POSLANECKÁ SNÌMOVNA N. S. R. È. 1923.
I. volební období. |
7. zasedání. |
Pùvodní znìní.
4181.
Antrag
der Abgeordneten Josef Patzet, Hans Knirsch und Genossen
betreffend die gesetzliche Neuregelung der Dienstverhältnisse der Handlungsgehilfen und anderen Dienstnehmer in ähnlicher Stellung.
Die Gefertigten stellen folgender Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschliessen:
Gesetz
vom...............
über den Dienstvertrag der Privatangestellten.
(Angestellten-Gesetz.)
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat nachstehendes Gesetz beschlossen:
Artikel I.
An dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 16. Jänner 1910, R. G. Bl. Nr. 20, über den Dienstvertrag der Handlungsgehilfen und anderer Dienstnehmer in ähnlicher Stellung (Handlungsgehifengesetz). Gleichzeitig treten die § 201, 202, 203, 205 und 208 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146, soweit sie sich auf Angestellte beziehen, ausser Kraft.
Anwendungsgebiet dieses Gesetzes.
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt.
(2) Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.
§ 2.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetriebe von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt
1. In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet;
2. in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschusskassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten;
3. in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiss einer periodischen Druckschrift;
4. in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare u. Patentanwälte;
5. bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern;
6. in Tabaktrafiken und Lottokollekturen;
7. bei Handelsmäklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbüros;
B. bei Aerzten, Zahntechnikern, im Privatheil- und Pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten;
9. bei Berufsverbänden, Vereinen und Stiftungen jeder Art;
10. im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschliesslich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen;
11. bei Schiffahrtsunternehmungen.
(2) Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei anderen Dienstgebern ausgedehnt werden.
§ 3.
Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fond, von einem Lande, von einem Bezirke oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, Nenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichem Vertrage beruht.
§ 4.
Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Staates, einer staatlichen Anstalt oder eines vom Staate verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 5.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Eisenbahnen, sowie auf Angestellte in Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.
Inhalt des Dienstvertrages.
§ 6.
(1) Art und Umfang der Dienstleistungen, sowie das dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge) richten sich nach den Vereinbarungen. In Ermangelung solcher Vereinbarungen sind die den Umständen nach angemessenen Dienste und ein eben solches Entgelt zu leisten. Zu Dienstleistungen, die ausserhalb der beruflichen Ausbildung und der bisherigen Art der Berufstätigkeit des Angestellten gelegen sind, kann dieser nur mit seinem ausdrücklichen Einverständnis herangezogen werden.
(2) Als Vereinbarung gilt, falls die vertragschliessenden Teile Vereinigungen von Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen Vereinigungen zustande gekommene Kollektivvertrag, insoweit nicht anderweitige Abmachungen getroffen worden sind.
(3) Die Ueberlassung von Wohnräumen an Dienstnehmer, sowie deren Verköstigung auf Rechnung des Entgeltes kann vom Ministerium für soziale Fürsorge nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt (Handels- und Gewerbekammern, Genossenschaftsversammlungen, Angestelltenorganisationen, Gehilfenversammlungen usw.) durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den Bereich bestimmter Orte verboten werden.
(4) Dem Angestellten ist nach Abschluss des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen.
Konkurrenzverbot.
§ 7.
(1) Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handlungsgeschäfte abschliessen.
(2) Uebertritt der Angestellte diese Vorschrift, so kann der Dienstgeber Ersatz des verursachten Schandens fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann er die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf Vergütung begehren. (3) Die Ansprüche des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem er Kenntnis von dem Abschluss des Geschäftes erlangt hat, jedenfalls aber in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäftes an.
Anspruch bei Dienstverhinderung.
§ 8.
(1) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von Zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Ansprach auf das halbe Entgelt.
(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäss Absatz 1 gebührenden Entgeltes.
(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismässig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(4) Weibliche Angestellte behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft; während dieser Zeit dürfen sie zur Arbeit nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Absatzes 1.
(5) Gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses, dass ihre Niederkunft voraussichtlich innerhalb sechs Wochen stattfinden wird, können weibliche Angestellte die Arbeit einstellen. Erkrankt die Angestellte während dieser Frist, so gelten vom Tage dieser Erkrankung die Bestimmungen des Absatzes 1.
(6) Nach der Niederkunft haben sie, wenn sie ihre Kinder selbst stillen, während der Arbeitszeit Anspruch auf zwei Halbstündige Stillpausen täglich.
(7) Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht eingerechnet werden.
(8) Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder eines Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Versäumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(9) Wird der Angestellte durch die Erfüllung seiner Militärdienstpflicht an der Verrichtung seiner Dienste verhindert, so behält er den Anspruch auf sein Entgelt bis zur Dauer von höchstens ach: Wochen wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen bereits sechs Monate gedauert hat: Wird der Angestellte zur Ableistung seiner Präsenzdienstpflicht für die gesetzlich Bestimmte Zeit einberufen, so gebührt ihm ein einmonatliches Entgelt, sofern sein Dienstverhältnis bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat.
§ 9.
(1) Wegen einer durch diese Gründe (§ 8) verursachten. Dienstverhinderung darf der Angestellte nicht entlassen weiden, es sei denn, dass die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf Fortbezug des ganzen oder eines Teiles des Entgeltes besteht, um zwei Wochen übersteigt. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche während der im § 8 bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt.
(2) Weibliche Angestellte dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft (§ 8, Absatz 5) oder ihre Niederkunft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber innerhalb sechs Wochen vor oder innerhalb sechs Wochen nach der Niederkunft gekündigt, so endigt es in keinem Falle vor Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft.
(3) Die Ansprüche des Angestellten auf Fortbezug des Entgeltes (§ 8) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall oder durch Erfüllung der Militärdienstpflicht verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.
Provision.
§ 10.
(1) Ist bedungen, dass der Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung, für die er tätig ist, übliche Provision.
(2) Hat ein Angestellter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Dienstgebers mit dem Dritten abgeschlossen, so gilt es als vom Dienstgeber genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschluss des Geschäftes Kenntnis erhalten hat, dem Dritten erklärt, dass er das Geschäft ablehnt.
(3) Bei Verkaufsgeschäften gilt mangels Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluss des Geschäftes.
(4) Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalendervierteljahres, wenn aber das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, mit dem Dienstaustritt statt.
(5) Der Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommen Geschäfte verlangen.
§ 11.
(1) Dem Angestellten gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbar Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustande gekommen sind.
(2) Ist der Angestellte ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als alleiniger Vertreter des Dienstgebers bestellt, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber oder für diesen in dem Bezirke abgeschlossen worden sind.
(3) Ist die Ausführung eines vom Angestellten oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Dienstgebers gang oder teilweise unterblieben, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, so kann der Angestellte die volle Provision verlangen.
(4) Nachlässe, die der Dienstgeber dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels Vereinbarung oder mangels eines abweichenden für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie bei Abschluss des Geschäftes vereinbart worden sind.
§ 12.
Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
§ 13.
(1) Ein mit dem Abschlusse oder dar Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellte darf vom Tage des Dienstantrittes ohne Einwilligung des Dienstgebers von dem Dritten, mit dem für den Dienstgeber Geschäfte abschliesst oder vermittelt, eine Provision oder eine sonstige Belohnung nicht annehmen.
(2) Der Dienstgeber kann, unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche, vom Angestellten die Herausgabe der unrechtmässig empfangenen Provision oder Belohnung v erlangen.
(3) Dieser Anspruch des Dienstgebers erlischt innerhalb dreier Monate nach Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, jedenfalls aber in drei Jahren vom Entstehen des Anspruches an.
Gewinnbeteiligung.
§ 14.
(1) Ist bedungen, dass das Entfielt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder dass der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgeltes massgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt.
(2) Der Angestellte kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Zahlungsfrist.
§ 15.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Schlusse eines jeden Kalendermonates zu erfolgen. Sie kann auch nach Vereinbarung am Fünfzehnten und Letzten eines jeden Monates in zwei annähernd gleichen Beträgen erfolgen.
Remunerationen.
§ 16.
(1) Alle Angestellten, für die die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, haben Anspruch auf eine Neujahrsremuneration im Mindestausmasse eines Durchschnitts-Monatseinkommens des abgelaufenen Jahres. Soferne das Dienstverhältnis zu Ablauf des Kalenderjahres noch nicht ein Jahr dauert, hat der Angestellte Anspruch auf jenen Teilbetrag, der der tatsächlichen Dienstzeit entspricht.
(2) Falls der Angestellte Anspruch auf eine andere periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode für die die Entlohnung gewährt wird und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
Urlaub.
§ 17.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten in jedem Jahre ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Das Ausmass des Urlaubes erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf drei Wochen, nach zehn Dienstjahren auf vier Wochen und nach zwanzig Dienstjahren auf fünf Wochen. Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit im Einvernehmen tunlichst so zu bestimmen, dass dem Angestellten ein angemessener Zeitraum zur Vorbereitung zur Verfügung steht.
(2) Wem das Dienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist die bei anderen Dienstgebern im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmasse von fünf Jahren einzurechnen.
(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert so ist dem Angestellten, der Hochschulstudien, zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen Dauer dieser Studien entsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, einzurechnen.
(4) Während des Urlaubes behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt. Nimmt der Angestellte die ihm vertragsmässig gebührende Verköstigung nicht in Anspruch, so ist ihm bei Antritt des Urlaubes ein Betrag in der Höhe seiner für die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zuvergüten.
(5) Bei Unternehmungen, in deren nicht mehr als drei Angestellte verwendet werden, kann der Urlaub in zwei annähernd gleichen Abschnitten gewährt werden.
(6) Die Zeit, Jährend welcher der Angestellte durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in diesen Urlaub nicht eingerechnet werden.
(7) Bei Angestellten, die im Kündigungsverhältnisse stellen, ist der Urlaub derart zu gewähren, dass das Ende desselben mit dem des Dienstverhältnisses zusammenfällt.
(8) Ein Verzicht auf den gebührenden Urlaub oder eine Verweigerung desselben ist unzulässig.
Fürsorgepflicht.
§ 18.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen arid zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind.
(2) Wenn dem Angestellten vom Dienstgeber Wohnräume überlassen werden, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit es die Art der Beschäftigung zulässt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, dass sie im Winter geheizt und dass ausreichende Sitzplätze zur Benützung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind.
(4) Der Dienstgeber hat jene Massnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Angestellten geboten sind.
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
§ 19.
(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Kündigung.
§ 20.
(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahre auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahre auf drei, nach dem vollendeten fünfzehn den Dienstjahre auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahre auf fünf Monate.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die in Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden.
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen. Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahre ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
§ 21.
Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
§ 22.
Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens, ohne Schmälerung des Entgeltes, freizugeben.
Abfertigung.
§ 23.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes.
(2) Im Falle der Auflösung eines Unternehmens entfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(3) Wird ein Unternehmen an einen anderen übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Angestellte die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst, so gebührt mangels einer testamentarischen Bestimmung die Abfertigung den alimentationsberechtigten Personen.
Tod des Angestellten.
§ 24.
(1) Stirbt ein Angestellter, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohnräume überlassen werden, so ist die Wohnung, wenn der Angestellte einen eigenen Haushalt führte, binnen einem Monat, sonst binnen vierzehn Tagen nach dessen Tode zu räumen.
(2) Sind die Angehörigen des verstorbenen Angestellten, die mit ihm im gemeinsamen Haushalte gelebt haben, durch die Räumung binnen der Frist des Absatzes 1 der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt so kann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens zwei Monate bewilligen. Nur unter besonders berücksichtigungswerten Umständen darf eine weitere Verlängerung um höchstens einen Monat bewilligt werden.
(3) Der Dienstgeber kann jedoch die sofortige Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen, soweit dies zur Unterbringung des Nachfolgers und seiner Einrichtung erforderlich ist.
Vorzeitige Auflösung.
§ 25.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
§ 26.
Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.
§ 27.
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1. Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich ein seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
2. wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten;
3. wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht;
4. wenn der Angestellte ohne einen rechtmässigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
5. wenn der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall oder durch Erfüllung der Militärdienstpflicht länger als während der im § 8, Absatz 1, bezeichneten Zeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
6. wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.
§ 28.
(1) Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum grössten Teile eingebüsst haben.
§ 29.
(1) Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte trifft, kann der Angestellte unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche ausser dem seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgeltes das ihm vertragsmässig gebührende Entgelt für den Zeitraum verlangen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmässige Kündigung hätte verstreichen müsset. Der Anspruch auf die dem Angestellten gebührende Abfertigung (§ 23) bleibt unberührt.
(2) Das ganze Entgelt wird mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.
Persönliche Vorstellung.
§ 30.
Fordert der Dienstgeber den Angestellten auf, zum Zwecke der persönlichen Vorstellung oder des persönlichen Vertragsabschlusses bei ihm zu erscheinen, so gebührt dem Angestellten der Ersatz aller damit verbundenen Auslagen.
§ 31.
(1) Ist der Angestellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, dass er den Dienst genau an einem festbestimmten Tage anzutreten hat, so kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte, aus welchem Grunde immer, den Dienst an den bestimmten Tage nicht antritt.
(2) Ausser diesem Falle kann der Dienstgeber vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt öder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt.
(3) Der Angestellte, kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Dienstgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt der Angestellte im letzteren Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.
(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs verhängt, so kann sowohl der Masseverwalter als der Angestellte vom Vertrage zurücktreten.
§ 32.
(1) Ist der Dienstgeber ohne wichtigem Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Angestellten zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so hat er dem Angestellten das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsmässiger Kündigung durch den Dienstgeber vom Tage des Dienstantrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, hat der Dienstgeber dem Angestellten, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgeltes zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.
(3) Ist der Angestellte ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares verhalten dem Dienstgeber zum Rücktritte begründeten Anlass gegeben, so kann der Dienstgeber Schadenersatz verlangen.
§ 33.
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses; so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.