Allerdings werden daran Bedingungen geknüpft, zunächst die, daß sie die Bewilligung selbst ausüben, nicht verpachten, weil dadurch der angestrebte Zweck wieder vereitelt würde, der Betrieb muß durch Angestellte geführt werden, die im festen Gehalte stehen; Tantiemen, Prozente, sonstige Arten von Gewinnbeteiligung dürfen sich, wenn sie als zweckmäßig angesehen werden, niemals auf die Erträgnisse aus dem Alkoholausschanke oder Verkauf, sondern nur auf den Gewinn aus Speisen und alkoholfreien Getränken erstrecken; am Alkoholabsatz soll niemand persönliches Interesse haben, um nicht dazu anzueifern. Die Gemeinden übernehmen ferner die Bindung, das gesamte aus denn Alkohol fließende Reinerträgnis ausschließlich solchen Zwekken zuzuwenden, die eine Verminderung des Alkoholverbrauches und damit Hebung von Volksgesundheit, Sittlichkeit und Bildung herbeiführen. Dies ist schon deshalb unbedingt notwendig, weil sonst die Gemeinden zu Alkoholinteressenten werden und den Verbrauch zu steigern suchen; sehr bald würden die Finanzkommissionen den Alkohol als geschätzte Einnahmsquelle betrachten und das Trinken würde ein Gradmesser des Lokalpatriotismus werden; das muß auf alle Fälle vermieden werden.

Die in Schweden und der Schweiz gesammelten Erfahrungen lehren, daß selbst die Bestimmung, daß das Alkoholreinerträgnis zu Wohlfahrtszwecken zu verwenden ist, noch Gefahrenquellenen enthält. Die Behörden lernen bald, alle möglichen Erscheinungen als Alkoholwirkung hinzustellen und die zu ihrer Bekämpfung notwendigen Beträge auf Alkoholkonto zu buchen, darunter Ausgaben, die zu den sozialen Pflichten der Gemeinden gehören und auf alle Fälle geleistet werden müßten, so z. B, die Erhaltung von Idiotenanstalten, Hilfsklassen und dergleichen. Darum müssen die Zwecke, für die das Alkoholerträgnis aufgewendet werden darf, im Verordnungswege dem Sinne des Gesetzes entsprechend ganz genau verzeichnet werden. Bau und Erhaltung von Volkshäusern, alkoholfreien Speisehäuser, Büchereien und Lesesälen sind darunter zu verstehen, Faßt man den Begriff so enge, dann wird auch die Abnahme des Alkoholverbrauchs und des Erträgnisses keine Störung hervorrufen; im Gegenteil, wenn diese Einrichtungen das Alkohol verdrängen und überflüssig machen, hört das Bedürfnis nach den aus seinem Genusse fließenden Geldern von selbst auf.

Es wird als Regel anzustreben sein, daß die Gemeinden alle Bewilligungen erwerben, die nach dem Bevölkerungsschlüssel und der Art der Beantwortung der im § 9 vorgesehenen Fragen überhaupt vergeben werden können. Wo das sticht möglich ist, werden die freibleibenden am Private, die den gesetzlichen Bedingungen entsprechen oder aber auch an Gesellschaften verliehen, die seich ausschließlich mit dem Betriebe von Alkoholschank- und Verkaufsstätten befassen, diese selbst durch fest Angestellte bewirtschaften und sich verpflichten; den über eine bestimmte Verzinsung des Kapitals hinan a verbleibenden Reingewinn der Gemeinde zu den oben genannten Zwecken zu überreichen, Aktiengesellschaften, besonders Aktienbrauereien, aber auch Brauhäuser und Bierbrauer, Brennereien, Likörerzeuger sind vom Alkoholausschanke und Kleinhandel ausgeschlossen, sie dürfen keine Konzession erhalten.

An Arbeiterheime, Volkshäuser u. dgl. und die sie erhaltenden Vereine oder Gesellschaften dürfen gleichfalls keine Konzessionen verliehen werden, denn diese Anstalten müssen alkoholfrei werden; die Bewilligungen, die sie jetzt haben oder die in ihnen ausgeübt werden, erlöschen nach 10 Jahren, bzw. 20 Jahren nach ihrer Erteilung, wenn zurzeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht 20 Jahre seit Erteilung verstrichen sein werden. In England, Amerika, Skandinavien, Finnland sind alle diese Häuser seit jeher alkoholfrei, die Kosten ihrer Erhaltung werden aus den Mieten für Benützung der Säle und Räume, durch Aufenthaltsgelder usw. gedeckt, Selbstverständlich wird die Gemeinde (oder die oben genannte gemeinnützige Gesellschaft, die an ihrer Stelle die Bewilligung erwirbt) aus dem Erträgnisse des Alkoholvertrieb die erforderlichen Beisteuern zur Erhaltung der Volkshäuser liefern. Alkoholfreie Getränke, Kaffee, Speisen können dort, wo ein Bedürfnis darnach besteht, in solchen Häusern natürlich abgegeben werden, die Bewilligung dazu ist stets zu erteilen.

Bahnhofswirtschaften sind alkoholfrei zu führen; Konzessionen zum Ausschanke oder Verkaufe alkoholischer Getränke sind dort nicht mehr zu erteilen.

Unmittelbar nach dem Verfalle der jetzt ausgeübten und bestehenden Konzessionen, der demnach 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eintreten wird (mit Ausnahme der verhältnismäßig geringen Zahl vom Bewilligungen, die in den letzten 10 Jahren vor Annahme des Gesetzes erteilt worden sind und daher einige Jahre länger in Wirksamkeit bleiben) findet die erste Volksabstimmung nach 9 statt. Von der Beantwortung der Fragen wird es dann abhängen, ob alle nach dem Bevölkerungsschlüssel zulässigen Konzessionen erteilt werden oder nur 1/4, 1/2 oder 3/4 davon oder ob die Gemeinde, der Bezirk oder der Stadtteil ganz trocken gelegt werden, d. h. daß darin alkoholische Getränke öffentlich nicht mehr ausgeschenkt und verkauft werden dürfen.

Nach dem polnischen Gesetze muß der ganze Bezirk trocken gelegt werden, wenn 2/3 der Gemeinden den Alkoholvertrieb eingestellt hohen, d. h. im letzten Drittel fällt er dann von selbst weg. Dort finden die Abstimmungen entweder auf Beschluß der Gemeindevertretungen oder auf Verlangt von wenigstens einem, Zehntel der mehr als 21 Jahre alten Einwohner statt.

In Schottland wurde durch Beschluß des englischen Parlamentes im Jahre 1913 das Local Veto (GBR.) eingeführt, nachdem das Unterhaus es schon im Jahre 1912 beschlossen hatte; das Haus der Lords hatte seine Zustimmung zunächst verweigert, entschloß sich aber dann zu einem Kompromisse. Die wichtigsten Bestimmungen der Bill sind folgende:

1. Vom Jahre 1920 an sind GBR.-Abstimmungen zulässig.

2. Wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Bürger es verlangen, muß eine Abstimmung stattfinden. Die Votierenden haben sich über drei Fragen auszusprechen:

A. Beibehaltung des bestehenden Zustandes (no change-resolution);

B. Verminderung der Wirtschaften (limiting resolution);

C. Aufhebung der Wirtschaften (no license resolution).

Die Eigentümer der aufgehobenen Wirtschaften bekommen keine Entschädigungen. Im Jahre 1920 wurde auch für Wales die Lokaloption eingeführt; Abstimmung hat in Wales noch keine stattgefunden.

Die im Jahre 1920 im, Schottland durchgeführte erste Abstimmung hat insoferne eine Überraschung gebracht, als sich von 191 Bezirken nur 18 für das Verbot und 24 für Verminderung aussprachen, während 149 die Beibehaltung des alten Zustandes, also keine Verminderung der Lizenzen wünschten. Aber gerade dieses Ergebnis beweist den wahrhaft demokratischen Charakter des Systems; es bringt den Willen der Mehrheit zum Ausdrucke, Überdies wirkt es auch sehr erzieherisch; sehr viele Menschen, die sich mit denn Probleme nie beschäftigt haben, werden durch die Abstimmungen veranlaßt und gezwungen, darüber nachzudenken, ab eis denn wirklich notwendig ist, daß an jeder Straßenecke Alkohol feilgeboten wird.

In Norwegen bestand noch vor Einführung des Verbotes aller mehr als 12% Alkohol enthaltenden Getränke das GBR. Alle sechs Jahre können 5% der stimmberechtigten Einwohnen eine Abstimmung darüber verlangen, ob der bestehende Zustand Bleiben oder geändert werden soll. Dass Ergebnis war, daß auf dem. Lande fast überall Alkoholverbot herrscht. Schnapsschankstätten fanden sich nur in den Städten. Es muß aber beachtet werden, daß die Gesetzgebung sich dort nur auf gebrannie Getränke bezieht, die in Skandinavien bis vor kurzem das ausschließliche Volksgetränk darstellten.

In Holland lag der Volksvertretung im Jahre 1920 ein Initiativantrag auf Einführung des GBR vor. Er wurde von der zweiten Kammer angenommen, in der ersten aber mit 18 gegen 17 Stimmen, also mit einer Mehrheit von nur 1 Stimme verwarfen. Der Antrag wurde vor kurzem, wieder eingebracht und steht nach in Verhandlung.

In Dänemark ist das GBR, auf denn Wege, es hat sich dort via facti durchgesetzt, obwohl es gesetzlich nach gar nicht eingeführt ist. In sehr vielen Gemeinden Dänemarks wird bei jeder neu zu erteilenden Schankbewilligung verlangt und auch durchgeführt, von deren Ergebnis es abhängt, ab die Erlaubnis erteilt wird. Schon im Jahre 1917 wurde der Regierung und dem Reichstage eine Eingabe überreicht die das GBR forderte; sie trug nicht weniger als 722.820 Unterschriften. [Seit Abfassung des Motivenberichtes hat das dänische Parlament das GBR, angenommen.]

In Österreich wurde dem Nationalrate im Oktober 1922 von der sozialdemokratischen Partei ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die Schankordnung gleichfalls aufgrund des GBR, regeln will. Der Verschleiß von alkoholischen Getränken wird mit Ausnahme des Großhandels konzessionspflichtig gemacht. Neu erteilten Bewilligungen, erlöschen in Jahre 1942, alle bisher ausgeübten radizierten Schankgewerbe im Jahre 1947. Über Verlangen, eines Zehntels der Gemeindewahlberechtigtem oder über Beschluß der Gemeindevertretung ist eine Abstimmung darüber durchzuführen, ab Ausschank und Verschleiß fortgesetzt werden sollen; bis zum Jahre 1942 muß eine Mehrheit von zwei Dritteln, nach denn. Jahre 1942 eine einfache Mehrheit der abgegebenen, Stimmen für die Einstellung sein, damit des Beschluß Gültigkeit hat. Der Antrag wurde bis zum Ende der Legislaturperiode nicht erledigt, ist daher verfallen; er soll aber demnächst wieder eingebracht werden.

In Deutschland hat das Reichswirtschaftsministerium einen Entwurf zu einem Schankstättengesetz ausgearbeitet und vorgelegt, der bis zur Ausschußberatung gedieh, aber infolge der verworrenen politischen Verhältnisse nicht weiter verhandelt wurde. Er setzt Bewilligungszwang und Bedürfnisnachweis voraus. Gemeinden, Gemeindeverbände und Vereine zur Bekämpfung des Alkoholismus haben bei Erteilung der Erlaubnis den Vorrang. Die Betriebe, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen, verlieren die Befugnis nach 30 Jahren. Durch Landesgesetz kann angeordnet werden, daß auf Verlangen von mindestens einem Zehntel eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemiglieder darüber, stattfindet, ob 1, für neu zu errichtende Gast- und Schankwirtschaften die Erlaubnis geistige Getränke auszuschänken nach erteilt werden darf oder nicht; 2. die Erlaubnis geistige Getränke auszuschänken für bestehende Gast- und Schankwirtschaften im Falle des Besitzwechsels erneurt werden darf oder nicht; 3, das Ausschänken und Verabfolgen geistiger Getränke oder bestimmter Art solcher Getränke a) nur im Kleinhandel oder b) nur in Gast- und Schankwirtschaften oder c) in Gast- und Schankwirtschaften im Kleinhandel verboten werden soll.

Es ist also auch in diesem Gesetzentwurf das GBR., wenn auch nur als Eventualfall, vorgesehen.

Die Labour Party in England steht in überwiegender Mehrheit auf dem Boden des GBR.; sie hat eine Agitationsschrift herausgegeben, zu der J. Ramsey Macdonald das Vorwort verfaßte; es heißt darin: Jedermann gibt zu, daß das Trink problem vom sittlichen und wirtschaftlichen Standpunkte aus dringend ist. Der Handel mit alkoholischen Getränken ist eine Gefahr für die Öffentlichkeit und das Land geworden; er korrumpiert die Politik.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß das GBR, so wie in Schottland auch in England eingeführt werden wird, wenn die Labour Party lange genug am Ruder bleibt und die brennendsten Fragen der äußerem und inneren Politik bereinigt hat.

Der Parteitag der ungarländischen Sozialdemokratie 1922 im Dezember hat die Einführung des GBR, gefordert.

Dieses System hat sich eben überall als die Wirksamste und demokratischeste Form der Bekämpfung der Trinksitten erwiesen und wird sich sicher Bahn brechen. Die Form, in der es angewendet wird, ist ja nicht in allen Staaten genau dieselbe, die Unterschiede sind aber nicht wesentlich. Die Verbindung mit der Einwohnerverhältniszahl und der Kommunalisierung des Schankwesens, wie sie im vorliegenden Entwurfe vorgeschlagen wird, erscheint als die beste, es ist dadurch eine Grundlage gegeben, von der aus die weitere Entwicklung vor sich gehen kann. Als Ersatz für die Kommunalisierung dort, wo sie abgelehnt wird, ist eine an das Gotenburger System erinnernde Einrichtung vorgesehen, die so wie die Kommunalisierung den Zweck verfolgt, das Privatinteresse am Alkoholvertriebe auszuschalten.

Der demokratische Geist de GBR, ist ohne Zweifel sein größter Vorteil. Man kann über die Einführung des Referendums, der Volksabstimmung geteilter Ansicht sein, so weit durch sie die Entscheidung über grundsätzliche Fragen, große politische Probleme den Volksvertretungen entzogen werden soll. Hier aber handelt es sich darum, die Entscheidung aus den Händen der Bürokratie in die des Volkes zu legen, das nun selbst darüber bestimmen kann und soll, ob es den Alkoholvertrieb weiter dulden oder verbannen will.

Die Verminderung der Schankstätten würde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sehr langsam vor sich gehen. Zehn Jahre lang würden Schankstäben nur durch den Tod oder die Geschäftsniederlegung des eine Bewilligung Besitzenden zu bestehen aufhören; und es würde im ersteren Falle, um Härten möglichst zu vermeiden, die Weiterführung nach Witwenrecht stets zuzulassen sein, wo wirtschaftlicher Schaden zu verhüten ist. Aus den Bahnhofswirtschaften allerdings müßte der Alkohol sofort oder doch nach ganz kurzer Frist verschwinden, weil da Gesetz ihn dort ausdrücklich verbietet aber das wird finanziell nur die Bahnverwaltung treffen, die voraussichtlich die Pachtzinse etwas herabsetzen muß; was keine allzu schwere Einbuße darstellt, ganz gewiß aber vielem Unfug und Mißbrauch Einhalt tun wird. Es wirkt sehr irreführend auf die öffentliche Meinung, wenn gerade die Bahnverwaltungen, also doch öffentliche Körperschaften, als durststillendes Getränk zunächst und gewöhnlich ausschließlich Alkoholika anbietet.

Anders liegen die Dinge bezüglich des Verschleißes der alkoholischen Getränke in den Läden, ebenso bei den konzessionierten Flaschenbierabfüllungen, die mit Krämereien, Greislereien u. dgl. vereinigt sind; beides maß alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes aufhören, denn § 2 verbietet es. Aber die damit verbundene wirtschaftliche Schädigung ist erträglich, denn sowohl Kaufläden und Konsumvereine als auch die mit Flaschenbierhandlungen verbundener. Krämereien können auch ohne diese bestehen. In kleineren Gemeinden wird es eigene Verlaufsstellen kaum mehr geben, sie werden reit den Schankstätten vereinigt werden, wo man die Getränke auch zu kaufen bekommen wird, sei es offen, sei es in verschlossenen Gefäßen. In größeren Städten wird sich eine geringe Zahl von Verkaufsstätten erhalten; ihre Zahl wird zusammen mit den Schankstätten in die Verhältniszahl nach § 3 einzurechnen sein.

Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes verfallen alle jene Bewilligungen, die seit zwanzig Jahren und länger bestehen, also die bei weitem größere Zahl, in sehr vielen Gemeinden, besonders in den kleinen Landgemeinden, werden es alle oder fast alle rein. Selbstverständlich kann nach Inkrafttreten des Gesetzes nirgends eine neue Konzession erteilt werden, wo die Zahl die bestehenden die Verhältniszahl überschreitet, was wohl überall der Fall ist. Nun findet sofert die erste, schon von her vorzubereitende Abstimmung statt; von ihrem Ergebnisse hängt es ab, wie viele Konzessionen wieder verliehen werden dürfen. Wird Frage 1 so beantwortet, daß alle nach der Verhältniszahl zulässigen Konzessionen erteilt werden sollen, was in den meisten Gemeinden zu erwarten ist, oder wird Frage 2 dahin beantwortest, daß nur 75, 50 oder 25% der zulässigen Bewilligungen erteilt werden sollen, so ist von der politischen Verwaltungsbehörde aufgrund der letzten Volkszählung die Zahl der auszubietenden Konzessionen zu errechnen. Zunächst ist die Gemeinde zu fragen, ob sie auf alle oder einen Teil der Bewilligungen und auf welche Ansprach erhebt; diese sind ihr dann zu erteilen; verzichtet sie ausdrücklich auf alle oder auf einen Teil, so sind die freibleibenden in erster Reihe an Gesellschaften, die sich darum bewerben und die daran geknüpften Bedingungen übernehmen, erst, wenn beides nicht durchführbar sein sollte, an Privatpersonen, sei es an die bisherigen Inhaber, sei es an andere, zu erteilen. Die Erteilung erfolgt durch die politischen Verwaltungsbehörden; sowohl bei der Auswahl unter den Konzessionswerbern als auch bei Anstellung der Geschäftsführer der Gemeinden und Gesellschaften, die der Behörde namhaft gemacht werden müssen, sind die sittlichen Eigenschaften besonders zu prüfen; Normen dafür sind; so weit sie nicht schon in der Gewerbeordnung enthalten sind, in der Durchführungsverordnung zum Gesetze festzusetzen.

In der Durchführungsverordnung sind auch Richtlinien für die Entscheidung der Frage zu geben, welche der bestehenden Schank- und Verkaufsstätten zu belassen und welche aufzuheben sind. Die Entscheidung maß von praktischen Gesichtspunkten aus getroffen werden. Man wird zunächst auf örtliche Verhältnisse Rücksicht nehmen, so daß eine gleichmäßige Verteilung in der Gemeinde stattfindet, besonders wenn sie ausgedehnt ist oder aus mehreren Ortsteilen besternt; man wird die vom gesundheitlichen und aesthetischen Standpunkte aus günstigen Räumlichkeiten vorziehen. Grundsatz soll sein, daß Hotels und große Restaurants, die Fremdenzimmer abgeben und viel Speisewirtschaft betreiben, die Konzession zum Ausschanke alkoholischer Getränke nicht mehr bekommen, noch weniger Kaffeehäuser, Konditoren, Touristeneinkehrhäuser, Klubs, Gaststätten in öffentlichen Gebäuden wie Theater, Konzerthäuser, Parlamente u. dgl. Übernimmt die Gemeinde den Betrieb aller oder eines Teiles der Konzessionen, so steht es ihr im Einvernehmen mit der politischen Behörde frei, welche weitergeführt, welche aufgelassen werden sollen.

