Pøeklad ad XVI./3801.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

betreffend ausserordentlicher Subventionierung èechischer Richter im deutschen Sprachgebiet (Druck 3700/III).

Das Inserat, welches die Interpellation erwähnt, stammt von dem Richter Dr. Rudolf Urban in Karlsbad.

Die Behauptung, dass das Ministerium diesem Richter eine besondere Remuneration versprochen habe, ist nicht war. Auch keinem anderen Richter èechischer Nationalität, der im gemischten Gebiete dient, wurde eine solche Remuneration jemals gegeben oder versprochen. Hiemit entfallen die irrigen Schlüsse, welche die Interpellation aus dieser Voraussetzung ableitet.

Richter Dr. Rudolf Urban wurde aus Diensterücksichten für Karlsbad ernannt, weil bis auf einen keiner der dortigen Richter deutscher Nationalität die Staatssprache gehörig beherrscht.

Die Richter werden auch in Hinkunft ohne Unterschied dar Nationalität dorthin geschickt werden, wo sie die Justizverwaltung brauchen wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein gemischtes oder nur rein èechisches Gebiet handeln wird.

Prag, am 9. August 1922.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XVII./3801.

Antwort

des Ministers für Mandel, Industrie und Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen

betreffend die Herausgabe einer Verordnung, welche die Meisterprüfung bei Lehrlingshaltung zur Pflicht macht (Druck 3610/XIII).

Gemäss Abs. 7, § 114 a) der Gewerbeordnung kann für hanwerkmässige Gewerbe entweder überhaupt, oder für einzelne ihrer Arten die Meisterprüfung nach vorhergehender Anhörung der Handels- und Gewerbekammern, der Genossenschaftsverbände sowie der betreffenden Genossenschaften zur Pflicht gemacht werden. Ich bin bereit Verfügungen zu treffen, dass dieses Vorverfahren eingeleitet werde, und erst aufgrund der eingelangten Aeusserungen dar Handels- und Gewerbekammern sowie der übrigen Benannten Gewerbekorporationen werde ich zur Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel Stellung nehmen können.

Prag, am 23. September 1922.

Dar Handelsminister:

Ing. L. Novák, m. p.

Pøeklad ad XVIII./3801.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen

betreffend einen ungesetzlichen Vorgang bei der Ausstellung von Reisepässen (Druck 3610/II).

Durch die gepflogenen Erhebungen wurde sichergestellt, dass im Falle des Josef Doležal, Goldarbeiter in Nikolsburg, die Steuerverwaltung von Nikolsburg tatsächlich - aber nur aus Versehen - ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses davon abhängig gemacht hat dass der Gesuchsteller alle, also auch die bisher noch nicht fälligen Steuern bis Ende des Jahres 1922 bezahle.

In allen übrigen Fällen hat sich die genannte Steuerverwaltung streng nach der Vorschrift der Verordnung vom 22. Dezember 1918, S. d. G. u. V. Nr. 87, und vom 18. Jänner 1919, S. d. G. u. V. Nr. 46, gerichtet und richtet sich auch weiter darnach, und hat verlangt, resp. verlangt die Bezahlung nur der bereits fälligen Steuern, während rücksichtlich der erst in Hinkunft fälligen Steuern lediglich der Erlag einer Garantie verlangt wird, und dies aufgrund der vom Finanzministerium erlassenen Weisungen auch noch in einem bedeutend eingeschränkten Masse.

Die Einholung der Zustimmung der Steuerverwaltung zur Ausstellung eines Reisepasses durch die politische Bezirksverwaltung beruht auf den beiden zitierten Verordnungen.

Prag, am 19. September 1922.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad XIX./3801.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Schweichhart, Èermak und Genossen

wegen der Einschränkung der Freizügigkeit durch die politische Eipositur in Böhm. Kamnitz (Druck 3610/XVII).

Ueber eine sowohl aus den Reihen der Arbeiterschaft der Glasindustrie, als auch aus den Leihen der Arbeitsfieber hervorgegangenen Anregung hat das Ministerium des Innern über Ersuchen des Ministeriums für Handel und für soziale Fürsorge mit Runderlass vom 15. Oktober 1920, Z. 62957, den Passämtern die Weisung erteilt, vor Ausfolgung eines Reisepasses an eingearbeitete Arbeiter der Glasindustrie dem Verbunde der Glasindustrie und dem Verbunde der Glasarbeiter in der èechoslovakischen Republik in Teplitz-Schönau die Möglichkeit zu gewähren, hervorragende Kräfte der heimischen Glasindustrie zu Hause zu erhalten, und zu diesem Zwecke diesem Verbunde jene Fälle mitzuteilen, in welchen Arbeiter aus dem Gebiete der Glasindustrie die Ausstellung eines Reisepasses verlangen.

Es hängt also die Ausfolgung des Reisepassus für die Arbeiter aus dem Gebiete der Glasindustrie nicht von der Zustimmung des Industriellen Verbandes ab, und der obzitierte Runderlass des Ministeriums des Innern, der in keiner Weise den gesetzlichen Vorschriften widerspricht, lässt in dieser Beziehung keinerlei Zweifel zu.

Es wurde die Verfügung getroffen, dass die politische Eipositur in Böhm. Kamnitz den oberwähnten Runderlass des Ministeriums des Innern einzig und allein in diesem Sinne interpretiere und durchführe.

Durch die gepflogene Erhebung wurde nicht nachgewiesen, dass der mit der Passagenda betraute Beamte der politischen Eipositur in Böhm. Kamnitz Bestechungen angenommen habe, wohl aber wurde festgestellt, dass der Genannte als ein sehr gewissenhafter Beamter bezeichnet werden muss, der sich jederzeit strenge nach den gegebenen Vorschriften richtet.

Prag, am 28. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XX./3801.

Antwort

des Ministers des Innern und der Justiz

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

wegen des Vorgehens von Behörden in Volkszählungsangelegenheiten (Druck 3550/II).

Die Strafkompetenz rücksichtlich der Uebertretungen des Gesetzes über die Volkszählung vom B. April 1920, Nr. 256 Slg. d. G. u. V., die im § 4 dieses Gesetzes den politischen Behörden zugewiesen ist, steht mit Rücksicht auf § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1868 Nr. 44 R. G. BI. und § 1 der Verordnung vom 3. April 1855 Nr. 61 R. G. Bl. in den Städten mit eigenen Statut, sofern es sich um im Sprengel dieser Städte begangene Uebertretungen handelt, den Kommunalämtern im übertragenen Wirkungskreise zu.

Das Statut der Stadt Troppau (Gesetz vom 20. Jänner 1866 Nr. 10 L. G, für Schlesien) bestimmt jedoch im Abs. 2 des § 78, dass die Regierung die Funktionen des übertragenen Wirkungskreises, sei es ganz, sei es zum Teile durch ihre eigenen Organe kann besorgen lassen.

Hat somit die politische Landesverwaltung im Sinne der Bestimmung des § 78 Abs. 2 des städtischen Statutes die politische Bezirksverwaltung in Troppau mit der Durchführung des Strafverfahrens für die Uebertretungen des Gesetzes über die Volkszählung betraut, so folgt daraus, dass die politische Bezirksverwaltung die zuständige Behörde zur Erlassung von Straferkenntnissen für die im Sprengel der Stadt Troppau begangenen Uebertretungen des Gesetzes über die Volkszählung war.

