Pøeklad ad X./4254.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen betreffend das unqualifizierbare Verhalten von Eisenbahnbediensteten der Station Töppeles (Druck 4098/XX).

Das Verbot des Rauchens in den Warteräumlichkeiten und Nichtraucherabteilungen der Eisenbahnwaggons wurde im Februar d. J. vom Eisenbahnministerium herausgegeben. Der Grund für dieses Verbot war das Bestreben, möglichste Reinlichkeit zu bewahren und zu verhindern, daß Reisende, die den Ranch nicht vertragen, nicht überflüssigerweise belästig würden. In dem Erlaß des Eisenbahnministeriums, worin. das Rauchverbot publiziert wurde, wurde den Eisenbahnbediensteten aufgetragen, diejenigen, welche das Verbot mißachten, mit einer Geldstrafe von 5 Kè zu bestrafen jene Reisenden, welche sich weigern würden, die Strafe zu zahlen, sollten nach § 11 der Eisenbahnbetriebsordnung von der Fahrt ausgeschlossen werden.

Der Stationsleiter von Töppeles hat daher streng nach der Vorschrift gehandelt, wenn er den reisenden Dirigenten Hans Blumental aufforderte, eine Geldstrafe von 5 Kè dafür zu bezahlen, weil er im Wartesaal geraucht hatte. Hiebei muß bemerkt werden, daß auch in Töppeles sich eine Kundmachung über das Verbot des Rauchens in den Wartesälen befand, die ausdrücklich auf die Folgen der Außerachtlassung aufmerksam machte.

Da der Reisende die Strafe nicht bezahlte, war es Pflicht des Stationsleiters, ihn von der Weiterfahrt auszuschließen.

Ich erlaube mir dabei aufmerksam zu machen, daß es ganz bedeutungslos ist, ob sich der Reisende die Fahrkarte durch Vermittlung einer anderen Person beschaffte. Nach der Eisenbahnbetriebsordnung ist die Bahn zwar nicht vepflichtet zu untersuchen, ob auf eine Karte tatsächlich diejenige Person reist, welche sich dieselbe besorgt hat, sie ist aber hiezu berechtigt, da die Fahrkarte als unübertragbar zu betrachten ist.

Bei diesem Sachverhalte ist es ganz gleichgültig, ob der Stationsleiter den Reisenden persönlich gekannt hat oder nicht, da er nach den geltenden Vorschriften verpflichtet war, den Reisenden von der Fahrt auszuschließen.

Nach dem Geschilderten hat sich der Stationsleiter keine Ungehörigkeit zuschulden kommen lassen. Hinzu muß bemerkt werden, daß der Stationsleiter die beleidigende Äußerung über die Kreditanstalt in Abrede stellt, und daß nach dem Ergebnisse der Untersuchung tatsächlich dafür gehalten werden muß, daß er den inkriminierten Ausdruck nicht gemacht hat.

Prag, am 13. Juli 1923.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

Pøeklad ad XI./4254.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Schweichhart und Genossen betreffend die Auflassung der deutschen Schifferschulen in Außig a. E., Tetschen und Tichlowitz a. E. (Druck 4009/VI).

Vor dem Kriege hat der Verein "Elbeverein" in Tetschen, Tichlowitz und Außig a. E., während des Winters Vorträge über Nautik veranstaltet, welche den Zweck verfolgten, die Schiffer und den Nachwuchs, welche im Winter nicht beschäftigt waren, einzuarbeiten. Diese Tätigkeit war lediglich eine private und hatte den Charakter periodischer Kurse und nicht den einer Schule.

Während des Krieges wurde die Veranstaltung dieser Kurse aufgelassen. Erst im Jahre 1920 wendete sich der ehemalige Inspektor der Gewerbeschulen Bahrynowski an das Ministerium für öffentliche Arbeiten wegen Bewilligung der erwähnten Kurse, er wurde aber mit Erlaß G. Z. 20.377-VI angewiesen, sich wegen deren Wiederaufnahme mit dem Vereine "Elbeverein" ins Einvernehmen zu setzen.

Trotzdem die Staatsverwaltung in die Tätigkeit des genannten Vereines in keiner Weise eingriff und auch die auf die Ausbildung des Schiffernachwuchses abzielende Initiative desselben in keiner Weise beschränkte, kam es auch im Jahre 1921 zu keiner Verwirklichung.

Damit der èechoslovakische Nachwuchs an Schiffern nicht ohne die sehr vorteilhafte theoretische Vorbereitung bleibe, die in den betreffenden Kursen erworben werden konnte, entschied sich das Ministerium für öffentliche Arbeiten zu der Übernahme der Ausbildung des Nachwuchses von Schiffern auf Staatskosten. Bei dieser Gelegenheit ersuchten die in den nordböhmischen Häfen und Umschlageplätzen wohnenden Angehörigen èechischer Nationalität um die Errichtung von Schifferkursen auch mit èechischer Unterrichtssprache.

Im Hinblicke auf diese Umstände sowie darauf, daß seitens der betreffenden Fachkreise der Wunsch ausgesprochen wurde, daß neue Kurse für jene Kandidaten veranstaltet würden, welche den seinerzeitigen Kurs, also einen mit verhältnismäßig schwereren und umfangreicheren Lehrstoff, mit Erfolg absolviert hatten, ermächtigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten das èsl. Schiffahrtsamt in Prag, in der Saison 1922/1923 zwei Kurse und zwar Außig a. E. mit deutscher Unterrichssprache und umfangreicherem Lehrstoffe und weiter einen Kurs in Schönpriesen mit èechischer Unterrichtssprache und einem niedrigeren Lehrstoffe zu veranstalten.

Durch diese gewiß gerechten Dispositionen der Staatsverwaltung wurde einer allfälligen Abhaltung privater Schifferkurse in Tetschen und Tichlowitz nicht präjudiziert und es kann daher keine Rede davon sein, daß die Schifferkurse aufgelassen wurden und an ihre Stelle ein èechischer Schifferkurs in Schönpriesen eingeführt worden sei. Es muß aber bemerkt werden, daß es sich in Schönpriesen um einen neuen, im Hinblicke auf die Zahl der Frequentanten èechischer Nationalität begründeter Kurs handelt.

Zur Information wird mitgeteilt, daß in der Saison 1921/1922 in den Kursen sich folgende Zahl von Frequentanten einfand: in Außig a. E. 21, in Tichlowitz 22 und in Tetschen 14; in Außig a. E. waren mehrere Frequentanten èechischer Nationalität. In der Saison 1922/1923 sind in dem höheren deutschen Kurse in Außig a. E. 11 Frequentanten inskribiert (den Kurs besuchen 10), im èechischen Anfängekurs in Schönpriesen und 17 Frequentanten inskribiert (den Kurs besuchen 12).

Es muß also konstatiert werden, daß der "Elbeverein" in seiner früheren Tätigkeit, soweit es sich um die Ausbildung des Schiffernachwuchses handelt, in keiner Weise beschränkt wurde; im Gegenteil wurde der Verein durch die Staatsverwaltung zu dieser Tätigkeit angeeifert, wie dies dem Vereine auch bereits im Jahre 1920 und endlich auch im Jahre 1923 mitgeteilt wurde. Die Veranstaltung von nautischen Kursen auf Staatskosten und in staatlicher Regie präjudiziert die Tätigkeit des Vereines "Elbeverein" in keiner Weise. Bei der weiteren Pflege der Ausbildung des nautischen Nachwuchses ist es Pflicht der Staatsverwaltung, falls dies ausschließlich auf Staatskosten geschieht, daß die Erfordernisse beider Nationen, sowohl der èechischen als auch der deutschen respektiert werden; unter diesen Voraussetzungen wurden von der Staatsverwaltung Dispositionen für die Saison 1922/1963 getroffen. Die Staatsverwaltung will den "Elbeverein" in seiner Initiative auf dem erwähnten Gebiete in keiner Weise einschränken, soweit es auch um die Veranstaltung von Kursen auf Kosten des Vereines handelt, und hat im Gegenteil in ihrer Zuschrift an den erwähnten Verein vorn 31. Jänner 1923, Z min. v. pr. 43/1-3244 ai 1923, die Bereitwilligkeit ausgesprochen, den Verein in dieser Tätigkeit zu unterstützen.

Prag, am 12. Juli 1923.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba, m. p.

Pøeklad ad XII./4254.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

wegen mißbräuchlicher Anwendung des Sprachengesetzes durch die Staatsbahndirektion Königgrätz und Prag (Druck 3853/XVIII).

Weder die Direktion der Staatsbahnen noch das Eisenbahnministerium hat einen Erlaß hinausgegeben, der anordnen würde, daß die Eingaben von Parteien aus Orten, die mindestens 20% von Angehörigen derselben, jedoch einer anderen Sprache als der Staatssprache aufweisen, von den Parteien zweisprachig abgefaßt werden müssen. Das Eisenbahnministerium steht im Gegenteil auf dem Standpunkte, daß die Direktion der Staatsbahnen in allen Sachen, die aus Gerichtsbezirken ihres Sprengels stammen, welche das vom Gesetz geforderte Perzent von Bürgern derselben, jedoch einer anderen Sprache als der èechoslovakischen Sprache aufweisen, von den Angehörigen der betreffenden Sprache hingaben, die in dieser Sprache abgefaßt sind, anzunehmen und sodann nicht nur in der Staatssprache, sondern auch in der Sprache der Eingebe zu erledigen sind. Das Gleiche gilt auch von den Beilagen.

Bei jenen Beilagen, Plänen, Protokollen und dgl., welche amtlich öffentlich aufgelegt werden und gegebenenfals die Unterlage eines kommissionellen Verfahrens bilden sollen, wo es sich sonach um das öffentliche Interesse handelt, verlangt die Verwaltung der Staatsbahnen zum Zwecke der beschleunigten Verhandlung, daß die Partei diese Behelfe direkt mit dem Texte in der Staatssprache vorlege. Diese Verfügung liegt jedoch einzig im Interesse derjenigen, die zur öffentlichen Verhandlung Projekte vorlegen, da sonst solche Behelfe auf Kosten der Partei erst in die Staatssprache übersetzt werden mühten.

Prag, am 9. Juni 1923.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

Pøeklad ad XIII./4254.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kreibich und Genossen

wegen der Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Vorwärts" in Reichenberg (Druck 4152/IV).

Die Stellen, soweit dieselben im Abdruck der Interpellation enthalten sind, wurden von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg wegen des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe und des Vergehens nach § 305 Str.-G. beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisgericht in Reichenberg bestätigt, ein Einspruch gegen das bestätigende Fürkenntnis werde nicht eingebracht.

Ich kann nicht der Ansicht der Intrrpellanten zustimmen, daß das, was öffentlich bei einer Tagung vorgebracht worden ist, auch bei der Pressezensur durchgelassen werden muß, selbst wenn es sich um strafbare Handlungen noch stärkeren Grades handeln würde. Das öffentliche Interesse, das für die Frage der Beschlagnahme von Äußerungen strafbaren Inhaltes entscheidend ist, ist weniger empfindlich, wenn es sich um eine auf die Teilnehmer einer Tagung oder Versammlung eingeschränkte Äußerung handelt, als bei dem Abdruck einer Äußerung in den Tagesblättern. Im Hinblick, daß die in Rede stehenden Äußerungen an zahlreichen Stellen mit direkten Aufforderungen zur Begehung von verbrechen untermischt waren, war der Staatsanwalt mit Recht der Ansicht, daß das öffentliche Interesse die Durchlassung dieser Äußerungen nicht gestattet.

Ich kann daher dem nicht zustimmen, dato diese Beschlagnahme nicht den Grundsätzen einer wahren Demokratie entspreche, und habe keinen Anlaß, denn Staatsanwalt irgendwelche Weisungen zu geben.

Prag, am 29. Juni 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XIV./4254.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen wegen der "unerhörten Konfiskationspraxis der Staatsanwaltschaft in Eger, die sich insbesondere gegen das Egprländer Tagblatt richtet" (Druck 4152/I).

Ich übergehe völlig die Ausführungen, die sich mit der Befürchtung befassen, wie es mit der Preßfreiheit unter der Giltigkeit des Gesetzes zum Schutze der Republik werden wird, da ich hoffe, daß die Herren Interpellanten sich im Laufe der Zeit selbst überzeugt haben, daß ihre Befürchtungen grundlos waren. Beide Beschlagnahmen, die Anlaß zur Interpellation gegeben haben, haben noch vor der Wirksamkeit des Gesetzes zum Schutze der Republik stattgefunden, und zwar im ersten Falle wegen des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe nach § 65 a) Str. G. und im zweiten Falle wegen des Vergehens der Aufwiegelung nach 300 Str. G. Die Beschlagnahme wurde vom Kreisgericht in Eger bestätigt und der Einspruch des verantwortlichen Redakteurs verworfen. Es hat somit das unabhängige Gericht erkannt daß der Inhalt der beschlagnahmten Stellen strafbar sei.

Ich kann daher in keiner Weise mit der Ansicht der Herren Interpellanten übereinstimmen, daß es sich hier um eine Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und wie sie sich ausdrücken, um eine Knebelung der deutschen Presse handle.

Prag, den 29. Juni 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XVI./4254.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers auf die Interpellation der Abgeordneten Beutel, Èermak, Grünzner und Genossen betreffend die Konfiskation der Nr. 289 der periodischen Druckschrift "Volksrecht" vom 22. Dezember 1922 (Druck 4178/IV).

Die Nummer 289 der in Aussig a. E. erscheinenden periodischen Druckschrift "Volksrecht" vom 22. Dezember 1922 wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Aussig a. E. wegen des Artikels "Offener Brief an den Justizminister der Èechoslovakischen Republik", in dessen einer Stelle der Tatbestand nach § 300 Str.-G. erblickt wurde, beschlagnahmt. Das Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz hat diese Beschlagnahme bestätigt.

Ein Einspruch gegen das bestätigende Erkenntnis des Gerichtes wurde nicht umgebracht und somit diesem sowie denn obersten Gericht die Möglichkeit benommen, die Richtigkeit des Standpunktes, daß es hier sich um eine reine Kritik und nicht um Rufreizung handle, zu überprüfen.

Was das öffentliche Interesse anlangt, so geben wir zu, daß das öffentliche Interesse in diesem Halle von der politischen Bezirksverwaltung überschätzt wurde. Die Äußerung war sowohl im Ganzen als in den Einzelheiten nicht derart, daß das Durchlassen derselben hatte aus öffentlichen Gründen verhindert werden müssen. Ich habe schon häufiger Gelegenheit genommen, die Pressebehörden darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn es sich um eine Kritik des Vorgehens der Behörden oder auch Gerichte handelt, dieselbe nicht durch Beschlagnahme der Äußerung behindert werden soll, außer, wenn die Grenzen der Strafbarkeit wesentlich überschritten werden, was von dem vorliegenden Falle nicht gesagt werden kann.

Die politische Bezirksverwaltung wurde auch in diesem Sinne belehrt.

Eine allgemeine Weisung an die Staatsanwaltschaft und die politische Bezirksverwaltung ist nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme zulässig ist, im § 487 Str.-P. bestimmt sind.

Prag, den 21. September 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský m. p.

Pøeklad ad XVII./4254.

Antwort des Vorsitzenden der Regierung und des Ministers des Innern auf die Interpellation der Abgeordneten Josef Mayer, V. Mark und Genossen in Angelegenheit der Verstaatlichung der Egerer Polizei (Druck 4044/V).

Gründe der Staatssicherheit haben es erheischt, daß in Eger ein Staatspolizeiamt errichtet werde.

Die rechtliche Grundlage für die Maßnahme war durch das Gesetz vom 16. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 165, gegeben.

Wiewohl bei der Übernahme des Personals vor allem das Staatsinteresse gewahrt werden muß, wurde die Mannschaft der städtischen uniformierten Sicherheitswache in der Zahl von 42 Mann und vom Hilfskanzleipersonal 4 Kräfte übernommen.

Die Zwecke, zu denen die Sicherheitswache verwendet werden kann, sind durch das Gesetz festgelegt.

Ebenso wie Militär und Gendarmerie niemals zur chauvinistischen Hetze mißbraucht worden ist und niemals mißbraucht werden wird, ebenso wird selbstredend auch die Staatspolizei hiezu nicht mißbraucht werden.

Prag, am 30. Juni 1923.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Rud. Bechynì, m. p.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XVIII./4254.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen in Angelegenheit der gesetzwidrigen Bestrafung deutscher Eltern in Mähren wegen Nichtbesuches èechischer Minderheitschulen durch ihre Kinder (Druck 4044/XIX).

Unter Hinweis auf die Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schöllich (Dr. Nr. X/3561) mache ich die Herren Interpellanten darauf aufmerksam, daß der Schulunterricht der Kinder in Mähren rechtmäßig nach § 20 des Gesetzes vorn 27. November 1905, L. G. Bl. Nr. 4, aus dem Jahre 1906 geschieht.

Insofern im zweiten Absatze die Einwendung Erhoben wird, daß die Entscheidung der Behörde über die Nationalität der Kinder aus verschiedenen Gründen gefällt wird, kann in dieser Beziehung keine Antwort zur Sache gegeben werden, weil die Interpellation keine konkreten Fälle anführt.

Im weiteren beziehen sich die Ausführungen der Herren Interpellanten auf den häuslichen Unterricht nach 23 des Gesetzes vorn 14./V. 1869, R. G. Bl. Nr. 62 (bezw. vom 2./V. 1883, R. G. Bl. Nr. 53) und § 204 und 205 der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung. In dieser Sache vermag ich nichts anderes als auf die oben erwähnte Antwort, Abs. 6, hinzuweisen.

Falls die Eltern ihre Kinder in die für diese obligate Schule nicht schicken, ohne daß die Tatbestände laut § 23 des zitierten Gesetzes eingetreten wären, oder falls sie die Kinder nicht in die Schule schicken, wo die kompetente Behörde nach, § 204 der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung ihre Bewilligung zum häuslichen Unterrichte des Kindes noch nicht erteilt bezw. die Erteilung einer solchen Bewilligung abgelehnt hatte, ersteht für die Schulbehörden die Pflicht, die säumigen Eltern zur Erfüllung des § 21 des Reichsschulgetzes zu zwingen.

Das Bestrafungsrecht, welches nach § 2 des Gesetzes vom 9./IV. 1920, S. d. G. u. V. Nr. 292, den Inspektoren der vom Staate verwalteten Schule zustand, wurde jetzt nach Herausgabe des Gesetzes vom 13./7. 1922, S. d. G u. V. Nr. 226, auf die Vorsitzenden der Bezirksschulausschüsse kraft Erlaß vom 12./10. 1922, Z. 92.079 übertragen.

Da der Beginn der Wirksamkeit dieser Ermächtigung auf den 1. Dezember des Jahres 1922 festgesetzt worden war, habe ich Maßnahmen getroffen, damit diese Ermächtigung rechtzeitig im Amtsblaue der Regierung der Èsl. Republik kundgemacht werde. Diese Kundmachung erfolgte in dem genannten Blatte am 19./10. 1922. Überdies habe ich den Vorsitzenden des Landesschulrates in Brünn beauftragt, diese Ermächtigung spätestens bis 1. November 1922 im Amtsblaue zu veröffentlichen und traf Maßnahmen, damit diese Ermächtigung auch in jenen Schulgebäuden, um welche es sich handelt, kundgemacht werde. Hiedurch wurde dem § 14 des zuletzt zitierten Gesetzes Genüge getan und man kann daher der Art und Weise der Durchführung keine Mängel oder Ungesetzlichkeiten aussetzen. Wo es sich um auf diese Weise auferlegte Bestrafungen handelt, so bemerke ich, daß die Bestrafungsbefunde im Sinne der Gesetzesbestimmungen endgiltig sind.

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur entscheidet in ähnlichen Fällen bloß über Gnadengesuche.

Es ist mir nicht bekannt, daß Straferkenntnisse dieser Art bereits vor dem 1. Dezember 1922 erlassen worden wären und die Anfrage führt auch keinen konkreten Fall an. Im Gegenteil wurden in der früheren Zeit dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur Beschwerden gegen Straferkenntnisse wegen nachlässigen Schulbesuches vorgelegt und vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur sowohl vom formellen als auch meritorischen Gesichtspunkte erledigt.

Das Strafverfahren, welches nach den angeführten Umständen durchgeführtwird, beruht demnach völlig auf gesetzlicher Grundlage.

Prag, am 7. Juli 1923.

In Vertretung des Ministers für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè, m. p.

Pøeklad ad XIX./4254.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. H. Brunar und Genossen wegen des Erlasses des Ministeriums für nationale Verteidigung Z. 643.908 s. o. 39 ex 1922 (Druck 4041/XX).

Auf diese Interpellation beehre ich mich mitzuteilen:

Der Erlaß Z. 643.908 s. o. ex 1922 wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 12, 24, 43, 45, 95, 98 und 104 des Gesetzes vom 17. Feber 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 76, ausgearbeitet, denen zufolge die Nutznießer der militärischen Versorgungsgenüsse unter den in diesen Paragraphen angeführten Bedingungen den Anspruch auf eine militärische Pension einbüßen.

Nach § 12 des zitierten Gesetzes verlieren die Gagisten den Anspruch auf eine militärische Pension, sobald sie in den Zivilstaatsdienst (einem ihm gleichgestellten) eintreten. Falls die mit der neuen Dienststelle verbundenen Gesamteinnahmen um 1/3 die militärische Pension nicht übersteigen, gebührt ihnen eine militärische Zulage.

Der § 95 des angeführten Gesetzes enthält die Bestimmung, welche Zivildienste dem Zivilstaatsdienste gleichgestellt sind. Nach dem früheren militärischen Versorgungsgesetze und nach der früheren Verordnung waren nicht alle in diesen Paragraphen angeführten Zivildienste dem Zivilstaatsdienste gleichgestellt.

Um sicherstellen zu können, ob ein pensionierter Gagist oder dessen Hinterbliebene im Zivilstaatsdienste oder in einem diesen gleichgestellten Dienste beschäftigt sind (§§ 12, 43 und 95 des zitierten Gesetzes), oder ob sie Einnahmen beziehen, welche die in den §§ 24 und 45 des zitierten Gesetzes festgesetzten Grenzen übersteigen, wurde durch den Erlaß Z. 643.908 s. n. 39 ex 1922 angeordnet, daß solche Gagisten eine Erklärung bezüglich der Beschäftigung und den wirklichen Einnahmen vorzulegen haben. Die eventuelle vorübergehende Einstellung der Auszahlung von Versorgungsgenüssen an diejenigen, welche bis Ende des Jahres 1922 keine Erklärung über die Beschäftigung und die wirklichen Einkünfte einbringen, ist indirekt von den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet, da man mit Recht vermuten kann, daß die Gagisten durch Nichteinbringung der vorgeschriebenen Erklärung bemüht sind, die Sicherstellung der Bedingungen für die weitere Auszahlung der militärischen Versorgungsgenüsse zu vereiteln.

Die Heeresverwaltung hat also durch Herausgabe des erwähnten Erlasses die Staatsinteressen geschützt, damit die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die militärischen Versorgungsgenüsse nicht verletzt werden und ich finde es deshalb nicht für angezeigt, diesen Erlaß zu widerrufen.

Prag, am 23. Juni 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Pøeklad ad XX./4254.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen betreffend die Errichtung einer deutschen Minderheitsschule in Jaktar bei Troppau (mährische Enclave) in Schlesien (Druck 3917/VII).

Die deutsche Privatschule in Jaktar wurde aufgrund des Beschlusses des èechischen Bezirksschulrates vom 20. März 1919 durch die lokalen Faktoren aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen geschlossen. Über die gegen diese Verfügung eingebrachte Beschwerde hat der Landesschulrat in Brünn mit Erlaß vom 13. Juni 1982, Z. 1385 Präs., dahin entschieden, daß zwar der Bezirksschulrat nach § 73 des Reichsvolksschulgesetzes zu einem solchen Beschlusse nicht kompetent war, daß aber trotzdem auf die Einwendungen des Schulvereines keine Rücksicht genommen werden könne, da durch die am 11. Juli 1921 vorgenommenen kommissionelen Erhebungen sichergestellt wurde, daß die Räumlichkeiten, in denen diese Schule im Jahre 1913 provisorisch untergebracht war, für eine Schule gänzlich ungeeignet sind und der Unterricht in denselben aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen unzulässig ist. Im übrigen wurde die Beschwerde des Schulvereines gegenstandslos, da dieser Verein in der Èechoslovakischen Republik zu existieren aufgehört hat und damit auch alle von ihm ins Leben gerufenen Institutionen. Gegen diese Entscheidung des Landesschulrates wurde in der gesetzlichen Frist von einer gesetzlich legitimierten Partei eine Beschwerde nicht eingebracht, und sie wurde daher rechtskräftig.

Der Bezirksschulausschuß hat den Antrag auf Errichtung einer deutschen Minoritätsschule in Jaktar mit einem Antrag vereinigt, daß aus den Gemeinden Jaktar, Wlastowitz und Jarkowitz eine eigene deutsche Schulgemeinde gebildet werde. Dieser Antrag gelangte bei der Lokalerhebung am 11. Juli 1921 zur teilweisen Verhandlung. Im Hinblicke darauf, daß bisher nicht alle entscheidenden Momente sichergestellt worden sind, habe ich aufgetragen, daß die Angaben nach den §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 3. April 1919, Slg. der Ges. und, Verord. Nr. 189, soweit sie noch erforderlich sind, im Sinne des § 4 desselben Gesetzes mit Beschleunigung erhoben werden.

Prag, am 9. Oktober 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechynì, m. p.

Pøeklad ad XXI./4254.

Antwort

des Handelsministers und des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten V. Kraus und Genossen wegen ungesetzlicher Vorgänge bei den Wahlen in den Genossenschafts- und schiedsgerichtlichen Ausschuß der Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg

(Druck 4115/VI).

Über die an die politische Landesverwaltung eingebrachte Aufsichtsbeschwerde der Anna Woska, Damenschneiderin in Postelberg und Genossen vom 21. April 1933 gegen die durchgeführten Wahlen und Beschlüsse der am 15. April 1933 abgehaltenen Generalversammlung der Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg, hat die politische Landesverwaltung in Prag mit Erlaß vom 26. Juni 1923, Z. C/3-310 ai 1923, Z. P. h. V. 193.707 der politischen Bezirksverwaltung in Saaz aufgetragen, die Angelegenheit gehörig zu untersuchen und im eigenen Wirkungskreise als Aufsichtsbehörde nach Feststellung, ob die im § 119 b, Abs. 2 G. O. festgesetzte Frist eingehalten worden ist, zu entscheiden. Über Aufforderung der politischen Bezirksverwaltung in Saaz vom 11. Mai 1923, Z. 19.638, hat die Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg eine Äußerung über den Protest des Anton Juris, Schuhmachermeister, der Anna Woska, Dammschneiderin, des Wenzel Janych, Schuhmachermeister, Alfred Kochal, Schuhmachermeister und weiterer 42 Mitglieder der Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg in dem Sinne abgegeben, daß der Protest auf unrichtigen Behauptungen beruhe.

Über Aufforderung des Handelsministeriums vom 27. Juni 1933, Z. 3551 Präs., und vom 6. August 1923, Z. 3707 Präs., hat das Präsidium der politischen Landesverwaltung in Prag die die ober wähnte Angelegenheit betreffenden Akten mit dem Berichte der politischen Bezirksverwaltung in Saaz, daß eine Entscheidung bisher nicht getroffen werden konnte, vorgelegt.

Das Handelsministerium hat mit Erlaß vom 26. September 1923, Z. 4449 Präs., im Wege des Präsidiums der politischen Landesverwaltung in Prag der politischen Bezirksverwaltung in Saaz aufgetragen, im Sinne des, 119 lit. b), Abs. über den beigeschlossenen Protest gegen die in der Generalversammlung der Genossenschatt der Bekleidungsgewerbe in Postelberg am 15. April 1923 durchgeführten Wahlen mit Beschleunigung zu entscheiden.

Gleichseitig hat das Handelsministerium amen Bericht über das Resultat abverlangt.

Prag, am 26. September 1923.

Der Minister des Innern:

Malypeter, m. p.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák, m. p.

Pøeklad ad XXII./4254.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung, sowie des Ministers des Innern und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen betreffend die Verwaltungs- und Schulverhältnisse in der deutschen Stadt Dobschau in der Slovakei (Druck 4041/XXI).

Die in der Interpellation enthaltenen Beschwerden über die Bedrückung der Deutschen in Dobschau entsprechen nicht den Tatsachen.

Was vor allem den nationalen Charakter dieser Gemeinde anbelangt, befinden sich dort von 4.620 Einwohnern 2.230 Slovaken, 1.783 Deutsche, 369 Magyaren und 239 Personen anderer Nationalität.

Es ist daher unrichtig, wenn die Interpellation Dobschau als deutsche Stadt bezeichnet.

Unter der ungarischen Herrschaft gab es in Dobschau keine deutschen Schulen Mit Erlaß das Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vorn 27. Oktober 1920, Z. 58082, wurde dem Referate diese; Ministeriums in Bratislava aufgetragen, bei der Auswahl der Lehrkräfte für die staatlichen Schulen in Dobschau darauf Rücksicht zu nehmen, daß diese hinlängliche Kenntnisse auch in der deutschen Sprache aufweisen. Gleichzeitig wurde genehmigt, daß an dienen Schulen die deutsche Unterrichtssprache als besonderer Lehrgegenstand eingeführt werde. Der Unterricht in dieser Sprache wurde auch an den kirchlichen Schulen eingeführt. Diese Maßnahmen stehen völlig im Einklange mit § 18 des Ges. Art. XXVII. v. J. 1907. Gagen die Tätigkeit des Kuratoriums der staatlichen Schulen in Dobschau und dessen Vorsitzenden bestehen keine Einwendungen, da das Kuratorium und dessen Vorsitzender ihre Pflichten ordnungsmäßig erfüllen.

Als im Jahre 1919 über die Uebernahme der Gemeindeverwaltung in die Hände der èechoslovakischen Regierang verhandelt wurde, verweigerten die Beamten des Magistrates die Ablegung des Gelöbnisses und erklärten, sich nicht verpflichten zu können, die èechoslovakischen Gesetze zu erfüllen. Solche Beamte konnten an ihren Stellen in den Ämtern nicht belassen und maßten entlassen werden, welche Maßnahme in der Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1918, S. d. G. u. V. Nr. 64, vollständig begründet war.

Da von der gegen die Republik inspirierenden sog. Intelligenz niemand auf die in der Interpellation erwähnten Posten in jener nachrevolutionären Zeit gestellt werden konnte, wurden von der Županatsbehörde vorübergehend Personen aus den Reihen der Bürgerschaft berufen, welche bereit waren, unter den neuen Verhältnissen zu dienen. Dies war eine Ernennung auf vorübergehende Zeit.

Der Magistrat wurde Ende 1919 über eigenes Ansuchen aufgelöst und Dobschau wurde Großgemeinde.

Da sie keinen Forstingenieur hatte, wurde in der Sitzung des Gemeindeausschusses am 31. April 1920 Paul Lichner zum Forstverwalter ernannt. Als er später Gemeindevorsteher wurde, wurden seine Verhältnisse derart geregelt, daß ihm von der Gemeinde für seine Funktion als Forstverwalter für die Dauer seiner Gemeindevorstehung ein bezahlter Urlaub erteilt wurde. Die Forstverwaltung übernahm der von der Gemeinde gewählte Ingenieur Erwin Wadaš. Da, wie gesagt, dem Lichner für seine Funktion als Forstverwalter ein Urlaub erteilt worden war, kann die Behauptung nicht richtig sein, daß er über den Forstingenieur verfüge.

Gemeindearbeiten hat Lichner nur in einem einzigen Falle selbständig vergeben und zwar in dem Falle, als er die Reinigung der staatlichen Schulen in der Gemeinde durchführen ließ. Der Gemeinderat hat diese Arbeiten nachträglich genehmigt. Den Gemeindevoranschlag hat Lichner allein nicht überschritten. Im Jahre 1921 wurde für die Reparatur der Gemeindegebäude ein Nachtragsvoranschlag ausgearbeitet und auf gesetzlichem Weg durchgeführt.

Lichner bezieht neben dem Gehalte und den Naturalien, die ihm als beurlaubten Forstverwalter gebühren, als Vorsteher ein Honorar im Betrage von 9.600 Kè jährlich.

Der Aktiengesellschaft Danubius hat Lichner von der auferlegten Kaution nichts nachgelassen. Dies war unter seinem Vorgänger geschehen. Dieser hat den von der Gesellschaft erlegten Geldbetrag ihr in den Kaufpreis ohne Wissen der Gemeinde eingerechnet und die Gemeinde war gezwungen, gegen die Firma einen Prozess auf Zahlung zu führen. Wegen ungehöriger Manipulation mit Gemeindegeldern, nicht aber wegen Veruntreuung, wurde dieser Funktionär im Disziplinarwege seiner Funktion als Vorsteher enthoben.

Ein Verbot, daß die Slovenaká beseda nicht in der Schule untergebracht werden dürfe, wurde nicht erlassen. Die Beseda war während der Zeit der Vorträge des Osvìtový sbor einmal in der Woche geöffnet. Das Licht zahlte sie sich selbst, seit 1922 befindet sie sich nicht mehr im Schulgebäude.

Schließlich wäre zu bemerken, daß beim Umsturze die Gemeinde Dobschau aus der Zeit der Wirtschaft des magyarischen Magistrates 2,000.000 K Schulden hatte. Heute ist die Gemeinde schuldenfrei und kaufte gerade in der letzten Zeit für die Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eine gut eingerichtete Elektrizitätsanlage um 1,100.000 Kè bar.

Die geschilderten Verhältnisse bilden keine Ursache für irgendeine Maßnahme.

Prag, am 14. September 1923.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rud. Bechynì, m. p.


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