Pøeklad ad VII./4902.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Medinger und Genossen

betreffend die Uebernahme der sichergestellten Vorkriegsschulden durch die Èechoslovakische Republik (Druck 4636/XV).

Durch die Entscheidung von 20. Februar 1923, Z. 2398, hat die Reparationskommission entschieden dass die Nachfolgestaaten die Kapitalsund Zinsenverbindlichkeiten aus den sichergestellten Schulden übernehmen, soweit dieselben am 1. Juli 1919 oder späterhin fällig geworden sind. Der Annex vom 13. März 1923, Z. 1733 hat die versicherten Schulden und die Anteile, mit welchen sie von den einzelnen Nachfolgestaaten zu übernehmen sind, Laxativ aufgezählt. Die bezüglichen Bestimmungen der Friedensverträge nämlich Art. 203 al. 1 (St. Germain) und Art. 186 al. 1 (Trianon) sowie die Durchführungsentscheidungen der Reparationskommission rücksichtlich der sichergestellten Schulden reichen jedoch an sich nicht hin, dass die Staatsverwaltung schon effektiv an die Wiederaufnahme des Zinsendienstes von diesen Schulden schreiten kann. Zu diesem Zwecke sind einerseits innerstaatliche Normen unerlässlich nötig, andererseits einige Massnahmen, die eine Verhandlung mit den übrigen Nachfolgestaaten erfordern. Es geht hier vor allem um Herausgabe des die sichergestellten Schulden betreffenden Aktenmaterials seitens der österreichischen, bezw. der magyarischen Regierung, und zwar bei allen von dar Èechoslovakischen Republik, sei es ganz, sei es nur teilweise übernommenen Schulden. Bei den letzteren wird überdies eine besondere Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten und eventuell nach mit den Besitzern vier Titres darüber nötig sein, wie nach der technischen Seite im die Aufteilung der ursprünglich einheitlichen Obligationen vorgenommen werden soll. Mit den genannten Fragen beschäftigt sich die Reparationskommission ununterbrochen, und auch unter den einzelnen beteiligten Staaten wurden durch Vermittlung ihrer Delegaten bei der Reparationskommission Beziehungen zum Zwecke der Regelung der genannten Fragen angeknüpft, deren praktische Lösung eine unerlässliche Bedingung für die tatsächliche Wiederaufnahme des Zinsen- und Amortisationsdiensts der sichergestellten Schaden ist. Gemäss den oben erwähnten Annex, Z. 1733 soll die Èechoslovakische Republik 5J verschiedene Arten der sichergestellten staatlichen Vorkriegsschuld übernehmen. Einige finanzielle Handbücher (Kompass 1924, Ausgabe Hanel) traben bereits Daten darüber veröffentlicht, welche sichergestellten Schulden und mit welchen Anteilen die Èechoslovakische Republik zu übernehmen verpflichtet ist im Hinblick auf den Umfang des Gegenstandes und auf die allgemeine Zugänglichkeit der durch den ersten Punkt der Interpellation verlangten Daten, hält das Finanzministerium dafür, dass es von der Spezifikation der von unserem Staate übernommenen sichergestellten Schulden und ihrer Anteile absehen kann.

Aus dem oben Angeführten ist nun ersichtlich, dass im gegenwärtigen Stadium es noch nicht möglich ist, nicht einmal den Dienst rücksichtlich Jener sichergestellten Schulden, die wir mit 100 übernehmen, aufzunehmen. Die Finanzverwaltung wird jedoch unverzüglich die innerstaatlichen Verfügungen treffen, sobald die in dieser Sache schon im Zuge befindlichen Verhandlungen die unerlässlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Zinsen- und Amortisationsdienstes der sichergestellten Schulden bieten werden.

Prag, am 18. September 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad VIII./4902.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Sicherheitsvorkehrungen aus Anlass der Sängerfahrt der P. U. S. Barden in Haida bei Böhm. Leipa am 5. und 6. April 1924 (Druck 459/IX).

Die politische Bezirksverwaltung ist als Sicherheitsbehörde für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in ihrem Bezirke verantwortlich, und wenn sie in Erfüllung dieser ihrer Aufgabe bestimmte Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden, und es kann darin auch nicht eine Verletzung der Gleichberechtigung der Bevölkerung erblickt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen geht die politische Behörde gegen alle Vereine in gleicher Weise vor, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität.

Die Veranstalter waren übrigens berechtigt, gegen die Entscheidung der politischen Bezirksverwaltung an die übergeordneten Behörden zu berufen. Wenn sie dies nicht getan haben, so hatten die übergeordneten Behörden keinen Anlass, sich mit der Sache zu beschäftigen.

Prag, den 17. September 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad X./4902.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die durch die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein anbefohlene Entfernung von Bildern aus dem Innern des Schulhauses in Zauchtel (Druck 4592/I).

Ich habe die Beantwortung dieser Interpellation für den Minister für Schulwesen und Volkskultur übernommen, weil die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein in dieser Angelegenheit als Sicherheitsbehörde gehandelt hat, welche in letzter Instanz dem Ministerium des Innern unterstellt ist.

Zur Sache selbst habe ich zu bemerken:

Die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein hat tatsächlich dem Ortsschulrate in Zauchtel den in der Interpellation zitierten Bescheid hinsichtlich des Beseitigung von Bildern in den Gängen der deutschen Volksschule in Zauchtel herausgegeben. Geigen dein Bescheid der politischen Bezirksverwaltung wurde die Berufung an die politische Landesverwaltung in Brünn eingebracht, welche mit Erlass vom 3. Mai 1924, Z. 4939/Präs. abgewiesen wurde. Rechtsmittel zum Zwecke der Ueberprüfung und eventuellen Abänderung dieses Erlasses wurden nicht in Anwendung gebracht.

Bei diesem Stand der Angelegenheit steht mir keine gesetzliche Grundlage zu, um in die Angelegenheit eingreifen zu können.

Prag, am 24. September 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XI./4902.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman Land Genossen

in Angelegenheit der Verträge der Nachfolgestaaten über die Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank (Druck 4592/X).

Ad i. Das Wesen der Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank wurde in der Antwort auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen vom 30.1X. 1923, Dr. Nr. 4274/IX, beleuchtet, auf die ich mir erlaube mach zu berufen. Wie dort angeführt war, wurde durch den Friedensvertrag von St. Germain zur endgültigen Entscheidung über die Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank ein Kollegium von Liquidatoren, bezw. die Reparationskommission mit autonomer Kompetenz berufen.

Die Protokolle über die Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank haben nicht den Charakter von Staatsverträgen, sondern nur die Bedeutung einer Erklärung, dass die Regierungen gegen die bestimmte Art und Weise der Durchführung der Liquidation unter den in den betreffender Protokollen festgesetzten Bedingungen keine Einwendungen erheben werden. Es bezieht sich also sauf sie die Bestimmung des 64, Abs. 1, ai. 1, der Verfassungsurkunde betreffend die Ratifikation durch Aden Präsidenten der Republik nicht.

Umsoweniger war zur Ratifikation der gegenständlichen Uebereinkommen die Zustimmung der Nationalversammlung notwendig, da aus denselben weder für den Staat noch tut die Bürger des èsl. Staates Vermögenslasten entstehen, will es sich, soweit es sich überhaupt um die Uebernahme von Verbindlichkeiten der èsl. Staatsbürger handelt, um privatrechtliche bereits existierende Verbindlichkeiten, nicht aber um das Entstehen neuer Verbindlichkeiten handelt.

Im übrigen ist die Uebernahme von Forderungen, die aus durch die Bankinstitute der Oesterreichisch-ungarischen Bank auf èsl. Gebiet gewährten Lombarddarlehen entstanden sind, seitens der èechoslovakischen Regierung bereits mit § 33 der Verordnung vom 12. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 246, erfolgt, welche auf Grund der Ermächtigung durch das Gesetz vom 10. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 187, herausgegeben worden ist. Durch Erklärung der Sukzessionsstaaten wurde den Liquidatoren es ermöglicht, zu dieser Uebernahme ihre Zustimmung zu erteilen, was dadurch geschah, dass die übernommenen Darlehen der Èechoslovakei auf ihren Liquidationsanteil angerechnet wurden. Nach Art. 2J6 des Friedensvertrages von St. Germain hatten die Liquidatoren gar nicht die Verpflichtung, die Nachfolgestaaten anzuhören oder sich mit ihnen zu einigen. Sie konnten völlig selbständig auch hinsichtlich der Teilung der Liquidationsmasse vorgehen, und den Nachfolgestaaten blieb in Zweifelsfällen nichts anders übrig, als sich an die Reparationskommission zu wenden, welche ahne weitere Berufung zu entscheiden hätte.

