Pøeklad ad XIII./3883.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Keibl, Ing. Kallina und Genossen
wegen eines gesetzwidrigen Erlasses des Bahnbetriebsamtes Bodenbach (Druck 3781/XXV).
In der Beantwortung dieser Interpellation erlaube ich mir auf die Antwort zu verweisen, die ich auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich. Schälzky, Dr. Brunar, Ing. Jung, Dr Kafka und Genossen wegen sprachlicher Übergriffe auf den Staatsbahnen. Druck XXIII/3442, gegeben habe.
Prag, den 25. Oktober 1922.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m. p.
Pøeklad ad XVII./3883.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
betreffend das leichtfertige Vorgehen politischer Bezirksverwaltungen (Druck 3610/V).
In der Nacht von 12. auf den 13. Oktober 1920 verursachten einige Junge Leute vor der Wohnung des Leiters der deutschen Volksschule in Pohl im Bezirke Mähr. Weißkirchen. Johann Leskovjan, der èechischer Nationalität ist, einen groben Exzeß. Nach Absingung des Liedes Wacht am Rhein. begannen sie ungehörig zu schreien schimpften auf die Èechen und den Schulleiter und schlugen hierauf mit Tiegelstücken in der Wohnung des Leiters 9 Fensterscheben ein. In der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 1920 wiederholten sich die Ruhestörungen. Bei dieser zweiten Demonstration wurden abermals 5 Fensterscheiben eingeschlagen. Unter den Ruhestörern befanden sich im ersten Falle, wie der Schulleiter nach den Stimmen annahm, auch mehrere Rekruten aus Pohl. Gegen die Teilnehmer der Demonstration wurde die Strafanzeige bei Gericht wegen des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit nach § 85 a) St. Ges. erstattet, und gegen jene Personen, welche inzwischen den Militärdienst angetreten hatten, wurde seitens der politischen Bezirksverwaltung in Mähr. Weißkirchen die Anzeige beim Militärergänzungskommando in Olmütz erstattet. Hiezu war die politische Bezirksverwaltung verpflichtet, Wie die Interpellation darin einen Eingriff in der Pflichtenkreis der Justitz erblicken kann, ist unerklärlich. Beim Kreisgerichte in Neutitschein wurden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angaben einer Privatperson stützen sich in diesem Falle auf solche Umstände, welche ein hinlänglicher Grund nicht nur zur Einleitung des Strafverfahrens, sondern auch zur Einbringung der Anklage bildeten. Zur Einbringung der Klage führte nämlich nicht nur die Aussage des Schulleiters in Pohl, der die Stimmen der Beschuldigten gut kennt sondern auch die Aussagen weiterer Zeugen. Wenn diese Beweise im Hinblicke auf die vollständige Leugnung der Tat durch die Angeklagten dem Gerichtshofe zu einer Urteilsfällung nicht ausreichten, ist dies Sache der richterlichen Überzeugung, der Anklage kann deshalb aber nichts ausgestellt werden. Was den zweiten Punkt der Interpellation anbelangt, führt die Regierung folgendes an:
Gegen einige Landeirte in der Gemeinde Senftleben, welche m November 1920 bei der Getreideund Kartoffelrequisition Widerstand leisteten, wurde die Strafanzeige bei Gericht erstattet und gleichzeitig das administrative Strafverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Kreisgerichtes in Neutitschein vom 29. März 1922 wurden die Angeklagten bis auf einen freigesorochen, welcher zu einer Geldstrafe bedingt auf ein Jahr verurteilt wurde. Hinsichtlch eines anderen Angeklagten wurde das Strafverfahren ausgeschieden und zur selbstständigen Durchführung verwiesen.
Durch die Straferkenntnisse der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein vom 27. November und 17. Dezember wurden die Hauptteilnehmer der Demonstrationen wegen Übertretung des § 11 der Verordnung vom 20. April 1854. R. G. Bl. Nr. 96 mit Arreststrafen bestraft.
Der Umstand, da ß das gerichtliche Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetze eingeleitet ist, hindert nach den administrativen Vorschriften nicht, daß auch ein Strafverfahren von der politschen Behörde wegen Polizeiübertretungen eingeleitet wird und es ist nicht ausgeschlossen, daß die politische Behörde wegen solcher Polizeiübertretungen abstraft. auch wenn das gerichtliche Strafverfahren wegen nach dem Strafgesetze strafbarer Handlungen eingestellt oder ein freisprechendes Urteil gefällt wurde.
Zur Aufhebung der Straferkenntnisse der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein, die in II. Instanz bestätigt und rechtskräftig wurden liegt kein gesetzlicher Grund vor.
Prag, am 25. November 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Pøeklad ad XIX./3883.
Antwort.
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen
betreffend gesetzwidriges Vorgehen im Bodenamt (Druck 3785/III).
Bei der Entscheidung über die Zustimmungserteilung gemäß § 7 des Gesetzes vom 16. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 215, übt das staatliche Bodenamt jene Rechtsbefugnis aus, welche sich lediglich in den durch den Zweck des Beschlagnahmegesetzes und seiner Durchführungsgesetze gegebenen Grenzen bewegen kann.
