Pùvodní znìní ad IX./4256.

Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman

und Genossen

an die Regierung

betreffend das ungesetzliche Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Römerstadt in Mähren bei der Einvernahme von Beschuldigten.

Die politische Bezirksverwaltung in Römerstadt in Mähren erteilte der Gemeinde Johnsdorf den Auftrag, Parteien wegen Übertretung des § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. August 1854, R. G. Bl. Nr. 96 (Prügelpatent) und wegen Übertretung der Gewerbeordnung zur Rechtfertigung einzuvernehmen. Die Gemeinde lehnte die Durchführung der Rechtfertigungseinvernahmen ab, da sie

1. gesetzlich hiezu nicht verpflichtet ist und

2. das Verfahren in den den politischen Behörden zugewiesenen Übertretungsfällen nach der Ministerialverordnung vom 5. März 1858, R. G. Bl. Nr. 34, auf dem Grundsatze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit beruht, weshalb die Rechtfertigungseinvernahmen von der erkennenden Behörde selbst durch geführt werden müssen,

Darauf sandte die politische Bezirksverwaltung Römerstadt die Akten der Gemeinde Johnsdorf mit Sem Auftrage zür sofortigen Entsprechung zurück widrigenfalls gegen den Gemeindevorsteher wegen Nichterfüllung der Agenden des übertragenen Wirkungskreises vorgegangen werden müßte.

Die Gefertigten stehlen an die Regierung Folgende Fragen:

1. Beabsichtigt die Regierung, diese Übergriffe der politischen Bezirksverwaltung Römerstadt sicherzustellen und Abhilfe zu schaffen?

2. Beabsichtigt die Regierung, die politische Bezirksverwaltung Römerstadt über die Grenzen des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden entsprechend zu belehren?

3. Beabsichtigt die Regierung, den politischen Behörden für die Zukunft die gesetzwidrige Übertragung von Rechtfertigungseinvernahmen an die Gemeindeämter in den den politischen Behörden zugewiesenen Strafsachen zu verbieten?

4. Beabsichtigt die Regierung, dem Rekursinstanzen den Auftrag zu geben, in allen Fällen, wo die Rechtfertigungseinvernahmen der Beschuldigten gesetzwidriger Weise nicht vom der erkennenden Behörde selbst durchgeführt wurde, die Straferkenntnisse wegen mangelhaften Verfahrens (vergleiche das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 1922, Z. 6380) außer Kraft zu setzen?

5. Beabsichtigt die Regierung, in allen Fällen, wo trotz diesem mangelhaften Verfahren die Verurteilung von Parteien erfolgt ist, die Parteien aber aus irgend welchen Gründern die Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichte nicht erhoben haben, die Straferkenntnisse von Amtswegen aufzuheben und deren Vollziehung einzustellen sowie etwa bereits eingehobene Geldstrafen den unrechtmäßig Verurteilten zurückerstatten zu lassen?

Prag, am 5. Oktober 1923.

Dr. Lodgman,

Dr. Brunar, Bobek, Böhr, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Schälzky, Dr. Medinger, Dr. Lehnert, Simm, J. Mayer, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Spina, Knirsch, Dr. W. Feierfell, Kraus, Dr. Schollich, Matzner, Patzel, Dr. Radda, Ing. Jung.

Pùvodní znìní ad X./4256.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen

an den Minister des Innern

wegen Einstellung der Tätigkeit des deutschen Volksrates für die Iglauer Sprachinsel.

Mit Entscheidung des èsl. Polizeikommissariate in Iglau vom 12. Juli 1923 Zahl 1033/S wurde auf Grund des § 28, Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134 jedwede Tätigkeit des deutschen Volksrates für die Iglauer Sprachinsel eingestellt, weil diese Vereinigung bei ihrer Bildung die gesetzlichen im § 4 des zit. Gesetzes angeführten Bedingungen nicht erfüllt hat.

Der deutsche Volksrat besteht in Iglau seit dem Umsturze. Damals wurde er ins Leben gerufen zum Schutze und Wahrung der Interessen der Deutschen der Iglauer Sprachinsel und hat seine Aufgabe darin gesehen, als Vermittlungsstelle in allen, die Deutschen berührenden Fragen und Angelegenheiten, jedoch mit Ausschluß jedweder polit. Tätigkeit bei den Staats-, Landes- und Gemeindebehörden zu intervenieren, diesen über Aufforderung in den bezüglichen Belangen die entsprechenden Aufklärungen zu geben und die kulturellen sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Deutschen der Iglauer Sprachinsel zu fördern und zu unterstützen.

Diese Tätigkeit des Deutschen Volksrates ist eine vollständig unpolitische und wurde von den staatlichen und anderen Behörden auch als solche an erkannt und in wiederholten Fällen in Anspruch genommen.

Der Deutsche Volksrat ist vermöge seiner Organisation nicht als ein Verein im Sinne des Vereingesetzes anzusehen, er hat vor Allem keine Mitglieder und stellt sich als ein Vollzugsausschuß dar, der aus Aden Vertretern sämtlicher deutschen Parteien zusammengesetzt ist.

In dieser Form wurde auch die Errichtung des Deutschen Volksrates seinerzeit sowohl dem Ministerium des Innern in Prag, als auch der politischen Landesstelle in Brünn und Prag, ferner den politischen Bezirksverwaltungen in Iglau und Deutschbrod und schließlich auch den jeweiligen Regierungskommissären der Stadt Iglau, welche die Geschäfte des Stadtrates und der Gemeindevertretung bis zu denen Konstituierung geleitet haben, angezeigt.

Diese eben angeführten politischen Behörden haben, wie nachdrücklichst hervorgehoben wird, die Anzeige zur Kenntnis genommen und keinen Einwand dagegen erhoben.

Nicht genug daran; der Deutsche Volksrat hat im Rahmen seines oben bezeichneten Wirkungskreises seit seinem Bestande bis in die letzte Zeit wiederholt sowohl bei den Ministerien, als auch bei der politischen Landesverwaltung und deren Chef, sowie beim Landesausschuße und den sonstigen Behörden interveniert; ebenso wurde von den genannten Behörden vielfach seine Intervention bei verschiedenen Gelegenheiten in Anspruch genommen.

Der deutsche Volksrat wurde also von allen maßgebenden Stellen als berechtigtes Vertretungs- und Vermittlungsorgan zwischen den staatlichen Behörden und der Deutschen Bevölkerung anerkannt.

Wir erinnern ferner daran, daß die gleiche Institution eines Volksrates in Brünn und anderen Städten unbeanständet besteht.

Die Entscheidung des èsl. Polizeikommisaariates in Iglau ist also ungesetzlich und willkürlich.

Trotzdem wird der gegen sie eingebrachte Rekurs nicht erledigt, sodaß die deutsche Bevölkerung in der Iglauer Spracheninsel ihrer Vertretung beraubt ist, zumal dem Rekurse keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

1. Ist ihm diese Angelegenheit bekannt?

2. Ist er in der Lage das Vorgehen des èsl. Polizeikommiissariates in Iglau zu rechtfertigen?

3. Ist er geneigt dafür Sorge zu tragen, daß die ungesetzliche Entscheidung sofort aufgehoben wird?

Prag, am 30. Oktober 1923.

Dr. Radda,

Dr. Keibl, Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Kraus, Dr. Spina, Böhr, Bobek, Mark, Schälzky, Dr. W. Feierfeil, Ing. Jung, Simm, Wenzel, Schubert, Knirsch, J. Mayer, Matzner, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. Lodgman.

Pùvodní znìní ad XI./4256.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur in Angelegenheit der Bedrückung der deutschen Volksschule in Unter-Teschau, Bez. Schüttenhofen.

In Unter-Teschau besteht eine deutsche Volksschule, welche im Jahre 1878 gegründet und im Jahre 1913 um eine Klasse erweitern wurde, zu deren Unterbringung auf das Schulgebäude ein zweites Stockwerk aufgesetzt wurde. Am 1. Jänner 1920 wurde in Unter-Teschau eine èechische Minderheitsschule errichtet. Zur Unterbringung der èechischen Schule wurde im deutschen Schulgebäude das größere Schulzimmer mit der Schuleinrichtung und die Lehrerwohnung beschlagnahmt. Die 97 deutschen Kinder mußten, da eine Zusammenziehung der 2 deutschen. Klassen in das belassene Schulzimmer unmöglich war, in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Juni 1920 halbtägig unterrichtet werden.

Mit Beginn des Schuljahres 1920-21 wurde die zweite deutsche Schulklasse in einem hiezu adaptierten gemieteten Lokale untergebracht. Die notwendigen Schuleinrichtungsstücke wie Schultafeln, Bänke u. s. w. wurden von den umliegenden Nachbarschulen ausgeborgt. So wurde notdürftig der Unterricht fortgeführt.

Bei Errichtung der èechischen Minderheitsschule waren nur 9 Kinder aus der Schulgemeinde, alle übrigen wurden aus oder Umgebung herbeigebracht. Im Herbst 1922 wunde mit dem Bau der èechischen Schule begonnen. In bereitwilligster Weise wurde der Bau dieser Schule auch von den deutschen Ortsbewohnern durch Lieferung von Baumaterial und Herrichtung des Zufrahrtweges unterstützt.

