Pøeklad ad VII./3790.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft auf die Interpellation des Abgeordneten Budig und Genossen
wegen Umwandlung der bestehenden landwirtschaftlichen Schule in Feldsberg in eine gemischtsprachige (Druck 3442/XX).
Die ehemalige niederösterreichische landwirtschaftliche, Obst- und Weinlandesschule in Feldsberg mit deutscher Unterrichtssprache wurde bereits Ende des Schuljahres 1918/1919 aufgelassen, bezw. vom niederösterreichischen Landesausschusse nach Zistersdorf in Niederösterreich verlegt.
Die ganze innere Schuleinrichtung, die Einrichtung des Internates und das gesamte lebende und tote Inventar des Schulgutes liess der niederösterreichische Landesausschuss in den Monaten Juni bis August 1919 von Feldsberg fortführen. Ebenso wurden alle Schülerkataloge, Klassenbücher, Pläne, amtlichen Schriften, Rechnungsbücher usw. fortgeführt.
Die in Feldsberg im Jahre 1918/1919 den I. Jahrgang verlassenden Schüler setzten im Schuljahre 1919/1920 ihre Studien hauptsächlich an der Schule in Retz fort. An der ehemaligen deutschen Schule studierten nur ausnahmsweise einige Schüler aus dem èechoslovakischen Gebiete, der überwiegende Teil der Schüler stammte aus dem Gebiete des nunmehrigen Auslandes. Aus diesem Grunde wurde nach dem Umsturze der Verein der Absolventen der erwähnten Schule auch von Feldsberg nach Wien verlegt.
Die Objekte der ehemaligen niederösterreichischen landwirtschaftlichen Obst- und Weinlandesschule, die in Feldsberg verblieben waren, wurden am 9. September 1920 in die èsl. Staatsverwaltung übernommen, also in einem Zeitpunkte, wo die Schule in Feldsberg bereits über ein Jahr nicht mehr existierte.
Die landwirtschaftlichen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache in Südmähren weisen keinen solchem Ueberfluss an Schülern auf, dass in Feldsberg eine gemischtsprachige Schule errichtet werden müsste. Von 30 sich meldenden Schülern deutscher Nationalität für das Schuljahr 1921/1922 in Feldsberg war lediglich 1 aus dar Èechoslovakischen Republik, die übrigen 29 waren aus der Oesterreichischen Republik.
Auf Grundlage dieses Standes der Angelegenheit und der Entwicklung der Ereignisse ergibt sich nicht die Notwendigkeit, die staatliche landwirtschaftliche Wein- und Obstbauschule in Feldsberg mit èechischer Unterrichtssprache in eine gemischtsprachige Schule umzuwandeln.
Prag, am 30. Mai 1922.
Der Landwirtschaftsminister:
F. Stanìk, m. p.
Pøeklad ad IX./3790.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend die Anmassung der ungesetzlichen Befehls- und Amtsgewalt durch den Leiter der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein Šèava (Druck 3577).
Das bei der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein am 24. Oktober 1921 mit dem Redakteur der Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen niedergeschriebene Protokoll brachte den im § 17 Pr. G. ausgesprochenen Grundsatz in Erinnerung, dass mit der Zierausgabe einer Zeitschrift frühestens in dem Zeitpunkte begonnen werden dürfe, in welchem das Pflichtexemplar der Behörde vorgelegt worden ist.
Mit diesem Protokolle sollte erzielt werden, dass die Mobilisierungskundmachung nicht vor 6 Uhr abends am, 24. Oktober 1921 publik gemacht werde, wie dies aus militärischen Gründen angeordnet worden war. Aus dem Inhalte des Protokolles kann nicht abgeleitet werden, dass verlangt worden wäre, die Zeitschrift möge einer Vorzensur vorgelegt werden.
Bezüglich der Aufforderung der politischen Bezirksverwaltung zum Aushängen von Fahnen am 28. Oktober wird bemerkt, dass es eine ständige Uebung ist, dass bei feierlichen Anlässen auf öffentlichen und privaten Gebäuden Fahnen ausgehängt werden. Wenn die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein die Gemeinden und Schulverwaltungen aufgefordert hat, sie mögen am Staatsfeiertag (vergleiche das Gesetz vom 14. Oktober 1919, S. d. G, u. V. Nr. 555) beflaggen, so hatte diese Aufforderung den Charakter einer Aufmerksammachung und Betonung dieser vaterländischen Pflicht, die im übrigen, sofern es sich um dem Staate ergebene Einzelpersonen oder Korporationen handelt, gewiss nicht drückend empfunden wurde. Wenn die politische Bezirksverwaltung die Nichtbeflaggung als unloyale Handlung gegenüber der Èsl. Republik bezeichnet hat, aus der sie ihre weiteren Schlüsse ableiten werde, kann darin keine Drohung und kein Verschulden erblickt werden.
Die Erhebung hinsichtlich der deutschen öffentlichen Volksschule in Neuhübl wurde vom Vorsitzenden des Landesschulrates in Brünn mit Erlass vom 28. Oktober 1921, Z. 2116 präs., angeordnet und vom Bezirkshauptmanne als Vorsitzenden des ehemaligen Bezirksschulrates in Neutitschein ausgeschrieben. Da damals der Bezirksschulausschuss nicht konstituiert war, so war zu dieser Verfügung der Vorsitzende des ehemaligen Bezirksschulrates gemäss der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S, d. G. u. V. Nr. 608, (§ 17) berechtigt. Es kann daher in dem Vorgehen des betreffenden Beamten eine Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
Auch in seiner Zuschrift, dass die deutschen Lehrer in Neutitschein bei der politischen Bezirksverwaltung aushelfen mögen, kann nichts erklickt werden, was zu beanstanden wäre. Es waren nämlich in der Stadt die Schulen wegen einer Scharlachepidemie geschlossen und die èechischen Lehrer hatten sich selbst angetragen, während der Ferienzeit bei den Kanzleiarbeiten bei der politischen Bezirksverwaltung auszuhelfen. Damit nicht etwa von deutscher Seite Beschwerden vorgebracht würden, dass die deutsche Lehrerschaft ignoriert werde, wurde auch diese zur Mitarbeit aufgefordert. Der Bezirkshauptmann gab den betreffenden Erlass als Vorsitzender des ehemaligen deutschen Bezirksschulrates heraus, den er gemäss § 17 der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G. u. V. Nr. 608, repräsentierte. Es geschah nur infolge eines Irrtumes der Kanzlei, dass diese Zuschrift als ein Erlass der politischen Bezirksverwaltung bezeichnet worden war.
Durch die vorübergehende Verwendung der Lehrerschaft bei Kanzleiarbeiten während der schulfreien Zeit wurde der Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 3. Februar 1919, Z. 628, nicht tangiert, da dieser Erlass die Sicherstellung des ungestörten Schulunterrichtes zum Zwecke hatte. Ebenso schuldlos ist der Bezirkshauptmann bezüglich der Konstituierung des deutschen Bezirksschulausschusses. Wie erhoben wurde, wurde er am 25. November 1921 konstituiert und konnte dies früher deshalb nicht geschehen, weil die Ernennung seiner Mitglieder erst mit Erlass des Landesschulrates vom 5. November 1921, Z. 2229, erfolgte.
Zu den Fragen der Herren Interpellanten muss angeführt werden, dass bei der Stellenbesetzung bei den politischen Bezirksverwaltungen im allgemeinen und also auch bei der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein ebenso wie der Bedarf des Bezirkes auch die persönliche Befähigung des betreffenden Funktionärs in Erwägung gezogen wird. Weder in dieser noch in jener Richtung wurden bei der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein Mängel gefunden, welche erfordern würden, dass in der bisherigen Zusammensetzung des Amtspersonales der politischen Bezirksverwaltung im Sinne des Antrages der Herren Interpellanten eine Aenderung durchgeführt werde.
Prag, am 17. Juli 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad X./3790.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich und Genossen
wegen Beleidigungen des preussischen Volksstammes und der deutschen Nation im Lesebuche für èechische Volksschulen (Druck 3561/XXI).
In Beantwortung der Interpellation des Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich, und Genossen wegen Beleidigung des preussischen Volksstammes und der deutschen Nation, die durch zwei Stellen des Artikels 148 und 149 des zweiten Teiles der dreiteiligen Ausgabe des Lesebuches für èechische Volksschulen von Jursa, zugefügt wurden, erkläre ich, dass in der Ausgabe dieses Lehrbuches, die seit Beginn des Schuljahres 1921/1922 an den Schulen benützt wird, die betreffenden, Artikel aufgrund des Sachverständigen gutachtens ausgelassen worden sind. Es ist daher nicht notwendig, die in der Interpellation verlangte Verfügung zu treffen.
Prag, am 6. Juli 1922.
Für den Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Stanìk, m. p.
Pøeklad ad XI./3790.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Mark und Genossen
betreffend beabsichtigte Kürzung der Bezöge der Staatsangestellten (Druck 3690/XII).
Zu dieser Interpellation erlaube ich mir mitzuteilen, dass die Regierung nicht beabsichtigt, Verfügungen zu treffen oder Anträge zu stellen, die auf die Kürzung der Bezüge der aktiven oder pensionierten Staatsangestellten hinzielen würden.
Prag, den 19. Juli 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XIV./3790.
Antwort
des Ministers des Innern und des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen,
in Betreff des Verhaltens des Regierungsvertreters auf einer Landjugendtagung in Brünn (Druck 3550/IV).
Am 2. April fand im Deutschen Hause in Brünn ein deutscher Bauerntag in Verbindung mit einer Landjugendtagung statt. Diese Tagung war nicht nur eine Standes- sondern auch eine politische Manifestation. An der nachmittägigen Jugendtagung beteiligten sich auch einige Soldaten. Da nach den militärischen Disziplinarvorschriften den Soldaten verboten ist, sich in Uniform an öffentlichen politischen Versammlungen zu beteiligen, ersuchte der Regierungsvertreter den Vorsitzenden der Versammlung, die anwesenden Soldaten hierauf aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende entsprach diesem Wunsche, worauf sich die Soldaten entfernten. Das Vorgehen des betreffenden Beamten war richtig und es liegt daher keine Ursache vor, ihn zur Verantwortung zu ziehen. Die erwähnten Bestimmungen der Disziplinarordnung gelten für alle Soldaten ohne Rücksicht auf ihre Nationalität.
Prag, am 3: Juli 1922.
Der Minister des Innern:
Èerný, m. p.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XV./3790.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Blatny, Dr. Czech, Palme, Hillebrand, Grünzner und Genossen,
betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 3. März 1921, S. d. G: u. V. Nr. 99, über die Gleichstellung der Alt- und Neupensionisten (Druck 3442/XXV).
Die Regelung der Pensions- und Versorgungsgenüsse der im Gesetze vom 3. März 1921, S. d. G. u. V. Nr. 99, angeführten Bediensteten und deren Hinterbliebenen ist zum grössten Teile fertiggestellt; es bleiben in einzelnen Kategorien nur Reste, an deren Erledigung mit Beschleunigung gearbeitet wird, sofern allerdings das notwendige Aktenmaterial beschafft werden konnte.
Bei anderen Kategorien, auf welche sich das Gesetz nicht direkt bezieht, wird die Erhöhung ebenfalls mit grösster Beschleunigung durchgeführt, und es wurde die notwendige Verordnung bereits erlassen.
So wurde auch die Vorschrift für die Regelung der Provision der Arbeiterschaft der Tabakfabriken, welche die Interpellation besonders erwähnt, mit Erlass des Finanzministeriums vom 5. Mai 1922, Z. 93054/13266-IV/13 erlassen und es wird diese Regelung auch bereits durchgeführt.
Prag, am 21. Juli 1922.
Der Finanzminister:
Aug. Novák, m. p.
Pøeklad ad XXII./3790.
Antwort
des Landwirtschaftsministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Schubert und Genossen
betreffend Entschädigung für. Verluste durch die Maul- und Klauenseuche (Druck 3561/IV.)
Die Ansteckung der Maul- und Klauenseuche herrschte zur Zeit des Weltkrieges verhältnismässig in kleinem Umfange. Die Verbreitung dieser Ansteckung erreichte ihren Kulminationspunkt in der Woche vom 14. zum 20. November 1920. In dieser Woche waren durch die Maul- und Klauenseuche in der ganzen Republik 72.328 Höfe verseucht. Wenn durchschnittlich 7 Stück Rindvieh auf einen Hof gerechnet werden, so waren durch die erwähnte Ansteckung in der zweiten Novemberhälfte 1920 - 506.296 Stück Rindvieh betroffen. Die Maul- und Klauenseuche brachte Verluste an Rindern einerseits direkt durch das Verenden der Tiere (Herzlähmung), andererseits durch Notschlachtungen im Verlaufe der Ansteckung und schliesslich durch Notschlachtungen von Rindern in der späteren Zeit, die zwar von der Ansteckung bereits geheilt, in ihrer Ernährung aber herabgekommen und zu fader landwirtschaftlichen Arbeit unfähig waren. Die; Verluste an den an Maul und Klauenseuche erkrankten Tiere betragen 1-15% der Gesamtzahl der erkrankten Tiere.
Unter Berücksichtigung eines 5%igen Durchschnittes an Verlusten vom Gesamtstande der erkrankten Tiere handelt es sich um 25.315 Stück Rindvieh, hauptsächlich Kühe, die einerseits eingegangen sind oder notgeschlachtet wurden. Bei einem Durchschnittswerte von 8000 Kè für ein Stück Rindvieh im November 1920 betragen diese Verluste zirka 202,520.000 Kè ohne Rücksicht auf die Verluste an Borstenvieh, Schafen und Ziegen, von denen Zehntausende eingingen.
Zur teilweisen Linderung der Verluste der in ihrer Existenz bedrohten Kleinzüchter bewilligte das Finanzministerium mit Erlass vom 31. Dezember 1921, Z. 122657, zu Lasten des Kapitels 18, Tit. 3, Rubriken 13 und 15, die Erteilung von Unterstützungen von betroffenen Rindviehbesitzern in der Höhe von 1,000.000 Kè unter folgenden Bedingungen:
1. Dass sich die betreffenden Züchter (deren Stellvertreter) keiner Uebertretung des Gesetzes über ansteckende Tierkrankheiten schuldig gemacht haben, die mit den betreffenden Fällen von Verlusten in einem sachlichen Zusammenhange stehen würde;
2. dass ihre Existenz infolge dieser Verluste unmittelbar und ernstlich bedroht wurde;
3. dass sie sich bereits ein Ersatztier angeschafft haben oder im entgegengesetzten Falle sich verpflichten, ein solches binnen 4 Wochen zu beschaffen.
Von den 2.000 Gesuchstellern um die Erteilung einer Unterstützung, und zwar für ein Stück Rindvieh 1000 Kè und für eine Ziege 50 Kè, wurden die dürftigsten ungefähr 850 Gesuchsteller ausgewählt, denen schrittweise die Unterstützungen in der Höhe von 1,000.000 Kronen erteilt wurden.
Das Landwirtschaftsministerium hat im mündlichen und schriftlichen Verkehre mit den Landwirten die ganze Zeit hindurch darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht möglich sein wird, den grösseren Landwirten Unterstützungen zu erteilen.
Das Landwirtschaftsministerium, ist bereit; ernstlich bedrohten Gesuchstellern auch weiterhin Unterstützungen zu erteilen, insoweit zu diesem Zwecke vom Finanzministerium ein weiterer Kredit bewilligt werden wird.
Es ist unmöglich, einem jeden Geschädigten eine Unterstützung zukommen zu lassen, da es Sache der Viehbesitzer ist, ihre Tiere gegen Verluste versichern zu fassen, die durch Krankheiten und Anstellungen verursacht werden.
Prag, am 14. Juli 1922.
Der Landwirtschaftsminister:
Stanìk, m. p.
Pøeklad ad XXIII./3790.
Antwort
an der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
betreffend das Vorgehen des Bezirkshauptmannes Šèava in Neutitschein (Druck 3576).
Die Beseitigung des Denkmales Josef II. in Neutitschein wurde am 3. April nach einer Ansprache des Abgeordneten Dr. Schollich an das vor dem Denkmale versammelte Volk durchgeführt. Da bei dieser Versammlung zahlreiche Ungesetzlichkeiten vorkamen, wurde einerseits die Strafanzeige bei Gericht erstattet, andererseits gegen einige Personen das administrative Strafverfahren bei der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein eingeleitet:
Zur Erlangung von Beweisen wurden gegen keinen von den Tätern Mittel jener Art in Anwendung gebracht, wie sie die Interpellation erwähnt, insbesondere wurde auf die einvernommenen Personen nicht mit Drohungen eingewirkt, um ein Geständnis zu erzielen. Die administrativen Einvernahmen erfolgten bei der politischen Bezirksverwaltung und die Gendarmerie führte lediglich die Nachforschungen nach den Tätern durch. Gagen die Straferkenntnisse der politischen Bezirksverwaltung wurden Berufungen an die politische Landesverwaltung in Brünn eingebracht und über dieselben zum Teile Nachtragserhebungen angeordnet, zum Teile bereits entschieden und zwar derart; dass die Straferkenntnisse bestätigt wurden. Nach dem Gesetze ist die Entscheidung der politischen Landesverwaltung als II. Instanz endgültig, es ist aber der Partei vorbehalten, im Falle der Bestätigung des Straferkenntnisses die Aufhebung des Erkenntnisses durch eine Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichte anzustreben. Bei diesem Stande der Angelegenheit besitzt der Minister des Innern keine gesetzliche Grundlage, die Straferkenntnisse der politischen Bezirksverwaltung im Sinne des Antrages der Interpellation von amtswegen aufzuheben, da die Ueberprüfung dieser Erkenntnisse die Partei im Wege der Verwaltungsinstanzen durchsetzen kann und daher auf diese Weise für eine objektive und gründliche Untersuchung eines jeden einzelnen Falles gesorgt ist.
Das Vorgehen der Behörden allen Klassen und Schichten der Bevölkerung ohne Unterschied der Nationalität und politischen Gesinnung gegenüber ist im Bezirke absolut unparteiisch und richtet sich lediglich nach den geltenden Gesetzesvorschriften. Wenn die Interpellation auf eins unzulässige Äusserung des Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung hinweist, so wird bemerkt, dass der erwähnte Vorstand eine solche Äusserung nicht gebraucht hat.
Es kann also der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung wegen dieses seines behaupteten Ausspruches oder wegen seines wenig taktvollen Auftretens, über das sich die Interpellation beschwert, nicht zur Verantwortung gezogen werden, da durch die bisherige Untersuchung in dieser Beziehung kein Anstand beobachtet wurde. Insbesondere kann der Anschauung der Herren Interpellanten nicht beigepflichtet werden, dass die Persönlichkeit des derzeitigen Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein das Haupthindernis dafür ist, dass zwischen den beiden Nationen dort Ruhe und Friede eintreten könne
Nachdem die Berichte der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein über die Ereignisse am 3. April 1922 der gerichtlichen Strafanzeige beigeschlossen worden sind, und daher einen Bestandteil der Akten des Strafgerichtes bilden, kann dem Antrage der Herren Interpellanten nicht entsprochen werden und können sie nicht veröffentlicht werden.
Prag, am 27. Juli 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XXIV./3790.
Antwort
des Ministers des Innern und des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen
wegen des gesetzwidrigen Verbotes einer schwarz-rot-goldenen Fahne durch die Gendarmerie in Freiwaldau (Druck 3519/IX).
Die am 2. Februar 1922 am Gebäude des Wintersportvereines Freiwaldau anlässlich eines Kostümfestes am Eislaufplatze ausgehängte Fahne war keine schwarz-rot-goldene. In der Fahne, welche damals verwendet worden ist, befand sich, wie glaubwürdige Zeugen behaupten, ein weisses Feld, das in schwarz-weiss-roter Zusammenstellung die Farben des ehemaligen Deutschen Reiches bildet. Ein Mitglied des Aktionsausschusses des genannten Vereines hat selbst zugegeben, dass die strittige Farbe nicht gelb war, sondern ausgebleicht (insbesondere in den Abendstunden, wo eingeschnitten wurde) wie weiss ausgesehen hat. Da die Benützung der Fahne eine Ursache zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bilden konnte, ist die Gendarmeriestation in Freiwaldau über Anregung zweier Offiziere eingeschritten, damit die Fahne eingezogen werde. Es liegt kein Grund vor, dass diese Offiziere zur Verantwortung gezogen werden, da durch die Aufmerksammachung der Gendarmeriestation auf die betreffende Fahne sie sich keiner Unkorrektheit schuldig machten, sondern nur von einem Rechte Gebrauch machten, das jedem Staatsbürger zusteht.
Aufgrund der gepflogenen Untersuchung hatte die über das Gendarmerie einschreiten beseitigte Fahne nicht - wie bereits erwähnt - die Farben in der Reihenfolge: schwarz-rot-gold und es liegt daher keine Ursache vor, die betreffenden Behörden und Sicherheitsorgane auf die früheren Erlässe des Ministeriums des Innern neuerlich aufmerksam zu machen.
Prag, am 15. Juli 1922.
Dir Minister des Innern:
Èerný, m, p.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.