Pùvodní znìní ad XI./4636.

Interpellation

der Abgeordneten Rudolf Heeger, Hans Jokl, Dr. Viktor Haas und Genossen

an den Eisenbahnminister

betreffend die Verdauung deutscher Arbeiter aus der Staudinger Waggonfabrik über Auftrag des Eisenbahnministeriums.

Der Sachverhalt ist folgender:

Im Jahre 1919 fanden in Stauding mit der Betriebsdirektion und dem militärischen Leiter, den Vertretern der tschechischen und deutschen Arbeiter langwierige Verhandlungen statt, die zu einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen der Betriebsdirektion und dem Eisenbahnministerium führten, deren wesentliche Punkte folgende sind:

"Das Verhältnis der deutschen Arbeiter zu den tschechischen wurde mit 521/2 zu 471/2 festgelegt. Bei der Entlassung und Aufnahme von Angestellten und Arbeitern ist dieses Verhältnis bindend.

Aller Verkehr mit der Behörde erfolgt in tschechischer Sprache. Privat wird jede Zuschrift in der Sprache erledigt, in der sie einlief.

Ein tschechisches Direktionsmitglied wird ernannt und entsprechend bevollmächtigt,

Intern wird deutsch amtiert, doch wurden alle Drucksachen doppel sprachig angelegt. Ihre Ausfüllung erfolgt im der Sprache des Ausfüllenden, sowie auch der Verkehr mit den Arbeitern in ihrer Muttersprache erfolgt. Nur Buchhaltungs- und Kalkulationseintragungen erfolgten in deutscher Sprache.

An allen humanitären Einrichtungen ist den tschechischen Arbeitnehmern eine entsprechende Mitverwaltung zugesichert".

Behördliche Organe haben die Einhaltung dieser Vereinbarungen kontrolliert und bildete dieses die Grundlage des friedlichen Nebeneinanderlebens beider Nationen.

Wie wir feststellen konnten, hat das Eisenbahnministerium, ohne mit den Vertragsteilen Fühlung zu suchen, diese Vereinbarung durchbrochen, in dem es die Lieferungen für das Jahr 1924 nur unter der Bedingung vergab, daß der nationale Verhältnisschlüssel, wie er in der Vereinbarung festgelegt wurde, um 5% zu Ungunsten der deutschen Arbeiter verschlechtert werde.

Dieser Vorrang ist um so merkwürdiger und ohne jede Berechtigung, da die Einigung eindrehen lieh zwischen der deutschen und tschechischen Arbeiterschaft getroffen wurde.

In der Staudinger Waggonfabrik, die einen Stand von 2000 Arbeiter im Jahre 1918 zählte und derzeit auf 780 gesunken ist, von denen selbst noch ein großer Teil mit verkürzten Arbeitsschichten zur rechnen haben, hat diese Verfügung des Ministeriums unter der gesamten Arbeiterschaft eine begreifliche Erregung wachgerufen. Vor allem aber such deshalb, weil hier von amtswegen ein nationales Unrecht begangen wurde, da in dem im Betracht kommenden Gebiete die Mehrheit der Bevölkerung deutsch ist und die Tschechische Minderheit nur 17,5% zählt, so daß schon bei der Vereinbarung im Jahre 1919 eine weitgehende Verschiebung des nationalen Verhältnisschlüssels zugunsten der tschechischen Arbeiter festgelegt erscheint.

Dieser Vorgang stellt nicht nur einen krassen Bruch getroffener Vereinbarungen dar, sondern bedeutet eine Verdrängung deutscher Arbeiter über Auftrag des Ministeriums vom langjährigen Arbeitsplatze.

Wir können unmöglich anlehnen, daß diese ungerechtfertigte Verdrängung deutschen Arbeiter den Intentionen des Eisenbahnministeriums entspricht und wohl nur eine selbständige Handlung eines Beamten im betreffenden Ministerium darstellt und diese ohne Wissen des Eisenbahnministeriums erfolgte.

Wir sehen uns daher bemüßigt, an den Herrn Minister die Frage zu stellen:

Ist ihm dieser unerhörte Fall, von der Verdrängung gleichberechtigter Staatsbürger von ihren Arbeitsplatz bekannt und ist er geneigt, die notwendigen Schritte einzuleiten, daß dieses Unrecht wieder gutgemacht wird.

Prag, den 20. Mai 1924.

Heeger, Jokl, Dr. Haas,

Hackenberg, Dr. Czech, Pohl, Taub, Deutsch, Häusler, Palme, Kirpal, Schäfer, Schuster, Hausmann, Uhl, Leibl, Grünzner, Hoffmann, Beutel, Blatny, Kaufmann.

 

Pùvodní znìní ad XII./4636.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister für soziale Fürsorge

in Angelegenheit der Durchführungsverordnung des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, Nr. 248, betreffend die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes.

Das obige Gesetz hat den Kreis der Versicherten um die in der Hauswirtschaft gegen Entgelt beschäftigten Personen vom 1. Jänner 1924 an erweitert. Eine Bestimmung wegen Anmeldung dieser Personen zur Krankenversicherung wurde in das Gesetz nicht aufgenommen, es gilt daher bezüglich ihrer der § 31 des alten Krankenversicherungsgesetzes, d. h. die Arbeitgeber sind seit dem 1. Jänner 1924 verpflichtet, jede in Beschäftigung tretende versicherungspflichtige Person binnen 3 Tagen anzumelden; Diejenige Hausgehilfinnen nun, welche bereits vor dem 1. Jänner 1924 bei demselben Dienstgeber beschäftigt waren; sind nun seit dem 1. Jänner 1924 zwar. von gesetzeswegen gegen Krankheit versichert, ihr Dienstgeber ist jedoch nicht verpflichtet, sie zur Krankenversicherung anzumelden. Demzufolge können die zuständigen Kassen auch keine Beiträge vorschreiben und einhieben. Art. V, des erwähnten Gesetzes sieht die Durchführung dieses Gesetzes durch den Minister für soziale Fürsorge vor und zu dieser Durchführung hätte es gehört, daß für die Anmeldung solcher Personen eine bestimmte Frist festgesetzt wird. Das ist bis heute nicht geschehen und die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

Womit gedenkt er es zu rechtfertigen, daß die entsprechende Durchführungsverordnung bisher nicht erlassen wurde?

Wie gedenkt er diejenigen Fälle im Rahmen des Gesetzes zu regeln, bezüglich welcher das Gesetz zwar keine Anmeldungspflicht des Arbeitgebers, aber eine Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers vorsieht?

Prag, den 15. Mai 1924.

Dr. Lodgman,

Heller, Dr. Hanreich, Matzner, Schubert, Dr. Jabloniczky, Dr. Körmendy-Ékes, J. Mayer, Dr. Korláth, Kraus, Windirsch, Dr. Lehnert, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich, Palkovich, Füssy, Dr. Radda, J. Fischer, Dr. Lelley, Dr. Keibl, Dr. Brunar, Ing. Kallina.

 

Pùvodní znìní ad XIII./4636.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Ministerpräsidenten

und den Minister des Innern

betreffend das durch die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein verfügte Verbot von schwarz - rot - goldenen Fahnen.

Der Leiter der politischen Bezirksverwaltung Neutitschein Šèava ist durch seine tschechisch - chauvinistischen Amtseifer bekannt, und war seine einseitige deutschfeindliche Amtsführung bereits des öfteren Gegenstand von Interpretationen. Allerdings hat es bisher die Aufsichtsbehörden und das Ministerium nicht der Mühe wert gefunden, auf die vorgebrachten Beschwerden hin einzuschreiten, diese offensichtlich gegen die Deutschen gerichtete Amtsführung abzustellen und Herrn Šèava zur Mäßigung zu verhallten. Es ist nicht verwunderlich, daß durch diese stillschweigende und offensichtliche Duldung, ja Billigung und Gutheißung seiner Tätigkeit durch die Aufsichtsbehörden der Amtseifer dieses Herrn noch gesteigert wird und sich in stets neuen deutschfeindlichen Maßnahmen austobt. Davon gibt wohl die Zuschrift, die dieser Tage anfalle Gemeindeämter hinausging, neuerdings Zeugnis. Sie lautet:

Politische Bezirksverwaltung in Neutitschein.

Zl. 425 pres.

am 16. Mai 1924.


 

Kundmachung!

Das Aushängen von Fahnen oder Flaggen in Farben schwarz, weiß, rot, dann rot, weiß, rat, weiters schwarz - gold und in schwarz - rot - gelben (goldenen) Farben, festliche Ausschmückung in den erwähnten Farben, sowie das Affichieren von Plakaten u. dgl. welcher Art immer und in diesen Farben ist im Sinne des § 7 der Vdg. vom 20. April 1854 R. G, Bl. Nr. 96 im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und aus öffentlichen Rücksichten verboten.

Übertretungen oder Außerachtlassung dieses Verbotes werden nach § 11, der zit. Verordnung bestraft, Straffällig ist, wer die betreffenden Fahnen, Flaggen, Ausschmückungen, Plakate u. dgl. aushängt, wer ihm den Auftrag dazu erteilt, sowie der Besitzer des Baues oder Grundstückes, auf welchem die betreffenden Gegenstände ausgehängt sind.

Der Rat der politischen Verwaltung:

Šèava m. p."

In einem demokratisch sein wollenden Staate sollte man es jedem Staatsbürger, mithin auch den deutschen Zwangsbürgern des tschechoslowakischen Freiheitsstaates ruhig überlassen, in welchen Farben er bei festlichen Gelegenheiten sein Haus schmücken will. Darin besteht ja die neu errungene, so viel gepriesene Demokratie im Gegensatz zu den reaktionären, rückständigen und einschränkenden Bestimmungen des alten Polizeistaates Österreich, Das Verbot des Gebrauches gewisser Farben bei Fahnen ist daher von Haus aus undemokratisch. Wenn sich dieses Verbot gegen die Farben schwarz - weiß - rot (Deutsches Reich), rot - weiß - rot (Deutschösterreich) richtet, so maß dahin ein unfreundlicher Akt gegen diese beiden Staaten, mit denen wir angeblich in den freundschaftlichsten und korrektesten Beziehungen stehen, gesehen werden. Es maß verwundern, daß die Farben anderer Staaten, z. B. Rußland, Polen, mit denen wir keine so freundschaftlichen Beziehungen haben., nicht verboten werden. Das Verbot der alten habsburgischen Farben schwarz - gelb mag immerhin auch noch einen Schein der Berechtigung haben, obwohl es nach meiner An Sicht vollkommen undemokratisch ist, Bevölkerungsteilen, die auch heute noch Anhänger dem früheren Zustandes sind und ihrer treubewahrten Anhänglichkeit an das Habsburgerhaus irgend Ausdruck verleihen wollen, dies in einer demokratischen Republik einfach zu verbieten. Ein $Begriff schwerster Art aber ist es, wenn die Farben schwarz - rot - gelb (Gold), die seit Jahrzehnten die anerkannten Nationalfarben des deutschen Volkes in Österreich waren und nun auch die Farben der Deutschen in der Èechoslovakischen Republik sind, als aufreizend und gegen die Interessen der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verstoßend verbaten werden. Wenn inzwischen das Deutsche Reich diese Farben zu Reichsfarben gemacht hat, was übrigens, wie bekannt, sehr bestritten und bekämpft wird, so kann dies natürlich ihr Verhältnis zu uns in keiner Weise berühren. Wieder muß das alte "kaiserliche" Prügelpatent vom Jahre 1854, dieses Universalmittel für alle Gewaltmaßnahmen, herhalten, um diesem Verbote eine scheinbare gesetzliche Grundlage zu bieten.

Ein Gesetz, durch welches die Farben schwarz - rot - gold verboten wurden, besteht bis zum heutigen Tage meines Wissens nicht, auch hat das Ministerium des Innern bisher kein grundsätzliches Verbot diesbezüglich erlassen, wie auch aus dem Interpellationsbeantwortung Nr. 686 vom 12. Oktober 1920 hervorgeht. Nach dieser Sachlage ist daher das Verbot des Herrn Šèava vollkommen ungesetzlich und beweist neuerdings, was schon früher mehrmals nachgewiesen werden konnte, daß diesem Leiter der politischen Bezirksverwaltung die Kenntnis der wichtigsten Gesetze und Verordnungen vollständig abgeht. Dieses Verbot kann auch nicht begründet werden mit dem Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, weil sich wohl niemand durch das Tragen dieser Farben, durch das Aushängen von Fahnen in diesen Farben bei festlichen Anlässen beleidigt fühlen kann. Denn ebenso müßten mit der gleichen Begründung die tschechischen Farben rot - blau - weiß verboten werden, weil sich dadurch vielleicht das deutsche Volk in seinen nationalen Gefühlen verletzt fühlen könnte. Die Ruhe und Ordnung ist nicht durch das Aushängen von Fahnen bedroht, sondern vielmehr durch das Herausgeben von solchen unsinnigen, aufreizenden Befehlen, wie es die verletzende Kundmachung ist, die nur einem überhitzten und abnormal fühlenden Gehirne entsprungen sein kann. Wie unsinnig das Verbot ist, zeigt das Begleitschreiben, in welchem verlangt wird, daß seitens der Gemeinde jeder Hausbesitzer schriftlich gegen. Empfangsbestätigung verständigt werden soll: Wie sich der weise Herr, der dieses Verbot bei der politischen Bezirksverwaltung ausgearbeitet hat, die Durchführung in großen Gemeinden und Städten nie vielen hunderten Häusern vorstellt, ist wohl unergründlich. Vielleicht übernimmt er es selbst, sich die Empfangsbestätigungen von jedem Hausbesitzer einzuholen, da die Gemeindeämter etwas Besseres und Wichtigeres zu tun haben. Daß solche blödsinnige Verbote von politischen Bezirksverwaltungen herausgegeben werden, zeigt ja, daß die Herren daselbst Zeit und Nute zur Genüge haben und durch wichtigere Arbeit nicht beschwert sind.

Dieses Verbot der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein ist daher vollkommen ungesetzlich, widerspricht auch den Verfassungsgesetzen, in de neu jedem Bürger das Recht der freien Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit gewährleistet ist, es ist auch vom Standpunkte der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung unbedingt zu verwerfen, da durch solche unsinnige Verbote gerade die Ruhe und Ordnung auf das Schwerste erschüttert wird. Sollte es nicht unverzüglich zurückgezogen werden, wird es begreiflicherweise eine gerechte Erbitterung und nachhaltige Empörung in den Kreisen des deutschen Volkes auslösen, die wieder einmal, wie so oft schon, erkennen werden, daß sie im tschechoslowakischen Staate nicht freie; gleichberechtigte Bürger sind, sondern nur Bürger ohne Rechte und mit vielen Pflichten, schutzlos jedem Übergriffe eines tschechisch - chauvinistischen Beamten ausgeliefert. Wenn auch das deutsche Volk in der Tschechoslowakei bisher einen bewundernswerten Beweis seiner schier übermenschlichen Geduld allen diesen Übergriffen gegenüber gegeben hat, so wird doch auch diese Geduld schließlich einmal ein Ende haben, weint das Maß voll ist und zum Überlaufen kommt. Die Regierung des tschechoslowakischen Staates täte in ihrem eigensten Interesse gut daran, solche das deutsche Volk aufreizende Befehle, solche fortgesetzte Nadelstiche gegen das völkische Bewußtsein zu unterlassen, beziehungsweise ihre Beamten in diesem Sinne zu belehren und zur Mäßigung zu mahnen.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Ministerpräsidenten und den Herrn Minister des Innern:

1. Ist Ihnen dieses Verbot der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein bekannt?

2. Sind Sie gewillt, erheben zu lassen, auf welchen Beamten dieses mit den Gesetzen in Widerspruch stehende Verbot zurückzuführen ist?

3. Wie wurde dieser Beamte zur Verantwortung gezogen und wegen Überschreitung der Gesetze bestraft?

4. Sind Sie gewillt, sofort die Rücknahme dieser unsinnigen Kundmachung zu veranlassen?

5. Sind Sie gewillt, den Leiter der politischen Bezirksverwaltung im Neutitschein Šèava, der vom seinem Amtsantritt an durch seine einseitigen deutschfeindlichen Maßnahmen die deutsche Bevölkerung des Kuhländchens in ständiger Aufregung hält, endlich zu versetzen?

Prag, am 20. Mai 1924.

Dr. Schollich,

Dr. Lehnart, Kraus, Matzner, Dr. Radda, Patzel, Wenzel, Schälzky, Böhr, J. Mayer, Simm, Zierhut, Windirsch, Schubert, Ing. Jung, Knirsch, Ing. Kallina, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Brunar, Dr. Lodgman, Dr. Keibl.

 

Pùvodní znìní ad XIV./4636.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Wilhelm Medinger und Genossen

an den Finanzminister

betreffend die Entschädigung der Besitzer von Vorkriegsschulden - Titres - wegen verspäteter Aufnahme des Zinsendienstes.

Art. 203, des Friedensvertrages von St. Germain und Art. 186 des Friedensvertrages von Trianon regeln das Ausmaß der Übernahme der Vorkriegsschulden des österreichischen, bzw. ungarischen Staates durch die sogenannten Nachfolgestaaten, also auch durch die Tschechoslowakische Republik. Da diese beiden Verträge am 16. Juli 1920, bzw. am 26. Juli 1921 inkraft getreten sind, der Zinsendienst bezüglich der einzelnen von der Tschechoslowakischen Republik zu übernehmenden Schulleiters zu einem früheren Zeitpunkte eingestellt worden ist, so entsteht die Frage, ob die Verpflichtung der Republik zur Zahlung der Zinsen dieser Schulleiters vom Tage der Einstellung des Zinsendienstes oder erst vom Tage des Inkrafttretens der beiden Verträge (je nachdem es sich um österreichische oder ungarische Staatsschulden handelt) an besteht. Die Tschechoslowakische Republik hat sich bezüglich der nicht sichergestellten Schulden grundsätzlich auf den letzteren Standpunkt gestellt (§ 4 Gesetz vom 10. Juli 1922 Nr. 250 S. d. G. u. V.) hat jedoch den Finanzminister ermächtigt, den Schuldscheinbesitzern bezüglich der in der Zeit von der Einstellung des Zinsendienstes (28. Feber 1919) und dem Tage des Inkrafttretens der beiden Friedensverträge fällig gewordenen Kupons eine Entschädigung in Bargeld oder in tschechoslowakischen Staatspapieren (§ 6 zit. Ges.) zu gewähren. Diese Entschädigung erfolgt gemäß Art. IV. Vdg. vom 11. Dezember 1922 Nr. 365 S. d. G. u. V. in der Form von Baulosen. Ob dieser Vorgang, bzw. diese Auslegung der zitierten Bestimmungen der Friedensverträge richtig ist, mag dahingestellt bleiben, Selbst bei der, für die Inhaber der Schuldscheine der nicht sichergestellten Vorkriegsschulden ungünstigeren Auslegung der zitierten Bestimmungen der Friedensverträge ist jedoch die Tschechoslowakische Republik nach hehrem eigenen Ausspruche (§ zit. Ges.) zur Aufnahme des Zinsendienstes von den Tagen des Inkrafttretens der beiden Friedensverträge verpflichtet und diesbezüglich sind den Inhabern der betreffenden Schulleiters nicht nur aufgrund des zwischenstaatlichen Rechtes (Friedens vertrage), sondern auch aufgrund des staatlichen Rechtes einwandfreie Rechtsansprüche erwachsen, Besitzt also jemand z. B. 10,000 Kronen österreichische Märzrente, so wird sein erster von der Tschechoslowakischen Republik zu honorierender Kupon im Betrage von 200.- Kè am 1. August 1921, sein zweiter Coupon am 1. März 1922, sein dritter Coupon am 1. August 1922 usw. fällig. - Wird also der Zinsendienst z. B. am 1. April 1924 aufgenommen, so schuldet der Staat seinem Gläubiger nicht nur die zwischen dem Stichtage dem 16. Juli 1920 und dem 1. April 1924 fällig gewordenen Coupons, sondern auch Zinsen vom Betrage von 200,- Kè vom 16. Juli 1920 bis 1. April 1924, Zinsen vom Betrage von 200.- Kè vom 1. August 1920 bis zum 1. April 1924 usw.

Diese Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinseszinsen ergibt sich vollkommen klar aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. - Es mag sein, daß technische Schwierigkeiten zur Folge hatten, daß der Staat den Zinsendienst betreffend die zu übernehmenden Schulden nicht sofort mit dem Tage des Inkrafttretens der Friedensverträge aufnehmen konnte, es ist aber ebenso klar, daß diese technischen Schwierigkeiten dem Rechte der Inhaber der Schulleiters, das - wie erwähnt - nicht nur in zwischenstaatlichen, sondern auch im staatlichen Rechte begründet ist, nicht zum Schaden gereichen dürfen und daß sie für die Verzögerung, an der sie keine Schuld trifft, entschädigt werden müssen.

Hierzu kommt aber noch ein weiteres Argument. Die Aufnahme des Zinsendienstes erfolgt nicht an einem und demselben Tag für alle Titres und für die einzelnen Inhaber. Gemäß Verordnung vom 11. Dezember 1922 Nr. 365 S. d. Ges. und Vdg. wird die Aufnahme des Zinsendienstes niete für bestimmte Gruppen der nichtsichergestellten Vorkriegsschulden (Vergleiche Art. I eingangs) angeordnet, während für die übrigen Gruppen der nichtsichergestellten Vorkriegsschulden und für die gesamten sichergestellten und die diesen gleichgestellten Vorkriegsschulden im Gesetzeswerke überhaupt noch nichts veranlaßt worden ist; bezüglich dieser Inhaber ist gar nicht abzusehen, wann die Aufnahme des Zinsendienstes ihrer Wer te erfolgen wird und was für Schäden sie aus dieser Verzögerung erleiden werden. Aber nicht genug daran, Selbst bezüglich der Gruppen der nichtsichergestellten Vorkriegsschulden, auf die sich die erwähnte Verordnung bezieht, wird der Zinsendienst nicht zur gleichen Zeit aufgenommen. Die österreichischen Gruppen gelangen vor den ungarischen Gruppen zur Einlösung, die Zinsen der Titres, die zurzeit des Umsturzes im Inlande waren, gelangen früher zur Einlösung als diejenigen, die im Auslande waren, woran nebenbei bemerkt, die Inhaber vielfach gänzlich schuldlos sind, da die Banken die Papiere ohne Wissen ihrer Kunden vielfach in Wien deponiert hatten; die Titres gelangen früher oder später zur Einlösung, je nach dem sie bei der einen oder anderen Bank im Depot waren oder ihr zur Einlösung übergeben wurden; endlich gelangen die Zinsen für die Zeit bis zum 30: April 1923 früher zur Einlösung als die Zinsen vom 1. Mai 1923, da diese erst aufgrund der vorläufigen Titres der Tschechoslowakischen Staatsschuld eingelöst werden, die vorläufig nicht ausgegeben worden sind, Hierdurch ist eine Ungleichheit in der Behandlung der einzelnen Inhaber der Vorkriegsschulden eingetreten, die nicht nur dem zwischenstaatlichen und staatlichen Rechte, sondern auch der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze und jedem primitiven Rechtsempfinden widerspricht,

Diese Erwägungen veranlassen die Gefertigten zu folgender Anfrage an den Herrn Finanzminister:

1. Ist sich der Herr Finanzminister bewußt, daß die Inhaber von österreichischen und ungarischen Vorkriegsschuldtitres aufgrund der Friedensverträge einen Anspruch auf Einlösung ihrer Schulden zum mindesten vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Friedensverträge von St. Germain und Trianon haben?

2. Ist dem Herrn Finanzminister bekannt, daß die Durchführung der Aufnahme des Zinsendienstes bei den einzelnen Gruppen der Vorkriegsschulden insofern Ungerechtigkeiten hervorgerufen hat, daß der Zinsendienst einerseits verspätet, d, i, Jahre nach dem Inkrafttreten der Friedensverträge vom St. Germain und Trianon, andererseits bei den verschiedenen Gruppen und bezüglich der einzelnen Titresbesitzer zu ganz verschiedenen Zeiten erfolgte, wodurch alle Titresbesitzer teils mehr teils weniger geschädigt und in ihren durch die Friedensverträge gewährleisteten Rechnete schwer verkürzt wurden?

3. Ist der Herr Finanzminister geneigt, mitzuteilen, nach welchem Plane die Aufnahme des Zinsendienstes der Vorkriegsschulden erfolgt und in welchem Zeitraume die gesamte Transaktion beendet sein wird?

4. Ist der Herr Finanzminister geneigt, der Nationalversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Entschädigung der so wer kürzten Besitzer von Vorkriegsschuldentitres durch Zahlung von Verzugszinsen oder - falls dies auf technische Schwierigkeiten stoßen sollte - in anderer geeigneter Weise in die Wege geleitet wird?

Prag, am 20. Mai 1924.

Dr. Medinger,

Windirsch, Dr. Lehnert, Kraus, Knirsch, Patzel, Dr. Kafka, J. Fischer, Stenzl, Mark, Budig, Dr. Spina, Dr. Hanreich, Dr. Lodgman, Böhr, Bobek, Dr. Luschka, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Brunar, Dr. E. Feyerfeil, Matzner, Ing. Kallina.

 

Pùvodní znìní ad XV./4636.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Wilhelm Medinger und Genossen

an den Finanzminister

betreffend die Übernahme der sichergestellten Vorkriegsschulden durch die Èechoslovakische Republik.

Der Art. 203 des Friedensvertrages von St. Germain und der Art. 186 des Friedensvertrages von Trianon regeln die näheren Umstände und Voraussetzungen, unter denen die Schulden des ehemaligen österreichischen bzw. ungarischen Staates, soweit sie bis zum 28. Juli 1914 entstanden sind, von jenen Staaten zu übernehmen sind, welchen ein Gebiet des ehemaligen österreichischen bzw., ungarischen Staates übertragen worden ist.

Die betreffenden Artikel unterscheiden nun "nichtsichergestellte" und "sichergestellte" Schulden dieser Art und verfügen eine verschiedene Behandlung dieser beiden Gruppen von Schulden.

Die Aufnahme des Zinsendienstes der Nichtsichergestellten gemeinsamen österreichischen und ungarischen Vorkriegsschulden wurde durch das Gesetz vom 10. Juli 1922 Nr. 215 Slg. d. Ges. und Vdg. geregelt und es wurde endlich im Laufe der letzten Monate zur allfälligen wirklichen Auszahlung der rückständigen Zinsen geschritten, so daß zu erwarten ist, daß auch der laufende Zinsendienst innerhalb der nächsten Monate in vollem Umfange aufgenommen sein wird.

Hingeriet hat die hohe Regierung bis jetzt nicht das Mindeste veranlaßt, um ihre Verpflichtung hinsichtlich der auf Eisenbahnen sichergestellten Vorkriegsschulden und hinsichtlich der diesen gleichgestellten Verpflichtungen, die sich auf den Ankauf von Eisenbahnlinien durch den ehemaligen österreichischen bzw. ungarischen Staat beziehen Genüge zu leisten, Gemäß Art. 203 Abs. 1 bzw. 186 der genannten Friedensverträge ist "von jedem Staate derjenige Teil der sichergestellten Schuld zu übernehmen, welcher nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses auf die Eisenbahnen... entfällt, welche... dem betreffenden Staate abgetreten werden" und weiters wird bestimmt (Ab. satz II.), daß "jeder Staat für denjenigen Teil der sichergestellten Schuld aufzukommen hat, den er im Sinne des gegenwärtigen Artikels übernimmt "und das" die Inhaber des von einem Staate übernommenen Teiles der sichergestellten Schuld gegen andere Staaten keinen Anspruch haben". Endlich wird bestimmt, daß wenn die "Vermögensstücke" (Bahnstrecken) auf mehrere Staaten aufgeteilt wurden, diese nach dem Anteile der Erwerberstaaten als Pfand dienen" (Abs. III.).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für die Tschechoslowakische Republik folgendes Bild: sie wird jene Schulden allein zu übernehmen haben, die auf jenen Eisenbahnen sichergestellt sind und die sich auf den Ankauf jener Eisenbahnlinien beziehen, die gänzlich auf ihrem Gebiete liegen. Sie wird jene Schulden teilweise, d. h. nach einem zu bestimmenden Schlüssel (wohl nach der Länge der Eisenbahnstrecken) zu übernehmen haben, die auf jenen Eisenbahnlinien sichergestellt sind, bzw. sich auf den Ankauf jener Linien bezogen, die das Gebiet zweier oder mehrerer Nachfolgestaaten durchlaufen.

Daraus folgt, daß schon gegenwärtig feststeht, daß die Tschechoslowakische Republik die erste Gruppe von Bahnobligationen, z. B. die Böhmische Westbahn, die Böhmische Nordbahn usw., spätestens vom Tage des Inkrafttretens der Friedensverträge von St. Germain und Trianon übernehmen muß, und es scheint kein Hindernis vorzuliegen, hierzu die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen.

Was allerdings die zweite Gruppe von Eisenbahnobligationen anlangt, s sollen die Schwierigkeiten, die in der Aufteilung der einzelnen Schulden auf die einzelnen Nachfolgestaaten liegen, keineswegs verkannt werden, Da nach dem Wort laute der Friedensverträge über diese Fragen der Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden hat, wäre es vorteilhaft, wenn die einzelnen Staaten in Verhandlungen eintreten und zu einem Übereinkommen über die Aufteilung dieser Schulden gelangen würden, welches der Wiedergutmachungsausschuß dann zweifellos genehmigen würde.

Da nun eine große Anzahl von tschechoslowakischen Staatsbürgern und Körperschaften im Besitze solcher Bahnobligationen beider Gruppen ist, deren Zinsen seit mehr als fünf Jahren nicht zur Auszahlung gelangen, was nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die gesamte Volkswirtschaft von den nachteiligsten Folgen begleitet ist, da die Betroffenen endlich ein Recht darauf haben, endlich in den Genuß der rückständigen und laufenden Zinsen zu gelangen, so stellen die Unterzeichneten an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

1. Welche von den sichergestellten und den ihnen gleichgestellten Titres der Vorkriegsschulden gemäß Art. 203 des Friedensvertrages von St. Genmain, bzw. des Art. 186 des Friedensvertrages von Trianon sind nach der Meinung der hohen Regierung von der Tschechoslowakischen Republik allein und welche sind von ihr teilweise, bzw. zu welchen Quoten zu übernehmen?

2. Welche Hindernisse stehen der Aufnahme des Zinsendienstes rücksichtlich jener Titres der sichergestellten und der ihnen gleich zu behandelnden Vorkriegsschulden im Welle, die nach Meinung der hohen Regierung von der Tschechoslowakischen Republik allein zu übernehmen sind und welche Maßnahmen gedenkt die hohe Regierung zu unternehmen, um den Besitzern dieser Titres so bald als möglich ihre ihnen seit mehr als fünf Jahren vorenthaltenen Zinsen zukommen zu lassen?

3. Welche Schritte hat die hohe Regierung unternommen, um den Wiedergutmachungsausschuß zu veranlassen, die diesbezügliche Entscheidung zu treffen, bzw. hält sie es nicht für angezeigt, mit den übrigen Nachfolgestaaten zu einem Übereinkommen über die Art der Aufteilung zu gelangen, welches der Wiedergutmachungsausschuß genehmigen könnte?

Prag, am 20. Mai 1924.

Dr. Medinger,

Windirsch, Dr. Lehnert, Kraus, Knirsch, Budig, Dr. Kafka, J. Fischer, Stenzl, Böhr, Bobek, Dr. Luschka, Mark, Dr. Brunar, Dr. Hanreich, Dr. Spina, Ing. Kallina, Simm, Matzner, Dr. W. Feierfeil, Patzel, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lodgman.

 

Pùvodní znìní ad XVI./4636.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Wilhelm Medinger und Genossen

an den Finanzminister

betreffend Übernahme von einigen Titres der österreichischen nicht sichergestellten Vorkriegsschuld durch die Èechoslovakische Republik.

Zur Durchführung des Art. 203, Abs. 1 des Friedensvertrages von St. Germain, bzw. des Art. 186 des Friedensvertrages von Trianon wurde das Gesetz vom 10. Juli 1922 Nr. 250 S. d. G. u. V., betreffend die Auszahlung der Zinsen der nicht sichergestellten Staatsschuld erlassen, daß die Aufnahme des Zinsendienstes der nicht sichergestellten österreichischen und ungarischen Vorkriegsschulden verfügt, trüber die Gruppen der Titres, die als "nicht sichergestellte" Schuld anzusehen sind, besagt das Gesetz nichts, sondern verweist in seinem § 2 bezüglich der österreichischen Vorkriegsschulden auf § 3 der Reg.-Verord. vom 7. April 1921 Nr. 151 S. d. G. u. V. bezüglich der ungarischen Vorkriegsschuld auf die Reg.-Vdg. vom 25. September 1921 Nr. 355 S. d. G. u. V.

Während aber das eingangs erwähnte Gesetz die Zinsenzahlung sämtlicher ungarischer Titres, die in der Verordnung vom 25. September 1921 angeführt sind, anordnet, macht das Gesetz bezüglich der in der Verordnung vom 7. April 1921 aufgezählten österreichischen Titres die Ausnahme, daß der Zinsendienst bezüglich der in § 3 dieser Verordnung unter Z. 5 und 11 aufgezählten Titres nicht aufzunehmen ist.

Diese Ausnahmen betreffen folgende Titres:

1. Staatseisenbahnanleihe aus dem Jahre 1913 gemäß d. Ges. vom 25. Dezember 1911 Nr. 239 R. G. Bl. und dem Ges. vom 31. Dezember 1912 Nr. 2 R. G. Bl. vom 1913 lautend auf Reichsmark mit 41/2% verzinslich mit Coupons vom 1. Mai und 1. November.

2. Die ältere Staatsschuld (aus der Zeit vor der Unifizierung 1868).

Die genannten beiden Gruppen von Vorkriegsschulden sind also nach dem eingangs erwähnten Gesetze von der Übernahme des Zinsendienstes vorläufig ausgeschlossen, trotzdem sie zweifellos zu den nicht sichergestellten Vorkriegsschulden gehören und die Reg.-Vdg. vom 1. April 1921 sie ausdrücklich (Zitierung des Art. 203, Z. 2 des Friedensvertrages von St. Germain) im § 1 dieser Verordnung als solche bezeichnet.

Mehr als 11/2 Jahre nach Erlösung des Gesetzes vom 10. Juli 1922 schreitet nun die Finanzverwaltung zur Aufnahme des Zinsendienstes, der im § 2 des Gesetzes genannten Titres. Allein nicht nur, daß die Zinsen der beiden erwähnten Gruppen von Schulleiters gemäß der zitierten Verordnung nicht zur Einlösung gelangen, scheint dies Regierung auch nicht daran zu denken, die aufgrund der kaiserlichen Verordnung vom 22. März 1914 Nr. 70 R. G. Bl. herausgegebenen 41/2%igen Staatsschatzanweisungen lautend auf K. M. holländische Fl. und Frcs. mit Coupons vom 2. Jänner und 1. Juli einzulösen, trotzdem sie aufgrund des § 2 des Ges. vom 10. Juli 1922 Nr. 250 S. d. G. u. V. und des § 3, Z. 6 der Vdg. vom 7. April 1921 Nr. 151 S. d. G. u. V. hierzu verpflichtet ist. Dies erhellt wenigstens aus den Formularen der Banken, mit denen die Zinsen der bisher zur Einlösung gelangenden Titres der Vorkriegsschulden berechnet werden.

Durch dieses Vorgehen der Regierung ist in weiten Kreisen der Besitzer der erwähnten Vorkriegsschuldentitres eine tiefe Beunruhigung entstanden, da sie sich mit Recht in ihren durch die Friedensverträge verbürgten Rechte bedroht fühlen.

Aus diesen Gründen stellen die Unterzeichneten an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

1. Ist die hohe Regierung geneigt, in einer geeignet scheinenden Weise zu verlautbaren, welche Titres der österreichischen und der ungarischen Vorkriegsschulden ihrer Meinung nach für die Übernahme durch die Èechoslovakische Republik in Betracht kommen und welche von den Titres ihrer Meinung zu den nicht sichergestellten, welche zu den sichergestellten und zu den ihnen gleichgestellten Vorkriegsschulden im Sinne der Friedensverträge von St. Genmain und Trianon gehören?

2. Welche Hindernisse stehen der Aufnahme des Zinsendienstes der 41/2%igen österreichischen Staatsschatzanweisungen vom Jahre 1914 im Wege, welche durch das Gesetz vom 10. Juli 1922 angeordnet ist?

3. Wann gedenkt die hohe Regierung der Nationalversammlung ein Gesetz vorzulegen, durch welches die Aufnahme des Zinsendienstes der im § 3, Z. 5 und 11 der Vdg. vom 7. April 1921 Nr. 151 S. d. G. u. V. genannten Titres, sowie bezüglich der allfälligen anderen von der Regierung als nicht sichergestellte Vorkriegsschulden betrachteten Titres in die Wege geleitet wird?

Prag, am 20. Mai 1921.

Dr. Medinger,

Matzner, Windirsch, Dr. Lehnert, Kraus, Budig, Stenzl, Dr. Spina, Knirsch, Simm, Patzel, Ing. Kallina, Dr. E. Feyerfeil, Dr. W. Feierfeil, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Böhr, Dr. Kafka, Mark, J. Fischer, Dr. Hanreich, Bobek, Dr. Luschka.

 

Pùvodní znìní ad XVII./4636.

Interpellation

der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen

an die Regierung

bezüglich des Sgrachengebrauches bei Lieferungen und bei geschäftlicher Korrespondenz mit militärischen Stellen.

Das Militärkommando in Böhmen hat in der letzten Zeit folgenden Erlaß herausgegeben:

"In der Frage, ob Firmen ihre Rechnungen den einzelnen militärischen Formationen in èechoslovakischer Sprache ausgefüllt vorzulegen haben, wurde entschieden: In diesen Fällen handelt es sich um einen rein privatrechtlichen Verkehr. Die Militärverwaltung tritt hier nicht als ein amtliches Organ auf, sondern als eine privatrechtliche Partei, die Bestellungen macht, beziehungsweise Arbeiten vergibt und ähnliches. Für diesen Verkehr gelten nicht die Bestimmungen des Sprachengesetzes und es gibt keine gesetzliche Vorschrift, aufgrund deren private Firmen gezwungen werden könnten, Eingaben und Rechnungen an die militärische und staatliche Verwaltung in der Staatssprache einzureichen.

Üblich ist es allerdings, heißt es in dem Erlasse weiter, daß die Firma, bei der eine Bestellung erfolgt, sich im eigenen Interesse und aus kaufmännischer Höflichkeit der Sprache des Bestellers bedient, Tut sie dies nicht, dann ist daraus zu schließen, daß sie um diese Bestellung nicht steht. Dann halten wir es für das geeignetste, daß die betreffende Formation dieses Vorgehen im konkreten Falle zur Kenntnis nimmt und einen weiteren Verkehr mit dieser Firma meidet, beziehungsweise ehestens verlangt, daß diese ihre Eingaben in der Staatssprache mache und erst wenn sie dies nicht tut, daraus die Konsequenz ziehe."

Dieser Erlaß stellt sich im Widerspruch mit der im Minderheitenvertrag garantierten Gleichberechtigung der Minderheitsvölker.

Die Unterfertigten stellen daher an die Regierung die Anfragen:

1. Wie vermag die Regierung das Vorgehen des Militärkommandos für Böhmen zu rechtfertigen?

2. Ist die Regierung bereit, im Wege des Ministeriums für nationale Verteidigung die ihm untersteltlen militärischen. Stellen anweisen zu lassen, diesen Erlaß zu widerrufen und dafür Sorge zu tragen, daß in Hinkunft ähnliche Maßnahmen und Schritte vermieden werden?

Prag, am 27. Mai 1924.

Kostka, Dr. Kafka,

Böhr, Dr. Luschka, Bobek, Scharnagl, Schubert, J. Fischer, Dr. Medinger, Mark, Budig, Pittinger, Dr. Petersilka, Dr. W. Feierfeil, Køepek, Böllmann, Heller, Stenzl, Windirsch, Dr. Spina, Schälzky.

 

 

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