Hingegen wurde vom èechischer Seite mit Nachdruck gegen den Bestand dieser deutschen Schule gearbeitet. Der Gemeindevorsteher in Gaberle zum Beispiel - Unter-Teschau ist ein Ortsbestandteil von Gaberle - weigert sich seit 5 Jahren die Schulumlagen für die deutsche Schule in UnterTeschau auszuzahlen.

Im Schlepptau dieser Agitatoren sucht nun auch das Landesschulratspräsidium den Bestand der deutschen Schule in Unter-Teschau zu untergraben. In seinem Auftrag hat der Bezirksschulausschuß in Schüttenhofen am 16. August 1923 Z. 375 folgenden Erlaß an das Gemeindeamt in Ober-Teschau gerichtet.

Laut dem Erlaß vom 15. Juni 1923 Z. 3507 beabsichtigt der Herr Vizepräsident des Landesschulrates in Prag, die Zahl der Klassen an der deutschem Volksschule in Unter-Teschau in der Weise herabsusetzen, daß er nachdem § 9 des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. 295 von Unter-Teschau die Ortsschaften Ober-Teschau und Bezdekau ausschulen und zu Hartmanitz umschulen und die Ortsschaft Boschau nach Scheschulkahof umschulen würde.

Begründet ist dies durch den untröstlichen Zustand des Gebäudes der deutschen Volksschule in Unter-Teschau, womit den betreffenden Gemeinden die Reparaturkosten erspart würden.

Zuerst also beschlagnahmt man den größten Teil der deutschen Schule und zwingt sie, die 2. Klasse in einem ehemaligen Stall unterzubringen. Damit bringt man das Gebäude in den untröstlichen Zustand, der den Anlaß zur Umschulung geben soll, und will angeblich aus Mitleid der Gemeinde die Reparaturkosten ersparen!! Dabei ist das Schulgebäude in gutem Bauzustand und war doch zur Unterbringung der èechischen Minderheitsschule geeignet! Solche Gründe zieht man heran, wo doch zur Sprengeländerung einzig und allein die Rücksicht auf die Erleichterung des Schulbesuches maßgebend ist. Wie sieht es mit dieser Erleichterung aus; 36 deutsche Kinder von Ober-Teschau sollen in die 3,8 km entfernte Schule in Hartmanitz gehen, 26 deutsche Kinder der Ortsschaft Boschau sollen der 4 km entfernten Schule in Scheschulkahof zugewiesen werden. Diese einklassige Schule hat selbst 67 Kinder und können die Kinder aus Unter-Teschau dort absolut keinen Platz finden. Dabei ist das Schulgebäude im Scheschulkahof selbst in keinem guten baulichen Zustande. Endlich sollen 41 deutsche Kinder der Ortsschaft Unter-Teschau womöglich gewaltsam der èechischen Schule in Unter-Teschau zugeteilt werden. Bei den Weg- und Witterungsverhältnissen in den dortigen Gemeinden ist es ganz unmöglich, die Kinder eine Stunde weit zur Schule zu schicken und sind die Eltern absolut gegen eine derartige in keiner Weise zu rechtfertigende Umschulung.

Außerdem hat der Ortsschulrat bereits die Adaptierungsarbeiten am deutschen Schulgebäude einem Bauunternehmer übergeben, jedoch wird die Ausführung dadurch verhindert, daß der Leiter der èechischen Minderheitsschule, der in Zwangsmiene im deutschen Schulhause ist, die Wohnung absichtlich nicht räumt, trotzdem das èechische Schulgebäude schon fertig ist.

Zur Schulgemeinde Unter-Teschau gehören die Ortsschaften:

Ober-Teschau mit 36 deutschen Kindern

Boschau mit 26 deutschen Kindern

Unter-Teschau mit 41 deutschen Kindern

Summa 103 deutschen Kindern.

Von den zur Schulgemeinde gehörigen Ortsschaften besuchen die èechische Schule aus Unter-Teschau 6 Kinder, aus Ober-Teschau 3 Kin- und aus Boschau 2 Kinder, Alle übrigen Kinder der cechischen Schule sind aus der Umgebung, darunter 3 Kinder aus der Petrowitzer Schulgemeinde 5 aus der Zwieslauer Schulgemeinde und 3 aus der Hartmanitzer Schulgemeinde, wo ohnehin überall èechische Schulen bestehen. Im Ganzen sind und der èechischen Schule samt den aus den Nachbargemeinden aufgenommenen Kindern zusammen 39 Schüler, zu deren Unterbringung nicht nur ein eigenes neu erbautes Schulgebäude, sondern noch ein Großteil der deutschen Schule herbeigezogen wird.

Die Gefertigten stellen an den Herrn Minister die Anfragen:

Ist ihm dieser ganz unglaubliche Fall bekannt:

Ist er bereit, das Landesschulratspräsidium an der Durchführung dieses ungesetzlichen und durch nichts begründeten Planes zu verhindern?

Gedenkt er die sofortige Räumung des deutschen Schulgebäudes in Unter-Teschau durch den Lehrer der èechischen Minderheitsschule vornehmen zu lassen, zumal das èechische Schulgebäude bereits vollständig fertiggestellt ist?

Ist er bereit, das Gemeindeamt in Gaberle durch den Landesschulrat zu beauftragen, die widerrechtlich zurückgehaltenen Schulumlagen der Schulgemeinde Unter-Teschau abzuführen?

Prag am 5. Oktober 1923.

Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka, Schälzky, Wenzel, Knirsch, Ing. Jung, Böhr, Dr. Petersilka, Patzel, Køepek, Böllmann, J. Fischer, Schubert, Windirsch, Heller, J. Mayer, Röttel, Scharnagl, Zierhut.

Pùvodní znìní ad XII./4256.

Interpellation

der Abgeordneten Uhl, Schuster, Leibl und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Bedrückung der deutschen Volksschule in Unter-Teschau Bez. Schüttenhofen.

In Unter-Teschau besteht eine deutsche Volksschule, welche im Jahre 1878 gegründet und im Jahre 1913 um eine Klasse erweitert wurde, zu deren Unterbringung auf das Schulgebäude ein zweites Stockwerk aufgesetzt wurde. Am 1. Jänner 1920 wurde in Unter-Teschau eine èechische Minderheitsschule errichtet. Zur Unterbringung der èechischen Schule wunde im deutschen Schulgebäude das größere Schulzimmer mit der Schuleinrichtung und die Lehrerwohnung beschlagnahmt. Die 97 deutschen Kinder mußten, da eine Zusammenziehung der 2 deutschen Klassen in das belassene Schulzimmer unmöglich war, in der Zeit vom 1. Jänner bis 28, Juni 1920 halbtägig unterrichtet werden.

Mit Beginn des Schuljahres 1920-21 wurde die zweite deutsche Schulklasse in einem hiezu adaptierten gemieteten Lokale untergebracht. Die notwendigen Schuleinrichtungsstücke wie Schultafeln, Bänke u. s. w. wurden von den umliegenden Nachbarschulen ausgeborgt. So wurde notdürftig der Unterricht fortgeführt.

Bei Errichtung der èechischen Minderheitsschule waren nur 9 Kinder aus der Schulgemeinde, alle übrigen wurden aus oder Umgebung herbeigebracht. Im Herbst 1922 wurde mit dem Bau der èechischen Schule begonnen. In bereitwilligster eise wurde der Bau dieser Schule auch von den deutschen Ortsbewohnern durch Lieferung von Baumaterial und Herrichtung des Zufahrtweges unterstützt.

Hingegen wurde von èechischer Seite mit Nachdruck gegen den Bestand dieser deutschen Schule gearbeitet. Der Gemeindevorsteher im Gaberle zum Beispiel - Unter-Teschau ist ein Ortsbestandteil von Gaberle - weigert sich seit 5 Jahren die Schulumlagen für die deutsche Schule in Unter-Teschau auszuzahlen.

Im Schlepptau dieser Agitatoren sucht nun auch das Landesschulratspräsidium den Bestand der deutschen Schule in Unter-Teschau zu untergraben. In seinem Auftrag hat der Bezirksschulausschuß in Schüttenhofen am 16. August 1923 Z. 375 folgenden Erfaß an das Gemeindeamt in Ober-Teschau gerichtet.

Laut denn Erlaß vom 15. Juni 1923 Z. 3507 beabschtigt der Herr Vizepräsident des Landesschulrates in Prag, die Zahl der Klassen an der deutschen Volksschule in Unter-Teschau in der Weise herabsusetzen, daß er nach dem § 9 des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. 295 vom Unter-Teschau die Ortsschaften Ober-Teschau und Bezdekau ausschulen und zu Hartmanitz umschulen und die Ortsschaft Boschau nach Scheschulkahof umschulen würde.

Begründet ist dies durch den untröstlichen Zustand des Gebäudes der deutschen Volksschule in Unter-Teschau, womit den betreffenden Gemeinden die Reparaturkosten erspart würden.

Zuerst also beschlagnahmt man den größten Teil der deutschen Schule und zwingt sie, die 2. Klasse in einem ehemaligen Stall unterzubringen. Damit abringt man das Gebäude in den untröstlichen Zustand, der den Anlaß zur Umschulung geben soll, und will angeblich aus Mitleid der Gemeinde die Reparaturkosten ersparen!! Dabei ist das Schulgebäude in gutem Bauzustand und war doch zur Unterbringung der èechischen Minderheitsschule geeignet! Solche Gründe zieht man heran, wo doch zur Sprengeländerung einzig und allein die Rücksicht auf die Erleichterung des Schulbesuches maßgebend ist. Wie sieht es mit dieser Erleichterung aus: 36 deutsche Kinder von Ober-Teschau sollen in die 3.8 km entfernte Schule in Hartmanitz gehen, 26 deutsche Kinder der Ortsschafe Boschau sollen der 4 km entfernten Schule in Scheschulkahof zugewiesen werden. Diese einklassige Schule hat selbst 67 Kinder und können die (Kinder aus Unter-Teschau dort absolut keinen Platz finden. Dabei ist das Schulgebäude im Scheschulkahof selbst in keinem guten baulichen Zustande. Endlich sollen 41 deutsche Kinder der Ortsschaft Unter-Teschau womöglich gewaltsam der èechischen Schule in Unter-Teschau zugeteilt werden. Bei den Weg- und Witterungsverhältnissen in den dortigen Gemeinden ist es ganz unmöglich, die Kinder eine Stunde weit zur Schule zu schicken und sind die Eltern absolut gegen eine derartige in keiner Weise zu rechtfertigende Umschulung.

Außerdem hat der Ortsschulrat bereits die Adaptierungsarbeiten am deutschen Schulgebäude einem Bauunternehmer übergeben, jedoch wird die Ausführung dadurch verhindert, daß der Leiter der èechischen Minderheitsschule, der in Zwangsmiete im deutschen Schulhause ist, die Wohnung absichtlich nicht räumt, trotzdem das èechische Schulgebäude schon fertig ist.

Zur Schulgemeinde Unter-Teschau gehören die Ortsschaften:

Ober-Teschau mit 36 deutschen Kindern

Boschau mit 26 deutschen Kindern

Unter-Teschau mit 41 deutschen Kindern

Summa 103 deutschen Kindern.

Von den zur Schulgemeinde gehörigen Ortsschaften besuchen die èechische Schule aus Unter-Teschau 6 Kinder, aus Ober-Teschau 3 Kin- und aus Boschau 2 Kindr. Alle übrigen Kinder der cechischen Schule sind aus der Umgebung, darunter 3 Kinder aus der Petrowitzer Schulgemeinde, 5 aus der Zwieslauer Schulgemeinde und 3 aus der Hartmanitzer Schulgemeinde, wo ohnehin überall èechische Schulen bestehen. Im Ganzen sind in der èechischen Schule samt den aus den Nachbargemeinden aufgenommenen Kindern zusammen 39 Schüler, zu deren Unterbringung nicht nur ein eigenes neu erbautes Schulgebäude, sondern noch ein Großteil der deutschen Schule herbeigezogen wird.

Die Gefertigten stellen an den Herrn Minister die Anfragen:

Ist ihm dieser ganz unglaubliche Fall bekannt?

Ist er bereit, das Landesschulratspräsidium an der Durchführung dieses ungesetzlichen und durch nichts begründeten Planes zu verhindern?

Gedenkt er die sofortige Räumung des deutschen Schulgebäudes in Unter-Teschau durch den Lehrer der èechischen Minderheitsschule vornehmen zu lassen, zumal das èechische Schulgebäude bereits vollständig fertiggestellt ist?

Ist er bereit, das Gemeindeamt in Gaberle durch den Landesschulrat zu beauftragen, die widerrechtlich zurückgehaltenen Schulumlagen der Schulgemeinde Unter-Teschau abzuführen?

Prag, am 29. Oktober 1923.

Uhl, Schuster, Leibl,

Schäfer, Häusler, Heeger, Palme, Schweichhart, Kirpal, Dr. Czech, Deutsch, Dr. Haas, Beutel, Dr. Holitscher, Koscher, Hausmann, Èermak, R. Fischer, Hackenberg, Grünzner, Pohl, Taub.

Pùvodní znìní ad XIII./4256.

Interpellation

der Abgeordneten Hillebrand, Dr. Holitscher und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend die Übergriffe eines Gendarmen.

In der in Karlsbad erscheineden Zeitung Volkswille Nr. 229 vom 30. Sept. d. J. war folgende Meldung enthalten:

Ein Gendarm, der auf Frauen und Kinder schießt. Gestern, Samstag, vormittags ereignete sich in Hartessenreuth bei Eger ein Vorfall, der bei der Bevölkerung berechtigte Empörung auslöste. Einige streikende Bergarbeiter gingen mit ihren Frauen und Kindern auf dass bereits abgeerntete Kartoffelfeld des Landwirtes Wilhelm (genannt der Untere) in Hartessenreuth, um Nachernte zu halten. Im Volksmunde nennt man diesen seit jeher geübten Brauch Er ln, der sonst immer geduldet wird. Der stramme deutsche Landwirt Wilhelm hat daran aber Anstoß gefunden, wahrscheinlich, weil er wußte, daß es sich um streikende Bergarbeiter handelte, weshalb er vom Gendarmerieposten Kulsam einen èechischen Gendarm holte. Der Gendarm kam, forderte in kurzen Worten die Personen auf, das Feld zu verlassen. Einige Bergarbeiter versuchten, dem Gendarm klar zu machen, daß sie doch keinen Schaden anrichten, da das Feld ja schon abgeerntet ist. Doch der Gendarm kehrte sich nicht daran, sondern schoß, kurzerhand auf die am Felde befindlichen Personen, unter denen sich, wie wir bereits bemerkt, Frauen und Kinder befanden. Nur einem Zufall ist es zu danken, daß niemand verletzt wurde. Diese brutale Vorgangsweise des Gendarmen sowie des deutschen Ehrenmannes Wilhelm erfordert entschiedensten Protest.

Diese Zeitungsmeldung ist unberichtigt geblieben, es ist also nicht einmal der Versuch unternommen worden, die Tatsächlichkeit des unerhörten Vorfalles zu leugnen oder in milderer Darstellung erscheinen zu lassen. Da es einfach unerträglich ist, daß Gendarmen ungestraft, aus der Sucht heraus, dem Eigentumsfanatismus einzelner Leute zu genügen, in solch frivoler Weise Menschenleben in Gefahr bringen dürfen, fragen wir den Herrn Minister:

Ist ihm der oben geschilderte Vorfall amtlich gemeldet worden und hat er unverzüglich eine objektive Untersuchung angeordnet? Ist er bereit, Vorsorge zu treffen, daß der Übergriff des Gendarmen eine strenge Ahndung findet, und was endlich gedenkt der Herr Minister zu tun, um ähnlich empörende Ausschreitungen für die Zukunft hintanzuhalten?

Prag, am 30. Oktober 1923.

Hillebrand, Dr. Holitscher,

Hoffmann, Schäfer, Schuster, Grünzner, Schweichhart, Häusler, Beutel, Palme, Dr. Czech, Èermak, Uhl, Kirpal, Dr. Haas, R. Fischer, Taub, Hackenberg, Jokl, Kaufmann, Blatny.

Pùvodní znìní ad XIV./4256.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Finanzminister betreffend die Auszahlung der anläßlich der Zurückbehaltung von Banknoten im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 25. Feber 1919. Sg. Nr. 84 ausgestellten Einlagsblätter.

Verschieden Parteien, die vermögensabgabepflichtig waren, haben, nachdem die Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe unter 500 Kè betrug, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, die vorgeschriebene Abgabe auf einmal Beglichen. Diese Parteien sind häufig Besitzer von Einlagsblättern, deren Beträge höher sind, als die bezahlte Vermögenssteuer war. Es ist naturgemäß, daß die Parteien Anspruch auf die Rückerstattung des Überschusses haben. Die Entscheidung hierüber wird jedoch unnützerweise verzögert und so kommt es, daß den Besitzern von Einlagsblättern hieraus Schaden erwächst. Die mit den Einlagsblättern zurückgehaltenen Geldbeträge werden nur mit 1% verzinst, während der sonst übliche Einlagenzinsfuß 4% beträgt. Richtig wäre es, daß auch die Finanzverwaltung nach Erfüllung der Vermögenssteuerpflichten vom Erfüllungstage an die zurückbehaltenen Beträge höher verzinst. Das geschieht jedoch nicht und daraus resultiert ein empflindlicher Nachteil. Derselbe wird aber noch größer, wenn Besitzer von Einlagsblättern infolge Geldknappheit gezwungen sind. Darlehen aufzunehmen. Dieser Zustand ist unerträglich und darum wird gefragt:

Ist der Herr Finanzminister gewillt, darauf Einfluß zu nehmen, daß die Einlagsblätter jenen Parteien, welche die Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe entrichtet haben, unverzüglich zur Auszahlung gelangen?

Prag, am 30. Oktober 1923.

Windirsch,

Dr. Radda, Kostka, Füssy, Mark, J. Fischer, Pittinger, Dr. Luschka, Dr. Hanreich, Stenzl, Schubert, Wenzel, Dr. W. Feierfeil, Schälzky, Køepek, Dr. Spina, Dr. Kafka, J. Mayer, Heller, Zierhut, Böllmann, Röttel, Budig.

Pùvodní znìní ad XV./4256.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Justizminister betreffend die Reform der Geschworenengerichte.

Am 25. Oktober 1923 fand vor dem Kreis- als Geschworenengerichte in Reichenberg eine Verhandlung gegen einen Krankenkassenbeamten wegen erwiesener Veruntreuung von 117.082 Kè statt. Die Geschworenen, unter denen sich fünf Frauen befanden, bejahten und verneinten mit je 6 Stimmen die Schuldfrage, weswegen der Angeklagte freigesprochen werden mußte. Dieses Urteil beunruhigt die Bevölkerung, deren Rechtsempfinden dadurch gekränkt wurde, sehr und es wurde im Zusammenhange damit neuerdings die Frage der Notwendigkeit einer schleuniger Reformierung der Geschworenengerichte bezw. der Strafegerichtsbarkeit überhaupt erörtert. Während oftmals Übertretungen durch die erflossenen Urteile zu Verbrechen gestempelt werden, läßt es unter den jetzigen Verhältnissen das Recht zu da notorische Verbrechen überhaupt ungeahndet bleiben. Solche Zustände müssen ehestens beseitigt werden und daher wird der Herr Justizminister gefragt:

1. Ist er bereit, schon auf Grund der jetzt in Geltung befindlichen Gesetze Verfügungen zu erlassen, daß wirkliche Verbrechen nicht ungestraft bleiben?

2. Ist er weiter bereit, die notwendig gewordene Reform der Geschworenengerichte ehestens durchzuführen?

Prag, am 30. Oktober 1923.

Windirsch,

Køepek, Dr. Spina, J. Mayer, Heller, Zierhut, Böllmann, Röttel, Dr. Hanreich, Schubert, Stenzl, Wenzel, Dr. W. Feierfeil, Dr. Luschka, Budig, Dr. Radda, Kostka, Füssy, Dr. Kafka, Schälzky, Mark, Pittinger, J. Fischer.

Pùvodní znìní ad XVI./4256.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Minister für auswärtige Angelegenheiten

in Angelegenheit des Vorgehens der belgischen Besatzungsarmee gegen den èechoslovakischen Staatsbürger Ferd. Sieber in Aachen.

Der in Aachen wohnhafte èechoslovakische Staatsbürger Oberingenieur Ferdinand Sieber erhielt mit dem Datum vom 26. Juli 1923 folgenden Befehl der belgischen Besatzungsarmee, Ortskommandantur Aachen.

Befehl.

Herr Sieber Ferdinand, Vorname, Beruf: Oberingenieur, wohnhaft in Aachen, Forsterstraße Nr. 24 wird hiedurch ausdrücklich befohlen, sich vom 27. VII. bis einschließlich 4. VIII. zur Verfügung der Militärbehörde zu halten, um als Bürge in den Zügen, für Militärtransporte Anwendung finden, zu haften.

Herr Sieber Ferdinand muß während dieser Zeit nachstehende Reisen ausführen:

Am 28.-31. Juli - 3. August.

von Aachen (Hbf) nach Buis

Abfahrt 22 Uhr 36, Ankunft 23 Uhr 36,

und von Buis nach Aachen (Hbf)

Abfahrt 5 Uhr 44, Ankunft 6 Uhr 50.

Allgemeine Vorschriften.

1. Eine Stunde vor der Abfahrtszeit, sowohl bei Hin- wie bei Rückfahrt muß der Bürge sich bei dem Bahnhofkommandant des Abfahrtsbahnhofes melden.

Gegenwärtiger Befehl wird von dem Bahnhofkommandant bei Abfahrt und Ankunft sowohl bei Hin- wie bei Rückfahrt vidiert.

2. Während der Reise ist es dem Bürgen ausdrücklich verboten, ohne Erlaubnis des Zugsführers den Wagen in welchem er untergebracht worden ist, zu verlassen.

3. Der Bürge muß sich mit den ihm für jede Reise notwendigen Lebensmitteln versehen.

4. Gegenwärtiger Befehl verleiht dem Bürgen das Recht, unentgeltlich in den Zügen der Regie Platz zu nehmen, um sich von seinem Wohnorte zum Abfahrtsbahnhof zu begeben.

5. Der regelrecht geladene Bürge, welcher zur Ausübung der ihm befohlenen Leistung nicht erscheint, wird wegen Nichtbefolgung eines militärischen Befehles vor ein Militärgericht gestellt werden.

6. Der Bürge muß zu jeder Zeit im Besitz seines Personalausweises sein.

 

Der Ortskommandant:

L. S.

Unterschrift unleserlich.


Da Herr Oberingenieur Sieber zu dem Zeitpunkte, als ihm dieser Befehl zugestellt wurde, auf einer Dienstreise im umbesetzten Gebiete Deutschlands weilte und er deshalb nicht dem Befehle nachkam, wurde in seine Wohnung eine Militärpatrouille entsendet, die ihm verhaften sollt. Obwohl bei der Gelegenheit darauf verwiesen wurde, daß der Gesuchte èechoslovakischer Staatsangehöriger sei, bestand die belgische Militärbehörde trotzdem auf Erfüllung ihres Befehles. Herr Siebe mußte nach seiner Rückkehr daher noch widerholt Chikanen der belgischen Besatzungsbehörde erdulden.

Mit Rücksicht auf dieses Vorkommis wird der Herr Minister für auswärtige Angelegenheiten gefragt:

1. Ist er bereit, dafür zu sorgen, daß Herr Oberingenieur Siber entsprechende Genugtuung erhält?

2. Ist er bereit, darauf Einfluß zu nehmen, daß von einem der Èechoslovakei verbündeten Staate die Rechte eines èechoslovakischen Staatsangehörigen auch in gehöriger Weise geachtet werden?

Prag, am 15. Oktober 1923.

Windirsch,

Køepek, J. Mayer, Dr. Spina, Heller, Pittinger, Zierhut, Böllmann, Röttel, Dr. Hanreich, Schubert, Stenzl, Wenzel, Dr. W. Feierfeil, Dr. Luschka, Budig, Dr. Radda, Kostka, Füssy, Dr. Kafka, J. Fischer, Mark, Schälzky.

Pùvodní znìní ad XVII./4256.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Johann Jabloniczky und Genossen

an den Finanzminister

betreffend die zwangsweise Eintreibung der Vermögensabgabe durch die Finanzdirektion in Banska-Bystrica.

Die Finanzdirektion Besztercze-Bánya (Banska-Bystrica) hat ohne die Erledigung der Rekurse zur Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe, aber auch ohne die Novellisierung des betreffenden Gesetzes abzuwarten, die Weisung herausgegeben, daß gegen die Landwirte ihres Wirkungskreises wegen Nichtbezahlung der Raten der Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe mit Exekution vorgegangen werden soll.

Die ihr unterstehenden Steuerämter haben diese Weisung befolgt und haben ihre Exekutoren losgelassen, es handelt sich zumeist um deutsche Gemeinden.

Wenn man bedenkt, daß diese einfachen Leute in jener Gegend, welche nur zur Not lesen und schreiben lernten, die noch dazu alle Zuschriften und Belehrungen in einer ihnen fremden, durchaus unverständlichen Sprache vom den Ämtern zugeschickt erhalten, dann ist es klar, daß diese Leute nicht aus ihrem Verschulden der Begünstigungen der Gesetze verlustig werden, auch können dieselben für etwaige Fehler und Unterlassungen nicht verantwortlich gemacht werden, sondern eher die bezüglichen Ämter zur Einhaltung des § 2 des Sprachengesetzes anzuhalten wären, damit das Volk wenigstens weiß, was für ein Schriftstück es in die Hand bekommt. Niemand hat z. B. die Leute in den Gebirgsgegenden aufgeklärt, daß sie um Aufschub der Ratenzahlungen ansuchen könne. Die Erbitterung in der Bevölkerung ist deshalb groß.

Das Vorgehen der Finanzdirektion ist umso ungerechtfertigter, als von diesem ein Großteil Abgabepflichtiger betroffen werden, welche nach der Novellisierung entweder ganz von der Abgabe, oder in einem solchen Maße entlastet werden, daß die bereits bezahlten Beträge für die Forderungen des Staated ausreichend sind.

Die Unterzeichneten fragen den Herrn Finanzminister, ob zu der zwangsweisen Eintreibung der Vermögensabgabe die fragliche Finanzdirektion vielleicht vom Finanzministerium Weisung erhalten hat und ob er geneigt ist Auftrag zu erteilen, daß das aggressive Vorgehen gegen die Abgabepflichten so lange eingestellt werde bis die Novellisierung des Gesetzes durchgeführt ist?

Prag, am 29. Oktober 1923.

Dr. Jabloniczky,

Palkovich, Böhr, Schälzky, Dr. W. Feierfeil, Dr. Petersilka, Schubert, Kaiser, Bobek, Röttel, Dr. Spina, Dr. Lelley, Szentiványi, Füssy, Dr. Körmendy-Ékes, Køepek, Zierhut, Böllmann, Pittinger, Scharnagl, J. Mayer.


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