Pùvodní znìní ad I./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der neuerlichen Behinderung des deutschen häuslichen Privatunterrichtes im Hultschiner Ländchen und in Mähren.

In der Stadt Hultschin und in den Gemeinden des Hultschiner Ländchens wurde der deutschen Bevölkerung, durch die nach der Übernahme dieses Gebietes durch die Tschsl. Republik vorgenommene Umwandlung sämtlicher deutschen Volksschulen in tschechische Schulen die Möglichkeit des öffentlichen deutschen Schulunterrichtes genommen Von Seite der Deutschen Hultschins und einiger anderen Gemeinden wurde daher Vorsorge getroffen, daß ihren Kindern häuslicher Privatunterricht durch deutsche Lehrer und in deutscher Sprache erteilt werde. Auf diese Weise wurden in Hultschin allein 82 deutsche Kinder zu hause unterrichtet, eine Anzahl, welche nach den klaren gesetzlichen Vorschriften eine zweiklassige öffentliche deutsche Volksschule rechtfertigen würde, für deren unverzügliche Errichtung die Schulbehörden selbst zu sorgen hätten. Diesen Unterricht trachten nun der tschechische Bezirksschulrat in Hultschin und sein Schulinspektor in vollständig ungesetzlicher Weise hintanzuhalten.

Da gemäß § 23 R. V. G. und 204 der def. S. u. U. U. die Eltern oder ihre Stellvertreter das Recht haben, ihre Kinder oder Pflegebefohlenen zu hause unterrichten zu lassen und da diese Kinder vom Besuche der öffentlichen Schulen befreit sind, wurde dieses Recht seitens der deutschen Eltern in Hultschin uneingeschränkt in Anspruch genommen und die Erteilung des häuslichen Unterrichtes den Schulbehörden in ordnungsmäßiger Weise angezeigt. Ohne daß der Bezirksschulinspektor sich von den Kenntnissen dieser Kinder von Zeit zu Zeit in angemessener Weise durch Inspektion des häuslichen Unterrichtes überzeugt hätte, wurden die deutschen Eltern bereits im Mai d. J. durch eine amtliche Verordnung des Bezirksschulrates mit ihren Kindern in die Kanzlei des Bezirksschulinspektor vorgerufen. Dortselbst wurden die Kinder einer Überprüfung durch den Bezirksschulinspektor unterzogen. Schon bei dieser Prüfung ereigneten sich Ungesetzlichkeiten, da den deutschen Privatlehrern die Anwesenheit bei diesen Prüfungen untersagt wurde und die K Inder einfach seitens des Bezirksschulinspektors ihrem Alter gemäß in ein Schuljahr eingereiht und aus dem Lehrstoff dieses Schuljahres geprüft, ohne daß das Schuljahr berücksichtigt wurde, für welches die Kinder tatsächlich zu hause vorbereitet wurden. Es handelt sich hier um einige weniger begabte Schulkinder, die nach ihren Kenntnissen für ein Schuljahr vorbereitet wurden, welches naturgemäß mit ihrem Alter differiert.

Alle vorgeladenen Eltern erhielten einige Tage später folgende gleichlautende Zuschrift: "Der Bezirksschulrat hat festgestellt, daß Ihr Bind (Name), welches zu hause unterrichtet wurde, nicht jene Kenntnisse aufweist, welche den für öffentlichen Schulen geltenden Kehrplänen entsprechen. Nach § 23 It. V. G. und § 205 S u. U. O. werden Sie aufgefordert, sofort das Nötige zu veranlassen, daß dieser Mangel beseitigt wird." Daß dies ein vom Bezirksschulrat vorbereiteter Akt war, geht daraus hervor, daß alle Eltern ohne Ausnahme diesen Zettel erhielten auch jene, deren Kindern bei der Prüfung entsprochen hatten, ja sogar der Vater eines Kindes (Bartussek), welches zur Prüfung überhaupt nicht vorgeladen worden war. Auf irgend einen bestimmten Mangel im Unterrichte wurde seitens des Bezirksschulrates nicht hingewiesen und konnte dies auch gar nicht geschehen, weil eine Inspektion des Unterrichtes überhaupt nicht erfolgt ist. Die Eltern konnten daher auch nicht wissen, welche Mängel sie abstellen sollten. Auch in späterer Zeit ist eine Inspektion des Unterrichtes nicht erfolgt.

Die Eltern aber machten am Schlusse des Schuljahres 1922;23 von dem ihnen gemäß 206 S. u. U. O. zuständigen hechte Gebrauch und ließen ihre Kinder in den deutschen Volksschulen in Troppau, welche für sie die nächst erreichbaren deutschen Schulen darstellen, überprüfen. 80 Kinder haben sich in Troppau dieser Prüfung unterzogen, die in ordnungsmäßiger Weise nach den gesetzlichen Vorschritten vorgenommen wurde, und das Ergebnis zeigte, daß 77 Kinder das Zeugnis erhielten, daß sie die für das betreffende Schuljahr erforderlichen Kenntnisse aufweisen. Das Prüfungsergebnis hat daher einwandfrei festgestellt, daß der häusliche Privatunterricht die für den öffentlichen Unterricht vorgeschriebenen Kenntnisse zu vermitteln imstande war.

