XXVI./3883 (původní znění).
Odpověď
ministra veřejných prací
na interpelací poslanců dra Luschky, Schälzkyho a druhů
o rdoušení německých hospodářských organisací pro elektrisaci Slezska a severní Moravy (tisk 3827).
Svaz německých družstev a elektráren Moravy a Slezska, z. s. s r. o. v Krnově podal dne 20. března 1922 ministerstvu veřejných prací žádost o prohlášení za všeužitečný podnik podle §u 4 odst. 1 zákona ze dne 22. července 1919 č. 438 Sb. z. a n., a za přikázání území okresních politických správ: Bílovec, Beroun, Bruntál, Frývaldov, Krnov, Landškroun, Nový Jičín, Opava, Rýmařov, Šternberk, Mor. Šumperk a Mor. Třebová k zásobováni elektrickou energií, žádost byla doplněna technickými doklady podáním svazu ze dne 12. září 1922.
Ve smyslu §u 4. odst. 1. zákona ze dne 22. července 1919 č. 438 Sb. z. a n., může ministerstvo veřejných prací prohlásiti podniky, sloužící soustavné elektrisaci za všeužitečné jen v dohodě se zemskými autonomními správami a zúčastněnými ministerstvy. Poněvadž svaz žádal za přidělení území, ležícího hlavně na Moravě a ve Slezsku, byly požádány zemské výbory moravský a slezský o zaujetí stanoviska k podání svazu.
Oba zemské výbory vyslovily se však proti prohlášení podniky svazu za všeužitečný.
Moravský zemský výbor v přípise ze dne 17. října 1922 uvádí
po stránce technické, že svaz odkázán jest toho času pouze na městskou elektrárnu ve Šternberky, jež však nemůže racionelně pracovati, nemajíc dostatek vody a železniční připojení. Elektrárna krnovská jest vybudována jako stejnosměrná a nehodí se k zásobování většího území. Ostatní elektrárny v území svazu jsou zastaralé a nejsou technicky jednotně vedeny, takže nepřicházejí v úvahu,
po stránce právní, že území, o něž svaz se uchází, bylo již pravoplatně přiděleno všeužitečným podnikům společností Sev. morav. elektrárny, a. s. v Zábřehu a Moravsko-slezské elektrárny, a. s. v Mor. Ostravě a nelze je tudíž přiděliti svazu.
po stránce hospodářské, že kalkulace předložen svazem nejsou správné, poněvadž dle dosavadních zkušeností bude skutečný náklad asi o 100% vyšší, jelikož jde z veliké částí o zásobení horských obcí, značně rozlehlých, a že kalkulace nebéře zřetele na rekonstrukci elektráren a investice nutné k vybudování sítí.
Zemská správní komise pro Slezsko přípisem ze dne 16. října 1922 upozorňuje rovněž, že území, o něž svaz žádá, bylo již přidělena všeužitečným podnikům Severomoravské elektrárny a Moravskoslezské elektrárny, a že jest úplně vyloučeno, aby v tomtéž území pracovaly dva všeužitečné podniky, jež by si vzájemně překážely v provádění programu soustavné elektrisace. Stávající všeužitečné společnosti zařídily již svůj finanční program k zásobení celého jím přikázaného území a byly by zmenšením území ohroženy na existencí. Doporučuje tudíž dohodu jednotlivých obecních podniků elektrických, sdružených ve svazu se všeužitečnými podniky v rámci stávajících společností. Všeužitečné podniky Moravsko-slezské elektrárny a Severomoravské elektrárny mají zajištěnu dodávku elektrické energie v každém množství z moderně zařízených parních velkoelektráren, dále projektují stavbu vodní velkoelektrárny na řece Moravici a spojovací vedení mezi jednotlivými podniky celého území Moravy a Slezska, takže ze stanoviska systematické elektrisace není námitek proti elektrisaci jimi prováděné.
