Pøeklad ad II./4442.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen wegen der ungerechtfertigten Beschlagnahme eines Artikels in der Nikolsburger Wochenschrift (Druck 4261/VI).

Der Artikel Die wichtigste Aufgabe des Richters hat, so wie er in der Nr. 30 der periodischen Druckschrift Nikolsburger Wochenschrift vom 28. Juli 1923 abgedruckt war, nach der Ueberzeugung der politischen Bezirksverwaltung in Nikolsburg den Taubestand einer von Amtswegen zu verfolgenden strafbaren Handlung gebildet. Dieser Anschauung war auch die Staatsanwaltschaft in Znaim sowie das Kreisgericht in Znaim, das in dem Inhalte dieses Artekels den Tatbestand des Vergehens nach § 491 Str. G. und Art. V. des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 vom Jahrs 1863 erblickt und deshalb die Beschlagnahme dieser Druckschrift bestätigt hat, und gleichzeitig deren Verbreitung verbot. Gegen diese Beschlagnahme wurden keine Rechtsmittel angewendet, so dass demselben oder einem höheren Gerichte keine Möglichkeit gegeben war, diese Entscheidung zu überprüfen.

Es liegt daher kein Anlass zu einer weiteren Massnahme vor.

Prag, am 29. Jänner 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad III./4442.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen wegen einer ungesetzlichen Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Brünn (Druck 4274/X).

Johann Rossa, Papierhändler im Iglau, hat mit der Eingabe vom 20. Juni 1923 bei der politischen Landesverwaltung in Brünn um die Erteilung der Bewilligung zum Verkaufe periodischer Zeitschriften in seinem Verkaufslokale in der Spitalgasse Nr. 23 in Iglau angesucht, ohne sein Ansuchen auf die Bewilligung zum Verkaufe inländischer Zeitschriften einzuschränken. Die Bewilligung kann nur jenen Gesuchstellern nicht verweigert werden, die nach der Gewerbeordnung zum Betriebe eines freien Gewerbes berechtigt sind.

Die politische Landesverwaltung in Brünn hat in der Voraussetzung, dass sich die Bewilligung auch auf ausländische Zeitschriften beziehen soll, dem Ansuchen mit Entscheidung vom 21. August 1923, Zahl 83055, keine Folge gegeben. Die rechtzeitig eingelangte Berufung des Rossa wurde bisher deshalb nicht erledigt, weil ein Ergänzungsverfahren notwendig war.

Es wird nach dem Gesetze ohne Rücksicht darauf entschieden werden, welcher Nationalität der Gesuchsteller angehört.

Prag, am 4. Februar 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad IV./4442.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Spina und Genossen in Angelegenheit der neuen Auflassung der Expositur in Thereschau, Bez. Wischau, durch den Vorsitzenden des Landesschulrates in Brünn (Drück 4317/X).

Die Beschwerde des Ortsschulrates in Hobitschau gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Landesschulrates in Brünn vom 25. Juli 1923, Z. 1852 präs., womit die Schulexpositur in Thereschau aufgelassen wurde, wunde mit Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 6. Oktober 1923, Z. 108856 ai 1923, als unbegründet abgewiesen, da das Ministerium aufgrund des Ergebnisses der neu durchgeführten Erhebungen die Ueberzeugung gewonnen, hat; dass die Kommunikationsverhältnisse gegenüber dem am 8. Mai 1911 erhobenen Sande sich in dem Masse gebessert haben, dass der Weitenbestand der Expositur in Thereschau nicht begründet ist.

Ich beabsichtige daher in der Angelegenheit nicht besondere neue Massnahmen zu treffen.

Prag, am 15. Februar 1924.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rud. Bechynì, m. p.

Pøeklad ad V./4442.

Antwort

des Ministers für Schulwegen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen und auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, Hoffmann, Deutsch und Gen.

in Angelegenheit der Änderung des Schulsprengels der deutschen Volksschule in Thurmplandles Bezirk Krumau (Druck 4274/V und 4274/VI).

Der in der Interpellation berührte Fall bildet einen Teil der umfassenden Aktion, die der Präsident des Landesschulrates auf Weisung des Landesverwaltungsausschusses im Jahre 1920 zu dem Zwecke unternommen hat, die Zahl der Klassen an den Volksschulen mit, den gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen. Neben dem finanziellen Zwecke soll hiedurch erzielt werden, dass das bisher sehr ungleichmässig ausgestaltete Schalwesen in Böhmen gleichmässig nach einheitlichen Grundsätzen geregelt werde. Zur Erreichung dieses Ziels war es nicht nur notwendig an die Auflassung überflüssiger Klassen zu schreiten, sondern es waren nach den Umständen auch die Sprengel der einzelnen Schulen zu regeln, wenn eine solche Massnahme auch in einzelnen Fällen von den beteiligten Kreisen schwer empfunden wurde.

Von diesem allgemeinen Gesichtspunkte muss auch jede einzelne Verfügung beurteilt wenden, die der Präsident des Landesschulrates im Rahmen der erwähnten Gesamtaktion getroffen hat, daher auch die Regelung der Sprengel der deutschen Volksschulen in Thurmplandles und Priethal.

Zur nähren Erklärung dieses Falles mag eine kurze Darsfellung der Entstehung der Volksschule in Thurmplandles dienen. Diese Schule wurde im Jahre 1787 als utraquistische Schule errichtet, und es wurde an ihr jeder Gegenstand èechisch und deutsch gelehrt mit derselben wöchentlichen Stundenzahl für jede sprachliche Abteilung besonders; nur Gesang und "Turnen wurden gemeinsam gelehrt. Lehrer an dieser Schule war bis zum Jahre 1874 immer ein Èeche und die Mehrheit der Kinder war èechisch.

Im Jahre 1874 wurde diese utraquistische Schule in eine deutsche Schule umgewandelt, obgleich sie damals 60 èechische und nur 30 deutsche Schüler besuchten. Die dagegen von dem Ortsschulrate in Thurmplandles eingebrachte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die èechischen Kinder aus der Schulgemeinde Thurmplandles wurden in die neue èechische Schule in Subschitz zugeteilt, aber die Mehrheit derselben besuchte wegen der Entfernung jener Schule auch weiterhin die deutsche Schule in Thurmplandles. Zur Stärkung der letztgenannten Schule wurden ihr auch die Ortschaften Sedlitz und Ossek (Teile der Ortsgemeinde Maltschitz) aus der Schulgemeinde Priethal zugewiesen, so dass die Schule mit der Zeit zu einer zweiklassigen heranwuchs.

Wurde nun der Stand wieder hergestellt, der bis zur Umwandlung der Volksschule in Thurmplandles in eine deutsche Schule unbeanständet gedauert hat, kann darin ein Unrecht für die Ortschaften Sedlitz und Ossek umsoweniger erblickt werden, als nach Priethal die Ortsgemeinde Maltschitz eingeschult ist, deren Teile die genannten zwei Ortschaften sind, und als beide Ortschaften nach Priethal eingepfarrt sind. Der Weg aus beiden Ortschaften nach Priethal ist zwar etwas länger als der nach Thurmplandles, aber der Unterschied in der Entfernung wird durch den bequemeren Weg aufgewogen, der nach Priethal durch das gegen den Nordwind geschützte Tal führt, während der nach Thurmplandles einen hohen Hügel hinansteigt und gegen Norden offen ist.

Prag, den 15. Feber 1924.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rudolf Bechynì, m. p.

Pøeklad ad VI./4442.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Spina und Genossen

sowie des Abgeordneten Uhl und Genossen

in Angelegenheit der Bedrückung der deutschen Volksschule in Unter-Teschau, Bezirk Schüttenhofen (Druck 4256/XI und 4256/XII).

Nach § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 189, in der Neuregelung nach Art. I des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 295, steht das Recht, die Grenzen der Schulgemeinden und Schulbezirke zu ändern, dem Vorsitzenden des Landesschulrates zu. Dass Ministerium für Schulwesen und Volkskultur kann in konkreten Fällen nur als Berufungsinstanz in die Sache eingreifen, in dem es über Beschwerden vom gesetzlich legitimierten Parteien entscheidet, nicht aber unmittelbar aus eigenem Antriebe, denn es würde damit ein grundlegendes Prinzip, das allgemein für das Verwaltungsverfahren gilt, verletzen, nach welchem es verpflichtet ist, die Kompetenz der Instanzen im Instanzenzug genau zu wahren. Ich kann daher nicht durch Weisungen oder Aufträge dem Verlaufe der Verhandlung über die Abänderung de Schulbezirkes der Unter-Teschauer Gemeinde vorgreifen, die der Vorsitzende des Landesschulrates in Prag eingeleitet hat.

