Pøeklad ad I./3807.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich, Schälzky, Dr. Brunar, Ing. Jung, Dr. Kafka und Genossen

wegen sprachlicher Uebergriffe im Staatsbahnbetriebe (Druck 3442/XXIII).

Auf vorstehende Interpellation erlaubte ich mir folgendes zu antworten:

Aufgrund der Durchführungsbestimmung III. zu § 56 der Eisenbahnbetriebsordnung soll die Bestimmungsstation nach dem Tarife benannt sein. Die Durchführungsbestimmung XVII. zu demselben Paragraphen bestimmt aber, dass die Frachtbriefe einsprachig in der Sprache der staatlichen Minorität ausgefüllt sein können, wenn sowohl die Absendungsstation als auch die Bestimmungsstation nach Gemeinden benannt sind oder in Gemeinden liegen, die dieselbe wenigstens 20%tige Minorität aufweisen.

Aus diesen beiden sich gegenseitig ergänzenden Bestimmungen geht hervor, dass die Benennung der Bestimmungsstationen lediglich in der Sprache dar Minorität nur dann zulässig ist, wenn auch die übrigen Daten im Frachtbriefe in der Sprache der betreffenden Minorität eingetragen werden dürfen. In allen übrigen Fällen muss dagegen als Bezeichnung der Bestimmungsstation lediglich die èechische Bezeichnung angewendet wurden.

In diesem Sinne unterweist das Eisenbahnministerium provisorisch, ehe nämlich über die Angelegenheit durch die Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze entschieden sein wird, alle ihre Dienstellen, wodurch in Hinkunft alle Missverständnisse verhindert werden, die ihre Ursache darin haben, dass zur Beurteilung der Angelegenheit seitens irgend einer Absendungsstation lediglich auf den Wortlaut der zit. Durchführungsbestimmung III. zu § 56 E. B. O. Rücksicht genommen worden ist.

Prag, am 16. Juli 1922.

Der Eisenbahnminister i. V.:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad IL/3807.

Antwort

des Ministers des Innern und des Ministers für Vereinheitlichung der Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der auffallenden Beförderung der Sektionschefs Dr. Ladislaus Sapara und Hugo Kubát (Druck 3700/II).

Dr. Ladislaus Sapara ist nach einer länger als 10monatlichen Gemeindekonzeptsdienstzeit mit voller juridischer Qualifikation am 26. September 1902 in den Staatsdienst getreten und hat daher nahezu 21 Jahre effektiven Dienstes, mit Hinzurechnung des Militärdienstes und der Kriegshalbjahre fast 25 Dienstjahre. Er wirkte durch eine längere Reihe von Jahren beim Landesschulrate in Prag und mehr als 10 Jahre in Präsidium der vormaligen Statthalterei in Prag. Nach dem Staatsumsturze wurde er in das Ministerium des Innern berufen, wo er Vorstand des Präsidiums war. Am 29. Dezember 1919 wurde er dem Ministerium für Vereinheitlichung der Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation zugeteilt, um dessen Ausbau er sich als Präsidialchef grosse Verdienste erwarb.

Hugo Kubát ist am 11. September 1899 in den Staatsdienst getreten, hat daher effektiv 23 Dienstjahre, mit Hinzurechnung des Militärdienstes und der Kriegshalbjahre über 26 Dienstjahre. Nach dem Staatsumsturze wurde er aus dem Präsidium dar vormaligen Statthalterei. In das Ministerium des Innern berufen, wo die Führung des Personalreferates, insbesondere aber die neue Organisation der Behörden, die Organisation der politischen Verwaltung in der Slowakei und Podkarpatská Rus, sowie die Festigung der politischen Verwaltung überhaupt eine besondere Agilität und Energie erforderte. Zu Ende des Jahres 1919 wurde er mit der Leitung des Präsidiums betraut und ist derzeit neben dieser Funtion auch Approbant der Abteilung 3.

Dr. Sapara wurde mit Dekret des Presidenten der Republik vom 6. April 1922 zum Sektionschef ernannt, Kubát wurde mit Dekret von demselben Tage der Titel und Charakter eines Sektionschefs verliehen.

Bei dieser Verfügung würde sowohl auf die Verantwortlichkeit der Dienststellen, die sie versehen, auf die Schwierigkeit der damit verbundenen Aufgaben und ihre Qualifikation, als auch allerdings auf ihre Dienstdauer und die vorzüglichen Ergebnisse ihres Dienstes Rücksicht genommen.

Prag, am 2. Oktober 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Der Minister für Vereinheitlichung der Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation:

Dr. Derer, m. p.

Pøeklad ad III./3807.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Strassentafeln in Teplitz-Schönau (Druck 3610/VIII).

Gegen den in der Interpellation zitierten Erlass der politischen Bezirksbehörde in Teplitz-Schönau hat die Gemeinde eine Instanzenbeschwerde eingebracht, in welcher sie vor allem den Umstand geltend machte, dass ihr das Beschwerderecht abgesprochen worden ist, und hat verlangt, dass dieser Mangel behoben werde. Da aber der Gemeinde kein Unrecht geschehen ist, da sie, trotzdem ihr die politische Bezirksverwaltung ein Beschwerderecht absprach, ihre Beschwerde rechtzeitig und an der gehörigen Stelle eingebracht hat, war es gemäss § 3 das Gesetzes vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 107, nicht notwendig, aus dem Grunde der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung irgendeine Verfügung zu treffen.

Soweit es sich um die juridische Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266, und der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324, handelt, mit der sich die Interpellation befasst, erlaube ich mir auf die Gründe der Entscheidung der II. und III. Instanz hinzuweisen, die der Gemeinde bereits intimiert worden sind, und womit ihre Beschwerde, die dieselben Einwendungen enthielt, welche die Interpellation anführt, abgewiesen worden ist. Da die in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtsanschauungen von den seitens der Herren Interpellanten vertretenen Anschauungen abweichen, kann ich an die politischen Bezirksverwaltungen Aufklärungen im Sinne der Anschauungen der Interpellation nicht hinausgeben.

Prag, am 29. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad IV./3807.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Entlassung des Werkführers Wilhelm Palumbiny aus der staatlichen Webeschule in Kežmark (Druck 3781/XXXIX).

Der Werkführer der staatlichen Webefachschule in Kežmark Wilhelm Palumbiny wurde gleich den übrigen vormaligen ungarischen Staatsangestellten provisorisch zum vertraglichen Werkführer an der obangeführten Schule für das Schuljahr 1919/20 bestellt. Für die definitive Ernennung wurde ihm die Bedingung auferlegt, das ihm anvertraute Amt gewissenhaft und mit Umsicht zu versehen und die slovakische Sprache zu erlernen.

Seine Tätigkeit in der Schule war, was die ordentliche Wirtschaft mit staatlichem Eigentum anbelangt, nicht immer einwandfrei.

Bei der am 28. und 29. September 1920 - in Kežmark vorgenommenen Inspektion fand Inspektor Franz Bajer am Schulhofe einen Haufen Eisen, der zum Verkaufe als Altmaterial vorbereitet war. Der Haufe bestand aber hauptsächlich aus unbeschädigten Maschinenbestandteilen aus der Werkstätte für Maschinenweberei. Unter der Stiege im Schulgebäude waren 2 wertvolle Maschinen versteckt, die lediglich einer Reparatur und Reinigung bedurften. Am Schulboden wurde eine Menge guter Jacquardmaschinen und Bestandteile von Handwebestühien in vollständiger Unordnung vorgefunden.

Die Schuld fällt insofern auf Palumbiny, dass er als ältester Werkführer über die gehörige Wirtschaft mit der maschinellen Einrichtung zu wachen, beziehungsweise auf die Mängel in dieser Beziehung die Direktion der Schule aufmerksam zu machen hatte.

Mit Zuschrift Nr. 252 vom 3. Mai 1921 meldete der Schuldirektor, dass in der Zeit seit der Uebernahme der Schule während der Verwaltung Palumbinys Unordnung im Garnmagazin entstanden sei, und er wies einen Abgang an Baumwollgarnen von 16.4 kg, Wollgarnen von 14.3 kg und einen Ueberschuss von Leingarnen von 22.25 kg nach. Hiebei stimmte der Vorrat der einzelnen Sachen nicht mit den Eintragungen im Garnvorratsbuche überein. Trotzdem wurde Palumbiny in der Schule weiter belassen und ihm die Möglichkeit gewährt, sich zu rechtfertigen und die Differenzen aufzuklären. Von dieser Möglichkeit hat Palumbiny keinen Gebrauch gemacht.

Obwohl er anstelle eines Schuljahres 2 Jahre im Dienste belassen wurde und wusste, dass er sich die slovakische Sprache anzueignen habe, bemühte er sich in keiner Weise darum, und bei der am 15. Oktober 1921 abgehaltenen Prüfung wies er eine ganz unzureichende Kenntnis derselben nach.

Aus diesen Gründen wurde er mit dem hieramtlichen Erlasse Nr. 9827-21 vom 9. November 1921 mit Giltigkeit vom 31. Dezember 1921 aus dem Staatsdienste entlassen.

Ueber seine Beschwerde vom 12. Dezember 1921 und vom 5. Jänner 1922 führte Inspektor Franz Bajer bei der Inspektion in den Tagen vom 24. bis 26. Jänner 1922 ein Lokalvorerhebungsverfahren durch. Ueber das Ergebnis desselben wurden 3 Protokolle in Anwesenheit aller Mitglieder des Lehrkörpers, das letzte sogar in Anwesenheit des entlassenen Palumbiny aufgenommen.

Es wurde sichergestellt, dass Palumbiny das ihm anvertraute Garnmagazin nicht richtig geführt hatte. Hauptsächlich in den Garnen, die während der Wirksamkeit des Direktors Koväi an der Schule überhaupt nicht verarbeitet worden sind, wurden Differenzen sichergestellt. Das Benehmen Palumbinys war oft zum mindesten auffällig, so dass es den Eindruck hervorrief, als ob er in die Schulwirtschaft Verwirrung hineintragen wollte.

Mit Erlass Nr. 19109 vom 24. Februar 1922 wurde eine genaue Revision der ganzen Wirtschaft in den Schulwerkstätten seit Uebernahme der Schule durch Direktor Kováø angeordnet. Bei derselben wurde festgestellt, dass nicht einmal die Werkstättenvormerke richtig waren. In einzelnen Fällen wurde festgestellt, dass Erzeugnisse aus den Werkstätten aus Material geliefert worden sind, dessen Verbrauch in den Büchern nicht nachgewiesen war. In einem Falle wurden um 10 m Gewebe weniger abgeliefert, als hätten erzeugt werden sollen. Andererseits wurde ein um viel grösserer Materialverbrauch ausgewiesen, als dies aufgrund des Erzeugungsvoranschlages hätten sein sollen.

Das Lehrerkollegium erklärte solidarisch, dass Direktor Kováø mit Palumbiny schonend und gerecht umgegangen sei.

Bis zum Umsturze war die Fachwebereischule in Kežmark die einzige dieser Art für ganz Ungarn. Dermalen indessen ist sie die einzige für die Slowakei und Podkarpatská Rus mit vorwiegend slowakischer Einwohnerschaft. Es ist daher ganz begründet, dass an ihr die slowakische Unterrichtssprache eingeführt wurde.

Prag, am 27. September 1922.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. V. Šrobár, m. p.

Pøeklad ad V./3807.

Antwort

des Justizministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen

betreffend die Beschlagnahme eines Aufrufes (Druck 3740/XX).

Die Beschlagnahme der Nr. 28 der periodischen Zeitschrift Südmährerland vom B. April 1922 wurde von der Staatsanwaltschaft in Znaim aus dem Grunde angeordnet, weil sie in dem Aufrufe An die deutschen Südmährer in den in der Interpellation angeführten Stellen den Tatbestand des Verbrechens gemäss § 65 b) Str. G, und des Vergehens gemäss § 300 Str. G. erblickt hat.

Das Kreis- als Pressgericht in Znaim hat dem Antrage der Staatsanwaltschaft entsprochen und die angeordnete Beschlagnahme mit dar Entscheidung vom 10. April 1922, Z. Pr. V. 7122, aus denselben Gründen bestätigt, aus denen die Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft in Znaim angeordnet worden war.

Gegen diese Entscheidung wurden Einwendungen erhoben, die aber mit der Entscheidung desselben Gerichtes vom 3. April 1922, Z. Pr. V. 7122 abgewiesen worden sind.

Weitere Rechtsmittel - d. i. die Beschwerde zum Oberlandesgerichte in Brünn haben die von der Beschwerde Betroffenen nicht eingebracht.

Nachdem es sich also um eine gerichtliche Entscheidung handelt, die einzig und allein im Instanzenwege abgeändert werden kann und die angeordnete Beschlagnahme vom Gerichte bestätigt worden ist, darf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Znaim keiner weiteren Rechtfertigung.

Soweit es sich um die in der Interpellation enthaltene Behauptung handelt, dass nämlich der Aufruf in den periodischen Zeitschriften Brünner Montagsblatt vom 9. April 1922, Südmährerblatt vom B. April 1922 und Nikolsburger Wochenschrift vom 15. April 1922 anstandslos veröffentlicht worden ist, entspricht diese Behauptung der Wahrheit.

Indess kann aus dem Umstande, dass der Aufruf anstandslos in anderen Zeltschriften erschien, nicht abgeleitet werden, dass für die Staatsanwaltschaft und die Znaimer politischen Behörden etwa irgendwelche geheime Erlässe herausgegeben wären, was auch nicht der Fall ist, sondern lediglich das eine, dass bei der Beurteilung der zur Beschlagnahme notwendigen Bedingungen, dass nämlich das öffentliche Interesse eine Beschlagnahme erheischte, die varschiedenen Behörden, welche die Durchsicht der Presse vollziehen, verschiedener Anschauung waren.

In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abschätzung des öffentlichen Interesses subjektiven Charakters ist, kann eine absolut gleichmässige Konfiskationspraxis überhaupt nicht erzielt werden.

Es hat also weder das Justizministerium noch das Ministerium des Innern Ursache zu einer Verfügung.

Prag, am 1. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad VI./3807:

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen

betreffend die zwangsweise Ausschulung eines Kindes aus der deutschen Schub in Gross-Grillowitz, politischer Bezirk. Znaim (Druck 3670/I).

Marie Likarsch hat zu Beginn des Schuljahres 1921/22 ihr Kind selbst freiwillig in die èechische Schule einschreiben lassen und es wurde ihr weder mit Strafen noch mit der Gendarmerie gedroht.

Ihrem Ansuchen um Entlassung der Schülerin aus der èechischen Schule im März dieses Jahres wurde nicht entsprochen. Es geschah dies deshalb, weil die betreffenden Schulorgane die geltenden Schulgesetze und insbesondere das Wohl des Kindes, sowie seinen Schutz vor sittlichem und physischem Verderben im Auge hatten.

Der Minoritäteninspektor hat Marie Likarsch nicht angeschrien und ihr auch nicht gedroht, dass er ihren Mann einsperren lasse; im Gegenteil ist er mit ihr anständig umgegangen und hat sie lediglich auf die Folgen aufmerksam gemacht, wenn sie ihr Kind nicht weiter in die èechische Schule schicken sollte.

Es entspricht gleichfalls nicht den Tatsachen, dass die Mutter versucht habe, das Kind in die Klosterschule zu geben und dass sie daran gehindert worden sei, da sie mit dem Kinde nirgends gewesen ist, und es ohne Mahnung selbst wieder in die èechische Schule geschickt hat.

Prag, am 27. September 1922.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. V. Šrobár, m. p.

Pøeklad ad VII./3807.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der unerhörten Zensurpraxis, die sich insbesondere gegen das Deutsche Volksblatt in Komotau richtet (Druck 3785/XII).

Die politische Bezirksverwaltung in Komotau hat Nr. 40 der periodischen Zeitschrift Deutsches Volksblatt vom 18. Februar 1922, sowie die Nummer 43 der genannten Zeitschrift vom 22. Februar 1922 wegen der in der Interpellation abgedruckten Artikel und zwar deshalb mit Beschlag belegt, weil sie darin den Tatbestand der strafbaren Mundlungen gemäss § 300 und 302 Str. G., beziehungsweise, soweit es sich um Nr. 43 handelt, auch den Tatbestand des Verbrechens gemäss § 58, lit. c) Str. G. erblickt hat.

Die Beschlagnahme wurde in beiden Fällen mit dem Erkenntnisse des Kreisgerichtes in Brüx als Pressgericht aus denselben Gründen bestätigt:

Die Entscheidungen, womit die Weiterverbreitung der Druckschrift verboten worden ist, wurde im Amtsblatt der Èechoslovakischen Republik vom 26. Februar 1922, beziehungsweise vom 3. März 1922 kundgemacht.

Es handelt sich also in beiden Fällen um eine gerichtliche Entscheidung, die einzig und allein im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.

Prag, am 4. Oktober 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad VIII./3807.

Antwort

des Handelsministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Koscher, Hillebrand, Häusler, Palme und Genossen

betreffend die Arbeitslosigkeit der Arbeiterschaft der Stickerei-, Spitzen-, Tüll- und Gardinenerzeugung (Druck 3519/XVIII).

Es ist mir bekannt, dass die allgemeint Wirtschaftskrise auch die Industrie der Stickerei-, Spitzen-, Tüll- und Gardinenerzeugung ergriffen hat, deren Folge Betriebseinschränkungen der Unternehmungen und somit auch Arbeitslosigkeit ist.

In der Interpellation wird angeführt, dass die Ursache der grossen Arbeitslosigkeit darauf beruht, dass aus Oesterreich und Deutschland grosse Quantitäten der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen- und Tüllerzeugnisse eingeführt werden. Hiezu erlaube ich mir die Richtlinien mitzuteilen, nach denen bei Bewilligung der Einfuhr dieser Ware vorgegangen wird:

Aus Deutschtand wird die Einfuhr von Stickereien überhaupt nicht gestattet. Durch Vertrag sind wir gebunden, die Einfuhr von bei uns nicht erzeugten Spitzen zu gestatten, jedoch kam seit Abschluss des Vertrages, von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, in der Praxis die Einfuhr nicht in Betracht.

Gemäss Vertrages und Nachtrags zum Handelsübereinkommen mit Oesterreich vom November v. J. sind wir verpflichtet, jährlich 10.000 kg Stickereiei in zweimonatlichen Fristen zu gestatten.

Dieses Kontingent wird mit absoluter Präzision eingehalten, und zwar so, dass alle zwei Monate Bewilligungen auf eine Gesamtmenge von 1066 kg urteilt werden.

Im Jahre 1920 wurden 239.000 kg Stickereien und Spitzen eingeführt; dem gegenüber im Jahre 1921 24.966 kg.

Vom 1. Jänner bis 1. August 1922 wurden Bewilligungen auf die Gesamtmenge von 4954 kg erteilt.

Diese Angaben erlaube ich mir damit zu ergänzen, dass die Einfuhr aus Frankreich nicht in Betracht kommt, weil die Ware wegen des bedeutend höheren Preises bei uns unverkäuflich ist.

Für das ganze heurige Jahr wurde aus Frankreich die Einfuhr von 100 kg Valenciennespitzen bewilligt, und zwar ausschliesslich den Karlsbader Geschäften. Andere Kaufleute haben die Einfuhr nicht angesucht, obgleich die Einfuhr nach dem Handelsübereinkommen ohne weiters gestattet wird.

Aus der Schweiz wird die Einfuhr der genannten Waren grundsätzlich nicht bewilligt. Eine Ausnahme machen glatte Tülle für die Fabriken zum Zwecke des Ausstickens und der Veredlung.

Den Erzeugern kommt man von Saite des Finanzministeriums durch die völlig freie Einfuhr billiger ausländischer Garne und Halbfabrikate entgegen, sowie durch die wohlwollende Bewilligung der zollfreien Einfuhr für das Veredlungsverfahren.

Wie aus dem obenangeführten ersichtlich ist, besteht eine weitestgehende Einschränkung der Einfuhr, welche bei der mehr als 100-120%tigen Zollbelastung einen genügenden Schutz für die inländische Erzeugung bilden kann.

Diesen Schutz hat das Handelsministerium bei Verhandlung der wirtschaftlichen Uebereinkommen immer vor Augen.

Hiebei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine sehr bedeutende Nachfrage besteht, namentlich nach österreichischen Stickereien u. z. zufolge ihrer Qualität, die bei uns bisher nicht erreicht worden ist.

Unsere Industrie ist eine Exportindustrie, und im Konkurenzkampf auf den ausländischen Märkten entscheidet die Qualität der Ware.

Prag, den 9. Oktober 1922.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák, m. p.

Pøeklad ad IX./3807.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

wegen der Beschlagnahme der Zeitung Deutsche Volkswehr in Friedek vom 9. April 1921 (Druck 3781/XVIII).

Die politische Bezirksverwaltung in Friedek beschlagnahmte Nr. 14 der periodischen Druckschrift Deutsche Volkswehr vom 9. April 1921, weil sie in dem in der Interpellation abgedruckten Artikel und überdies in zwei anderen Artikeln, die die Interpellation nicht anführt, den Tatbestand des Vergehens nach § 300 Str. G. erblickt hat.

Das Kreisals Pressegericht in Mährisch-Ostrau bestätigte die Beschlagnahme und erliess das Verbot der Weiterverbreitung dieser Nummer aus den gleichen Gründen. Diese Erkenntnis kann durch die Administrativbehörden nicht abgeändert werden.

Was die Frage der Aufhebung der Zeitungszensur anlangt, so kann hiezu noch kein endgültiger Standpunkt eingenommen werden, weil die Arbeiten der Umredigierung des im Dezember 1921 zurückgezogenen Entwurfes des Pressgesetzes noch nicht soweit vorgeschritten sind, dass diese Frage völlig zur Lösung gebracht werden kann.

Prag, den 25. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP