XXIII./4179.
Odpovìï
ministra národní obrany
na interpelaci poslance Jaroslava Blažka a soudr.
o jednání dùstojnictva u èsl. p. pl. è. 9 v Mostì (tisk 4009/I).
K této interpelaci dovoluji si sdìliti:
Pomìry u pìšího pluku èís. 9 v Mostì byly vyšetøovány z rozkazu velitele 1. pìší divise velitelem 2. pìší brigády. Mužstvo všech rot bylo slyšeno. U 7. p. roty, u níž slouží vojín Ladislav Minaøík, vypovídalo mužstvo, že se s vojíny zachází dobøe, což uznával i vojín, který mìl nejvíce trestù. O pøíèinì pokusu sebevraždy vojína Minaøíka nemohu vojíni nic positivního udati, naopak vypovídali, že Minaøík si nemùže na špatné zacházení stìžovati; jen jeden vojín sdìlil, že Minaøík si jemu stìžoval, že se nemùže domù podívati na matku, která churaví.
Rovnìž u ostatních rot nebylo podstatných stížností, a pokud se vyskytly, na pø. §u 2. a 6. p. roty, byla náprava okamžitì sjednána.
V Praze dne 14. èervna 1923.
Ministr národní obrany:
Udržal, v. r.
Pøeklad ad I./4179.
Antwort der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen
über das offenbare Unrecht, welches dem deutschen Landvolke bei Durchführung der Bodenreform zugefügt wird (Druck 4009/IX).
Die Regierung hat bereits in ihrer Antwort auf die erste Interpellation der Herren Interpellanten, Druck Nr. 3785/III, jene Gründe klar zum Ausdrucke gebracht, welche das Staatliche Bodenamt dazu bewogen, den Verkauf des Grossgrundbesitzes Fichtenbach an die Gemeinde Taus zu genehmigen, und hat diese Gründe als den Gesetzen entsprechend bezeichnet. Die Regierung beharrte auf dieser ihrer Antwort und bemerkt nur folgendes:
Keines der Gesetze über die Bodenreform benimmt durch die Einreihung des beschlagnahmten Bodens in das Arbeitsprogramm dem Eigentümer desselben die Möglichkeit, den beschlagnahmten Baden mit Genehmigung des Bodenamtes zu verkaufen. Dies war auch bei dem Grossgrundbesitze Fichtenbach der Fall, den der Eigentümer freiwillig der Gemeinde Taus verkauft hat.
Auf alle vorzeitigen Ansuchen von einzelnen Personen und Korporationen um Bodenzuteilung, die dem Staatlichen Bodenamte in grosser Zahl zugekommen sind, konnte das Staatliche Bodenamt nicht anders antworten, als dass es den Gesuchsteller auf einen späteren Zeitpunkt verwies, bis das Objekt, von dem eine Zuteilung verlangt wurde, vom Staate übernommen sein wird. Aus diesen Antworten konnte der Gesuchsteller aber noch keinerlei Anspruch für sich ableiten, und also auch die Gemeinde Vollmau nicht, die eine ähnliche Antwort erhalten hatte.
Die Gemeinde Taus hat durch den Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen, die bisherigen Angestellten des Grossgrundbesitzes Fichtenbach unter den bisherigen Bedingungen weiter bis 1. April 1923 zu beschäftigen und zu zahlen. Gemäss den Vorschriften des V. Teiles des Gesetzes vom B. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 329, können die Interessen der ständigen Angestellten nur in dem Falle sichergestellt werden, falls sie ihre bisherige Anstellung auf dem Grossgrundbesitze dadurch verlieren, dass die beschlagnahmte Liegenschaft vom Staate zum Zwecke der Bodenreform übernommen wird. Diese Vorschriften konnte das Staatliche Bodenamt bei dem Grossgrundbesitze Fichtenbach nicht in Anwendung bringen, da es sich um den Verkauf des ganzen Grossgrundbesitzes aus freier Hand gehandelt hat.
Das Staatliche Bodenamt verhandelt weder mit der Stadt Pillen noch mit dem Grossgrundbesitze Choteschau über den Verkauf dieses Grossgrundbesitzes an die Stadt Piken und die Vermutungen der Interpellation in dieser Richtung haben keine Grundlage.
Unter Rücksichtnahme auf die beschränkte Zahl von fachlich qualifizierten Beamtenkräften und auf die finanziellen Mittel, über die das Staatliche Bodenamt verfügt, kann es die Vorbereitungsarbeiten zur Uebernahme der einzelnen Objekte nur schrittweise durchführen. Zur Durchführung des Zuteilungsverfahrens ist das Staatliche Bodenamt in erster Reihe in jenen Gegenden der Èechoslovakischen Republik geschritten, wo der überwiegende Teil der Bevölkerung sich mit Landwirtschaft beschäftigt.
Das Staatliche Bodenamt ist, wie bereits mitgeteilt, im Falle des Grossgrundbesitzes Fichtenbach gemäss den Gesetzen betreffend die Bodenreform vorgegangen und deshalb hat die Regierung keine Ursache zu irgendeiner Verfügung oder zu einer Genugtuung und Entschädigung de: Gemeinde Vollmau. Ebenso wird in Angelegenheit des Grossgrundbesitzes Choteschau gemäss den Gesetzen betreffend die Bodenreform vorgegangen werden. Die Frage des Verwaltungsausschusses des Staatlichen Bodenamtes ist Gegenstand von Beratungen.
Prag, am 26. Mai 1923.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Pøeklad ad II./4179.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Kostka und Genossen
betreffend die Verlängerung der Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach dem Gesetz vom 20. Februar 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 142 für Kriegsbeschädigte (Druck 4041/VII).
Zur Ueberreichung eines Gesetzentwurfes, durch den die Frist zur Einbringung von Anmeldungen um eine Rente nach dem Gesetze vom 20. Februar 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 142, verlängert wird, wurde die Regierung bereits durch die in der 178. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 12. Dezember 1922 und in der 145. Sitzung des Senates am 20. Dezember 1922 angenommene Resolution des sozialpolitischen Ausschusses aufgefordert.
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat den Antrag des Entwurfes des erwähnten Gesetzes ausgearbeitet und denselben am 29. Dezember 1922 unter G-Z. 42. 4941V-22 dem Ministerium zur interministeriellen Verhandlung übermittelt.
Da aber im Laufe der Verhandlungen sieh die Notwendigkeit der Beschaffung eines umfangreichen Materiales von Belegen zeigte, damit des finanzielle Wirkung der beantragten Verlängerung der Anmeldungsfrist abgeschätzt werden könne, konnte der Entwurf erst auf das Programm des Ministerrates am 25. April 1923 gesetzt werden. In der Verhandlung über den Entwurf wird fortgeschritten; nach Beendigung der Verhandlungen wird der Entwurf sodann der Nationalversammlung vorgelegt werden.
Im Entwurfe ist die Verlängerung der Anmeldungsfrist bis zum 31. Dezember 1923 festgesetzt, und dies allgemein nur für die Hinterbliebenen nach gefallenen, verstorbenen und verschollenen Soldaten, beziehungsweise nach den durch das Gesetz vom B. April 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 199, ihnen gleichgestellten Personen.
Dem zweiten Wunsche, die Regierung möge die politischen Behörden I. Instanz anweisen, jene Beschädigten darauf aufmerksam zu machen, welche durch Versäumen der Anmeldefrist den Rentenanspruch verloren haben, kann aus technischen Gründen nicht willfahrt werden, da die politischen Behörden ohnehin durch Arbeiten überlastet sind und diesen Behörden die einzelnen Fälle der Versäumnis der Anmeldefrist nicht bekannt sind, und da dies endlich auch gar nicht notwendig ist, weil die, zwar nach der im § 28 des Gesetzes vom 20. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142, beziehungsweise im Gesetz vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 310, festgesetzten Frist, aber vor Wirksamkeit des beantragten Gesetzes eingebrachten Anmeldungen als innerhalb der Frist des neuen Gesetzes eingebracht angesehen werden sollen.
Prag, am 27. Mai 1923.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Pøeklad ad III./4179.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit der Disziplinierung des Postunterbeamten Johann Weisgerber in Nixdorf (Druck 4098/VI).
Durch die protokollarischen Einvernahmen der beteiligten Personen wurde sichergestellt, dass Weisgerber am 29. August 1922 in der Sitzung der Gemeindevertretung von Nixdorf an den Bürgermeister eine Anfrage bezüglich d. Beschäftigung èechischer Arbeiter bei den städtischen Bauunternehmungen gestellt hat. Diese Anfrage des Weisgerber war mit jenen Pflichten nicht vereinbar, die Weisgerber als Staatsbediensteter der èechoslovakischen Republik übernommen hat, weil sie Erbitterung der èechischen Bevölkerung von Nixdorf und Umgebung hervorrufen und dadurch das gesamtstaatliche Interesse eines ruhigen Zusammenlebens der Bevölkerung ahne Unterschied der Nationalität schädigen konnte.
