Pùvodní znìní XV./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister für Post- und Telegrafenwesen in Angelegenheit des Sprachengebrauches des Postscheckamtes.

Das Postscheckamt hat einem Kontoinhaber eines überwiegend deutschen Gemeindebezirkes auf sein Verlangen, die Wohnungsbezeichnung in den Scheckblättern doppelsprachig anzuführen unter Z. 26.119 Folgendes mitgeteilt:

Bezugnehmend auf Ihr Wertes v. 6. teilen wir Ihnen mit, dass das Domizil auf den Schecks gemäss unserer Vorschriften nur in böhmischer Sprache, dagegen auf den Erlagscheinen in böhmischer und deutscher Sprache ausgeführt werden kann.

Das Postscheckamt ist nach dem Gesetze vom 13. März 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 140 eine Staatsanstalt und unterliegt somit in sprachlicher Beziehung dem Gesetze vom 29. Feber 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 122, das heisst: die tschechoslovakische Sprache ist die Sprache des Postscheckamtes mit Vorbehalt dessen, was in den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes bestimmt wird. Nun bestimmt aber § 2, dass jene Organe der Republik, deren Wirkungskreis sich auf einen Gerichtsbezirk bezieht, in welchem nach der letzten Volkszählung wenigstens 20% von Maats bürgern derselben, aber einer anderen als der tschechoslowakischen Sprache wohnen, verpflichtet sind in allen Angelegenheiten, die sich auf diesen Bezirk beziehen mit den anderssprachigen Staatsbürgern doppelsprachig zu verkehren und daher ist das Postscheckamt verpflichtet, mit deutschen Staatsbürgern überwiegend deutscher Bezirke in allen Angelegenheiten doppelsprachig zu verkehren. Das tut es auch insoferne, als die Drucksorten sonst doppelsprachig sind, allein der Name des Wohnortes wird auschliesslich in èechischer Sprache angeführt. Die vom Postscheckamte erwähnten Vorschriften sind natürlich weder bekannt, nach für die Staatsbürger massgebend, da für diese nur die ordnungsgemäss in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen erschienenen Verschriften galten. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit aber kommt Folgendes zu erwägen:

Die Verschriften machen einen Unterschied zwischen Erlagscheinen und Scheckblättern; der Grund hiefür ist nicht anzusehen. Beide Formularien dienen dem Verkehre der Anstalt mit der Partei sind also offenbar auf keinen Fall Teile des sogenannten inneren oder amtlichen, sondern vielmehr Teile des äusseren Sprachen gebrauches. Wird dies bestritten, dann sind die angeführten Vorschriften gesetzwidrig, denn dann darf das Postscheckamt überhaupt keine doppelsprachigen Formularien herausgeben; gibt es aber solche im Hinblicke auf § 2, zweiter Absatz des Sprachengesetzes heraus, dann hat sich die Doppelsprachigkeit auf die ganze Ausfertigung einschliesslich des Namens des Wohnortes zu beziehen, da dessen Unübersetzbarkeit nirgends festgelegt, vielmehr im Gegenteil der Gebrauch nicht-èechischer Ortsnamen durchaus anerkannt ist, was ja im Übrigen auch die doppelsprachigen Erlagscheine, zahlreiche Stationsbezeichnungen und amtliche Erledigungen beweisen. Auch beweist dies ausdrücklich der dritte Absatz des Art. 3 der Verordnung vom 25. August 1921 Nr. 324 über die Städte- und Gemeindenamen, welcher lautet:

Ist für eine Stadt, Gemeinde oder Ortschaft (oder für einen Ortsbestandteil) als amtlicher Name auch der von der Sprache der nationalen Minderheit geschaffene Name festgesetzt, so sind die Gerichte, die staatlichen und öffentlichen Behörden, Organe, Anstalten und Unternehmungen sowie die Parteien im Verkehre mit ihnen verpflichtet, den amtlichen Namen in jener Sprache zu gebrauchen, in der der übrige Text geschrieben ist.

Warm also die deutsche Bezeichnung zwar auf den Erlagscheinen, nicht aber auf den Scheckblättern stehen darf, ist schlechterdings unerfindlich.

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:

Welches sind die Vorschriften, auf welche sich das Postscheckamt beruft? Gedenkt der Herr Minister deren Ueberprüfung vom Standpunkte des Sprachengesetzes anzuordnen und sie allenfalls ausser Kraft zu setzen? Wenn nicht, gedenkt der Herr Minister den Kotinhabern diese Vorschriften mitzuteilen, damit sie in die Lage kommen, gegen sie die Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshofe zu ergreifen?

Prag, den 24. Oktober 1922.

Dr. Lodgman,

dr. Brunar, dr. Petersilka, inž. Kallina, dr. Baeran, Mark, J. Mayer, Bobek, Pittinger, Windirsch, dr. Medinger, dr. Schollich, dr. Radda, dr. E. Feyerfeil, Schubert, Röttel, Zierhut, Heller, Böllmann, Knirsch, Simm, dr. Lehnert, Matzner.

 

 

 

 

Pùvodní znìní ad XVII./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung in Angelegenheit der Beantwortung (Druck 3794/XIX) der Interpellation (Druck 3519/XXIII) betreffend das ungesetzliche Vorgehen der Militärbehörden bei Kasernenbauten,

Die vorliegende Interpellationsbeantwortung entstellt den Sachverhalt. Es ist zunächst nicht richtig, dass die deutschen Städte offenbar nach vorheriger Verständigung sich grundsätzlich gegen einen Kasernenbau aussprechen und die Vorkehrungen der Militärverwaltung so sehr als möglich aufhalten und dass dies ein bekanntes Faktum sei. Demgegenüber stellen wir fest, dass die deutschen Städte sich erst dann untereinander verständigt haben, als die militärischen Kommissionsmitglieder die unrichtige Behauptung aufstellten, die oder jene Stadt habe die oder jene Konzession in der Kasernenbaufrage gemacht. Es ist weiter nicht richtig, dass die Vertreter der Städte bei der Verhandlung immer verschiedene Begünstigungen versprechen, wie Bauplatz, Material u. ä. mit dem Vorbehalte der Genehmigung dieser Abmachung durch die Stadtvertretung, dass jedoch die Stadtvertretungen dann die Bewilligung dieser Begünstigungen ablehnen. Richtig ist vielmehr, dass die Vertreter der Städte, auch jene der in der Interpellationsbeantwortung angeführten Stadt Mies, keine Abmachung mit der Kommission getroffen, sondern die Forderungen der Militärbehörden lediglich zur Berichterstattung an den Stadtrat und an die Stadtvertretung übernommen haben. Die Kommissionsmitglieder mussten wissen, dass die Vertreter der Gemeinden bei der Kommission gar nicht berechtigt waren, bindende Verpflichtungen einzugehen oder die Forderungen der Militärverwaltung abzulehnen. Die Annahme der Forderungen durfte deshalb auf keinen Fall behauptet werden, ehe nicht die Stadtvertretungen darüber Beschluss gefasst und die ausführenden Organe zum Abschlusse einer Vereinbarung mit bestimmten Inhalte ermächtigt hatten. Darin, dass entgegen dem wahren Sachverhalte behauptet wurde, die oder jene Stadtgemeinde habe die oder jene Konzession gemacht, liegt eine Irreführung der übrigen Gemeinden. Wenn die Vertreter der Gemeinden bat den Kommissionen die Forderungen der Militärverwaltung nicht rundweg abgeschlagen, sondern nur Berichterstattung übernommen haben, dann aber in der Gemeindevertretungssitzung gegen die Forderungen gesprochen und gestimmt haben, so war dies ihr gutes Recht.

Der Minister für nationale Verteidigung muss im Falle Friedland selbst zugeben, dass die Militärverwaltung einen Druck auf die Gemeinde zu Zugeständnissen dadurch ausgeübt hat, dass sie mit der Beschlagnahme von Wirtschaftsgebäuden drohte.

Was den Fall Mies betrifft, so stellen wir den wahren Sachverhalt wie folgt fest:

Die militärische Kommission erklärte am 2i7. September 1922, dass Mies für die Dislozierung eines Regimentes Artillerie ausersehen sei und die Kommission einen geeignaten Bauplatz für die Erbauung einer Artilleriekaserne auszumitteln habe. An die Gemeinde wurde die Frage gerichtet, ob sie auf Grund des Einquartierungsgesetzes den Bau dieser Kaserne in eigener Regie durchführen und die Kaserne an das Aerar vermieten oder durch unentgeltliche Stellung von Bauplatz, Wasserleitung, Kanalisierung und Licht beisteuern wolle. Der Bürgermeister wurde aufgefordert, die Gemeindevertretung zum Zwecke der Verhandlung mit der Kommission zusammenzurufen, zu welchem Zwecke die Kommissionsmitglieder am 22. Feber 1922 neuerlich nach Mies kommen würden. An letzterem Tage erklärte sodann Kapitän Ingenieur Junek, dass sich die Kommission einen Bauplatz in Mies ausgewählt habe und anfordern werde. Dieser Baugrund war bester Ackerboden und grenzte unmittelbar an die Baulage der Stadt an; wodurch im Falle der Erbauung der Kaserne auf diesem Platze der Stadt jede Ausbreitungsmöglichkeit benommen worden wäre. Die Gemeindevertretung erhob deshalb gegen diesen Plan Einspruch, worauf die Vertreter des Ministeriums für nationale Verteidigung einen anderen. Platz wählen wollten; jedoch unter der Bedingung, dass sie diesen Platz nur dann als Bauplatz geeignet finden würden, wenn ihnen die Gemeinde in weitgehendster Weise entgegenkomme. Hiebei erklärte Kapitän Ingenieur Junek, dass die Städte Reichenberg, Friedland, Rumburg, Bodenbach und Tachau, weitgehende Zugeständnisse (unentgeltliche Beistellung des Bauplatzes, Einrichtung der Wasserleitung, der Kanalisierung und des elektrischen Lichtes, Verstellung der Kommunikationen) gemacht haben, was auch die Gemeinde Mies tun möge, da die Herren in Prag der Gemeine ebenfalls in jeder Weise entgegenkommen würden, wenn man ihnen entgegenkommt. Auf Fristen liessen sie sich nicht ein und verlangten endgiltigen Bescheid. Die Gemeindevertreter enthielten sich jedoch jeder Ausserung und stellten Zugeständnisse überhaut nicht in Aussicht. Die Stadtgemeinde Mies weist nachträglich die Unterstellung eines Einvernehmens mit den anderen Städten zurück.

Ans der gegebenen Darstellung geht hervor, dass der Minister für nationale Verteidigung bei seiner Interpellationsbeantwortung von ganz falschen Voraussetzungen und unbewiesenen und unbeweisbaren Annahmen ausgegangen ist.

Wir glauben deshalb an ihn die Anfrage stellen zu kennen, ab er geneigt ist, die Angelegenheit einwandfrei erheben zu lassen und die Behauptungen seiner Antwort richtig zu stellen.

Prag, den 27. Oktober 1922.

Dr. Lodgman,

Dr. Brunar, lag. Kallina, Dr. Medinger, Dr. Baeran, Pittinger, Röttel, Schubert, Windirsch, Böllmann, Mark, Kraus, Dr. Schollich, J. Mayer, Dr. Keibl, Dr. Radda, Dr. Lehnert, Dr. E. Feyerfeil, Matzner, Zierhut, Heller, Böhr.

 

 

 

Pùvodní znìní ad XVIII./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

an den Eisenbahnminister wegen missbräuchlicher Anwendung des Sprachengesetzes durch die Staatsbahndirektion Königgräz und Prag.

Die Nordböhmischen Elektrizitätswerke in Bodenbach befassen sich mit dem traue von elektrischen Starkstromleitungen aus der Überlandszentrale in Türmitz. Hiebei kommt es häufig vor, dass Eisenbahnlinien überquert werden müssen. Um diese Kranzungen zu ermöglichen, müssen von der genannten Firma an die Staatsbahndirektionen Gesuche gemacht werden, welche aus einer technischen Beschreibung, einer umfangreichen statistischen Berechnung, einer Induktionsberechnung, verschiedenen Situationsplänen und Zeichnungen bestehen. Diese Gesuche wurden bis vor kurzem in der in Bodenbach üblichen deutschen Sprache überreicht und anstandslos von den Staatsbahndirektionen Königgräz und Prag angenommen und erledigt.

Bereits schon vor 2 Jahren wurde von den verschiedenen in Betracht kommenden Bahnerhaltungssektionen die Bitte gestellt, es mögen die Aufschriften auf die Umschläge dieser Eingaben doppelsprachig geschrieben werden, weil sonst angeblich die Bahnerhaltungssektion die Uebersetzung selbst vornehmen müsste.

Dieser Bitte wurde des guten Einvernehmens halber ohne weiteres entsprochen.

Seit neuester Zeit jedoch werden die deutschgeschriebenen Gesuche einfach zurückgewiesen, und angeblich über Auftrag der genannten Direktionen verlangt, dass die gesamten Gesuche und Eingaben doppelsprachig eingebracht werden.

Dieses Vorgehen hat keine gesetzliche Grundlage und steht auch im unlösbaren Widerspruche mit den geltenden Sprachenvorschriften.

Auf Grund dieser Tatsachen stellen die Gefertigten an Herrn Eisenbahnminister die Anfrage:

1. Sind dem Herrn Minister die geschilderten Tatsachen bekannt?

2. Ist der Herr Minister geneigt, diese Übergriffe der Staatsbahndirektionen Königgräz und Prag, sowie der diesen Direktionen unterstehenden Bahnämter abzustellen und zu verfügen, dass die von der genannten Firma in Bodenbach als einer Stadt, deren èechische Minderheit nicht 20% der Gesamtbevölkerung beträgt, überreichten Gesuche lediglich in deutscher Sprache angenommen und erledigt werden müssen?

Prag, am 3. Oktober 1922.

Dr. Keibl,

Mark, Bobek, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Lodgman, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Zierhut, Dr. Schollich, Dr. Lehnen, Dr. Haureich, Pittinger, Heller, Böllmann, Röttel, J. Mayer, Böhr, Ing. Kallina, Matzner, Windirsch, Schubert.

 

 

 

Pùvodní znìní ad XIX./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genassen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur betreffend die Vornahme der Schuleinschreibungen in Ostschlesien durch die Regierungskommissäre.

Nach den geltenden Gesetzen sind die Schuleinschreibungen alljährlich durch die Schulleitungen in den Schulräumen vorzunehmen. Ganz im Gegensatze zu diesen Bestimmungen hat der schlesische Landesschulrat mit Erlass vom 17. August 1922, Z:III 187/1 verfügt, dass im heurigen Schuljahre die Schuleinschiebungen durch die Regierungskommissäre, also durch nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht befugte Organe u. z. nicht in den einzelnen Schulen, sondern in einem gemeinsamen Lokale vorgenommen werden.

Die Folge dieser ungesetzlichen Verfügung waren eine Reihe von Unzukömmlichkeiten. Der für Oderberg-Stadt bestellte Regierungskommissär Jan Hodný, ein ehemaliger Zahlkellner, nahm die Schuleinschreibungen am 29., 30. und 31. August in der Gemeindekanzlei vor, wobei er auf den Willen der Eltern in der Wahl der Schule für ihre Kinder keine Rücksicht nahm, vielmehr in einer dem Gesetze widersprechenden Weise ganz nach eignem Ermessen vorging. Bezeichnend ist auch die Tatsache, dass der Regierungskommissär sich die Namen der Staatsbahnbediensteten, welche die Einschreibung ihrer Kinder in die deutschen Schulen verlangten, in einem besonderen Verzeichnis niederschrieb; für welche Zwecke, ist wohl ganz offensichtig und wird in der Zukunft durch Versetzungen der Betreffenden zu Tage treten.

Die Szenen, die sich zufolge der mangelnden Intelligenz des Regierungskommissärs Hodný bei diesen Schuleinschreibungen abgespielt haben, spotteten jeder Beschreibung. 40 ortsansässigen Kindern welche vielfach bereits durch mehrere Jahre den deutschen Kindergarten oder die deutschen Schulen besucht haben, wurde die Wiederaufnahme gegen jedes Recht und Billigkeit einfach verweigert.

In gleicher Weise wurden die Schuleinschreibungen durch den Regierungskommissär Stelovský mit 2 tschechischen Mitgliedern der Verwaltungskommission in Friedek durchgeführt. Die Eltern wurden einem hochnotpeinlichen persönlichen Verhör unterzogen, durch alle möglichen Um- und Zwischenfragen über Staats- und Volkszugehörigkeit in Verwirrung gebracht und schliesslich mehreren Kindern die Aufnahme in die deutsche Schule verweigert. Besonders den polnisch sprechenden Schlesiern suchte der Regierungskommissär immer wieder klar zu machen, dass sie Tschechen seien und ihre Kinder daher in die tschechische Schule gehören. Die unglaubliche Langsamkeit und Schwerfälligkeit, das chikanöse Vorgehen des Regierungskommissärs hatte auch hier unliebsame Szenen zur Folge.

Dar ganze Vorgang war nach der Bestimmung des Gesetzes, wonach die Nationalität der Eltern, bez. der Kinder, vielleicht bei der Frage der Schulerrichtungen massgebend sein kann, niemals aber bei den Schuleinschreibungen, bei welchen in Schlesien noch immer das Elternrecht gilt, vollkommen ungesetzlich.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:

1. Sind Ihnen diese Vorgänge bekannt?

2. Wie begründen Sie diesen ungesetzlichen Erlass des schles. Landesschulrates bezüglich des Vorganges bei den Schuleinschreibungen in Ostschlesien?

3. sind Sie gewillt, die Regierungskommissäre wegen ihres roch über den Erlass hinausgehenden ungesetzlichen Vorgehens zur Verantwortung zu ziehen?

4. find Sie gewillt, die Schuleinschreibungen in Ostschlesien, gegen die ein Rekurs eingebracht wurde, unter Zuziehung eines qualifizierten schulbehördlichen Funktionärs neuerlich u. zwar unter Gewährleistung des Elternrechtes durchführen zu lassen.

Prag, am 20. Oktober 1922.

Dr. Schollich,

Dr. Keibl, Dr. Lodgman, Ing. Kallina, Böhr, Kraus, Knirsch, Dr. Brunar, J. Mayer, Simm, Schubert, Dr. Medinger, Mark, Dr. Baeran, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Matzner, Dr. Lehnert, Ing. Jung, Dr. Petersilka, Patzel, Wenzel.

 

 

Pùvodní znìní ad. XX./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur betreffend die Bezeichnung des Namens der Tschechoslowakischen Republik in

deutscher Sprache.

Mit Erlass des Ministerium für Schulwesen und Volkskultur 21:5461 Präs. 21./VI. 1922 (mitgeteilt in den Mitteilungen des Ministeriums Nr. 8 vom 15. August 1922) wird wegen Eiführung einer einheitlichen Schreibweise des Namens der Tschechoslowakischen Republik zur Darnachachtung eröffnet, dass bei der deutschen Bezeichnung des Namens unseres Staates die Schreibweise mit È und v also: Èechoslovakische Republik anzuwenden ist, da diese Schreibweise der Herkunft des Wortes vollkommen entspricht und ausserdem auch in der amtlichen Uebersetzung der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vorkommt: In derselben Weise ist auch bezüglich des Gebrauches des Adjektivums èechoslovakisch vorzugehen.

Soweit der Erlass. Der Urheber dieses Erlasses ist bestimmt kein Deutscher, da bei den unzähligen Beamten des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur bisher nur ein einziger deutscher Beamter der Ehre teilhaftig wurde, ins Ministerium berufen zu wurden, obwohl die Deutschen im Verhältnisse ihrer Bevölkerung auf 1/3 der Stellen Anspruch hätten. Man sollte annehmen, dass tschechische Beamte, die deutsche Kulturgüter zu verhalten sich anmassen, ein volles Verständnis hiefür besitzen und vor allem auch die deutsche Sprache in ihrem Werdegange und ihrer Entwicklung genauest kennen. Der Urheber dieses Erlasses aber kennt nicht einmal das deutsche A-B-C, denn sonst müsste ihm bekannt sein, dass diese einen Laut v nicht besitzt. In fader Sprache werden fremde Laute durch Zusammensetzung eigener Buchstaben nachgebildet und ausgedrückt und so entspricht im Deutschen dem tschechischen è einzig und allein das tsch. Ebenso tritt an Stelle des tschechischen v im Deutschen w, so dass der Name richtig nur: Tschechoslowakische Republik und adjektivisch tschechoslowakisch lauten kann.

In Hinkunft würde sich empfehlen, wenn das tschechische Ministerium für Schulwesen und Volkskultur der deutschen Minderheit im Staate im Drange seiner Herrennatur auch schon Vorschriften über ihre Sprache und deren Schreibweise machen will, vorerst immer den deutschen Sprachverein über seine Meinung zu befragen. Im übrigen hat wohl das Ministerium in Zeiten, wo in allen Kulturstaaten eingehend an einer Schulreform gearbeitet wird, wichtigere Aufgaben zu lösen, als solche unsinnige Erlässe herauszugeben.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Ist er geneigt, die Zurücknahme des erwähnten Erlasses zu veranlassen und die nach dem deutschen Sprachengebrauche richtige Bezeichnung des Staates als Tschechoslowakische Republik zu zulassen?

Prag, am 1. September 1922.

Dr. Schollich;

Dr. Radda, Dr. Lehnert, Dr. E. Feyerfeil, Zierhut, Heller, Böllmann, Böhr, Knirsch, Patzel, Röttel, Pittinger, Windirsch, Dr. Hanreich, Schubert, Dr. Kafka, Mayer, Bobek, Ing. Kallina, Mark, Dr. Lodgman, Dr. Brunar.

 

 

Pùvodní znìní ad XXI./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Eisenbahnminister betreffend die Beflaggung der Bahnhöfe.

Im tschechoslowakischen Staate ist es üblich geworden, dass bei allen möglichen und unmöglichen festlichen Anlässen die tschechischen Bahnvorstände oft auch mitten im deutschen Sprachgebiete die Ausschmückung der Bahnhofanlagen anordnen. Als z. Beispiel In Mähr. Ostrau ein Sokolfest stattfand, waren alle Bahnhöfe an der Nordbahnstrecke mit den schreienden tschechischen Farben geschmückt. Auch das Orel-Turnfest in Brünn gab einigem Bahnvorständen selbst auf der Nordbahn zur Ausschmückung der Bahnhöfe Veranlassung. Mir ist nicht bekannt, ob hiezu seitens des Eisenbahnministeriums oder der einzelnen Staatsbahndirektionen eigene Weisungen ergehen oder ob sich dies stur nach der politischen Zugehörigkeit der betreffenden Bahnvorstände zu dieser oder jener Partei richtet. Demgegenüber muss festgestellt werden, dass auch bei grossen deutschen Festen, wie zum Beispiel beim deutschen Turnerfest in Komotau u. a. die Bahnhöfe nicht in deutschen Farben geschmückt waren, obwohl doch die deutschen Bürger dieselben Richte wie die Tschechen auch für sich in Anspruch nehmen können.

Die Eisenbahn sollte in jedem Kulturstaate nur eine Verkehrseinrichtung sein, die allen Bürgern des Staates in gleicher Weise zu dienen hat. Sie hat sich jeder einseitigen Stellungnahme oder nationalen Gehässigkeit zu enthalten und ihre Einrichtungen nur vom Standpunkte der, Zweckmässigkeit zu treffen. Im tschechoslowakischen Staate scheint man darüber allerdings anderer Meinung zu sein und die Eisenbahn ist das wichtigste Tschechisierungsinstrument geworden.

Im übrigen erfordert die Ausschmückung der Bahnhöfe viel Zeit, die auf Kosten des Dienstes geht und die besser zur Arbeit verwendet würde, zumal die Eisenbahnverwaltung bekanntlich ohnehin schwer passiv ist, nicht zu reden davon; dass eine solche Maskerade einen Teil dar Staatsbürger in seinen nationalen Gefühlen verletzen muss, auf den durchreisenden Ausländer aber lächerlich wirkt.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Eisenbahnminister:

1. Auf wessen Veranlassung und Befehl wird jeweilig die Ausschmückung der Bahnhöfe vorgenommen?

2. Nach welchen Gesichtspunkten wird dabei vorgegangen? Wird die Bewilligung ausnahmslos bei Festen allen tschechischen Parteien erteilt oder nur bereinigen?

3. Sind Sie gewillt, diese Ausschmückung in Ankunft ganz zu untersagen?

4. Sollten die aber nicht gewillt sein, diesen Unfug abzuschaffen, sind die geneigt, die Ausschmückung auch bei deutschen Festen anzuordnen?

Prag, am 1. September 1922.

Dr. Schollich,

Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. E. Feyerfeil, Matzner, Dr. Lodgman, Dr. Lehnen,. Zierhut, Böllmann, Dr. Medinger, Mark, Röttel, J. Mayer, Dr. Baeran, Dr. Keibl, Kraus, Ing. Kallina, Pittinger, Heller, Windirsch, Schubert.

 

Pùvodní znìní ad XXII./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Heinrich Brunar und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung betreffend die Unterbringung von Mannschaften des 151. Fliegerabwehr-Regimentes in Bratislava.

Die 5. und 6. Batterie des 151. Fliegerabwehr-Regimentes garnisoniert auf der Garnisonsschiesstätte in Bratislava. Die Mannschaften welche zum grossen Teile aus Deutschen bestehen, sind dort in Baracken untergebracht, woselbst sie dauernd wohnen, obwohl die Baracken früher nur zur Unterbringung der Mannschaften für einen vorübergehenden Aufenthalt dienten. In einem Raume von 6 mal 7 Meter sind insgesamt 200 Mann untergebracht, was jeder Vorschrift und den mindesten Anforderungen einer hygienischen Unterbringung spottet. Die Lüftung der Baracken kann nur ganz unzulänglich erfolgen, da nur vier ganz kleine Fenster in den Baracken vorhanden sind, die nicht einmal vollständig geöffnet werden können. Die Baracken strotzen von Ungeziefer, sind schmutzig und unsauber, kurz alles, nur kein Aufenthalt für Menschen. Die Reinigung erfolgt ebenfalls vollständig ungenügend und unhygienisch, sodass der Erdboden unter den Baracken ständig feucht und dadurch für die Gesundheit überaus schädlich ist. Auch die Waschgelegenheiten für die Mannschaften sind vollständig unzureichend und werden ganz nach altösterreichischer Art nur als Zierstücke verwendet. Die Mannschaftsküche ist in einem Art Schupfen untergebracht und liegt 10 Schritte gegenüber den gänzlich vernachlässigten Senkgruben-Klosetts. An die Mannschaftsbaracken sind Schweinestallungen angebaut, in welchen Schweine aus den Abfällen der Mannschaftsküche gefüttert werden.

Ebenso schlecht wie die Unterkunft ist auch die Bekleidung dieser Mannschaft. Es ist wiederholt vorgekommen, dass Mannschaftspersonen barfuss zu den Uebungen ausgerückt sind, wie auch die Mehrzahl nicht einmal eine ganze Höse anhat.

Die Gefertigten stellen deshalb folgende Anfragen:

1. Sind dem Herrn Minister diese Uabelstande bekannt?

2. Ist der Herr Minister bereit, Vorsorgen zu treffen, damit diese entsetzlichen Zustände ehestens beseitigt werden?

Prag, am 24. Oktober 1922.

