Pøeklad ad X./3778.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

wegen ordnungsgemässer Verlautbarung der Beschlüsse des statistischen Staatsrates (Druck 3519/XIII).

Zum Zwecke der Regelung der Kundmachung der Beschlüsse des statistischen Staatsrates hat derselbe in seiner Plenarsitzung am 14. Juni 1922 den in Uebereinstimmung mit dem Ministerium des Innern überreichten Antrag des statistischen Staatsamtes angenommen und folgenden Beschluss gefasst:

Die Beschlüsse des statistischen Staatsrates, mit welchen der Bevölkerung eine Verpflichtung zur Berichterstattung auferlegt werden soll, sind in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen als Kundmachungen des Ministerpräsidenten, in den Fällen nach § 8, Abs. 3, des Statuts des statistischen Staatsrates (Vdg. vom 28. November 1919, S. d. G. u. V. Nr. 634) als Regierungsverordnungen kundzumachen.

Es wird allerdings vorausgesetzt, dass gemäss § 2, Punkt c, des Gesetzes vom 13. März 1919, S. d. G. u. V. Nr. 139, nur jene Beschlüsse des statistischen Staatsrates kundgemacht werden, welche allgemein verbindliche Rechtsnormen enthalten; dieser Kundmachung unterliegen nämlich jene Beschlüsse nicht, womit aufgrund des § 4 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, S. d. G. u. V. Nr. 49, in besonderem lediglich den Staatsbehörden Verpflichtungen auferlegt werden.

Prag, am 5. Juli 1922.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.

Pøeklad ad XI./3778.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Patzel und Genossen

betreffend die Zurücksetzung deutscher Beamter im Postdienste (Druck 3519/VIII).

Die Bewohner èechischer Nationalität in Schönpriesen haben sich wiederholt beschwert, dass sie sich mit den Beamten des Postamtes Aussig III (Schönpriesen) nicht in der Staatssprache verständigen können, da keiner von ihnen die Staatssprache in jenem Masse beherrsche, um in derselben zu sprechen.

Das Ergebnis der in der Angelegenheit gepflogenen Erhebungen war folgendes:

Der Amtsvorstand Oberpostmeister Johann Tippmann zeigte nicht das geringste Bestreben, die Staatssprache wenigstens in einem für den Amtsgebrauch unumgänglich notwendigen Masse zu erlernen. Auch das übrige Personal war nicht bestrebt, sich auch nur die geringsten Kenntnisse der Staatssprache anzueignen und ignorierte ganz einfach die Lehrkurse der Staatssprache, welche in Aussig a. E. in den Jahren 1919 und 1920 abgehalten worden sind. Dadurch wurden die Verhältnisse beim Postamte in Schönpriesen unhaltbar und es wurde notwendig, Abhilfe zu schaffen und derart den ständig einlaufenden Beschwerden, der èechischen Majorität der Bevölkerung in Schönpriesen Einhalt zu machen. Dies geschah dadurch, dass der Amtsvorstand, Oberpostvorstand Johann Tippmann, zum Postamte Aussig I an eine p subalterne Stelle versetzt wurde. Die derart erledigte Stelle des Amtsvorstandes in Schönpriesen wurde aber nicht besetzt, sondern es wurde mit der provisorischen Administration das Amtes der sprachlich qualifizierte Postadjunkt Franz Jankovský vom Postamte Aussig I betraut.

Aus demselben Grunde, aus welchem der Oberpostmeister Tippmann versetzt worden war, r konnte mit dieser Administration keiner der dem Postamte Aussig III zugeteilten Beamten betraut werden.

Bei der Ernennung von Postmeistern und Oberpostmeistern, welche ausschliesslich im Konkurswege erfolgt, bildet für die Postverwaltung das Dienstalter, die fachliche Qualifikation und die sprachliche Qualifikation der Bewerber ohne Rücksicht auf deren Nationalität die einzige Richtlinie. Nach dieser Richtlinie wird die Postverwaltung auch bei dar Besetzung des Posten eines Oberpostmeisters beim Postamte Aussig III vorgehen.