Ist der Zustand in solcher Weise geregelt, so dürfen bis zur nächsten, nach 10 Jahren vorzunehmenden Abstimmung nur dann erteilt werden, wenn alte erlöschen, was nur bei solchen geschehen kann, die in den Händen von Privatpersonen sind, oder wenn die Bevölkerung so anwächst, daß die Zahl der Konzessionen unter die durch die Abstimmung festgesetzte Verhältniszahl sinkt. Ob Konzessionen wieder, bzw. neu zu erteilen sind, wird durch Beantwortung der Frage 3 § 5 entschieden; wird sie verneint, so verfallen frei werdende Bewilligungen und werden auch keine neuen mehr erteilt, selbst wenn die Zahl der bestehenden unter den Schlüssel sinkt.

Es erscheint, wie besonders hervorgehoben werden soll, durchaus nicht notwendig, für Ausflugs- oder Badeorte, Kurorte und sonstige Verkehrszentren Ausnahmen zu gestatten, etwa eine höhere Verhältniszahl zuzugestehen. Die Zahl der Hotels, Gasthöfe, Einkehrhäuser, Erholungsunterkünfte, Speiseanstalten usw., der Kaffehäuser, alkoholfreier Stätten wird durch dieses Gesetz, also auch durch die Verhältniszahl gar nicht berührt, man kann ihrer so viele errichten, als dem Bedürfnisse entspricht des, wird nach wie vor dem Urteile der die Konzessionen erteilenden städtischen und staatlichen Behörden überlassen bleiben; nur müssen und werden sie alkoholfrei geführt werden. Daß in Wallfahrtsorten, Touristenzielen u. dgl. eine Alkoholschankstätte neben der anderen zu finden ist, muß als Auswuchs gebrandmarkt werden, der mit den wirklichen Zwecken dieser Einrichtungen gar nichts zu tun hat. Ebenso ist es ein Mißbrauch, daß beiß Volks- und Vereinsfesten fliegende Alkoholschankstätten bewilligt und errichtet wenden; wenn derartige Veranstaltungen nicht besucht werden und nicht bezahlt machen, wenn man den Alkohol wegläßt, dann verdienen sie aufgelassen zu werden. Derartige Sonderbewilligungen kann es natürlich nach Einführung des Gesetzes nicht mehr geben, Übrigens ringt sich die Überzeugung, daß Wandern, Sport, Volksfeiertage und Volksfeste usw. vom Alkohol frei zu halten sind, ohnedies schon bei allen Vernünftigen durch, so daß solche gesetzliche Hindernisse die öffentliche Meinung durchaus nicht verletzen werden. Sehr oft geht diese Verquickung des Festes mit Alkoholmißbrauch den Veranstaltern schon heute gegen die Überzeugung, sie lassen ihn nur zu, weil es von anderer Seite eben auch geschieht.

Es bedarf wohl nicht erst der eingehenden Begründung daß nach; weder die Gemeinde noch die gemeinnützige Gesellschaft Ausschank und Verschleiß durch Pacht weitergeben darf, sondern selbst durch Angestellte ausüben muß, sowie daß der Ertrag nur zur direkten oder indirekten Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden ist. Kommunalisierung und Gotenburger System, die da beide nebeneinander zur Anwedung kommen sollen, haben denselben Zweck, es soll durch Ausschaltung des Anreizes, den der Gewinn aus der Alkoholisierung des Volkes bildet, die Versuchung vermindern und es dahin bringen, daß man in der Gaststätte ebenso gerne gesehen wird, wenn man Kaffee oder Fruchtsaft trinkt oder eine Aufenthaltsgebühr entrichtet wie wenn man Bier oder Schnaps verzehrt, Freilich wund bei Errichtung der gemeinnützigen Gesellschaften sehr sorgfältig darauf gesehen werden müssen, daß sich das Alkoholkapital nicht ihrer bemächtigt, sei es auch durch Strohmänner, und so deren Bestrebungen durchkreuzt und behindert; sie müssen in möglichst weitgehendem Maße der Kontrolle durch die Gemeinde und die Öffentlichkeit unterliegen. Würde das Pachtsystem zugelassen, so müßte der Pächter sich zu bereichern suchen und auch dann würde der Zweck nicht erfüllt. Andererseits darf die Gemeinde aber auch ihren Voranschlag nicht auf den Einnahmen aus dem Alkohol aufbauen; der Fiskalismus ist genau so gefährlich wie die Gewinnsucht des Einzelnen. Nur wenn der Gemeindekassier kein Interesse daran hat, daß Alkohol abgesetzt wird, weil es der Gemeinde nichts einträgt, wird die Gemeinde den Alkoholgenuß nicht fördern. Das Wesentlichste aber ist, daß nur auf diesem Wege die Mittel beschafft werden können, um die Volkshäuser, Büchereien und Lesezimmer zu schaffen, die die wichtigste Vorbedingung für die Befreiung des Volkes vom Wirtshauszwange sind; der Alkohol muß die Mittel liefern, um sich selbst überflüssig zu machen.

Vielleicht erscheinen die Bestimmungen des 12 als übertrieben und unnötig; aber es ist unbedingt notwendig den Unfug des Fuselkonfekts aus der. Welt zu schaffen oder doch unschädlich zu machen. Diese Kognakbohnen und Likörbonbons werden fast ausschließlich von Kindern und Jugendlichen gekauft, die dadurch schon im zarten und schutzbedürftigen Alter mit einem ganz abscheulichen, minderwertigen Schnaps Bekanntschaft machen. Wenn man jetzt im Laden nicht ausdrücklich verbietet, daß einem solcher Schnapskonfekt gegeben wird, so bekömmt man das Zeug so gut wie jedesmal beim Einkauf von Mischungen von Bonbons oder Pralinés. Es ist nachgewiesen, daß junge Leute nach Genur von 1/4 Kilogramm Likörbonbons betrunken gewesen sind. Man kann nicht Ausschank und Verschleiß durch strenge Gesetze regeln, ohne auch diesen Mißbrauch einzubeziehen, Vielleicht wäre es am richtigsten, die Erzeugung solcher ganz überflüssiger Zuckerware ganz zu verbieten; denn welchen Sinn soll diese Kombination von Süßigkeiten mit einem berauschenden Stoffe haben; da dadurch aber Handel und Fabrikation sich zu sehr geschädigt fühlen würden, so soll es bei den in 12 aufgezählten Beschränkungen sein Bewenden haben. Daß der Verkauf an Kinder und Jugendliche verboten wird, ist selbstverständlich, da sie ja auch keinen Branntwein kaufen dürfen, es war nur ein Übersehen, daß dieses Verbat nicht schon in das Gesetz vom 17. Februar 1921, das den Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche untersagt, aufgenommen worden ist.

Schließlich noch einige Worte über die Wirkung, die das Gesetz auf die im Gastgewerbe tätigen Unternehmer und Arbeitnehmer ausüben wird. Die letzteren werden nicht allzu viel davon verspüren, denn die Zahl der Hotels, Cafés, Speisehäuser usw. wird nicht abnehmen; die kleinen Schankstätten werden verschwinden, die beschäftigen aber nur wenig Leute, und unter diesen ist wieder ein großer Teil weiblichen Geschlechtes, den aus dem Frohndienste des Alkoholbetriebes zu befreien soziale Pflicht ist. Durch die Verminderung der Schankstätten werden die übrigbleibenden ihren Umfang erweitern, so daß sie mehr Angestellte verwenden werden als bisher; auch werden ja die Gemeinden und Gesellschaften, die Konzessionen erwerben werden, Geschäftsführer usw. brauchen. Erst dann, wenn durch die Abstimmungen die Gemeinden trocken gelegt werden, wird der Bedarf sinken; das wird aber gewiß erst später und so allmählich geschehen, daß bei der ohnedies nicht sehr großen Zahl von Menschen, die vom Alkoholvertriebe Arbeit bekommen, bedenkliche Wirkungen ausgeschlossen sind.

Ärger betroffen werden natürlich die Wirte, Schänker und Alkoholkleinhändler; von ihnen wird ein beträchtlicher Teil schon durch die Einführung der Verhältniszahl überflüssig werden. Nun ist aber zu bedenken, daß erstens ein recht großer Teil von Wirten, besonders in den Landgemeinden und Kleinstädten den Alkoholausschank und das Wirtsgewerbe nur als Nebengeschäft betreibt; sie sind Metzger und Selcher, Landwirte, Krämer, so daß eine Bedrohung ihrer Existenz nicht eintreten wird, und daß zweitens recht viele Menschen, die irgend ein anderes Gewerbe erlernt haben, aus Gründen, die hier nicht erörtert werden können, zum lockenden Wirtsgeschäfte greifen, ein Gasthaus achten und ihr Leben darauf aufbauen, daß sie möglichst Viele zum Genuße des Volksgiftes verführen. Auf beide Arten von Alkoholschänkern braucht man wenig Rücksicht zu nehmen; fehlt diese Gelegenheit, so werden sie ebenso gut ihr Leben auf andere Weise fristen.

Die Besitzer der Konzessionen sind heute größtenteils Hausbesitzer, für die freilich die Schankberechtigung eine wesentliche Erhöhung des Wertes ihres Objektes bedeutet. Sie werden im Laufe der bis zur Durchführung des Gesetzes verstreichenden zehn Jahre Zeit genug haben, durch Abschreibung usw. den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Schließlich wird der beste Teil der Wirte, vier Sachkenntnis besitzt und sich allgemeinen Ansehens erfreut, auch dann noch nicht nur als Hoteliers, Kafetiers, Leiter von Speisehallen usw., sondern auch als Geschäftsführer in den Gemeinde- und Gesellschaftsschankstätten, eventuell auch als Inhaber einer der noch in Private zur Verfügung stehenden Konzession Brot und Stellung finden. Der Abbau wird gerade auf dem vorgeschlagenen Wege so langsam und allmählich gor sich gehen, daß die Zahl der Opfer äußerst gering sein wird. Solchen zur eile zu stehen, die am Ende doch in ihrer Existenz bedroht werden, wird Sache und soziale Pflicht der Gesellschaft sein.

In formeller Beziehung wird beantragt, laß der Eiswurf dem Gesundheitsauschuß und dem Ausschusse für Handel und Gewerbe zugewiesen wird. Es handelt sich m ein Problem, das zunächst eine Reform der Gewerbeordnung bedeutet, daher gründlich vom Standpunkte des wirtschaftlichen Verkehrs geprüft werden muß, Höher steht aber die Rück sieht auf die Gesundheit, Sittlichkeit und Entwicklung der Völker; Handel und Wandel sind nur Mittel zum Zwecke, Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, der Volksgesundheit, der Ertüchtigung der heranwachsenden Geschlechter sind das Ziel, dem jede Politik zuzustreben hat, darum muß auch der Gesundheitsausschuß, in dessen Wirkungskreis dieser Teil der Politik fällt, den Gesetzentwurf zunächst beraten. Ihm fällt die Entscheidung zu, ob der Weg, den der Entwurf beschreitet, zum Ziele führt und darum gewählt werden soll, der Gewerbeausschuß hat dann die Einzelheiten zu prüfen.

Eine Belastung des Staatsschatzes durch das Gesetz findet nicht statt, es ist daher nicht notwendig, für eine Bedeckung Sorge zu trafen.

Prag, am 4. Juni 1924.

Dr. Holitscher, Deutsch, Taub,

Schäfer, Hoffmann, Dr. Haas, Schuster, R. Fischer, Palme, Kirpal, Jokl, Uhl, Schweichhart, Koscher, Wittich, Hackenberg, Pohl, Hausmann, Blatny, Leibl, Kaufmann, Dietl.

 

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