Dr. Brunar,

Dr. Radda, Dr. Lodgman; Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lehnert, Zierhut, Heller, Windirsch, Patzel, Dr. Medinger, Mark, Böhr, Dr. Baeran, Kraus, Dr. Schollich, Röttel, Pittinger, Ing. Kallina, Schubert. Böllmann, J. Mayer, Bobek.

 

 

Pùvodní znìní ad XXIII./3853.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung betreffend die Explosion französischer Geschütze M. 1897.

Am 30. Juni 1922 explodierte bei den Schiessübungen auf dem Artilleriaübungsplatze bei Malacka, in der Nähe von Bratislava eine Granate und zerriss den Laderaum des franz. Geschützes M. 1891, 75 mm Kaliber, wobei 2 Schwer- und 3 Leichtverletzte zu beklagen waren. Die beiden Schwerverletzten, ein Tscheche dem beide Füsse und ein Slowake dem ein Fuss weggerissen wurde, starben am darauffolgenden Samstag an den Folgen der Verletzung, bezw. an Verblutung und Blutvergiftung.

Das explodierte Geschütz ist eines der von Frankreich gekauften, die seinerzeit pro Stück mit 250.000 Kè angekauft würden, obwohl die Škodawerke zur gleichen Zeit bereits fertige 8 cm Geschütze M. 1917, um 170.000 K anboten. Nun handelt es sich bei den franz. Material um Geschütze, die bereits benützt; naturgemäss fast unbrauchbar sind, während die; von den Škodawerken angebotenen, ehemals österreichische Geschütze ganz neu waren. Das franz. Geschützmaterial ist für die Bedienungsmannschaft überaus gefährlich, denn seit der vorangeführten Explosion auf dem Uebungsplatze in Malacka sind wiederum 2 andere Geschütze explodiert, ohne jemanden zu verletzen, denn in der richtigen Erkenntnis des eigenen Geschützmaterials, hat die Bedienungsmannschaft den Befehl erhalten, sich bei den Schiessübungen einzugraben und das Abfeuern der Geschütze mit einer etwa 6 m langen Schnur vorzunehmen. Dass natürlich eine solche Art der Bedienung eines Feldgeschützes nur mitleidiges Lächeln hervorrufen kann, ist selbstverständlich.

Weit wichtiger aber als die damit erwiesene Unbrauchbarkeit der franz. Geschütze; ist die Tatsache, dass das Leben der Bedienungsmannschaft bei allen mit franz. Geschützen ausgerüsteten Batterien auf das Schwerste gefährdet ist. Die deutsche Bevölkerung dieses Staates, deren blutige Verluste im Laufe des Krieges infolge ihrer unwandelbaren Treue ganz ungeheuere waren, fühlt sich keineswegs verpflichtet ihre Söhne neuerlich einem Militarismus zu opfern; der leichtfertig das Leben der ihm anvertrauten Jugend bedroht. Wenn die tschechische Bevölkerung diesbezüglich anders deckt, möge die Heeresverwaltung Vorsorge treffen, dass bei den mit franz. Geschützen ausgerüsteten Batterien keine Angehörigen des deutschen Volkes verwendet werden.

Die Gefertigten richten Deshalb an den Herrn Minister für Nationalverteidigung folgende Fragen:

1. Ist der Herr Minister bereit dem Hause einen Bericht über die angezogenen Vorfälle und Ursachen zu erstatten?

2. Ist der Herr Minister bereit, die seinerzeit übernommenen franz. Geschütze auf ihre Tauglichkeit untersuchen zu lassen?

Prag, am 24. Oktober 1922.

Dr. Brunar,

Zierhut, Windirsch. Böllmann, T. Mayer, Kraus, Matzner, Dr. Keibl, Dr. Schollich, Röttel, Schubert, Heller, Pittinger. Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Dr. Baeran, Simm, Böhr; Knirsch, Dr. Medinger, Bobek.

 

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