Pøeklad ad XII./4065.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen betreffend die Vorfälle in Eger am 22. Oktober 1922 (Druck 3816/VII).

Die Sektion der Národní jednota Severoèeská für Eger und Umgebung hat am 6. Oktober 1922 bei der politischen Bezirksverwaltung in Elter angezeigt, dass sie am 22. Oktober 1922 um 3 Uhr Nachmittag im Schützenhaus in Eger zur Erinnerung an die Vereinigung Egers mit dem böhmischen Staate vor 600 Jahren eine grosse Volksmanifestation veranstaltet, die aus belehrenden historisch-politischen Vorträgen und aus einigen Gesangsund Konzertnummern bestehen sollte.

Die politische Bezirksverwaltung in Eger fand keinen Anlass, diese Feierlichkeit zu verbieten. Gegen diese èechische Manifestation wurde jedoch seitens der deutschen Oeffentlichkeit ein Widerstand angefacht, der sich bis zur strafwürdigen Böswilligkeit steigerte. So haben in der Nacht vom 20. auf den 21. November bisher unbekannte Täter im Saale Schützenhaus, wo die Feierlichkeit stattfinden sollte, in der Absicht, die Èechische Feier zu verhindern, Fenster und Türen ausgehoben und sie etwa 3 km weit in der Eger in einem gedeckten Durchlass verborgen, wo sie erst nach einigen Tagen aufgefunden wurden.

Dem Gastwirt des Schützenhauses wurden nachträglich anonym 500 Kè als Ersatz der zeit dem Rücktransport dieser Einrichtungsstücke verbundenen Auslagen zugesandt.

Dass es sich hier um einen organisierten Widerstand gehandelt hat, zeigte sich am 21. November 1,922 nachmittags, als die Vertreter der deutschen Parteien, und zwar die Zierren Senator Friedrich, Abgeordneter Mark und Abgeordneter Mayer eine öffentliche Volksversammlung unter freiem Kümmel auf dem Platze vor dem Schützentaus in Eger auf 2 Uhr nachmittags anmeldeten, also auf eine Stunde vor dem angesetzten Beginn der èechischen Versammlung.

Das Programm dieser Tagung war:

1. Masslose Uebergriffe der rechen m Deutschböhmen.

2. Die Wirkung der schmachvollen Friedensverträge von Versailles und St. Germain.

3. Hinaus mit den rechen aus dem Egerland!

Diese Tagung wurde von der politischen Bezirksverwaltung nicht bewilligt, mit der Begründung, dass um die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeschritten worden war, wie das Gesetz vorschreibt, nämlich drei Tage vorher. Abgesehen von diesem formalen Mangel hätte die politische Bezirksverwaltung die Bewilligung niemals erteilen können, und zwar deshalb, weil es klar war, dass diese deutsche Tagung die èechische Feier durch Terror vereiteln sollte, oder doch Zusammenstösse mit den èechischen Teilnehmern an der Feier im Schützenhause hervorrufen sollte, und ferner deshalb, dass schon das Programm selbst, dass zum Vertreiben der rechen aus Eger aufreizte, absolut unzulässig und ungesetzlich war. Ich muss gleich an dieser Stelle nachdrücklich in Erinnerung bringen, dass die èechoslovakische Bevölkerung überall in der Èechoslovakischen Republik, daher also auch in Eger zu hause ist, in ihrem Staate, in ihrer Heimat, in welcher sie frei leben, arbeiten und sich entwickeln kann und dass von irgend einer etwaigen deutschen Gastfreundschaft, die den Angehörigen der èechoslovakischen Nation nach freien Ermessen irgendwo gewährt würde oder nicht, keine Rede sein kann.

Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Staatsautorität gegen Jeden Versuch wendet, durch welchen dieses selbstverständliche Recht verkürzt werden soll, und Mittel finden wird, diesem Grundsatz mit allem erforderlichen Nachdruck Geltung zu verschaffen.

Obgleich die deutsche Protesttagung amtlich verboten war, wurde dennoch das Publikum zu eher Versammlung beim Schützenhaus auf 2 Uhr nachmittags durch Plakate und Flugblätter eingeladen.

Die zur Versammlung einladenden Plakate wurden wegen ihres aufreizenden Inhalts beschlagnahmt, in der Druckerei wurde Jedoch festgestellt, dass die ganze Auflage bereits dem Herrn Abgeordneten Mayer ausgefolgt worden war, der die Herausgabe verweigerte. Diese Plakate würden am 21. Oktober zwischen 13 und 14 Uhr verbreitet und übten ihre Wirkung, so dass beim Schützenhause am 22. Oktober gegen 300 bis 400 Personen versammelt waren, die lärmten und nicht vom Platze wichen, um die Abhaltung der èechischen Versammlung zu verhindern.

Gegen diese aufgeregte Menge, die sich nicht vom Platze rührte, obgleich sie vom behördlichen Vertreter zum Auseinandergehen aufgefordert worden war, schritt die Gendarmerie ein und drängte sie in die benachbarten Gassen ab. Von der Waffe wurde hiebei kein Gebrauch gemacht, obgleich die Demonstranten der Gendarmerie teilweise auch gewalttätigen Widerstand entgegensetzten. Bei dieser Räumung des Platzes verlangte der Herr Senator Friedrich die Sicherstellung eines Gendarmen, von dem er angab, dass er eine Frau, deren Name aber Herr Senator Friedrich nicht angeführt hat, mit dem Gewehrkolben gestossen habe.

Dem Wunsche des Herrn Senators wurde entsprochen; aber Jene Frau hatte sich bis Jetzt nicht gemeldet und die Nachforschung nach ihr blieb ohne Erfolg. Davon, dass irgend ein alter Mann von der Gendarmerie misshandelt worden wäre, ist von niemandem Anzeige gemacht worden, und den Amtsorganen ist nichts davon bekannt.

Da unter den gegebenen Umständen klar war, dass die aufgeregten Demonstranten alles unternehmen werden, was die èechische Feier im Schützenhause vereiteln könnte, und es eventuell zum Gebrauche der Waffe gegen den gewalttätigen Angriff der aufgereizten Menge wider die ruhigen Teilnehmer an der èechischen Feier kommen könnte, so begnügten sich die Teilnehmer der èechischen Feier damit, eine Kundgebung auf dem Egerer-Ringplatz zu veranstalten, und kehrten auf den Bahnhof zurück, von dem sie ausgegangen waren, wo sie dann die Feier beendeten. Die Kundgebung auf dem Ringplatz wurde von der deutschen Ortsbevölkerung durch Lärmen und Singen von Liedern gestört, aus denen besonders das Lied Deutschland, Deutschland über alles und die Melodie der alten österreichischen Hymne hervorklang. Dass es bei dieser Gelegenheit Rücksicht auf die Angriffslust der Demonstranten nicht zu Zusammenstössen und einer grösseren Störung der öffentlichen Ordnung und Ruhe kam, ist nur dem zweckmäßig und zielbewußt getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und der Mäßigung der Teilnehmer an der èechischen Manifestation zu danken.

Wenn die Zierren Interpellanten ihre Verwunderung darüber aussprechen, dass diese Kundgebung auf dem Ringplatz stattgefunden hat, obgleich sie nicht angemeldet war, so weise ich darauf hin, dass die èechische Versammlung grundsätzlich bewilligt war - allerdings an einem anderen Orte - und dass auf dem Ringplatz überhaupt keine Kundgebung stattgefunden hätte, wenn nicht von deutscher Seite der Veranstaltung der Versammlung an dem ursprünglich bestimmten Orte, also im Schützenhause, Schwierigkeiten bereitet worden wären. Uebrigens lassen die Herren Interpellanten völlig ausser Acht, dass von deutscher Seite nach dem Abzug der rechen gleichfalls auf dem Ringplatze eine Kundgebung veranstaltet wurde, und dies trotzdem die von ihnen an einem anderen Orte (nämlich vor dem Schützenhause) geplante Versammlung behördlich verboten war. Die Anwesenheit der Gendarmerie und des Militärs war deshalb nötig, weil die fanatisierte deutsche Menge die Èechischen Teilnehmer bedrohte und beschimpfte. Noch als die Teilnehmer von dem Egerer-Ringplatz zum Bahnhofe abzogen, wurden sie von einem Trupp von Exzedenten verfolgt.

Das Recht, sich ruhig und unbewaffnet zu versammeln, ist von der Verfassung verbürgt. Die Ausübung dieses Versammlungsrechtes regeln die Gesetze. Es ist daher unbegreiflich, wie die Herren lnterpellanten eine Verletzung des Versammlungsrechtes darin finden können, dass ihnen ein Volkstag, um welchen zu spät eingeschritten wurde, nicht bewilligt worden ist, da doch, wie bekannt nach dem derzeit noch geltenden Versammlungsgesetze um die Bewilligung eines Volkstages die Tage vorher eingeschritten werden muss, und ferner, dass sie sich darüber aufhalten, dass die Anzeige der Ortssektion der Národní jednota Severoèeská von der Veranstaltung einer Versammlung in Eger, die ganze 16 Tage vorher bei der zuständigen Behörde überreicht wurde, zur Kenntnis genommen wurde, und überdies, das sie den Unterschied übersehen, der in dem Zwecke beider Kundgebungen liegt: auf der einen Seite eine ruhige, sachliche Feier eines historischen Faktums, auf der anderen Seite ein künstliches Aufpeitschen der nationalen Leidenschaften und die Benützung der nationalen Gegensätze zu unüberlegten leidenschaftlichen Gewalttätigkeit, d. h. zum Verdrängen der rechen.

Die zur Versammlung einladenden Plakate wurden wegen ihres aufreizenden Inhaltes beschlagnahmt; der Umstand, dass sie von einem Senator und zwei Abgeordneten unterschrieben waren, blieb bei Beurteilung der Strafbarkeit des Inhaltes ausser Betracht, denn diese Unterschriften konnten die Strafbarkeit des Inhaltes nicht aufheben. Die Immunität der auf dem Plakate unterfertigten Abgeordneten wurde nicht verletzt, da die §§ 23 und 24 der Verfassung auf diesen Fall nicht angewendet werden können. Die Beschlagnahme der Plakate wurde durch das Kreis- als Pressgericht in Eger bestätigt.

Die Regierung ist entschlossen, unter allen Umständen die durch die Verfassung verbürgten Rechte zu schützen; deshalb wurde auch die Veranstaltung der èechischen Manifestation in Eger bewilligt. Der Umstand, dass diese Èechische Manifestation bei einem gewissen Teil der Bevölkerung Widerstand hervorrief, veranlasste die Behörde, die Veranstalter dieser bewilligten Feier in ihrem Rechte zu schützen, für ihre Sicherheit zu sorgen und solche Vorkehrungen zu treffen, die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sicherstellen sollten.

Zu diesem Zwecke wurde auch vom Garnisonskommando die Bereitschaft des Militärs verlangt, da die Befürchtung begründet war, es könnte zu Gewalttätigkeiten kommen.

Das Benehmen der politischen Bezirksverwaltung und aller von ihr verwendeten Sicherheitsorgane entsprach durchaus den gesetzlichen Vorschriften, und es kann nur diesem energischen, zielbewußten und zweckmäßigen Einschreiten zugeschrieben werden, dass alle Versuche, Exzesse und gröbliche Gewalttätigkeiten gegen die gesetzmäßig bewilligte Feier hervorzurufen, unterdrückt wurden.

Das Militär benahm sich tadellos, streng nach dem Auftrag seiner Kommandanten, liess sich durch das Geschrei nicht irre machen und sich nicht provozieren, auch wenn nach ihm mit Steinen geworfen wurde.

Die Konzentration der Gendarmerie war, wie aus dem Angeführten ersichtlich, nötig, und es muss daher der Staat die Deckung der damit verbundenen Auslagen auf sich nehmen. Die Konzentrierung der Gendarmerie an einem bestimmten Orte erfolgt naturgemäss aus jenen Bezirken, die nahe liegen und eine augenblickliche Verminderung der Gendarmerie zulassen; die Nationalität der Gendarmerie fällt hiebei nicht ins Gewicht. Die Gendarmerie ist verpflichtet, ihre Aufgabe nach dem Gesetze und ihrer Dienstinstruktion zu erfüllen und genau und gerecht, ohne Rücksicht auf die Nationalität der Bevölkerung, vorzugehen.

Die Teilnehmer der Fahrt nach Eger bekamen keinerlei Fahrtermässigung, die aus dem Rahmen der Tarifbestimmungen gefallen wäre. Diese Ermässigungen werden unter den Voraussetzungen, die in den Tarifvorschriften festgesetzt sind, jedem ohne Unterschied der Nationalität gewährt.

Während der Zeit, da die Teilnehmer an der èechischen Feier, die von dem Ringplatz auf die Bahn zurückgekehrt waren, sich im Bahnhofsgebäude befanden, wurde der Bahnhof nicht abgesperrt; keinem Reisenden wurde der Zutritt auf den Bahnhof oder in die Wartesäle oder in die Bahnhofrestauration verwehrt. Allerdings wurden jedoch Sicherheitsvorkehrungen gegen jene Personen getroffen, die auch auf dem Bahnhof die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören beabsichtigten.

Der Normalbedarf an Gendarmerie und Militär, sowie die eventuelle Ermässigung des Fahrgeldes auf den Staatsbahnen finden ihren Ausdruck in den Krediten, bez. Einnahmen der betreffenden Posten der zugehörigen Kapitel des Staatsvoranschlages, und die Verwendung dieser Kredite in den bezüglichen Ressorts ist durch das Finanzgesetz genau geregelt.

Ausserordentliche Anforderungen inbezug auf Auslagen, die durch die in der Interpellation angeführten Ereignisse entstanden sind, wurden im Sinne der Bestimmungen des Finanzgesetzes an das Finanzministerium nicht gestellt, und die damit verbundenen Auslagen wurden aus den bezüglichen, von der Nationalversammlung genehmigten Krediten gedeckt, und zwar im eigenen und selbständigen Wirkungskreise der betreffenden Ressorts.

Aus dem Angeführten geht hervor, dass in diesem Falle der Staatsvoranschlag in keiner Weise durch irgend welche Auslagen eigenmächtig belastet wurde, und es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es zu irgend welchen überflüssigen Auslagen gekommen wäre.

Prag, am 2. April 1923.

Der Vertreter des Vorsitzenden der Regierung und Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XIIl./4065.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Schälzky und Genossen

betreffend die beschlagnahme der periodischen Druckschrift Deutscher Volksfreund in Freiwaldau (Druck 3995/l).

Die politische Bezirksverwaltung in Freiwaldau hat die Nummer 44 der in Freiwaldau erscheinenden Zeitschrift Deutscher Volksfreund vom 4. November 1922 beschlagnahmt, und zwar wegen einer Stelle in dem Artikel Freudenthal. Tschechischer Ueberfall und wegen einer zweiten Stelle im Artikel Sternberg. Gedenket der Märzgefallenen, weil er in denselben den Tatbestand des Vergehens nach § 302 Str. G. gefunden hat. Die Beschlagnahme wurde vom Landes- als Pressegericht in Troppau wegen § 30 und des Artikels IV. des Gesetzes vom 17. Dezember 1862 R: G. BI. Nr. 8 ex 1863 bestätigt. Es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.

Da in dem Artikel Freudenthal. Tschechischer Ueberfall schmähende und herabsetzende Ausdrücke über das èechoslovakische Militär gebraucht werden und im Artikel Sternberg. Gedenket der Märzgefallenen zum Hasse gegen die èechoslovakische Nation aufgereizt wird, wodurch das ruhige Zusammenleben gefährdet ist, erforderte auch das öffentliche Interesse, dass die Zeitschrift beschlagnahmt werde. Es kann demnach hier von irgendeinem Uebergriff der Behörde, welche die Aufsicht über die Presse führt, nicht gesprochen werden, und es besteht auch kein Anlass zu irgendwelcher Verfügung.

Prag; am 15. März 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, nt p.

Pøeklad ad XIV./4065.

Antwort

des Justizministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Matzner und Genossen

in der Angelegenheit der Beschlagnahme der Zeitschrift Jägerndorfer Zeitung in Jägerndorf und der Deutschen Post in Troppau (Druck 3995/III).

Die Nummer 96 der Zeitschrift Jägerndorfer Zeitung hat die politische Bezirksverwaltung in Jägerndorf und den gleicher Artikel in der Nummer 279 der Zeitschrift Deutsche Post vom 29. November 1922 die Staatsanwaltschaft in Troppau beschlagnahmt.

Beide Beschlagnahmen wurden vom Landesgericht in Troppau bestätigt, die gegen die Beschlagnahmte der Zeitschrift Deutsche Post eingebrachte Beschwerde wurde abgewiesen. Das unabhängige Gericht hat sonach anerkannt, dass die Beschlagnahme mit vollem Rechte erfolgt ist, da der beschlagnahmte Artikel den Tatbestand des Verbrechens nach § 65, a), b), Str. G. begründete.

Um eine Verletzung der Pressfreiheit kann es sich hier nicht handeln. Der Staat kann nicht erlauben, dass öffentlich gegen die Einhebung von Steuern oder Abgaben, die gesetzlich begründet sind, gehetzt wird, ebenso liegt der Fall bei jenem Teile des Artikels, der den Tatbestand des Verbrechens nach § 65 a) Str. G. begründet und welcher teilweise von dem Präsidium des Abgeordnetenhauses nach § 9 m) der Geschäftsordnung als eine die Sicherheit des Staates gefährdende Kundgebung aus der Interpellation ausgeschieden wurde.

Es besteht daher kein Anlass zu irgendeiner Verfügung.

Prag; den 13. März 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XV./406b.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen

betreffend die Konfiskation des Artikels in der periodisch erscheinenden Druckschrift Deutsche Zeitung Bohemia (Druck 3967/XIV).

Der von den Herren Interpellanten angeführte Artikel, aus welchem in dem Abdruck der Interpellation zwei Stellen weggelassen sind, wurde von der Staatsanwaltschaft in Prag deshalb beschlagnahmt, weil in seinem Inhalte der Tatbestand des Verbrechens nach § 65, lit. a), Str. G. gefunden wurde. Die Beschlagnahme wurde von dem Landes- als Strafgericht bestätigt, die Beschwerde des Herausgebers verworfen, ebenso wurde die Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde, die an das Oberlandesgericht in Prag gerichtet wurde, verworfen. Es ist sonach durch alle zur Entscheidung über eine Pressebeschlagnahme berufenen Instanzen festgestellt, dass der Tatbestand des Verbrechens durch den Inhalt des Artikels gegeben war.

Eben deshalb ist es überflüssig, aus diesen Beschlagnahmen abzuleiten, dass die Staatsanwaltschaft einen Wink bekommen haben muss, wie strenge sie bei der Presseaufsicht vorzugehen habe.

Prag, am 9. April 1923.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XVI./4065.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme des Nordböhmischen Tagblattes in Tetschen und der Deutschen Tageszeitung in Karlsbad (Druck 3995/V).

Die politische Bezirksverwaltung in Tetschen hat die Nummer 261 der in Tetschen erscheinen den Zeitschrift Nordböhmisches Tagblatt vom 18. November 1922 wegen des Leitartikels mit der Ueberschrift Selbstbestimmungsrecht beschlagnahmt, weil sie in einer Stelle desselben den Tatbestand einer strafbaren Handlung gefunden hat. Das Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz hat die Beschlagnahme bestätigt.

Die weitere in der Interpellation angeführte Zeitschrift Deutsche Tageszeitung in Karlsbad, Nummer 262 vom 18. November 1922, wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Karlsbad wegen der in der Interpellation angeführten Stelle des Artikels Selbstbestimmungsrecht, in welcher die politische Bezirksverwaltung den Tatbestand der strafbaren Irlandlungen nach § 300 und 65 a) Str. G. gefunden hat, beschlagnahmt. Auch diese Beschlagnahme wurde von dem Kreis- als Pressegericht in Eger bestätigt.

Es liegt sonach in beiden Fällen eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.

Beide Aeusserungen, von denen die erste im der Zeitschrift Nordböhmisches Tagblatt in der Interpellation mit Weglassung der schärfsten Stellen angeführt wird, überschreiten weitaus die Grenzen des Rechtes der freien Meinungsäusserung, und es lag im öffentlichen Interesse, dieselben zu beschlagnahmen. Es liegt demnach keine unberechtigte Einschränkung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung und keine planmässige und zielbewusste Knebelung der Presse des deutschen Volkes vor.

Prag, den 17. März 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XVIl./4065.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit des Schadenersatzes für die durch das èechslovakische Militär in der duschen gewerblichen Fortbildungsschule in Aussig angerichteten Schäden (Druck 375/II).

Das Gesuch des Schulausschusses der deutschen gewerblichen Fortbildungsschule in Aussig a. E. wegen Ersatzes des Schadens, der dieser Schule durch das Zerschlagen und Wegtragen verschiedener Behelfe und Instrumente in der Zeit der Unterbringung des èechoslovakischen Militärs in dieser Schule wurde vom Ministerium für nationale Verteidigung abgewiesen.

Durch die Erhebungen wurde erwiesen, dass die Schäden bei der allgemeinen Plünderung in der Zeit nach dem Umsturz von der Zivilbevölkerung, die auch im Gebäude der beschädigten Schule Raub beging, verursacht worden sind.

Der Umstand, ob sich an dieser Plünderung auch das Militär beteiligte, ist nicht massgebend und hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Zuerkennung eines Ersatzes, da die Militärverwaltung für unrechtmässige Bandlungen einzelner Soldaten, die sie auf eigene Faust unternommen haben, nicht haftbar ist.

Der Schulausschuss der deutschen gewerblichen Fortbildungsschule in Aussig a. E. wurde von dieser Entscheidung verständigt.

Prag, am 22. Feber 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rud. Bechynì, m. p.

Pøeklad ad XXI./4065.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil und Genossen

wegen des Vorgehens der politischen Landesverwaltung in Prag in der Angelegenheit der deutschen Uebersetzung des Landesgesetzblattes (Druck 3781/XXVII).

Der Forderung der Interpellation, dass den deutschen Gemeinden und Bezirksverwaltungskommissionen die deutsche Uebersetzung des Landesgesetzblattes unentgeltlich zugestellt werde, ist entsprochen und eine diesbezügliche Verfügung erlassen worden.

Prag, den 20. März 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.


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