Trotzdem erhielten die Eltern mitten in den Ferien, also in einer Zeit, die nicht für Prüfungen zu verwunden ist, seitens des tschechischen Bezirksschulinspektors die Aufforderung zu einer neuerlichen Oberprüfung der Kinder. Alle Eltern, die dieser Aufforderung Folge leisteten, erhielten nun trotzdem sie die öffentlichen Prüfungszeugnisse vorwiesen, folgende amtliche Zuschrift: "Mit dem Erlaß vom 1. Mai 1923 Z. 2/33 hat der Bezirksschulrat Ihnen aufgetragen, die beim häuslichen Privatunterricht Ihrer Kinder festgestellten Mängel zu beseitigen. Da ciao neuerliche Prüfung ergeben hat, daß Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, wird Ihnen gemäß § 205 S. u. U. O. und § 23 R. V. G. der Privatunterricht für Ihre Kinder untersagt und angeordnet, daß Sie sie im nächsten Schuljahre in eine öffentliche oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu schicken haben. Sofern Sie diese Verfügung nicht befolgen, wird gegen Sie so eingeschritten werden, als ob Sie die Kinder überhaupt nicht in die Schola schicken würden. Gegen diese Entscheidung steht Ihnen die Beschwerde an den bevollmächtigten Kommissär zu, welche beim Bezirksschulrate in Hultschin binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Erlasses eingebracht worden muß. Der allenfalls eingebrachte Rekurs hat aus öffentlichen Gründen keine aufschiebende Wirkung."

Dieser Erlaß ist vollständig ungesetzlich, da er sich an die gesetzlichen Vorschriften für die Überwachung des häuslichen Unterrichtes nicht hält. Der Bezirksschulbehörde steht gemäß § 205 der def. S. u. U. U. das Überwachungsrecht zu und sie ist berechtigt, sich von den Kenntnissen der Kinder von Zeit zu Zeit in angemessener Weise zu überzeugen und, wann sich Zweifel ergeben, die Kinder an einer hiezu bestimmten Volksschule überprüfen zu lassen. Sie an weiters berechtigt. Anordnungen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten zu erlassen Sollton sich die Eltern weigern, diesen Anordnungen Folge zu leisten, oder sollten sie sich als fruchtlos erweisen, so ist die Bezirksschulbehörde berechtigt, die Unterbringung der Kinder in einer öffentlichen Volksschule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule anzuordnen.

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen ist der Bezirkschulbehörde genau der für die Überwachung des häuslichen Unterrichtes bestimmte Weg vorgeschrieben. Sie hat sich demgemäß:

1. von Zeit zu Zeit in angemessener Weise von den Kenntnissen dar Kinder zu überzeugen. Wenn sich dabei über die Kenntnisse der Kinder Zweifel ergeben, hat sie

2. die Kinder an einer hiezu bestimmten Volksschule prüfen zu lassen. Nach dem Ergebnisse dieser Prüfung kann die Behörde

3. Weisungen zur Abstellung allfälliger Unzukömmlichkeiten erlassen. Wenn diesen Weisungen nicht entsprochen wird oder sie sich als fruchtlos erweisen, dann kann

4. die Unterbringung des Kindes an einer öffentlichen oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht angeordnet worden. Von einen angemessenen Überzeugung von den Kenntnissen der Kinder kann überhaupt, wie schon früher gesagt wurde, nicht die Rede sein, eine Überprüfung an einer bestimmten Volksschule ist vom Bezirksschulrate nicht angeordnet worden; ebensowenig sind bestimmt Weisungen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten begeben worden und es war daher gar nicht die Möglichkeit gegeben, solchen Weisungen nicht nachzukommen. Da die Kinder ein amtliches Zeugnis einer öffentlichen Schule in der Hand haben, bedeutet das widersprechende Ergebnis der Überprüfung durch den Bezirksschulinspektor eine Dosavuierung eines amtlichen Schulzeugnisses, welche dem Bezirksschulinspektor nicht zusteht. Für ein Verbot des Privatunterrichtes mangelt jede Voraussetzung. Bezeichnend ist, daß der Bezirksschulinspektor zunächst von der Vorweisung der Prüfungszeugnisse ganz überrascht war und erklärte, daß die Kinder, die ein solches Zeugnis aufweisen, gar nicht zur Überprüfung kommen brauchten, später aber diesen Zeugnissen die Gültigkeit absprach. Ungesetzlich war im Erlasse ferner die Nichtanerkennung der aufschiebenden Wirkung der Rekurse "das öffentlichen Gründen". Eine derartige Möglichkeit gibt es in Gesetze gar nicht; im Gegenteil ist im § 24, Abs. 2 des Gesetzes vom 2t. Feber 1810, G. G. Bl. Nr. 18 für Schlesien die aufschiebende Wirkung dar Rekurse gegen Verfügungen der Bezirksschulbehörde ausdrücklich anerkannt.

Die Eltern haben daher insgesamt gegen diese Verfügung des Bezirksschulrates die Beschwerde eingereicht, welche bisher jedoch vom Bezirksschulrat in Hultschin gar nicht weitergeleitet zu sein scheint. Hingegen hat, wie zu erwarten stand, bereits das "weitere Einschreiten" wegen Schulversäumnissen bezw. Nichteinschreibens der Kinder in die öffentliche Volksschule angefangen. Die Eltern werden zu Ordnungsstrafen verurteilt, denen gewiß bald Schulversäumnisstrafen folgen werden. Auch dieses Vorgehen ist selbstverständlich ganz ungesetzlich, da die aufschiebende Wirkung des Rekurses unbestreitbar ist.

Ir, ganz analoger Weise wurde auch gegen den deutschen Privatunterricht in einigen anderen Gemeinden des Hultschiner Ländchens eingeschritten, insbesonders in Deutsch-Krawarn, wo 51 Kinder Privatunterricht erhalten.

Der gleiche Vorgang wiederholt sich überall dort, wo deutsche Kinder häuslichen Privatunterricht erhalten, daher hauptsächlich in Mähren, wo deutsche Kinder in tschechische Schalen reklamiert worden sind. Hier worden die Prüfungszeugnisse der deutschen Kinder allerdings mit der Begründung nicht anerkannt, daß diese Kinder, als in die tschechische Schule reklamierte, die Überprüfung am Schlusse des Schaljahres in einer tschechischen Schule abzulegen hätten. Dieser Standpunkt ist natürlich vollkommen ungerechtfertigt. Ebenso, wie das Recht dar Eutern, für ihre Kinder den häuslichen Privatunterricht zu bestimmen, freigestellt ist, ist auch das Recht der Prüfung an einer öffentlichen Volksschule gemäß § 206 S. u. U. O. im freien Belieben der Eltern. Die Schul- und Unterrichtsordnung selbst gibt hier nach dem klaren Wortlaute dieses Paragraphen eine Einschränkung nicht, wenn auch in der Regel die Prüfung in der öffentlichen Schule desjenigen Schulsprengels vorgenommen worden soll, wo das Kind wohnt. Wenn aber im betreffenden Schulsprengel eine deutsche Volksschule nicht besteht, so muß selbstverständlich eine deutsche Schule in der Umgebung herangezogen werden. Denn wenn die Eltern gemäß § 204 S. u. U. O. das Recht haben. Thron Kindern häuslichen Unterricht in einer hiezu bestimmten Unterrichtssprache erteilen zu lassen, so muß ihnen selbstverständlich das Recht zustehen, ihre Kinder eurer Überprüfung an einer öffentlichen Schule mit gleicher Unterrichtssprache zu unterziehen.

Was insbesonders die Hultschiner Schulverhältnisse anbelangt, so rechtfertigt die bedeutende Zahl deutscher Schulkinder die Errichtung einer öffentlichen deutschen Volksschule. Nur die Errichtung dieser Schule haben gemäß § 7 des Gesetzes vom 6. November 1901, L. G. BI. Nr. 41 für Schlesien die Schulbehörden zu sorgen. Es ist eine schreiende Ungerechtigkeit und ein Zeichen der ungleichmäßigen Behandlung des deutschen Schulwesens gegenüber dem tschechischen, daß dieser Notwendigkeit bis heute noch nicht Rechnung getragen wurde, noch dazu in einer Gemeinde, welche nach dem Ergebnisse der neuen Gemeindewahlen eine Mehrheit deutscher Bevölkerung aufzuweisen hat. Die Unterbringung der 2-klassigen deutschen Volksschule könnte ohne weiters in einem der 3 öffentlichen Schulgebäude der Stadt Hultschin vorgenommen werden, welche haute sämtlich für das tschechische Schulwesen mit Beschlag belegt sind.

Die Unterzeichneten fragen den Herrn Minister:

1. Sind dem Herrn Minister diese Vorfälle bekannt und wie rechtfertigt er die sich immer wiederholende ungesetzliche Praxis der unteren tschechischen Schulbehörden gegenüber dem deutschen häuslichen Privatunterricht?

2. Ist er bereit, diesen Behörden die notwendigen Weisungen zukommen zu lassen, welche der Wiederholung derartiger ungesetzlicher Zustände endlich ein Ziel zu setzen imstande sind?

3. Gedenkt er der Frage der Errichtung einer öffentlichen deutschen Volksschule in Hultschin nunmehr das nötige Augenmerk zuzuwenden?

Prag, am 25. Oktober 1923.

Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka, Schälzky, Scharnagl, Patzel, Knirsch, lng. J eng, Böhr, Dr. Petersilka, Röttel, Zierhut, Heller, Windirsch, J. Mayer, Schubert, J. Fischer, Böllmann, Køepek, Wenzel.

Pùvodní znìní ad II./4274.

Interpellation

der Abgeordneten Jokl, Heeger, Dr. Haas und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der neuerlichen Behinderung des deutschen häuslichen Privatunterrichtes im Hultschiner Ländchen und in Mähren.

In der Stadt Hultschin und in den Gemeinden des Hultschiner Ländchens wurde der deutschen Bevölkerung durch die nach der Übernahme dieses Gebietes durch die Tschechoslovakische Republik vorgenommene Umwandlung sämtlicher deutschen Volksschulen in tschechische Schulen die Möglichkeit des öffentlichen deutschen Schulunterrichtes genommen. Von Seite de Deutschen Hultschins und einiger anderen Gemeinden wurde daher Vorsorge getroffen, daß ihren Kindern häuslicher Privatunterricht durch deutsche Lehrer und in deutscher Sprache erteilt werde. Auf diese Weise wurden in Hultschin allein 82 deutsche Kinder zu hause unterrichtet, eine Anzahl, welche nach den klaren gesetzlichen Vorschriften eine zweiklassige öffentliche deutsche Volksschule rechtfertigen würde, für deren unverzügliche Errichtung die Schulbehörden selbst zu sorgen hätten. Diesen Unterricht trachten nun der tschechische Bezirksschulrat in Hultschin und sein Schulinspektor in vollständig ungesetzlicher Weise hintanzuhalten.

Da gemäß 23. R V. G. und 204 der def. S. u. U. O. die Eltern oder deren Stallvertreter das Recht haben, ihre Kinder oder Pflegebefohlenen zu hause unterrichten zu lassen und da diese Kinder vorn Besuche der öffentlichen Schulen befreit sind, wurde dieses Recht seitens der deutschen Eltern in Hultschin uneingeschränkt in Anspruch genommen und die Erteilung des häuslichen Unterrichtes den Schulbehörden in ordnungsmäßiger Weise angezeigt. Ohne daß der Bezirksschulinspektor sich von den Kenntnissen dieser Kinder von Zeit zu Zeit in angemessener Weise durch Inspektion des häuslichen Unterrichtes überzeugt hätte, wurden die deutschen Eltern bereits im Mai d. J. durch eine amtliche Verordnung des Bezirksschulrates mit ihren hindern in die Kanzlei des Bezirksschulinspektors vorgerufen. Dortselbst wurden die Kinder einer Überprüfung durch den Bezirksschulinspektor unterzogen. Schon bei dieser Prüfung ereigneten sich Ungesetzlichkeiten, da den deutschen Privatlehrern die Anwesenheit bei diesen Prüfungen untersagt wurde und die Binder einfach seitens des Bezirksschulinspektors ihrem Alter gemäß in ein Schuljahr eingereiht und aus dem Lehrstoff dieses Schuljahres geprüft, ohne daß das Schuljahr berücksichtigt wurde für welches die Kinder tatsächlich zu hause vorbereitet wurden. Es handelt sich hier um einige weniger begabte Schulbinder, die nach ihren Erkenntnissen für ein Schuljahr vorbereitet wurden, welches naturgemäß mit ihrem Alter differiert.

Alle vorgeladenen Eltern erhielten einige Tage später folgende gleichlautende Zuschrift: "Der Bezirksschulrat hat festgestellt, daß ihr Kind (Name) welches zu hause unterrichtet wurde, nicht jene Kenntnisse aufweist, welche den für öffentlichen Schulen geltenden Lehrplänen entsprechen. Nach 23 R. G. B. und § 200 S. u. U. O. werden Sie aufgefordert, sofort das Nötige zu veranlassen, daß dieser Mangel beseitigt wird." Daß dies ein vom Bezirksschulrat vorbereiteter Akt war, geht daraus hervor, daß alle Eltern ohne Ausnahme diesen Zettel erhielten, auch jene, deren Kinder bei der Prüfung entsprochen hatten, ja sogar der Vater eines Kindes (Bartussek), welches zur Prüfung überhaupt nicht vorgeladen worden war. Auf irgend einen bestimmten Mangel im Unterrichte wurde seitens des Bezirksschulrates nicht hingewiesen und dies konnte auch gar nicht geschehen, weil eine Inspektion das Unterrichtes überhaupt nicht erfolgt ist. Die Eltern konnten daher auch nicht wissen, welche Mängel sie abstellen sollten. Auch in späterer Zeit ist eine Inspektion des Unterrichtes nicht erfolgt.

Dia Eltern aber machten am Schlusse des Schuljahres 1923 23 von dem ihnen gemäß § 206 . u. U. O. zuständigen Rechte Gebrauch und ließen ihre Kinder in den deutschen Volksschulen in Troppau, welche für sie die nächst erreichbaren deutschen Schulen darstellen, überprüfen. 80 Kinder habe sich in Troppau dieser Prüfung unterzogen, die in ordnungsmäßiger Weise nach den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde, und das Ergebnis zeigte, daß 77 Kinder das Zeugnis erhielten, daß sie die für das betreffende Schuljahr erforderlichen Kenntnisse aufweisen. Das Prüfungsergebnis hat daher einwandfrei festgestellt, daß der häusliche Privatunterricht die für den öffentlichen Unterricht vorgeschriebenen Kenntnisse zu übermitteln imstande war.

Trotzdem erhielten die Eltern mitten in den Ferien, also in einer Zeit, die nicht für Prüfungen zu verwenden ist, seitens des tschechischen Bezirksschulinspektors die Aufforderung zu einer neuerlichen Überprüfung der Kinder. Alle Eltern, die dieser Aufforderung Folge leisteten, erhielten nun, trotzdem sie die öffentlichen Prüfungszeugnisse vorwiesen, folgende amtliche Zuschrift: "Mit dem Erlass vom 1. Mai 193 Z. 2/33 hat der Bezirksschulrat ihnen aufgetragen, die beim häuslichen Privatunterricht Ihrer Kinder festgestellten Mängel zu beseitigen. Da eine neuerliche Prüfung ergeben hat, daß Sie dieser Rufforderung nicht nachgekommen sind, wird Ihnen gemäß § 205 S. n. U. O. und, 23 R. U. G. der Privatunterricht für Ihre Kinder untersagt und angeordnet, daß die sie im nächsten Schuljahre in eine öffentliche oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu schicken haben. Sofern Sie diese Verfügung nicht befolgen, wird gegen Sie so eingeschritten werden, als ob Sie die Kinder Überhaupt nicht in die Schule schicken würden. Gegen diese Entscheidung steht Ihnen die Beschwerde an den bevollmächtigten Kommissär zu, welche beim Bezirksschulrate in Hultschin binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Erlasses eingebracht werden maß. Der allenfalls eingebrachte Rekurs hat aus öffentlichen Gründen keine aufschiebende Wirkung".

Dieser Erlaß ist vollständig ungesetzlich, da er sich an die gesetzlichen Vorschriften für die Überwachung des häuslichen Unterrichts nicht hält. Der Bezirksschulbehörde steht gemäß 20.i der def. S. u. U. O. das Überwachungsrecht zu und sie ist berechtigt, sich von den Kenntnissen der Finden von Zeit zu Zeit in angemessener Weise zu überzeugen und, wenn sich Zweifel ergeben, die Kinder an einer hiezu bestimmten Volksschule überprüfen zu lassen. Sie ist weiters berechtigt. Anordnungen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten zu erlassen. Sollten sich die Eltern weigern, diesen Anordnungen Folge zu leisten, oder sollten sie sich als fruchtlos erweisen, so ist die Bezirksschulbehörde berechtigt, die Unterbringung der Binder in einer öffentlichen Volksschule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule anzuordnen.

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen ist der Bezirksschulbehörde genau der für die Überwachung des häuslichen Unterrichts bestimmte Weg vorgeschrieben. Sie hat sich demgemäß:

1. von Zeit zu Zeit in angemessener Weise von den Kenntnissen der Kinder zu überzeugen. Wenn sich dabei über die Kenntnisse der Kinder Zweifel ergeben, hat sie

2. die Kinder an einer hiezu bestimmten Volksschule prüfen zu lassen. Nach dem Ergebnisse dieser Prüfung kann die Behörde

3. Weisungen zur Anstellung allfälliger Unzukömmlichkeiten erlassen. Wenn diesen Weisungen nicht entsprochen wird oder sie sich als fruchtlos erweisen, dann kann

4. die Unterbringung des Kindes an einer öffentlichen oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht angeordnet werden. Von einer angemessenen Überzeugung von den Kenntnissen der Kinder kann überhaupt, wie schon früher gesagt wurde, nicht die Rede sein, eine Überprüfung an einer bestimmten Volksschule ist vorn Bezirksschulrate nicht angeordnet worden; ebenso wenig sind bestimmte Weisungen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten gegeben worden und es war daher gar nicht die Möglichkeit gegeben, solchen Weisungen nachzukommen. Da die Kinder ein amtliches Zeugnis einer öffentlichen Schule in der Hand haben, bedeutet das widersprechende Ergebnis der Überprüfung durch den Bezirksschulinspektor eine Desauvierung eines amtlichen Schulzeugnisses, welche dem Bezirksschulinspektor nicht zusteht. Für ein Verbot des Privatunterrichtes mangelt jede Voraussetzung. Bezeichnend ist daß der Bezirksschulinspektor zunächst von der Vorweisung der Prüfungszeugnisse ganz überrascht war und erklärte, daß die Kinder, die ein solches Zeugnis aufweisen, gar nicht zur Überprüfung kommen brauchten, später aber diesen Zeugnissen die Giltigkeit absprach. Ungesetzlich war im Erlasse ferner die Nichtanerkennung der aufschiebenden Wirkung der Rekurse "aus öffentlichen Gründen". Eine derartige Möglichkeit gibt es im Gesetze gar nicht; im Gegenteil ist im § 24, Abs. 2. des Gesetzes vorn 23. Feber 1870, L. G. Bl. Nr. 18 für Schlesien die aufschiebende Wirkung der Rekurse gegen Verfügungen der Bezirksschulbehörde ausdrücklich anerkannt.

Die Elatern haben daher insgesamt gegen diese Verfügung des Bezirksschulrates die Beschwerde eingereicht, welche bisher jedoch vom Bezirksschulrate in Hultschin gar nicht weitergeleitet zu sein scheint. Hingegen hat, wie zu erwarten stand, bereits das "weitere Einschreiten" wegen Schulversäumnissen bezw. Nichteinschreibens der Kinder in die öffentliche Volksschule angefangen. Die Eltern werden zu Ordnungsstrafen verurteilt, denen gewiß bald Schulversäumnisstrafen folgen werden. Auch dieses Vorgehen ist selbstverständlich ganz ungesetzlich, da die aufschiebende Wirkung des Rekurses unbestreitbar ist.

In ganz analoger Weise wurde auch gegen den deutschen Privatunterricht in einigen anderen Gemeinden des Hultschiner Ländchens eingeschritten, insbesonders in Deutsch-Krawarn, wo 54 Kinder Privatunterricht erhalten.

Der gleiche Vorgang wiederholt sich überall dort, wo deutsche Kinder häuslichen Privatunterricht erhalten, daher hauptsächlich in Mähren, wo deutsche Kinder in tschechische Schulen reklamiert worden sind. Hier werden die Prüfungszeugnisse der deutschen Kinder allerdings mit der Begründung nicht anerkannt, daß diese Linder, als in die tschechische Schule reklamierte, die Überprüfung am Schlosse des Schuljahres in einer tschechischen Schule abzulegen hätten. Dieser Standpunkt ist natürlich vollkommen ungerechtfertigt. Ebenso, wie das Recht der Eltern, für ihre Kinder den häuslichen Privatunterricht zu bestimmen, freigestellt ist, ist auch das Recht der Prüfung an einer öffentlichen Volksschule gemäß § 206 S. u. U. O. im freien Belieben der Eltern. Die Schul- und Unterrichtsordnung selbst gibt hier nach dem klaren Wortlaute dieses Paragraphen eine Einschränkung nicht, wenn auch in der Regel die Prüfung in der öffentlichen Schule desjenigen Schulsprengels vorgenommen werden soll, wo das Kind wohnt. Nenn aber im betreffenden Schulsprengel eine deutsche Volksschule nicht besteht, so muß selbstverständlich eine deutsche Schule in der Umgebung herangezogen werden. Denn wenn die Eltern gemäß 204 S. u. 11. U. das Recht haben, ihren Kindern häuslichen Unterricht in einer hiezu bestimmten Unterrichtssprache erteilen zu lassen, so muß ihnen selbstverständlich das Recht zustehen, ihre Kinder einer Überprüfung an einer öffentlichen Schule mit gleicher Unterrichtssprache zu unterziehen.

Was insbesonders die Hultschiner Schulverhältnisse anbelangt, so rechtfertigt die bedeutende Zahl deutscher Schulkinder die Errichtung einer öffentlichen deutschen Volksschule. Für die Unterrichtung dieser Schule haben gemäß § 7 des Gesetzes vom 6. November 1901 L. G. BI. Nr. 41 für Schlesien die Schulbehörden zu sorgen. Es ist eine schreiende Ungerechtigkeit und ein Zeichen der ungleichmäßigen Behandlung des deutschen Schulwesens gegenüber dem tschechischen, daß dieser Notwendigkeit bis heute noch nicht Rechnung getragen wurde, noch dazu in einer Gemeinde, wo nach dann Ergebnisse der neuen Gemeindewahlen eine Mehrheit deutscher Bevölkerung aufzuweisen hat. Die Unterbringung der 2klassigen deutschen Volksschule könnte ohne weiters in einem der 3 öffentlichen Schulgebäude der Stadt Hultschin vorgenommen werden, welche heute sämtliche für das tschechische Schulwesen mit Beschlag belegt sind.

Die Unterzeichneten fragen den Herrn Minister:

1. Sind dem Herrn Minister diese Vorfälle bekannt und wie rechtfertigt er die sich immer wiederholende ungesetzliche Praxis der unteren tschechischen Schulbehörden gegenüber dem deutschen häuslichen Privatunterricht?

2. Ist er bereit, diesen Behörden die notwendigen Weisungen zukommen zu lassen, welche der Wiederholung derartiger ungesetzlicher Zustände endlich ein Ziel zu setzen imstande sind?

3. Gedenkt er der Frage der Errichtung einer öffentlichen deutschen Volksschule in Hultschin nunmehr das nötige Augenmerk zuzuwenden?

Prag, am 29. Oktober 1923.

Jokl, Heeger, Dr. Haas, Uhl, Schäfer, Häusler, Schweichhart, Schuster, Dr. Czech, Pohl, Hackenberg, R. Fischer, Grünzner, Èermak, Hausmann Koscher, Dr. Holitscher, Beutel, Palme, Kirpal, Deutsch.

Pùvodní znìní ad III./4374.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, D. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der deutschen Privatvolksschule in Benetzko.

Die vorn Deutschen Schulverein im Jahre 1886 errichtete deutsche Privatvolksschule in Benetzko wurde im September 1919 von der politischen Bezirksverwaltung in Starkenbach widerrechtlich mit der Begründung gesperrt, des der Deutsche Schulverein als ausländischer Verein kein Recht hat, im èechoslovakischen Staate Privatschulen zu erhalten. Da damals die Frage der rechtlichen Nachfolgerschaft des Deutschen Schulvereines im Gebiete des èechoslovakischen Staates vielfach auch wegen der lässigen Behandlung entsprechender Eingaben an die Schulbehörden noch nicht endgültig geregelt war, konnte gegen diese rechtswidrige Sperrang der Rechtsweg nicht beschritten worden. Am 1. Jänner 1920 hat jedoch der Deutsche Kulturverband als Nachfolger des Schulvereines sämtliche von diesem errichtete Schulen in seine Verwaltung übernommen und hievon das Ministerium in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurde in einer besonderen Eingabe an den Landesschulrat am 31. Dezember 1919 unter gleichzeitiger Anzeige des Wechsels des Schulerhalters und der Lehrkraft das Ersuchen um Bewilligung der Wiedereröffnung der gesperrten Schub in Benetzko gestellt. Dieses Ansuchen wurde mit dem Erlaß des Landesschulrates vom 27. März 1930, Z. IV-2957 dahin erledigt, daß mangels des Bestendes einer Privatschule in Benetzko überhaupt das Ansuchen als eine Eingabe um die Bewilligung einer neuen Privatschule aufgefaßt und der Kulturverband zu gewissen Ergänzungen dieses Ansuchens beauftragt wurde. Damit war das Ansuchen um Wiedereröffnung der Schule abgewiesen. Gegen diesen Erlaß brachte der Deutsche Kulturverband am 27. April 1920 die Beschwerde an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ein. Inzwischen war mit dem Erlaß dieses Ministeriums vom 2. Juni 1920, Z. 25.911 die Übernahme sämtlicher Schulvereinsschulen auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik durch den Kulturverband zur Kenntnis genommen und mit diesem Erlasse allen diesen Schulen das Öffentlichkeitsrecht im Sinne des § 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189, zuerkannt worden. Auf Grund dieses Erlasses wurde die Schule in Benetzko wieder eröffnet, worauf jedoch der Landesschulrat mit seinem Erlasse vom 20. September 1920, Z. IV-11.628 den Auftrag zur neuerlichen Schließung derselben urteilt hat. Auch gegen diesen Auftrag wurde am 25. Oktober 1960 die Beschwerde eingebracht.

Beide Beschwerden wurden vom Ministerium mit dem Erlasse vom 21. Mai 1921 Z. 35.372 abgewiesen. Das daraufhin angerufene oberste Verwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1922, Z. 18.803, diese Entscheidung des Ministeriums wegen mangelhaften Verfahrens behoben. Die Mangelhaftigkeit begründet es damit, daß es nicht erwiesen wurde, wieso das Ministerium zur Anschauung gelangt sei, daß zwischen den beiden Schulen in Benetzko ein rechtlicher und faktischer Zusammenhang nicht bestehe und daß diese Schule daher eine Winkelschule sei, wo es doch selbst mit dem Erlaß vom 2. Juni 1920 den Übergang aller ehemaligen Schulvereinsschulen an den Kulturverband anerkannt hat. Außerdem hat diese Entscheidung den Rekurs nicht erschöpft, soweit er sich gegen die Nichtbewilligung der Wiedereröffnung der Schule in Benetzko wendete.

