Pùvodní znìní ad XIV./3740.
Interpelláció
a fölmivelésügyi és közélelmezési miniszterekhez az 1920. évben be nem szolgáltatott gabona behajtása ügyében foganatosított intézkedések hatályon kivül helyezése érdekében.
Beadják: Szentivónyi József és társai.
A szlovenszkói gazdasági hitvatal az elmult hetekben a gazdákhoz felszóllitást küldött, melyben az 1920. évben reájuk kivetett, de be nem szállított gabona beszállítását követeli, ellenkezö esetben a vonatkozó rendeletben megállapított büntetési szankciókat érvényesíti.
A gazdasági hivatal felivása nem áll törvényes alapon, mert az 1920. évben rekvirálás folyt, amennyiben mindenkivel, aki terménybeszállítására kötelezve volt, elszámoltak és össezes feleslegeit elvitték. Minden községben fognatositva lett egy rekvirálás a helyi hatóságok és egy másik pedig a repülõ bizottságok utján. Ezen kívül az 1921 évi terményrendeletbõl, mely a beszolgáltatandó terménymennyiséget a szántó föld területe szerint kontingentálja, folyik, hogy az elõzõ rendeletek hatályon kívül helyeztetnek s így a felhívást, a gazdasági hivatal tulbuzgóságából folyó tévedésnek kell minõsíteni, vagy annak a tendenciának, mely minden eszközzel a gazdaosztály ellen, annak elpusztítására törekszik.
Amidõn tiltakozunk az ujabb megtámadás ellen, kérdjük a miniszter urakat:
1. van-e tudomásuk a gazdasági hivatal eljárásáról?
2. hajlandók-e a gazdaosztály üldözésének minõsíthetõ eljárás azonnali megszüntetésérõl gondoskodni?
Kelt: Prága, 1922. junius 14.
Szentiványi,
Füssy, Dr. Lelley, Böhr, Ing. Kallina, Patzel, Palkovich, Pittinger,. Simm, Kaiser, Schälzky, Dr. Schollich, Dr. Hanreich, Dr. Radda, Dr. Petersilka, Zierhut, Køepek, Budig, Knirsch, Dr. Baeran, Dr. Körmendy-Ékes, Dr. Jabloniczky.
Pùvodní znìní ad XV./3740.
Interpelláció
a népnevelésügyi miniszter urhoz
a hadifogságban volt felekezeti tanítók rendkivüli drágasági segélyének a fogságban töltött idõre való folyósítása táragyában.
Beadják: Szentiványi József és tarsai.
Azok a felekezeti tanítók, kik évekig hadifogságban voltak, egyes tanfelügyelõségi kerületekben hivalatos felszóllitást kaptak arra, hogy a tanítók részére megállapított rendkívüli drágasági segélynek kiutalását kérvényezzék arra az idõre is, melyet hadifogságban töltöttek. A felekezeti tanítók eme kérelme mégis elutasíttatott azzal az indokolással, hogy a rendkívüli drágaság] segély a hadifogságban töltött idõre csakis az állami szolgálatban álló tanítók részére jár és folyósítható.
Miután az állami tanítók ily esetében a rendkívüli drágasági segélyt meg is kapták s miután az állami es felekezeti tanítók között ily különbségtétel méltánytalan és igazságtalan s ellene van a szocialis szempontoknak is, tiszelettel kérdjük a népnevelésügyi miniszter urat,
hajlandó-e a hadifogságban volt állami és felekezeti tanítók közötti különbséget megszüntetni s a rendkívüli drágasági segélynek a hadifogságban töltött idõre való folyósítását a felekezeti tanítók részére is elrendelni?
Prága, 1922. junius 14.
Szentiványi,
Füssy, Palkovich, Simm, Dr. Baeran, Schälzky, Patzel, Ing. Kallina, Budig, Køepek, Böhr, Knirsch, Dr. Lelley, Dr. Schollich, Dr. Jabloniczky, Kaiser, Dr. Petersilka, Dr. Hanreich, Dr. Körmendy-Ékes, Pittinger, Dr. Radda.
Pùvodní znìní ad XVI./3740.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen
an die Regierung
betreffend die Konkurrenz der Militärkapellen gegenüber den Zivilkapellen.
Schon im alten Oesterreich halten die Zivilmusiken unter der Konkurrenz der Militärkapellen viel zu leiden. Dieser Zustand hat sich in der Èechoslovakischen Republik nicht gebessert, sondern noch verschlechtert. Die Zivilkapellen müssen von ihrem nicht allzuhohen Erträgnisse alle möglichen Abgaben oder Steuern bezahlen. Von diesen sind natürlicherweise die Militärkapellen vollständig befreit. Es ist daher für die Militärkapellen ein leichtes, weit unter den Preisen, welche die Zivilkapellen in ihrem Verbande festgelegt haben, zu spielen, und es kommt daher öfters vor, dass die Unternehmer wegen dar bedeutend billigeren Preise die Militärkapellen den Zivilkapellen vorziehen. Darunter haben selbstverständlich alle zu leiden. So kommt es auch, dass ein grosser Teil der Zivilmusiker ohne Beschäftigung ist und das Elend und die Not unter den Zivilmusikern werden immer grösser. Da laut den Zeitungsmeldungen die Engagements der Militärkapellen durch die Unternehmer immer zahlreicher werden und die Militärkapellen Kontrakte für die Sommersaison schliessen, ist ein Einschreiten dringend geboten. Die Militärkapellen dürfen nur zu militärischen Angelegenheiten benützt worden. Niemals dürfen aber Militärkapellen, welche ihre Mannschaft nicht bezahlen müssen und von allen Abgaben befreit sind, dazu benützt werden, einem Teile der steuerzahlenden Bevölkerung solche empfindliche Schäden zuzufügen.
Die Gefertigten erlauben sich daher an die Regierung die Anfrage zu stellen:
I. Ist die Regierung bereit, Massnahmen zu treffen, dass die Militärkapellen nicht zu Konkurrenzunternehmungen für die Zivilkapellen benützt werden?
II. Ist die Regierung bereit, durch das Ministerium für nationale Verteidigung eine Verordnung herauszugeben, die verfügt, dass Militärkapellen nur bei militärischen Uebungen und Veranstaltungen verwendet werden dürfen?
Prag, am 20. Juni 1922.
Dr. Kafka, Kostka,
Patzel, Röttel, Böllmann, Knirsch, Schälzky, Ing. Kallina, Dr. W. Feierfeil, Dr. Schollich, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Spina, Ing. Jung, Dr. Keibl, Mark, Matzner, Kaiser, Bobek, Böhr, Schubert, Dr. Medinger.
Pùvodní znìní ad XVII./3740.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Edwin Feyerfeil und Genossen
an den Eisenbahnminister betreffend die Bahnverhältnisse des mittleren Böhmerwaldes.
Während auf vielen Bahnstrecken dar Èechoslovakischen Republik gegenwärtig schon eine annehmbare, auf einzelnen Strecken sogar eine glänzende Fahrordnung besteht, werden die Böhmerwaldlokalbahnen von der betriebsführenden Staatsbahndirektion Pilsen äusserst stiefmütterlich behandelt. So gibt es auf einzelnen Teilstrecken dieser Bahnen noch immer keine reinen Personen- sondern nur gemischte Züge, obwohl der Frachtenverkehr derart gross ist, dass häufig Erforderniszüge eingeleitet werden müssen. Dadurch werden die dem Personalverkehr dienenden gemischten Züge sehr stark verspätet.
Die Zugsverbindungen und Anschlüsse lassen sehr viel zu wünschen übrig, insbesondere nach der Winterfahrordnung. Sehr hemmend wirken die langen Aufenthalte in Winterberg bezw. Prachatitz der Züge von Wallern nach Strakonitz und Èièenitz. Die Bevölkerung der Gegend Böhmisch-Röhren-Salnau vermisst schmerzlich eine Frühverbindung in ihre Bezirksstadt Prachatitz, um dort vormittags bei Behörden vorsprechen, Geschäfte erledigen und schon mittags rückfahren zu können.
Sehr hemmend wirkt auf die Stärke des Personalverkehres der Böhmerwaldlokalbahnen die Verdoppelung der Fahrpreise gegenüber den schon ohnehin hohen Staatsbahnpreisen. Sie ist bei den spärlichen Gegenleistungen der Bahn - ungünstige Zugsverbindungen, langsame Fahrgeschwindigkeit, alte unbequeme Wagen, mangelhafte Reinlichkeit und Beleuchtung derselben u. s. w. - nicht gerechtfertigt.
Am schlimmsten ist es mit der Strecke Schwarzes Kreuz-Haidmühle bestellt. Während auf der bayerischen Strecke Haidmühle-Passau täglich 3 Zugspaare verkehren, fährt auf der erstgenannten inländischen Strecke bloss ein Zugspaar im Tage, welches überdies so unzweckmässig gelegt ist, dass der Zug mittags vom Schwarzen Kreuz nach Haidmühle fährt und von dort gleich zurückgeht. Anschlüsse von und nach Salnau-Budweis hat er nicht. Dadurch ist, die Bahnstrecke Schwarzes Kreuz-Häidmühle für den Personenverkehr wertlos. Es bietet ein eigentümliches Bild dar, wenn man beobachtet, wie fast bei jedem im Schwarzen Kreuz ankommenden Zuge eine Anzahl, oft eine stattliche Zahl von Leuten entlang der Bahn zu Fuss nach Tusset, Neutal und andere Orte wandert und besonders auch auf den so stark besuchten Dreisesellberg zustrebt. Nicht nur dass diese Leute nicht fahren können, der Bahn entgehen auf diese Weise tausende von Kronen an Einnahmen, die der Staat infolge der Staatsgarantie aus den Taschen der ohnehin stärkstens belasteten Steuerträger aufbringen muss. Dem Uebelstande wäre wohl leicht abzuhelfen, wenn ein direkter Personenzugsverkehr Budweis-Haidmühle mit Pendelverbindungen Schwarzes Kreuz-Wallern eingeführt werden möchte.
Wir fragen den Herrn Minister:
1. Sind ihm die geschilderten Uebelstände bekannt?
2. Ist er bereit zu veranlassen, dass auf den Böhmerwaldlokalbahnen endlich und zwar sogleich ein den Bedürfnissen der Bevölkerung und des Fremdenverkehres entsprechender Zugsverkehr eingeführt wird und geeignete Wagen beigestellt werden?
3. Ist er bereit, dahin zu wirken, dass die Fahrpreise der Böhmerwaldlokalbahnen auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden?
Prag, den 13. Juni 1922.
Dr. E. Feyerfeil,
Dr. Schollich, Dr. Keibl, Dr. Radda, Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Dr. W. Feierfell, Dr. Petersilka, Kraus, Matzner, Kaiser, Scharnagl, Kostka, Böllmann, Schubert, J. Fischer, Simm, Schälzky, Knirsch, Dr. Lodgman.
Pùvodní znìní ad XVIII./3740.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen, an den Ministerpräsidenten und Minister
des Innern
betreffend die Beschlagnahme der Zeitschrift Deutsche Zeitung für die Slovakei.
Die Deutsche Zeitung für die Slovakei veröffentlicht in der Nummer 16 vom 4. Juni 1922 nachstehende
Geschichte einer Internierung.
Der Karlputsch führte im Oktober 1921 zur Mobilisierung der Èechoslovakischen Republik gegen Ungarn, ohne aber ernstere aussenpolitische Ereignisse herbeizuführen. Im Gefolge der angeordneten Mobilmachung kam es bekanntlich in Pressburg zu grossen Kundgebungen, zur Zerstörung des Marie Theresia-Denkmals, Beseitigung zahlreicher Gedenktafeln und schliesslich auch zur Internierung einer ganzen Anzahl Personen, ohne dass dann ein ordentliches Gerichtsverfahren gegen die Internierten der Bevölkerung über die Schuld oder Unschuld der betroffenen Personen, meist angesehenen Bürgern der Stadt, Aufklärung gebracht hätte. Bedauerlicherweise haben auch die Beteiligten nichts getan, um ihre seinerzeitige Internierung restlos aufzuklären, für die erlittenen Schäden Ersatz und für übereifrige Amtsorgane Bestrafung zu erlangen, sodass der damalige so überaus schwere Eingriff in die staatsgrundgesetzlich gewährleistete persönliche Freiheit einzelner Staatsbürger bisher ohne die im ureigensten Interesse des Staates gelegene Aufhellung geblieben ist. Es ist dies umso betrüblicher, als das Gefühl der Rechtssicherheit in der ganzen Bevölkerung der Slovakei vor und nach dem Umsturze ohnehin auf das schwerste erschüttert wurde und seither noch weiteren harten Prüfungen ausgesetzt ist, so dass alle Behörden, die politischen Parteien und allen voran alle wirklichen Patrioten es als ihre erste Pflicht erachten müssten, den Glauben an Recht und Gesetz wiederherzustellen. Nichts von alledem geschieht. Man merkt im Gegenteil die Absicht, auf der einmal betretenen Bahn fortzuschreiten und Unrecht mit Gewalt zum Rechte stempeln zu wollen. Das geht natürlich in einem Rechtsstaat, dir wir doch angeblich sein wollen, nicht, führt vielmehr zu immer neuen Konflikten und schliesslich zum Kampfe Aller gegen Alle, ja zum Kampfe der beiden Staatsvölker gegeneinander.
Der merkwürdige Gleichmut der Behörden (oder sollte es Schuldbewustsein sein?) gerade in Angelegenheit der seinerzeitigen Internierungen, hat uns nun veranlasst, einigen dieser Fälle nachzugehen, und wir stehen nicht an, nachstehend zunächst die Geschichte einer Internierung, die seinerzeit mit Rücksicht auf die Person des Betroffenen in unserer Stadt das grösste Aufsehen erregt und zu den wildesten Gerüchten Anlass gegeben hat, auf Grund genauer Ueberprüfung der Oeffentlichkeit zur Beurteilung zu übergeben. Es handelt sich um die Internierung des Herrn Adalbert Hackenberger, die nachgerade wie ein Stück eines Wildwestromanes anmutet und die wahrhaftig nur im dunkelsten Mitteleuropa möglich ist.
Am ersten Mobilisierungstage, als die Wogen patriotischer Begeisterung so hoch gingen, dass die Zerstörung des Marie Theresia-Denkmals begonnen wurde, zogen etwa 250 Demonstranten vor das Kaffee Stefanie am Grassalkovich-, jetzt Hodza-Platz, drangen dort ein und forderten die nichtsehnenden Gäste unter entsprechenden Zurufen auf, das Kaffeehaus sofort zu verlassen. Nach Erreichung dieser Absicht zogen die Demonstranten sofort wieder ab, zertrümmerten mehrere Firmenschilder, trotzdem diese in der von der Polizeidirektion vorgeschriebenen Dreisprachigkeit prangten und marschierten wieder in die Stadt, wo die Demonstrationen und Zerstörungen fortgesetzt wurden. Der Besitzer des Kaffeehauses, Herr Hackenberger, war während des Zwischenfalles in seinem Kaffeehause nicht anwesend. Er ging, nachdem er Kenntnis davon erhalten, noch nach 10 Uhr abends desselben Tages auf die Polizeidirektion, um von dem Vorfall die Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen. Auf der Polizeidirektion herrschte aber um diese Zeit noch grosse Aufregung, dann die Demonstrationen und Zerstörungen dauerten in der inneren Stadt noch immer an, ja nahmen sogar grösseren Umfang an und es drohte, wie immer bei solchen Anlässen, zu Plünderungen zu kommen. Polizeirat Herr, an den sich Herr Hackenberger mit seiner Anzeige wendete, forderte letzteren auf, ihn und die bereitstehenden Detektive in die Lorenzertorgasse zu begleiten, wo die Zerstörungen und Plünderungen grossen Umfang anzunehmen drohten, und ihm unterwegs zu berichten. Das geschah auch! In der Lorenzertorgasse widmeten die Demonstranten ihre fürsorgliche Aufmerksamkeit gerade den Firmen Wiegand und Meinl, wo die Scheiben zertrümmert und die Auslagen geplündert wurden. Die Polizei schritt ein und nahm Verhaftungen vor, wobei der Detektiv Weigert auch einen Demonstranten, einen Legionär, verhaften wollte, der mit einer Leiter die Firmatafeln des Hirado einstiess. Der Legionär widersetzte sich, weshalb Weigert Herrn Hackenberger zu Hilfe rief, um die Verhaftung des Legionärs durchführen zu können. Mit Hilfe Herrn Hackenbergers gelang es, den Demonstranten abzuführen, der in der kleinen Rathausgasse sich neuerlich zur Wehr setzte, dabei Herrn Hackenberger mit Füssen trat, wofür er einen Backenstreich erhielt. Herr Hackenberger hatte also in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht über Aufforderung eines Polizeiorganes an der Verhaftung eines Gesetzesübertreters mitgewirkt und die Polizeidirektion hätte die Pflicht gehabt, ihm für seine Unterstützung zu danken, umsomehr, als diese für den pflichttreuen Staatsbürger auch noch mit einer Misshandlung seitens des Verhafteten verbunden war. So wäre es in jedem Rechtsstaate, sogar im alten Oesterreich gewesen. Aber da wir in der anderen Reichshälfte der Èechoslovakischen Republik leben und uns inzwischen mächtig entösterreichert haben, erfolgte die weitere Entwicklung wesentlich anders.
Am nächsten Tage 6 Uhr früh - die Familie Hackenberger schlief noch den Schlaf der Gerechten - kamen 2 Detektive in die Wohnung des Herrn Hackenberger, und erklärten dem im höchsten Grade überraschten Kaffeehausbesitzer, sie hätten den Auftrag, sofort eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Auf die Frage: In wessen Auftrage? erklärten sie: Auf Befehl des Polizeidirektors Slavíèek! Einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl hatten sie nicht.
Die Detektive fanden natürlich nichts. Sie beschlagnahmten aber die gesamte Privatkorrespondenz, soweit sie in ungarischer Sprache abgefasst war, ohne darüber ein Protokoll aufzunehmen oder ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Schriften in Gegenwart das H. Hackenberger anzulegen. Das tut unsere Polizei überhaupt nicht, bis sie einmal für den Verlust eines wichtigen Dokumentes haftbar gemacht werden wird! Nach 14 Tagen musste die beschlagnahmte Korrespondenz zurückgestellt werden, weil keinerlei belastende Momente gefunden wurden. Ob sie dazu gedient haben, einen Schluss auf die Vermögenslage des unschuldig Verdächtigten zu ziehen, lässt sich natürlich nicht feststellen.
Nach durchgeführter Hausdurchsuchung forderten die beiden Detektive H. Hackenberger auf, sich anzuziehen und mitzukommen, er werde interniert. Tatsächlich wurde H. Hackenberger zur politischen Abteilung der Pressburger Polizeidirektion gebracht, wo ihm Polizeirat Letofsky derselbe, der im Kaiser-Prozess so besonders genannt wurde, ohne dass die Oeffentlichkeit bisher erfahren hätte, was auf Grund der dort gemachten Aussagen verfügt wurde - erklärte: Sie sind auf Befehl des Ministers verhaftet und werden in Zlate-Moravce interniert!
Das ohne Angabe von Gründen, ohne den geringsten Schein einer strafbaren Handlung! Im Gegenteil, wegen Unterstützung eines Polizeiorgans bei der Verhaftung eines aufrührerischen Demonstranten!
Tatsächlich wurden auch am selben Tage insgesamt 7 Pressburger Herren und ein Berliner nach Zlate-Moravce eskortiert, wobei ihnen gestattet wurde, den Fiaker zum Bahnhofe in Pressburg aus eigenem Gelde zu bezahlen! Die Internierten kamen in der Nacht in ihrem Internierungsorte an, wurden dort in das aufgelassene Bezirksgericht gebracht, wo ihnen 'je eine Zelle angetragen wurde. Einrichtung war keine vorhanden; in den Ecken vermoderte Strohhaufen, auf Ziegeln wurden schmutzige Strohsäcke aufgebreitet, jedem eine verlaufte Decke und ein schmutziger Strohkopfpolster gereicht. Drei Wochen überliess man die grundlos ihrer Freiheit Beraubten ihrem ungewissen Schicksal; um nicht zu verhungern, mussten sie sich für ihr Geld selbst verpflegen. In Pressburg aber waren die wildesten Gerüchte über das Schicksal der Internierten verbreitet. Sie seien bereits erschossen usw., usw. Dazu Mobilisierung und Kriegsgefahr, Standrecht und Militärherrschaft. Den Seelenzustand der unglücklicher Angehörigen kann sich jeder Leser selbst ausmalen...
Wiederholt verlangten natürlich die Internierten die Gründe ihrer Inhaftnahme zu wissen, immer wieder verlangten sie ihre Vorführung und richterliche Einvernahme. Einmal kam Polizeirat Herr, bei dem sie sich über die unwürdige Behandlung beschwerten, denn sie wurden ganz wie Sträflinge behandelt, die selbst täglich zum Spaziergange am Gefängnishofe antreten mussten.
Endlich, nach langen drei Wochen kam nach Zlate-Moravce der Befehl, H. Hackenberger nach Pressburg zu eskortieren. Das geschah auch. In Pressburg wurde H. Hackenberger wieder Polizeirat Letofsky vorgeführt, welcher ihm erklärte: Sie müssen auf Befehl des Herrn Ministers der Staatsanwaltschaft eingeliefert werden! Und richtig, um 9 Uhr abends wurde H. Hackenberger, trotzdem der langjährige Rechtsanwalt der Familie Dr. Fleischhacker und Stadtrepräsentant Dr. Ivanka für ihn intervenierten, der Staatsanwaltschaft überstellt, weiter in Haft behalten und musste mit dem Raubmörder Viršík, welcher jüngst vor den hiesigen Gerichten zum Tode verurteilt wurde, die Nacht in einer Zelle zubringen. Am nächsten Tage wurde H. Hackenberger über Auftrag der Staatsanwaltschaft sofort auf freien Fuss gesetzt.
Dabei wurde H. Hackenberger erst jetzt bedeutet, dass seine Strafsache weder eine politische, noch eine verbrecherische sei, sondern er sich lediglich gegenüber dem verhafteten Legionär in der Abwehr einer leichten körperlichen Verletzung schuldig gemacht habe, die vor dem Bezirksgerichte ihre Ahndung finden werde. Das Bezirksgericht Pressburg hat denn auch H. Hackenberger schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 120 Kè bedingt auf ein Jahr verurteilt, wobei es der Richter noch für notwendig fand, besonders darauf hinzuweisen, dass es Pflicht jeden Staatsbürgers ist, der Polizei über Aufforderung Hilfe zu leisten! Der schuldtragende Legionär, der bei der Verhandlung den Beweis erbringen wollte, dass H. Hackenberger die Èechische Nation, bezw. ihre Angehörigen beschimpft habe, wurde von seinen Zeugen völlig im Stiche gelassen. Und dafür musste ein bisher unbescholtener Staatsbürger drei Wochen interniert werden!
Wir wollen an dieser Stelle gar nicht alle Gesetzverletzungen des vorstehend geschilderten Tatbestandes aufzählen, die vom Missbrauch der Amtsgewalt bis zur gewaltsamen Freiheitsberaubung geführt haben. Es genügt die eine Frage aufzuwerfen: Was ist bisher seitens der verantwortlichen Faktoren geschehen, diese unerhörte, direkt mittelalterliche Tat zu sühnen und dem Opfer solcher Willkür Genugtuung zu verschaffen? Wir wissen natürlich die Antwort: Nichts, denn wir leben in der Slowakei, jenseits der March, im dunkelsten Mitteleuropa!
Aber die vorstehenden Drangsalierungen waren nicht alles! Während das Oberhaupt einer angesehenen Pressburger Familie in den Kerker verschleppt wurde, unternahm die Polizei auch noch den Versuch, die Existenz des Internierten zu vernichten. Ein oder zwei Tage nach der Internierung des H. Hackenberger erschien im Kaffeehause ein Polizeibeamter, um auf Befehl des Polizeipräsidenten das Inventar aufzunehmen und das Kaffeehaus zu versiegeln. Gleichzeitig verlangte die Gewerbebehörde I. Instanz (Magistrat) den Gewerbeschein ab und entzog dem Internierten, bezw. seiner Familie die Gewerbeberechtigung. Das einträchtige Zusammenwirken der Behörden zur Vernichtung eines Staatsbürgers hatte, also tadellos geklappt. Nicht eine dieser Behörden hatte offenbar, ob ihres gesetzwidrigen, jeder Demokratie, ja den einfachsten Begriffen der Menschlichkeit hohnsprechenden Vorgehens, die geringsten Gewissensbisse!
Zu aller Sorge um das Familienhaupt, kam für die zu tiefst Betroffenen auch die Sorge um den Verlust grosser Vermögenswerte. Kein Wunder, wenn die unglückliche Frau fast zusammenbrach und fast acht Tage brauchte, um wenigstens die ersten Schritte zu unternehmen. Sie raffte sich auf und ging zum langjährigen Rechtsfreund der Familie Dr. Fleischhacker, der ihr aber erklärte, machtlos zu sein und hinzufügte: Da müssen wir uns Dr. Ivanka nehmen! Die geängstigte Frau war damit einverstanden, ging mit Dr. Fleischhacker zum Stadtrepräsentanten Dr. Ivanka, der ungefähr folgendes erklärte: Gnädige Frau, ich nehme die Sache sehr gerne in die Hand; es wird sehr schwer gehen, aber Sie müssen sich schriftlich verpflichten, für die Wiedereröffnung des Kaffeehauses und die Befreiung Ihres Gemahls aus der Internierung 50.000 Kronen zu bezahlen!
In ihrer berechtigten Sorge und Aufregung unterschrieb Frau Hackenberger diese Verpflichtung und die 50.000 Kronen wurden auch an Dr. Ivanka bezahlt. Die sehr vorsichtig stilisierte Bestätigung über diese Zahlung geben wir auf Seit 1 unserer heutigen Nummer im Klischee wieder, denn sie ist wert, als Kulturdokument unserer Zeit und unserer Verwaltungszustände möglichste Verbreitung zu finden, auch deshalb, weil Dr. Ivanka, der grimme Magyarenhasser, sich in einem solchen Falle nicht scheut, seinen Ansichten über den Gebrauch der Staatssprache sehr weitgehende Konzessionen zu machen.
Inzwischen war H. Heckenberges aus der Internierung zurückgekehrt und aus der Haft entlassen worden. Da sich die Rückgabe der Lizenz verzögerte, ging er mit Dr. Fleischhacker erneut zu Dr. Ivanka. Letzterer erklärte nun, die Lizenzangelegenheit auch übernehmen zu wollen, aber das koste ebenfalls 50.000 Kronen. Dabei verwies Dr. Ivanka darauf, dass H. Hackenberger die Lizenz in drei Tagen haben könne, er (Ivanka) habe schon mit dem Minister gesprochen. Als H. Hackenberger dieses Ansinnen mit berechtigter Entrüstung zurückwies, meinte Dr. Ivanka: Was wollen Sie redend ich behandle die Leute nach dem Rocke; draussen sitzt auch ein Klient, der zahlt für eine Landlizenz in einem Orte mit 2000 Einwohnern 20.000 Kronen.
H. Hackenberger aber blieb fest, erklärte, diesen Betrag nicht auch noch zahlen zu können und ging weg. Wie er dann doch noch seine Lizenz erhielt, darüber berichten wir ein andermal. Dr. Ivanka hatte aber wenigstens 50.000 Kronen erhalten.
Zu letzterer Darstellung enthalten wir uns jedes weiteren Kommentars. Wir müssten sonst in einen Ton verfallen, den wir nicht lieben. Wir wissen auch, dass uns diese Veröffentlichung neuerlich den Vorwurf der Staatsfeindlichkeit eintragen wird, wie dies immer der Fall ist, wenn wir die Tatsachen schildern, wie sie sind und in das Wespennest der kühnen Verwaltungsbräuche in der Slowakei greifen. Mag dem so sein! Wir haben uns längst gewöhnt, Schwereres zu tragen, als Vorwürfe, die aus persönlichen Interessen erwachsen. Aber sorgen werden wir, dass die Verwaltungsskandale, wenigstens in Pressburg aufhören und die Verseuchung und Verlumpung unseres öffentlichen Lebens ein Ende findet. Lange genug haben diese unwürdigen Zustände gedauert. Wir sind nur gespannt, ob das Prager Parlament den Mut aufbringen wird, den Augiasstall in dar Slowakei zu reinigen. Vielleicht wird es seine Kräfte stärken, wenn es weiss, dass dieser und noch einige andere typische Fälle der Völkerbundliga unterbreitet wurden.
Die Gefertigten richten mit Bezug auf die in dem angeführten Artikel erhabenen Anschuldigungen an den Herrn Ministerpräsidenten und den Herrn Minister des Innern nachstehende Anfragen:
1. Ist Ihnen der vorgeschilderte Tatbestand bekannt?
2. Sind Sie bereit unverzüglich eine unparteiische Untersuchung über die Uebergriffe und gleichartige Gesetzverletzungen in Pressburg einzuleiten?
Prag, am B. Juni 1922.
Dr. Brunar,
Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Matzner, Windirsch, Kaiser, Böllmann, Kostka, Scharnagl, Schälzky, J. Mayer, Böhr, Mark, Dr. Hanreich, Dr. Luschka, Dr. Spina, Dr. Petersilka, Dr. W. Feierfeil, Dr. Schollich.
Pùvodní znìní ad XIX./3740.
Interpellation
des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Finanzminister
betreffend den Erlass des Finanzministeriums in Angelegenheit der Bewertung der Kriegsanleihe bei der Vorschreibung der Vermögensabgabe vom 29. Mai 1922, Zähl 43619/5390/22-III/6 A.
Zeitungsnachrichten zufolge hat das Finanzministerium an die Finanzlandesdirektionen nachstehenden Erlass vom 29. Mai 1922, Zahl 43619/5390/22-III/6 A gerichtet:
Durch viele Steueradministrationen und häufig auch durch die Schätzungskommissionen werden die Kriegsanleihen aus gewichtigen praktischen Gründen provisorisch mit 40 Prozent des Nominalwertes eventuell auch mit einem anderen Kurs bewertet.
Gegen dieses Vorgehen sind zahlreiche Einwendungen rechtlichen Charakters erhoben worden. Die Steueradministrationen sind daher anzuweisen, die Kriegsanleihen aus der Bemessungsgrundlage solange auszuschliessen, als das Gesetz über die Bewertung der Kriegsanleihen nicht erscheint, wie dies, allerdings nur insoweit als es sich um das Bekenntnis handelt, Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu § 15, Absatz 1, des Gesetzes über die Abgabe im Sinne hat; Lombardschulden sind als persönliche Schulden jedoch eine Abzugspost in voller Höhe (§ 18, Absatz 1, des erwähnten Gesetzes). Im Zahlungsauftrag ist in einem solchen Falle der Vorbehalt der nachträglichen Vorschreibung nach Erscheinen des Bewertungs-Gesetzes geltend zu machen. Ist der Abgabepflichtige aus diesem Grunde von der Abgabe befreit worden, so ist er von der Befreiung mit einem analogen Vorbehalt zu verständigen.
Berufungen gegen die Bemessung der Abgabe die aus dem Grunde eingebracht worden sind, dass die Kriegsanleihen in die Bemessungsgrundlage mit irgend einem Werte einbezogen worden sind, sind einstweilen in diesem Punkte nicht in Beamtshandlung zu nehmen.
Der Finanzminister gestattet, dass derjenige Teil der vorgeschriebenen Abgabe, um welchen infolge der Einbeziehung der Kriegsanleihe in die Bemessungsgrundlage mehr bemessen worden ist, verzugszinsenfrei bis zur Richtigstellung der Abgabe nach Erscheinen des Bewertungs-Gesetzes zugefristet werde; Voraussetzung dieser Begünstigung ist, dass die Partei darum mit einem ordnungsgemäss gestempelten Gesuche ansucht und dass der Wert, mit welchem die Kriegsanleihen in das abgabepflichtige Vermögen einbezogen worden sind, mehr als ein Fünftel dieses Vermögens baträgt.
Gegen den letzten Absatz dieses Erlasses muss Einsprache erhoben werden, weil jenen Parteien, die bisher die Vorschreibungen auf die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe bekamen und denen ihr Kriegsanleihebesitz in die Bemessung mit 40% einbezogen wurde, nicht zugemutet werden kann, dass sie durch die Einreichung besonderer und noch dazu gestempelter Gesuche auf den von den Steuerbehörden gehandhabten illegalen Vorgang aufmerksam machen.
Im § 15, Absatz 1 des Gesetzes vom B. April 1920, Slg. Nr. 309, und in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 27. Juli 1920, Slg. Nr. 463, wird klar ausgesprochen, dass die Kriegsanleihe insolange nicht Gegenstand der Vermögensabgabe sein kann, als nicht eine gesetzliche Regelung der Bewertung der Kriegsanlaihen stattgefunden hat. Wenn trotzdem im Bereiche mancher Steueradministrationen die Kriegsanleihen bewertet wurden, dann ist es Pflicht der Finanzverwaltung, die aus ihrem Uebereifer Hervorgegangenen Folgen selbst richtigzustellen. Aus diesem Grunde muss auch eine andere Formulierung des Schlussabsatzes des angeführten Erlasses platzgreifen, in der deutlich gesagt wird, dass in allen Fällen, wo die Kriegsanleihe in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde, derjenige Teil der vorgeschriebenen Abgabe, der sich auf die Kriegsanleihe bezieht, generell und automatisch verzugszinsenfrei bis zur Richtigstellung der Abgabe nach dem Erscheinen des Kriegsanleihe-Bewertungsgesetzes abzuschreiben ist.
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes wird der Herr Finanzminister gefragt:
1. Ist er bereit, die Zurückziehung des in Rede stehenden Erlasses zu verfügen?
2. Ist er weiter bereit, den Erlass vor seinem Neuerscheinen in der Weise abändern und ergänzen zu lassen, dass dadurch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gewahrt werden?
Prag, am 19. Juni 1922.
Fr. Widirsch,
Pittinger, Böllmann, Bobek, J. Fischer, Schubert, Knirsch, Mark, Szentiványi, Simm, Palkovich, Dr. Spina, Dr. Medinger, Dr. Jabloniczky, Dr. W. Feierfeil, Scharnagl, Röttel, Heller, Patzel, Zierhut, Dr. Radda, Ing. Kallina.
Pùvodní znìní ad XX./3740.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Emerich Radda und Genassen
an den Minister für Justiz und des Innern betreffend die Beschlagnahme eines
Aufrufs.
In der periodischen Druckschrift Südmährerland Nr. 28 vom B. April 1922 sollte der nachstehende Aufruf veröffentlicht werden:
An die deutschen Südmährer!
Die Bezirkshauptmannschaften lassen in den letzten Tagen neuerlich Zuschriften an die Gemeindevorsteher, Ortsschulausschüsse, Schulleitungen und Eltern ergehen.
In diesen Erlässen wird verfügt, dass diese oder jene Kinder aus den deutschen Schulen zu entfernen sind und nun die èechische Minoritätsschule zu besuchen verpflichtet seien.
Wir machen zum wiederholten Male darauf aufmerksam, dass wie in einem Kulturstaat selbstverständlich einzig der freie Wille der Eltern bestimmt, welche Schule das Kind zu besuchen hat.
Nach dem Wortlaut der Gesetze ist daran nicht zu rütteln.
Das freie Elternrecht besteht und ist als heiligstes Recht sorgsam zu hüten!
Die politischen Bezirksverwaltungen sind sich auch darüber vollständig klar, dass diese Verfügungen nichts als ein Akt brutaler Rechtsverletzung sind und täuschen bewusst die Oeffentlichkeit damit, dass sie:
1. diese Erlässe von einer Behörde ergehen lassen, welche gar nicht konstituiert oder einberufen ist. Der als Autor der Verfügungen bezeichnete Bezirksschulausschuss für Znaim Land kann z. B. diese Verfügungen nicht decken, nachdem derselbe bis heute nicht zusammengetreten ist und absichtlich nicht einberufen wird;
2. verkleiden die politischen Bezirksverwaltungen zur Täuschung von Gesetzunkundigen diese Erlässe damit, dass sie einige unpassende Gesetze und Paragrafen zitieren. Z. B. wird § 20 des Gesetzes vom 27. November 1905 Landesgesetzblatt für Mähren Nr. 4 vom Jahre 1906 angeführt, um die Oeffentlichkeit einzuschüchtern. Diese Gesetzesstelle besagt aber: In die Volksschule dürfen in der Regel nur Kinder aufgenommen werden, welche der Unterrichtssprache mächtig sind. Der Wortlaut dieses Paragrafen spricht also selbst für die Weiterbelassung der Kinder in der deutschen Schule, weil alle in Betracht kommenden Kinder wohl der deutschen, nicht aber der èechischen Unterrichtssprache mächtig sind.
Die Kinder haben also nach diesem Gesetz unbedingt in der deutschen Schule zu verbleiben, ohne Rücksicht welcher Nationalität ihre Eltern angehören.
Deutsche Südmährer, lasst Euch nicht betrügen!
Wenn die Èechen nicht so schnell schulpflichtige Kinder als èechische Schulen erzeugen können, so dürft Ihr den Bestand dieser Schulen, welche überdies zumeist in geraubten deutschen Schulgebäuden untergebracht wurden, nicht dadurch sichern, dass Ihr den ungesetzlichen Verfügungen der Behörden Folge leistet und eingeschüchtert Euere Kinder in solche Schulen sendet.
Deutsche Schulleitungen! Weiset alle Aufforderungen, Kinder Euerer Schulen auszuschulen, energisch zurück.
Jeder Schulaustritt ist wohl an die Bewilligung der Bezirksschulbehörden gebunden, aber in der ganzen Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905, Zahl 13200 R. G. Bl. Nr. 159, kommt auch nicht eine Stelle vor, welche irgendjemandem das Recht gibt, der Schulleitung vorzuschreiben, dieses oder jenes Kind auszuschulen.
Sie steht mit der Verfassungsurkunde vom 29. Feber 1920, Sammlung der Gesetze u. Verordnungen Nr. 121, im Widerspruch und setzt Euch der Gefahr einer Gesetzesverletzung und Bestrafung aus.
Ueberdies bewahrt Ihr Euere Gemeindemitglieder vor Zeit- und Lohnverlust, welcher durch eine derartige Prüfung fast allmonatlich entsteht. Häufen sich doch die Fälle, dass einzelne Eltern bereits 3- und 4mal, ja auch noch viel öfter zur Bezirkshauptmannschaft vorgeladen und einvernommen wurden, ohne dass diese Drangsalierungen aufhören.
Die Stellen dieses Aufrufes: dass die Verfügungen bis die Oeffentlichkeit damit, zur Täuschung der Gesetzunkundigen, um die Oeffentlichkeit einzuschüchtern, Deutsche Südmährer bis betrügen, u. dass ihr den ungesetzlichen bis und Terror, verfielen einer laut Erkenntnis des Kreisgerichtes Znaim vom 10. April 1922, G. Z. Pr. V 7122 bestätigten Beschlagnahme des Staatsanwaltes. Gegen dieses Erkenntnis wurde der Einspruch an das mähr. schles. Oberlandesgericht in Brünn eingebracht.
Bemerkt wird, dass derselbe Aufruf unbeanständet im Brünner Montagsblatte vom 9. April 1922 und im Südmährerblatte, sowie später in der Nikolsburger Wochenschrift vom 16: April 1922 erscheinen konnte.
Dies erweckt den Anschein, als ob für die Staatsanwaltschaft Znaim besondere Weisungen der Regierung bestünden. Ja es wird sogar behauptet, dass die Beschlagnahme auf Grund bestehender Geheimerlässe erfolgt ist..
Bezeichnend ist hiebei, dass sich der Aufruf nur gegen ungesetzliche Verfügungen der Behörden wendet, die solcherart von der Regierung oder den Zentralstellen gedeckt würden.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes soll nicht vorgegriffen werden, immerhin kann man aber bezweifeln, ob es den Begriffen von Recht entspricht, wenn Weisungen an die Bevölkerung, wie sie sich gegen ungesetzliche Massnahmen der staatl. Behörden verhalten soll, als Rufreizung, ja sogar als Störung der öffentlichen Ruhe qualifiziert werden.
Wir fragen daher die Herren Minister:
1. Können sie die Konfiskationspraxis der Staatsanwaltschaft Znaim rechtfertigen?
2. Bestehen tatsächlich Geheimerlässe für die Staatsanwaltschaft Znaim bezw. die politischen Behörden in Znaim?
3. Sind sie geneigt, diese etwa bestehenden Geheimerlässe zu veröffentlichen?
4. Sind sie weiters geneigt dafür zu sorgen, dass Parteistellen nicht daran gehindert werden, die Bevölkerung über ungesetzliche Massnahmen staatl. Behörden aufzuklären 'und ihr Verhaltungsmassregeln gegen Uebergriffe dieser Behörden zu erteilen?
Prag, am 23. Mai 1922.
Dr. Emerich Radda,
Dr. Lehnert, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Dr. Baeran, Schälzky, Zierhut, Schubert, Scharnagl, Knirsch, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Spina, Dr. Keibl, Dr. Hanreich, Køepek, Böhr, Mark, Röttel, Windirsch, Pittinger, J. Mayer, Kaiser, Dr. Lodgman.