Gestützt auf diese durch die ordentliche Untersuchung zweifellos und unparteiisch erhobenen Tatsachen, keineswegs also, wie in der Interpellation angeführt wird, auf den Inhalt des obangeführten Artikels der Národní Politika, hat die Post- und Telegraphendirektion in Prag dem Postunterbeamten Johann Weisgerber wegen Verletzung der Dienstpflichten die Ordnungsstrafe der Verwarnung auferlegt und ihn aufgefordert, er möge ein Ansuchen um Versetzung zu einem anderen Postamte einbringen, wobei bemerkt wurde, dass er sonst von amtswegen versetzt werde.
Diese Verfügung hat die Post- und Telegraphendirektion in Prag mit vorhergehender Zustimmung des Ministeriums für Post- und Telegraphenwesen getroffen. Wie ersichtlich, wurde gegen Weisgerber nicht, wie in der Interpellation angeführt wird, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, sondern ihm lediglich die Ordnungsstrafe einer Verwarnung auferlegt.
Gegen die oberwähnte Verfügung der Post- und Telegraphendirektion in Prag hat Weisgerber im Dienstwege die Beschwerde eingebracht, in welcher er anführte dass er mit der am 29. August 1922 in der Sitzung der Gemeindevertretung von Nixdorf gestellten Antrage nicht gegen die èechische Arbeiterschaft aufwiegeln wollte, sondern im Gegenteil nationale Reibereien in Nixdorf verhindern wallte.
Ohne seine Ansicht über das Dienstvergehen, dessen sich Weisgerber durch diese Anfrage schuldig gemacht hat, irgendwie zu ändern, hat das Ministerium für Post- und Telegraphenwesen mit Erlass vom 27. Februar 1923, Z. 9881/III, entschieden, dass der Beschwerde Weisgebers gegen die Ordnungsstrafe keine Folge gegeben werde, dass aber kein Einwand dagegen besteht, dass von der Versetzung Weisgerbers aus Nixdorf für diesmal und vorläufig Abstand genommen werde.
Diese Entscheidung wurde dem Ministerium für Post- und Telegraphenwesen einzig und allein durch den Umstand möglich gemacht, dass Weisgerber in seiner Beschwerde das lebhafte Bedauern über sein Verhalten, das angeblich gut gemeint aber schlecht aufgefasst worden war, zum Ausdrucke brachte, und die ganz aussergewöhnliche lediglich auf Humanitätsgründe gestützte Rücksichtnahme darauf, dass Weisgerber in Nixdorf unbewegliches Eigentum besitzt, so dass die Versetzung für ihn aussergewöhnlich schwere Folgen zeitigen würde.
Prag, am 26. Mai 1923.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Tuèný, m. p.
Pøeklad ad VI./4179.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten J. Patzel und Genossen
betreffend die ungerechtfertigte Beschlagnahme der St. Joachimsthaler Zeitung (Druck 4041/II).
Ich übernehme die Beantwortung der Interpellation für den Justizminister, weil die Presseaufsicht über die Zeitschrift St. Joachimsthaler Zeitung der politischen Bezirksverwaltung in Joachimsthal obliegt, somit einer dem Ministerium des Innern untergeordneten Behörde.
Die genannte politische Bezirksverwaltung beschlagnahmte die Nummer 93 der Zeitschrift St. Joachimsthaler Zeitung vom 9. Dezember 1922 wegen des Artikels Gewaltakt, weil sie in dessen zwei Stellen, vorn denen eine in dem Abdruck der Interpellation nicht vollständig aufgenommen erscheint, den Tatbestand des Vergehens nach § 302 Str. G. erblickt hat.
In diesem Artikel, der auf einen früheren in derselben Zeitschrift veröffentlichten Bericht hinwies, dass irgend ein reche einem deutschen Lehrling ein Abzeichen abgerissen hat, war eine Aufforderung enthalten, deren Verwirklichung zur Störung des allgemeinen Friedens hätte führen können. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass die politische Bezirksverwaltung diese Stellen konfisziert habe, ohne dass dies das öffentliche Interesse erfordert hätte.
Prag, am 28. Mai 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad VII./4179.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit der Aufträge der politischen Bezirksverwaltung Aussig wegen Spendensammlungen für den Bau eines Denkmales für den Komponisten der Staatshymne (Druck 4041/IV).
Die politische Landesverwaltung hat mit Erlass vom 20. Oktober 1922, Z. 8 D 2174/3 ai 1923 z. sp. p. Z. 315254 dem vorbereiten den Ausschusse für die Errichtung eines Denkmals für Fr. Škroup in Vosice die Bewilligung zu öffentlichen Sammlungen im Bereiche von Böhmen mittels Sammelbogen für den Monat Jänner 1923 erteilt.
Die Durchführung der Sammlung wurde selbstverständlich dem Vereine überlassen, und es wurde keineswegs den einzelnen politischen Bezirksverwaltungen aufgetragen, bei der Sammlung irgendwie mitzuwirken oder die Gemeinden mit der Durchführung der Sammlung zu beauftragen, sondern es wurde gerade aus dem Grunde, dass die unterstellten Behörden nicht einmal durch ein besonderes Rundschreiben von der Bewilligung der Sammlung verständigt wurden, in dem obzitierten Erlasse die Bedingung vorgeschrieben, dass die Fragebogen der Polizeidirektion in Prag zur Versehung mit der Bewilligungsklausel vorgelegt werden müssen, und überdies, dass am Orte der Vornahme der Sammlung diese Sammellisten von den Sammlern der zuständigen politischen Bezirksverwaltung zur Vidierung vorgelegt werden müssen.
Der vorbereitende Ausschuss hat jedoch, statt die Sammelbogen direkt den èechoslovakischen kulturellen und Bildungsverbänden, dein Vereinen und Gemeinden zuzusenden, die Sammelbogen direkt an die politischen Bezirksverwaltungen mit dem Ansuchen versendet, sie gemäss der Weisung der politischen Landesverwaltung zu vidieren und hierauf den zuständigen Gemeindeämtern zuzusenden.
Wie erhoben wurde, wurde der Aufruf des vorbereitenden Ausschusses auch an die politische Bezirksverwaltung in Aussig a./E. gesandt, welche die ihr gesandten Sammelbogen vidnerte und an die einzelnen Gemeinden mit dem Auftrage versandte, sie auch mit dem Gemeindesiegel zu versehen und nur jenen èechischen Vereinen zuzustellen, die ausdrücklich genannt waren und die selbst unter ihren Mitgliedern die Sammlung durchführen sollten.
In diesem Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Aussig a./E. kann nichts bedenkliches gefunden werden, weil die Anordnung, dass das Gemeindeamt die Sammelbogen vor der Ausfolgung mit ihrem Siegel zu versehen habe, den Zweck hatte, ebne genaue Evidenz über die Sammelaktion zu erlangen und zu verhindern, dass diese Aktion irgendwie zu ungunsten der Sammler und der Spender missbraucht werden könnte.
Der politischen Landesverwaltung wurde jedoch die Weisung gegeben, in Zukunft bei Bewilligung zur Vornahme öffentlicher Sammlungen die Gesuchsteller immer darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet seien, die Sammelbogen selbst direkt an die Einzelpersonen. Vereine und Korporationen und dergl. zu versenden, und dass es unzulässig ist, dass die Gesuchsteller zu erwirken suchen, dass die politischen Bezirksbehörden die Sammelbogen zur Versendung bringen.
Prag, am 23. Juni 1923.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad IX./4179.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Pohl und Genossen
betreffend die Vorgangsweise bei der letzten Kohlenpreisbestimmung (Druck 4009/IV).
Zur Interpellation, die unter Hinweis auf dir. Bestimmung des § 5 des Gesetzes vom 9. April 1920, S, d. G. u. V. Nr. 260, einerseits und auf § 19 des Gesetzes vom 25. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 144, anderseits, von einem vermeintlich unrichtigen Vorgehen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten handelt, wird bemerkt, dass die Revierräte das ihnen durch § 19 des zit. Gesetzes verbürgte Recht, solange die Institution des Kohlenrates besteht, nur durch Vermittlung des Kohlenrates ausüben in welchem die Revierräte durch 6 Vertreter der Bergarbeiter, eventuell durch 2 Vertreter der Bergwerksangestellten vertreten sind, zu denen nach der heutigem organisatorischen Schichtung auch noch Z Vertreter der Industriearbeiter hinzuzuzählen sind, wodurch dieselben unter 35 Mitgliedern des nach § 8 des Gesetzes betreffend die Regelung der Kohlenbewirtschaftung zusammengesetzten Kohlenrates 10 Vertreter besitzen.
Gleich in der erstem Plenarsitzung des Kohlenrates, die am B. März 1921 stattfand, wurde die Resolution des Abgeordneten Hampl angenommen, die lautet: Der Kohlenrat spricht sich für eine übergangsweise Kohlenbewirtschaftung aus der gebundenen Wirtschaft zum Zwecke der Vorbereitung der freien Kohlenbewirtschaftung aus. In der Debatte sprach sich der Abgeordnete Pohl gegen die sofortige Beseitigung der gebundenen Kohlenwirtschaft aus, weil dies die Entlassung und Arbeitslosigkeit der Bergwerksarbeiter zur Folge haben könnte und verlangte, dass sich der Kohlenrat für eine übergangsweise Kohlenbewirtschaftung ausspreche.
Die Resolution des Abgeordneten Hampl bildete den Gegenstand eingehender Verhandlung in der Sitzung der technisch-wirtschaftlichen Sektion für Kohlenbau des Kohlenrates, die am B. April 1921 stattfand und an der von Vertretern der Bergarbeiter der Abgeordnete Pohl, der Abgeordnete Draxl und der Sekretär Brda teilnahmen; hierauf wurde mit 10 Stimmen gegen 3 nachstehender Antrag des Dr. Peters angenommen:
Die technisch-wirtschaftliche Sektion für Kohlenbau nimmt die vom Seite der Regierung vorgeschlagene Einrichtung für die probeweise Uebergangszeit behufs Einführung der freien Kohlenwirtschaft mit dem Bemerken zur Kenntnis, dass hiebei mit der grössten Vorsicht vorzugehen sei, damit wirtschaftliche Erschütterungen vermieden und keine Erwerbslosigkeit der Arbeiterschaft sowie keine unberechtigte Herabsetzung ihres Lebensniveaus herbeigeführt werde.
In der am 10. Jänner 1922 abgehaltenen Sitzung der Plenarsitzung des Kohlenrates wurde eingehend darüber verhandelt, ob eine Erhöhung der Kohlenpreise für die Braunkohlenreviere des nordwestlichen Böhmens zulässig sei. An dem Debatten nahmen von den Vertretern der Bergleute Sekretär Bába und Abgeordneter Pohl teil. Das Ergebnis der Beratung wer die Annahme des Resolutionsantrages des Mitgliedes des Kohlenrate Dr. Heidler (18 gegen 11 Stimmen), die lautet: Der Kohlenrat beschliesst, dass die Kohlenpreise fernerhin nicht von der Regierung festzusetzen seien. Bei dieser Gelegenheit betont der Kohlenrat seinen Beschluss vorn 8. März 1921 auf die sofortige Freigebung des Kohlenhandels und Aufhebung der staatlichen Reglementierung und verlangt, dass der Minister für öffentliche Arbeiten dem Ministerrate unverzüglich einen Antrag auf die diesbezügliche Novellierung des § 5 des Gesetzes betreffend die Kohlenbewirtschaftung vom 7. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, vorlege.
Auch in der Sitzung des Preisausschusses des Kohlenrates vom 26. April 1922 wurde über die Festsetzung der Preise verhandelt, und zwar im Zusammenhang mit den immer häufigeren Sanierungsregelungen. Die Notwendigkeit einer raschen Lösung und der erforderlichen Freiheft der Administrative fand auch in diesem Ausschusse des Kohlenrates Verständnis, so dass er keine Einwendungen dagegen erhob dass solche Regelungen der Preise im Sinne des Abbaus im administrativen Wege ohne Verhandlung im Preisausschusse vorgenommen werden können.
In dieser Sitzung stimmte laut des amtlichen Protokoller der Vertreter der Bergleute Bába für den Antrag des Dr. Peters der Preisausschuss erklärt nachdrücklich, dass er rücksichtlich der Preisregelung auf demselben Standpunkte stehe, wie der Kohlenrat.
Wenn somit die Regierung von der Ermächtigung des § 1 des Gesetzes betreffend die Regelung der Kohlenbewirtschaftung in der Richtung Gebrauch gemacht hat, dass das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien eine Neuregelung der Kohlengreise durchgeführt hat, die dem gleichzeitigen wirtschaftlichen Stande entspricht, so hat es hiedurch in keiner Weise weder die Bestimmung des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung der Kohlenbewirtschaftung, noch weniger den Grundsatz des § 19 des Gesetzes über die Betriebs- und Revierräte beim Bergbau verletzt. Nasch den wiederholten oberwähnten Beschlüssen so wohl des Plenums des Kohlenrates, als seines Ausschusses kann nicht angenommen werden, dass - bei gleicher Zusammensetzung der Korporation des Kohlenrates - im Hinblick auf die inzwischen allgemeine Preisentwicklung die Ansicht des Kohlenrates über die Frage der Kohlengreise sich hätte ändern können.
Im Gegenteil beweist die Tatsache, dass das Ministerium für öffentliche Arbeiten erst mit Anfang November 1922 die Bestrebungen der Mehrheit des Kohlenrates zur Geltung brachte, die Vorsicht und Ueberlegung, mit welcher das Ministerium gerade im Hinblick auf die Einwendungen und Befürchtungen der Minderheit des Kohlenrates vorgegangen ist.
Prag, den 5. Juni 1923.
In Vertretung des Ministers für öffentliche Arbeiten:
Der Ministar für soziale Fürsorge:
Habrman, m. p.
Pøeklad ad X./4179.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten R. Heeger. H. Jokl und Genossen
betreffend die Ansiedlung der Ordensschwestern des hl. Boromäus in Schlesien (Druck 4098/XVI).
In Olbersdorf war schon vor dem Umsturze der Sitz der Kongregation der Barmherzigen Schwestern des heiligen Karl Boromäus, welcher Orden schon im ehemaligen Oesterreich im Sinne der Ministerialverordnung vom 13. Juni 1858, R. G. Bl. Nr. 95, anerkannt war. Dieses Klostar untersteht der Zentrale in Trebnitz in Preussischschlesien. Ausser diesem Hause wurden auf dem Gebiete der gegenwärtigen Èechoslovakischen Republik und zwar in der Breslauer Diözese und in der Olmützer Erzdiözese im ganzen 35 Häuser w richtet, die alle der Zentral. in Trebnitz unterstanden.
Mit Entscheidung der kompetenten Kirchenbehörde wurden diese Klöster in letzter Zeit m Eine neue Provinz vereinigt, wobei in örtlicher Umfang auf das Gebiet der Èechoslovakischen Republik eingeschränkt und als Sitz der Verwaltung dieser Provinz das Kloster von Olbersdorf bestimmt wurde.
Im Hinblick auf diesen Umstand, dass die Kongregation der Barmherzigen Schwestern des heiligen Karl Boromäus schon vor dem Umsturz auf dem Gebiete der gegenwärtigen Èechoslovakischen Republik angesiedelt war und auch das Kloster in Olbersdorf schon vor dem Umsturz existierte, hatte die staatliche Kultusverwaltung keinerlei Gelegenheit, eine Bewilligung zur Ansiedlung dieser Kongregation in Olbersdorf in Verhandlung zu ziehen.
Die Errichtung der selbständigen Provinz und die Bestimmung des Ortes der Zentrale dieser Provinz ist eine innere kirchliche Angelegenheit, in welche die staatliche Kultusverwaltung nicht eingegriffen hat. Sie konnte dies umso weniger, als die Errichtung dieser Provinz, die nur jene Häuser der Kongregation umfasst, die in der Èechoslovakischen Republik sind, dem im staatlichen Interesse geltend gemachten Grundsatze entspricht, dass die Grenzen der kirchlichen Organisationen mit den staatlichen Grenzen im Einklang seien.
Was die Vergrösserung des Umfanges des Kongregationshauses in Olbersdorf durch die Errichtung eines Mutterhauses mit einem Noviziat betrifft, so wird diese Angelegenheit beim Ministerium für Schulwesen und Volkskultur verhandelt; die betreffenden Erhebungen sind bisher nicht abgeschlossen.
Prag, den 13. Juni 1923.
In Vertretung des Ministers für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè, m. p.
Pøeklad ad XI./4179.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen
in Angelegenheit der Verfolgung von Personen, die im Sinne des Gesetzes vom 20. Feber 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 142 höherprozentige Kriegsbeschädigte sind, wegen Nichtbefolgung der seinerzeitigen Mobilisierungsordre (Druck 4048/XIV).
