POSLANECKÁ SNÌMOVNA N. S. R. È. 1922.

I. volební období.

6. zasedání.


Pùvodní znìní.

3976.

Antrag

der Abgeordneten Taub, Schäfer, Pohl, Hackenberg und Genossen betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 22. Dezember 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 489

und Abänderung der Gesetze betreffend die Arbeiterkrankenversicherung.

Die Unterfertigten beantragen:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschliessen:

Gesetz

vom...... ,

betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 22. Dezember 1921 Slg, d. G. u. V. Nr. 489 und Abänderung der Gesetze betreffend die Arbeiterkrankenversicherung.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 22, Dezember 1921 Slg, d, G, u. V. Nr. 489 wird verlängert.

Artikel II.

Das im Artikel I. angeführte Gesetz, sowie die Gesetze vom 30. März 1888 R. G.

 

 

Bl. Nr. 33 vom 20. November 1917 R. G. Bl. Nr. 457, vom 15. Mai 1919 Slg, d. G. u. V. Nr. 268 und vom 22. Dezember 1920 Slg. d. G, u. V. Nr. 689 betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter wird abgeändert, wie folgt:

Im § 2, Absatz 2, fünfte Zeile ist nach dem Worte haben einzufügen das Wort nur.

Der § 3 ist zu streichen und hat zu lauten, Die Versicherungspflicht der Bediensteten, welche mit einem festen Gehalt im Dienste des Staates, des Landes, eines Gaues, eines Bezirkes, einer Munizipalstadt, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fondes angestellt sind und sofern dieselben im Erkrankungsfalle gegen ihren Arbeitgeber der Anspruch auf Gehalt mindestens für die Dauer eines Jahres haben, wird auf die im § 6 Zahl 1 und 6 angeführten Leistungen eingeschränkt,

Zu § 6 Punkt 3 ist folgender Zusatz beizufügen, Die Zeit, für welche für Wöchnerinnen eine Unterstützung vor der Niederkunft gewährt worden ist, wird in die im §. 13 Zahl 3 angeführte Frist nicht miteingerechnet,

§ 6 Punkt 2 hat die erste Lohnklasse zu entfallen und sind die übrigen Lohnklassen mit I bis XII zu nummerieren.

Zu § 6 Punkt 4 ist folgender Zusatz beizufügen: Die Gewährung von Stillprämien kann an die im § 9 c Punkt 5 angeführte Frist nicht gebunden werden.

Zu § 6 Punkt 6, Nach dem Worte übersteigen ist anzufügen: Auf diese Leistungen haben auch eheliche und uneheliche Kinder Anspruch, die wohl das 16. Lebensjahr überschritten haben, die aber erwerbsunfähig und auf den Verdienst des Versicherten angewiesen sind.

Im § 6 Punkt 6 ist der vorletzte und letzte Satz des ersten Absatzes zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Der Anspruch auf diese Leistungen tritt mit dem Tage der Erwerbung der Mitgliedschaft in Kraft und erlischt erst in der im § 13 Zahl 3 bestimmten Zeit, § 8 letzter Absatz ist zu streichen und hat zu lauten, Gebäranstalten gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Ebenso ist für Personen, die zum Zwecke der Entbindung irgendeine Krankenanstalt aufsuchen, die Verpflegsgebühr seitens der Krankenkasse nicht zu entrichten.

Trinkerheilanstalten sind den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt,

Zum § 6 letzter Absatz ist beizufügen: Die Bezirkskrankenkasse ist gleichfalls verpflichtet, die kranken Angehörigen einer anderen Krankenkasse über deren Ansuchen zu kontrollieren.

Zum § 6 a Absatz 1 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Von diesem Grundsatze ist eine Veränderung der Lohnklasse ausgenommen, welche dadurch entstanden ist, daß der Versicherte nach Beendigung des Lehrverhältnisses einen höheren Lohn erhalten hat oder dadurch, daß der Versicherte seine Beschäftigung verändert hat.

§ 7.

Die erste Lohnklasse fällt weg.

Die Lohnklassen II bis XIII sind um eine Klasse niedriger zu nummerieren.

Der letzte Absatz des §, 7 ist zu streichen.

§ 8.

Neuer Absatz.

Wenn der Versicherte aus sanitätspolizeilichen Gründen über behördlichen Auftrag in einem Krankenhause untergebracht wird, ist die Krankenkasse zum Ersatz der dadurch entstandenen Auslagen nicht verpflichtet.

§ 9 b letzter Absatz ist zu streichen und hat zu lauten: Für solche Fonde können besondere Beiträge von den Versicherten eingehoben werden.

Diese Beiträge werden in gleicher Weise wie die übrigen Beiträge eingehoben, Von den Arbeitgebern können diese Beiträge nur unter Zustimmung des Überwachungsausschusses eingehoben werden.

Ebenso können die Krankenkassen eigene Fonds zur Sicherung der Pensionsaa spräche der Angestellten und Bediensteten geschaffen werden, Die Dotierung dieses Fonds kann nach der in diesem Gesetze festgesetzten Dotierung des Reservefonds aus den Mitteln der ordentlichen Gebahrung der Krankenkassen erfolgen.

§ 11 ist der letzte Absatz zu streichen und hat nun zu lauten:

Die Errichtung neuer Krankenkassen wird untersagt.

§ 12 Absatz 2. Der dritte Satz wird gestrichen,

§ 12 letzter Absatz ist zu streichen und hat in der neuen Fassung zu lauten:

Den leitenden Beamten ernennt über Antrag des Vorstandes die politische Behörde zweiter Instanz, welche verpflichtet ist ein Gutachten des Überwachungsausschusses und des zuständigen Verbandes der Krankenkassen einzuholen,

§ 25, Absatz 4 ist zu streichen und als nunmehriger 5. Absatz folgende Bestimmung einzufügen:

Die Gesamtbeiträge für einen Versicherten dürfen pro Woche nicht mehr ausmachen, als 4/10 des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der Lohnklasse (§ 7). In diesem Ausmaß werden aber die Beiträge zu den im § 9 b angeführten Fonden nicht eingerechnet.

Im § 25 ist als neuer 4. Absatz einzufügen: Der Beitrag ist für jeden Kalendertag nach dem täglichen Arbeitsverdienste zu bemessen. Bei Wochenverdiensten ist der 6. bei Monatsverdiensten der 30. Teil zur Grundlage der Berechnung des Tagesverdienstes zu nehmen.

§ 31, Absatz 1, Am Ende ist einzufügen: (§ 85 G. O.).

§ 32. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldungspflicht nicht genügen, oder welche wissentlich der Krankenkassa einen niedrigeren Lohn anmelden, als der Versicherte tatsächlich bezieht, sind unbeschadet der im § 67 bezeichneten Straffälligkeit verpflichtet, der Krankenkassa jenen Aufwand zu ersetzen, welcher nach der gesetzlichen oder statutarischen Vorschrift mit der Unterstützung der Personen verbunden war, die überhaupt nicht angemeldet oder erst nach der Erkrankung angemeldet worden sind, oder deren Lohn vor der Erkrankung nicht richtig angegeben wurde.

§ 58, letzter Absatz ist zu streichen und hat in der neuen Fassung zu lauten: Mitglieder einer Genossenschaftskrankenkassa können nur Angehörige der Genossenschaft sein, welche bei Pflichtmitgliedern der Genossenschaft beschäftigt sind, mit Ausnahme der in der Hauswirtschaft beschäftigten Personen,

§ 75, Absatz 1 ist nach dem Worte Aerzten einzufügen. Apothekern, Geburtsassistentinnen, Beamten und Angestellten.

Als letzter Satz zum ersten Absatze des § 75 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Die Krankenkassen sind ferner von der Rentensteuer befreit, sofern es sich um ein Einkommen aus den Zinsen aus den angelegten Fonden handelt.

Artikel II des Gesetzes vom 22. Dezember 1920, Sig. d. G, u. V. Nr, 689, wird aufgehoben.

Artikel XXI des Gesetzes vom 15. Mai 1919, Slg, d, G, u. V. Nr. 268, Absatz 3 ist zu ergänzen, wie folgt: Diese Kassen können als Mitglieder nur Angestellte von Betrieben aufnehmen, deren Sitz im Bereiche der politischen Behörde I, Instanz ist, in deren Bereich der Sitz der Kassa sich befindet. Arbeitgeber aber, deren Angestellte bei einer solchen Kasse nicht bis 31. Dezember 1921 als Mitglieder angemeldet waren, können ihre Arbeitnehmer bei einer solchen Kasse nicht mit der Wirkung anmelden, daß dieselben von der Zugehörigkeit bei der örtlich zuständigen Krankenkasse befreit sind.

Artikel III. Dieses Gesetz wird am 1. Jänner 1923 wirksam.

Der Minister für soziale Fürsorge wird mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut.

Begründung.

Die Regierung hat dem Abgeordnetenhause einen Entwurf vorgelegt, mit welchem die Geltungsdauer des gegenwärtigen Krankenversicherungsgesetzes, die am 31. Dezember 1922 abläuft, unverändert auf den 30. Juni 1923 ausgedehnt wird. Dieser Umstand veranlaßt uns, die vorstehenden Änderungen des Krankenversicherungsgesetzes in Vorschlag zu bringen. Wir sind hiebei von der Ansicht geleitet, dass es unbedingt notwendig ist, eine Reform der Krankenversicherung nach der Richtung hin vorzunehmen, damit die Krankenkassen wirklich im der Lage sind, als Unterbau der Sozialversicherung dienen zu können. Unser Streben ist deshalb dahin gerichtet, alle erwerbstätigen Menschen in die Krankenversicherung einzubeziehen. Deshalb beantragen wir die Streichung des gegenwärtigen § 3, der die definitiven Beamten, Angestellten und Bediensteten des Staates von der Krankenversicherungspflicht befreit und beantragen die Aufnahme einer neuen Bestimmung, nach welcher diese Personen der Krankenversicherungspflicht unterliegen würden, wobei auf die spezifischen Verhältnisse (Fortbezug des Gehaltes während der Krankheit) entsprechend Rücksicht genommen wird. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung soll auch den seit langem geäußertem Wunsch dieser Angestelltenkategorie Rechnung getragen werden, es soll aber jenen entgegengewirkt werden, die diesem Wunsche dadurch entgegenzukommen trachten, daß sie wieder eine eigene Institution schaffen wollen.

An grundlegenden Änderungen beantragen wir die Streichung des letzten Absatzes des § 11, der in bestimmten Fällen die Errichtung von Betriebskrankenkassen zuläßt, Wir beantragen, daß die Errichtung neuer Kassen untersagt wird und daß im § 12 jene Bestimmung gestrichen werde, welche die Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen unter gewissen Voraussetzungen zuläßt. Wir stehen unverrückt auf dem Standpunkt, daß auf Grund der Erfahrungen, die man in Deutschland in einem Jahrzehnt zu sammeln Gelegenheit hatte, eine wirklich gedeihliche Arbeit innerhalb der Sozialversicherung nur dann gewährleistet wird, wenn alle Faktoren, die auf diesem Gebiete tätig sein wollen, zusammengefaßt werden, wenn Einheitsinstitutionen zur Grundlage des ganzen Baues gemacht werden. Die Frage der Einheitskassa war zu jener Zeit als die Wahlen auf Grund des Majoritätsprinzips durchgeführt wurden, eine Machtfrage, sie ist es heute, wo in allen Krankenkassen die Wahlen auf Grund des Verhältniswahlrechtes durchzuführen sind, nicht mehr, Alle anderen Änderungen, die wir in Vorschlag bringen, sind zwingender Art und durch die allseitig gemachten Erfahrungen unbedingt notwendig.

So verlangen wir, daß die Zeit, für welche Wöchnerinnen eine Unterstützung vor der Niederkunft gewährt worden ist, in die Karrenzfrist nicht eingerechnet werde, Die Handhabung des bisherigem Grundsatzes seitens einiger Krankenkassen, daß die Unterstützung vor der Niederkunft in die Karrenz eingerechnet wurde hat zu vielem Ungerechtigkeiten geführt.

Wir verlangen, daß die Bezirkskrankenkassen Mitglieder anderer Krankenkassen. nicht nur zu übernehmen haben in Behandlung, sondern, daß es auch ihre Pflich ist, die Kontrolle unentgeltlich durchzuführen.

Nach den Bestimmungen des § 6 a, Absatz 1 sind Änderungen in der Lohnklasse, welche später als 4 Wochen vor Beginn der Krankheit oder während der Krankheit eingetreten sind, für die Bestimmung der Höhe des Krankengeldes für diese Krankheit nicht maßgebend. Seitens einiger Krankenkassen wurde diese Bestimmung auch angewendet auf Personen, die das Lehrverhältnis beendet haben und die während der ersten 4 Wochen nach Beendigung des Lehrverhältnisses erkrankt sind, Diesen Unzukämmlichkeiten soll der von uns beantragte Zusatz steuern.

Wir beantragen sowohl im § 6 als auch im § 7 die Streichung der ersten Lohnklasse, die auch bei Rückkehr ganz normaler Verhältnisse ohne weiters eliminiert werden kann. Der Umstand, daß kranke Personen auf ein Krankengeld von 1.40 K gesetzt sind, muß unbedingt beseitigt werden.

Der letzte Absatz des § 7 hat wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben. Wir beantragen die Streichung dieses Absatzes und dafür die Aufnahme einer Bestimmung in den § 25, nach welchen ausdrücklich festgesetzt wird, daß der Beitrag nach dem täglichen Arbeitsverdienste für jeden Kalendertag zu bemessen und daß bei Wochenverdiensten der 6 , bei Monatsverdiensten der 30. Teil zur Grundlage der Berechnung zu nehmen ist.

Im § 8 streben wir die Aufnahme einer Bestimmung an, nach welcher ausdrücklich festgelegt wird, daß die Krankenkassen zum Ersatz der Verpflegsgebühr für Personen, die aus sanitätspolizeilichen Gründen in einem Krankenhause untergebracht werden, nicht verpflichtet sind. Ebenso wollen wir der Absicht des Gesetzgebers, bei der im Jahre 1917 durchgeführten Änderung des § 8 klaren Ausdruck verleihen, indem wir sagen, daß die Verpflegsgebühr für Personen, die zum Zwecke der Entbindung irgendeine Krankenanstalt aufsuchen, seitens der Krankenkassa nicht zu entrichten sind.

Im § 9b beantragen wir, daß die Unterstützungsfonds bei allen Krankenkassen ohne Rücksicht darauf, ob andere Mittel vorhanden sind oder nicht, geschaffen werden sollen.

Gestützt auf den mit den Angestellten abgeschlossenen Kollektivvertrag wollen wir die Sicherung der Pensionsansprüche der Angestellten dadurch ermöglichen, daß wir vorsehen, daß die Krankenkassen eigene Fonds schaffen und aus der laufenden Gebahrung dotieren können.

Im § 32 wollen wir die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz der aufgelaufenen Kosten im Erkrankungsfalle einer verspätet oder nicht angemeldeten Person auch ausgedehnt wissen, auf jene Fälle, in denen der Arbeiter nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde.

Im § 58 wollen wir eine klare Fassung, aus welcher hervorgeht, daß Mitglieder von Genossenschaftskrankenkassen nur Personen sein können, welche bei Pflichtmitgliedern der Genossenschaften beschäftigt sind. Es soll damit dem ungesetzlichen Vorgange vorgebeugt werden, daß die einzelnen Unternehmer der bestehenden Genossenschaftskrankenkassa als freiwillige Mitglieder beitreten und daraus das Recht ableiten, auch die bei ihnen beschäftigten Personen bei der Krankenkasse anmelden zu können:

Wir verlangen die Aufhebung des Artikels II des Gesetzes vom 22. Dezember 1920, mit welchem die freie Arztwahl statuiert wird. Die freie Arztwahl hat sich in Deutschland nicht eingelebt, sie ist kein erstrebenswerter Zustand.

Schließlich verlangen wir eine Ergänzung des Artikels XXI vom 15. Mai 1919 nach der Richtung hin, daß die Tätigkeit der registrierten Hilfskassen sich nur auf dem Bereich eines politischen Bezirkes beschränken soll, Es ist nicht einzusehen, warum diese Krankenkassen eine bevorzugte Stellung einnehmen sollen vor den übrigen Krankenkassen.

Bei der praktischen Handhabung der Bestimmungen hinsichtlich der Familienversicherung haben sich einige Unebenheiten ergeben, deren Beseitigung wir nun anstreben, So wollen wir, daß auf die Leistungen auch eheliche und uneheliche Kinder Anspruch erheben können, die wohl das 16. Lebensjahr überschritten haben aber erwerbsunfähig und auf den Verdienst des Versicherten angewiesen sind. Ebenso verlangen wir, daß die mit 4 Wochen festgesetzte Karrenz beseitigt wird.

Eine finanzielle Belastung des Staates ist durch die von uns unterbreiteten Vorschläge nicht verbunden. Es kann demnach von einer Bedeckungsklausel Abstand genommen werden.

Prag, am 12.Dezember 1922,

Taub, Schäfer, Pohl, Hackenberg,

Heeger, Häusler, Kaufmann, Dr. Czech, Èermak, Schweichhart, Deutsch, Dr. Haas, Dr. Holitscher, Hausmann, Hillebrand, Hirsch, Grünzner, Uhl, R. Fischer, Jokl, Roscher, Beutel.

 

 

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