Pùvodní znìní ad IX./4178.

Interpellation

der Abgeordneten Èermak, Hillebrand, Hoffmann und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

wegen neuer Beeinträchtigung des deutschen Schulwesens und wegen ungleichmässiger Behandlung des deutschen gegenüber dem èechischen Schulwesen.

 

In jüngster Zeit mehren sich die Fälle, wo von den Vorsitzenden der Landesschulräte mit der vollen Schärfe des unseligen Würggesetzes Metelkas gegen den Bestand deutscher Schulen und deutscher Schulklassen vorgegangen wird. So wurden in Böhmen seit Beginn des Jahres wieder vier einklassige deutsche Volksschulen aufgelassen. Es bestehen ausserdem keine Zweifel, dass auch die Auflassung noch anderer deutscher Schulen im Landesschulrate vorbereitet wird. Es handelt sich um Schulen, die schon lange Zeit, oft bereits seit 100 Jahren bestanden haben und denen sich stets die liebevolle Fürsorge einsamer Dorfgemeinden zugewendet hat. Wohl ist die Kinderzahl durch die Kriegsfolgen teilweise unter 20 gesunken. Doch besteht ja kein Zwang, dass deutsche Schulen schablonenhaft der Auflassung anheim fallen müssen, wenn ihre Kinderzahl unter das gesetzliche Mass sinkt. Das Ermessen des Vorsitzenden der Landesschulräte lässt immer die Möglichkeit offen, dass andere Umstände, welche für den Fortbestand einer Schule massgebend sein sollen, (Wegverhältnisse zur nächsten Schule, Witterungsverhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse, steigende Geburtenzahl seit den Kriegsjahren u. dgl.) berücksichtigt werden, ja es erwächst sogar für die Schulbehörden die Pflicht, diese Umstände zu beachten, da sonst der Genügeleistung der Schulpflicht unüberwindbare Hindernisse in den Weg gelegt wenden. Ausserdem wird bei den Auflassungen stets so vorgegangen, dass von der Gesamtzahl der die deutsche Schule besuchenden Kinder Abschreibungen von Kindern aus anderen Gemeinden vorgenommen werden. Diese Kinder haben, wenn sie auch aus anderen Gemeinden stammen, in den Schulgemeinden ihren ständigen Aufenthalt, da sie meist von kinderlosen Eltern an diesen Orten zur Verrichtung häuslicher oder leichterer landwirtschaftlicher Arbeiten verwendet werden. Für die Ableistung der Schulpflicht ist aber der Aufenthaltsort der Kinder massgebend. Alle Kinder welche also im heurigen Schuljahre in der betreffenden Gemeinde wohnen, sind in deren Gemeinde schulpflichtig und gemäss § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V. bei der Feststellung der Schulkinderzahl zu zählen. Da nach diesem Paragraphen alle in der Gemeinde wohnenden Kinder, welche verpflichtet sind, diese Schule zu besuchen, zu zählen sind, so kommen also nicht nur jene schulpflichtigen Kinder in Betracht, welche diese Schule tatsächlich besuchen, sondern auch jene, welche vom pflichtgemässen Besuche dieser Schule infolge des Besuches der Bürgerschule oder einer anderen höher organisierten Schule befreit sind. Diese Kinder sind zwar nicht bei der Erweiterung, hingegen bei der Auflassung von Schulen gemäss § 9 unbedingt zu zählen. Alle diese Umstände werden jedoch vom Landesschulratspräsidium vollständig ausseracht gelassen, obwohl diese Kinder keine sprengelfremden Kinder im Sinne des § 5 und 6 des Kleiner Schulgesetzes sind.

An den Orten, wo die deutschen Schulen aufgelassen wurden, bestehen gewöhnlich èechische Minderheitsschulen, welche von weniger Schülern besucht werden, als die deutschen Schulen und deren Kinder manche gleichfalls nicht in der Schulgemeinde wohnen. Am Bestande diesen Schulen wird aber nichts geändert. Es ist traurig, dass auf diese ungleiche Behandlung des deutschen Schulwesens gegenüber dem èechischen immer wieder hingewiesen werden muss.

Aber auch in der Reduzierung höher organisierter Schulen wurde durch Auflassungen aufsteigender Klassen fortgefahren. Obwohl der § 7, Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. d. G. u. V. in Anbetracht des durch die amtliche Statistik ermittelten Durchschnittsbesuches der Klassen, der bei beiden Nationen rund 40 Kinder beträgt, keinen für die jetzige Nachkriegszeit ausreichenden Schutz für den Bestand deutscher Klassen bietet, werden auch dessen Bestimmungen nicht beachtet oder in jeder nur möglichen Weise zu umgehen gesucht. Die erste Art der Umgehung besteht darin, dass der Landesschulrat in einzelnen Fällen bereits damit begonnen hat, entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der Lehrpläne eine willkürliche Einteilung der Alterstufen in den einzelnen Schulklassen vorzunehmen. Die schwach besuchten unteren Klassen werden ohne Rücksicht auf die vorgeschriebene lehrplanmässige Einteilung zusammengezogen und die übrigen Alterstufen auf die höheren Klassen willkürlich verteilt. Auf diese Art wurde die Wiedererrichtung einiger aufgelassener definitiver Klassen, deren Auflassung dem § 7, Abs. 2 widersprach, abgewiesen und auf diese Art wird die Errichtung notwendiger provisorischer Klassen unmöglich gemacht. Die zweite Art der Umgehen; besteht darin, dass der Landesschulratsvorsitzende einzelne Klassen an selbständigen Mädchenschulen auflässt und deren Kinder in die bezüglichen Klassen der Knabenschulen einreiht. Dadurch wird die Feststellung nach § 7. Abs. 2 unmöglich gemacht, ob in den übrig gebliebenem Klassen die Kinderzahl über 60 steigt.

Am schärfsten aber wurde gegen den Bestand provisorischer Parallelklassen vorgegangen. Es sind allein in Böhmen seit Beginn des Schuljahres rund 100 provisorische Klassen an deutschen Volks- und Bürgerschulen aufgelassen worden. Die Grosszahl dieser Auflassungen widerspricht offensichtlich dem Wortlaute und der Tendenz des § 7, Abs. 2 des Kleinen Schulgesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. d. G. u. V. und hat hier einfach die fälschliche Auslegung des Landesverwaltungsausschusses zur Durchführung gebracht, ohne die Aufklärungen der Durchführungsvorschrift abzuwarten, welche, wenn sie rechtmässig verfasst werden würde, die Anerkennung des § 7, Abs. 2 für alle bereits errichteten Klassen ohne Unterschied, ob definitiv oder provisorisch, bringen müsste. Es erscheint unfasslich, warum die Schutzzahl von 60 Kindern ausgerechnet nur für definitive Klassen gelten soll, wo doch die Tendenz des Gesetzes dahin geht, die Schülerzahl in den einzelnen Klassen allgemein herabzusetzen. Sind dann provisorische Klassen nicht auch schon errichtete Klassen?

Bei den Auflassungen provisorischer Parallelklasse, welche nicht durch das Präsidium des Landesschulrates vorgenommen werden, wurde ausserdem in einzelnen Fällen die Ungesetzlichkeit begangen, dass den Rekursen dagegen die aufschiebende Wirkung abgesprochen wurde. In anderen Fällen, wo dies zwar nicht ausdrücklich geschehen ist, wird jedoch die Klasse sofort gesperrt, auch wenn gegen die Auflassung der Rekurs eingebracht wurde. Nach § 44, letzter Absatz des Schulaufsichtsgesetzes für Böhmen vom 24. Feber 1873, L. G. Bl. Nr. 17 (auch die übrigen Landesschulaufsichtsgesetze enthalten analoge Bestimmungen) hat jeder Rekurs gegen eine Verfügung des Landesschulrates aufschiebende Wirkung. Der § 9 der Minderheitsschulnovelle vorn 9. April 1920 Nr. 295 S. d G. u. V. bezieht sich nur auf Verfügungen des Präsidiums der Landesschulräte. Es sind daher alle sofortigen Sperrungen von Parallelklassen, gegen welche der Rekurs eingebracht wurde, ungesetzlich und sind sofort ausser Kraft zu setzen.

Im Landesverwaltungsausschusse wird gesagt, dass die Auflassung provisorischer Klassen aus Ersparungsrücksichten verfügt werde, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um deutsche oder tschechische Klassen handelt. Es ist aber bisher aus keinem Sitzungsberichte des tschechischen Landesschulrates ersichtlich geworden, ob tatsächlich aber auch tschechische Parallelklassen aufgelassen wurden. Auch die scharfe Anwendung des Gesetzes vom 13. Juli 1922 Nr. 226 S. d. G. u. V. macht vor den tschechischen Schulen halt. Aber selbst wenn eine oder die andere tschechische Schule reduziert wurde, so kann dies noch lange nicht die weitere Reduzierung deutscher Schulen rechtfertigen; denn während das tschechische Schulwesen seit dem Umsturze sich in forcierter Weise nach aufwärts entwickelt hat, hat das deutsche Schulwesen einen Verlast von fast 1800 Klassen erlitten. Die Antwort von der gleichmässigen Behandlung des deutschen und des tschechischen Schulwesens klingt daher wie ein Hohn. Die Begründung mit Ersparungsrücksichten aber war schon immer eine Phrase und ist es jetzt umsomehr, als die Versetzung der überzähligen Lehrkräfte auf die Wartegebühr durch den gerechten Spruch des obersten Verwaltungsgerichtes für ungesetzlich erklärt wurde.

Eine ungeheure Verschlechterung gegenüber den früheren Zuständen haben die letzten Absätze der §§ 5 und 6 des Kleinen Schulgesetzes gebracht bezüglich der Zählung von Schulkindern, die für die Errichtung und Teilung von Klassen massgebend sein sollen. Eine Verschlechterung, die in der Praxis umso folgenschweren wirkt, als sie entgegen dem klaren Wortlaute des Gesetzes von den Schulbehörden auch bei der Auflassung von Klassen angewendet wird. Nach diesen Bestimmungen werden nur Kinder tschsl. Staatsangehöriger gezählt, die in der Schulgemeinden ihren ständigen Wohnsitz haben. Es werden also schon nicht gezählt Mündel, die bei ihrem Vormund im Orte oder Waisenkinder, die bei Pflegeeltern wohnen oder in Waisenheimen im Orte aufgenommen sind. Es werden aber auch nicht gezählt Kinder, die zu einer anderen Schulgemeinde gehören, dorthin aber bedeutend weiter als in die Schule haben, welche sie tatsächlich aus Zweckmässigkeitsgründen besuchen und seit jeher besucht hatten. Das alles sind Gründe, die in ihrer ganzen Schärfe aber auch nur bei deutschen Schulen in Anwendung kommen. Bei tschechischen Minderheitsschulen werden die Kinder selbst aus der weitesten Umgebung, oft sogar aus anderen Schulgemeinden zusammengebracht und ohne Anstand gezählt, obwohl der § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919. Nr. 189 Slg. d. G. u. V. ausdrücklich nur jene für die Errichtung solcher Schulen in Betracht zieht, die sich in einer Gemeinde befinden. All dies sind Umstände, welche die Benachteiligung des deutschen Schulwesens gegenüber dem tschechischen offensichtlich machen.

Offenkundig aber ist auch die Benachteiligung der Deutschen auf dem Gebiete des Bürgerschulwesens. Wenn auch anerkannt werden muss, dass in einzelnen Fällen deutsche Bürgerschulen errichtet worden sind, so übersteigt deren Gesamtzahl in Böhmen seit dem Umsturze auf keinen Fall 20. Ein Blick auf die amtliche Statistik des Jahres 1920 kann bis dahin in Böhmen sogar nur ein Plus von 5 Bürgerschulen aufweisen, in der ganzen Republik von 8 gegenüber dem Stande von 1918. Dem gegenüber ist die Anzahl der tschechischen Bürgerschulen in Böhmen in der gleichen Zeit um 217, in der ganzen Republik um 355 gewachsen. Da die Anzahl seit dieser Zeit weiter gestiegen ist - die Mitteilungen des Jahres 1922 weisen für Böhmen allein 14 neue Bürgerschulen ohne die Minderheitsschule auf so stehen heute höchstens 20 neue deutsche Bürgerschulen einer Anzahl von rund 250 tschechischen neu errichteten Bürgerschulen gegenüber. Dabei wohnen in Böhmen nach der neuesten Volkszählung genau doppelt soviel Tschechen als Deutsche, das Verhältnis der Bürgerschulen aber war im Jahre 1920 607 tschechische zu 249 deutschen, wonach sich eine Benachteiligung für die Deutschen um rund 50 Bürgerschulen ergibt. Es ist keineswegs die Absicht, diese Zahl von Bürgerschulen auch wirklich zu verlangen, aber nicht einmal, die notwendigsten deutschen Bürgerschulen werden errichtet, selbst an jenen Orten, wo die Voraussetzungen des § 2 des Minderheitsschulgesetzes, auf Nichtminderheitsschulen übertragen, gegeben wären, z. B. Deutsch-Beneschau, Franzensbad, Stecken, Friedberg, Netschetin u. a. Wir stellen auf Grund der angeführten Tatsachen an den Herrn Minister folgende Anfragen:

1. Ist der Herr Minister bereit, den Vorsitzenden der Landesschulräte die Auflassungen von Volks- und Bürgerschulen insolange zu untersagen, als der ausserordentliche, durch den Krieg hervorgerufene Rückgang der Kinderzahl andauert, weiters die bereits verfügten Auflassungen im heurigen Schuljahre wieder rückgängig zu machen und ist er bereit anzuordnen, dass bei den Erhebungen über den Bestand von einklassigen Schulen alle im Orte wohnenden Kinder auch wenn sie aus fremden Gemeinden stammen, sowie auch jene im Schulorte wohnenden schulpflichtigen Kinder gezählt werden, welche die Bürgerschule oder andere höher organisierte Schulen besuchen, und infolge des Besuches dieser Schulen vom Besuche ihrer Heimatsvolksschule befreit sind?

2. Ist der Herr Minister bereit, die vom Landesschulrat bereits geübte Praxis bezüglich der Aenderurg der Lehrplanmässigen Einteilung der Schulkinder sowie jene, welche eine Umgehung des § 7, Abs. 2 des Ges. v. 13. Juli 1922, Nr. 226 darstellt, hintanzuhalten und zu verfügen, dass der bei den heutigen Verhältnissen unzulängliche Schutz der bestehenden Klassen in der Weise erweitert werde, dass der Landesschulratsvorsitzende angewiesen werde, die Auflassung bestehenden Klassen nicht automatisch über Antrag der Landesverwaltungsausschüsse mit voller Schärfe in jedem Falle durchzuführen, wo die Voraussetzungen des § 7, Abs. 2 nicht gegeben sind, sondern sich hiebei an den alljährlichen durch die Statistik ermittelten Klassendurchschnitt zu halten?

3. Gedenkt der Herr Minister gemäss dem klaren Wortlaufe und der Tendenz des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 anzuerkennen, dass der § 7, Abs. 2 dieses Gesetzes sich auf alle bereits errichteten Klassen ohne Unterschied ob definitiv oder provisorisch bezieht und dieser Anschauung in der Durchführungsverordnung unzweifelhaft zum Ausdrucke zu bringen?

4. Ist der Herr Minister bereit, die Landesschulräte darauf aufmerksam zu machen, dass den Rekursen gegen die Auflassung provisorischer Parallelklassen gesetzlich die aufschiebende Wirkung zukommt und ihnen aufzutragen, die bereits durchgeführten Sperrungen sofort wieder rückgängig zu machen, bezw. die sofortige Durchführung der Sperrung einzustellen?

5. Ist der Herr Minister gewillt, den Fragestellern in kürzester Zeit bekannt zu geben, ob und wieviel tschechische Klassen von den Landesschulräten im Vergleiche zu den deutschen Klassen im heurigen Schuljahre aufgelassen worden sind?

6. Ist der Herr Minister bereut, die durch das Kleine Schulgesetz eingeführte Verschlechterung bezüglich der Zählung von Schulkindern dahingehend zu mildern, dass er verfüge, dass ganz- oder halbwaise Kinder in jenen Orten schulpflichtig sind, in weichen sich ihr Vormund oder ihre Pflegeeltern befinden bezw. wo sie in Waisenheimen untergebracht sind, weiters dass auch auf sprengelfremde Kinder Rücksicht zu nehmen sei, falls sie zu ihrer Pflichtschule einen weiteren und schlechteren Weg zurückzulegen haben?

Ist der Herr Minister bereit, diese Aenderungen in der Durchführungsverordnung zum Kleinen Schulgesetze zum Ausdruck zu bringen?

7. Gedenkt der Herr Minister dafür Vorsorge zu treffen, dass die notwendigsten deutschen Bürgerschulen, um deren Errichtung bereits angesucht wurde, endlich errichtet werden?

Prag, am 25. April 1923.

 

Èermak, Hillebrand, Hoffmann,

Pohl, Dr. Holitscher, Beutel, Palme, Dietl, Grünzner, Jokl, Schuster, Uhl, Roscher, Dr. Czech, Kirpal, Deutsch, Blatny, Schäfer, Hackenberg, Dr. Haas, Leibl.

 

 

 

 

Pùvodní znìní ad XII./4178.

Interpellation

der Abgeordneten Kirpal, Beutel, Schweichhart und Genossen

an den Minister des Innern

wegen des Verbotes einer Freidenkerversammlung in Türmitz.

 

Die Ortsgruppe Türmitz des Verbandes der Freidenker in der Èechoslovakischen Republik beabsichtigte anlässlich einer Glockenweihe am 12. Mai dortselbst eine öffentliche Versammlung abzuhalten, um zu diesem Akt Stellung zu nehmen.

Unbegreiflicherweise, dem Recht und Gesetz offen widersprechend, wurde diese Versammlung mit nachfolgendem úkaz der politischem Bezirksverwaltung Aussig verboten:

Politische Bezirksverwaltung Aussig.

Zl. 28424.

Am 12. Mai 1923.

An Herrn Ludwig Muck, Obmann des Freidenkerbundes, Ortsgruppe Türmitz,

Tünmitz.

Die Anmeldung Ihrer Versammlung für den 13. Mai 1923 in Türmitz wird nicht zur Kenntnis genommen und mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung die Abhaltung verboten.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die binnen 8 Tagen einzubringende Berufung an die politische Landesverwaltung in Prag offen, welche bei der politischen Bezirksverwaltung in Aussig einzubringen wäre.

Der Ministerialrat:

I. V. (Unterschrift unleserl.).

Dieses Verbot ist eine aufgelegte Gefälligkeit zu Gunsten der klerikalen Kreise und steht im schroffsten Wiederspruch zum Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger, sich im Rahmen des Gesetzes in Wort und Schrift frei äussern zu dürfen. Die Ruhe und Ordnung wäre im Falle der Abhaltung der geplanten Versammlung selbstverständlich nicht gestört worden und es fehlt jeder Beweis für eine gegenteilige Behauptung.

Wir fragen hiemit den Herrn Minister des Innern:

Ist ihm diese höchst einseitige Haltung der politischen Bezirksverwaltung in Aussig bekannt und ist er gewillt, auch den nichtklerikalen Kreisen in solchen und ähnlichen Fällen das Recht der gesetzlich verbürgten Meinungsäusserung energisch zu wahren?

Prag, den 28. Juni 1923.

 

Kirpal, Beutel, Schweichhart,

Hoffmann, Hackenberg, Uhl, Häusler, Kaufmann, Pohl, Taub, Schuster, Èermak, Dietl, Deutsch, Hirsch, Dr. Czech, Dr. Holitscher, Dr. Haas, R. Fischer, Blatny, Leibl.

 

 

 

 

Pùvodní znìní ad XIII./4178.

Interpellation

der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen

an den Handelsminister und den Minister des Aeussern

in Angelegenheit der handelspolitischen Beziehungen zwischen der Èechoslovakei und Rumänien.

 

Die königlich rumänische Regierung hat ein Gesetz herausgegeben, welches die Interessen des inländischen Exporthandels auf das empfindlichste schädigt. Das Gesetz bestimmt, dass für alle Schulden, welche vor dem 1. Jänner 1922 entstanden sind und in guten Valuten gezahlt werden sollen, eine Zahlungsfrist von 12 Jahren gewährt werden muss. Die Zahlung der Schuld soll in der Weise Erfolgen, dass der Schuldner dem Gläubiger jährlich 3.33% als Amortisationszahlung nebst 4% Zinsen zurückzahlt. Nach 4 Jahren werden diese jährlichen Abzahlungen, falls sich der Kurs des Lei bis zu dieser Zeit verbessert, erhöht. Jedenfalls ist aber die Zahlungsdauer der Schuld mit 12 Jahren bestimmt. Dieses Gesetz bedeutet die schwerste Schädigung für unseren Export und ist geeignet, auch andere Staaten mit minderwertiger Valuta zu gleichen Massrahmen zu veranlassen. Nachdem bereits unserem Export durch Einfuhrerschwerungen, Zollerhöhungen usw. auf dem rumänischen Markte schwere Nachteile zugefügt worden sind und das oberwähnte Gesetz geeignet erscheint, den letzten Rest von gegenseitigem Vertrauen zu vernichten, ohne dass unsere Regierung wirksame Gegenmassregeln ergriffen hätte, richten die Gefertigten an den Herrn Handelsminister, sowie an den Herrn Minister des Innern nachstehende Anfragen:

1. Welche Massnahmen gedenkt die Regierung zu ergreifen, damit den am Wirtschaftsleben Rumäniens interessierten Kreisen dieses Landes klargemacht werde, dass derartige gesetzliche Bestimmungen, welche Treue und Glauben im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr Holm sprechen, geeignet sein müssen, die Handelsbeziehungen zwischen Rumänien und seinen Import- und Exportländern dauernd zu beeinträchtigen und zu stören, sodass daraus in der Folge nicht reut der Importländern Rumäniens, sondern auch für diesen Staat selbst sich die schwersten wirtschaftlichen Folgen und Nachteile zwangsläufig ergeben müssen?

2. Ist die Regierung bereit, diesen zwischenstaatlich Vorstellungen und der strikten, auf Aufhebung des bezeichnetem Gesetzes gerichteten Forderung, dadurch erhöhten Nachdruck zu verleihen, dass im äussersten Falle Rumänien auch von selten der Èechoslowakei im Einvernehmen mit den übrigen Importländern handelspolitische Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt werden?

Prag, am 28. Juni 1923.

 

Kostka, Dr. Kafka,

Køepek, J. Fischer, Windirsch, Schubert, Dr. W. Feierfeil, Dr. Luschka, Bobek, Mark, Zierhut, Pittinger, Schälzky, Böhr, Dr. Lodgman, Dr.Medinger, Dr. Brunar, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Kraus, Dr. Petersilka.

 

 

 

 

Pùvodní znìní ad XIV./4178.

Interpellation

der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen

an den Finanzminister

betreffend die Verletzung des Sprachengesetzes durch das Bankamt des Finanzministeriums.

 

Eine Firma in Nordböhmen erhielt vom Bankamte des Finanzministeriums wiederholt èechische Avisi über die Gutschrift von abgelieferter Edelvaluta und hat daraufhin unter Berufung auf das Sprachengesetz deutsche Zuschriften verlangt. Darauf erhielt sie als Antwort Nachstehendes:

Bankovní úøad ministerstva financí v Praze.

Zentrale Dr. S/Jn. Prag,

den 14. Juni 1923.

In Erledidung Ihrer Zuschrift vom 11. d. M. teilen wir mit, dass sich unser Schreiben vom, 30. v. M. auf die Exportvaluta bezieht, welche uns tatsächlich für Sie abgeliefert wurde, daher also eine blosse Schablonen-Bestätigung vorstellt. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, den einfachen Inhalt dieser Zuschriften in èechischer Sprache zur Kenntnis zu nehmen, da wir uns im gegenteiligen Falle veranlasst sehen würden, von der Zusendung dieser Bestätigungen abzusehen.

Bankovní úøad ministerstva financí, devisové oddìlení.

Wenn auch das Aviso dem Bankamte vielleicht nicht pflichtgemäss obliegt, sind doch mit Rücksicht auf das Sprachengesetz die gesetzlich gewährleistete Rechtsgleichheit aller Staatsbürger durch eine solche amtliche Erklärung verletzt.

Die Unterzeichneten stellen daher an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

1. Ist dem Herrn Finanzminister das dem Sprachengesetze widersprechende Gebaren des Bankamtes des Finanzministeriums bekannt?

2. Was gedenkt der Herr Finanzminister zu unternehmen, um dem obangeführten Mangel abzuhelfen?

Prag, am 28. Juni 1923.

 

Kostka, Dr. Kafka,

Zierhut, Schälzky, Mark, Dr. Petersilka, J. Fischer, Windirsch, Dr. Luschka, Schubert, Køepek, Dr. W. Feierfeil, Böhr, Bobek, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Dr. Keibl, Dr. Radda, Dr. E. Feyerfeil, Kraus, Pittinger.

 

 

 

 

Pùvodní znìní ad XVI./4178.

Interpellation

der Abgeordneten Hillebrand, Koscher und Genossen

an den Eisenbahnminister

betreffend den Entzug von Begünstigungen für Hausweber.

 

Die Hausweber im Bezirke Asch genossen bisher die Begünstigung, dass sie die zur Herstellung der Fertigware notwendigen Halbfabrikate kostenlos von Asch aus zu der dem Bahnhofe des betreffenden Webers nächstgelegenen Bahnstation oder Asch-Rossbacher Bahn, und umgekehrt die Fertigwaren aus ihrem Orte nach Asch kostenlos befördern konnten.

Seit einigen Wochen ist diese Begünstigung ganz plötzlich eingestellt worden, die Hausweber müssen, wenn sie nicht den oft weiten Weg aus ihrem Wohnorte nach Asch zurücklegen wollen, ihre Körbe mit Waren als Gepäck aufgeben und die Beförderungsgebühr hiefür selbst bezahlen; ja es wurden auch schon Strafen verhängt, wenn eine Webersfrau in Unkenntnis der neuen Praxis ihren Korb mit Fertigwaren oder Halbfabrikaten in den Gepäckswagen der Bahn gab, ohne ihn vorher in aller Form als Gepäckstück aufzugeben. Das Elend der Ascher Hausweber ist seit jeher sprichwörtlich gewesen. Was nun der Entzug der obenerwähnten Begünstigung und die Verpflichtung, solche Zahlungen zu leisten, für diese armen Menschen bedeutet, die heute über ein Einkommen von oft nicht einmal 60-70 Kè wöchentlich verfügen, braucht wohl nicht dargelegt zu werden. Dafür aber, dass ein Missbrauch mit der in Rede stehenden Begünstigung wohl rocht leicht getrieben werden könnte, war insoferne eine ausreichende Garantie gegeben, dass die Personen, die die Begünstigung in Anspruch nahmen, durch eine ordnungsmässe mit Lichtbild versehene Legitimation den Nachweis zu erbringen in der Lage sein mussten, dass sie wirklich Hausweber sind. Es erweist sich deshalb als eine keineswegs notwendige, als schwer zu ertragende Härte empfundene Massnahme, dass jene Begünstigung eingestellt worden ist.

Wir fragen den Herrn Minister:

Welche Ursachen waren gegeben, das Elend der Hausweber des Asches Bezirkes durch die obenbesprochene Entziehung eins alten Rechtes noch trostloser zu gestalten?

Ist der Herr Minister bereit, zu veranlassen, dass die falte Praxis wieder eingeführt wird?

Prag, am 27. Juni 1923.

 

Hillebrand, Koscher,

Taub, Dr. Czech, Hackenberg, Hirsch, R. Fischer, Beutel, Leibl, Blatny, Kirpal, Häusler, Heeger, Deutsch, Èermak, Schweichhart, Hoffmann, Pohl, Palme, Schuster, Hausmann, Dr. Holitscher.

 

 

 

 

Pùvodní znìní ad XVII./4178.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen

an die Regierung

betreffend das ungesetzliche Vorgehen des Postscheckamtes in Prag in sprachlichen Fragen.

 

Die vereinigte Genossenschaftskrankenkasse in Marienbad erhielt vom Postscheckamte in Prag in letzter Zeit zwei Kontoauszüge, in denen einsprachig èechische Eintragungen gemacht waren. Sie schickte diese Kontoauszüge zurück mit dem Vermerke: Zurück, mit dem Ersuchen um Eintragung der rot unterstrichenen Worte auch in deutscher Sprache.

Während bei ähnlichen früheren Anlässen ihrem Wunsche auch entsprochen und die deutsche Uebersetzung beigefügt wurde, erhielt sie diesmal als Erledigung ihres im Sprachengesetze und in den Minderheitsverträgen begründeten Ersuchens die zwei beiliegenden Drucksorten.

Dieses Vorgehen des Postscheckamtes ist nach dem Sprachengesetze ungesetzlich. Die Unterzeichneten stellen daher an die Regierung die Anfrage:

1. Ist der Regierung die obgeschilderte Praxis des Postscheckamtes bekannt?

2. Welche Massnahmen gedenkt die Regierung zu ergreifen, um diesem ungesetzlichen Gebaren des Postscheckamtes Einhalt zu tun?

Prag, am 27. Juni 1923.

 

Dr. Kafka, Kostka,

Dr. E. Feyerfeil, Windirsch, Zierhut, Dr. Lodgman, Wenzel, Dr. Radda, Röttel, Heller, Simm, Patzel, Böhr, Dr. Spina, Matzner, Kraus, Ing. Jung, Böllmann, Bobek, Køepek, Stenzl.

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