Bezüglich des Vorgehens der Troppauer Staatsanwaltschaft gegen den Oberlandesrat Dr. Wenzelides wird folgendes mitgeteilt:

In Nr. 33 der periodischen Zeitschrift Bezruèùv Kraj vom 23. März 1922 wurde unter der Ueberschrift Und wieder eine deutsche Heldin ein Artikel veröffentlicht, in welchem dem Oberlandesrat Dr. Wenzelides vorgeworfen wird, er hätte sich der Anpreisung ungesetzlicher Handlungen dadurch schuldig gemacht, dass er die von der politischen Behörde wegen Uebertretung gegen das Gesetz über die Volkszählung abgeurteilte Handelsfrau Julie Plavky in Troppau nach Abbüssung der Strafe demonstrativ begrüsst, sie umarmt, mit Blumen beschenkt und mit einem veranstalteten Rufzuge gefeiert hat.

Mit Rücksicht auf den Inhalt dieses Artikels hat die Staatsanwaltschaft in Troppau bei dem Oberrichter den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen den Genannten wegen des Vergehens nach § 305 Str. G, gestellt, dass noch gegenwärtig im Zuge ist, so dass aus gesetzlichen Gründen von dem Stande und Umfang der Angelegenheit nicht näher gesprochen werden kann.

Bemerkt muss noch wurden, dass auch der Landesoberrat Dr. Otto Wenzelides bei dar Stauanwaltschaft in Troppau eine Strafanzeige eingebracht hat, u. zw. gegen den Verfasser des erwähnten Artikels wegen des Verbrechens der Verleumdung, und dass die Untersuchung aufgrund dieser Anzeige bisher auch noch nicht zu ende gediehen ist.

Das Vorgehen sowohl der Staatsanwaltschaft in Troppau als der politischen Behörden entspricht somit dem Gesetze, und es besteht daher kein Anlass zu irgend einer Verfügung.

Prag, den 28. September 1922.

Der Minister des Inneren:

Èerný, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XXI./3501.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

wegen eigenmächtiger Entfernung von Strassentafeln in Trautenau durch den Leiter der dortigen politischen Bezirksverwaltung (Druck 3610/X).

In der Stadt Trautenau sollen gemäss Art. 5, Abs. 2. der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324, die Strassen auch in der Staatssprache bezeichnet werden, da die Stadt Sitz einer politischen Behörde ist, deren Kompetenz sich auch auf den èechischen Bezirk Eipel erstreckt.

Die Stadtvertretung hat aber in der Sitzung vom 9. März 1922 beschlossen, die Strassen und Plätze mit arabischen Ziffern, die Häuser aber mit arabischen Ziffern in Brüchen zu bezeichnen, und hat diesen Beschluss der politischen Bezirksverwaltung angezeigt, damit diese ihn zur Kenntnis nehme. Diese hat aber gemäss ihrer Verpflichtung aufgrund des Art. 5, Abs. 3, der zitierten Regierungsverordnung und des § 102 G. O. diesen Beschluss aufgehoben und seine Durchführung aus dem Grunde verboten, weil er die Umgehung der Vorschriften über die sprachliche Regelung der Strassenbenennungen zum Zwecke hat, und weil die Benützung von Brüchen zur Bezeichnung der Häuser aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266, unzulässig ist.

Als sodann die politische Bezirksverwaltung sichergestellt hatte, dass trotzdem der Platz und einige Gassen mit Ziffern bezeichnet werden und als die Gemeinde über zweimalige Aufforderung in der gestellten Frist die Tafeln mit den Ziffern nicht selbst abnehmen liess, wurden sie über Auftrag der politischen Bezirksverwaltung durch ein Vollzugsorgan abgenommen und beim Amte deponiert.

Das Vorgehen der politischen Bezirksbehörde war nicht, wie die Interpellation annimmt, ein gesetzwidriger Eingriff in die Gemeindeautonomie denn als die Gemeinde unbekümmert um die Entscheidung der Behörde womit der Vollzug des Beschlusses der Stadtvertretung eingestellt wurde, und ohne die Erledigung der Beschwerde im Instanzenwege abzuwarten, direkt gegen diese Entscheidung gehandelt und gegen die Autorität der Behörde sich aufgelehnt hat, musste diese den früheren Stand wieder herstellen.

Soweit es sich ferner um die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Nummerierung vor Strassen handelt, genügt es darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gesetz als auch die Regierungsverordnung konsequent das Wort Benennung anwenden und nach der natürlichen Bedeutung dieses Wortes körnen Nummern nicht als Namen angesehen werden.

Ausserdem schreibt der Abs. 2 des zitierten Art. 5 der Regierungs-Vdg, vor, welche Gemeinden verpflichtet sind, eine Bezeichnung der Strassen in der Staatssprache zu haben; es kann also die Gemeinde Trautenau, welche unter diese gehört, nicht eine Bezeichnung beschliessen, die die Benützung der Staatssprache ausschliesst.

Es besteht kein Zweifel darüber, dass eine Gemeinde von der Grösse der Stadt Trautenau vom Standpunkte einer gehörigen Fürsorge um die Gemeindekommunikationen (§ 28 G. O.) die Verpflichtung zur Benennung der Gassen überhaupt hat und dass sie diese nicht unbezeichnet lassen darf. Die im Instanzenwege eingebrachte Beschwerde der Stadt gegen den erwähnten Einstellungsbescheid der politischen Bezirksverwaltung wurde inzwischen in II. und III. Instanz abgewiesen.

Im Hinblick auf das Angeführte habe ich Keine Ursache, die beseitigte Gassennummerierung erneuern zu lassen oder jemanden vom Amte wegen einer Rechtsverletzung zu bestrafen.

Prag, am 29. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXII./3801.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die ungerechtfertigte Auflösung des Vereines Deutschmährischer Volksbund in Hultschin (Druck 3781/VIII).

Die Auflösung des Vereines Deutschmährischer Volksbund in Hultschin ist gemäss der Bestimmung des § 113 der Verfassungsurkunde damit begründet, dass durch die Tätigkeit dieses Vereines die öffentliche Ruhe und Ordnung im Hultschiner Gebiete gestört wurde. Der kurz vor der Einverleibung des Hultschiner Gebietes zur Èechoslovakischen Republik gegründete Deutschmährische Volksbund hat sich zur Aufgabe gestellt, gegen die Einverleibung des Hultschiner und Leobschützer Gebietes zu unserem Staate zu arbeiten, für die Revision des Friedensvertrages in dieser Richtung sich einzusetzen und weiterhin die vaterländische Liebe für Preussen zu pflegen.

Nach der Inkorporierung des Hultschiner Gebietes gab der Deutschmährische Volksbund durch seine wählerische Tätigkeit wiederholt Anlass zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere durch seine Beteiligung an der Organisierung von Schulstreiks im Hultschiner Gebiete und dadurch, dass er die Bevölkerung insbesondere die Jugend zum Nasse und zur Missachtung der Èechoslovakischen Republik und ihrer Regierung, zur Unfolgsamkeit gegen die Èechoslovakischen Gesetze und Verordnung aufreizte, dass er ferner in ständiger Verbindung mit auswärtigen Faktoren stand und endlich sogar den preussischen Behörden unwahre Barfichte über die Tätigkeit unserer Behörden im Hultschiner Gebiete in dem Bestreben übersandte, damit die Meinung zu erwecken, dass die Bevölkerung des Hultschiner Gebietes durch die èechoslovakischen Behörden unterdrückt werde, und um damit die deutsche Regierung zu einem diplomatischen Einschreiten in der Frage des Hultschiner Gebietes aufzumuntern.

Bei diesem Stande der Angelegenheit kann ich allerdings dem bevollmächtigten Kommissär für das Ratiborer Gebiet nicht den Auftrag erteilen, die Auflösung des genannten Vereines zu widerrufen.

Wie aus diesem Falle ersichtlich ist, ist auch die Behauptung nicht begründet, dass die mir unterstellten Behörden gegen deutsche Vereine ohne tatsächliche Begründung vorgehen würden. Die Auflösung des erwähnten Vereines war im Gegenteile völlig begründet, so dass es absolut unrichtig ist aus dieser Verfügung den Schluss zu ziehen, als ob die mir unterstellten Behörden gegen deutsche Vereine ohne tatsächliche Begründung vorgehen würden. Diese Behauptung weise ich zurück und habe auch keine Ursache, den mir unterstellten Behörden den Auftrag zu erteilen, in Hinkunft etwas derartiges zu unterlassen, wenn selbst die Herren Interpellanten für dieses Verlangen keinen anderen Beleg anzuführen imstande sind als die Auflössung des Vereines Deutschmährischer Volksbund in Hultschin. Im übrigen ist es Sache jener Vereine, die sich durch eine Verfügung der Vereinsbehörden betroffen erachten, jene Rechtsmittel in Anwendung zu bringen, die ihnen das Vereinsgesetz und das Gesetz betreffend das Oberste Verwaltungsgericht an band gibt.

Soweit es sich um die Reform des Vereins- und Versammlungsrechtes handelt, teile ich mit, dass das Ministerium des Innern aus eigenem Antriebe den Entwurf eines neuen Vereins- und Versammlungsgesetzes vorbereitet und zu diesem Zwecke eingehende Studien der fremden Gesetzgebung betreibt, damit das neue Vereins- und Versammlungsgesetz den demokratischen Grundsätzen der heutigen Zeit entspreche.

Prag, am 28. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXIII./3801.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

betreffend die Benachteiligung deutscher Grenz-Finanzwachangestellter (Druck 3690/X).

Bei der Reorganisation der ehemaligen Finanzwache und der Uebernahme der ihr angehörigen Angestellten in die neu errichtete Gefällskontrolle wurde genau nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 12. Dezember 1919, Nr. 28 Slg. d. G. u. V. d. J. 1920 vorgegangen.

Für die Einteilung des Angehörigen der ehemaligen Finanzwache zur Gefällskontrolle war einerseits die Schulvorbildung oder die fachliche Ausbildung derselben, anderseits ihre zufriedenstellende Tätigkeit in der Ausübung des inländischen Dienstes im ehemaligen Finanzwachcorps ausschlaggebend. Dass die Kenntnis der Staatssprache verlangt wurde, ist selbstverständlich, wenn erwogen wird, dass die Gefällskontrolle grösstentiels im Inlande in Bezirken mit èechischer Nationalität stattfindet.

Angestellte, welche den dort aufgestellten Bedingungen oder anderen Anforderungen des angeführten Gesetzes nicht entsprachen, wurden der Grenzfinanzwache zugeteilt. Ueber die Beschwerden solcher Angestellten wegen Nichtübernahme zur Gefällskontrolle entschied eine nach § 9 Zl. 1 Abs. 4 des Gesetzes errichtete Kommission, bzw. die Zentralbehörde aufgrund des Gutachtens dieser Kommission.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass bei der Uebernahme der ehemaligen Finanzwachangestellten zur neuerrichteten Gefällskontrolle nicht nationale Momente den Ausschlag gaben, sondern der Umstand, ob der Angestellte den gesetzlichen Anforderungen entsprach oder nicht. Im übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass von den 903 Angestellten der ehemaligen Finanzwache zur Gefällskontrolle 647 rechen und 256 Deutsche übernommen wurden woraus zu ersehen ist dass die Angestellten deutscher Nationalität bei der Reorganisation der Finanzwache in keiner Weise zurückgesetzt wurden.

Prag, den 25. September 1922.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad XXIV./3801.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil und Genossen

wegen Einführung des Grusses Na zdar bei der Armee (Druck 3781/XXXVI).

Ich teile nicht die Ansicht der interpellieren den Zierren, dass der Gruss eines Vorgesetzten an eine militärische Abteilung eine undemokratische Kundgebung sei, und die Begründung dieses Vorwurfes des Undemokratischen damit, dass in der vergangenen monarchistischen Zeit auch der Gruss des Kaisers an die Mannschaft zu erfolgen pflegte, scheint mir allzuweit hergeholt.

Der Gruss der in Reih und Glied stehenden Mannschaft ist bei einigen Armeen eingeführt, so wie z. B. auch in der deutschen, wo der Gruss Morgen, Soldaten gebräuchlich ist, und ich weiss nicht, dass irgendwo darüber eine Diskussion stattgefunden hätte.

Aus der Interpellation geht nicht völlig klar hervor, ob die Herren Einwendungen gegen die Begrüssung überhaupt oder nur gegen Gruss Na zdar machen, auf welchem die Mannschaft unisono mit dem Worte Zdar antwortet. Was nun diesen Gruss betrifft, so ist er in der Armee nicht aus irgend einem nationalen Grunde eingeführt, sondern deshalb, weil er ein ausdrucksvoller, geläufiger und kräftiger Gruss ist. Es ist doch eine hübsche Kundgebung, wenn wir jemanden gutes Gedeihen wünschen, deshalb wünscht auch der Kommandant dies seiner Abteilung und umgekehrt. Es liegt darin eine gewisse Herzlichkeit, welche gerade der Ausdruck demokratischer Empfindung ist und der mit jenem zitierten kühlen und papageimässigen Guten Morgen, Majestät! nicht zu vergleichen ist. Gewiss haben die Herren nichts gegen den Gruss Heil! einzuwenden und Na zdar ist eigentlich ganz dasselbe.

Dass in dem èechoslovakischen Nationalstaate in der Armee ein èechischer Gruss eingeführt ist, versteht sich doch von selbst.

Der Gruss Na zdar ist in der Armee schon eingelebt, der diesbezügliche Erlass ist schon über zwei Jahre alt und es besteht daher nicht die Absicht ihn zurückzunehmen.

Prag, den 15. September 1922.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Pøeklad ad XXV./3801.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

wegen taktlosen Verhaltens der politischen Behörden gegenüber dem Vorstande von Zuckmantl in Schlesien (Druck 3690/VI).

Wie in einigen anderen Bezirken mit überwiegend deutscher Bevölkerung in Schlesien, kamen auch im politischen Bezirke Freiwaldau Fälle vor, dass die Gemeindevorstände die Annahme und Erledigung èechischer Zuschriften ablehnten oder sie der politischen Bezirksverwaltung mit dem Ersuchen zusandten, sie ins Deutsche zu übersetzen. Da solche Fälle sich häuften und zur Regel wurden, erliess die politische Bezirksverwaltung in Freiwaldau ein Rundschreiben an alle Gemeinden ihres Bezirkes, in welchem die Gemeinden über die Pflichten belehrt wurden, die für sie aus dem Gesetze vom 29. Feber 1920, Nr. 122 Slg. d. G. u. V. erwachsen. Zugleich gab der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung der ihr zugeteilten Beamtenschaft die Weisung, dass, im Falle sich nach Herausgabe dieses Rundschreibens ähnliche Fälle wiederholen sollten, der Vorsteher der betreffenden Gemeinde vorzurufen und mündlich zu belehren sei.

Auch der Vorsteher der Stadt Zuckmantl wurde aus dem angegebenen Grunde für den 5. April 1921 vorgerufen. Aus Versehen der Kanzlei wurde auf der betreffenden Vorladung das unrichtige Datum 5./VI. statt 5./IV. angegeben wovon allerdings der Regierungskonzipist Dr. Chvojka, der die Sache erledigte, nichts gewusst hat. Als der Vorsteher sich am 5./IV. 1922 nicht einfand, wurde er nochmals u. zw. richtig auf den 11./IV. 1922 vorgerufen. Da er auch diesmal nicht erschien, wurde eine weitere Vorladung auf den 24.1V. 1922 hinausgegeben, die gleichfalls ohne Entschuldigung unbeachtet blieb.

Es wurde daher seine abermalige Verladung angeordnet u. zw. aufgrund der ausdrücklichen Weisung des Vorstandes der politischen Bezirksbehörde an Dr. Chvojka, der diesen Fall dem Amtsvorstand gemeldet hatte. Zugleich mit dieser letzten Vorladung schrieb der Vorstand der politischen Behörde dem Vorsteher Kunc in Zuckmantl einen privaten Brief, in dem er ihn auf die möglichen Folgen eines abermaligen Nichterscheinens aufmerksam machte. Auf Grund dieser neuerlichen Vorladung fand sich endlich der Vorsteher bei der politischen Bezirksverwaltung ein.

Der Einwendung der Interpellation, dass die Gemeinde hätte schriftlich davon verständigt werten können, dass sie verpflichtet sei èechische Eingaben anzunehmen, wurde, wie eben erwähnt, durch das Rundschreiben der politischen Bezirksverwaltung in Freiwaldau schon im Voraus Rechnung getragen, ohne dass dies in dem besonderen Falle den gewünschten Erfolg hatte.

Uebrigens ist das Recht der politischen Behörde die Gemeindevorsteher zur Behörde vorzuladen, unbestritten und aus dem dargestellten Falle ist ersichtlich, dass dieses Recht nicht missbraucht oder inkorrekt angewendet worden sei. Ich habe daher keinen Anlass, in der Angelegenheit eine Verfügung zu treffen.

Prag, den 26. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXVI./3801.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

wegen der Benennung der Stadt Zuckmantl in Schlesien (Druck 3610/XVIII).

Vor allem ist die in der Einleitung der Interpellation angeführte Behauptung nicht richtig, dass das èechische Volk und seine Beamten krampfhafte Bemühungen machen müssten, damit alle Orte èechische Bezeichnungen hätten, oder dass die Behörden, wie sich die Interpellation ausdrück, bezüglich des Taufgeschäftes in Wettstreit treten und Namen konstruieren müssten. Wenn aber in den historischen Erinnerungen der Archive und in der topographischen Literatur geforscht wird finden sich die betreffenden slawischen Originalbezeichnungen, welche durch die während Jahrhunderten von den österreichischen Behörden betriebene Germanisierung unterdrückt oder bis zur Unkenntlichung verballhornt wurden, und die zur neuerlichen Geltung zu bringen, ist Pflicht aller einer, denen die Durchführung des Gesetzes über die Ortsbezeichnung obliegt.

Soweit es sich um den Fall der Stadt Zuckmantl handelt, wurde mit der Benützung der èechischen Bezeichnungen Suchomlaty oder Suchomasty bei den verschiedenen Lokalbehörden unmittelbar nach dem Umsturze begonnen. Es ist aber nicht wahr, dass auch das Ministerium des Innern diese Stadt so zu bezeichnen pflegt. Im Gegenteil hat das Ministerium des Innern bereits mit Erlass vom 10. Dezember 1921, Z. 9471 jenen Behörden, die rücksichtlich der èechischen Bezeichnung dieser Gemeinde im Zweifel waren, mitgeteilt, dass die oberwähnten Bezeichnungen nicht als amtliche Bezeichnungen festgesetzt worden sind. Das Ministerium des Innern hat bereits damals die historische Berechtigung dieser Bezeichnungen einer strengen Kritik unterworfen und, als die damaligen Ergebnisse für eine endgiltige Beurteilung nicht auslangten, hat es sich dessen enthalten, eine von ihnen als amtliche Bezeichnung festzusetzen. Gerade dieser Fall zeigt, dass das Ministerium des, Innern mit einer Genauigkeit vorgeht auf welche jene Ausdrücke nicht passen die in der Interpellation gebracht werden. Die Arbeiten einiger wissenschaftlicher Forscher in der schlesischen Topographie haben seither diese Frage der Lösung: näher gebracht und die Vermutung bestärkt, dass es sich hier tatsächlich um einen ursprünglich slawischen Namen handelt. - Auch die Postverwaltung verwendet in dem offiziellen Verzeichnisse der Post-, Telegraphen- und Telephonämter das dermalen giltig und nach dem Stande vom 28. Februar 1922 herausgegeben ist, die bisherige Bezeichnung Cukmantl.

Ich fasse also folgendes zusammen: Die giltige amtliche Bezeichnung der Stadt, um welche es sich handelt, ist in èechischer Sprache bisher Cukmantl. Die deutsche Bezeichnung Zuckmantel ist aber nicht unübersetzbar. Wenn durch die Arbeiten, mit welchen fortgefahren wird, in historisch und philologisch einwandfreier Weise, festgestellt wird, dass unter dem dermaligen deutschen Namen, der keinen Sinn gibt, sich eine ursprünglich slavische Bezeichnung verbirgt, so wird sie in das amtliche Ortsverzeichniss aufgenommen werden. Ein Beschluss des Ministerrates muss nicht provoziert werden, da eine solche Verfügung aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266, in die Kompetenz des Ministeriums des Innern gehört.

Prag, am 28. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXVII./3801.

Antwort

Ales Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend den Verein Deutsche Bezirksstelle für Kinderschutz und Jugendfürsorge in Hultschin (Druck 3670/XVIII).

Der Protest das bevollmächtigten Kommissärs für das Hultschiner Gebiet gegen die Eintragung des Vereines Deutsche Bezirksstelle für Kinderschutz und Jugendfürsorge in Hultschin in das Vereinsregister beim Bezirksgerichte in Hultschin und damit auch die Beschwerde des Vereines gegen diesen Protest, welche beim Ministerium des Innern eingebracht wurde, wurden mit dem 15. Mai 1921 gegenstandslos, an welchem Tage aufgrund der Regierungsverordnung vom 21. April 1921, S. d. G. u. V. Nr. 168, die früheren reichsdeutschen Vorschriften über das Vereinsrecht im Hultschiner Gebiete ungiltig geworden sind und dort unser allgemeines Vereinsgesetz vom 15. November 1867, R. G. B. Nr. 134, Wirksamkeit erlangte. Nachdem in Hinkunft im Hultschiner Gebiet Vereine lediglich gemäss diesem Gesetze gegründet wurden dürfen, war für das Ministerium des Innern kein Grund vorhanden, sich mit der oberwähnten Beschwerde weiter zu beschäftigen, da die frühere Streitfrage, ob dem Vereine unter der Giftigkeit des deutschen Vereinsrechtes der rechtliche Bestand mit Recht oder Unrecht streitig gemacht wurde, nunmehr lediglich zu einer akademischen Frage geworden ist, und die Lösung einer solchen Frage nicht Aufgabe des - Ministeriums ist.

Dass der Verein von der Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde erst im Mai 1922 verständigt wurde, wird damit erklärt, dass der Verein salbst nicht das geringste Interesse für diese Beschwerde zum Ausdrucke brachte und weil es Pflicht der polnischen Behörde ist bei ihrer dermaligen Ueberlastung vor allem dringendere und aktuelle Angelegenheiten zu erledigen. Ich habe daher keine Ursache zu irgendeiner Verfügung, da auch dem Wunsch der Herren Interpellanten, dass die Eintragung des Vereines Deutsche Bezirksstelle für Kinderschutz und Jugendfürsorge in das Vereinsregister bewilligt werde, erst dann wird willfahrt werden körnen, bis die Gründung dieses Vereins nach dem angeführten Vereinsgesetze vom Jahre 1867 in gehöriger Waise dem bevollmächtigten Kommissär für das Hultschiner Gebiet in Troppau angezeigt werden wird.

Prag, am 28. September 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

 

 

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