Gemäß § 10 des Zuteilungsgesetzes kann Waldboden - soweit sich denselben nicht der Staat behält oder ihn zu gemeinnützigen Zwecken verwendet (§ 1 Zut. Ges.) - in erster Reihe an Gemeinden und andere öffentliche Verbände zugeteilt werden, wenn der gesamte Waldbesitz derselben durch sein Ausmaß und seinen Charakter eine geordnete Wirtschaft im Sinne der Forstgesetze gewährleistet.
Nach diesen Gesetzesvorschriften hat sich das staatliche Bodenamt auch im Falle der Genehmigung des Verkaufes des Waldgutes Fichtenbach an die Gemeinde Taus gerichtet.
Die Gemeinde Taus hatte den Großgrundbesitz Fichtenbach seit undenklichen Zeiten bis zum Jahre 1783 im Besitze, wo sie auf den Druck der Wiener Regierung hin gezwungen war, dieses Gut gegen einen unangemessen niedrigen Betrag einer Privatperson zu verkaufen. Seit dieser Zeit wechselte dieser Großgrundbesitz eine Menge verschiedener Eigentümer, welche aus demselben nur Nutzen zu ziehen suchten, so daß die Waldwirtschaft auf dem Großgrundbesitze sehr Schaden litt.
Die Gemeinde Taus bemühte sich bereits seit langem diesen Großgrundbesitz wieder zu erwerben, und zwar vorwigend aus wirtschaftlichen Gründen. Die Wälder des Großgrundbesitzes Fichtenbach grenzen nämlich an den Waldbesitz der Gemeinde Taus und durch die Vereinigung dieses Waldeigentumes kann die Gemeinde aufgrund eines einheitlichen Wirtschaftsplanes besser und erfolgreicher wirtschaften.
Die Gemeinde Taus verhandelte mit der Eigentümerin des Großgrundbesitzes Fichtenbach Theresie Balke und diese schloß mit der Gemeinde einen Kaufvertrag ab, welcher dem staatlichen Bodenamte zur Genehmigung vorgelegt wurde.
Das staatliche Bodenamt genehmigte den Vertrag dagegen die kaufenden Gemeinde kein Einwand vom Gesichtspunkte der Durchführung der Bodenreform vorlag. Im Gegenteile wurde durch den Verkauf eine Abrundung des Waldbesitzes der Gemeinde erzielt, welche Gemeinde durch ihre bisherige Forstwirtschaft die Gewähr einer ordentlichen Wirtschaft auch auf dem neu erworbener Besitze gewährleistet.
Auf den Protest der Gemeinde Vollmau konnte das staatliche Bodenamt keine Rücksicht nehmen:
Einerseits hat die Eigentümerin des Großgrundbesitzes Fr. Theresie Balke nicht die Geneigtheit geäußert, dieser Gemeinde ihren Großgrundbesitz zu verkaufen, und auch die Gesetze der die Bodenreform bieten dem staatlichen Bodenamte keine Möglichkeit, den Eigentümer des beschlagnahmten Besitzes zu zwingen, diesen einem bestimmten Käufer zu verkaufen, andererseits hat - auch wenn es diese Möglichkeit besäße - die Gemeinde Vollmau, welche überhaupt kein Waldeigentum besitz, im Hinblicke auf den Stand der Forstwirtschaft beim Großgrundbesitze Fichtenbach keine Sicherheit geboten, daß sie m t dem erworbenen Eigentume ordentlich wirtschaften werde.
Das Vorgehen des staatlichen Bodenamtes welches dem Vertrage mit der Gemeinde Taus zugestimmt hat, entspricht dem Gesetze über die Bodenreform, und die Regierung hat daher keinen Grund zu einer Verfügung.
Prag, am 20. November 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Pøeklad ad XX./3883.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpelation des Abgeordneten Hillebrand und Genossen
betreffend die blutigen Ereignisse in Graslitz (Druck 3528).
Wegen der Ereignisse in Graslitz am 27. Oktober 1921 wurde das Strafverfahren gegen 22 Personen eingeleitet, von denen sich zehn in Untersuchungshaft befunden haben und zwar fünf vom 28.-29. Oktober 1921. drei vom 5.-6. November eine vom 4.-7. Dezember 1921 und eine von 24. Juli bis 19. September 1922. Das Strafverfahren wurde gegen acht Personen eingestellt, weil die Beschuldigten aufgrund des Beweisverfahrens nicht überführt werden konnten.
Von den übrigen Angeklagten wurde einer wegen des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätgkeit zu schweren Kerker in der Dauer von zwei Monaten unbedingt, einer wegen des Vergehens nach § 305 St. G. zu Arrest in der Dauer von drei Wochen unbedingt fünf wegen Übertretung des Terrors bedingt zu Arrest in der Dauer von je 24 Stunden und einer wegen Übertretung des Preßgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt.
Drei Angeklagte wurden von der Anklage wegen des Vergehens nach § 305 St. G. freigesprochen Von allen Urteilen sind bisher nur die Urteile wegen der Übertretung des Terrors und des Preßgesetzes rechtskräftig. Gegen drei Personen ist da s Strafverfahren in L Instanz noch nicht durchgeführt.
Was die Beschwerde wegen der allzudrückenden Zensurpraxis anbelangt. bemerke ich, daß die Regierung auf ihrem ursprünglich eingenommenen Standpunkte beharrt, das Gesetz und die Rechtsordnung zu schützen also auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Freiheit der Presse, daß sie aber darauf hinweist, daß gemäß der Verfassung eine Meinungsäußerung durch das Wort, die Schrift, Druck, u. s. w. nur in den Grenzen des Gesetzes erfolgen darf. Ob die Grenzen des Gesetzes in einem bestimmten Falle überschritten worden sind, zu beurteilen, ist Sache der hiezu berufenen Behörden. Das Gericht entschiedet über jeden Fall einer Beschlagnahme, ob sie berechtigt war. Es ist also durch das Gesetz selbst dafür gesorgt, daß unbegründete Konfiskationen verhindert werden. Die die Zensur ausübenden Behörden wurden angewiesen, solche Konfiskationen zu vermeiden, welche im öffentlichen Interesse nicht erforderlich sind.
Soferne es sich um die Entschädigung der Hinterbliebenen und Verwundeten handelt, wurde das vorgeschriebene Verfahren über die eingelaufenen Ansuchen um einen Beitrag zum Ersatze des Schadens bereits beendet und es wurden den Parteien, deren wirtschaftliche Existenz durch den zugefügten Schaden bedroht wurde, im Sinne des Gesetzes vom 18. März 1920, S. d. G. u. V. Nr 187 angemessene Beiträge zuerkannt.
Prag, am 23 November 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Pøeklad ad XXI./3883.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen
betreffend die behördliche Beanständung und Auflösung der Ortsgruppe Znaim des Deutschnationalen Jungvolkes (Druck 3781/XXXVII).
An 19. Dezember 1921 wurde von der Staatsanwaltschaft in Znaim ein Flugblatt mit der Aufschrift Jungvolkverlag Znaim hcschlagnahmt. Das Flugblatt enthielt zwei Gedichte, in welchen der Tatbestand der strafbaren Handlungen nach den §§ 58 c) und 65 a) St G. erblickt wurde. Diese Konfiskation wurde von Kreis- als Preßgericht in Znaim am 22. Dezember 1921 aus denselben Gründen bestätigt.
Durch die amtliche Nachforschung nach dem Verlage Jungvolkverlag wurde sichergestellt, daß in Znain eine den Behörden nicht angemeldete Organisation Deutschnationales Jungvolk Ortsgrupp. Znaim existiert, deren Mitglieder der zum größten Teile Studierende der deutschen Mittelschulen Znaim, zum Teile junge Leute aus Kreisen der Gewerbetreibenden sind. De Tätigkeit dieser illegalen Vereinigung wurde im Hinblicke darauf, daß sie die obangeführten Gedichte hochverrätischen und aufwiegelnden Inhaltes herausgab, behördlich eingestellt, es wurde die Strafanzeige erstattet und die Schriften und das Vermögen beschlagnahmt. Die Zuschrift der Polizeiexpositur in Znaim an die Direktion des Mädchenlyceums in Znaim, die in der Interpellation abgedruckt wurde, enthält lediglich den Hinweis, daß an dieser Unterrichtsanstalt einige Schülerinnen Mitglieder dieser illegalen Vereinigung sind Zu diesem Hinweis war die genannte Behörde verpflichtet, indem sie der Direktion der Anstalt es überließ, ob diese in der Teilnahme der Schülerinnen an der gesetzwidrigen Organisation eine der Disziplinarverfolgung unterliegende Handlung erblickt. Die Verwaltungsbehörden können auf die Einleitung des Disziplinarsverfahrens seitens der Schulbehörden keinen Einfluß ausüben, können aber auch nicht dahin wirken, daß das Disziplinarverfahren durch die Schulbehörden eingestellt werde. Ein Rekurs gegen die Einstellung der Tätigkeit der erwähnten Ortsgruppe wurde nicht eingebracht. Es liegt kein Grund vor diese Verfügung von amtswegen aufzuheben, insbesondere, wenn nicht einmal der Betroffene selbst sich durch diese Verfügung verkürzt erachtete und keine Berufung anmeldete.
Über die Eigentumsansprüche an dem Vermögen und dem Schriftenmateriale der Organisation, deren Tätigkeit amtlich eingestellt wurde, entscheiden über Antrag der Partei die Gerichte.
Prag am 18. November 1922.
Der Minister des Innern:
Malypeter, m. p.
Pøeklad ad XXII./3883.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit der Bezirksverwaltungskommission in Dux (Druck 3740/VII).
Über die Ernennung des Vorsitzenden der Bezirksverwaltungskommission in Dux und über die Auswahl einer für die Funktion geeigneten Person wird bisher noch mit den politischen Parteien im Bezirke verhandelt. Der politischen Landesverwaltung wurde aufgetragen, diese Verhandlung mit Beschleunigung durchzuführen und - im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsausschusse den Vorsitzenden der Bezirksverwaltungskommission zu ernennen.