Im Uebrigen bemerke ich, dass die Beamten deutscher Nationalität in der Mehrzahl sehr wenig Bestreben zeigen, sich in der Staatssprache zu vervollkommnen - hievon zeugen die ständig einlaufenden Beschwerden - und ohne Beherrschung der Staatssprache haben sie auch nicht die notwendige Qualifikation für ein Amt, mit welchem sie betraut sind oder betraut werden sollen.

Prag, am 21. Juni 1922.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Srba, m. p.

Pøeklad ad XII./3778.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abordneten Kraus und Genossen

wegen Rückzahlung der Guthaben beim Postsparkassenamt in Wien zum vollen Wert in èechoslovakischen Kronen (Druck 3442/XV).

Ueber die finanzielle Scheidung der Wiener Postsparkasse wurde zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und den Nachfolgestaaten tatsächlich bereits seit Beginn des vorigen Jahres verhandelt. Diese Verhandlungen wurden erst heuer beendet und es kam endlich auf der Konferenz in Rom zum Abschlusse eines Vertrages, der am 6. April 1922 unterfertigt wurde. Dieser Vertrag bezieht sich auf Geldforderungen gegen die Postsparkasse aus dem Spareinlagen und Scheckverkehre, sowie auf Forderungen aus dem Wertpapierdienste dieser Anstalt. Die Bestimmungen des Vertrages, betreffen die Art der Sicherstellung der Forderungen, ihrer Zugehörigkeit zu dem Blocke der Forderungen der einzelnen Nachfolgestaaten und der Bedeckungen, welche die Wiener Postsparkasse aus ihren Aktiven für die Bezahlung der sichergestellten Forderungen zur Disposition stellt. Die sichergestellte Höhe der Forderungen wird erst für die Höhe der Bedeckung massgebend sein, die auf die einzelnen Forderungen aus den überlassenen Aktiven der Sparkasse entfällt. Eine wichtige Voraussetzung in dieser Angelegenheit ist auch die Freigabe des sequestrierten Vermögens der Postsparkasse im alten Auslande. Erst nach Erfüllung dieser Voraussetzungen wird es möglich sein festzustellen, in welcher Höhe die Einlagen ausgezahlt werden.

Die Regierung beabsichtigt darüber der Nationalversammlung die Vorlage eines eigenen Gesetzes zu übermitteln.

Da der oberwähnte Vertrag noch von den daran beteiligten Staaten ratifiziert werden muss, wird ihn auch die èechoslovakische Regierung in der nächsten Zeit der Nationalversammlung zur Genehmigung vorlegen.

Prag, am 21. Juni 1922.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Ant. Srba, m. p.

Pøeklad ad XIII./3778.

Antwort da Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen,

wegen verschiedener Vorkommnisse im Bankamte des Finanzministeriums (Druck 3442/XIII).

Die dem Bankamte des Finanzministeriums gemachten Vorwürfe, dass es sich aus Gewinnsucht Ungehörigkeiten bei den Kursnotierungen, beim Handel mit Devisen und beim Ankaufe von Edelmetallen und Münzen zuschulden kommen lasse, sind in jeder Richtung grundlos.

Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass über die Spannung zwischen der Notierung Geld und der Notierung Ware nicht das Bankamt sondern die Börsenkammer entscheidet. Das Bankamt selbst hat empfohlen, dass diese Spannung verringert werde, und es wurde ihm auch teilweise von der Börsenkammer willfahrt.

Zur Erklärung muss angeführt werden, dass das Bankamt sich regelmässig am Handel mit minderwertigen Devisen, wie es gerade die in der Interpellation erwähnte Devise Wien ist, nicht beteiligt, und es kann daher durch diese Spannung keinen Gewinn haben, ohne Rücksicht darauf, dass das Bankamt überhaupt den überwiegenden Teil der Devisen von zum Handel mit Devisen berechtigten Banken zum mittleren Kurse kauft und wiederum zum mittleren Kurse - also ohne den aus der Spannung sich ergebenden Gewinn - verkauft.

Hinsichtlich des Ankaufes von Edelmetallen und Münzen muss betont werden, dass der Handel mit fremden Zahlungsmitteln gemäss der Regierungsverordnung vom 28. November 1919, S. d. G. u. V. Nr. 644, ohne Bewilligung des Finanzministeriums verboten ist. Hinsichtlich des Handels mit einheimischen Münzen gelten immer noch die Vorschriften über die Agiotage (vergl. Erlass des Finanzministeriums vom 28. November 1850, R. G. Bl. Nr. 451, und vom 27. März 1915; R. G. Bl. Nr. 85). Dieses Verbot bezieht sich allerdings nicht auf das Bankamt des Finanzministeriums, sowie es sich auch früher nicht auf die Oesterreich-ungarische Bank bezogen hat, deren Berechtigung das Bankamt übernommen hat und für welche mit Erlass des Oesterr. Finanzministeriums vom 25. Juli 1917, Z. 61204 eine Ausnahme geschaffen wurde.

Die Berechtigung des Bankamtes zum Ankaufe von Münzen auch über den Nominalwert ist deshalb notwendig, um den Winkelgeschäften entgegenzutreten, womit immer die Schleichausfuhr aus dem Lande in engem Zusammenhange steht.

Als ungefähr vor 2 Jahren seitens der Polizei Konfiskationen von Münzen bei den Gold- und Silberarbeitern gemeldet worden sind, welche diese durch unerlaubten Einkauf erworben haben, empfahl das Bankamt, dass den Fabriken und Gewerbebetrieben, welche die angekauften Münzen im eigenen Betriebe in Gold- und Silberwaren verarbeiten, der Ankauf von Münzen erlaubt werde, obwohl sie hierauf keinen gesetzlichen Anspruch besitzen. Die zur Verfolgung des unerlaubten Münzenankaufes kompetenten Behörden entschlossen sich zu der vorgeschlagenen Praxis. Mit der Zeit entwickelte sich aber aus dieser Duldung ein Schleichhandel und eine Schleichausfuhr im grossen. Es entstanden Firmen und ganze Gruppen von Kettenhändlern, welche Münzen scheinbar zum Verarbeiten kauften, in Wirklichkeit aber das Entgegenkommen der Behörden missbrauchten und insbesondere Silber entweder in Münzen oder in der Form von Chemikalien (insbesondere als Silbernitrat), heimlich über die Grenzen ausführten, welche im Auslande, wie z. B. das Bankamt in England sicherstellte, durch einen einfachen Prozess wieder in Silber rückverwandelt wurden.

Um dieses Unwesen einzuschränken, war es notwendig von der erwähnten Toleranz abzuweichen; das Bankamt suchte dem Schleichhandel dadurch zu steuern, dass es insbesondere in den Grenzgebieten seine Zweigstellen mit dem Ankaufe von Metallen und Münzen zu Preisen betraute, die den weiteren Schleichhandel uneinträglich machen würden.

Um durch diese Verfügung nicht die reellen Händler zu treffen, hat das Finanzministerium eine Enquete der Interessenten einberufen und nach Erwägung alles: vorgebrachten Umstände über Antrag des kompetenten Gremiums mit Erlass vom 7. Februar 1922, Z. 121.000/27.240/21 allen Gold- und Silberarbeitern, welche Erzeuger sind, den freien Einkauf einheimischer Gold- und Silbermünzen bewilligt, die sie zur Verarbeitung benötigen, womit diesen Gewerbetreibenden die gesetzliche Grundlage für ihren notwendigen Einkauf gegeben wurde.

Es kann also nicht gerügt werden, dass das Bankamt für sich eine Art Monopol auf Kosten der Gold- und Silberindustrie erreichen wollte.

Ausserdem verkauft das Bankamt für deren gewerbsmässige Erzeugung jede Menge Edelmetalle (im Grangewichte) zum laufenden Tageskurs.

Nach der Aeusserung des Bankamtes hat dasselbe die Ueberzeugung gewonnen, dass es durch die oberwähnte Verfügung, welche analog auch von der deutschen Reichsbank praktiziert wird, die grösste Menge Edelmetalle erfasst, welche bisher im Osten und Süden frei sind, und dass es derart den als Grundlage für unsere künftige Währung bestimmten Goldvorrat bedeutend stärkt.

Den unberechtigten Handel mit Edelmetallen und Münzen muss also die Finanzverwaltung im Staatsinteresse nach den geltenden Vorschriften verfolgen und jeder solche sichergestellte Fall wird bei der kompetenten Behörde im ordentlichen Strafverfahren verhandelt.

Wenn Fälle vorkommen, von welchen die Interpellation Erwähnung tut, dass nämlich solchen unberechtigten Aufkäufern ein Ausgleich angeboten wird, wenn sie sich eines Teiles des beschlagnahmten Geldes. zu Gunsten des Staates begeben, so geschah dies sicherlich gemäss den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes im sogenannten Ablassungsverfahren (§ 541 Gefällsstrafgesetz). Es sind dies jene Fälle, wo zahlreiche Milderungsumstände sichergestellt sind, und es wird daher das Ablassungsverfahren nur in Interesse der beschuldigten Partei und über ihr Ansuchen eingeleitet.

Die dem Bankamte gemachten Vorwürfe sind also unbegründet und entspringen entweder der Uniformiertest, oder sind absichtlich aus den Kreisen derjenigen gemacht, denen die obdargestellte Verfügung den Boden zum Schleichhandel entzieht.

Prag, am 28. Juni 1922.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad XIV./3778.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Matzner und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme eines Aufrufes in Nr. 25 der Freudenthaler Zeitung, in Nr. 25 der Jägerndorfer Zeitung und in Nr. 72 der Deutschen Post in Troppau (Druck 3550/V).

Der Aufruf Deutsche Brüder in Städten und Dörfern! war in der Nr. 24 der periodischen Druckschrift Freudenthaler Zeitung vom 25. März 1922, herausgegeben in Freudenthai, in der Nr. 25 dar Zeitschrift Jägerndorfer Zeitung vom 25. März 1922, herausgegeben in Jägerndorf, und in der Nr. 72 der Zeitschrift Deutsche Zeitung (und nicht Deutsche Post) vom 25. März 1922, herausgegeben in Troppau, abgedruckt. Die Interpellation führt diesen Aufruf nicht in seinem ganzen Wortlaute an.

Die angeführten Nummern dieser Zeitschriften wurden beschlagnahmt, weil in dem Inhalte dieses Aufrufes der Tatbestand des Verbrechens gemäss § 65 a) Str. G. erblickt wurde.

Die Konfiskation wurde vom Landes - als Pressgericht in Troppau bestätigt. Es handelt sich also um eine gerichtliche Entscheidung, welche einzig und allein im gerichtlichen Instanzenwege abgeändert wurden kann.

Prag, am 23. Juni 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XV./3778.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Schweichhart und Genossen

wegen der Schwierigkeiten der Elbeschiffahrt (Druck 3520/VI).

Von der Elbestrecke, welche im Wege der Kanalisierung schiffbar gemacht werden soll, bleibt noch eine Strecke von ungefähr 20 km Länge zwischen Lobositz und Aussig a/E. Zur Beendigung der Schiffbarmachung dieses Flussteiles muss noch ein letztes Stauwehr bei Schreckenstein aufgestellt werden. Das betreffende Projekt ist bereits wasserrechtlich verhandelt, der Beginn des Baues wurde aber etwas verzögert, da die Verlegung des Wasserelektrizitätswerkes wegen der besseren Ausnützung der Wasserkraft notwendig ist. Das Projekt ist nunmehr beendet und mit den Bauarbeiten wird in der nächsten Zeit begonnen werden. Auf den Beginn des Baues der Schreckensteiner Staustufe ist einerseits im staatlichen Investionsvoranschlage für das Jahr 1922 mit einem Geldbeträge von 9 Mil. Kè Rücksicht genommen, andererseits ist in der ausserordentlichen Dotation des Staatsvoranschlages für das Jahr 1922 im Kap. XX, Tit. 7, § 4, Post 3 (ausserordentliche Ausgaben, Böhmen) ein Betrag von 6,000.000 Kè eingereiht als Staatsbeitrag für die Schiffbarmachung der Moldau und Elbe auf der Strecke Prag-Aussig a/E., aus welchen Geldbeträgen der überwiegende Teil auf den Bau der Schreckensteiner Staustufe entfällt.

Was die Bauten zur Regulierung der Wasserabflüsse anbelangt, so wird ein ganzes System von Staustufen in den oberen Quellengebieten der Zuflüsse der Moldau und, Elbe projektiert, welche gleichzeitig der Ausnützung der Wasserkraft, dem Schutze vor Hochwässern und zur Verbesserung des Wasserstandes auf der unteren Elbe zu dienen haben. Einer ausgiebigen Verbesserung der Abflussverhältnisse auf der unteren Elbe können auch die Sperren auf der Beraun Moldau und mittleren Elbe dienen. Die Verwirklichung dieser Sperren wird dermalen durch den Mangel an finanziellen Mitteln erschwert. Soweit solche vorhanden sind, denkt das Ministerium für öffentliche Arbeiten an die Einreihung von Posten in den Staatsvoranschlag, damit bereits in der heutigen Uebergangszeit die dringenderen Sperren gebaut werden können.

Prag, am 3. Juni 1922.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Tuèný, m. p.

Pøeklad ad XVI./3778.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

wegen des Justizministerialerlasses vom 31. Jänner 1922, Z. 4907 (Druck 3442/XXI).

Der obenerwähnte Erlass beruft sich auf den ausdrücklich im Handelsrechte erwähnten Grundsatz der Wahrheit von Handelsfirmen, der auch von allen in demselben verwendeten Zusätzen gilt. Das Handelsgesetz lässt die Benützung von Zusätzen in Firmen nicht zu, welche den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Dass die Bezeichnung deutschböhmisch, welche im Hinblick auf den Sitz des Unternehmens gewählt worden war, um dessen Firma es sich handelte, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist in dem Erlasse dargelegt und ich muss auf der Richtigkeit der betreffenden Ausführungen beharren. Die gesetzliche Grundlage für die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Bezeichnung ergibt sich also, so weit es sich um Handelsfirmen handelt, aus dem Grundsätze des Handelsgesetzes über die Wahrheit des Firmenwortlautes.

In das gerichtliche Entscheidungsrecht wurde nicht eingegriffen. Es wurde dem Kreisgerichte in Brüx nicht aufgetragen, eine Verfügung zur Aenderung der Firma zu treffen, in welcher diese Bezeichnung in Anwendung gebracht war, und es wurde auch keine Erhebung gepflogen oder angeordnet, ob das Kreisgericht in Brüx nach Zierausgabe des Erlasses etwas verfügt hat. Der Erlass ist auch gar nicht an das Kreisgericht in Brüx gerichtet, sondern weist das Präsidium des Oberlandesgerichtes in Prag an, die mit der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters betrauten Gerichte allgemein auf die Anschauung des Justizministers in dieser Angelegenheit aufmerksam zu machen. Meine Anschauung in der Angelegenheit zum Ausdrucke zu bringen und die Gerichte darauf aufmerksam zu machen, war ich gemäss die §§ 74, 75 und 76 des Gerichtsorganisationsgesetzes berechtigt. Dem Verlangen nach Widerrufung des Erlasses kann ich also nicht willfahren.

Prag, am 27. Juni 1922.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XVII./3778.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

betreffend die verwaltungsbehördliche Ueberprüfung der seit dem 28. Oktober 1918 erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihungen, und auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen in Angelegenheit des Erlasses vom 13. November 1920, Z. 71.130: betreffend die èechoslovakische Staatsbürgerschaft (Druck 3442/XVIII und 3442/XIX).

Der Friedensvertrag zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Oesterreich und im Zusammenhange damit unser Verfassungsgesetz vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 236, regeln die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Staatsangehörigen der vormaligen österreichischen Monarchie definitiv und zwar grundsätzlich nach deren Heimatszuständigkeit am 16. Juli 1920, an welchem Tage dieser Vertrag in Wirksamkeit trat. Hiebei unterscheiden weder dar Friedensvertrag noch unser angeführtes Verfassungsgesetz auf welche Weise - allerdings giltig - das Heimatsrecht erworben worden ist, das der betreffende vormalige österreichische Staatsbürger am 16. Juli 1920 besass, so dass es belanglos ist, ob dies in Folge Geburt, durch freiwillige Erteilung, Verehelichung, Ersetzung, Antritt eines öffentlichen Amtes oder durch Erteilung der Staatsbürgerschaft insbesondere in einem der Nachfolgestaaten gemäss seinen eigenen dort in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze bis zum Tage der Wirksamkeit des Friedensvertrages geltenden Vorschriften geschehn ist. Personen, welche das Heimatsrecht, und zwar wiederum ohne Unterschied der Art des Erwerbes, auf dem Gebiete des èechoslovakischen Staates oder des serbokroatisch-slovenischen Staates in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1910 und 16. Juli 1920 erworben haben, wurden aber nicht ohne deren besondere Bewilligung Angehörige dieser Staaten. Diese Bewilligung ist nach der allgemeinen Fassung des § 9 unseres Verfassungsgesetzes auch für jene ehemaligen österreichischen Staatsbürger notwendig, welche nach dem staatlichen Umsturze auf dem Gebiete der èechoslovakischen Republik infolge Erteilung der èsl. Staatsbürgerschaft das Heimatsrecht seit dem 16. Juli 1920 erworben haben.

Der in beiden Interpellationen angeführte Runderlass des Ministeriums des Innern vom 13. November 1920, Z. 71.130, ist wörtlich in der Nummer 12 des Jahrganges II. des Verordnungsblattes des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1920 veröffentlicht, womit bereits die Behauptung widerlegt ist, dass die Regierung bisher bestritten habe, diesen Runderlass erlassen zu haben. Der Absatz desselben, welcher Gegenstand der beiden Interpellationen ist, hatte gerade die Vereinfachung des Verfahrens zur Erlangung der letzterwähnten Bewilligung gemäss § 9 des Verfassungsgesetzes durch Personen, welche nach dem 28. Oktober 1918 mit Zustimmung der die Staatsbürgerschaft erteilenden èsl. Behörden das Heimatsrecht auf unserem Staatsgebiete erworben haben zu vereinfachen, sofern dies allerdings die Bestimmungen dieses Paragraphen und des Art. 76 des Friedensvertrages mit Oesterreich zulassen.

Der Runderlass selbst widerspricht in keiner Weise diesen gesetzlichen Vorschriften, im Gegenteil er ist bestrebt, einer irrtümlichen Auslegung zuvorzukommen, zu der, wie aus beiden Interpellationen und aus der deutschen Presse ersichtlich ist, diese Vorschriften die Ursache bilden könnten, und sie, insoweit dies die Staatsinteressen gestatten, möglichst liberal auszulegen.

Dem gemäss handelt es sich um keinerlei gesetzwidrige Rechtspraxis der Verwaltungsbehörden und ich habe daher auch keine Ursache irgendwelche Verfügungen in dieser Angelegenheit zu treffen.

Prag; am 24. Juni 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XVIII./3778.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Èermak, Hillebrand und Genossen

betreffend die Regierungsverordnung vom 16. Feber 1922 über die Einziehung der österr.-ungarischen Zwanzighellermünzen (Druck 3442/XII).

Die Regierungsverordnung vom 16. Februar 1922, S. d. G. u. V. Nr. 49, über die Einziehung der Zwanzighellerscheidemünzen dar österreichisch-ungarischen Währung im halben Werte wurde aufgrund des § 5 des Gesetzes vom 1. März 1921, S. d. G. u. V. Nr. 94, erlassen, womit die Regierung ermächtigt wurde, die Auswechselung der alten Scheidemünzen gegen die neuen Münzen gemäss den gegebenen Verhältnissen zu regeln; dieser Grundsatz wurde direkt in den Motiven des erwähnten Gesetzes ausgesprochen, da bekannt war, dass hieher hauptsächlich eiserne Zwanzighellerstücke aus den Nachbarstaaten mit schlechterer Valuta eingeführt worden sind.

Die Regierung war sich einerseits bewusst, dass von diesen nahezu wertlosen Münzen in der Èechoslovakischen Republik sich eine bedeutende Menge befinde und dass deren Einziehung einen grossen Aufwand erfordern wird, andererseits war sie der Anschauung, dass bei der Umwechselung der alten Zwanzighellerstücke gegen neue Münzen der Verlust für den Einzelnen nicht empfindlich sein wird, mit Ausnahme von vielleicht wenigen Fällen, wo dieses Kleingeld aus den verschiedensten Gründen angesammelt war.

Ich erlaube mir zu bemerken, dass diese Anschauung auch in Abgeordnetenkreisen bei der Verhandlung des Gesetzes vom 1. März 1921, S. d. G. u. V. Nr. 94, geteilt worden ist.

Der Einfuhr von Scheidemünzen der österreich-ungarischen Währung aus den Nachbarstaaten sowie deren Anhäufung bei den Einzelnen trat bereits die Verordnung vom 3. Februar 1921, S. d. G. u. V. Nr. 44, entgegen, womit alle Bürger hinlänglich geschützt waren.

Es ist auch fraglos, dass bei Valutaverfügungen Ausnahmen unmöglich sind, da sie den Unwillen jener Kreise hervorrufen müssten, die darin nicht inbegriffen waren; ausserdem wäre damit Gelegenheit zu allen möglichen Ueberwälzungen gegeben.

Um diesen Preis der Reinheit der ganzen Durchführung der erwähnten Verfügung blieb der Finanzverwaltung nichts anderes übrig, als sich zu einer einheitlichen Lösung zu entschliessen, Ausnahmen nicht zuzulassen und damit auch gewisse notwendige Härten zu begehen.

Es wird von Interesse sein, dass im Ganzen ungefähr 98 Millionen eiserner Zwanzighellerstücke eingezogen wurden, wofür in herabgesetztem Werte 9,800.000 Kè ausgezahlt wurden. Diese Münzen wurden nunmehr im öffentlichen Konkurswege zu 51 Kè für 100 kg, also im Ganzen für ungefähr 166.000 Kè verkauft.

Der Wert der umgewechselten Zwanzighellernickelstücke im Gewichte von 2856 kg beträgt 102.000 Kè.

Aus den eben angeführten Gründen hat die Regierung diese Verfügung nur für die Umwechselung der Zwanzighellerstücke österreich-ungarischar Währung angewendet; soweit es sich um die Einziehung weiterer Scheidemünzen handelt, hat das Finanzministerium bereits im Wege der Presse kundgemacht und ausserdem auch in dem Entwurfe des eben verhandelten Gesetzes über die Prägung weiterer Scheidemünzen ausdrücklich festgesetzt, dass die Umwechselung ohne irgendwelche Abzüge erfolgen wird, obwohl gemäss Artikel 207 des Friedensvertrages von St. Germaine (S. d. G. u. V. Nr. 507 v. J. 1921) die Èechoslovakische Republik vollständig unabhängig vorgehen könnte soweit es sich um Scheidemünzen der vormaligen österreich-ungarischen Monarchie handelt, die auf ihrem Gebiete im Umlaufe sind.

Prag, am 28. Juni 1922.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

 

 

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP