Pùvodní znìní ad I/4233.
Interpellation
der Abgeordneten Kostka, Dr. Bruno
Kafka und Genossen
an den Finanzminister betreffend zwei noch immer bestehende arge Härten bei der Übernahme der österreichischen und ungarischen Vorkriegsrenten.
In Angelegenheit der endgültigen Übernahme der österreichischen und ungarischen Vorkriegsrenten durch die Èechoslovakische Republik ergeben sich, ganz abgesehen von der noch immer nicht erfolgten Honorierung der Kupons in der Praxis der Finanzbehörden, insbesondere in zwei Belangen überaus arge Härten und zwar:
a) Zahlreiche Vorkriegsrenten welche èechoslovakischen Staatsbürgern gehören und in Wien bei der österr.-ungarischen Bank oder heim Postsparkassenamte erliegen, sind daselbst, hauptsächlich aus Anlaß der während der Kriegsjahre erfolgten mehr oder minder zwangsweisen Zeichnung von Kriegsanleihe mit einer Lombardschuld belastet. Diese Lombardschuld, welche bei der Wiener Depotstelle in Evidenz geführt wird, ist bezüglich der Währung noch immer nicht klargestellt. Die Wiener Faktoren behaupten, daß die Lombardschuld in èechoslovakischen Kronen zurückgezahlt werden müsse während von den hiesigen Staatsbürgern der wohl im Sinne des Gesetzes berechtigtere Rechtsstandpunkt eingenommen wird, daß diese Lombardschuld, da es sich um ein in Wien eingegangenes und in Wien zu erfüllendes Darlehensgeschäft handelt in alter österreichisch-ungarischer Währung oder deutsch-österreichischer Währung zurückzuzahlen ist. Die Lösung dieser Frage ist vorläufig noch überhaupt nicht abzusehen, zumal die Reparationskommission sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt hat. Das Wiener Postsparkassenamt verweigert nun die Überführung derartiger Renten insoweit als auf denselben ein, dem Werte zirka gleichbleibender Lombardbetrag aushaftet. Auf diese Weise wird zahllosen Rentenbesitzern auf unbestimmte lange Zeit hinaus jede Verfügungsmöglichkeit, Überführung Realisierung (Umwandlung in Mehlanleihe) und Verzinsung ihres Rentenbestandes vorenthalten.
b) Ein noch krasserer Fall ist der nachstehende: Die internationalen Freizügigkeitsbestrebungen der Vorkriegsjahre brachten es selbstverständlich mit sich daß in zahlreichen Fällen in das Gebiet der heutigen Èechoslovakischen Republik heimatzuständige Personen in Auslande, z. B. in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, während ihre österreichischen und ungarischen Renten, sei es infolge einer früheren mündelbehördlichen Verfügung sei es auch aus freiem Willen in Wien bei der Postsparkassa, bei der österr.-ungarischen Bank, oder sonstigen dortigen Bankstellen lagen. Aus dieser durchaus häufigen und allein zufälligen Konstellation ergeben sich nun nach der gegenwärtigen Praxis für die bezüglichen Rentenbesitzer die allergrößten Schwierigkeiten, ja unbegreiflicher Weise geradezu die Gefahr einer vollständigen Negierung des diesbezüglichen, seit langen Jahren wohlerworbenen Rentenbesitzes. Der bezügliche, z. B. in Deutschland noch mit 1. März 1919 nach wie vor lebende èechoslovakische Staatsbürger war aus diesem Umstande heraus bezüglich des nicht an diesem Tage im Gebiete der Èechoslovakischen Republik erliegenden Vermögens nicht konskriptionspflichtig. Er konnte demzufolge seine damals in Wien erliegenden Renten, während er selbst z. B. in München seinen Wohnsitz hatte hier nicht konskribieren. Der èechosovakische Staat steht nun auf dem Rechtsstandpunkte, daß lediglich konskribierte Renten ühernommen werden und in den èechoslovakischen Rentenblock einzurechnen sind und verweigert prinzipiell die Anerkennung der diesbezüglichen Renten als èechoslovakische Wertpapiere. Die deutschösterreichische Republik verweigert wiederum ihrerseits die Übernahme dieser Renten, da dieselben ja einem èechoslovakischen Staatsbürger gehören, überdies in den meisten Fällen nach Prag überführt wurden, wobei hier gar nicht erwähnt werden soll, daß naturgemäß einem èechoslovakischen Staatsbürger nicht zugemutet werden kann seine Renten die doch eine zu übernehmende èechoslovakische Staatsschuld bilden, nunmehr n der ganz minderwertigen deutschösterreichischen Währung zu erhalten. Die internationale Reparationskommission endlich dritterseits verweigert eine jede Ingerenz bezüglich dieser Renten, da es sich nach ihrer Anschauung um eine Angelegenheit der Sukzessionsstaaten unter einander handelt, welche durch den Friedensvertrag vollkommen klargestellt erscheint.
Die vorstehende Frage entbehrt einer jedweden politischen oder nationalen Tendenz, denn diese Praxis der Verweigerung der Rentenübernahme trifft ebenso einen etwa seit jeher in Berlin lebenden Èechen, dessen Renten in Wien erliegen wie etwa einen aus dem deutschen Sprachgebiet der Republik stammenden nunmehrigen èechoslovakischen Staatsbürger, welcher zufällig am 1. März 1919 in Linz lebte, dessen Renten aber nach wie vor in Wien erliegen. Es kann doch nicht tatsächlich und allen Ernstes zahllosen derartigen Personen, welche sich weder irgend eines politischen Deliktes, noch auch irgend einer Stellungnahme gegen die Èechoslovakische Republik schuldig machten hingegen allen, von welcher Seite immer erflossenen formellen Anführungen bezüglich Konskription, Anmeldung, Protestierung der Renten etc. auf das Pünktlichste nachgekommen sind, lediglich aus der ganz zufälligen Kombination ihrer Staatsbürgerschaft einerseits, ihres Wohnsitzes am 1. März 1919 zweiterseits und des Depotortes der Vorkriegsrenten in Wien dritterseits ein jedes wohlerworbenes Recht auf den vielleicht größten Teil ihres Vermögens einfach wegeskamotiert werden.
Diese Frage wurde zweifellos in ihrer vollinhaltlichen Bedeutung bisher vom hohem Finanzministerium noch nicht voll gewürdigt und liegt eine klare Entscheidung mit entsprechender Begründung und Anweisung des Rentenbesitzers, wo und auf welche Weise er sein Recht finden soll noch nicht vor.
Die Gefertigten stellen sohin an den Herrn Finanzminister die Anfragen:
1. Sind dem Herrn Finanzminister die vorstehend angeführten Unklarheiten, Übelstände und sozialen Härten bei der Handhabung der Übernahme der österreichischen und ungarischen Vorkriegsrenten bekannt?
2. Was gedenkt der Herr Finanzminister zur Regelung dieser Fragen zu veranlassen?
Prag, am 27. Juni 1923.
Kostka, Dr. Kafka, Stenzl, Böllmann, Dr. Lodgman, Wenzel, Zierhut, Simm, Patzel, Kraus, Ing. Jung, Röttel, Windirsch, Køepek, Dr. Spina, Heller, Dr. Radda, Böhr, Dr. E. Feyerfeil, Matzner, Bobek.
Pùvodní znìní ad II/4233.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend die gesetzwidrige Verwendung von Taxen bei der politischen Bezirksverwaltung in Podersam.
Die politische Bezirksverwaltung in Podersam hebt anläßlich der Erteilung der Bewilligung zur Überschreitung der Sperrstunde Taxen ein, die sie statt dem Armenfonde, wie es die Ministerialverordnung vom 3, April 1855, R. G. Bl. Nr. 62 vorschreibt, einem seiner Einrichtung und Zweckbestimmung nach ganz unbekannten Bezirkshilfsfond abführt, der, wie die politische Bezirksverwaltung angibt, für wohltätige Zwecke verwendet wird. Die betreffende Gebühr kann also nicht als Taxe im Sinne der bezogenen Ministerialverordnung gelten, sondere stellt eine öffentliche Abgabe dar, die ohne gesetzliche Grundlage eingehoben wird. Eine solche Praxis bedeutet aber den Bruch des § 111 der Verfassungsurkunde, nach welchem Steuern und öffentliche Abgaben überhaupt bloß auf Grund eines Gesetzes auferlegt werden können,
Die Gefertigten fragen den Herrn Minister, ob ihm diese Angelegenheit bekannt ist und ob er bereit ist, das gesetzwidrige Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung Podersam einzustellen?
Prag, dein 3, Juli 1923,
Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Kraus, Dr. Schollich, Dr. Medinger, Dr. Lehnen, Patzel, Knirsch, Ing, Jung, Zierhut, Schubert, Dr. W. Feierfeil, J, Mayer, Bobek, Böhr, Dr. Spina, Dr. Radda, Matzner, Ing. Kallina, Schälzky.
Pùvodní znìní ad III/4233.
Interpellation
der Abgeordneten Kirpal, Beutel, Schweichhart und Genossen
an den Minister des Innern
wegen der Konfiskation des in Aussig erscheinenden sozialdemokratischen Tagblattes Volksrecht.
Der als besonders rigoros bekannte Zensor in Aussig a. E. hat in der Nummer 130 des Volksrecht vom 9. Juni 1923 folgenden Leitartikel zur Gänze konfisziert:
Die Konzessionswillkür.
Wir haben gestern im Stadtratsbericht mitgeteilt, daß die politische Landesverwaltung im Wege der politischen Bezirksverwaltung dem Stadtrat von Aussig die Weiterführung des Betriebes des Stadttheaters huldvollste gestattet hat, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt wenden. Diese Bedingungen bestehen darin, daß das Theater für mindestens 30 èechische Vorstellungen, Akademien und Konzerte bewilligt werden muß, daß die Mehrzahl des Theaterensembles aus èechoslovakischen Staatsbürgen besteht und daß keime Gastspiele von fremden Ensembles der deren Teilen stattfinden. Über diese Art der Ausnützung der staatlichen Macht im Interesse der gewaltsamen èechisierung wird ja noch zu reden sein und die Stadtgemeinde hat bereits die notwendigen Schritte unternommen, um die auf keinem Gesetz basierenden Bedingungen:entsprechend zurückzuweisen. Wir möchten in diesem Zusammenhang nur darauf verweisen, daß der Aussiger Vorfall keineswegs vereinzelt ist. Es ist bereits wenige Tage vorher auch dem Reichenberger Theater ein ganz ähnlich lautender Ukas übermittelt werden, in dem es heißt:
Die Theaterunternehmerin ist verpflichtet, das Stadttheater in Reichenberg mit dem notwendigen fundus instructus einem èechischen Theaterunternehmer zu èechischen Vorstellungen, Konzerten, Akademien aus, und zu den notwendigen Proben für den üblichen Regiebeitrag in der Zeit vom 1. bis 15, September 1923 und außerdem am 6. Juli und 28. Oktober 1923 zu überlassen, wenn darum mindestens einen Monat vorher angesucht wird. Diese einmonatige Frist kann im Einvernehmen mit dem Vertreter der èechischen Minderheit entsprechend gekürzt werden.
Gleichzeitig wurde der Stadtrat in Reichenberg aufmerksam gemacht, daß eine jegliche Handlung, durch welche die Stadt vielleicht die Erfüllung dieser Bedingung zu vereiteln oder zu erschweren beabsichtigen würde die Abhaltung von Theatervorstellungen im Stadttheater in Reichenberg überhaupt bedrohen könnte.
Neben dieser neuen Methode, die deutschen Theater auf kaltem Wege zugunsten der èechischen Minderheiten zu enteignen, mit der das Vorgehen der Behörden in Prag in schärfstem Widerspruch steht, wo man den Deutschen gegen alles Recht ein Theater genommen hat und einen Akt der chauvinistischen Gasse dann einfach als auf rechtlicher Grundlage basierend anerkannte, hat man wich in diesem ach so demokratischen Staate noch andere Dinge zurechtgelegt, die widerspenstigem Deutschen doch zum Nachgeben zu zwingen. Es ist bekannt, daß man den Gastwirten in den deutschen Gebieten, besonders in den Ausflugsgebieten vorgeschrieben hat, neben dein deutschem auch èechische Speisekarten aufzulegen.
Die selige Gewerbeordnung, auf Grund derer alle diese Erlässe ausgefertigt werden, hat schon ein Höchst ehrwürdiges Alter. Sie stammt aus dem Jahre 1859 und gibt in ihrem § 18 der Behörde das Recht, jede Konzession für ein konzessionspflichtiges Gewerbe - und man geht heute daran, dein Unfug der konzessionspflichtigen Gewerbe, statt ihn der modernen Zeit entsprechend abzubauen, noch auszunehmen - mach freiem Ermessen zu erteilen oder zu verweigern. Aus diesem freien Ermessen wird dann einfach ein neues Gesetz gemacht das die Regierung und ihre Organe aus diesem kleinen Wörtchen ableiten. Diese Art der Gesetzesauslegung, die den Staatsbürger zwingen will, auch ungeschriebene Gesetze einzuhalten, ist nicht neu. Anläßlich der Vorsprache einer Deputation unserer Kreisparteileitung und der Kreisgewerkschaftskommission bei dem Leiter der hiesigen politischen Bezirksverwaltung, in der gegen die willkürliche Forderung nach Nennung von 50 Ordnern und vorherige Vorlegung der Standartenaufschriften protestiert wurde, erklärte Herr Ministerialrat Sedláèek, es stehe in seinen Befugnissen die Demonstration zu gestatten oder zu verbieten. Daraus leitete er das Recht ab, die Bewilligung an Bedingungen zu knüpfen, die in keinem Gesetz niedergelegt sind und eben in das freie Ermessen der Behörden fallen.
Wir wollen gar nicht darauf eingehen, daß diese: eigenartige Praxis der Behörden sich nur einseitig gegen die Deutschem und die Kommunisten auswirkt und daß man noch nie gehört hat, daß ähnliche Bedingungen auch in èechischen Gebieten gestellt wurden. Man hat es sogar noch nicht über das Herz gebracht, in der Hauptstadt Prag, wo doch sicherlich sehr viele Fremde aus deutschsprachigen Gebieten herkommen, um hier Handelsbeziehungen anzuknüpfen oder fortzusetzen - und zwei Drittel bis drei Viertel unseres Außenhandels wickeln sich über Deutschland und Österreich ab - auch nur die Anbringung deutscher Firmentafeln zu gestatten. Dran Deutschen wird das Representationshaus der Stadt Prag gesperrt, sie dürfen es nicht benützen, Kurz, die ranze Auslegung des § 18 der Gewerbeordnung indem Sinne, wie sie jetzt Mode zu werden beginnt, kennzeichnet sich offen als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken, die man auf gütlichem Wege keineswegs erreichen will. Denn der Widerstand dies vernünftigen Teiles der Deutschen in diesem Staate richtet sich ja nicht gegen das friedliche Zusammenleben der Nationen, sondern gegen die willkürliche Vorherrschaft der èechischen Nation über des abdienen, die in die gleichen politischen Bahnen kommt, wie sie im alten Österreich üblich waren. Gibt es wirklich gleiches Recht für alle, so wird kein Mensch sich dagegen wenden, daß die rechen auch dort, wo sie kein gesetzlich verbrieftes Recht haben, eben doch gewisse Rechte bekommen, wenn die Gewähr geboten ist, daß auch die Deutschen in den èechischen Gebieten auf gleiches Entgegenkommen rechnen können. Aber den Staat und seine Macht als Mittel zu benützen, um offensichtliche Ungerechtigkeiten zu erzwingen, die wie bei der Beschränkung in der Aufnahme des Personals oder bei den Gastspielen unter Umständen einer Schädigung der Kurost gleichkommen, ist so verwerflich und kleinlich, daß die Sache nur zum Staunen über solcher Maß politischer Einsichtslosigkeit, kaum aber zu einer wirklichen Entrüstung reicht. Denn es ist doch so, daß ein wirkliches Zusammenleben der Nationen in diesem Staate nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Jeder, der diesen einzig möglichen Prozeß stört, irdener den Versuch unternimmt, mit Gewalt einen Teil über den anderen zu stellen, schädigt damit die wirklichen Interessen des Staates, der nur bestehen kann, wenn allen seinen Bewohnern ein gewisses Existenzrecht gegeben wird.
Aber die Sache hat noch eine grundsätzliche Seite, die uns nach bedeutungsvoller scheint als die Ausnützung der Gewerbeordnung zu Èechisierungszwecken. Das ist die Willkür, mit der man sich hierzulande die Auslegung der Gesetze angewöhnt. Im gewöhnlichen Staatsbürger herrscht ohnehin immer die Auffassung, daß die Gesetze keineswegs wirklich Gesetze, sondern nur Mittel zu bestimmten Zwecken sind, nach denen man die Auslegung willkürlich richtet. Man spricht viel von der Notwendigkeit der Anerkennung der staatlichen Autorität, womit doch wohl in einer Demokratie der Respekt vor den Gesetzen gemeint sein kann. Wenn nun die Regierung selbst mit schlechtem Beispiel vorangeht, wenn sie sich Gesetze selbst zurechtlegt, ahne daß sie da wären, wie will sie von jemand verlanden, daß nun Gerade er, weil er zufällig nicht Minister ist, diese Gesetze beachten soll? Es ist immer eine schiefe Bahn, wenn sich jemand, der von den Gesetzen und ihrer Anerkennung abhängig ist, auf ihre Beugung verlest. Er untergräbt damit das Fundament, auf dem seine Existenz aufgebaut ist. Und früher oder später rächt sich an ihm selbst, was er in einem augenblicklichen Machtwahn gegen einen Zweiten unbestraft praktizieren zu können klaubte. Man sollte tiefer denken in Prag, ehe man zu solch verfänglichen Mitteln greift.
Jeder normaldenkende Mensch muß zugeben, daß der Inhalt dieses Artikels in dar keiner Weise aufreizend winkt, da er durchaus sachlich Sehalten ist und lediglich das Prinzip der nationalen und kulturellen Gleichberechtigung verficht. Das zu tun ist nach den geltenden Gesetzen absolut nicht verboten. Die Konfiskation steht also einen unglaublich groben Übergriff der Aussiger Zensurbehörde dar, der sich zu den gesetzlichen Bestimmungen im stärksten Gegensatz befindet.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister die Frage:
Ist ihm diese völlig grundlose und deshalb aufreizende Konfiskation bekannt und was gedenkt er zu tun, um die unerträglichen Zensurverhältnisse in Aussig zu bessern?
Prag, am 23, Juni 1923.
Kirpal, Beutel, Schweichhart, R. Fischer, Uhl, Schuster, Blatny, Dr. Haas, Pohl, Dr. Holitscher, Deutsch, Leibl, Dietl, Hirsch, Hillebrand, Häusler, Roscher, Hoffmann, Kaufmann, Èermak, Taub.