Pøeklad ad X/3975.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnert und Genossen

betreffend doppelsprachige Ortstafeln im Reichenberger Bezirk (Druck 3887/XI).

Nach dem Gesetze vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266 und der Durchführungsverordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 32, bestimmt dir Minister des Innern die amtlichen Namen, die sich die èechoslovakische Sprache geschaffen hat. Solche Namen werden aus historischen Quellen, aus der lokalhistorischen Literatur festgestellt und auch durch Nachforschungen in der lebendigen Volkssprache. Die Festsetzung des amtlichen èsl. Namens ist nach dem Gesetz nicht an die Bedingung gebunden, dass in der betreffenden Gemeinde eine bestimmte Zahl von èechischer Bevölkerung lebe, oder an den Umstand, ob die Gemeinde in älterer oder neuerer Zeit gegründet worden ist. Die in der Interpellation angeführten Namen wurden durch zwei der oben genannten Arten (in der Literatur und in der lebendigen Sprache) sichergestellt.

Durch das oberwähnte Gesetz und die Regierungsverordnung wurde den Gemeinden die Pflicht auferlegt, neue Ortstafeln mit den Aufschriften in der Staatssprache an erster Stelle anzubringen. Dort, wo die Gemeinden dieser ihrer Pflicht richt gutwillig nachgekommen sind, warn die das Gesetz durchzuführenden politischen Behörden genötigt, auf Kontert und Gefahr der Gemeine selbst Abhilfe zu schaffen. Da die Pflicht der Gemeinden, neue Tafeln anzubringen unzweifelhaft im Gesetze ausgesprochen ist (§§ 11 und 22 des Gesetzes und Artikel 6 der zitierten Regierungsverordnung) und da die Ersatzverfügungen, welche die politischen Behörden auf Kosten und Gefahr der Gemeinde durchzuführen haben, um dem Gesetze genugzutun, ein zulässiges Exekutivmittel sind (§ 10 der zitierten Verordnung, § 5 der Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96), so kann in dem Vorgehen der Behörden keine ungesetzliche oder Gewaltmassregel gesehen werden.

Prag, am 30. Jänner 1923.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XI/3975.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Schälzky und Genossen

wegen Waffengebrauch seitens der Gendarmen in Darkowitz (Druck 3887/VII).

Nach gepflogenen Erhebungen beehre ich mich nachstehende Antwort zu erteilen:

Am 6. November 1922 nach 19 Uhr bemerkte die Gendarmeriewache, die aus zwei Mann und einem Finanzwachmeister bestand, nicht weit von der Reichsgrenze zwischen den Gemeinden Darkowitz und Haatsch, dass ein Cyklist aus Preussen die Grenze überschritten hatte, der beim Anblick der Wache sein Rad umwandte und nach Preussen zurückzufahren suchte.

Da der Uebergang über die Staatsgrenze nach 18 Uhr nicht gestattet ist und der Cyklist des Schmuggels verdächtig war, forderte ein Gendarm den Davoneilenden mit lautem Zuruf auf, stehen zu bleiben und die Amtsorgane sprangen von dem Platze, an dem sie sassen, auf, um den Flüchtenden festzuhalten. Hiebei ging auf unaufgeklärte Weise aus dem Dienstkarabiner eines der Gendarmen ein Schuss los. Der Cyklist Alfons Krejczik liess hierauf das Rad auf der Strasse stehen und lief über die Grenze nach Haatsch.

Nach den Angaben der an der Wache teilnehmenden Sicherheitsorgane ging der Schuss aus dem Karabiner durch Zufall los.

Erst drei Tage später erfuhren die Gendarmen, dass Alfons Krejczik bei dieser Gelegenheit von einem Projektil getroffen werden ist und sich im Spital in Ratibor in Behandlung befindet.

Gegen den betreffenden Gendarmen wurde das Strafverfahren eingeleitet, das bisher noch nicht beendet ist.

Ein Schadenersatz kann dem Verwundeten nicht zugesprochen werden, weil er zu einer unerlaubten Zeit über die Grenze ging und überdies vor den Grenzorganen geflohen ist.

Prag, den 30. Jänner 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

 

Pøeklad ad XII./3975.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnart und Genossen

betreffend doppelsprachige Strassentafeln in Jungbunzlau (Druck 3887/XII).

Es besteht weder eine gesetzliche noch eine andere Bestimmung, nach welcher die Stadt Jungbunzlau als Sitz des Gaues verpflichtet wäre, zweisprachige Orts- und Gassentafeln zu haben. Ueber die Ortstafeln bestimmt Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324, dass die Aufschriften in der Staatssprache sein müssen und, wenn die Gemeindevertretung es beschliesst, auch in einer anderen Sprache sein können. Darüber, in welcher Spräche die Gassen zu benennen sind, beschliesst nach Artikel 5 der zit. Verordnung ebenfalls die Gemeindevertretung mit dem Vorbehalte, dass in jenen Gemeinden, in denen nach der letzten Volkszählung mindestens 20% von Staatsangehörigen èechoslovakischer Zungen wohnen, sowie in Gemeinden, die Sitz von Gerichten und Behörden der politischen Verwaltung sind, deren Verwaltung sind auf einen Gerichtsbezirk erstreckt, in dem wenigstens 20% von Staatsbürgern èechoslovakiscer Zunge wohnen, sowie in Badeorten, müssen die Gassen immer an erster Stelle in der Staatssprache bezeichnet sein.

Aus den angeführten Vorschriften ergibt sich nicht, dass in Jungbunzlau die Orts- und Gassentafeln in deutscher Sprache zu bezeichnen wären. Andere Vorschriften betreffend diese Tafeln bestehen nicht.

Prag, am 30. Jänner 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XIV./3975.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

betreffend die Explosion französischer Geschütze M. 1897 Druck 3853/XXIII).

Die vorzeitigen Explosionen von Granaten bei 75 mm kalibrigen französischen Geschützen erfolgten im vorigen Jahre bei den Schiessübungen in Malacka zweimal, und wurden bei der ersten Explosion 5 Mann verletzt, von denen zwei starben, bei der zweiten niemand verletzt.

Diese Explosionen wurden nicht durch die Geschütze, sondern durch die Geschosse verschuldet. Die direkte Ursache konnte nicht sichergestellt werden. Explosionen solcher Art kommen bei Geschossen aller Staaten vor, den Konstrukteuren ist es bisher nirgends gelungen, sie vollständig hintanzuhalten.

Deshalb wurde angeordnet, dass im Frieden beim Schiessen von Granaten das Abfeuern aus einer Deckung zu erfolgen habe. Im Kriege hat es so zu geschehen, wenn dies möglich ist.

Während des magyarisch-bolschewistischen Einfalls in die Slovakei wurden alle fertigen Geschütze aus den Škodafabriken angekauft, da jedoch für sie nicht genügend Munition vorhanden war, mussten auch französische Geschütze mit der Munition gekauft werden. Diese Geschütze waren älter, daher wurden sie kommissionell geprüft und, da sie die Prüfung bestanden, übernommen. Beschädigte Geschütze wurden abgelehnt.

Mit französischen Kanonen, 75 mm Kaliber, ist ein leichtes Artillerie-Regiment ausgerüstet, das dieses Material in Bezug auf die Präzision des Schusses sehr lobt.

Drei Batterien dieses Regimentes wurden bereits mit Kanonen von Škoda ausgestattet, und sie werden nach und nach neu ausgerüstet werden.

Selbstverständlich wird alles Artilleriematerial, unseres wie das französische, vor und nach dem Schiessen fachmännisch untersucht, und wenn auch nur der geringste Mangel konstatiert wird, werden die Geschütze nicht früher verwendet, bevor der Mangel nicht beseitigt ist.

Prag, am 18. Jänner 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XV/3975.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

betreffend die Unterbringung von Mannschaften des 151. Fliegerabwehr-Regimentes in Bratislava (Druck 3853/XXII).

Die Unzulänglichkeiten der Unterbringung der 5. und 6. Batterie des 151. Fliegerabwehr-Regimentes sind mir bekannt. Aus diesem Grunde war ich bemüht, so rasch als möglich Remedur zu schaffen. Sie wird durch den Aufbau von halbpermanenten Ubikationen erfolgen, die, schon in diesem Jahre projektiert sind und für welche im Investitionsbudget für das Jahr 1923 eine Post von 600.000 K eingesetzt ist.

Viele von den festgestellten Mängeln wurden jedoch soweit als möglich, sogleich beseitigt. So kann von einer Ueberfüllung der Baracken nicht mehr gesprochen werden, weil beim Einrücken der Rekruten der 6. Batterie noch eine Baracke zugeteilt worden ist, auch die Dächer wurden ausgebessert und ebenso wird die Reinigung ordentlich durchgeführt. Die Schweinefütterung wurde schon Im August aufgelassen.

Die Bekleidung der Mannschaft, die im Anfang schlecht war, wurde nach und nach gegen bessere umgetauscht einzelne Teile der Bekleidung fehlten jedoch den Soldaten niemals, und die Mannschaft rückte niemals barfuss aus.

Prag, den 19. Jänner 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XVI./3975.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

wegen des feldmässigen Scharfschiessens bei Dobøan (Druck 3853/XIII).

Zu dieser Interpellation, die mir erst nach Beendigung der Schiessübungen zugestellt wurde, erlaube ich mir mitzuteilen, dass schon auf das Ansuchen des Svaz zemìdelcù v Dobøanech und über Protest der Gemeinden Lititz, Schlowitz und Elhoten gegen die Schiessübungen am 7. Juli 1922 in die genannten Gemeinden eine besondere militärische Kommission entsendet wurde, die die Beschwerden und Wünsche der in den Gemeindeämtern versammelten Vertreter der Landwirte entgegengenommen hat. Die Landwirte beschwerten sich besonders über die ungelegene Jahreszeit, in welcher das Schiessen stattfindet, über die verspätete Abberufung der Wachen, welche die Gefahrenzone abschliessen, und verlangten zugleich, dass die Linie der Wachen derart verschoben werde, dass man auf den Feldern, die unmittelbar westlich von der Strasse Lititz, Schlowitz, Direktion Lukawitz liegen, arbeiten könne.

Zwischen der Militärkommission und den Vertretern der Landwirte wurde eine volle Einigung in dem Sinne erzielt, dass das Schiessübungsprogramm abgeändert wurde so dass vom 19. bis 30. Juli überhaupt nicht geschossen wurde. Auch bezüglich der übrigen Punkte wurde eine volle Einigung erzielt, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wurde, das von den Vorstehern in Dobøan, Lititz, Schlowitz und Elhoten unterzeichnet wurde.

Die durch die Schiessübungen verursachten Schäden wurden kommissionell sichergestellt und von der Intendanz der 2. Division bezahlt.

Prag, am 12. Jänner 1923.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udžal, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XVII./3975.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend Ausserachtlassung der sprachlichen Vorschriften durch das Kreisgericht in Reichenberg (Druck 3853/VI).

Die Dienstliste der Geschworenen für die zweite Schwurperiode 1922 wurde beim Kreisgericht in Reichenberg derart zusammengestellt, dass bei den Geschworenen èechischer Nationalität Namen, Beruf und Wohnort in èechischer Sprache, bei den Geschworenen deutscher Nationalität in deutscher Sprache angeführt wurden. Diese Regelung entspricht nicht ganz genau den Vorschriften des Sprachengesetzes, wenn auch in einer anderen Richtung, als die Herren Interpellanten meinen. Die Dienstliste ist nach den Vorschriften der §§ 18 u. f. des Gesetzes vom 23. Mai 1919, S, d. G. u. V. Nr. 278, über die Zusammenstellung der Geschworenenliste eigentlich nur ein interner Behelf des Gerichtes und soll demnach in der Staatssprache abgefasst sein. Nur, insoweit sie nach § 303 St. P. O. Angeklagten zugestellt wird, die Angehörige der Minderheitssprache sind, soll dies unter der Voraussetzung des § 2 des Sprachengesetzes in der Staatssprache und in der Minderheitssprache erfolgen, und zwar auch unter Bezeichnung der Beschäftigung und des Wohnortes. Angeklagten, die Angehörige der Staatssprache sind, wird die Liste dagegen nur in der Staatssprache zugestellt.

Ich weise das Kreisgericht in Reichenberg an, in Hinkunft genau nach den Vorschriften des Sprachengesetzes vorzugehen.

Insofern in der Interpellation ausgesetzt wird, dass das Gericht den Namen der Gasse Falkengasse eigenmächtig In Falkenova ulice übersetzt habe, weise ich da gegen auf die Bestimmung des Artikels 5 der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324, hin, nach weicher die Gassen In Reichenberg auch in der Staatssprache zu bezeichnen sind. Wenn die Gemeinde rechtzeitig dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, hätte sich das Gericht nicht mit einer eigenen Uebersetzung behelfen müssen.

Das Verzeichnis der Schwurgerichtsfälle war beim Gerichte in èechischen und deutschen- Wortlaute ausgehängt, was dem § 2, letzter Absatz, des Sprachengesetzes entspricht. Es widerspricht dies in keiner Weise den geltenden Vorschriften, wenn im èechischen Wortlaut die Namen (Taufnamen) der Angeklagten in den von der èechischen Sprache gebildeten Formen angeführt waren. Taufnamen sind frei übersetzbar, die Eintragung in die Matrik hat hiebei nicht die Bedeutung wie bei den Eigennamen. Es entspricht dies auch der allgemeinen Praxis, wenn im èechischen Kontext die Taufnamen in èechischen Formen angeführt werden. Ich habe daher keinen Anlass, in dieser Richtung irgendwie einzuschreiten.

Prag, den 31. Jänner 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

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