Ans denn Obangeführten geht noch der weitere Schluss hervor dass es überhaupt nicht einmal notwendig war, die Protokolle über die Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank in der Sammlung der Gesetze und Verordnung zu veröffentlichen, da die Veröffentlichung von blossen Ressortübereinkommen im Hinblicke auf die Bestimmungen des Gesetzes vorn 13. März 1919, S. d. G. u. V. Nr. 139, weder üblich noch unerlässlich ist.

Wenn die Uebereinkommen trotzdem veröffentlicht wunden, geschah dies deshalb, um den in dieser Richtung geäusserten Wünschen nachzukommen.

Ad. 2. Im Hinblicke auf die unter 1. vorgebrachten Ausführungen entfällt die Notwendigkeit, irgendwelche Mängel zu beseitigen.

Prag, am 5. August 1924.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad XII./4902.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Wenzel und Genossen

betreffend die Aufhebung der Regierungsverordnung der Èechoslovakischen Republik vom 18. November 1919, S. d. G. u. V. Nr. 612, womit die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 6. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 143, betreffend die Einreihung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe in die Gefahrklassen, bisher in Geltung belassen wurde (Druck 4748/XVI).

Die Regierungsverordnung vom 19. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 272, womit die Gültigkeit der Vorortdrang des ehemaligen Ministeriums des Innern vom 6. Juli 1914, R. G. B.1. Nr. 143, betreffend die Einreihung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe in Gefahrenklassen, auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, wurde herausgeben, weil die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse die erfolgreiche Vornahme einer Revision nach den Bestimmungen des 6. Abs. des § 14 da Unfallversicherungsgesetzes nicht gestatteten.

Eine Revision der Gefahrenklassen, welche sich auf die statistischen Erhebungen aus den Kriegs- und Nachkriegsjahren stützen würde, wäre unverlässlich und wegen der zahlreichen Arten von Unternehmungen könnte sie äusserst ungünstig sein. Es genügt, wenn auf einige allgemein bekannte, durch den Krieg hervorgerufen,: Erscheinungen hingewiesen wird. Zahlreiche Fabriken erzeugten Gegenstände, die sonst mit der Einrichtung des Unternehmens in keinen Zusammenhange standen, verwendeten Arbeitskräfte, welche durch ihr Geschlecht, ihr Alter, ihre Fertigkeiten, physischen Fähigkeiten, sich von den normalen Zeiten wesentlich unterschieden. Auf die Arbeitsökonomie wurde keine Rücksicht genommen, die Schutzmassnahmen ausser acht gelassen, es wurde mit Surrogaten gearbeitet und es wurden Surrogate erzeugt. Die statistischen Ergebnisse dieser Verhältnisse können daher kein verlässlicher Masstab des gegenseitigen Verhältnisses der künftigen Belastung durch die Unfallversicherung sein.

In den dem Kriege unmittelbar folgenden Jahren sind die normalen Verhältnisse nicht mit einem Schlage zurückgekehrt, der Gesundungsprozess ist erst allmählich durchgedrungen und die veränderten Lehn- und sozialen Verhältnisse haben in die wirtschaftlichen Ergebnisse der Versicherung bedeutend eingegriffen (Verkürzung der Arbeite zeit, Lohn, Aenderungen der Vorschriften). Erst das Jahr 1922 kann bis zu einem gewissen Grade als normal angesehen werden und die Unfallversicherungsanstalten haben einstimmig dieses Jahr als geeigneten Berginn der neuen Erhebungen bezeichnet. Es sollte also der erste Zeitabschnitt von fünf Jahren nach dem Kriege mit dem Jahre 1922 beginnen und mit dem Jahre 1926 endigen, und weil die Ergebnisse des letzten Jahres in den Berechnungen erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Heilung der Unfallsfolgen voll zum Ausdrucke kommen können, könnte die Wirksamkeit des neuen Einreihungsschemas erst mit dem Jahre 1929-1930 beginnen.

Im Hinblicke darauf aber, dass sich zahlreiche Gruppen von Unternehmern von der Revision eine Herabsetzung der Beitragslast versprechen und die Vornahme dieser Revision anstreben, beabsichtigt das Ministerium für soziale Fürsorge die Erhebungen bloss auf drei Jahrgänge, d. i. auf die Jahre 1922-1924 einzuschränken und in beschleunigter Art und Weise alle Arbeiten derart vorzunehmen, dass im Jahre 1927 die neue Einreihung ins Leben treten könnte.

Ein kürzerer Zeitraum als von drei Jahren kann nicht angewendet werden, weil die Folgen zufälliger Erscheinungen die Bedeutung der vorgenommenen Revision völlig stören könnte, deren Grundbedingung die Bestimmung des gehörigen gegenseitigen Verhältnissen der Gefahren der einzelnen Gruppen von Unternehmungen sein muss.

Das Ministerium für soziale Fürsorge wird in dem Bestreben, auf die berechtigten Erfordernisse der Urproduktion, des Gewerbes und der Industrie Rücksicht zu nehmen, die Arbeiterunfallversicherungsanstalten auffordern, im Rahmen der bisherigen Rechtsvorschriften die berechtigten Wünsche der einzelnen Unternehmungen durch Herabsetzung des Gefahrenprozentes überall dort zu respektieren, wo erwiesen ist, dass die Einrichtungen der Betriebsunternehmung verbessert werden sind und alle Massnahmen zum Schutze der Arbeiterschaft derart beachtet wenden, dass dies zu einem Urteile über eine geringere Unfallsgefahr berechtigt.

Allgemein muss aber erklärt werden, dass die heutige Belastung durch den Unfallsbeitrag durch die vorgenommene Revision wohl keine wesentlichen Aenderungen erfahren und in der Produktionskalkulation diese Aenderung generell keine wesentliche Rolle spielen wird.

Das Ministerium für soziale Fürsorge beabsichtigt noch in diesem Jahre die Ergebnisse der Jahresunfallstatistiken für die Jahre 1919-1922 zu veröffentlichen aus denen entnommen werden kann, dass die Hoffnungen auf wesentliche finanzielle Vorteile der einzelnen Unternehmergruppen durch die Vornahme der Revision nicht erfüllt werden.

Die Interpellation fällt durch den Inhalt ausschliesslich in die Kompetenz des Ministerium für soziale Fürsorge und ich habe deren Beantwortung deshalb selbst übernommen.

Prag, am 20. September 1924.

Der Minister für soziale Fürsorge:

G. Habrman, m. p.

Pøeklad ad XIII./4902.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Windirsch und Genossen

betreffend die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Sprachengesetzes vom 29. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122, durch die politische Bezirksverwaltung in Neupaka (Druck 453/1X).

Der angefochtene Erlass, der politischen Bezirksverwaltung ist Gegensund einer Berufung, über welche im Instanzenzugs entschieden werden wird.

Prag, am 12. September 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XIV./4902.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Verwendung des im Jahre 1920 zur Verteilung gelangten Betrages von 12,000.000 Kè, der zur Unterstützung von Bezirken, die von Elementarkatastrophen getroffen wurden, dienen sollte (Druck 4317/I).

Die katastrophale Dürre, welche sich kurz nach Beendigung der Frühjahrssaat im Jahre 1922 einstellte, und während der ganzen Vegetationsdauer bis zur Ernteperiode andauerte, erweckte die Befürchtung, dass sie insbesonders gefährlichen die animalische Produktion eingreifen werde, die sich kaum von den Schwierigkeiten der verflossenen Jahre der Kriegs- und Nachkriegswirtschaft zu erholen begann. Es wurde die Befürchtung ausgesprochen, dass es zu Massenschlachtungen von Vieh kommen werde und dass der übrig bleibende Bestand desselben unter den Folgen der Unterernährung übermässig leiden werde.

Das Landwirtschaftsministerium hat daher Erhebungen über den quantitativen Abgang der Futterfrüchte eingeleitet, der infolge dieser Elementarkatastrophe (Dürre) entstanden ist, und ist zu dem Ergebnisse gekommen, dass der Abgang der Futterernte in Gewicht ausgedrückt im ganzen Staatsgebiete 28,085.953 q oder 280 Tausend Waggon Futtermittel betrug und in Geldwert überführt ausmachte:

in Böhmen

1.123,727.100 Kè

in Mähren

783,124.850 Kè

in Schlesien

91,401.900 Kè

in der Slovakei

332,368.350 Kè

in Podkarpatská Rus

74,370.350 Kè

im ganzen Staatsgebiete daher

2.407,992.550 Kè


Der durch die katastrophale Dürre im Jahre 1922 verursachte schaden betrug in der landwirtschaftlichen Produktion rund 21/2 Milliarden Kè.

Indes blieb die Elementarkatastrophe durch die Trockenheit im Jahre 1922 nicht vereinzelt. Vor der Ernte gab es in vielen Bezirken Hegelschläge, Regen- und Windhosen, plötzliche Wasserüberschwemmungen in einem solchen Ausmasse, wie sich niemand an ähnliche erinnern konnte.

Wenn es schwer war, die Notwendigkeit einer Staatsunterstützung für die katastrophalen Felgen der Dürre zu begründen, konnte die Regierung vor den katastrophalen Folgen, die durch des Wüten der letztgenannten Elemente entstanden waren, umso weniger die Augen verschliessen, da nahezu von allen Seiten und durch alle politischen Parteien nach einer augenblicklichen Staatshilfe für die von den Elementarkatastrophen betroffenen Bezirke gerufen wurde. Demzufolge beschloss der Ministerrat im August 1922, zur Unterstützung der von den Elementarkatastrophen betroffenen Bezirke einen Betrag von 10 Millionen Kè zu bewilligen. Da es aber zu dieser Zeit wegen der Parlamentsferien nicht möglich war, diesen Betrag verfassungsmässig sicherzustellen, kam es zu einem interministeriellen Uebereinkommen, durch das aus den Voranschlagsersparnissen der einzelnen Ministerien im ganzen 53/4 Millionen Kè zu dem angedeuteten Zwecke sichergestellt wurden, und aus diesem Betrage wunde den am meisten betroffenen Bezirken ein Staatsbeitrag bewilligt. Da aber diese; Betrag bei weitem nicht ausreiche, um eine angemessene Unterstützung allen betroffenen Bezirken gewähren zu können, beschloss die Regierung im März 1923, zur Unterstützung der durch die Elementarkatastrophen im Jahre 1922 betroffenen Bezirke einen weiteren Betrag von 12 Millionen Kè zu bewilligen, den sich die Regierung durch eine Anleihe aus dem Meliorationsfonde beschaffte, dem dieser Betrag im Jahre 1924 budgetär zurückgegeben werden sollte.

Aus diesem Betrage wurde eine Unterstützung jenen Bezirken gewährt, welche zufolge der amtlichen Erhebungen sie anstrebte. Hievon entfiel auf die betroffenen Bezirke in Böhmen im ganzen 6,056.913.28 Kè auf die betroffenen Bezirke In Mähren 2,520.615.89 K. In Schlesien 1,300.00 Kè. In der Slovakei 1.855.100 Kè und in der Podkarpatská Rus 300.000 Kè. Aus diesem Betrage wurden am Ersparungen 316.811.36 Kè zurückgegeben, so das tatsächlich 11,715.807.81 Kè verbracht wunden. Hiebei wird bemerkt, dass die Endziffer noch eine Veränderung, erfahren wird, da aus einigen Bezirken nach die Erdabrechnungen fehlen, welche neuerlich abverlangt wurden.

Ausser dieser Massnahme sicherte das Landwirtschaftsministerium den Geschädigten die Gewinnung von Waldstreu, sicherte ferner im Einvernehmen mit dem M. f. r. V. für sie Kleie aus ärarischen Mahlungen, im Einvernehmen mit lern Eisenbahnministerium eine Ermässigung des Futtermitteltransportes, das Ministerium für öffentliche Arbeiten gewährte eine Unterstützung zur Reparatur der beschädigten Strassen und Wege und die Finanzministerium erliess eine Vorschrift über de erleichterte Zahlung von Steuern und Abnaben, eventuell deren Abschreibung u. dgl. mehr.

Mit der Vornahme der Nothilfeaktion in Mähren und in Schlesien wurden die politischen Landesverwaltungen, in der Slovakei der slovakische Landwirtschaftsrat, in der Podkarpatská Rus, des Landwirtschaftsreferat der Zivilverwaltung der Podkarpatská Rus betraut. Nur in Böhmen wurden wegen der Abkürzung des Verfahrens dl Unterstützungen den politischen Bezirksverwaltungen direkt gewährt und in 91 Fällen solche Unterstützungen geleistet.

So wurde z. B. in dem Bezirk Beneschau eine Unterstützung im Betrage von 60.000 Kè, Blatná 60.000, Jungbunzlau 360.000, Brandeis a. E. 60.000, Böhm. Brod 120.000, Dux 10.500, Hoøovitz 60.000, Falkenau 40.000, Eger 40.000, Komotau 40.000. Chrudim 60.000, Deutsch Gabel 40.000, Joachimstal 20.000, Jièín 60.000, Kaaden 40.000, Kladno 30.000, Klattau 50.000, Kralup 20.000, Graslitz 30.000, Kralovic 105.000, Kuttenberg 150.000, Landskron 5.000, Ledeè 300.000, Mìlník 300.000, Brüx 40.000, Pardubitz 30.000, Plan 5.000, Pilgram 40.000. Písek 180.000, Podìbrad 30.000; Prachatitz 55.000, Pøelouè 15.000, Pøíbram 90.000, Pressnitz 260.000, Rakonitz 50.000, Raudnitz 30.000, Selèan 45.000, Rokitzan 45.000, Schlau 300.000, Reichenau a./Kn. 100.000, Trautenau 15.000, Teplitz-Schönau 7.500, Karlsbad 57.500, Eule bei Prag 15.000, Wlaschim 450.000, Weipert 7.500, Senftenberg 15.000, Saaz 30.000, Øièan 15.000, Luditz 30.000, Hohenmauth 32.000, Strakonitz 70.000, Wittingau 40.000, Hoøitz 30.000, Neuhaus 60.000, Budweis 80.000, Deutschbrod 450.000, Frag 100.000, Neudek 2.000, Klattau 50.000, Chrudim 60.000, Schüttenhofen 50.000, Svìtla a. S. 30.000, Tabor 10.000, Pøestitz 40.000, Wlaschim 40.000, Moldauthein 10:000, Ledeè a: S. 30.000 u. s. w. bewilligt.

Ausser diesen Unterstützungen wurden Unterstützungen an einige infolge Blitzschlag total abgebrannte Gemeinden in Böhmen und in der Slovakei bewilligt (Vracovice 100.000, Michálovce 80.000), ferner einige Unterstützungen für umgestandenes Vieh infolge Knochenerweichung erteilt (150.000 Kè), Nachzahlungen an landwirtschaftliche Lagergenossenschaften für durch die Lieferung von Futtermitteln entstandene Verluste gewährt (40.090 Kè), zur Erkältung von Kartoffeln als Futtermittel der Kartoffeltrocknungsgenossenschaft In Prag 300.000 Kè freigegeben, damit die Konservierung von Kartoffeln für die Genossenschaftsmitglieder in einigen Genossenschaftstrocknereien im böhmisch-mährischen Höhenlande in dem betreffenden Bezirken ermöglicht werde, wo die Kartoffeln die einzige, Ernte waren, und auch für die Ernährung der Bevölkerung als Brotersatz erhalten bleiben mussten, während das Getreide durch Hagelschlag vernichtet worden ist.

Die Unterstützung wurde nach Möglichkeit allen Elementarkatastrophen (Hagelschlag, Ueberschwemmung, Regen- und Windhosen) betroffenen Bezirken erteilt, allerdings konnte den Anträgen der erhebenden Behörden nicht im vollen Umfange entsprochen werden. Dies betrifft namentlich die Bezirke Schlau, Melnik, Ledeè, Jungbunzlau, Wlaschim. Kralowitz und Deutschbrod, wo der Hagelschlag zumeist die Ernte total vernichtet und ausserdem die Wassermengen den Humus von den Feldern wegschwemmte, Bäume entwurzelt, Wege und Brücken, ja sogar auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude vernichtet hat.

Der Betrag von 12,000.000 K6 wurde im Jahre 1924 budgetär sichergestellt und denn Meliorationsfonde zurückgegeben.

Prag, am 30. August 1924.

Der Landwirtschaftsminister:

Dr. Hodža, m. p.

Pøeklad ad XV./4902.

Antwort

der Minister für Justiz und des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der Gedichtsammlung Zu neuen Sternen (Druck 4781/VIl).

Die in der Interpellation angegebenen Stellen (Gedicht von Hans Watzlik: Dem Jüngling von Eger und ein Teil des Gedichtes von eben demselben Frühling 1919) wurden nicht in der Gedichtsammlung desselben Schriftstellers: Zu neuem Sternen herausgegeben im Verlage Böhmerwaldverlag in Eger, sondern und zwar Mitte November 1922 von der politischen Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau und zwar in der nichtperiodischen Zeitschrift Sudetendeutsches Jahr 1523 beschlagnahmt. Die politische Bezirksverwaltung hat in dem Inhalte des Gedichtei Dem Jüngling von Eger den Tatbestand des Verbrechens nach § 65 a) St. G. und des Vergehens mach § 302 St. G., in denn Teile des Gedichtes Frühling 1919 des Verbrechens des § 65 a) St. G. erblickt.

Ueber Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Kreisgericht in Leitmeritz diese Konfiskation bestätigt und die Verbot der Weiterverbreitung desselben erlassen. Die Einwendungen gegen die die Konfiskation bestätigende Entscheidung seitens des Verlages sowie die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einwendungen wurden abgewiesen, so dass das Konfiskationsergebnis in Rechtskraft erwuchs.

.Da der Verdacht entstand, dass trotzdem, dass beide Stellen in der Sammlung Zu neuen Sternen abgedruckt sind, diese Sammlung auch nach denn erwähnten Verbote des Gerichtes hinsichtlich beider Stellen weiter verbreitet wird, hat die Staatsanwaltschaft in Eger gegen den Herausgeber dieser Sammlung das Strafverfahren wegen Vergehens nach § 24 des Pressgesetzes eingeleitet. Diese Erhebung wurde Faber eingestellt, weil nicht konstatiert werden konnte, dass die erwähnte Sammlung auch nach jenem Verbote verbreitet worden wäre.

Im Hinblicke darauf, dass das Gerecht, obwohl doch den Verlag der nichtperiodischen Druckschrift Sudetendeutsches Jahr 1923 alle Rechtsmittel erschöpft worden sind, die Beschlagnahme beider Stellen bestätigt hat, kann mit den Herren Interpellanten nicht übereingestimmt weiden, dass die Beschlagnahme beider Stellen durch das Gesetz nicht begründet und dass der Staat zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet wäre.

Prag, am 17. August 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XVI./4902.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Zeitung Trautenauer Tagblatt vom 27. Juni 1924 (Druck 4793/II).

Da die Pressdurchsicht der Zeitschrift Trautenauer Tagblatt von der politischen Bezirksverwaltung in Trautenau vorgenommen wird, habe ich die Beantwortung dieser Interpellation an Stelle des Justizministers übernommen, an den sie gerichtet ist.

Die politische Bezirksverwaltung in Trautenau hat in Ausübung der Pressedurchsicht der Zeitschrift Trautenauer Tagblatt die Nummer 143 diesen Zeltschrift von 27. Juni 1924 beschlagnahmt, da sie In zum Artikel Parlamentarischer Klub der deutschen Nationalpartei und Die Bodenenteignung zu Èechisierungszwecken den Tatbestand strafbarer Handlungen nach § 11, Z. 1. § 20 und § 18, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik und nach § 300 St. G. erblickt hat.

Das Kreis- als Pressgericht in Jièín hat die Beschlagnahme des Artikels Die Bodenenteignung zu Èechisierungszwecken nach § 300 St. G. bestätigt; im ersten Artikel hat es den Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht erblickt.

Die von einer politischen Bezirksverwaltung ausgesprochene Beschlagnahme von Druckschriften unterliegt im Sinne der geltenden Vorschriften der Ueberprüfung durch d Staatsanwalt und das Pressgericht; wenn ein politischer Beamte einer politischen Bezirksverwaltung in Ausübung der Pressaufsicht eine andere Rechtsanschauung hat als der Staatsanwalt oder das Pressgericht, kann darin kein Verschulden erblickt werden, für das er zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Prag, am 15. September 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

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