Das Ministerium war daher genötigt, unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen. Es entledigt sich dieser Aufgabe mit seinem Erlaß vom 1G. August 1923, Z. W.1511, in einer Weise, welche einer äußerst merkwürdigen Verdrehung de; ganzen Tatbestandes gleichkommt. Einerseits sucht es nachzuweisen, daß die Privatvolksschule in Benetzko eine Winkelschule war und daher mit Recht gesperrt wurde. Es ist richtig, daß der Art. 17 des Staatsgrundgesetzes vom Jahre 1867, R. G. BI. Nr. 14, nur Staatsbürger zur Errichtung von Privatschulen berechtigt. Dies war ja auch bei der Errichtung der Privatschule in Benetzko der Fall gewesen. Durch den Staatsumsturz des Jahres 1418 hört aber die auf diese Weise bewilligte Privatschule in Benetzko nicht auf, eine rechtlich errichtete Privatschule zu sein. Da dieses Ereignis selbstverständlich außerhalb der Einfluß Sphäre des Deutschen Schulvereines stand, war es ganz ausgeschlossen, die Bestimmung des Art. 17 bezüglich der Staatsbürgerschaft des Schulerhalters sofort den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es war ganz unmöglich, einen so umfangreichen Schulbetrieb im Handumdrehen zu ändern. Außerdem aber waren die Schulbehörden durch wiederholte Eingaben auf die im Zuge befindliche Umwandlung aufmerksam gemacht worden. Auch die Bestimmung des 2. Absatzes des 11 des oben zitierten Gesetzes erkennt an, daß für die vor Erlassung dieses Gesetzes errichteten Schulen nicht eine neuerliche Bewilligung erforderlich sei, sondern nur die neuerliche Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes. In allen Schulvereinsschulen im Gebiete der Èechoslovakischen Republik wurde der Schulbetrieb aufrecht erhalten und niemand bat behauptet, daß dieser Unterricht gegen Gesetz und Recht verstoße und daher dem in einer Winkelschule gleichkäme. Nur in Benetzko war dies der Fall. Durch die ungesetzliche und von einer unzuständigen Behörde vorgenommene Sperrung dieser Schule konnte ihre rechtliche Existenz, die sich auf die Bewilligung des Landesschulrates stützte, naturgemäß nicht vernichtet werden. Es ist daher unbestreitbar, daß zwischen der alten Volksschule des Schulvereines und der neuen Schule des Kulturverbandes in Benetzko ein rechtlicher und faktischer Zusammenhang besteht und daß daher eine neuerliche Bewilligung, wie sie der Landesschulrat und das Ministerium fordern, mit Rücksicht auf § 11 des genannten Gesetzes nicht notwendig war.

Noch merkwürdiger berührt der Ausspruch des Ministeriums, daß aus seinem Erlaß vom 2. Juni 1920 nicht ersichtlich sei, daß er sich auch auf die Schule in Benetzko beziehe, da diese damals gar nicht bestanden habe. Der Deutsche Kulturverband hat für jede seiner übernommenen Privatschulen separat den Wechsel des Erhalters angezeigt, darunter auch für Benetzko. Das Ministerium hat mit dem oben angeführten Erlasse diese Anzeigen kummulativ zur Kenntnis genommen, daher auch für Benetzko. Wenn es behauptet, daß diese darunter nicht enthalten sei, so hätte es eben in seinem Erlasse die Schule in Benetzko ausdrücklich ausnehmen und die Regelung dieser Schule der Erledigung der in Schwebe befindlichen Rekurse vorbehalten sollen. Die Eingabe des Deutschen Kulturverbandes bezüglich Benetzko ist außerdem merkwürdiger Weise bei keiner Schulbehörde aufzufinden gewesen.

Es ist daher klar, daß das Ministerium in allen seinen späteren Entscheidungen bezüglich Privatschulen seinen früher erflossenen allgemeinen Erlaß vom 2. Juni 1920 in der Weise zu berücksichtigen gehabt hätte, daß die rechtliche Existenz aller dieser Schulen anzuerkennen war.

Außerdem ist das Ministerium auch in seiner neuerlichen Erledigung auf den Rekurs gegen den Erlaß des Landesschulrates vom 20. September 1920, mit welchem ohne Beachtung des rechtlichen und faktischen Zusammenhanges beider Schulen die Sperrung neuerlich angeordnet und damit die ungesetzliche Auflassung durch die politische Bezirksverwaltung in Starkenbach bestätigt wurde, gar nicht eingegangen und hat dadurch wieder die Rekurse nicht erschöpfend behandelt.

Es muß also neuerlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen ungesetzlichen Ministerialerlaß eingebracht werden. Auf diese Weise ist in absehbarer Zeit eine Regelung der dringenden Angelegenheit nicht zu erreichen, weil das Ministerium, sobald das Verwaltungsgericht, was vorauszusehen ist, die Entscheidung neuerlich wegen mangelhaftem Verfahren beheben und, und einer neuerlichen negativen Entscheidung die ganze Angelegenheit wieder in die Länge ziehen würde.

Wir stellen daher an den Herrn Minister die Frage, ob er bereit ist, diese langwierige Angelegenheit, die nach der neuesten Entscheidung des Ministeriums die rechtliche Bahn zu verlassen beginnt, nunmehr in einer Weise zum Ende zuführen, welche den berechtigten Schulwünschen der deutschen Bevölkerung Benetzkos entspricht und einen ungestörten Bestand dieser Privatschule zu gewährleisten vermag?

Prag, am 25. Oktober 1923.

Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka, Schälzky, Patzel, Wenzel, Knirsch, Dr. Petersilka, Ing. Jung, Böhr, Zierhut, Scharnagl, Heller, J. Mayer, Röttel, Windirsch, Schubert, J. Fischer, Böllmann, Køepek.

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