Pøeklad ad XIV/4904.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Einfuhr von Salz (Druck 4748/III).

Nach Angabe der Kanzlei der èsl. Legionen beim Ministerium für nationale Verteidigung hat Oberst W. H. Gray weder in den russischen noch in den italienischen oder französischen Legionen gedient und dieser Name kommt in den Verzeichnissen der èechoslovakischen Auslandsarmee überhaupt nicht vor.

Im Mai des heurigen Jahres hat die Firma W. H. Gray, früher Adolf Lederer in Prag, Havlíèkovo nám. Nr. 34 (Zuckerpalais) im ganzen 6 Gesuche eingebracht, in denen sie die Bewilligung zur hinfuhr von 2.000 Waggons zu 10,000 kg Industriesalz, 1.500 Waggons zu 10,000 kg feines Tafelsalz und 1,000 Waggons zu 10,000 kg feines Kochsalz anstrebte. Alle diese Ansuchen wurden gemeinsam aus dem Grunde des Verbotes der Einfuhr von ausländischen Salz abgewiesen.

Aus dem eben erwähnten geht hervor, daß dem Importeur ein Preis für Salz, dessen Einfuhr ihm nicht bewilligt wurde, nicht festgesetzt werden konnte.

Der bisher eingehaltene Grundsatz des Verbotes von ausländischem Salz gestattet mir nicht, anderen Firmen Einfuhrbewilligungen zu erteilen, insbesondere, dpa die heimische Salzproduktion zur Versorgung der inländischen Verbraucher mit einwandfreiem und zu menschlichem Genuße vollständig geeigneten Salze vollständig ausreicht.

Es ist wahr, daß die Firma Delikát, Lebensmittelerzeugung, Gesellschaft m. b. H. in Podìbrad, berechtigt ist aus inländischem Sulz ein besonderes, nicht feucht werdendes Salz zu erzeugen, welches sie in einer zweifachen Packung arid zwar einerseits in Papiersäckchen zu 1/2 kg für 4 Kè und in weißen Blechschachteln mit Etikette gleichfalls zu 1/2 kg für 5 Kè in den Verkauf bringt.

Der Preis dieses Luxussalzes ist im Hinblicke auf die Produktionskosten, deren Kalkulation die Firma vorzulegen verpflichtet ist, völlig angemessen.

Prag, am 2. Oktober 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad XV/4904.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten a. Mayer und Genossen

in der Angelegenheit der neuerlichen ungerechtfertigten Beschlagnahme des Deutschen Landrufes (Druck 4793/III).

Die Aufsicht über die periodische Druckschrift Deutscher Landruf wird von der Staatsanwaltschaft in Eger ausgeübt, einer Behörde; die dem Justizministerium unterstellt ist. Deshalb betrifft die Interpellation nicht den Minister des Innern, sondern mich, und deshalb beantworte ich sie selbst.

Die Nummer 75 der periodischen Druckschrift Deutscher Landruf wurde von der Staatsanwaltschaft in Eger wegen der, in der Interpellation angeführten Stelle beschlagnahmt, weil sie darin den Tatbestand des § 300 Slg. erblickte und dafür hielt, daß es irr öffentlichen Interesse gelegen sei, die Weiterverbreitung des Inhaltes dieser Stelle zu verhindern.

Das Gericht hat die angeordnete Beschlagnahme bestätigt und dadurch anerkannt, daß die Beschlagnahme nach dem Gesetze erfolgt sei.

Ich kann daher den Herren Interpellanten nicht beipflichten, daß die Beschlagnahme durch das Gesetz nicht begründet gewesen sei. Daß die in der Interpellation angeführte Stelle ohne Beanständung in der periodischen Druckschrift Scholle, Nr. 26 vom 28, Juli 1924 abgedruckt worden ist, beruht auf Wahrheit. Die Ungleichmäßigkeit liegt hier in der verschiedenen Bewertung des öffentlichen Interesses an der Unterdrückung oder Nichtunterdrückung der beanständeten Stelle. Die Aufsichtsbehörden, streben ununterbrochen die Beseitigung solchen Ungleichmäßigkeiten an, dieselben können aber flicht vollständig verhindert werden; da die Preßaufsicht von verschiedenen Behörden ausgeübt wird.

Prag am 4. Oktober 1924.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XVI/4904.

Antwort

der Minister für Finanzen und für soziale Fürsorge

auf date Interpellation der Abgeordneten Schälzky, Mark und Genossen

wegen Berücksichtigung der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften bei der Bemessung des Gebührenäquivalentes (Druck 4385/IV).

Die Interpellation hat offenbar die Wohnbauten der gemeinnützigen Baugenossenschaften vor Augen, die mit Kredithilfe des staatlichen Wohnungsfondes gemäß dem Gesetze vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242 erbaut worden sind. Der Wert eines solchen Baues wird für die Bemessung des Gebührenäquivalentes mit der Hälfte des nach den allgemeinen Vorschriften bestimmten Wertes angerechnet, wenn die Partei darum ansucht und nachweist, daß die Voraussetzungen des § 16 der Regierungsverordnung vom 19. Oktober 1920, S. d. G. u. V. Nr. 587, gegeben sind, d. h. daß es sich um ein Haus einer Saugenossenschaft handelt, die gemäß Bestimmung des § 12 des zitierten Gesetzes aus dem Jahre 1910 und dem Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 10. Feber 1912, R. G. Bl. Nr. 31 als gemeinnützig angesehen werden, ferner, daß dieses Haus Kleinwohnungen in den im § 7 dieses Gesetzes angeführten Ausmaße enthält und daß auf diesem Hause bücherlich zugunsten des Staates als Reallast die Verpflichtung des Eigentümers eingetragen wird, daß er das Haus nicht ohne Bewilligung des Ministeriums für soziale Fürsorge veräußern wird. Dasselbe gilt unter den gleichen Bedingungen auch für die Häuser der gemeinnützigen Baugenossenschaften, welche nach dem Gesetze vom 23. 5. 1919, Slg. Nr. 281 und vom 6. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 92, eine Unterstützung erhalten haben, und diese Begünstigungen genießen unter den gleichen Bedingungen die Häuser der gemeinnützigen Baugenossenschaften, die nach dem Gesetze vom 11. 3. 1921, S. d. G. u. V. Nr. 100, vom 27. 1. 1922, S. d. G. u. V. Nr. 45, vom 25. 1. 1923, S. d. G. u. V. Nr. 35 und vom 7. 3. 1924, S. d. G. u. V. Nr. 58, subventioniert werden.

Als Wert der Häuser, der einzubekennen ist, gilt grundsätzlich ihr gemeiner Wert und zwar regelmäßig der Kauf(Verkaufs-) wert, der ortsüblich ist.

Aber nach den Bestimmungen des § 12 der zitierten Ministerialverordnung aus dem Jahre 1920 kann der Einbekenner vorläufig von einem genauen Nachweise, daß der einbekannte Wert angemessen ist, absehen, wenn der einbekannte Wert der Liegenschaften ohne Zugehör mindestens den zwanzigfachen reinen Zinsertrag, der der Hauszinssteuer unterliegt, erreicht.

Die leitenden Finanzbehörden I. Instanz, die mit der Verschreibung des Gebührenäquivalentes betraut sind, begnügen sich gewöhnlich - im Hinblick auf die offenbare Ersprießlichkeit der gemeinnützigen Baugenossenschaften - mit der Bewertung der Häuser gemäß dem Multiplum ihres Ertrages im Sinne der Bestimmung des § 12 der zitierten Regierungsverordnung aus dem Jahre 1920, wenn die Partei nicht selbst einen höheren Wert einbekennt.

Es liegt somit an den gemeinnützigen Baugenossenschaften selbst, von den ihnen gewährten Begünstigungen Gebrauch zu machen und die Anerkennung derselben von der Finanzbehörde im Wege eines Gesuches anzustreben.

Das Finanzministerium hat bereits mit Erlaß vom 9. 7. 1924, Zahl 53096/24 die unterstellten leitenden Finanzbehörden auf die Bestimmung des § 16 der zitierten Regierungsverordnung aus dem Jahre 1920 aufmerksam gemacht und die bemessenden Behörden ermächtigt, sich bei Vorschreibung des Gebührenäquivalentes für Wohnbaugenossenschaften sich mit dein zwanzigfachen leinen Zinsertrag, bei der Hauszinssteuer unterliegt, als Bemessungsgrundlage zu begnügen, wenn dieses Vielfache das gesetzliche Multiplum der Zinssteuer erreicht, welche vorgeschrieben werden würde, wenn das Gebäude wicht den Anspruch auf die zeitweilige Steuerbereifung oder einen Steuernachlaß hätte, außer es lägen besondere Umstände vor, die die Artforderung des Einbekenntnisses eines höheren Wertes für die Vorschreibung des Gebührenäquivalentes voll rechtfertigen.

Durch dieses Vorgehen sind gewiß die Interessen der gemeinnützigen Baugenossenschaften bei Vorschreibung des Gebührenäquivalents von den ihnen gehörigen Gebäuden so geschützt, wie dies ihre Gemeinnützigkeit erfordert.

Prag, den 11. September 1924.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad XVII/4904.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten P. Wittich und Genossen,

betreffend den Willkürakt des Obersten Josef Bellai gelegentlich der Wahl eines Oberbuchhalters bei der Stadt Bratislava (Druck 4443/XVIII).

Für die Wahl des städtischen Oberbuchhalters in Bratislava waren die Vorschriften der geltenden Gemeindeverfassung (§ 76 des Gesetzartikels XXII 1886) beziehungsweise die Bestimmungen des § 17 des Gesetzartikels I:1883 und § 22 des Gesetzartikels LVIII: 1912 maßgebend.

Gegen die Wahl des erwähnten städtischen Oberbuchhalters wurde im gesetzlichen Instanzenzuge an die übergeordnete Behörde Berufung eingelegt, die zu überprüfen haben wird, ob das Vorgehen bei der Wahl des erwähnten Funktionärs den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.

Die vorliegende Interpellation ist inzwischen gegenstandslos geworden, weil der gewählte Oberbuchhalter auf dieses Amt verzichtet und die Stadt Bratislava zum Zwecke der Besetzung dieses Postens einen neuen Konkurs und eine neue Wahl ausgeschrieben hat.

Prag, am 14. Oktober 1924.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

 

 

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