Auf diese Interpellation beehre ich mich mitzuteilen:
Gemäss der Regierungsverordnung der Èechoslovakischen Republik vom 27. Juli 1920, S. d. G. u. V. Nr. 470, zur Durchführung der Uebergangsbestimmungen der §§ 59, 61 bis 63 des Wehrgesetzes vom 19. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 193, betreffend die Ueberführung aus dem bisherigen in das neue Wehrverhältnis, wird die letzte gültige Klassifikation der Mannschaft das dem Grundbuche oder in Vormerkblättern oder anderen Belegen festgestellt.
§ 35 dieser Verordnung lautet:
Personen, bei denen sich die letzte gültige Klassifikation in einer jedem Zweifel ausschliessender Weise nach den amtlichen Belegen oder Daten nicht feststellen lässt, sind als zum Militärdienste mit der Waffe tauglich und hiermit auch als assentiert anzusehen, weshalb sie in die Reserve nach den betreffenden vorhergegangenen Bestimmungen zu überführen sind.
Bei einem eventuellen Antritt der aktiven Militärdienstleistung (militärischen Ausbildung. Uebung u. s. w.) ist sodann ihr Tauglichkeitsgrad festzustellen und gegebenenfalls ihre Superarbitrierung zu veranlassen. Falls dieselben früher und die Superarbitrierung ansuchen, sind sie zugleich dem Superarbitrierungsverfahren zu unterziehen. Sind solche Personen zum Militärdienste offenkundig untauglich, so entscheidet das Ministerium für nationale Verteidigung aufgrund der vorgelegten Nachweise.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass Personen, die sich zum Militärdienste nicht tauglich fühlen, um das Superarbitrierungsverfahren einschreiten können. Dies konnte auch die Mannschaft tun, von der die Interpellation handelt. Wenn diese Mannschaft Personen vielleicht durch soziale Untersuchungen als Kriegsbeschädigte anerkannt worden sind, so kann dieser Befund auf ihre militärische Dienstpflicht nicht von Einfluss sein, weil nur die militärischen Behörden die Eignung zum Militärdienste festzustellen haben.
Was die besonderen Fälle betrifft, die die Interpellation anführt, so erlaube ich mir mitzuteilen:
Das Verfahren in der Strafsache des Emil Grabiger ist bisher nicht einmal in I. Instanz abgeschlossen. Die Anklage ist jedoch ordnungsmässig begründet denn der angeklagte, 1898 geborene Reservist des Infanterie-Regiments Nr. 22, war bei der Superarbitrierung am 11. Juni 1921 als zum Dienst mit der Waffe geeignet anerkannt worden und ist der Mobilisierungsordre nicht nachgekommen. Auf Antrag des Verteidigers pflegt das Divisionsgericht nach eingebrachter Anklage nachträglich in der Richtung Erhebungen, ob nicht vielleicht ein entschuldbarer Irrtum vorliege, wie der Angeklagte behauptet. Der objektive Tatbestand der der Klage zugrunde liegenden Handlung ist jedoch zweifellos gegeben.
Auch in den übrigen Fallen ist den Angeklagten kein Unrecht geschehen. In allen Fällen war die Anklage begründet aber die Angeklagten wurden mit Urteil des Kriegsgerichtes rechtskräftig freigesprochen, und zwar Bruno Strecke und Rudolf Volkmer, weil der Militärprokurator mit Rücksicht auf das negative Ergebnis der Hauptverhandlung in der Richtung des subjektiven Tatbestandes des Vergehens nach § 50 Wehrgesetz die Klage zurückgezogen hat, Albert Glaser und Eduard Schmutz, weil das Kriegsgericht die Ueberzeugung von der subjektiven Schuld der Angeklagten nicht gewonnen hat. In der Strafsache gegen Albert Glaser hat zwar der Militärprokurator am 3. März d. J. die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil angemeldet, sie jedoch am 14. März 1923 zurückgenommen. Diese freisprechenden Urteile sind somit durchaus rechtskräftig.
Wenn das Garnisonskommando in Reichenberg abgelehnt hat, dem Bruno Strecke eine Marschroute zum Divisionsgericht in Theresienstadt auszustellen, so hat es dies mit vollem Rechte getan, weil dem Angeklagten der Anspruch auf einen solchen Ausweis nicht zusteht.
Prag, am 1. Juni 1923.
Der Minister für nationale Verteidigung: