XIV./4550 (původní znění).

Odpověď

ministra vnitra

na interpelaci poslanců dra Holitschera, Hillebranda a druhů

o přehmatech chebské státní policie (tisk 4281/II).

Ohledně dvou v interpelaci uvedených případů vyšetřeno bylo toto:

Nádraží v Chebu bylo až do sestátnění policie v Chebu dostaveníčkem povalovačů a živlů práce se štítících, kteří ztěžovali hladké odbavování cestujících a měli zajisté i nemalou účast na četných krádežích v nádraží spáchaných. Na odůvodněné stížnosti ředitelství všech v úvahu přicházejících drah zakročilo policejní komisařství v Chebu proti takovým živlům, vykazujíc z nádraží všechny osoby, které neměly žádného důvodu, aby se tam zdržovaly. Tak se stalo i Janu Maierovi, jenž však zůstal před nádražím stát v patrném úmyslu, po odchodu strážníka vrátiti se druhým vchodem do nádraží. Proto vyzval strážník Maiera, aby se vzdálil a když neuposlechl, chtěl ho předvésti na strážnici. Maier svému předvedení kladl pasivní odpor, aby výkon služby strážníkovi znemožnil, a strážník po užil proti němu obušku. Poněvadž Maier později opětovného předvolání k policejnímu komisařství neuposlechl, byl předveden a pro neuposlechnutí strážníka policejně potrestán.

Poněvadž je tu podezření, že postup strážníka v tomto případě neodpovídal předpisům o použití zbraně, učinil jsem opatření, aby bylo proti němu zavedeno disciplinární vyšetřování a trestní řízení.

Dne 12. září 1923 odpoledne postavil se pomocný dělník Karel Riedl při požáru hostince ťRösselgasthausŤ na místo ohrožené a proto stráží vyklizené. Opětného vyzvání strážníka, aby toto místo opustil, Riedl neuposlechl a nedal strážníkovi vůbec odpovědi, když tento jej chtěl zjistiti Strážník chtěl proto Riedla předvésti na strážníci, Riedl bránil se však násilně svému předvedení, lehl si na zem, kopal kolem sebe a zranil strážníka na noze. Teprv pomocí dvou jiných strážníků mohl býti přemožen a dopraven na strážnici. Dle konaného šetření nebyl Riedl vůbec obuškem udeřen neb ztýrán.

Nějakého opatření v tomto případě není třeba.

Kdy smí stráž zbraně a tudíž také obušku použíti, stanoví § 4 zákona ze dne 13. července 1922, č. 230 Sb. z. a n. Použití zbraně se v každém jednotlivém případě dopodrobna prozkoumá a zjistí-li se, že strážník použil zbraně proti předpisu, zakročí se proti němu nejen disciplinárně, nýbrž i oznámením na trestní soud.

V Praze dne 24. března 1924

Ministr vnitra:

J. Malypetr, v. r.

XV./4550 (původní znění).

Odpověď

ministrů financí, železnic a veřejných prací

na interpelaci poslanců Marka, Böhra, Schälzkyho, dra Luschky a druhů

o snížení daní, železničních nákladních sazeb a jiných dávek z uhlí (tisk 4044/XIII).

Především třeba podotknouti, že není možno zaujmouti konkretního stanoviska k námitkám, které týkají se vlivu uhelné dávky na chemický průmysl a vůbec průmysl, který užívá velikého množství elektrického proudu, ježto nejsou uvedeny konkretní případy.

Pokud interpelace obsahuje tvrzení, že uhelná spotřeba je přetížena dávkami různého druhu, nutno uvésti, že dávky ty byly v poslední době značně sníženy. Uhelná dávka sama byla od 10 října 1923 snížena při kamenném uhlí na 10% a pro menší resp. nevýhodněji pracující kamenouhelné doly na 7%; při hnědém uhlí byla uhelná dávka snížen a pro revíry Most-Teplice-Chomůtov na 10% a pro Karlovarsko na 7%, pro Slovensko pak byla stanovena ve výši 8%.

Podle zákona z 21. prosince 1923, čís. 1 Sb zák. a nař. ex 1924 činí daň z uhlí v tuzemsku těženého 10% z ceny na dole, tuto daň možno podle příslušného ustanovení tohoto zákona snížiti individuelně až na 7%.

Přirážka 30 Kč za 10 t. kusového uhlí až ořech j., která byla vybírána k úhradě uhelné dávky ze zvýšení cen pro sociální zlepšení dělnictva, byla v platnosti pouze do 16. března 1923 a nyní se již nevybírá.

Přirážka na výstavbu státních obytných budov pro horníky v hnědouhelných revírech Mosteckém a Karlovarském byla snížena od 1. ledna 1924 u všech druhů uhlí na 5 haléřů. Tento příplatek má ráz pouze přechodný, takže lze očekávati v dohledné době, že bude od jeho vybírání upuštěno.

Pokud jde o železniční tarify, připravuje správa státních drah vydání nového nákladního tarifu, v jehož sazbách budou uplatněny důsledky snížení dopravní daně a jímž budou zároveň, pokud možno, odstraněny různé tarifní nesrovnalosti, jež vznikly mimořádnými poměry za války a v době poválečné. Všeobecné snížení tarifů pod úroveň účinku, který plyne ze snížení dopravní daně, jest však dosud neproveditelné, ježto nedávno zavedená deklasifikace zboží a pro počítání uhelných tarifů s býv. Ústecko-Teplickou drahou a s místními drahami Počeradce-Vrskmany a Rakovník-Louny, jakož i novým tarifem připravované propočítání veškerých tarifů s těmito drahami a s býv. Buštěhradskou železnici, absorbují samy o sobě jíž velmi značnou část příjmů státních drah. Vážné 15 Kč za 10 t. stanoveno bylo podle smlouvy mezi státními drahami a těžařstvy, která svými zřízenci váží uhlí za dráhu jako její zmocněnci. Jeho výše rovná se příslušnému poplatku, jak je stanoven v železničním nákladním tarifu. Z tohoto poplatku dostávají však doly pouze určitý díl.

V Praze dne 19. března 1924

Ministr financí:

Inž. B. Bečka, v. r.

Ministr železnic:

Stříbrný, v. r.

Ministr veřejných prací:

Srba, v. r.

XVI./4550.

Odpověď

ministra spravedlnosti

na interpelaci poslance Arnolda Boboka a společníků

o bezuzdné censuře slovenského tisku (tisk 4436/III).

Nemohu přiznati, že by tvrzení pánů interpelantů, že deník ťSlovákŤ byl denně podrobován bezuzdné a protiústavní censuře, bylo odůvodněno.

Uvádějí-li páni interpelanti jako příklad vytýkaného nezákonného postupu zabavení obsahu článku ťPraha - stredom europskej reakcieŤ ani tento příklad nemůže býti dokladem tohoto tvrzení.

V obsahu článku shledalo státní zastupitelstvo právem skutkovou podstatu přečinů § 14, č. 5 zákona na ochranu republiky a §§ 1, 3, c 1 a 2 a § 8 č. 2 zák. čl. XLI z r. 1914. Ježto veřejný zájem nutně vyžadoval, aby obsah článku nebyl rozšiřován, právem nařídilo zabavení podle §§ 487 a 493 tr. ř.

Zabavení bylo soudem potvrzeno a tím uznáno, že byly tu zákonné podmínky pro ně. Jestliže přes rozhodnutí soudu považováno bylo zabavení za křivdu, bylo věcí těch, kdož cítili se rozhodnutím dotčeni, aby podáním opravných prostředků přivodili možnost jeho přezkoumání, což se však nestalo.

Ministerstvu spravedlnosti nejsou známy případy, z nichž bylo by možno souditi, že časopis ťSlovákŤ při provádění přehlídky tiskové přísněji jest posuzován než jiné časopisy. Bez udání konkrétních případů není také možno důvodnost tvrzení takového přezkoumati.

Ježto zabavení č. 275 per tiskopisu ťSlovákŤ z 18. prosince 1923 jest zákonem odůvodněno, nemám příčiny učiniti opatření, jež jsou od e mne žádána.

V Praze dne 30. března 1924

Ministr spravedlnosti:

Dr. Dolanský, v. r.

Překlad ad V./4550.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

betreffend das Verbot der deutschen Sprache bei der Matrikenführung des politischen Bezirkes Aussik (Druck 4385/III).

Da die Frage, wie hinsichtlich der sprachlichen Amtierung in den Aemtern der Kirche und der Religionsgesellschaften, welche Matriken führen, vorzugehen ist, in der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze geregelt werden wird, wurde verfügt, dass auf der Beobachtung des in der Interpellation angeführten Erlasses der politischen Bezirksverwaltung in Aussig, der dieser Regelung vorgreift, nicht zu bestehen sei.

Prag, am 7. März 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Překlad ad VI./4550.

Antwort

des Ministers der Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten F. Blatny, Hillebrand und Genossen

betreffend den Transport von Häftlingen (Druck 4381/I).

Aufgrund der gepflogenen Erhebungen teile ich folgendes mit:

Die Vorführung der Häftlinge zum Verhör auf das Polizeiamt in Karlsbad war immer mit Schwierigkeiten verbunden, da das Gefangenenhaus ungefähr eine halbe Stunde von dem Gebäude des Polizeikommissariates entfernt ist und der direkte Verbindungsweg mitten durch die Stadt führt. Dieser Zustand bestand auch schon zu einer Zeit, wo die Polizei in der Verwaltung der Stadt lag. Eine radikale Abhilfe wird erst durch die Gewinnung eines geeigneteren Gebäudes für das Polizeikommissariat erzielt werden können. Vorläufig wurde verfügt, dass der Transport der Häftlinge in möglichst unauffälliger Weise durchgeführt werde.

Prag, am 12. März 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Překlad ad VII./4550.

Antwort

des Handelsministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Blatny, Deutsch, Kirpal und Genossen

betreffend den Versuch des Ministeriums Arbeiterinnen arbeitslos zu machen (Druck 4317/IV).

Der Wunsch des Handelsministeriums, dass die vergebenen Staatslieferungen der Konfektion von Kleiderbestandteilen durch geeignete Kräfte verarbeitet werden, deckt sich mit der Forderung sowohl des Gewerbes, als auch der qualifizierten Schneiderarbeiterschaft, die bei der heutigen Arbeitslosigkeit, die durch den wesentlichen Abgang an bestellter und gelieferter Arbeit verursacht wurde, darauf hinweist, dass sie kleine Zuteilungen von Staatslieferungen erhalten, während in manchen Gegenden die Konfektionslieferungen von Personen ohne Befähigungsnachweis verarbeitet werden, in der Mehrzahl von Frauen, welche die verschiedensten Berufe haben und in der Schneiderlieferungsarbeit bloss eine Nebenbeschäftigung zu gewinnen suchen. Die in dem Vergebungsschreiben enthaltene Bedingung ťDie an Genossenschaften und Gewerbegenossenschaften vergebenen Lieferungen müssen ausschliesslich entweder von Mitgliedern dieser Korporationen oder von befähigten in den Genossenschaftswerkstätten oder in den Werkstätten der Mitglieder der Genossenschaft, oder der Gewerbegenossenschaft beschäftigten Personen verarbeitet werden, für welche die Lieferung bestimmt ist,Ť ist nicht gegen die Teilnahme der Frauen bei Lieferungsarbeiten gerichtet, sondern wendet sich gegen die für Schneiderarbeiten nicht qualifizierten Personen, damit die Qualität der gelieferten Arbeiten nicht leide.

Prag, am 8. März 1924.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák, m. p.

Překlad ad VIII./4550.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich, Röttel und Genossen

wegen ungesetzlichen Vorgehens des Finanzrates Franz Kazda in Sternberg (Druck 4385/XI).

Durch die Untersuchung an Ort und Stelle und Einvernahme des Johann Berger und Josef Scholz, die am 30. Juli 1923 von Finanzrat Kazda zur Amtshandlung als Vertrauensmänner zugezogen worden waren, ferner des ehemaligen Gemeindevorstehers Rudolf Kutschker und des derzeitigen Vorstehers Ed. Kaulich, sowie des Steuerdirektors Alfred Schaukal, der Schriftführer bei der Verhandlung war, wurde festgestellt, dass das Vorgehen des Finanzrates Kazda bei der Schadenserhebung ganz richtig war und den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat.

Tag und Stunde der Schadenerhebung waren in vorhinein bestimmt, Finanzrat Kazda hat sich an Ort und Stelle noch um etwas früher eingefunden, als dies festgesetzt worden war. Er ging zu Fuss nach Dittersdorf, unterwegs überzeugte er sich von dem Schaden an den Orten die als am meisten betroffen bezeichnet waren.

Hierauf vernahm er zuerst dle beiden Vertrauensmänner (Johann Berger und Josef Scholz) ein, deren Aussagen die Angelegenheit derart aufklärten, dass eine Schadenerhebung an Ort und Stelle nicht notwendig war. Das Protokoll über den Schaden wurde ohne Protest unterschrieben.

Der § 6 der Verordnung vom 25. Dezember 1917, R. G. B. Nr. 516, der von dem Verfahren handelt, das über die Schadensanzeige eingeleitet werden soll, bestimmt im 4. Abs.:

ťDie Erhebungen haben durch Einvernahme von Auskunftspersonen oder nötigenfalls durch Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen.Ť Dieser Augenschein war also nicht notwendig, insbesondere wenn nach der Aussage der Obangegebenen bei der Verhandlung darum auch gar nicht angesucht wurde (die Einvernommenen erinnern sich nicht, dass jemand darum angesucht hätte) und wenn Finanzrat Kazda persönlich auf dem Wege nach Dittersdorf den Schaden besichtigt hat.

Ebenso ist eine Erhebung an Ort und Stelle nicht notwendig. wenn es sich um eine Sicherstellung eines Schadens nach § 9 der zit. Vdg. handelt.

ťEine Erhebung an Ort und Stelle ist nur dann vorzunehmen, wenn sich dies nach den Umständen des Falles als notwendig erweist.Ť Hinsichtlich der Worte: ťDie Bauern mögen halt den Herrgott schön bitten...Ť wurde erhoben, dass ähnliche Worte tatsächlich von jemandem vorgebracht wurden, es wurde aber nicht genau sichergestellt von wem. Sicher ist aber nach der übereinstimmenden Aussage der Einvernommenen, dass diese Worte offensichtlich im Scherze vorgebracht wurden und unter den Anwesenden keinerlei Erbitterung, sondern im Gegenteil Lachen hervorgerufen haben.

Auf die dem Finanzrate Kazda nach Abfassung des Protokolles und nach Beendigung der Verhandlung von irgendjemandem aus der Versammlung gestellte Anfrage, ob eine Abschreibung der Grundsteuer bewilligt werden werde, äusserte sich Finanzrat Kazda, dass auf eine Abschreibung nicht viel Hoffnung sei. Hierauf wurden im Scherze die oberwähnten Worte von jemandem vorgebracht.

Eine weitere Aeusserung, derer Finanzrat Kazda beschuldigt wird. wurde laut Erhebung ganz anders vorgebracht, als die Interpellation angibt. Bei seinem Weggehen warf jemand ins Gespräch, dass in Dittersdorf ein rauhes Gebirgsklima sei, wozu Finanzrat Kazda im Scherze bemerkte, dass die Gebirgsluft sehr gesund sei, was an allen Anwesenden zu sehen sei.

Eine Erbitterung herrschte überhaupt nicht, denn die Bauern sassen im Gegenteil nach Beendigung der Verhandlung mit Finanzrat Kazda ungefähr eine halbe Stunde im Gasthaus in ganz gutem Einvernehmen.

Daraus ist zu sehen, dass die Verhandlung nicht in Eile geführt wurde. Der Ausflug, von dem die Interpellation spricht, war nur gelegentlichen Charakter.

Zur richtigen Beurteilung der Sache mass hoch bemerkt werden, dass die Daten der Elementarschäden sowie das Datum der behördlichen Schadenaufnahme, das in der Interpellation angeführt wird, mit den Tatsachen nicht übereinstimmt. Aus allem geht ganz klar hervor. dass das Vorgehen des Finanzrates Kazda in jeder Beziehung einwandfrei war und den geltenden Vorschriften und Verordnungen entsprach.

Finanzrat Kazda ist bei den Verhandlungen mit den Parteien immer taktvoll und mässig, dabei aber aufrichtig, spricht immer deutlich und ohne Verschleierung oder Verschönerung. Diese Aufrichtigkeit wurde ihm diesmal übel gedeutet. Er lebt in bestem Einvernehmen mit der Lokalbevölkerung und mit dem Repräsentanten des Verbandes der Deutschen Landwirte in Mähren, - mit dem Olmützer Sekretär, dem er immer mit grösster Bereitwilligkeit entgegenkommt,

Schliesslich erlaube ich mir noch zu bemerken, dass über die Ansuchen um Abschreibung der Grundsteuer bisher noch nicht entschieden wurde.

Prag, am 6. März 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

Překlad ad IX./4550.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Spina und Genossen (Druck 4274/III) und die Interpellation des Abgeordneten Schäfer und Genossen (Druck 4274/IV)

in Angelegenheit der deutschen Privatvolksschule in Benecko.

Die Entscheidung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 12. August 1923, Z. 27126, gegen welche die Interpellation Beschwerde führt, ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Verwaltungsgerichte. Ich kann in den Lauf desselben nicht eingreifen.

Prag, am 6. Jänner 1924.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechyně, m. p.

Překlad ad X./4550.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten W. Zierhut, Budig und Genossen

betreffend die Bildung von Restgütern bei der Durchführung der Bodenreform (Druck 4317/XIX).

In Durchführung der Gesetze über die Bodenreform nimmt das Staatliche Bodenamt im weitesten Ausmasse auf die kleinen Bodenbewerber Rücksicht. Es richtet sich hiebei nicht nur nach dem Bedarfe der kleinen Bewerber, sondern auch nach den Wirtschaftszwecken der Bodenreform. Soweit das Staatliche Bodenamt aus wirtschaftlichen Gründen eine bedeutendere Zerteilung einer Wirtschaftseinheit als schädlich erachtet, willfahrt es den Wünschen der kleinen Bodenbewerber nicht in vollem Masse. Die Gesetze über die Bodenreform verfolgen nicht einzig und allein soziale Ziele, und geben daher nirgend den Bodenbewerbern einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zuteilung. Den Herren Interpellanten handelt es sich um die künftige Durchführung der Bodenreform in den sprachlich gemischten Gebieten. Die Befürchtungen der Herren Interpellanten, dass in den sprachlich gemischten Gebieten das Staatliche Bodenamt die Gesetze über die Bodenreform nicht einhalten werde, sind nicht begründet. Wenn in Gebieten mit im bedeutenden Masse in Handel und Industrie beschäftigter Bevölkerung mehr oder grössere Restgüter als in den Gebieten mit überwiegender oder ausschliesslicher landwirtschaftlicher Bevölkerung gebildet worden sind, widerspricht diese Art der Teilung von Latifundien nicht den Gesetzen über die Bodenreform, sondern kommt dadurch den Zwecken des Verbrauches nach. Bei der Zuteilung von Restgütern nimmt das Staatliche Bodenamt auf die Angestellten des Grossgrundbesitzes Rücksicht. Diesen steht nach dem Gesetze oder nach den das Gesetz durchführenden Verordnungen kein Vorrangsanspruch auf die Restgüter zu, wie die Herren Interpellanten irrtümlich annehmen. Die Regierung erblickt keine Ursache zu irgendeiner Massnahme beim Staatlichen Bodenamte.

Prag, am 5. März 1924

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

Překlad ad XI./4550.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, R. Fischer und Genossen

betreffend die Kursnotierungen des Bankamtes (Druck 4394/VI).

Es ist eine irrige Behauptung der Interpellation, dass das Bankamt des Finanzministeriums allein willkürlich die Kurse der Auslandsvaluten festsetzen würde. Diese Kurse bestimmt die Börsenversammlung. in der das Bankamt nur einer der Teilnehmer ist. Das erwähnte Amt hat die abgeführte Exportvaluta zur Disposition, mit der sie zum Teile die Nachfrage der Importeure deckt; die Devisenkurse gestalten sich derart natürlich unter dem Einflusse der freien Konkurrenz jener Verkäufer, die den übrigen Teil der Nachfrage decken.

Wenn die Valuten für Geschäftseinkäufe im Arbitragehandel beschafft würden, würde wahrscheinlich eine Herabsetzung der Spannung zwischen den an der Prager Börse notierten Devisenkursen und den Kursen nach den Notierungen ausländischer Börsen erzielt werden. Die Folge dieser Massnahmen würde sich aber in der Erschwerung des Exportes äussern, dem auf diese Weise willkommene Exportprämien zukommen, und die, weil unser Staat vorwiegend ein Exportstaat ist, möglichst unterstützt werden müssen. In technischer Beziehung hat diese Disparität eine erhöhte Lust zur Abfuhr der Devisen gegenüber den früheren Thesaurierungsneigungen verursacht, wodurch auch das Bestreben auf Erhaltung der Stabilisierung unserer Währung unterstützt wurde.

Es ist im übrigen bekannt, dass auf dem sogenannten freien Markte, wo sich die Mitwirkung des Bankamtes nicht geltend macht, die Devisennotierung zeitweise um eine Nuance höher als die Notierung an der Prager Börse zu sein pflegt. (Z. B. hat Kabel New York am 25. Februar d. J. an der Börse im Mittel 35.25 notiert, am freien Markte dagegen 35.371/2 bis 35.40). Wie die Tabelle der Herren Interpellanten selbst beweist, hat das Bankamt systematisch auf die Verminderung der erwähnten Spannung eingewirkt, die bei erhöhtem Devisenbedarf allerdings sich erhöht und bei deren starker Ausbietung dagegen verschwindet.

Die bisherige Devisenpolitik des Bankamtes des Finanzministeriums, die insbesondere auch auf die Stabilisierung der čechoslovakischen Währung abzielt, hat in zahlreichen Aeusserungen aus Handels- und Industriekreisen, die anerkennen, dass beim freien Handel die Abweichungen der Devisenkurse viel grösser und dadurch die Handelskalkulation sehr erschwert werde, Zustimmung gefunden, und wurde gleichzeitig von der ganzen čechoslovakischen Oeffentlichkeit mit Befriedigung aufgenommen.

Prag, am 6. März 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

Překlad ad XII./4550.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

betreffend die Auflösung eines Vereines wegen Gebrauches des Hakenkreuzes (Druck 4385/I).

Ueber die Beschwerde des Vereines ťOrtsgruppe Deutscher Jugendbund Iglau des Nationalsozialistischen JugendverbandesŤ mit dem Sitze in Iglau gegen das Auflösungserkenntnis der politischen Landesverwaltung in Brünn hat das Ministerium des Innern bereits mit Erlass vom 14. November 1923, Z. 75789, entschieden, so dass zur Zeit, wo die Anfrage eingebracht wurde, über die Auflösung des Vereines bereits rechtskräftig entschieden war. Der aufgelöste Verein hat die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht.

Hiebei bemerke ich, dass für die Entscheidung des Ministeriums des Innern der Grund hauptsächlich in dem Umstande lag, dass der erwähnte Verein ohne behördliche Bewilligung nach der Ministerialverordnung vom 26. Februar 1917, R. G. Bl. Nr. 79, ein Vereinsabzeichen benützte, während das Abzeichen selbst ohne das Hakenkreuz als ein Bestandteil desselben nebensächlich waren. Ob die Benützung des Hakenkreuzes als Vereinsabzeichen zulässig ist, darüber kann nur im Verfahren nach der angeführten Ministerialverordnung von Fall zu Fall im Instanzenzuge entschieden werden.

Prag. am 24. März 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Překlad ad XIII./4550.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge und des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Hausmann, Roscher, Schäfer und Genossen

betreffend die Einschränkung der Arbeitslosenunterstützungen (Druck 4281/XI).

Die Arbeitslosenunterstützung kann in der durch § 4 des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 322, bestimmten Höhe von der politischen Behörde I. Instanz grundsätzlich nur auf die Dauer von 6 Monaten zuerkannt werden, da nach § 3, Punkt 1, des zitierten Gesetzes derjenige den Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung verliert, der bereits ununterbrochen während der Dauer eines halb en Jahres unterstützt worden war. Das Ministerium für soziale Fürsorge ist an die Herabsetzung dieses gesetzlichen Anspruches auf die Arbeitslosenunterstützung nicht geschritten und deswegen hatte es auch keine Gelegenheit und Ursache, das dem Ministerium für soziale Fürsorge durch § 18 auferlegte Verfahren einzuleiten.

Im Gegenteil hat der Minister für soziale Fürsorge aufgrund des zweiten Satzes des Abs. 1, § 3, des zit. Gesetzes mit Zustimmung des Finanzministers, in den einzelnen Bezirken bewilligt, dass den Familienerhaltern, die den gesetzlichen Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung bereits verloren hatten, ausnahmsweise die Unterstützung weiter ausgezahlt werden dürfe, und zwar in der Zeit von 6 bis zu 9 Monaten in der Höhe von 75% und in der Zeit von 10 bis zu 12 Monaten in der Höhe von 50% des im § 4 des Gesetzes bestimmten Unterstützungsbetrages.

Prag, am 10. Dezember 1923.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman, m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

Překlad ad XIV./4550.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Holitscher, Hillebrand und Genossen

wegen der Uebergriffe der Staatspolizei in Eger (Druck 4281/II).

Hinsichtlich der beiden in der Interpellation angeführten Fälle wurde folgendes erhoben:

Der Egerer Bahnhof war bis zur Verstaatlichung der Polizei in Eger der Rendezvousplatz von Herumlungerern und arbeitsscheuen Elementen, die die glatte Abfertigung der Reisenden erschwerten, und gewiss auch keinen geringen Anteil an den am Bahnhofe verübten zahlreichen Diebstählen gehabt haben. Ueber die begründete Beschwerde der Direktionen aller in Betracht kommenden Bahnen ist das Polizeikommissariat in Eger gegen solche Elemente eingeschritten, indem es aus dem Bahnhofe alle Personen hinauswies, die keinen Grund hatten, sich dort aufzuhalten. Dies geschah auch dem Johann Maier, der aber vor dem Bahnhofe scheinbar in der Absicht stehen geblieben war, nach dem Weggehen des Polizeimannes durch den zweiten Eingang in den Bahnhof zurückzukehren. Deshalb forderte der Polizeimann Maier auf, sich zu entfernen, und als er nicht Folge leistete, wollte er ihn auf die Wachstube vorführen. Maier setzte siner Vorführung passiven Widerstand entgegen, um dem Polizeimann die Ausübung des Dienstes unmöglich zu machen und deshalb brachte der Polizeimann gegen ihn den Knüttel in Anwendung. Da Maier später der wiederholten Vorladung zum Polizeikommissariate keine Folge leistete, wurde er vorgeführt und wegen Ungehorsam gegen den Wachmann polizeilich bestraft.

Da hier der Verdacht vorliegt, dass das Vorgehen des Polizeimannes in diesem Falle den Vorschriften über den Waffengebrauch nicht entsprach, habe ich die Verfügung getroffen, dass gegen ihn die Disziplinaruntersuchung und das Strafverfahren eingeleitet werde.

Am 12. September 1923 mittags stellte sich der Hilfsarbeiter Karl Riedl bei dem Brande des Rössl-Gasthauses an eine gefährdete Stelle, die daher von der Wache geräumt worden war. Riedl leistete der wiederholten Aufforderung des Polizeimannes, diese Stelle zu verlassen, keine Folge und gab dem Polizeimann überhaupt keine Antwort, als dieser ihn sicherstellen wollte. Der Polizeimann wollte daher den Riedl auf die Wachstube vorführen, Riedl wehrte sich aber mit Gewalt gegen seine Vorführung, legte sich auf die Erde, schlug um sich und verletzte den Polizeimann am Fuss. Erst mit Hilfe zweier anderer Polizeileute konnte er überwältigt und auf die Wachstube gebracht werden. Nach den gepflogenen Erhebungen wurde Riedl mit dem Knüttel überhaupt nicht geschlagen oder misshandelt.

In diesem Fallest irgendeine Massnahme nicht notwendig.

Wann die Wache die Waffe und also auch den Knüttel verwenden darf, wird im § 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 230, bestimmt. Die Verwendung der Waffe wird in jedem einzelnen Falle genau überprüft, und wenn sichergestellt wird, dass ein Wachmann die Waffe gegen die Vorschrift benützt hat, wird gegen denselben nicht nur disziplinär, sondern auch durch die Anzeige an das Strafgericht eingeschritten.

Prag, am 24. März 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m p.

Překlad ad XV./4550.

Antwort

der Minister für Finanzen, Eisenbahn und öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation der Abgeordneten Mark, Böhr, Schälzky, Dr. Luschka und Genossen

wegen Herabsetzung von Steuern, Eisenbahnfrachtsätzen und sonstigen Abgaben von Kohle (Druck 4044/XIII).

Vor allem muss bemerkt werden, dass ein konkreter Standpunkt zu den Einwendungen betreffend den Einfluss der Kohlenabgabe auf die chemische Industrie und die Industrie überhaupt, die grosse Mengen an elektrischem Strom verwendet, nicht eingenommen werden kann, weil konkrete Fälle nicht angeführt sind.

Insofern die Interpellation die Behauptung enthält, dass der Kohlenkonsum durch Abgaben verschiedener Art überlastet ist, muss angeführt werden. dass diese Abgaben in der letzten Zeit wesentlich ermässigt worden sind. Die Kohlenabgabe selbst wurde vom 10. Oktober 1923 an für Steinkohle auf 10%. für kleinere beziehungsweise mit minderem Ertrag arbeitende Steinkohlengruben auf 7% herabgesetzt: für Braunkohle wurde die Kohlenabgabe für die Reviere Brüx-Teplitz-Komotau auf 10% und für das Karlsbader Revier auf 7% herabgesetzt, für die Slovakei sodann in der Höhe von 8% festgesetzt.

Nach dem Gesetze vom 21. Dezember 1923, Slg. d. G. u. V. ex 1924 Nr. 1, beträgt die Steuer von im Inland geförderter Kohle 10% des Grubenpreises, diese Steuer kann nach der bezüglichen Bestimmung dieses Gesetzes individuelle bis auf 7% herabgesetzt werden.

Der Zuschlag von 30 Kč pro 10 t Stückkohle bis Nuss I, welcher zur Deckung der Kohlenabgabe von der Erhöhung der Preise für die soziale Besserstellung der Arbeiterschaft eingehoben wurde, blieb nur bis zum 16. März 1923 in Geltung und wird jetzt nicht mehr eingehoben.

Der Zuschlag für den Bau von staatlichen Wohngebäuden für die Bergarbeiter in den Brüxer und Karlsbader Braunkohlenrevieren wurde vom 1. Jänner 1924 bei allen Kohlensorten auf 5 Heller herabgesetzt. Dieser Zuschlag hat nur Uebergangscharakter, so dass in absehbarer Zeit die Sistierung seiner Einhebung erwartet werden kann.

Was die Eisenbahntarife betrifft, so bereitet die Verwaltung der Staatsbahnen die Erlassung eines neuen Frachtentarifes vor, in deren Sätzen die Konsequenzen der Herabsetzung der Transportsteuer zur Geltung kommen werden, und durch welche zugleich, soweit möglich, verschiedene tarifarische Ungleichmässigkeiten, die durch die ausserordentlichen Verhältnisse während des Krieges und in der Nachkriegszeit hervorgekommen sind, beseitigt werden. Eine allgemeine Herabsetzung der Tarife unter das Niveau der Wirkung, die sich aus der Herabsetzung der Transportsteuer ergibt, ist jedoch bisher nicht durchführbar, da die vor kurzem eingeführte Deklassifikation der Waren und Durchrechnung der Kohlentarife mit der ehemaligen Aussig-Teplitzer Bahn und mit den Lokalbahnen Potscherad-Wurzmes und Rakonitz-Laun, sowie die durch den neuen Tarif vorbereitete Durchrechnung aller Tarife mit den genannten Bahnen und der ehemaligen Buschtehrader Eisenbahn an sich schon einen sehr bedeutenden Teil der Einnahme der Staatsbahnen absorbieren.

Das Waggeld von 15 Kronen für 10 t wurde gemäss dem Vertrage zwischen den Staatsbahnen und Gewerkschaften festgesetzt, die durch ihre Angestellten die Kohle für die Bahn als ihre Bevollmächtigten abwägen. Die Höhe desselben kommt der bezüglichen Gebühr gleich, wie sie im Eisenbahnfrachttarife festgesetzt ist. Von dieser Gebühr erhalten jedoch die Gruben nur einen bestimmten Teil.

Prag, am 19. März 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

Der Eisenbahnminister:

Stříbrný. m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba, m. p.

 

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