Die Wohnung für den èechischen (zweiten) Lehrer wurde im alten Schulgebäude beschlagnahmt, weil eine ändere Wohnung in der Gemeinde nicht vorhanden war. Gegen die Beschlagnahme hat der Vorsitzerde des deutschen Ortsschulrates in Unter-Teschau laut des von der politischen Bezirksverwaltung in Schüttenhofen beiden Lokalerhebungen vom 6. Juli 1923 aufgenommenen Protokolls keine Einvendungen erhoben.

Was die Auszahlung der Schulumlagen seitens des Gemeindeamtes in Gaberle an die Unter-Teschauer Gemeinde betrifft, so habe ich verfügt, dass in dieser Sache Remedur geschaffen werde.

Prag, den 11. Feber 1924.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechynì, m. p.

Pøeklad ad VII./4442.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der vollständig ungerechtfertigten Verurteilung des zur Waffenübung einberufenen Heinrich Jahnel aus Aich bei Karlsbad (Druck 4317/IX).

Das Divisionsgericht in Pilsen hat als Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten Ignaz Heinrich Jahnel hinsichtlich der Schuld gegen das Urbeil des Brigadegerichtes in Pilsen als unbegründet abgewiesen.

Das Brigadegericht hat nämlich dem Ignaz Heinrich Jahnel vegen Vergehens nach § 47 des W. G. verurteilt, da er sich zu den militärischen Uebungen um einen ganzen Monat später eingefunden hat. Jahnel hat sich dieser Handlung aus Fahrlässigkeit schuldig gemacht, da er, obwohl ihm die Einberufungskarte bereits am 14. Mai 1923 zugestellt wurde, doch während der ganzen Zeit bis zu dem Termine, auf den er einberufen war, nicht darum gekümmert hat, sich die gehörige Kenntnis über die durch die Einberufungskarte festgesetzten Pflichten zu verschaffen, obwohl er dies z. B. durch eine Anfrage bei der politischen oder militärischen Behörde hätte leicht tun können. Er konnte dies umso eher tun, als er wusste, dass alle seine Kameraden bereits am 14. August einrücken.

Die Ergänzungsbezirkskommanden senden die Einberufungskarten der Mainschaft deutscher Nationalität immer èechisch-deutsch.

Auch wenn im konkreten Fälle auf der Karte das Datum durch ein Versehen nur èechisch ausgefüllt war, so entschuldigt diese Tatsache nicht das verspätete Einrücken Jahnels. Im Uebrigen war die Kundmachung über die Waffenübungen auch in anderer Weise, z. B. in den Tages- und Lokalblättern hinlänglich publiziert.

Prag, am 12. Februar 1924.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Pøeklad ad VIII./4442.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Èermak; Hillebrand

und Genossen

betreffend die Erlässe der politischen Behörden, in welchen Vorschriften über die Durchführung der Gemeindewahlen enthalten sind (Druck 4274/XX).

Die in der Interpellation erwähnten Erlässe wurden ohne meine Initiative und zwar lediglich von einigen politischen Behörden hinausgegeben.

Diese Erlässe enthalten keine Aufträge an die Wahlkommissionen.

Die Erlässe über die Art der Kundmachung der Wahlergebnisse betreffen überhaupt nicht die Wahlkommissionen, da die Kundmachung der Wahlergebnisse nach § 31 der Gemeindewahlordnung Sache des Gemeindeamtes und nicht etwa der Wahlkommission ist.

Die Erlässe, mit denen den Gemeindeämtern angeordnet wird die Mitglieder der Wahlkommission auf die Bestimmungen der §§ 30-42 der Gemeindewahlordnung aufmerksam zu machen und ihnen Weisungen zu erteilen, wie sie bei der Kontrolle der Kandidatenlisten vorzugehen haben, enthalten lediglich einen Hinweis für die Wahlkommissionen auf die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Weisungen, wie die Wahlkommissionen beider Kontrolle der Kandidatenlisten vorzugehen haben. Im Hinblicke auf die Bestimmungen des § 69 der Gemeindewahlordnung; wonach die Politische Behörde als Aufsichtsbehörde über die korrekte Durchführung aller durch die Wahlordnung angeordneten Amtshandlungen zu wachen hat, kann über ihre Berechtigung zur Herausgabe der erforderlichen Weisungen an die Wahlkommissionen überhaupt kein Zweifel herrschen.

Die Weisungen zur Interpretation des § 38 G. W. O. wurden aufgrund von bei früheren Gemeindewahlen geltend gemachten Beschwerden hinausgegeben, dass nämlich im Wahllokale selbst direkt bei der Wahlkommission in unzulässiger Weise auf die Wähler sozusagen im letzten Augenblick vor der Abstimmung dadurch eingewirkt wird, dass bei der amtlichen Kontrolle der Stimmzettel diese den Wählern aus der Hand genommen, umgeordnet und durcheinandergeworfen werden in der Absicht, dass dem Wähler die oben oder unten vorbereitete Kandidatenliste in der Reihenfolge umgewechselt und an ihre Stelle eine andere zu Agitationszwecken gelegt werde, was kurzsichtigen oder solchen Wählern; die nicht lesen können, Schwierigkeiten und die Notwendigkeit herbeiführt, zu fragen, welche die von ihm vorher vorbereitete Liste sei. Der Hinweis für die Wahlkommissionen, dieses ihr Kontrollrecht nicht zu der obangeführten Agitation zu missbrauchen, wurde vor den Wahlen durch die Zeitschriften aller politischen Parteien zustimmend begrüsst und publiziert, hat sich bei den Wahlen als sehr zweckmässig bewährt, da die vorerwähnten Beschwerden in den Einwendungen nicht mehr in demselben Umfange wie früher geltend gemacht wurden.

Prag, am 5. Feber 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad IX./4442.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Spina und Genossen in Angelegenheit der neuerlichen Auflassung provisorischer Parallelklassen und Zusammenziehung von schwach besuchten unteren Schulklassen an deutschen Volksschulen in Böhmen (Druck 4274/VII).

Das Vorgehen des Landesschulrates in Prag bei der Durchführung des § 7, Abs. 2, des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 266, war bereits einmal Gegenstand einer Interpellation des Abg. Dr. Spinn und Genossen vom 10. April 1923, Druck Nr. V/4098, auf die ich am 23. Juli 1923 geantwortet habe. Damals habe ich unter anderem auch den zahlenmässigen Beleg darüber erbracht, dass der Landesschulrat bei der Auflassung provisorischer Parallelklassen und bei der Reduktion von Schulen unparteiisch vorgeht.

Die provisorische Parallelklasse in Teplitz-Schönau wurde irrtümlich aufgelassen und deshalb hat der Landesschulrat, sobald er von der Angelegenheit Kenntnis erhielt, sofort ihre neuerliche Eröffnung angeordnet.

Zur Vereinigung unterer Schulklassen ist es in diesem Schuljahre nur deshalb gekommen, damit - soweit als möglich - die Zahl der Reduktionen eingeschränkt werde. Es ist nämlich insbesondere in den unteren. Stufen des schulpflichtigen Alters ein weiterer Schülerabgang; in den Schulen eingetreten. Es gab sogar solche Fälle dass an einer Schule überhaupt nicht ein einziges neues Kind zugewachsen ist. Nach dem Gesetze wäre es daher möglich zur Reduktion der Schiale zu schreiten. Anstelle dessen werden aber die unteren Klassen mit einer kleinen Schülerzahl vereinigt und zwar so; dass die Kinder der I. und II. Klasse oder der II. und III. Klasse zwar von einem Lehrer gemeinsam in einem Lehrzimmer unterrichtet werden, die Organisation der Schule wurde damit aber nicht geändert, und es wird auch nach den ungeänderten Lehrplänen unterrichtet und die amtlichen Bücher werden über die Kinder er I. und II. Klasse oder der II. und III. getrennt geführt. Diese Vereinigung von Klassen ist für die Schule vorteilhafter als die Reduktion; da dies lediglich eine vorübergehende Massnahme ist, die wegfällt, sobald die derart vereinigten Klassen zusammen über 60 Kinder aufweisen würden. Auf diese Weise bleibt der Schule die ursprüngliche Zahl der definitiven Klassen erhalten, die wieder auflebt, sobald der Grund dieser provisorischen Massnahme wegfällt, und es bleiben auch den vorübergehend überflüssigen Lehrkräften ihre definitiven Stellen gewährt, auf die sie seinerzeit abermals zurückkehren werden. Dagegen würde beider Reluktion die Schule die aufgelassenen Klassen definitiv verliefen, so dass es bei einem späteren Schülerzuwachs an der Schule lediglich zur Errichtung einer provisorischen Klasse mit allen dazu gehörigen Einschränkungen kommen würde.

Die Vereinigung von Klassen stützt sich auf die Bestimmungen des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 189, und ist wie eben angeführt wurde, eine bedeutend mildere Massnahme für die Schule und die Lehrerschaft als die Reduktion der Schale, zu der der Präsident des Landesschulrates dem Gesetze gemäss berechtigt wäre.

Es liegt daher kein Grund vor, in dieser Angelegenheit irgendwelche Massnahmen zu treffen.

Prag, am 15. Februar 1924.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rud. Bechynì, m. p.

Pøeklad ad X./4442.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend das unglaubliche chauvinistische Vorgehen des Leiters der politischen Bezirksverwaltung Šèava in Neutitschein (Druck 4123).

Der Zentralausschuss der Národní Jednota Severoèeská hatte für Sonntag den 18. März 1923, eine Bezirksberatung nach Fulnek einberufen. Zu dieser Beratung lind er auch die politische Landesverwaltung in Brünn ein, die mit ihrer Vertretung den Vorstand der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein betraute.

Der genannte Funktionär beteiligte sich an der Beratung lediglich nur zum Zwecke der Information der politischen Landesbehörde.

Jene Massnahmen, gegen die sich die Interpellation beschwert, hat die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein aus eigener Machtvollkommenheit und über eigene Entscheidung; durchgeführt; und es ist die Annahme, dass hiezu bei dieser Beratung eine Anregung gegeben worden wäre; nicht richtig.

Zu den einzelnen Punkten der Interpellation teile ich aufgrund der gepflogenen Erhebungen folgendes mit:

Die Hausdurchsuchung in der graphischen Kunstanstalt L. V. Enders in Neutitschein wurde am 12. März 1923 deshalb vorgenommen, weil der begründete Verdacht entstanden war, dass die Firma anstössige Drucksorten für die staatsfeindliche Propaganda erzeugt und verkauft. Die Durchsuchung wurde aber keineswegs von der politischen Bezirksverwaltung, sondern vom Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft in Neutitschein in Anwesenheit von Vertretern der Staatsanwaltschaft und der politischen Bezirksverwaltung vorgenommen. Bei dieser Durchsuchung wurden einige Drucksorten beschlagnahmt, hier handelte es sich aber nicht um eine Pressbeschlagnahme, sondern um die Beschlagnahme vom Drucksachen durch das Gericht zu Zwecken des Beweisverfahrens. Aufgrund des Ergebnisses der Hausdurchsuchung werden später erst von der Staatsanwaltschaft aufgrund des 27. Stückes der Strafprozessordnung im Presseverfahren folgende Drucksachen beschlagnahmt: Wandspruch Nr. 24, die Preisliste Wertvolle Schriften für Haus und Hof, Feld und Garten und das Hirthsche Luderbuch für die deutsche Jugend, deren einzelne Stellen dem Tatbestand des Vergehens nach § 305 Str. G. begründeten. Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisgerichte in Neutitschein bestätigt und dagegen keine Einwendungen erhoben.

Dem Ansuchen des Firmainhabers um die Bewilligung, die anstössigen Absätze in der Preisliste und dem Liederbuche derart überdrucken zu dürfen, dass sie unleserlich würden, und dass dein übrigen Teile diese Drucksachen, die nicht anstössig sind, ausgefolgt werden; hat das Kreisals Pressgericht im Neutitschein Folge gegeben, so dass der der Firma entstandene Schaden auf das kleinste Mass eingeschränkt wurde.

Die Beschlagnahme der weiteren Drucksachen, die in der Interpellation angegeben werden, wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein ausgesprochen, die politische Landesverwaltung in Brünn hat aber diese Massnahme aufgehoben.

Zu dem Fällen, von welchen die Punkte 2, 5, der Interpellation Erwähnung tun, bemerke ich, dass die politische Bezirksverwaltung aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 267, in ihrem Bezirke Erhebungen eingeleitet hat, um festzustellen, ob und inwieweit in ihrem Bezirke anstössige Aufschriften, die unter § 1 des zitierten Gesetzes fallen würden, resp. Benennungen von Gassen und öffentlichen Plätzen vorkommen, die mit § 7 des Gesetzes vom 14. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 266, nicht in Einklang gebracht werden könnten. Die wahrgenommenem Aufschriften ähnlicher Art wurden vielfach auf den blossen Hinweis hin freiwillig beseitigt, in drei Fällen werde die Beseitigung amtlich angeordnet. Dieser Anordnung haben die Parteien in zwei Fällen Folge geleistet, in einem Falle wurde die Berufung eingebracht, über welche bisher noch nicht entschieden wurde. Bei diesem Stande der Angelegenheit hat der Minister des Innern kerne gesetzliche Grundlage, in die Angelegenheit einzugreifen und die Bescheide der politischen Bezirksverwaltung von amtswegen zu korrigieren, da eine Korrektur eines amtlichen Bescheides die Partei durchsetzen kann, sofern sie sich durch den Bescheid beschwert erachtet. Die Gendarmerie hat allein nirgends angeordnet, dass einzelne Aufschriften und ähnliche Gedenkzeichen beseitigt werden, sondern hast sieh auf die blosse Zusammenstellung der Aufschriften beschränkt und alles weitere dir kompetenten Behörde überlassen. Der unter Funkt 4 der Interpellation angeführte Fall wurde nicht von oder politischen Bezirksverwaltung beamtshandelt; es hatte daher die Behörde auf die Austilgung des alten Adelstitels aus der Gedenktafel des Forschers Orel keinen Einfluss.

Aufgrund des Gesagten liegt daher für die Bestrafung und Abberufung des derzeitigen Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung für Neutitschein kein Grund vor.

Prag, am 26. Februar 1924.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Rud. Bechynì, m. p.

Pøeklad ad XI./4442.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierum und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend den Erlass des Landesverwaltungsausschusses für Böhmen vom 16. Juni. 1923, Z. 72.188/23/II, in Angelegenheit der lombardierten Kriegsanleihe (Druck 4262).

Wie der Finanzminister wiederholt in den gesetzgebenden Körpern erklärt hat, erachtet die Regierung die Frage der Kriegsanleihen als eine der dringendsten Aufgaben an deren Lösung daher fleissig gearbeitet wird. Durch die Zeichnung und Lombardierung der Kriegsanleihen gerieten zahlreiche Sparkassen, Bezirke und Gemeinden, Stiftungen, Fonde u. ä. in eine schwierige Situation, denn es war ihnen überhaupt nicht möglich, sich die erforderlichen Mittel zur Zeichnung der IV. Staatsanleihe zu beschaffen oder nur unter Bedingungen, die ihre Zahlungsfähigkeit überstiegen. Daher ist das Finanzministerium mit Erlass vom 9. Mai 1923, G. Z. 47829/6733/23, dem Antrage der Landesbank beigetreten, nach welchen dieselbe sich bereit erklärt hat, Sparkassen und anderen Geldinstituten, Gemeinden und Bezirken sowie Stiftungen und Fonden die zur Verwertung ihrer Kriegsanleihen durch Zeichnung der IV. Staatsanleihe erforderlichen Mittel in Form eines so billigen und langfristigen Kredits zu gewähren, dass der Ertrag der IV. Staatsanleihe zur Verzinsung und Amortisierung dieser Schuld und auch einer eventuellen auf den Kriegsanleihen bereits haftenden älteren Lombardschuld ausreicht. So wird die Sanierung der an den Kriegsanleihen erlittenen Verluste in Fällen ermöglicht, wo dies das öffentliche Interesse erfordert, in welchen aber im Hinblick auf die Grösse des in Kriegsanleihen angelegten Eigentums auch eine endgültige Regelung derselben keine andere Verwertung als die Zeichnung der vierten Staatsanleihe wird zulassen können. Der in der Interpellation erwähnte Erlass des Landesverwaltungsausschusses entspricht, obgleich das Finanzministerium zu dessen Erlassung keine direkte Anregung gegeben hat, völlig den Intentionen der Finanzstaatsverwaltung und gewährt den Gemeinden und Bezirken die Möglichkeit der Sanierung auf eine ihrer Zahlungsfähigkeit durchaus angemessene Weise.

Aus diesen Gründen erachtet das Finanzministerium dem erwähnten Erlass des Landesverwaltungsamsschusses nicht als unzeitgemäss, sondern würdigt eben im Interesse der Gemeindefinanzen im vollen Masse die in demselben enthaltenen Winke und beabsichtigt, nach gepflogenen Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, nicht, auf dessen Widerruf hinzuwirken.

Prag, den 16. Feber 1924.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Rud. Bechynì, m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad XVIII./4442.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen betreffend die Durchführung der Aktion R (Zuteilung von zerstreut liegenden Grundstücken) im deutschen Sprachgebiete (Druck 4327/XVIII).

Das staatliche Bodenamt hat die Zuteilung von Baugrund (Aktion S) und die Zuteilung von zerstreut liegendem Boden (Aktion R) als selbständige Aktionen zu Beginn des Jahres 1921 eingeleitet, somit zu einer Zeit, da noch die Vorbereitungen für das erste Arbeitsprogramm getroffen wurden. Beide Aktionen waren ihrer Natur nach Notaktionen. In gleicher Weise wie beim Zwangspacht nach § 63 des Zuteilungsgesetzes handelte es sich darum - solange die Bodenreform nicht im weiteren Umfange durchgeführt sein wird - die dringendsten Bedürfnisse der kleinen Bodenbewerber zu befriedigen. Beile Aktionen dienten zugleich der Behörde dazu, das amtliche Personal auszubilden und Erfahrungen zur Auswahl desselben zu gewinnen. Sobald das staatliche Bodenamt sein erstes Arbeitsprogramm durchzuführen begann, grenzte es den Umfang der beiden Aktionen ab, wobei es sich entschloss, sie in kürzester Zeit abzuschliessen. Die Dringlichkeit blieb nur für die Aktion der Zuteilung vom Baugrund aufrecht. Die Beendigung dieser Aktion durfte nicht durch äussere Hindernisse aufgehalten werden, und zu diesem Zwecke wurde das Gesetz vom 17. Feber 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 77, erlassen. Das staatliche Bodenamt schreitet jetzt zur Durchführung seines zweiten Arbeitsprogrammes, und es liesse sich deshalb nicht rechtfertigen, wenn es die Zuteilung von zerstreut liegendem Boden in einer selbständigen Aktion fortsetzen würde.

Prag, am 27. Feber 1924.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

Pøeklad ad XIX./4442.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen wegen Nichtherausgabe der Durchführungsverordnung zu § 13 des Gesetzes vom 11. Juli 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 225, in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 87 (Druck 4274/XV).

Das Ministerium für soziale Fürsorge bereitet die Herausgabe der Durchführungsverordnung zu § 13 des Gesetzes vom 11. Juli 1922, Slg. d. G. ü. V. Nr. 225, an der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 87 vor. Die Herausgabe derselben wird dadurch erschwert und aufgehalten, dass nach Erlassung des zitierten Gesetzes aus dem Jahre 1922 die Novelle vom April 1923 erlassen wurde, demzufolge neue Benotungen mit den beteiligten Ministerien, ev. mit allen Ministerien notwendig sind. Der Umstand, dass die in der Interpellation verlangte Verordnung bisher nicht herausgegeben wurde, tut der Durchführung des Gesetzes in keiner Weise Abbruch, denn das Gesetz enthält alle wesentlichen materiellen und formalen Grundsätze, so dass auch das Oberste Verwaltungsgericht, das bekanntlich die vor ihm verhandelten Fälle rigoros prüft, in seinen Erkenntnissen wiederholt anerkannt hat, dass das Fehlen der Verordnung kein Hindernis für die Durchführung der Massnahme nach § 13 des zit. Gesetzes ist.

Ausserdem wurden für die Behörden, denen der Vollzug der erwähnten Massnahmen obliegt, genaue interne Instruktionen erteilt, die die Grundsätze der in Vorbereitung befindlichen Durchführungsverordnung enthalten, so Basis die Durchführung des Gesetzes bisher auf keine Schwierigkeiten gestossen ist. Eine besondere Bestimmung über die exekutive Durchführung der nach dem zitierten Gesetze erlassenen Erkenntnisse erscheint nicht nötig, da die üblichen Exekutionsmittel auch für die Durchsetzung der Sicherstellungserkenntnisse verwendet werden können.

Das Fehlen einer Durchführungsverordnung ist nicht als Verletzung des im § 109 der Verfassungsurkunde ausgesprochenen Grundsatzes anzusehen, weil die Einschränkung des Dispositionsrechtes des Hauseigentümers im gegebenem Falle durch das Gesetz vorgenommen wild.

Prag, am 15. Feber 1924.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman, m. p.

 

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