Prag am 20. November 1922.
Der Minister des Innern
Malypeter, m. p.
Pøeklad ad XXIII./3883.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil und Genossen
betreffend neuerliche Verlegung von Militärabteilungen m das Böhmerwaldgebiet (Druck 3785/IX).
In dem interpellierten Falle handelte es sich nicht um die Verlegung von Militärabteilungen in das Böhmerwaldgebiet, sondern lediglich um kurzfristige militärische Übungen. Den Zweck solcher Übungen führen die Erläuterungen zum Budget des Ministeriums für nationale Verteidigung für das Jahr 1922 wie folgt an: um den Gebirgs- und Grenzbataillonen die Ausbildung in höheren Gebirgszonen zu ermöglichen und um die Mannschaft gehörig mit dem Gebirgsterrain bekannt zu machen, ist deren Unterbringung in den Bergen wenigstens für einen Sommermonat notwendig.
Solche Übungen fanden in den Gebirgszonen des Bereiches aller Landeskommanden statt; im Böhmerwalde beteiligten sich daran zwei Grenzbataillone getrennt in verschiedenen Gegenden jedes mit einem Stande von rund 30 Offizieren (Rottenmeistern) und 420 Mann in der Zeit vom 20. Juni bis Ende Juli. Hiebei kann allerdings von einer fühlbaren Störung des Fremdenverkehres nicht die Rede sein.
Es ist selbstverständlich, daß die Grenzbataillone - wie schon ihr Name besagt - ihre Grenzzonen gründlich kennen lernen müssen. Eine bestimmte Gegend kann allerdings nur durch konkrete Übungen in der Gegend selbst kennen gelernt werden. In allen Staaten, jetzt und vor dem Weltkriege, wird diese Notwendigkeit für die Verteidigung des eigenen Staates anerkannt, für eine Verteidigung, welche nicht die Ursache bilden kann, den Nachbarstaat herauszufordern oder zu beunruhigen.
Der Ersatz für die Feldschäden, de vorübergehende Einquartierung. Errichtung von Schießplätzen u. dgl. wird aus dem für diese Übungen im Budget bestimmten Posten gedeckt.
Prag, am 9. November 1922.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XXIV./3883.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
in Angelegenheit der Schulkinderreklamationen in Mähren (Druck 3561/X).
Die Ausschließung von Kindern aus Schulen, deren Unterrichtssprache mit der Nationalität der Kinder nicht übereinstimmt, geschieht in Mähre, gemäß § 20 des Gesetzes vom 27. November 1905 L. G. Bl. Nr. 4 v. Jahre 1906. Die Richtigkeit der Praxis der Schulbehörden oder Auslegung dieses Gesetzes wurde neuerlich durch Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt.
Die Ausschließung der Kinder erfolgt nach vorhergehender Untersuchung, bei welcher die Bezirksschulausschüsse beziehungsweise die Vorstände der politischen Bezirksverwaltungen tätig sind. Wenn sodann der Landesschulrat in der Angelegenheit entscheidet, bleibt den Parteien die ordentliche Beschwerde an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur (der allerdings gemäß § 40 des obangeführten Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt); wenn sodann das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur in erster und letzter Instanz enscheidet, wird die Entscheidung mit der Kundmachung rechtskräftig. Die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht ist ein außerordentliches Rechtsmittel.
Es ist natürlich, daß die Eltern verpflichtet sind, den Entscheidungen der Behörden Genüge zu leisten. Tun sie dies nicht so hat die Schuldbehörde die Verpflichtung, dem Rechte zum Durchbruche zu verhelfen, wobei sie nicht der Verletzung des Gesetzes oder des Mißbrauches der Amtsgewalt beschuldigt werden könne.
Wie aus den Schriften sichergestellt worden ist, entspricht die Behauptung der Herren Interpellanten nicht den Tatsachen, daß die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein eine Geldstrafe in eine Arreststrafe umgewandelt habe. Es handelt sich im gegebenen Falle um zwei Personen aus Seitendorf bei Neutitschein, welche zuerst mit einer Geldstrafe, zum zweitenmale direkt mit Arrest bestraft worden sind, ohne daß sie gegen diese beiden Erkenntnisse sich berufe hätten Wenn die bestrafte. Partei rechtzeitig gegen das Straferkenntnis die Berufung einnbringt, wird in keinem Falle der Strafvollzug angeordnet Ebenso ist es selbstverständlich, daß die Schulbehörde die Entscheidung über die Ausschließung von Kindern der Schulverwaltung anzeigt und ihr den Unterricht der ausgeschlossenen Kinder verbietet.
Es kommt allerdings vor, daß die Eltern der ausgeschlossenen Kinder die Entscheidung der Behörde durch die Anzeige zu vereiteln suchen, daß sie ihre Kinder zu Hause in deutscher Sprache unterrichten lassen. Aus den Vorschriften über den häuslichen Unterricht geht hervor, daß dieser unter gewissen Voraussetzungen ein Ersatz für den Unterricht an der Pflichtschule bilden kann. In diesem Falle ist es möglich, das Kind von dem Besuche der öffentlichen Schule zu befreien. Sofern aber der häusliche Unterricht nicht wenigstens ein solcher sein kann, wie ihn das Kind in der Pflichtschule genießt (§ 204 def. Schul- und Unterrichtsordnung), kann es von dem Besuche dieser Schule nicht befreit werden.
Wenn also die Eltern der Schulkinder nicht die Gewähr geboten haben, daß der häusliche Unterricht der Kinder jenem Unterrichte nicht wenigstens gleichwertig sein wird den die Kinder an der Pflichtschule erhalten haben würden konnte die betreffende Behörde die Kinder vom Besuche der öffentlichen Schule nicht befreien.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß der betreffenden Behörde eine Verletzung der geltenden Schulvorschriften nicht zum Vorwurfe gemacht werden kann.
Prag, am 6. November 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Der Minister für Schulwesen u. Volkskultur:
Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XXV./3883.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen
in Angelegenheit der Genehmigung von ausländischen Pässen militärpflichtigen Personen (Druck 3785/V).
Nach der Bestimmung des § 37 des Wehrgesetzes vom 19. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 193 ist durch Regierungsverordnung zu bestimmen, inwieweit die Wehrpflicht ein Hindernis für Reisen ins Ausland ist. Daher ist das Reisen jener Personen ins Ausland, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiete der Republik haben, vom militärischen Standpunkt aus im § 144 der Regierungsverordnung vom 28. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 269 (Wehrvorschrift en) geregelt.
Wenn wir diese Bestimmungen näher ins Auge fassen, so ist der gegenwärtige Stand in den Hauptumrissen der nachstehende:
1. Angehörige der II. Reserve, die im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 Wehrgesetz zu Reserveübungen nicht verpflichtet sind, bedürfen keiner Zustimmung seitens der Militärbehörden, und die Wehrpflicht hindert sie nicht an Reisen ins Ausland. (§ 144 [12] Wehrvorschriften.)
2. Unter den Angehörigen der I. Reserve sind zu unterscheiden:
a) Personen, die der Verpflichtung zu Reserveübungen nicht mehr unterliegen;
b) Personen, die der Verpflichtung zu Reserveübungen noch unterliegen.
Ad a) Personen, die der Verpflichtung zu Reserveübungen nicht mehr unterliegen, bedürfen keiner Zustimmung der Militärbehörde, und die Wehrpflicht hindert sie nicht an Reisen ins Ausland.
Wenn demnach ein solcher Angehöriger der I. Reserve den politischen (polizeilichen) Behörden, die Reisepässe ausfolgen, einen Beleg beibringt, zum Beispiel einen Militärpaß, einen Militärausweis oder eine andere Bestätigung, aus der hervorgeht, daß er zu Reserveübungen nicht mehr verpflichtet ist, dann ist eine weitere Zustimmung der Militärbehörden nicht notwendig.
Hat aber der Gesuchsteller solche Belege nicht, dann ist es seine Sache, sich einen solchen Beleg oder eine solche Bestätigung bei dem Ergänzungsbezirkskommando seiner Heimat zu beschaffen, beziehungsweise, wenn es sich um eine Reise handelt, die aus dringenden Gründen nachweisbar nicht aufgeschoben werden kann, beim Ergänzungsbezirkskommando seines Aufenthaltsortes, das hiebei nach § 144 der Wehrvorschriften vorzugehen hat.
Ad b) Personen, die zu Reserveübungen noch verpflichtet sind, kann ein Reisepaß nur für die Zeit bis zur nächsten Reserveübung ausgefolgt werden. (§ 144 [11] der Wehrvorschriften.) Darüber, in welchem Jahre der Reserve die Angehörigen der I. Reserve zu Übungen verpflichtet sind, enthalten die §§ 99 und 103 der Wehrvorschriften die Detailbestimmnugen. Wenn demnach der Gesuchsteller, der der Verpflichtung der Reserveübungen noch unterliegt, einen Beleg beibringt, zum Beispiel einen Militärpaß, einen Militärausweis oder eine andere Bestätigung, aus der zu entnehmen ist, in welchem Jahre er zur nächsten Reserveübung einzurücken hat, so besteht vom militärischen Standpunkt aus keine Einwendung dagegen, daß das Paßamt einen Reisepaß mit Wirksamkeit bis zum 28. Feber jenes Jahres ausfolgt, in welchem der Gesuchsteller sich zur Übung einzufinden hat; es ist nicht nötig, daß das bezügliche Amt vorher bei den militärischen Ergänzungsämtern anfrägt.
Gesuchsteller, die keine erforderlichen Belege darüber haben, wann sie zur nächsten Übung einzurücken hab en, müssen sich allerdings einen solchen Beleg oder eine solche Bestätigung beschaffen und zwar bei dem Ergänzungsbezirkskommando ihrer Heimat, beziehungsweise, wenn es sich um eine Reise handelt, die aus dringenden Gründen nachweisbar nicht aufgeschoben werden kann, beim Ergänzungsbezirkskommando ihres Aufenthaltortes, das hiebei nach § 144 (13) der Wehrvorschriften vorzugehen hat.
Sucht der Gesuchsteller um die Ausfertigung eines Reisepasses mit der Wirksamkeit auch nach dem 28. Feber jenes Jahres an, in dem er zur Übung einzurücken hat, ist zur Ausfolgung eines Reisepasses Zustimmung des Ergänzungsbezirkskommando erforderlich, das seine Zustimmung zur Ausfolgung eines Reisepasses auf eine so lange Zeit geben kann, daß der Gesuchsteller wenigstens im letzten Termin der in dem betreffenden Jahre stattfindenden Übungen seiner Verpflichtung zu Reserveübungen nachkommen kann. Von der erteilten Zustimmung hat das Ergänzungsbezirkskommando den zuständigen Stammkörper zu verständigen, damit dieser die Einberufung zur Übung darnach einrichte.
3. Für die assentierten Personen, denen ein Aufschub zum Antritt des Präsenzdienstes bewilligt worden ist, und andere Militärpersonen, die dauernd beurlaubt sind, gilt die Bestimmung des § 144 (8) der Wehrvorschriften. Die Zustimmung des Ergänzungsbezirkskommandos ist hier in allen Fällen erforderlich.
4. Für assentierte, jedoch noch nicht eingereihte Personen gilt die Bestimmung des § 144 (7) der Wehrvorschriften. Die Zustimmung des Ergänzungsbezirkskommandos ist hier in allen Fällen erforderlich.
5. Für der Stellungspflicht unterliegende Personen in welcher Stellungsklasse immer gelten die Bestimmungen des § 144 (3 4 und 5); die Zustimmung des Ergänzungsbezirkskommandos beziehungsweise des Landesmilitärkommandos ist hier in allen Fällen erforderlich.
6. Personen, die das 17. Lebensjahr erreicht haben, aber der Stellungspflicht nocht nicht unterliegen, kann das Paßamt in rücksichtswürdigen Fällen ohne Zustimmung der Ergänzungsmilitärämter einen Reisepaß mit Wirksamkeit längstens bis, Ende Feber jenes Jahres ausstellen, in dem der Gesuchsteller sein 20. Lebensjahr erreicht.
Handelt es sich um eine Reise in das entferntere Ausland, aus welchem die Rückkehr in die Heimat zum Zwecke der Erfüllung der Dienstpflicht wenig wahrscheinlich ist, hauptsächlich für Reisen in überseeische Länder, so ist hiezu die Zustimmung des Landesmilitärkommandos erforderlich. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 144 (5) der Wehrvorschriften.
Wie aus den Bestimmungen des § 144 der Wehrvorschriften und in der detaillierten Darlegung dieser Bestimmungen ersichtlich ist, ist das Reisen von Personen über die Grenze auf das dringendste Maß eingeschränkt, wie dies das unumgängliche Interesse der Wehrmacht und somit auch des ganzen Staates erfordert.
Von diesen Bestimmungen kann im gesamtstaatlichen Interesse nicht abgegangen werden, da sonst Reisen ins entferntere Ausland zur Umgehung der den Staatsbürgern durch das Wehrgesetz auferlegten Pflichten und zur Flucht aus dem aktiven Militärdienste mißbraucht werden könnten.
Dies nun kann im gesamtstaatlichen Interesse nicht zugelassen werden.
Aus den genannten Gründen kann der Interpellation, insofern sie im Punkt (1) die Aufhebung jener Verordnungen verlangt, mit welchen die Erteilung von Auslandspässen von der Genehmigung militärischer Behörden abhängig gemacht wird, nicht entsprochen werden.
Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Minister für nationale Verteidigung die zitierte Verordnung nicht einmal aufheben könnte, weil diese als Regierungsverordnung zur Durchführung des § 37 des Wehrgesetzes erlassen worden ist, und daß zur Aufhebung dieser Verordnungen in erster Reihe die Aufhebung der Bestimmung des § 37 des Wehrgesetzes nötig wäre. Aber auch eine Abänderung des § 144 der Wehrvorschriften könnte nicht durch eine Verordnung des Ministeriums für nationale Verteidigung erfolgen, sondern nur wieder durch eine Regierungsverordnung.
Im Interesse der èechoslovakischen Wehrmacht und im gesamtstaatlichen Interesse kann jedoch au eine Abänderung der Bestimmungen des § 144 der Wehrvorschriften nicht gedacht werden.
Insoweit die Herren Interpellanten sich darauf berufen, daß auf internationale Konferenzen die Verkehr beschränkungen möglichst abgebaut werden, haben sie offenbar die Konvention im Sinne, die in Graz im Jahre 1922 abgeschlossen und auch von der èechoslovaakischen Regierung ratifiziert und unter Nummer 158 der S. d. G. u. V. aus dem Jahre 1922 veröffentlicht worden ist.
Dieser Konvention widerspricht aber in keiner Weise die Bestimmung des § 144 der Wehrvorschriften, denn alle Staaten machen auf gleiche oder ähnliche Weise die Ausfolgung von Reisepässen von der Bewilligung der Militärämter abhängig, wenn es sich um der Wehrpflicht unterliegende Personen handelt.
Zum Punkte 2 der Interpellation erlaube ich mir mitzuteilen, daß die unterstellten Militärämter besonders und eindringlich darauf aufmerksam gemacht worden sind, daß die Angelegenheiten betreffend die Durchführung des § 37 des Wehrgesetzes und des § 144 der Wehrvorschriften als dringende Angelegenheiten zu behandeln und mit größter Beschleunigung zu erledigen sind.
Das Ministerium für nationale Verteidigung hat mit Rücksicht auf die Zweifel, die bei einzelnen Militärämtern in der Durchführung des § 37 des Wehrgesetzes und des § 144 der Wehrvorschriften hervorgetreten sind, einen besonderen Erlaß ausgearbeitet, mit welchem nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern sowohl den militärischen als den politischen (polizeilichen) Behörden nähere und erschöpfende Weisungen werden gegeben werden.
Das Verlangen, daß die politischen Behörden in dem Falle, als über die Anfrage der politischen Behörden binnen 14 Tagen keine Erledigung erfolgt, dieselben den Reisepaß ausstellen sollen, könnte nur durch eine Abänderung des § 144 der Wehrvorschriften verwirklicht werden.
Diese Abänderung kann aber im Interesse der Militärverwaltung nicht als geeignet angesehen werden, eventuelle Mängel in der beschleunigten Erledigung der Paßangelegenheiten zu beseitigen. Übrigens könnten auch die politischen Behörden durch unrichtige Angaben der Parteien über ihr militärisches Verhältnis verleitet werden, die Gesuche an sachlich unzuständige Militärämter zu senden, was tatsächlich nur eine Umgehung der durch das Wehrgesetz auferlegten Verpflichtungen bedeuten würde.
Was endlich die Augelegenheit des nicht namhaft gemachten Ingenieurs betrifft, so habe ich den einzelnen Landesmilitärkommanden die Erhebung derselben aufgetragen. Freilich ist es ohne Angabe des Namens oder der Geschäftszahl sehr schwer, den Fall zu untersuchen.
Prag, am 23. Oktober 1922.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XXVL/3883.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Schälzky und Genossen
betreffend die Drossellung deutscher Wirtschaftsorganisationen bei der Elektrifizierung Schlesiens und Nordmährens (Druck 3827).
Der Zweigverband der Elektrizitätsgenossenschaften und Werke Mährens und Schlesiens reg. G. m. b. H. in Jägerndorf hat am 20. März 1922 an das Ministerium für öffentliche Arbeiten ein Ansuchen um Erklärung als gemeinnütziges Unternehmen gemäß § 4, Abs. 1, des Gesetzes vom 22. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 438, eingebracht und um die Zuweisung des Gebietes der politischen Bezirksverwaltungen: Wagstadt, Bärn, Freudenthal, Freiwaldau, Jägerndcrf. Landskron Neutitschein, Troppau, Römerstadt, Sternberg, Mähr.-Schönberg und Mähr.-Trübau zur Versorgung mit elektrischer Energie. Das Ansuchen wurde durch die technischen Belege mit der Eingabe des Verbandes vom 12. September 1922 ergänzt.
Im Sinne des § 4, Abs. 1, des Gesetzes vom 22. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 438, kann das Ministerium für öffentliche Arbeiten die der systematischen Elektrifizierung dienenden Unternehmungen nur im Einvernehmen mit den autonomen Landesverwaltungen und den beteiligten Ministerien als gemeinnützige Unternehmungen erklären. Da der Verband um die Zuteilung von hauptsächlich in Mähren und in Schlesien gelegenen Gebietsteilen angesucht hat, wurden die Landesausschüsse von Mähren und Schlesien um Stellungnahme zum Ansuchen des Verbandes ersucht.
Beide Landesauschüsse haben sich aber gegen die Erklärung des Unternehmens des Verbandes als gemeinnütziges Unternehmen ausgesprochen.
Der mährische Landesauschuß führt in der Zuschrift vom 17. Oktober 1922 aus
nach der technischen Seite, daß der Verband derzeit lediglich auf das städtische Elektrizitätswerk in Sternberg angewiesen ist, welches aber nicht rationell arbeiten kann, da es nicht genug Wasser und keinen Eisenbahnanschluß besitzt. Das Elektrizitätswerk von Jägerndorf ist als Gleichstromanlage erbaut und eignet sich nicht für die Versorgung eines größeren Gebietes. Die übrige Elektrizitätswerke im Gebiete des Verbandes sind veraltet und technisch nicht einheitlich geführt, so daß sie nicht in Betracht kommen,
nach der juridischen Seite, daß das Gebiet, um welches sich der Verband bewirbt, bereits rechtskräftig den gemeinnützigen Unternehmungen der nordmährischen Elektrizitätsgesellschaft. A. G. in Hohenstadt und dem mährisch-schlesischen Elektrizitätswerke. A. G. in Mähr.-Ostrau zugeteilt ist und daher dem Verbande nicht zugeteilt werden könne,
nach der wirtschaftlichen Seite, daß die vom Verbande vorgelegten Kalkulationen nicht richtig sind, weil nach den bisherigen Erfahrungen der tatsächliche Aufwand um ungefähr 100% höher sein wird, da es sich zum grossen Teile um die Versorgung von Gebirgsgemeinden handelt, die sehr zerstreut liegen, und daß die Kalkulation nicht Rücksicht nimmt auf die Rekonstruktion der Elektrizitätswerke und auf die zum Ausbaue des Netzes notwendigen Investitionen.
Die Landesverwaltungskommission für Schlesien macht mit der Zuschrift vom 16. Oktober 1922 gleichfalls darauf aufmerksam, daß das Gebiet, um welches der Verband ansucht, bereits den gemeinnützigen Unternehmungen des nordmährischen Elektrizitätswerkes und des mährisch-schlesischen Elektrizitätswerkes zugeteilt wurde, und daß es vollkommen ausgeschlossen sei, daß in demselben Gebiete zwei gemeinnützige Unternehmungen arbeiten, welche sich gegenseitig in der Durchführung des Programmes der systematischen Elektrifizierung hindern würden. Die bestehenden gemeinnützigen Gesellschaften haben ihr Finanzprogramm bereits zur Versorgung des ganzen ihnen zugewiesenen Gebietes eingerichtet und wären durch die Verkleinerung ihres Gebietes in ihrer Existenz bedroht. Er empfiehlt daher ein Einvernehmen der einzelnen, im Verbande vereinigten Gemeinde-Elektrizitätsunternehmungen mit den gemeinnützigen Unternehmungen im Rahmen er bereits bestehenden Gesellschaften. Die gemeinnützigen Unternehmungen des mährisch-schlesischen Elektrizitätswerkes und des nordmährischen Elektrizitätswerkes haben eine gesicherte Lieferung von elektrischer Energie in jeder Menge aus den modern eingerichteten, mit Dampf betriebenen Großelektrizitätswerken, ferner projektieren sie den Bau eines Wasser-Großelektrizitätswerkes am Flusse Mohra und eine Verbindungsleitung zwischen den einzelnen Unternehmungen des ganzen Gebietes von Mähren und Schlesien, so daß vom Standpunkte der systematischen Elektrifizierung kein Einwand gegen die von ihnen durchgeführten Elektrifizierung besteht. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten schließt sich daher dem Standpunkte der autonomen Landesverwaltungen an und kann im Sinne der Bestimmungen des § 4, Abs. 1, des zit. Ges. dem Ansuchen des Verbandes um Erklärung als gemeinnützige Unternehmung nicht willfahren, verhandelt aber mit beiden gemeinnützigen Unternehmungen, damit sie sich mit den einzelnen Gemeindeelektrizitätswerken, die im Verbande vereinigt sind, zum Zwecke einer einheitlichen Zusammenarbeit verbinden.
Prag, am 13. November 1922.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Srba, m. p.
Pøeklad ad XXVII./3883.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der Militärtaxpflicht der jenigen Personen, die bei den Kriegsmusterungen tauglich befunden wurden (Druck 3781/XXXV).
Da die Militärtaxangelegenheiten mit Gesetz vom 31. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 218, dem Ministerium des Innern zugewiesen wurden, teile ich nachstehendes mit:
Nach § 4 des Wehrgesetzes vom 10. Feber 1907 R. G. B. Nr. 30, sind Landwehrmänner von der Militärtaxe nur für jenes Jahr befreit, in welchem sie den Militärdienst ausgeübt haben.
Die Voraussetzung für die Befreiung ist somit die tatsächliche Ausübung des Dienstes und keineswegs die bei den. Kriegsmusterungen erfolgte Tauglicherklärung der betreffenden Person, wie die Herren Interpellanten annehmen. Auch ein Landwehrmann, der bei der Landwehrmusterung tauglich befunden wurde, ist verpflichtet, die Militärtaxe zu bezahlen, wenn er vom Landwehrdienste befreit wurde.
Jene Landwehrmänner nun, die nach der Verordnung der Regierung der Èechoslovakischen Republik vom 27. Juli 1920, S. d G. u. V. Nr. 470 in die Reserve übersetzt wurden, werden dadurch Angehörige der èechoslovakischen Wehrmacht und sind erst infolge dieser Übersetzung von der Zahlung der Militärtaxe befreit.
Die bezüglichen Weisungen sind bereits an die unterstellten politischen Behörden hinausgegeben worden.
Übrigens wird bemerkt, daß soeben in der Nationalversammlung ein Gesetzentwurf betreffend die Aufhebung der bisher geltenden Gesetze über die Militärtaxe in Verhandlung steht, wodurch der Wunsch, daß die in die Klassen B und C eingeteilten Personen in Hinkunft von der Zahlung der Militärtaxe befreit werden, gegenstandslos ist.
Prag, den 18. November 1922.
Der Minister des Innern:
Malypetr, m. p.