Ministerstvo veřejných prací připojujíc se tudíž ke stanovisku zemských autonomních správ, nemůže ve smyslu ustanovení §u 4, odst. 1. cit. zákona vyhověti žádosti svazu o prohlášení za všeužitečný podnik, jedná však s oběma všeužitečnými podniky, aby se spojily s jednotlivými obecními elektrárnami ve svazu sdruženými za účelem jednotné spolupráce.
V Praze dne 13. listopadu 1922.
Ministr veřejných prací:
Srba, v. r.
XXVII./3883 (původní znění).
Odpověď
ministra vnitra
na interpelaci poslance inž. Kalliny a druhů,
že ony osoby, které při válečných přehlídkách byly uznány schopnými, jsou povinny platiti vojenskou taxu (tisk 3781/XXXV).
Poněvadž záležitosti vojenské taxy byly zákonem ze dne 31. března 1920 č. 218 Sb. z. a n. přiznávány ministerstvu vnitra, sděluji toto:
Dle § 4 br. zákona ze dne 10. února 1907 ř. z. č. 30, jsou domobranci vojenskou taxou povinni zproštěni od placení taxy jen za ten rok, ve kterém konali vojenskou službu.
Předpokladem osvobození je tedy skutečný výkon služby a nikoliv při válečných přehlídkách uznaná schopnost dotyčné osoby - jak za to mají páni interpelanti -. Tak je domobranec, který byl uznán schopným při domobranecké přehlídce, povinen platiti vojenskou taxu, byl-li zproštěn domobranecké služby.
Ti domobranci pak, kteří byli převedeni podle nařízení vlády republiky Čsl. ze dne 27. července 1920 Sb. z. a n. č. 470 do zálohy, stávají se příslušníky čsl. branné moci a jsou teprve v důsledky tohoto přeložení osvobozeni od placení vojenské taxy.
Příslušné pokyny byly jíž podřízeným úřadům politickým vydány.
Ostatně se podotýká, že v Národním shromáždění právě se projednává návrh zákona o zrušení dosavad platných zákonů o vojenské taxe, čímž se stává bezpředmětným přání, aby osoby, klasifikované ťBŤ a ťCŤ byly napříště osvobozeny ad placení vojenské taxy.
V Praze dne 18. listopadu 1922.
Ministr vnitra:
Malypetr, v. r.
Překlad ad I./3883.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen
in Sachen offenkundiger Übergriffe untergeordneter Organe (Druck 3781/XXIV).
In der letzten Zeit langten namentlich in Prag viele Briefe ein, deren Absender die Bezeichnung der Gassen und Plätze ganz eigenmächtig übersetzten, so z. Beispiel die Bílkova ulice mit ťEiweißgasseŤ und die Nekázanka mit ťNichtpredigergasseŤ und so weiter.
Briefe mit solchen Adressen wurden allerdings von der Zustellung ausgeschlossen.
Da sich nach dieser Seite bei den unterstellten Ämtern eine ungleiche Praxis geltend machte, war die Postverwaltung, die in dieser Sache Ordnung einführen sollte, genötigt, den Postämtern einheitliche Richtlinien zu geben und hat ihnen aufzutragen, vorläufig alle Postsendungen mit Bezeichnungen von Gassen und Plätzen, die früher allgemein gebraucht wurden und allgemein geläufig waren zuzustellen.
Zu diesen Bezeichnungen gehören allerdings nicht die Übersetzungen von Bezeichnungen Prager Straßen, die erst nach dem Umsturz unbekannt wurden, demnach auch nicht die Bezeichnung ťRevolutionsgasseŤ.
Prag, den 4. November 1922.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Tučný, m. p.
Překlad ad II./3883.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
betreffend das Ausscheiden von Kindern aus der deutschen Schule in Senftleben (Druck 3781/XXXI).
Mit Entscheidung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 19. November 1921 Zahl 109.011 wurden, wie die Interpellation richtig anführt, die Kinder Emilie und Josef Bezděk von dem Besuch der öffentlichen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Senftleben ausgeschlossen, und zwar aufgrund des § 20 des Gesetzes vom 27. November 1905 L. G. Bl. Nr. 4 aus dem Jahre 1906.
Die oberste Schulbehörde hat sich somit in der gegebenen Entscheidung auf die einzige gesetzliche Norm gestützt d. i. auf das sogenannte Perko-Gesetz, und keineswegs auf das Gesetz vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189. Das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1921, Zahl 11.744, auf welches sich die Interpellation beruft, spricht sich in keiner Weise über die Frage der Ausscheidung von Schulkindern aus, sondern betrifft lediglich die Auflassung einer Schule. Die Auslegung des § 20 des Gesetzes vom -,7. November 1905 L. G. Bl. Nr. 4 ex 1906, wie sie die Interpellation gibt, entspricht nicht dem tatsächlichen Stande der Dinge und der bisherigen Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtshofs. Dieses Gesetz ist das Ergebnis des čechisch-deutschen Ausgleichs in Mähren, und es sollte hiedurch die Möglichkeit der nationalen Entwicklung und Entfaltung des Schulwesens beider Nationalitäten auf die Weise geboten werden, daß die Nationalität d er Kinder bei ihrer Aufnahme in die Schulen geschützt werde.
Diese Auslegung fand auch in vollem Maße Ausdruck im der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes Zahl 6958, durch welche die Beschwerde der Eltern gegen die oberwähnte Entscheidung als unbegründet abgewiesen wurde.
Im vorliegenden Falle wurde durch Einvernahme des Vaters der genannten Kinder und durch objektive Erhebungen sichergestellt, daß derselbe čechischer Nationalität ist. Es kann somit nicht behauptet werden, daß keines der Elternteile von den Erhebungen Kenntnis gehabt hat, da der Vater protokollarisch einvernommen wurde.
Zur Beiziehung der Gendarmerie entschloß sich der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung nur darum, weil er das erforderliche Material noch vor Prüfung der Kinder über allen Zweifel sicherstellen wollte.
Nach diesen Erhebungen wurde eine ordnungsmäßige Prüfung mit Alois Bezděk vorgenommen, dessen Fall noch nicht zur Entscheidung gelangt ist.
Der politischen Behörde I. Instanz ist nicht bekannt, daß der die Erhebungen pflegende Gendarm auf ungesetzliche Weise vorgegangen wäre.
Der Standpunkt der Interpellation, daß der Beschwerde gegen die oberwähnte Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt, kann nicht als richtig anerkannt werden. Handelt es sich doch in diesem Falle um den Ausspruch der obersten Schulbehörde, um einen Ausspruch, gegen welchen die Anwendung der ordentlichen Rechtsmittel nicht möglich ist und der schon durch die Verlautbarung Rechtskraft erlangt.
Prag, den 2. November 1922.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Rud. Bechyně, m. p.
Překlad ad III./3883.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
betreffend die Beschlagnahme von weiteren Schulräumlichkeiten für die čechischen Schulen in Brüx (Druck 3781/XXXVIII).
Auf Grund der kommissionellen Erhebungen vom 26. Juni 1922 wurde in der Frage der Unterbringung der čechischen Schulen in Brüx mit der Gemeinde auch bezüglich der im Zubau des dritten Stockwerkes des Gebäudes der ehemaligen deutschen Volksschule in Brüx gelegenen Räumlichkeiten ein Einvernehmen erzielt, demgemäß dieselben freiwillig zur Unterbringung der Schulzimmer der čechischen Volksschulen vermietet worden sind.. Aus diesem Grunde kam es nicht zur Beschlagnahme dieses Zubaues.
Prag, den 23. Oktober 1922.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Rud. Bechyně, m. p.
Překlad ad IV./3883.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen
wegen Anordnung der Verhaftung aller militärpflichtigen Personen, die im deutschen Selbstschutz gekämpft haben (Druck 3781/XVII).
Zur Zeit des Plebiszits in Preußisch-Schlesien gingen Jünglinge und jüngere Männer deutscher Nationalität, die čechoslovakische Staatsbürger waren, ohne die nach § 6 des Wehrgesetzes erforderliche Bewilligung zum Eintritte in fremde Militärdienste, sowie ohne alle Reiselegitimationen nach Oberschlesien zur Hilfeleistung für die ťOrgeschŤ eventuell den ťStoßtruppenŤ ab, um an den Kämpfen im fremden Bebiete teilzunehmen. Um nun den Vorschriften des Wehrgesetzes Geltung zu verschaffen, ordnete die politische Landesverwaltung in Troppau mit Erlaß vom 26. Mai 1921 Zahl 446/7 Präs. an, daß die der Wehrpflicht unterliegenden Personen, die ihren Wohnort zum Zwecke der Teilnahme an militärischen Operationen in Oberschlesien verlassen haben, verzeichnet und nach ihrer Rückkehr in die Heimat vorläufig in Haft genommen werden und gegen sie das entsprechende Strafverfahren eingeleitet werde. Hiebei ging die politische Landesverwaltung von der Ansicht aus daß diese Personen sich außer der Übertretung des obenangeführten § 6 sich auch andere strafbare Handlungen haben zuschulden kommen lassen, die nach dem Wehrgesetz der gerichtlichen Strafkompetenz unterliegen. Da jedoch der Erlaß selbst in seiner Fassung zu allgemein gehalten war, änderte ihn die politische Landesverwaltung bereits mit Erlaß vom 15. Juni 1921, Zahl 469/11 ab, durch welchen die unterstellten politischen Behörden aufmerksam gemacht wurden, daß die Verfügung betreffend die Präventivhaft sich nur auf jene Personen bezieht, die sich strafbare, der gerichtlichen Kompetenz unterliegende Handlungen haben zuschulden kommen lassen, und daß das administrative Verfahren wegen Übertretung des § 6 des Wehrgesetzes und der Paßvorschriften unter Belassung auf freiem Fusse durchzuführen ist.
Hiedurch wurde der oberwähute Erlaß der schlesischen Landesverwaltung, der Gegenstand der Interpellation ist, nachträglich richtiggestellt und soweit er die Übertretung des § 6 W. G. betraf, widerrufen.
Im Hinblick auf diesen Stand der Dinge hält das Ministerium des Innern es nicht für nötig in dieser Angelegenheit weiteres zu verfügen.
Was die Anfrage anbelangt, ob die Regierung bereit sei, einen Gesetzantrag vorzulegen, mit welchem die veralteten Polizeivorschriften außer Kraft gesetzt und das Strafrecht wegen aller strafbaren Handlungen den ordentlichen Gerichten vorbehalten wird, so teilt die Regierung mit, daß sie die Reform des Polizeiverfahrens im Auge hat und an dieselbe sogleich herantreten wird, sobald die mit dieser Reform eng zusammenhängende und schon in Vorbereitung befindliche Reform und Unifikation des Strafgesetzes und der Strafprozeßordnung durchgeführt sein wird.
Prag, den 10. November 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Překlad ad VI./3883.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten P. Wittich, Dr. Czech, Čermak, Hackenberg und Genossen
in Sachen der exekutiven Eintreibung der aufgrund der Verfügung des Ständigen Ausschusses S. d. G. u. V. Nr. 494 ai 1920 ausgeworfenen Mehlbeiträge (Druck 3740/X).
Im Monate Juli 1921 betrug der angemeldete Bedarf der Stadt Bratislava 1200 q Kochmehl und 2400 q Brotmehl. Für diesen angeblichen Bedarf konnten 1000 q Kochmehl und 1400 q Brotmehl geliefert werden. Zur Deckung des Bedarfes im Monate August 1921, der der gleiche war wie im Monate Juli desselben Jahres, konnten nur 327 q Kochmehl und 1400 q Brotmehl geliefert werden Es konnte also jene Mehlmenge, durch die der angebliche Bedarf hätte voll gedeckt werden können, nicht geliefert werden. Damals herrschte im Übrigen allgemein ein großer Mehlmangel. Indes muß darauf hingewiesen werden, daß obwohl der Stadt Bratislava nicht soviel Koch- und Brotmehl geliefert worden war, als notwendig gewesen wäre, um den angegebenen Bedarf der Monate Juli und August 1921 völlig zu decken, trotzdem tatsächlich die gelieferte Mehlmenge scheinbar zur Deckung des tatsächlichen Bedarfes ausgereicht hat, da das städtische Verpflegsamt von Bratislava am 3. September 1921, als die Versorgung seitens der Landesgetreideanstalt beendet wurde, noch 22.620 kg Mehl an Vorräten aufwies. Die Intensität, mit welcher die Rückstände der Unternehmerbeiträge eventuell auch exekutiv eingetrieben werden, hängt eng mit der Liquidation der Landesgetreideanstalt zusammen. Diese Liquidation hängt zum großen Teil davon ab, wie schnell diese Rückstände eingetrieben werden. Und es liegt gewiß im Interesse des Staates, daß die Liquidierung der erwähnten Anstalt möglichst bald durchgeführt werde.
Die Rückstände der Arbeitgeberbeiträge, die in Bratislava vorgeschrieben und nunmehr eingetrieben werden, stammen nicht nur aus den Monaten Juli und August 1921 her, sondern betreffen oft die ganzen Vorschreibungen der Jahre 1920/1921 oder für mehrere Monate d. J. 1921. Während dieser Zeit hatten gewiß alle verpflichteten Personen die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Abgaben auch in kleineren Beträgen abzuzahlen.
Es liegt im Interesse der Staatsfinanzen, daß alle Rückstände der Arbeitgeberbeiträge eingezahlt werden und daher gegebenenfalls auch exekutiv eingetrieben werden. Ein Aufschub oder eine Ermäßigung der exekutiven Eintreibung dieser Rückstände würden nur zum Schaden der verpflichteten Personen die leere Hoffnung nähren, daß es möglich sein werde, einmal nichts zu zahlen.
Der Regierung ist von ungehörig auferlegten Abgaben nichts bekannt. Bei der Vorschreibung der Abgaben wird im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften vorgegangen. In der Verfügung des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung gemäß § 54 der Verfassungsurkunde vom 25. August 1920, S. d. G. u. V. Nr. 49, sowie in der Durchführungsverordnung der Regierung vom 2. September 1920, S. d. G. u. V. Nr. 500 ist keine Erwähnung davon, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Mehlbeiträge von der Lieferung des Mehles für die Bediensteten abhängen würde. Es konnte sich daher das Ministerium für Volksverpflegung bei der Praktizierung der obzitierten Verfügung des Ständigen Ausschusses und ihrer Durchführungsverordnung auf folgenden Standpunkt stellen: Wenn ein Arbeitnehmer Selbstversorger ist, mag er Produzent sein oder nicht, ist trotzdem der Arbeitgeber nichts desto weniger zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrages für die Arbeitnehmer verpflichtet, hinsichtlich derer er nach dem Obangeführten von dieser Verpflichtung nicht befreit ist; er muß also z. B. die Kronenbeiträge auch für einen Arbeiter zahlen, der überhaupt keine Brotkarte bezieht, weil er Selbstversorger ist.
Denselben Standpunkt hat das Oberste Verwaltungsgericht in s einer Entscheidung Z. 6083/22 vom 6. Mai 1922 eingenommen, indem es die Anschauung zum Ausdrucke brachte, daß ťdie Einwendung der Beschwerde, daß es die Tendenz des Gesetzes wäre, daß der Beitrag nur für jene Arbeitnehmer zu zahlen sei, welche das Mehl kauten müssen, nicht begründet ist, da das Gesetz die Einzahlung der Beiträge für alle Personen vorgeschrieben hat, welche der Arbeiterversicherungsptlicht unterliegen, und von dieser Regel taxativ nur zwei Ausnahmen aufgestellt hat, d. i. die landwirtschaftlichen Arbeiter und die vom Arbeitgeber verpflegten PersonenŤ.
