XIV./4134 (pùvodní znìní).

Odpovìï

ministra spravedlnosti

na interpelaci poslancù dra Czecha, dra Haase, Tauba a druhù

o pøehmatech státních zastupitelstev pøi

zabavování èasopisù (tisk 4041/;XIX).

Zabavením èísla 12. periodického tiskopisu "Vìstník dìlnického potravního spolku Vzájemnost "Vèela" zabývaly se již interpelace poslance Stivína a soudruhù, è. t. I./3909, a interpelace poslance Jaroslava Rouèka a soudruhù, è. t. I/3917. Poukazuji proto na odpovìdi dané na tyto interpelace (otištìny jsou pod è. t. 4007/III. a 4045/III.).

Jmenovitì upozoròuji opìtnì na to, že nešlo jen o hlásání boje proti podnikùm soukromokapitalistickým, nýbrž i o šíøení poplašných povìstí a vyvolávání nepokoje v obyvatelstvu.

Pokud jde o používání 302 trest. zák. ostatnì ani pøed válkou nikterak vzácné, na nìž si páni interpelanti stìžují, není potøeba dávati státním zastupitelstvím nìjaké pokyny, Mezitím totiž nastala zmìna právního stavu zákonem o ochranì republiky z 19. bøezna 1923, è. 50 Sb. zák. a naø., nebo skutková podstata § 302 trest. zák., pokud jde o popuzování k nepøátelství nebo zášti jednotlivých tøíd obyvatelstva proti sobì, do nového zákona pøevzata nebyla.

Ponìvadž také se již pracuje na novém tiskovém zákonì, je pøání interpelantù i v tomto smìru vyhovìno a není pøíèiny k nìjakému dalšímu opatøení.

V Praze dne 22. dubna 1923.

Ministr spravedlnosti:

Dr. Dolanský, v. r.

 

 

Pøeklad ad I./4134.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend Beschlagnahme der Reichenberger Zeitung und Deutsche Landpost (Druck 4017/IX).

Die Beschlagnahme der beiden in der Interpellation angeführten Druckschriften würde von dem zuständigen Kreisgericht bestätigt, und hiedurch fand auch die Überzeugung des Staatsanwaltes, daß dar Inhalt beschlagnahmten Stellen strafbare Handlungen begründe, ihre Bustätigung.

Die Herren Interpellanten weisen darauf hin, daß der in den Zeitschriften "Deutsche Landpost" und "Reichenberger Zeitung" beschlagnahmte Bericht in der in den Weinbergen erscheinenden Zeitschrift "Deutsches Agrarblatt" durchgelassen wurde, und leiten daraus ab, daß die Staatsanwaltschaff in Prag die Strafbarkeit des betreffenden Berichtes, bezw. das öffentliche Interesse an seiner Beschlagnahme anders beurteilt hat, als die Staatsanwaltschaft in Reichenberg und Böhm. Leipa.

Durch die Erhebungen wurde jedoch sichergestellt, daß der Grund der Nichtbeschlagnahme, des Weinberger Blattes nicht auf einer Verschiedenheit der Ansicht beruhte, sondern einfach auf dem Umstande, daß der die Presseaufsicht in Prag ausübende Staatsanwalt auf jene Stelle in der Zeitschrift "Deutsches Agrarblatt" überhaupt nicht aufmerksam gemacht wurde. Es können daher hieraus keinerlei Schlüsse gezogen werden.

An dem öffentlichen Interesse an der Beschlagnahme solcher Äußerungen, wie sie in den betreffenden Stellen enthalten, aber in dem Abdruck der Anfrage nicht vollständig aufgenommen worden sind, kann nicht gezweifelt werden. Es liegt somit hier kein eigenmächtiges Vorgehen vor, und es ist kein Anlaß zu einer besonderen Maßnahme.

Prag, den 22. April 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad II./4134.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten ing. O. Kallina und Genossen

in der Angelegenheit der Beschlagnahme der Brüxer Volkszeitung (Druck 4017/XVIII).

Die Angaben der Interpellation über die Beschlagnahme der Nummer 130 der periodischen Druckschrift "Brüxer Volkszeitung" vom 24. Oktober 1922 sind nur zum geringen Teile richtig. Beschlagnahmt wurden nämlich nur drei Stellen aus dem Artikel "Die Konfiskationen in der Èechoslovakei" und ferner die kleine Notiz mit der Überschrift "Wir haben's ja". Es entspricht aber nicht der Wahrheit, daß auch die in der Interpellation unter Nummer Il bis VI angeführten und abgedruckten Artikel beschlagnahmt worden sind.

Was die beschlagnahmten Stellen betrifft, so wurde in denselben der Tatbestand der Verbrechen und Vergehen nach § 65 a, 300 und 302 St.-G. gefunden, und wurde die Beschlagnahme in der letzten Instanz vom Oberlandesgericht in Prag mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1922 bestätigt.

Der Staatsanwalt hat den Teil des Artikels "Konfiskationen in der Èechoslovakei" und die oberwähnte Notiz mit vollem hechte beschlagnahmt, weil das öffentliche Interesse nicht erlaubte, daß Äußerungen, die in solchem Ausmaß gegen die Regierung und ihre Organe und gegen die Nationalität aufhetzen, durchgelassen worden.

Die Tatsache, daß auch das Oberlandesgericht die Beschlagnahme bestätigt hat, ist ein ausreichender Beweis dafür, daß der Staatsanwalt sich bei der Beschlagnahme nur nach dem Gesetze und dem öffentlichen Interesse gerichtet hat, und daß nicht, wie die Herren Interpellanten sagen, eine "planmäßige und zielbewußte Vernichtung der deutsch-völkischen Presse" vorliegt, ja nicht einmal eine Einschränkung der selbstverständlichen hechte der Prellfreiheit.

Prag, am 22. April 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad III./4134.

A belügyi miniszter

válasza

dr. Körmendy-Ékes kepviselö és társainak interpellációjára Felsöláncz, Buzita és Reste községeg keresztényszocialistapártszervezeti vezetöszemélyeinek zaklatása

ügyében (3954/VII. ny. sz.).

A megejtett vizsgálat után van szerencsén a következõleg válaszolni:

Az interpellációban felhozott esetekben hivatalos vizsgálatról szó sem volt, hanem a csendöörs az örjárat alkalmával a keresztényszocialista pártszervezetek vezetõ férfiainál Buzita, Reste és Višný Lanc; (Felsölánz) községekben, - mint azelõtt is gyakran - tudakozódott afelöl, vajjon nem történt-e ezen községben olyasmi, ami a biztonsági szolgálatra való tekintettel fontossággal birna s barátságos beszélgetés közben a koresztény-szociális mozgalom terjedelme is szóba került.

Az említett elnökök a csendörség által sem ki nem hallgattattak sem nem "zaklattattak" s ketten közülök az interpelláció alapján megindított vizsgálat folyáman csodálatuknak adtak kifejezést az iránt, hogy ilyen okból egyáltalán vizgálat indíttatott.

Amaz állítás, hogy a csendör járörs a košicei ker. szoc. párttól erkézett levél tartalmát tudakolta, a valóságnak nem felel meg, mert a járörsnek ilyenféle levélröl tudomása som volt.

A csendürüknek felelösségre vonására nincsen ok, minthogy hatáskörüket túl nem lépték.

A csendörség a szolgálatot mindenki elött ismert egyenruhában végzi s így "spiclirendszerröl" szó sem lehet akkor, amikor barátságos beszéd közben a körzetbeli viszonyokról esik szó.

A vázolt esetben a "békés polgárság szekálását s zaklatását" nem látom s így nincs okom arra, hogy az ügyben bármiféle intézkedést megtegyek.

Praha, 1923. április 23-án.

A belügyi miniszter:

Malypetr, s. k.

 

 

Pøeklad ad IV./4134.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend die Zuteilung beschlagnahmten Grundes der Herrschaft Clam-Gallas in der Gemeinde Neupaulsdorf, politischer Bezirk Reichenberg (Druck 3995/XVIII).

Um die Grundstücke Kat. Z. 392/1 und 393 in der Katastralgemeinde Neu-Paulsdorf, die zum Großgrundbesitz Reichenberg gehören, hat sich in der Aktion der Zuteilung vom verstreuten Boden (R) die Gemeinde Neu-Paulsdorf mit einigen lokalen Bewerbern sowohl èechoslovakischer als deutscher Nationalität, gemeldet.

Die Gemeinde selbst hat ihre Anmeldung damit begründet, daß sie die Grundstücke vor allem für landwirtschaftliche Zwecke anspricht, und hat im allgemeinen angegeben, daß sie sie in Hinkunft; zur Erweiterung der Gemeinde verwenden wird, ohne näher zu bezeichnen, zu welchen künftigen öffentlichen Zwecken sie dieselben braucht.

Zufolge dieser nach dem Gesetze unzureichend begründeten Anmeldung der Gemeinde hatte das staatliche Bodenamt keinen Anlaß, dem Verkaufe dieser Grundstücke an die "Wirtschafts-, Pacht-, Spar und Bau-Genossenschaft in Neu und Alt-Paulsdorf unter der Voraussetzung, daß über den Verkauf der Grundstücke eine Einigung zwischen ihrem Eigentümer und der kaufenden Genossenschaft zustande kommt, nicht zuzustimmen, und zwar umsoweniger als die Genossenschaft einen Toll der gekauften Grundstücke sofort zu verbauen beabsichtigt, den Rest nach durchgeführter Regulierung der Neisse.

Die kaufende Genossenschaft war bereit, dem Verlangen der Gemeinde nach Abtretung eines Ausmasses von etwa 500 bis 600 Quadratklafter zu entsprechen, die Gemeinde lehnte jedoch ab und erhöhte ihr Verlangen auf die Hälfte des ganzen Ausmasses der Grundstücke Kat. Z. 392/1 und 393.

Von den Bewerbern um Zuteilung dieser Grundstücke in der Aktion R entsprach einzig und allein der Landwirt Ferdinand Jahn aus Rosenthal allen gesetzlichen Anforderungen, und es wurde ihm ein `feil des Grundstückes Kat. Z. 393 im Ausmasse von 50 und 83 m2 zugeteilt; den übrigen Bewerbern beider Nationalitäten konnte nicht entsprochen werden, weil sie die vom Gesetz verlangten Erfordernisse nicht auszuweisen vermochten, da zum Beispiel der eine Gastwirt, der andere Inhaber einer Begräbnisanstalt, Fleischhauer, Vertreter einer Versicherungsanstalt, Postbeamter, Brunnenhauer und dgl. war.

Das staatliche Bodenamt ist vollständig in den Intentionen dos Gesetzes über die Bodenreform und im öffentlichen Juterosse vorgegangen, wenn es den Vertrag über den Vorkauf der genannten Grundstücke an die Baugenossenschaft, die andere Grundstücke in der Gemeinde nicht erwerben konnte, genehmigt hat, und die Regierung hat keinen Anlaß, in dieser Angelegenheit irgendwelche Vorkehrungen zu treffen.

Prag, am 20. April 1923.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

J. Malypetr, m. p.

 

 

Pøeklad ad VI./4134.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen betreffend die endliche Auszahlung der Zinsen der staatlichen Vorkriegsschuld (Druck 4099).

Mit derer Gesetze vom 10. Juli 1922, S. d, G. u. V. Nr. 250, wurden die allgemeinen Grundsätze für die Wiederaufnahme des Zinsendienstes rücksichtlich der Schuldverschreibungen der nichtsichergestellten staatlichen Vorkriegsschuld festgesetzt, und mit Regierungsverordnung vom 11. Dezember 1922, S. d. G. u. v. Nr. 365 wurden diese Grundsätze im Detail vorläufig für die nichtverlosbaren Schuldverschreibungen durchgeführt. Die tatsächliche Wiedereinleitung ihres Zinsendienstes erforderte außerdem noch detaillierte Regelungen nach der technischen Seite hin, insoweit die Arbeit der Direktion der Staatsschuld, bei der die genannten Schuldverschreibungen zufolge der Regierungsverordnungen vom 7. April 1921, S. d. G. u. V. Nr. 151 und vom 25. September 1921, S. d. G. u. V. Nr. 355 effektiv in amtlicher Verwahrung erliegen, und die somit die Liquidierung der Zinsen durchzuführen hat, in Frage kommt, und ebenso, soweit. die Mitwirkung der amtlichen, durch dieselben Verordnungen errichteten Verwahrungsstellen in frage kommt, die mit Rücksicht auf die durchgeführte amtliche Verwahrung der Schuldverschreibungen zwischen der Direktion der Staatsschuld und den Deponenten der Schuldverschreibungen zu vermitteln haben. Daher war es nötig, eine genaue Instruktion für die Direktion der Staatsschuld und für die amtlichen Verwahrungsstellen zu erlassen, die zur Liquidierung der Zinsen nötigen Druckschriften auszuarbeiten und den Druck von Interimsscheinen zu veranlassen, welche vorbereitende Arbeiten bereits beendet sind. Anfangs Mai dieses Jahres wird die bezügliche Instruktion an die amtlichen Verwahrungastellen versendet werden, worauf auf die in dieser Instruktion normierte Art und Weise an die Liquidation der Zinsen geschritten werden wird. Dies kann allerdings nur schrittweise nach den einzelnen amtlichen Verwahrungsstollen erfolgen, wobei erwogen werden muß, daß Zinsen von Schuldverschreibungen im Nominalbetrag 1.500,000.000 Kè, repräsentiert durch die vom 1. März 1919 an fülligen Kupons, zu liquidieren sein werden, somit für die Zeit von 4 Jahren. Die Interimsscheine, die für die ursprünglichen Schuldverschreibungen auszugeben sind, haben den ersten Kupon lautend auf den 1. Mai 1923, aber dieses Datum bedeutet nichts anderes, als daß der Austausch der Vorkriegsachuldverschreibungen gegen Interimsscheine mit Rücksicht auf die Fälligkeit dieses Kupons durchgeführt werden wird. Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Wiederaufnahme des Zinsendienstes für die Vorkriegsschuldverschreibungen hat die Direktion der Staatsschuld mit Zustimmung des Finanzministeriums für die damit verbundenen Arbeiten eine besondere Abteilung errichtet, die mit größter Beschleunigung daran arbeitet, daß die tatsächliche Auszahlung der Zinsen in der allernächsten Zeit in Angriff genommen werden kann.

Prag, am 30. April 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Boh. Beèka, m. p.

 

 

Pøeklad ad VII./4134.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen

betreffend die Delegierung des Kreisgerichtes in Pilsen zur Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Studenten Josef Schöppel und Konsorten wogen Verbrechens

des Hochverrates (Druck 4052).

Als die Staatsanwaltschaft in Eger die Anklage gegen Josef Schöppel und Konsorten einbrachte, beantragte sie beim Kreisgericht in Eger die Delegierung eines anderen Schwurgerichtes zur Durchführung der Hauptverhandlung, und zwar einerseits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, weil zu befürchten stand, daß bei der Durchführung der Hauptverhandlung vor denn Schwurgerichte in Egor die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden könnte, und andererseits deshalb, weil zu befürchten stand, daß bei der Durchführung der Hauptverhandlung in Eger die Geschworenen deutscher Nationalität sich in ihrem objektiven Urteil beeinflußen lassen könnten.

Auf diesen Antrag hin entschied das Oberlandesgericht in Prag mit Beschluß vom 6. Feber 1923, Ns. 501/23, daß die Strafsache gegen Josef Schöppel und Konsorten dem zuständigen Kreisgericht in Eger abgenommen und dem Kreisgerichte in Pilsen ans Gründen der Zweckmäßigkeit zugewiesen werde.

Der von den Angeklagten gegen diesen Beschluß eingebrachte Beschwerde hat das Oberste Gericht in Brünn nicht stattgegeben, weil die angefochtene Verfügung auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit, sowie mit Rücksicht auf die offenliegenden bestehenden Verhältnisse auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sich als notwendig und durch die gegebenen Verhältnisse gerechtfertigt zeigt.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß die Delegierung des Kreisgerichtes in Pilsen auf den Antrag des berechtigten Anklägers durch Entscheidung unabhängiger Richter erfolgt ist, die zu dieser Entscheidung nach der Bestimmung des, § 62 Str. P. berechtigt waren und ihre Entscheidung auch gehörig begründet haben und auf deren Entscheidung dem Justizminister kein Einfluh zusteht.

Prag, den 5. Mai 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad X./4134.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Hillebrand, Blatny, Dr. Hollitscher und Genossen

betreffend die übermäßig lange Andauer der Untersuchungshaft des Johann Trizubsky (Druck 3995/XIV).

In der Strafsache betreffend den am 16. Juli 1921 auf dem Wege nächst Chodau an dem Bergbeamten Flauger begangenen Raubmord sind derzeit beim Kreisgericht in Eger 4 Personen in Untersuchungshaft, unter ihnen Johann Trizubsky seit dem 13. September 1921 und Florian Bachmann seit dem 24. April 1922.

Beide stehen in begründetem Verdachte der Mitschuld, bezw. der Teilnahme an dein erwähnten Raubmord, und es ist daher die Fortdauer der Haft nach 180, Abs. 2, Str.-P. obligatorisch.

Der unmittelbare Täter Alfred Müller-Menzel, deutscher Reichsangehöriger, ist derzeit bei denn Reichsgericht in Leipzig in Haft und konnte bisher nicht einvernommen worden. Seine Einvernahme ist aber zum Abschluß der Strafsache gegen Johann Trizubsky und Genossen unerlässlich.

Gleich nach Eruierung des Aufenthaltes des verdächtigen Alfred Müller-Menzel, der nach Begehung der Tat nach Deutschland entwichen ist wurde im November 1921 im diplomatischen Woge um die Auslieferung des Alfred Müller-Menzel eingeschritten. Als jedoch im April 1922 festgestellt wurde, daß Müller-Menzel deutscher Reichsangehöriger ist und daher nicht ausgeliefert werden kann, wurde im diplomatischen Wege darum ein geschritten, daß Müller-Menzel, der damals beim Landesgericht in Halle a. S. in Haft war, von dem Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes in Eger in Anwesenheit der Beschuldigten, die sich beim Kreisgericht in Eger in Haft befinden, einvernommen werden könne.

Die deutschen Berichtsbehörden in Halle a. S. stimmten aber der Vorführung des Müller-Menzel vor das Kreisgericht in Eger oder vor eine deutsche Gerichtsbehörde nahe der Grenze zur Einvernahme durch den Untersuchungsrichter in Eger nicht zu. Auf das neuerliche Einschreiten im diplomatischen Woge erklärten sie jedoch Ende September 1922, daß sie nichts dagegen einzuwenden haben, daß heim Verhör des Alfred Müller-Menzel der hierländische Untersuchungsrichter anwesend sei.

Seit dieser Zeit hat das Justizministerium nicht nur im diplomatischen Wege die Anordnung des Termines zur Einvernahme des Alfred Müller-Menzel urgiert, sondern es wurde auch vom Kreisgericht in Eger das Landesgericht in Halle a. S. wiederholt telegraphisch ersucht, den Termin zur Einvernahme des Alfred Müller-Menzel festzusetzen. Dies ist aber bisher nicht geschehen, und es wurde schließlich vom Untersuchungsrichter in Halle a. S. mitgeteilt, daß diese Angelegenheit beim preußischen Justizministerium in Berlin als der übergeordneten Behörde des Reichsgerichtes in Leipzig, von dem Müller-Menzel im Jänner 1923 zu Zuchthaus von 5 Jahren verurteilt worden ist, in Schwebe ist.

Im März 1923 ersuchte das Justizministerium das Ministerium des Äußern in Prag, die èechoslovakische Gesandtschaft in Berlin telegraphisch anzuweisen, im diplomatischen Wege mit entsprechendem Nachdruck bei der deutschen Regierung darauf zu dringen, daß der Tag des Verhöres von Müller-Menzel unter Teilnahme des Egerer Untersuchungsrichters endlich festgesetzt und das Verhör vorgenommen werde.

Die reichsdeutschen Behörden entschuldigen die Verzögerung damit, daß sie den Termin zur Einvernahme nicht anordnen konnten, solange Müller-Menzel nicht verurteilt war und solange nicht feststand, wo er die auferlegte Strafe abzubüßen haben wird.

Trotz dieser neuen Urgenz wurde der Termin zum Verhure des Alfred-Müller-Menzel bis heute nicht festgesetzt.

Ein weiteres Hindernis für den Abschluß der Untersuchung ist der Umstand, daß die Ratskammer des Kreisgerichtes in Eger die Prüfung des Geisteszustandes des Johann Trizubsky durch die medizinische Fakultät der deutschen Universität in Prag angeordnet hat, daß jedoch das Gutachten bisher nicht eingelangt ist.

Auf die beschleunigte Beendigung dieser Angelegenheit wird auch ferner hingewirkt worden.

Prag, den 25. April 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad XI./4134.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Beantwortung (Druck 3794/XIX) der Interpellation (Druck 3519; XXIII) betreffend das ungesetzliche Vorgehen der Militärbehörden bei Kasernenbauten

(Druck 3853/XVII).

Ich muß neuerlich konstatieren, daß die Militärkommissionen nirgends sympathisch aufgenommen worden sind, wenn sie mit deutschen Städten über die Unterstützung von Kasernenbauten verhandelt haben. Die Situation hat sich erst bei den weiteren Verhandlungen geändert, wobei in vielen Städten die Militärkommissionen Einwendungen und Bemerkungen anhören mußten, die sie nicht erwartet hatten.

Ich heiße es nicht gut, daß die Militärkommissionen bei Verhandlungen in irgendeiner Stadt sich auf die in anderen Städten erzielten Begünstigungen berufen, und ich habe bereits einen entsprechenden Auftrag erlassen, daß die Verhandlungsergebnisse nirgends mitgeteilt werden. Nichtsdestoweniger sehe ich es nicht als ein Vergehen an, wenn sich eine Militärkommission vielleicht an irgendeinem Orte auf die in anderen Städten gewährten Begünstigungen berufen hat. Wenn Kapitän Ing. Junk in Mies erklärt hat, daß die Stadt Bodenbach auf ihre Kosten ein vollständig entsprechendes Ersatzobjekt adaptiert hat, um eine rasche und anständige Bequartierung des Militärs zu ermöglichen, oder daß die Stadt Reichenberg und Rumburg einen Bauplatz beigestellt hat und zugestimmt hat, Begünstigungen bei der Kanalisation, der Wasserleitung und der Beleuchtung einzuführen oder zu gewähren, so hat er bloß die Wahrheit gesprochen.

Tachau hat Ing. Junk aus dem Grunde genannt, weil die Mitglieder des dortigen Stadtrates -fast in ihrer Gesamtzahl - Versprechungen hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes, der Herstellung der Kanalisation, der Wasserbeschaffung u. dgl. gemacht haben. Scheinbar hat die Gemeindevertretung diese Vereinbarung umgestoßen und es ist interessant, daß die abweislichen Beschlüsse der Gemeindevertretungen in Tachau und in Mies nahezu gleichzeitig eingelangt sind. Die Behörden haben allerdings nicht erhoben, ob dies zufällig geschehen ist, oder ob die Stadt Tachau von der abweislichen Entscheidung der Stadt Mies früher informiert worden ist.

Die Vertreter der Militärkommission haben in Mies betont, daß die Unterbringung einer Artillerieabteilung für eine in einer armen Gegend gelegene Stadt ohne jede Industrie eine ständige Einnahmsquelle bedeutet und daß durch den Bau einer Kaserne, der einen Millionenaufwand erfordert, zur Verringerung der Arbeitslosigkeit der ganzen Gegend beigetragen wird.

In Mies war für den Bau ohne Schwierigkeiten für den Anschluß an die Wasserleitung, die Kanalisation und das Beleuchtungsnetz das Feld an der Peripherie der Stadt ein ideales Grundstück. Die Militärkommission hat aber mit Rücksichtnahme auf die Entwicklung der Stadt von diesem günstigen Bauplatze Abstand genommen und hat über ein entferntes Grundstück verhandelt, wobei sie wenigstens ein Partizipieren der Stadt an dem mit der Herstellung der neuen notwendigen Kanalisation, des Brunnens oder der Wasserleitung und der Zuleitung des Beleuchtungsnetzes verbundenen Aufwende und eine werktätige Vermittlung und einen finanziellen Beitrag bei dem Kaufe des Grundstückes verlangte.

In dem Falle von Friedland hat die Militärkommission nicht mit der Beschlagnahme von Wirtschaftsgebäuden gedroht, sondern lediglich konstatiert, daß die Militärverwaltung gezwungen sein werde, von den Begünstigungen des Gesetzes über die Bodenreform Gebrauch zu machen, falls die Stadt durch ihre ständigen Proteste den Kasernenbau unmöglich machen werde.

Alle Fälle zusammenfassend, kann ich fürwahr nicht von einem besonderen Wohlwollen vieler deutscher Städte für die Unterstützung von Kasernenbauten sprechen und ich kann also auch die in der Antwort Dr. Nr. 3794/XIX gemachten Mitteilungen nicht richtigstellen.

Prag, am 23. April 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

 

Pøeklad ad XII./4134.

Antwort

l des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten

Franz Matzner und Genossen

in Angelegenheit des Denkmalsturzes in Hennersdorf (Druck 3887/XIII).

Die Hauptverhandlung gegen die wegen des Denkmalsturzes in Hennersdorf angeklagten Soldaten wird voraussichtlich in nächster Zeit stattfinden. Die Verzögerung in der Ausschreibung der Hauptverhandlung wurde hauptsächlich durch die Schwierigkeiten bei der Mitteilung der Klage an die 66 Angeklagten herbeigeführt, die in der Mehrzahl bereits demobilisiert worden sind.

Was den Schadenersatz anbelangt, so haftet das Aerar nicht für eine unkorrekte Handlung einzelner Soldaten, welche sich diese auf eigene Faust außerhalb der Ausübung ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben.

Gegenüber der Behauptung der Interpellation betreffend das Entgegenkommen der Gemeinde und der Bevölkerung gegen die Soldaten verweise ich auf die Ergebnisse der administrativen Untersuchung, nach welcher die Mannschaft hauptsächlich sehr aufgebracht wurde: Durch den Mangel an Entgegenkommen bei Gemeinde bei der Einquartierung des 7. Grenzbataillones, durch die Nichtzuweisung von Räumlichkeiten für die Kranken, durch die Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Daches für die Bataillonsküche, die Lieferung von schlechten Stroh für die Einquartierung der Mannschaft, die Absperrung des Brunnens in der Schule, in der ein Teil des Bataillons einquartiert war, die Ungefälligkeit bei der Wasserbenützung für die Küche seitens der Lokalbevölkerung, durch provokatives Abnehmen der Hüte der Lokalbevölkerung vor dem verschaltenen Denkmale Kaiser Josef des II. u. s. w.

Diese Umstände wurden allerdings nicht in die Anklage aufgenommen, da sie für den Tatbestand der strafbaren Handlungen bedeutungslos sind.

Prag, am 20. April 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

 

Pøeklad ad XIII./4134.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kaliinn und Genossen

wegen Beschlagnahme des "Egerländer Tagblattes" (Druck 40441/Vl).

Ich übernehme die Beantwortung dieser lnterpellation für den Minister des Innern, weil die Zensur der periodischen Zeitschrift "Egerländer Tagblatt" von der Staatsanwaltschaft in Eger ausgeübt wird.

Der Artikel "Die Faust des Siegers" brachte; die Nachricht über die beabsichtigte Versetzung lediger Postbeamter aus Marienbad und hat diese Gelegenheit zu einer Hetze gegen die Staatsverwaltung benüzt, als ob nicht sachliche und dienstliche Rücksichten, sondern Vergewaltigung die Richtlinie für ihre Entscheidungen wäre. Das Kreisgericht in Eger hat die Beschlagnahme nicht nur bestätigt, sondern auch die Einwendungen des verantwortlichen Redakteurs abgewiesen, indem es in dem Inhalte der beschlagnahmten Stellen ein V ergehen nach § 300 St. G. erblickte.

Die Beschlagnahme von Nachrichten ähnlicher Art, die nichts anderes bezwecken als die Bevölkerung gegen die Staatsverwaltung aufzuwiegeln, ist oft im öffentlichen Interesse notwendig.

Es kann daher dem Staatsanwalt dafür, daß er in diesem Falle der Anschauung war, daß das Durchlassen dieser Nachricht die öffentliche Ordnung bedrohen könnte, kein Vorwurf gemacht werden, und es kann in keiner Weise der Schluß gezogen werden, daß diese Beschlagnahme dafür Zeugnis ablegen würde, daß die Zeitschrift "Egerer Tagblatt" schikaniert und böswillig verfolgt werde.

Prag, am 1. Mai 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad XIV./4134.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Dr. Haas, Taub und Genossen betreffend die Übergriffe der Staatsanwaltschaften bei der Konfiskation von Druckschriften (Druck 4041/XIX).

Mit der Beschlagnahme der Nummer 12 der periodischen Druckschrift "Vìstník dìlnického potravního spolku Vzájemnost "Vèela" haben sich bereits die Interpellationen des Abgeordneten Stivín und Genossen Dr.-N. I/3909 und des Abgeordneten Jaroslav Rouèek und Genossen Dr.-N. 1-3917 beschäftigt. Ich verweise daher auf diese Interpellationen erteilten Antworten (die unter Dr.-N. 4007/III. und 4045/III. abgedruckt sind).

Insbesondere mache ich neuerlich darauf aufmerksam, daß es sich nicht nur um eine Kampfansage gegen die privatkapitalistischen Unternehmungen gehandelt hat, sondern auch um die Verbreitung bounruhigender Gerüchte und um die Hervorrufung von Unruhe in der Bevölkerung.

Sofern es sich um die Anwendung des § 302 St. G, handelt, die übrigens auch vor dem Kriege keineswegs gar so selten war, gegen die sich die Herren Interpellanten beschweren, so ist es nicht notwendig, den Staatsanwaltschaften irgendwelche Weisungen zugeben. Es ist nämlich inzwischen durch das Gesetz betreffend den Schutz der Republik vom 19. März 1923, S. d. G. u. V. Nr. 50, ein Änderung des Rechtstandes eingetreten, da der Tatbestand des § 302 St. G., soweit es sich um die Aufreizung zu Feindseligkeiten oder zu feindseligen Parteiungen einzelner Klassen der Bevölkerung gegeneinander handelt, ist in das neue Gesetz nicht übernommen worden.

Da bereits auch an einem neuen Preßgesetze gearbeitet wird, erscheint den Wünschen der Interpellanten in dieser Richtung entsprochen zu sein, und es liegt daher kein Grund vor, irgendetwas weiteres zu verfügen.

Prag, am 22 April 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

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