Překlad ad II./4500.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

betreffend die Auszahlung der Invalidenpensionen an die im Auslande wohnenden Pensionisten (Druck 4317/III.).

Die Anweisung der Militärversorgungsgenüsse an die in Deutschland wohnenden čechoslovakischen Staatsangehörigen durch das Postscheckamt wurde eingestellt.

Damit die čechoslovakischen Perzipienten bei den Valutaverhältnissen in Deutschland nicht geschädigt werden, wird die Auszahlung der Versorgungsgenüsse bereits seit 1. November 1923 durch Vermittlung der Vertretungsbehörden in baren čechoslovakischen Kronen vorgenommen.

Prag, am 30. Jänner 1924.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

Překlad ad III./4500.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Pfändung von Gemeindeumlagen durch die politische Bezirksverwaltung Böhm. Leipa (Druck 4041/XXII.).

Die Interpellation erblickt eine Ungesetzlichkeit der Exekutionsschritte zur Hereinbringung der Kosten der zwangsweisen Anbringung der neuen Ortstafeln darin, daß die politische Bezirksverwaltung in Böhm. Leipa hiezu die Beschlagnahme der Zuschläge als Mittel der politischen Exekution in Anwendung gebracht hat. Die Unmöglichkeit der Exekutionsführung auf Zuschlüge kann nicht durch den Hinweis auf ihre Bestimmung abgeleitet werden, den öffentlichen Interessen zu dienen; ein solches Interesse ist es auch, daß die Gemeinde die ihr gesetzlich auferlegte Verpflichtung hinsichtlich der Anschaffung neuer Ortstafeln erfülle. Beide Gemeinden wurden bereits zu Beginn des Monates November 1921 auf diene Verpflichtung aufmerksam gemacht, die ihrer harrte, und sie hatten die Möglichkeit, sich um die erforderliche Bedeckung bereits im Voranschlag für das Jahr 1922 zu kümmern. Es war auch gerecht, daß die Gewerbetreibenden, welche die Tafeln geliefert hatten, ohne Verzögerung die Bezahlung der Rechnungen für die gelieferte Arbeit erhielten.

Zu einem Einschreiten von amtswegen liegt daher keine Ursache vor. Im übrigen kann der instanzenmäßigen Entscheidung, zu der die Angelegenheit: gelangen wird, da die Gemeinde eine Beschwerde eingebracht hat, nicht vorgegriffen werden.

Prag, am 1. Februar 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

Překlad ad IV./4500.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Schälzky, Scharnagl und Genossen

betreffend die Gefährdung der Pensionsbezüge der staatlichen Ruheständler bei Auslandsreisen (Druck 4317/XI.).

Die Zeitungsnachricht in den "Lidové Noviny" und "Tagesbote", welche die Einbringung dieser Interpellation zur Ursache gehabt hat, war nicht über Weisung des Finanzministeriums erschienen, sondern es hat hiezu die Landesfinanzdirektion in Brünn aus eigener Initiative die Anregung gegeben, die dies lediglich im Interesse der Perzipienten getan hat, da die Fälle einer Abreise in das Ausland ohne vorhergehende Bewilligung sich bedenklich gemehrt haben und die Perzipienten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - ohne sich der Folgen ihrer Handlungsweise bewußt zu sein sich in der Regel auf die Unkenntnis der Vorschriften berufen haben, obwohl jeder Perzipient in seinem Pensionsdekrete ausdrücklich angeführt hat, daß ihm die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nur mit der Bedingung bewilligt werden, daß er sie im Inlands beziehen und verbrauchen werde.

Es ist möglich, daß die Veröffentlichung des erwähnten Artikels in den Zeitschriften indirekt durch den Erlaß des Finanzministeriums vom 5. Juni 1923, Nr. 56.386, betreffend die Auszahlung der Pensionen im Clearingverkehr und betreffend die Ausstellung von Pässen für Pensionisten (ein sinngemäßer Erlaß des Ministeriums des Innern vom 20. September 1923, Nr. 54.061) hervorgerufen wurde, aber die Frage, wer die Anregung zu dieser Veröffentlichung gegeben hat, ist in der Sache selbst nicht entscheidend, da dies unstreitig ausschließlich im Interesse der Perzipienten geschehen ist und dieser Artikel vollständig dem bisher geltenden Rechtsstande entspricht, welcher der folgende ist:

Bei der Beurteilung der Frage des Aufenthaltes von Pensionisten im Auslande und des Nutzgenusses der Pension dort selbst maß von dem bisher geltenden Hofdekrete vom 23. Juli 1927, Nr. 30.120, ausgegangen werden, das bestimmt, daß Personen, die eine Pension, Provision und Gnadengabe genießen und die sich in das Ausland begeben wollen, außer dem Reisepasse von der politischen Behörde auch eine Bewilligung von der zuständigen Landesbehörde nach den Vorschriften in Pensionsangelegenheiten benötigen, sofern sie ihre Bezüge nicht vollständig verlieren wollen.

In diesem Dekrete ist also die Folge einer unerlaubten Abreise in das Ausland ganz klar ausgesprochen und es ist daher für den Verlust des Anspruches auf die Pensionsbezüge nicht unbedingt notwendig, daß sich der Perzipien dauernd ohne Bewilligung im Auslands ansiedle, sondern die Tatsache der unerlaubten Abreise, resp. des Verlassens des Staatsgebietes hat allein schon die oberwähnte Folge; daß diese Auslegung richtig ist, hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Wien mit Erkenntnis vom 15. Mai 1908, Z. 2815, bestätigt, worin ausdrücklich gesagt wird, daß ein Pensionist, der ohne Bewilligung das Staatsgebiet verläßt, auch wenn er nicht dauernd im Auslande Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, ipso facto den Anspruch auf die Pension und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der amtlichen Konstatierung verliert.

An das Hofdekret vom 23. Juli 1827 knüpfen alle späteren Vorschriften an, die einerseits das formale Recht (d. i. das Kompetenzrecht), andererseits das materielle Recht regeln. In materieller Beziehung knüpfen an das zitierte Dekret die späteren Vorschriften über die Folgen einen bewilligten Aufenthaltes im Auslande an, d. i. das Gesetz Nr. 99,1921 Smlg. der Ges. und Verord., resp. 6 der Regierungsverordnung Nr. 234/1921 Sammlung der Ges. und Verord. und das Gesetz Nr. 39411922 Smlg. der Gesetze und Verord., resp. der Regierungsverordnung Nr. 34/1923 Smlg. der Ges. und Verord. Artikel VIII.

Aus dieser Erwägung geht ganz begründet hervor, daß ein Perzipient, der, wenn auch nur auf eine Zeit und keineswegs etwa nur zum Zwecke eines ständigen Aufenthaltes ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in das Ausland abreist, überhaupt den Anspruch auf die Pension und nicht nur auf die Begünstigungen des Gesetzes Nr. 99/1921 Slg. der Ges. und Verord., event. auf die Teuerungsbezüge nach dem Artikel VIII. der Regierungsverordnung Nr. 34/1923 Slg. der Ges. und Verord. verlieren soll.

Die Behörden der Čechoslovakischen Republik gehen in dieser Angelegenheit sehr liberal vor, da sie in der Regel den Verlust auf den Pensionsanspruch nicht sofort aussprechen, sobald sie von einem unerlaubten Aufenthalte des Perzipienten im Auslands Kenntnis erlangen, sondern, daß sie dem Betreffenden von den Gesamtbezügen lediglich die Begünstigungen des Gesetzes Nr. 9911981 Slg. der Ges. und Verord., event. die Teuerungszulagen aufgrund des Art. VIII. der Regierungsverordnung Nr. 34/1923 Smlg. der Ges. und Verord. abziehen. Zur Auszahlung der Begünstigungen nach dem zitierten Gesetze und der Teuerungsbezüge nach der zitierten Regierungsverordnung im Falle eines bewilligten Aufenthaltes eines Perzipienten im Auslands sind die Finanzlandesdirektionen überhaupt nicht kompetent, da deren Bewilligung den Zentralbehörden nach § 6 der Regierungsverordnung Nr. 234/1981 Slg. der Ges. und Verord. und nach dem Gesetze Nr. 394/1922 Slg. der Ges. und Verordnungen vorbehalten sind.

Die Gültigkeit des Hofdekretes vom Jahre 1827, mag diese Vorschrift auch schon sehr alt sein, kann nicht aufgehoben werden, da es das Hauptbestreben der Finanzbehörden sein muß, dem zu steuern, daß die aus öffentlichen Mitteln ausgezahlten Pensionen ohne gewichtige Gründe in das Ausland ausgeführt werden, welches Bestreben unstreitig auch die ehemalige österreichische Regierung zur Herausgabe dieser einschränkenden Vorschrift bereits vor langer Zeit und zu ihrer weiteren Aufrechterhaltung auch unter weit besseren Verhältnissen geführt hat. Dieses schon während normaler Verhältnisse erklärliche Bestreben ist bei den Sukzessionsstaaten durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse vollständig begründet, bei unserem Staate aber außerdem noch durch die hohe Valuta, die direkt ein Anreiz zu einem öfteren und längeren Aufenthalt in den Nachbarstaaten mit schlechterer Valuta ist, resp. bis vor kurzer Zeit war.

Im übrigen erledigt das Finanzministeriran die begründeten Ansuchen um die Bewilligung zum Aufenthalte und die Nutznießung der Ruhe- oder Versorgungsgenüsse im Auslands sehr wohlwollend, auch hinsichtlich der Art der Auszahlung dieser Bezüge an die Perzipienten im Auslands wurden bereits bedeutende Erleichterungen gewährt, sowie fast in allen Fällen, wo darum angesucht wurde, der Partei die Folgen eines unerlaubten Aufenthaltes im Auslande nachgesehen wurden, wodurch ihr der nach den Normen bereits verlorene Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse wieder auflebte. Im Vergleiche zu den Vorschriften, welche diese Frage betreffen, und der Praxis der übrigen Staaten auf dem Boden des vormaligen Österreich- Ungarn geht unstreitig hervor, daß unser Staat m dieser Beziehung jederzeit am meisten den Perzipienten von Ruhe- und Versorgungsgenüssen entgegengekommen ist.

Deshalb kann den Wünschen der Herren Interpellanten nicht willfahrt werden, da jedes andere als das obangedeutete Vorgehen dem dermaligen Rechtsstande widersprechen würde.

Prag, am 6. März 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka m. p.

 

Překlad ad V./4500.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

betreffend die Tätigkeit des Schulinspektors Josef Michl (Schulbezirk Falkenau-Elbogen) in Falkenau (Druck 4281/X).

Bei der Überprüfung der in der Interpellation angegebenen Fälle habe ich nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Falkenau-Elbogen, Josef Michl, seinen Wirkungskreis überschritten oder daß er ungesetzlich gehandelt hätte. Ich finde daher keinen Anlaß zum Einschreiten gegen den genannten Bezirksschulinspektor.

Prag, am 20. Februar 1924.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechyně, m. p.

 

Překlad ad VI./4500.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Fischer und Genossen

wegen Beschlagnahme der Nr. 86 der periodischen Druckschrift "Deutscher Landboten (Druck 4281 /VII.).

Das Polizeikomissariat in Karlsbad hat die Nr. 86 der in Karlsbad herausgegebenen periodischen Druckschrift "Deutscher Landbote" vom 26. Oktober 1923 und zwar wegen eines Teiles des in der Interpellation abgedruckten Artikels "Im Kampfe gegen die Bergbauschäden" beschlagnahmt, in welchem es den Tatbestand des § 300 St. G. erblickt hat.

Das Kreis- als Preßgericht in Eger hat diese Beschlagnahme aus demselben Grunde bestätigt.

Die Partei hat gegen das gerichtliche Erkenntnis Rechtsmittel nicht angewendet und so ist der Ausspruch des erkennenden Gerichtes in Rechtskraft erwachsen.

Da das Gesetz nicht verletzt wurde, liegt keine Grundlage zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vor, die das einzige Mittel zur Aufhebung des Konfiskationserkenntnisses außer dem Instanzenzuge wäre.

Zu der Einwendung, daß derselbe Artikel iut vollen Wortlaute in Nr. 72 der periodischen Druckschrift "Heimat" abgedruckt war, die in Saaz herausgegeben wird, und daß derselbe nicht als anstößig erblickt wurde, muß darauf hingewiesen werden, daß die Preßdurchsicht in den verschiedenen Orten verschiedene Beamte ausüben, deren Anschauungen hinsichtlich der Frage des öffentlichen Interesses und der Notwendigkeit der Beschlagnahme einer Äußerung im öffentlichen Interesse nicht immer identisch sind, so daß eine absolute Einheitlichkeit nicht erzielt werden kann. Es wird aber dafür Sorge getragen, daß die Zensurpraxis in den Grenzair der Möglichkeit auch nach dieser Richtung hin einheitlich wäre.

Nach der Vorschrift des Preßgesetzes kann der Urocker mit der Verbreitung (Versendung) in dem Augenblicke beginnen, wo das Pflichtexemplar der periodischen Druckschrift vorgelegt wird, und er muß nicht warten, bis die Behörde über die Anstößigkeit oder Nichtanstößigkeit der einzelnen Nummer entscheidet.

Zu irgendeiner Maßnahme liegt daher kein Grund vor.

Prag, am 11. Februar 1924.

Der Minister des Innern:

Der Justizminister:

J. Malypetr, m. p.

Dr. Dolanský, m. p


 

Překlad ad VII./4500.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen

wegen der behördlichen Auflösung der freiwilligen Feuerwehr in Friedek (Druck 4256/VI.).

Die politische Landesverwaltung, in Troppau hat über Antrag der Gemeinde den Verein "Freiwillige Feuerwehr" in Friedek aufgelöst, in dem sie eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 113 der Verf. Urkunde darin erblickte, daß dieser Verein grundsätzlich die Aufnahme von Personen čechischer Nationalität als Mitglieder ablehnt und den Auftrag der Gemeinde nicht respektiert, die mit Beschluß vom 3. Mai 1872 ihm die städtischen Feuerwehrgeräte zur Benützung geliehen hat und ihn mit der Ausübung der der Gemeinde bei einem Feuer zustehenden Rechte betraut hat.

Über die Beschwerde, welche der genannte Verein gegen das Auflösungserkenntnis eingebracht hat; hat das Ministerium des Innern noch vor Einbringung der Interpellation eine Ergänzung des Aktes angeordnet, welche die Ausführungen der Beschwerde erheischten. Die Erhebungen sind bisher noch nicht beendet. Aufgrund des Ergebnisses derselben wird vom Ministerium des Innern entschieden werden.

Prag, am 12. Februar 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

Překlad ad VIII./4500.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Jabloniczky und Genossen

betreffend die zwangsweise Eintreibung der Vermögensabgabe durch die Finanzdirektion in Bánská Bystřice (Druck 4256/XVII.).

Vor Gesetzwerdung der Novelle zum Gesetze über die Vermögensabgabe u. Vermögenszuwachsabgabe war es nicht möglich, eine generelle Weisung herauszugeben, daß die Finanzbehörden mit der Eintreibung der fälligen Abgabebeträge aufhören, wenn die Steuerträger ihre Verpflichtungen, nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt haben.

Das Finanzministerium hat, aber anerkannt, daß es nicht zweckmäßig wäre, daß jene Beträge, die voraussichtlicherweise durch die Gesetzwerdung der Novelle aufhören werden ein Schuld zu sein, ausnahmslos eingetrieben werden, und hat den unterstellten Behörden noch vor Gesetzwendung mit dem vom 23. November 1923 datierten Erlaß die Weisung erteilt, daß auf Grund der eingebrachten Ansuchen einzelner Steuerträger mit der Einhebung und Eintreibung jener Beträge zugewartet werde, die annähernd nach dem Regierungs- antrage der Novelle zum Gesetze über die Abgabe seinerzeit abzuschreiben wären und daß die Zuwartung vorläufig zinsenlos bewilligt werde.

Dadurch wurde dem Verlangen der Interpellation mit dem Datum vom 29. Oktober 1923 vorläufig entsprochen. Steuerträger, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen konnten, mußten aller dingst selbst dafür Sorge tragen, daß durch die Einbringung des Ansuchens sie einen Aufschub der Zahlungsfristen erlangen der ihnen nach den erwähnten Weisungen bewilligt wurde.

Prag, am 21. Februar 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Bečka, m. p.

 

Překlad ad IX./4500.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Beutel, Kirpal, Grünzner und Genossen

wegen Konfiskation des in Aussig erscheinenden sozial - demokratischen Tagblattes "Volksrecht" (Druck 4405/I.).

Ich habe die Beantwortung dieser Interpellation übernommen, da die Durchsicht der Zeitschrift "Volksrecht" von der politischen Bezirksverwaltung in Aussig durchgeführt wurde.

Die Nummer 275 der Zeitschrift "Volksrecht" in Aussig vom 1. Dezember 1923 wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Aussig beschlagnahmt, weil die genannte Behörde in der Stelle: "Das Präsidium... bis... Skandal" des Artikels "Arbeiter, schützet euere Schule!" den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 300 St. G. erblickt hat. Die politische Bezirksverwaltung hat hiebei aus eigenem Antriebe gehandelt.

Die Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz aus denselben Gründen bestätigt, wodurch anerkannt wurde, daß der Tatbestand der erwähnten strafbaren Handlung tatsächlich durch diesen Aufsatz zum Ausdrucke gebracht wird.

Die Partei hat gegen das Gerichtserkenntnis Rechtsmittel nicht in Anwendung gebracht.

Im Hinblicke auf die Tendenz des beschlagnahmten Aufsatzes und im Zusammenhange mit dem vorhergehenden und nachfolgenden Texte muß angenommen werden, daß auch das öffentliche Interesse es erforderte, daß die mit der Pressedurchsicht betraute Behörde diese Stelle beschlagnahmte.

Bei diesem Stand der Angelegenheit habe ich keine Ursache zu jenon Maßnahmen, die von den Herren Interpellanten von mir verlangt werden.

Prag, am 10. März 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

Překlad ad X./4500.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen betreffend Äußerungen eines Regierungsvertreters (Druck 4381/III.)

Der Herr Abgeordnete Dr. R. Lodgman und Genossen richten an mich auf Grund einer in der Leitschrift "Teplitzer Zeitung" veröffentlichten Nachricht vom 30. November 1923 die Anfrage, ob der Badereferent meines Ressorts, Sektionsrat Dr. Čermák, in einem Gespräche mit Herrn Dr. Klauber Äußerungen getan hat, die ihm die angeführte Nachricht zuschreibt.

Ich habe eine Untersuchung dieser Angelegenheit angeordnet, deren Ergebnis die Versicherung war, daß Sektionsrat Dr. Čermák die inkrimierten Äußerungen in der ihm in den Mund gelegten Form nicht gemacht hat.

Auf den Vorhalt des Vorsitzenden des Kurvereines Dr. Klauber, daß die Regierung bei jeder Gelegenheit die Badestadt Teplitz-Schönau vernachlässige, und daß sie bisher eine staatliche Subvention nicht bewilligt habe, machte Dr. Čermák darauf aufmerksam, daß die Erteilung von Staatssubventionen nicht automatische Pflicht des Staates sei, sondern der Ausdruck einer besonderen Fürsorge für wirtschaftlich bedrohte Bäder, falls sie sich darum mit einem besonderen Ansuchen bewerben, das mit allen für die Bewilligung entscheidenden Gründen belegt sein muß, was im Halle Teplitz-Schönau bisher nicht geschehen ist.

Der Staat verlangt von den Badeorten kein Zurückweichen und führt daher aus diesem Titel keinen Kampf. Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat in seinem Programme keine parteiischen Ziele, sein Ziel ist, die Sicherstellung der Gesundheit und des physischen Wohles der gesamten Bevölkerung des Staates, ohne Unterschied der Nationalität, des Bekenntnisses und der politischen Zugehörigkeit.

Dadurch wird eine Beantwortung des Punktes 2 und 3 der Anfrage der Herren Interpellanten gegenstandslos.

Prag, am 8. März 1924.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Šrámek, m. p.

 

Překlad ad XI./4500.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen

wegen Einstellung der Tätigkeit des deutschen Volksrates für die Iglauer Sprachinsel (Druck 4256/X).

Die Organisation "Deutscher Volksrat für die Iglauer Sprachinsel" hat nach der Vorschrift des Vereinsgesetzes der politischen Landesverwaltung in Brünn am 16. Mai 1923 die vorgeschriebenen Statuten vorgelegt und die Bildung eines Vereines unter dem angeführten Namen angemeldet. Die politische Landesverwaltung hat aber mit Erlaß vom 26. Mai 1923, Nr. 61.171, diese Anzeige nicht zur Kenntnis genommen, weil die Statuten der Vorschrift des § 4 des Vereinsgesetzes nicht entsprachen. Gegen diesen Erlaß hat die Partei keine Berufung eingebracht. Am 23. Juni 1923 hat die genannte Organisation eine neue Anzeige eingebracht, und da die Statuten diesmal entsprachen, hat die politische Landesverwaltung mit Erlaß vom 14. Juli 1923, Nr. 77.536, die Bildung des Vereines "Deutscher Volksrat für die Iglauer Sprachinsel" als eines unpolitischen Vereines nicht untersagt.

Diese Organisation hat aber, wie das Polizeikommissariat in Iglau sicherstellte, taktisch bereits früher ihre Vereinstätigkeit entfaltet, ohne daß sie rechtlich existierte, und deshalb hat am 11. Juli 1923 das genannte Polizeikommissariat aufgrund des § 28, Absatz 2, des Vereinsgesetzes ihre Tätigkeit eingestellt und gegen die Funktionäre die Strafanzeige erstattet. Auch das Gericht, das in I. Instanz zu entscheiden hatte, hat im Urteile anerkannt, daß diese Organisation ein Verein war und eine Vereinstätigkeit entfaltete, ohne die gesetzlichen Bedingungen erfüllt zu haben, hat aber die Funktionäre freigesprochen, da es nicht zur Überzeugung von ihrer strafbaren Schuld gekommen ist. Gegen dieses freisprechende Urteil hat der öffentliche Ankläger die Berufung hinsichtlich der schuld und die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.

Gegen den Bescheid des Polizeikommissariaten in Iglau, womit die Tätigkeit der genannten Organisation eingestellt wurde, wurde die Berufung an die politische Landesverwaltung eingebracht, die sie aber am 28. Juli 1923 unter Zahl 93.696 dem Polizeikommissariate in Iglau mit dem Hinweise auf ihren obzitierten Erlaß vom 14. Juli 1923, Nr. 77:136/VIII., womit die Bildung des Vereines nicht untersagt wurde, zur weiteren Verfügung im eigenen Wirkungskreise zurückstellte. Das Polizeikommissariat hat hievon die Vereinsproponenten verständigt und ihnen mitgeteilt, daß der Verein nunmehr seine Tätigkeit nach dem Wortlaute der Statuten entfalten könne. Dieser Vorgang war nicht richtig und es wird der politischen Landesverwaltung aufgetragen, über diese Berufung nunmehr nachträglich zu entscheiden.

Zu einer weiteren Maßnahme liegt kein Grund vor, insbesondere nicht zur Aufhebung jenes Bescheides des Polizeikommissariates in Iglau, mit welchem die Tätigkeit des genannten Volksrates eingestellt wurde, da die Angelegenheit im Instanzenzuge noch nicht bis zum Ministerium des Innern gelangt ist. Soweit ferner die Interpellation zur Begründung der behaupteten berechtigten Existenz jener Organisation anführt, daß sogleich als sich der "Deutsche Volksrat der Iglauer Sprachinsel" gebildet hatte, das ist nach Untergang des österreichisch- ungarischen Reiches, er den Behörden hievon die Anzeige erstattete, bemerke ich, daß der Volksrat durch bloße Duldung der Behörden die Eignung zu seiner rechtlichen Existenz als Verein absolut nicht erwerben konnte.

Prag, am 11. Februar 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

 

Překlad ad XIV./4500.

A kormányelnök és az iskola- és nemzetmüvelödésügyi miniszter

válasza

dr. Lelley képviselő és társai interpellációjára a szlovenszkói tanítóság példátlan terrorizálása miatt (4260/-ny. sz.).

A kisgazdák és földívesek köztársasági pártjának választási felhívása a nevezett párt belsö ügye volt s minthogy nem tartalmaz olyasmit, ami a törvényekkel ellenkeznék, a hivataloknak közbelépésre okuk nem volt.

Az összes tanítók jogi és anyagi viszonyai törvények és törvények alapján kiadott rendeletek által vannak rendezve. Egyes tanítók politikai és nemzeti hovatartozása és telkiismereti szabadsága mindaddig, arcig az általános büntetőtörvények szerint vagy a tanítóság fegyelmi felelösségéröl szóló törvények értelmében büntetendő cselekményekben meg nem nyilvánul, semmiképpen nem korlátoztatik.

Igaz ugyan, hogy a nem állami iskolákon működő tanítóság nagy része az államosításért folyamodik, ezt azonban az elöljáró közegek minden közvetlen vagy közvetett befolyása nélkül teszi. A tanítóság somorjái gyűlésén sem történt ez másként. Azon vélelem, hogy a szóban forgó határozat a tanfelügyelő nyomása alatt hozatott, nem indokolt, valamint nem felel meg a valóságnak azon állítás sem, hogy a nevezett tisztviselő kijelentette, hogy aki az iskolák államosítása ellen fog szavazni, annak fizetését (államsegélyét) beszüntetik. Ezen esetben sem lehet tehát szí a tanítóság terrorizálásáról s így külön intézkedések megtételére nincsen ok.

Praha, 1924. február 9.-én.

A kormányelnök:

Švehla, s. k.

Az iskola- és nemzetmüvelödésügyi miniszter:

Bechyně, s. k.

 

Překlad ad XV./4500.

A kormány

válasza

Nagy képviselő és társai interpellációjára a Taňa-i földkiosztásnál tapasztalt igazságtalan eljárás tárgyában (4317/XVI. ny. sz.).

Kálnoky Sándor nagybirtokos az 1922. évben az állami földhivatal trencsén-teplici kerületi hivatalánál kérvényt nyújtott be az iránt, hogy a vagyonváltság megfizethetése céljából 660 kat. holdat szabadkézből eladhasson. Nevezett földbirtokos nagybirtokának összterülete Szlovenskón 8516 kat. holdat képvisel, amelyből 6724 kat. hold mezőgazdasági terület.

Kálnoky Sándor Čečovce-i és Taňa-i nagybirtoka az állami földhivatal munkatervébe már az 1922. évben felvétetett s belőle telepítési célokra 2000 kat. hold lett szánva. Ez okból a tanácsadó testület azon feltétel mellett, hogy Kálnoky Sándor a telepítés céljait szolgálandó 2000 kat. hold föld átvételére vonatkozó egyesség megkötésénél az állami földhivatal kezére fog járni, az 1922. szeptember 7.-én Trencsén-Teplicen tartott ülésében Kálnoky kérvényét az állami földhivatal kerületi hivatalánál elfogadásra ajánlotta meg. Az állami földhivatal az ez ügyben foganatosított vizsgálat folyamán a pénzügyigazgatóságnál nevezetesen arról sertett meggyőződést, hogy Kálnoky Sándor a vagyonváltság fejében 4,934.060 Kč-vel tartozik. Az állami földhivatal a megejtett vizsgálat után Čečovce és Tana nagybirtokból 200 kat. hold föld szabadkézből való eladásához a szabadkézből való eladás szokásos engedélyezési feltételeinek fenntartása mellett az 1922. december 7.-én hozzájárulását fejezte ki. Az állami földhivatal nevezetesen azt a föltételt szabta meg, hogy a föld az állami földhivatal kerületi osztályának közreműködése mellett, amely osztályt a vevök személyeinek s a vételár arányos voltának jóváhagyása illeti meg, csupán a földkiosztási törvényben megnevezett folyamodóknak adassék el. Az elért vételárak a vagyonváltság és a vagyonnövekedési adó lerovására voltak előirányozva. Az állami földhivatal erről a bratislavai vezér-pénzügyigazgatóságot egyidejűleg értesítette.

Az 1923. október 10.-én magán a helyszínen felvett jegyzőkönyv szerint Taňa-i lakosok közül 21-nek 621/2 kat. hold, Čečovce-i lakosok közül négynek 21 kat. hold és Boďa-i lakosok közül 46-nak 75 kat. hold föld adatott el; az illetők mind szegény kisbirtokosok, akiknek 8 - 12 kat. holdnál több földjük nem volt. A föld iránt pénzeszközökkel nem bíró egyéb folyamodók is jelentkeztek, ezek azonban nem vétettek tekintetbe azért, morf a szabadkézből való földeladás céljául a vagyonváltságnál legalább részben való lefizetése volt kitűzve. Az interpellációnak azon állítása tehát, hogy a jegyző egynehány jobb emberét összehívta s köztük a 126 kat. hold földet felosztotta, - a valóságnak meg nem felel.

Fiedler gyárosnak a 40 kat. hold föld eladatott ugyan, azonban a föld gyárának közvetlen szomszédságában van s azt gyári üzemének kiterjesztéséhez szükségeli. A helybeli lakosok ezen adásvétel ellen kifogást nem emeltek s a gyáros hajlandó a gyári üzemétől messzebb fekvő saját földiét a folyamodóknak oly feltételek alatt eladni, mint amilyenek mellett ezek Kálnoky földjét szerezhették volna meg.

Hogy Zongor Viktor (jegyző) maga számára 25 hold földet tartott meg s hogy a folyamodók a földkiosztósból teljesen kizárattak s a legnagyobb nyomornak néznek elébe, az a valóságnak ellentmond. Ellenkezöleg az eladásnál vagyontalan személyek vétettek tekintetbe s megállapodás történt az iránt, hogy az 1923. évben a vételárnak csak bizonyos részét fizetik le, míg az általuk megvett föld kifizetetlen része bérelt földnek fog tekintetni mindaddig, mig megfizetve nem lesz. Haszonbér gyanánt minden kat. hold után 1 q hazában történt megállapodás.

Az állami földhivatal a földkiosztási törvénnyel ellenkezű adásvételi szerződéseket helyben nem hagyja.

Praha, 1924. március 19.-én.

A kormány elnöke:

Švehla, s. k.

 

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