Prag, am 25. Oktober 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Der Minister für Volksverpflegung:
Dr. Franke, m. p.
Překlad ad VII./3883.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Böhr und Genossen
betreffend die Entschädigung der bei Ausschreitungen verursachten Schäden (Druck 3561/I).
Die Frage, inwieweit der Staat demjenigen, der bei Ausschreitungen entweder seitens der Ruhestörer oder durch das Einschreiten der öffentlichen Macht gegen dieselben einen Schaden am Leben, der Gesundheit oder dem Vermögen erlitten hat, einen Beitrag zur Deckung dieses Schadens leisten kann, ist durch das Gesetz vom 18. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 187, geregelt. Nach diesem Gesetze kann lediglich ein Beitrag zur Deckung des verursachten Schadens und nur auf Ansuchendes Geschädigten bewilligt werden, welches Ansuchen binnen 4 Wochen von dem Zeitpunkte einzubringen ist, in welchem der Beschädigte von dem ihm verursachten Schaden Kenntnis erhalten hat und soweit es sich um vor der Kundmachung dieses Gesetzes verursachte Schäden handelt, binnen 4 Wochen nach seiner Kundmachung. Der Staatsbeitrag setzt weiter voraus, daß der Geschädigte durch den verursachten Schaden in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei und eine Entschädigung seitens des Täters oder aus einem anderen Rechtstitel nicht erreichen konnte.
Von den in der Beilage zur Interpellation angeführten Fällen ist der Regierung von dem Falle des Landwirtes Josef Urban in Leitmeritz am 4. Mai 1920 nichts bekannt, und konnte auch nichts bekannt sein, ebensowenig, wie in zwei weiteren Fällen, in denen von 9 in der Interpellation nicht genannten Personen und von 2 ebenfalls dem Namen nach unbekannten Personen gesprochen wird, infolge der ungenauen Angaben der Interpellation eine Erhebung durchgeführt werden konnte.
48, der in der Beilage zur Interpellation angeführten Parteien, haben überhaupt kein Ansuchen um einen Beitrag zwecks Schadenersatzes eingebracht und es konnte daher diesen Personen keinerlei Unterstützung zuerkannt werden, da, wie oben erwähnt, der Staatsbeitrag nur über besonderes Ansuchen der Partei bewilligt werden kann. 7 Gesuche wurden verspätet nach Ablauf der im Gesetze festgesetzten Frist eingebracht, unter ihnen auch das Ansuchen des Fr. Schmid in Znaim erst nach Einbringung der Interpellation.
Von 47 rechtzeitig eingelangten Ansuchen wurden 21 Ansuchen günstig erledigt und verschiedenartig unter Berücksichtigung der Familien-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse abgestufte Beiträge zuerkannt.
Obwohl bei der Beurteilung der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz, die eine Hauptvoraussetzung für die Zuerkennung des Staatsbeitrages ist, die Regierung einen möglichst liberalen Standpunkt eingenommen hat, konnte trotzdem den Ansuchen von 23 Parteien nicht willfahrt werden und zwar aus dem Grunde, weil die ansuchenden Parteien entweder bereits auf andere Art entschädigt worden waren, wie z. B. in einigen Fällen durch Zuerkennung einer Unfallsrente oder durch Auszahlung einer Lebensversicherung, oder weil es sich um Parteien gehandelt hat, bei denen der als Grund angegebene Umstand überhaupt einen wirtschaftlichen Entgang nicht bedeutet hat.
Abgewiesen wurden die Ansuchen der Hinterbliebenen nach dem Kellner Käßmann aus Asch und des Richard Riedl aus Graslitz, weil Riedl zu den Urhebern des Aufruhres gehörte und der Erstgenannte mit der Waffe in der Hand gegen einen Militärposten losgegangen ist.
Unerledigt verblieben bisher 3 Fälle und zwar die Fälle des Heinrich Hoff, Ferdinand Künzel und Franz Jarsch.
Der ersterwähnte Fall konnte bisher deshalb nicht erledigt werden, weil die diplomatischen Erhebungen zum Zwecke der Feststellung der Reziprozität bezüglich der Entschädigung unserer, bei Ausschreitungen in Deutschland geschädigten Staatsangehörigen noch nicht abgeschlossen worden sind. In den beiden letzteren Fällen besteht der begründete Verdacht, daß die Genannten sich durch positive Handlungen an den Ausschreitungen beteiligt haben; die Sicherstellung dieser Umstände erfordert umfangreiche Erhebungen und die Einvernahme zahlreicher Zeugen, und konnte bisher nicht zu Ende geführt werden. Das Ministerium des Innern hat indes Verfügungen getroffen, damit diese Erhebungen nunmehr möglichst beschleunigt werden.
Prag, am 10. November 1922
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.
Překlad ad VIII./3883.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
wegen unzuläßiger Verwendung von eingezahlten Geldstrafen durch die politischen Behörden (Druck 3561/XIX).
Die Behauptung der Herren Interpellanten, daß die politischen Behörden die wegen Übertretungen des Gesetzes über die Volkszählung erlegten Geldstrafen auf eine unzulässige Weise mißbräuchlich verwenden, indem sie diese Geldstrafen anstatt an die Armenfonde an die Staatskasse abführen, lehne ich als durchaus unbegründet und durch nichts bewiesen ab. Den Anlaß zu dieser Behauptung finden die Herren Interpellanten einerseits darin, daß in den Straferkenntnissen der Zweck, dem die Strafen zufallen sollen, nicht angegeben zu sein pflegt, und andererseits darin, daß insbesondere die politische Bezirksverwaltung in Sternberg bisher keine dieser Geldstrafen an die zuständigen Armenfonde abgeführt hat.
Diese beiden Voraussetzungen rechtfertigen aber in keiner Weise die Behauptung der Herren Interpellanten.
Die Annahme, daß im Straferkenntnis der Zweck, dem die erlegte Geldstrafe zufällt, angegeben werden soll, ist nicht richtig. Der Inhalt eines Straferkenntnisses ist durch die Ministerialverordnung vom 5. März 1858, Nr. 34 R. G. Bl. genau vorgeschrieben, indem nach § 4 derselben in die Strafregister nur einzutragen sind die Rechtsnorm, die übertreten wurde, und die auferlegte Strafe. Der Zweck, dem die erlegte Geldstrafe zufällt, ist sonach kein Bestandteil eines Straferkenntnisses Die Abführung der Geldstrafe an den Zweck, dem sie gewidmet ist, ist eine rein interne, administrative Verfügung, auf welche den Parteien keine Ingerenz zusteht.
Daß bisher so wenige wegen Übertretungen des Volkszählungsgesetzes erlegte Geldstrafen an die zuständigen Armenfonde abgeführt worden sind, erklärt sich daraus, daß verhältnismäßig wenige dieser Geldstrafen bezahlt worden sind, weil die politischen Behörden vor ihrer Eintreibung bis zur Entscheidung über die an das Oberste Verwaltungsgericht eingebrachten Beschwerden oder über die Gesuche um Nachlaß im Gnadenwege zuwarteten. So z. B. ist bei der politischen Bezirksverwaltung in Sternberg, welche die Herren Interpellanten besonders anführen zur Zeit, da die Interpellation eingebracht wurde, nur eine einzige Geldstrafe im Betrage von 30 Kč bezahlt worden.
Da die politischen Behörden an die Staatskasse keine nach dem Gesetze über die Volkszählung auferlegten Strafen abgeführt haben, erachte ich diese Interpellation für gegenstandslos und finde keinen Anlaß zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 4. November 1922.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Překlad ad IX./3883.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen
wegen verschiedener Mißstände beim Kreisgerichte m Leitmeritz (Druck 3781/XIX).
Die Frage, ob bei dem im § 2. Absatz 2, des Gesetzes vom 29. Feber 1920, S. d, G. u. V. Nr. 122 bezeichneten Gerichten ausschließlich čechische Einlaufsvermerke auch auf den deutschen Eingaben zu verwenden sind oder nicht, ist eine Frage der Auslegung dieses Gesetzes. Ob diese Auslegung richtig ist, muß der Durchführungsverordnung überlassen werden.
Das Kreisgericht in Leitmeritz hat darin gefehlt, daß es aus Mangel an deutschen Drucksachen čechische Drucksachen mit deutschem Texte ausgefüllt hat, und auch darin, daß es mehrere, für die Öffentlichkeit bestimmte Kundmachungen nur in der Staatssprache affichiert hat. In diesen beiden Richtungen ist demselben eine entsprechende Belehrung erteilt worden.
Die Landesgerichtsräte Dr. Ottokar Heinitz und Dr. Bohuš Procházka entsprechen in ihrer Qualifikation sowohl sachlich als sprachlich, und es besteht kein Anlaß, gegen dieselben in irgendeiner Hinsicht einzuschreiten. Der Landesgerichtsrat Franz Kronus entspricht, obgleich er schwerhörig ist als Vorstand des Bezirksgerichtes vollständig und es wurde gegen ihn wegen des genannten körperlichen Gebrechens "das übrigens in keiner Weise zunimmt, niemals Beschwerde geführt. Die Advokaten in Leitmeritz haben mit der Eingabe vom 10. März 1921 angesucht, daß ihnen die Lokalität im ersten Stock, die sie vor dem Kriege benützten und in welcher sie auch ihr Telephon hatten wieder zur Verfügung gestellt werde. Das Präsidium hat dem Kanzleidirektor sogleich aufgetragen, ihnen diese Lokalität einzuräumen. Hievon wurden die Gesuchsteller durch den Kanzleidirektor verständigt.
Prag den 24. Oktober 1922.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Překlad ad X./3883.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil und Genossen
wegen Sprachengesetzwidrigkeiten auf Stationen der Pilsner Staatsbahndirektion (Druck 3519/XXI).
Zu dieser Interpellation erlaube ich mir nachstehendes anzuführen:
ťDie Frage der Benennung der Eisenbahnstationen wird ihre endgültige Regelung durch die Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 29. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122 (§ 8 des Gesetzes), finden.
Vor Erlassung dieser Verordnung kann eine Neuregelung der Stationsaufschriften nicht zur Durchführung gelangen. Wegen der großen Kostspieligkeit der Stationstafeln kann auch nicht einmal eine provisorische Neuregelung stattfinden solange nicht vom statistischen Staatsamt die definitiv en Ergebnisse der amtlichen Volkszählung in der Čechoslovakischen Republik veröffentlicht sind, die auch die amtlichen Ortsbezeichnungen enthalten werden.Ť
Prag, den 24. Oktober 1922.
Der Eisenbahnminister:
Stříbrný, m. p.
Překlad ad XL/3883.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Edwin Feyerfeil, Ing. Kallina und Genossen
wegen der einsprachig-čechischen Bezeichnung der Station Oberhaid-Böhmisch Hörschlag (Druck 3781/XX).
Zu dieser Interpellation erlaube ich mir auf die Antwort hinzuweisen, die auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil und Genossen wegen Sprachengesetzwidrigkeiten auf Stationen der Pilsner Staatsbahndirektion (Druck XXI/3519) von mir gegeben worden ist.
Prag, am 24. Oktober 1922.
Der Eisenbahnminister:
Stříbrný, m. p.
Překlad ad XII./3883.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Baeran und Genossen
wegen einsprachigen Aufschriften auf dem Bahnhofe in Brünn (Druck 3785/VIII).
In Beantwortung dieser Interpellation erlaube ich mir auf die Antwort zu verweisen, die ich auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Feyerfeil und Genossen wegen Sprachengesetzwidrigkeiten auf Stationen der Pilsner Staatsbahndirektion, Druck Nr. XXI/3519, gegeben habe.
Prag, am 7. November 1922.
Der Eisenbahnminister:
Stříbrný, m. p.