Pùvodní znìní ad VI./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Justizminister

betreffend die Beschlagnahme der "Deutschen Volkszeitung" in Neutitschein.

Die Nr. 40 der in Neutitschein erscheinenden "Deutschen Volkszeitung für das Kuhländchen" vorn 5. April l. J. verfiel zufolge Erkenntnisses der Staatsanwaltschaft Ss. 2/22/1 vom 5. April der Beschlagnahme. Die Verfügung lautet:

"Gemäß § 37 Pres. Ges. verfüge ich die Beschlagnahme der Folge Nr. 40 der periodischen in Neutitschein erscheinenden Druckschrift vom 5. April 1922 wegen der auf der Seite 3 im Artikel "Die Abtragung des Kaiser Josef Denkmales" enthaltenen Stellen.

1. Beginnend mit den Worten "die nicht in Erfüllung" und endigend mit den Worten "Erinnerungszeichen vergreife"

2. beginnend mit den Worten "Der Sockel aber" und endigend mit den Worten "deren Durchführung erzwingen" nach § 300 St. G."

Die Verständigung trägt einen Stempelabdruck und zwar nur èechisch "Státní zastupitelství v Novém Jièínì na Moravì".

Die der Beschlagnahme verfallenen Stellen sind aus einem Berichte über die anbefohlene Abtragung des Kaiser Josef Denkmales in Neutitschein und lauten:

(Er erinnerte an die Aufstellung des Kaiser Josef Denkmales am 18. Mai 1902, an die damals gesprochenen Worte und Wünsche,)

"die nicht in Erfüllung gegangen sind, weil inzwischen eine Neuzeit hereingebrochen sei, die in ihrer Unkultur sogar Denkmäler vergangener Zeiten beseitige und sich an der Bevölkerung heiligen Erinnerungszeichen vergreife."

Weiters "Der Sockel aber möge stehen bleiben zur ewigen Erinnerung für Enkel und Urenkel an diesen Tag der Schmach und Schande, den blinder Haß und Rachsucht den Geduldigen zu ertragen zugemutet hat. Er möge stehen bleiben aber auch als Zeichen kulturellen Tiefstandes jener, welche solche Befehle geben und deren Durchführung erzwingen."

Das Kreis - als Preßgericht Abt. VI. hat mit Erkenntnis vom 8. April Pr. VI. 10/22/3 die Beschlagnahme bestätigt und zwar mit der Begründung, daß in dem beanstandeten Teile des Artikels "durch Schmähung die Anordnung der Behörde herabzuwürdigen und auf solche Weise andere zum Hasse gegen die politische Bezirksverwaltung aufzureizen" versucht wird.

Bei genauer Durchsicht; besonders der 1. Stelle wird man wohl zugeben müssen, daß gar nichts darin enthalten ist, was irgendwie die Verordnung der Behörde herabwürdigt oder gar zum Hasse gegen die hiesige politische Bezirksverwaltung aufreizen würde. Es handelt sich hier lediglich um die Feststellung einer Tatsache, um das Festhalten des kulturschänderischen Vorgehens gegen wehrlose Denkmäler einer vergangenen Zeit. Solche Anordnungen durch Behörden beweisen allerdings einen kulturellen Tiefstand und setzen damit diese Behörde in den Augen der Bevölkerung herab, aber daran ist einzig und allein die Behörde selbst schuld, welche solche unsinnige Befehle gibt. Mit keinem Worte wird zum Hasse gegen die politische Bezirksverwaltung in Neutitschein aufgereizt. Das erscheint auch vollkommen unnötig, weil das einseitige èechisch chauvinistische Vorgehen des jetzigen Verwalters d. pol. Bezirksverwaltung Šèava schon an sich genug ist, um in der deutschen Bevölkerung Haß zu erwecken.

So stellt sich die erfolgte Beschlagnahme nur als eine Unterdrückung des Rechtes der freien Meinungsäußerung und der Preßfreiheit dar, die in einer demokratischen Republik ein Hohn auf den Namen Demokratie ist und doch nicht vorkommen sollte. Durch solche Mittel sucht man eine anbequeme Kritik mundtot zu machen und durch fortgesetzte geldliche Schädigung zum Schweigen zu bringen.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Justizminister:

1: Sind Sie bereit, dafür Sorge zu tragen und die Staatsanwaltschaft, besonders auch die in Neutitschein anzuweisen, daß sie ihr Aufsichtsrecht über die Zeitungen nach freiheitlichen, modernen demokratischen Grundsätzen zu vorsehen hat und nicht nach Grundsätzen, wie sie nicht einmal zu Zeiten des starren Absolutismus üblich waren?

2. Wieso kommt es, daß die Staatsanwaltschaft in Neutitschein nur eine èechische Stampiglie führt?

Prag, am 26. April 1922.

Dr. Schollich, Matzner, Dr. Baeran, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Windirsch, Zierhut, Schälzky, Knirsch, Ing. Kallina, Dr. W. Feierfeil, Schubert, Bobek, Pittinger, Röttel, Dr. Lehnert, Mark, Dr. Hanreich.

Pùvodní znìní ad VII./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Justizminister und den Minister des Innern

wegen Verkündigung des Boykotts durch den Verband der èechischen Textilkaufleute gegen deutsche Firmen in Warnsdorf.

In den Zeitungen war unlängst Folgendes zu lesen:

"Der Verband der èechischen Textilkaufleute teilt den èechischen Blättern mit: In Vertretung unserer Mitglieder haben wir den Firmen J. Goldberg und W. Richter in Warnsdorf selbstverständlich èechische Briefe gesandt. Auf unsere höflichen Schreiben erhielten wir die Antwort, daß sie die èechische Sprache nicht verstehen, daß sie uns die Briefe zurücksenden und daß sie nur Briefe in deutscher Sprache entgegennehmen. Daraus ist zu ersehen, daß die beiden Firmen auf èechische Abnehmer nicht reflektieren und der Verband fordert alle Kaufleute auf, bei diesen Firmen prinzipiell nichts mehr zu kaufen."

Die Gefertigten fragen den Herrn Justizminister:

Beruht diese Nachricht auf Wahrheit? Wenn ja, wurden die betreffenden Zeitungen beschlagnahmt und wurde gegen sie, sowie gegen den Verband der èechischen Textilkaufleute das Strafverfahren wegen Vergehens nach § 302 Strf.-Ges. eingeleitet? Gedenkt der Herr Minister des Innern gegen den Verband der èechischen Textilkaufleute nach § 20 und 24 des Vereinsgesetzes vorzugehen, zumal die politische Verwaltung bekanntlich Agitationsversammlungen der sogenannten Bundesbank mit Berufung auf § 302 Strf.-Ges. wiederholt untersagt und die Veranstalter unter Anklage gestellt hat?

Prag, den 29. Mai 1922.

Dr. Lodgman, Dr. Radda, Schälzky Dr. Keibl, Dr. Medinger, Dr. E. Feyerfeil, Zierhut, Ing. Kallina, Windirsch, J. Mayer, Bobek, Dr. Lehnert, Böhr, Mark, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Baeran, Dr. Brunar Dr. W. Feierfeil, Schubert, Knirsch.

Pùvodní znìní ad VIII./3610.

Interpellation

des Abgeord. Dr. Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der Straßentafeln in Teplitz-Schönau.

Mit dem Erlasse der politischen Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau vom 24. April 1922, Z. 12.775/21 wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau Folgendes eröffnet:

"Gemäß Art. 5, Abs. 2, der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, Smlg. Nr. 324 sind in Kurorten die Gassen und öffentlichen Plätze außer in der deutschen Sprache stets auch in der Staatssprache, u. z. an erster Stelle zu bezeichnen. Im Grunde der Erlässe der politischen Landesverwaltung vom 25. v. M, und vom 25. d. M. Z. 1095/9 und 10, ergeht hiemit der strikte Auftrag, dieser der Gemeinde obliegenden Verfügung nunmehr bis 1. Juni l. J. zu entsprechen. Einem aufklärenden Berichte über die im Gegenstande getroffenen vorbereitenden Verfügungen wird bis zum 10. Mai l. J. entgegengesehen. Unterläßt es eine Gemeinde, die vorerwähnte, ihr obliegende Verfügung zu treffen, hat gemäß Art. 5, Abs. 3 der zitierten Regierungsverordnung die politische Bezirksbehörde auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen. Es wird noch nachdrücklich bemerkt, daß gegen diesen Auftrag ein Rekurs nicht zulässig ist und daß auch einer allfälligen gegen diesen Auftrag überreichten Aufsichtsbeschwerde (Protest) eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, weshalb trotz des Überreichens einer solchen Aufsichtsbeschwerde (Protest) nach fruchtlosem Ablauf der bis 1. Juni I. J. gestellten Frist die politische Bezirksbehörde gemäß Artikel 5, Abs. 3 der zitierten Regierungsverordnung sodann selbst auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen haben wird."

Was zunächst die Abschneidung des Rechtsmittelzuges betrifft, so sind die in Beschwerde gezogenen Verfügungen der politischen Landesverwaltung völlig gesetzwidrig. Gegen jede Verfügung und Entscheidung der politischen Behörden steht, wenn nicht der Beschwerdeweg durch ein Gesetz ausgeschlossen wird, das Recht der Beschwerde an die höheren Instanzen offen und kann durch eine behördliche Verfügung nicht abgesprochen werden. Die Verfügungen sind aber nicht nur in formaler, sondern auch in sachlicher Beziehung gesetzwidrig. Die Gemeinde ist durch kein Gesetz verpflichtet worden; nach dem 6. September 1921 einen Beschluß über die Benennung der Gassen und Plätze zu fassen, abgesehen von jenen Fällen, die unter den § 7 des Ges. vom 14. April 1920, Smlg. Nr. 266 fallen. Auf diese Fälle aber beziehen sich die in Beschwerde gezogenen Verfügungen der politischen Landesverwaltung nicht. Daraus ergibt sich, daß im gegebenen Falle die staatliche. Aufsichtsbehörde keine Handhabe hat, auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen, da ja die Gemeinde es keineswegs unterlassen hat, ihr obliegende Verpflichtungen zu treffen. Die Behörde hätte nur dann das Recht und die Pflicht, von amtswegen einzuschreiten, wenn die Gemeindevertretung Teplitz-Schönau nach dem 6. September 1921 beschlossen hätte, die Straßen und Plätze in einer anderen als der èechoslovakischen Sprache zu benennen, was nicht geschehen ist.

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:

Ist er bereit, den gesetzwidrigen Auftrag von amtswegen außer Kraft zu setzen? Gedenkt er die nachgeordneten Behörden über den Wortlaut des erwähnten Gesetzes aufzuklären und sie zur Beachtung dieses Gesetzes zu verhalten, auf jedenfall aber dafür zu sorgen, daß sich die politischen Behörden jeder Verfügung bezüglich der Straßentafeln enthalten, solange nicht das Oberste Verwaltungsgericht über die Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit dieser Aufträge erkannt hat?

Prag, den 29. Mai 1922.

Dr. Lodgman, Dr. Baeran, Dr. Radda, Zierhut, Dr. Medinger, Dr. E. Feyerfeil, Windirsch, Schubert, Schälzky, Böhr, Dr. Keibl, Mark, Dr. W. Feierfeil, D Hanreich, Køepek, Dr. Spina, Bobek, Ing. Kallina, Dr. Brunar, Matzner, Dr. Schollich.

Pùvodní znìní ad IX./3610.

Interpellation

der Abg. Dr. H. Brunar, Dr. E. Schollich und Genossen

an den Justizminister

wegen des Verhaltens der Staatsanwaltschaft Troppau.

Seit langer Zeit werden deutsche Bürger beiderlei Geschlechtes in unserem Lande, namentlich solche der Stadt Troppau, von den in Troppauer scheinenden èechischen Blättern "Svobodná republika" und "Bezruèùv kraj" grundlos angegriffen und verunglimpft. Das Troppauer Blatt "Bezruèùv kraj" vereinigte seine Angriffe in letzter Zeit systematisch gegen den in ruhiger Weise, auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiete seit mehreren Jahrzehnten tätigen, im ganzen Lande geachteten und bekannten Dr. Otto Wenzelides in Troppau und beschimpft ihn besonders in der beiliegenden Folge 33, v. 23. März in der unflätigsten Weise, bezeichnete ihn einer Reihe von strafbaren Handlungen und verlangte die Einleitung einer Untersuchung gegen ihn; dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft sofort und pünktlich nach und leitete unter Vr. VIII.-460 gegen Dr. Otto Wenzelides die Voruntersuchung wegen Vergehens der Aufreizung im Sinne des § 305 des St. G. ein. Der Vorfall hat im ganzen Lande ungeheure Entrüstung hervorgerufen. Die gegen Dr. Otto Wenzelides vorgebrachten Beschuldigungen sind sämtlich erlogen. Durch eine Reihe von einwandfreien Zeugen kann und wird er nachweisen, daß er bei dem in diesem Blatte geschilderten Vorfalle nur ein stummer Zuschauer gewesen ist, der die überaus erregten Gemüter sogar zu beschwichtigen versucht hat. Es hat weder eine Rede gehalten oder auch nur ein Wort an die zahlreich versammelte Menge öffentlich gesprochen, noch der aus dem Arrest entlassenen Frau Julie Plavky einen Blumenstrauß überreicht, noch sie umarmt und auch keinen Triumpfzug mit der Jugend durch Troppau angetreten. Er hat weder eine staatsgefährliche oder den Staat beleidigende Äußerung gemacht, noch auch jemals solche Aufsätze geschrieben.

Der vorerwähnte Artikel des "Bezruèùv kraj" geht aber noch viel weiter. Er fordert zu offenem Boykott gegen Frau Plavky auf. Wenn wir diese Artikel eines der regsten èechischen Hetzblätter zur Kenntnis bringen, so geschieht es nicht vielleicht, um nach der Staatsanwaltschaft zu Trafen und die Konfiskation zu verlangen. Es geschieht vielmehr um darauf hinzuweisen, daß die Staatsanwaltschaft von Troppau die Deutschen und Èechen in deutschen Städten, die deutschen und èechischen Zeitungen nicht mit gleichem Maße mißt. Während eine deutsche Zeitung, die es wagt, gegen das èechische Treiben in Schlesien in ernster und sachlicher Weise aufzutreten, unbarmherzig konfisziert wird, darf sich ein Blatt von der Sorte eines "Bezruèùv kraj" alles erlauben, es darf schimpfen, hetzen, zum Boykott auffordern und seine stinkenden Schmutzkübel über die friedliche deutsche Bevölkerung Schlesiens ausgießen, ohne daß die Staatsanwaltschaft einen Anlaß findet, gegen den unbekannten, aber durch eine ordnungsgemäß geführte Untersuchung leicht feststellbaren Verfasser des Schmähartikels vorzugehen. Das Gegenteil geschieht. Ein Artikel, in welchem jedes Wort nach Vernaderung, nach Haß, Verdrehung und Lüge riecht, ein Artikel, der sich selbst richtet, wird zur Grundlage einer strafgerichtlichen Untersuchung gegen den angegriffenen Dr. Otto Wenzelides genommen, dies alles unter Mißachtung der Bestimmungen des § 87 St. P. O., welcher anordnet; daß über anonyme Anzeigen die Vorerhebungen unter Vermeidung alles Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen einzuleiten ist und dies auch nur dann, wenn die Anzeige bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält:

Dieses Wüten der Troppauer Staatsanwaltschaft; welche schon wiederholt die ein Berg gekreißt hat, um dann eine Maus zu gebähren, gegen die deutsche Bevölkerung wird nachgerade unerträglich. Der geringfügigste Anlaß genügt, um gegen vollkommen unbescholtene Menschen nur deswegen den ganzen Apparat einer hochnotpeinlichen Untersuchung loszulassen, weil sie Deutsche sind und die Verhältnisse dieses Staates nicht ebenso rosig ansehen, wie der Troppauer Staatsanwalt.

Wir verweisen darauf, daß die Staatsanwaltschaft gegen Ernst Sturm und Genossen eine monatelange mit Haft verbundene Untersuchung wegen Hochverrates und ähnlicher Verbrechen geführt hat, die dann schließlich beim Bezirksgerichte Freiwaldau mit einer Anklage und Verurteilung wegen Übertretung des Waffenpatentes geendet hat.

Wir verweisen darauf, daß dieselbe Staatsanwaltschaft seit neun Monaten gegen die Frau und den Bruder des Abgeordneten Dr. Brunar eine für die Betroffenen jedenfalls nicht angenehme Untersuchung wegen des Verbrechens der Spionage führt, weil das Militärstationskommando von Zuckmantel seinerzeit die etwas kühne Behauptung aufstellte, daß im Hause des Abgeordneten Dr. Brunar die Fäden der Spionage gegen den èechischen Staat zusammenlaufen:

Der Bevölkerung hat sich bereits seit längerer Zeit das Gefühl bemächtigt, daß die Staatsanwaltschaft in Troppau eine Art Inquisitionsbehörde ist, die, wenn es ihr schon nicht gelingt, die vielen Deutschen, gegen die sie ihre Maßnahmen richtet, such in den Kerker zu bringen, ihnen doch, ohne daß sie sich dagegen schützen können, die Unannehmlichkeiten einer gerichtlichen Strafuntersuchung, die Qualen einer Untersuchungshaft und schließlich die oft ganz beträchtlichen Kosten der Verteidigung verursacht. Willfährig leiht sie jeder von èechischer Seite kommenden Angeberei ihr nur èechisch verstehendes Ohr und verfolgt die deutsche Bevölkerung mit den Waffen des einer mittelalterlichen Rüstkammer entstammenden Strafbestimmungen der 300, 302 und 305 des Strafgesetzes.

Die Gefertigten richten daher an den Herrn Justizminister die Anfrage:

1. Ob er die deutschfeindliche Amtsführung der Troppauer Staatsanwaltschaft billigt?

2. Wenn ja, wie er diese wenigstens den Eindruck der Parteilichkeit erweckende Amtsführung rechtfertigt?

3. Wenn nein, ob er geneigt ist. Hilfe zu schaffen, bevor das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung vollkommen vernichtet ist?

Prag, den 10. Mai 1922.

Dr. Brunar, Dr. Schollich, Dr. Keibl, Dr. W: Feierfeil. Dr. Radda; Röttel, Windirsch, Knirsch, Böhr, Mark, Køepek, Schälzky, Matzner, Kostka, Ing. Kallina, Dr. Baeran, Dr. Medinger, Dr. E. Feyerfeil, Schubert, Bobek, Zierhut.

Pùvodní znìní ad X./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern

wegen eigenmächtiger Entfernung von Straßentafeln in Trautenau durch den Leiter der dortigen politischen Bezirksverwaltung.

Die Stadtvertretung von Trautenau hat vor Kurzem beschlossen, die Straßen und Plätze mit Ziffern zu bezeichnen. Dieser Beschluß wurde ausgeführt. Nunmehr hat der Leiter der politischen Bezirksbehörde Trautenau, Ministerialrat Dr. Tauer, über Betreiben des Národní výbor die Gassenbezeichnungen unter Gendarmerieassistenz eigenmächtig entfernen lassen. Dieser Vorgang stellt sich als ein nackter Willkürakt dar. Das Gesetz vom 14. April 19.30, Slg. Nr. 266, über die Städte-, Gemeinde-, Ortschafts- und Gassennamen überläßt grundsätzlich die Benennung der Gassen und öffentlichen Plätze der Beschlußfassung der Gemeindevertretung. Die Staatsbehörden können nur eingreifen, wenn die bezüglichen Beschlüsse dem 7 des bezogenen Gesetzes widersprechen oder bei Neubenennung von Gassen und Plätzen nach dem 6. September 1921 dem Artikel 5 der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, Slg. Nr. 324 nicht Rechnung getragen wird. Dagegen ist in keinem Gesetze ausgesprochen, daß die Gemeinden ihre Gassen und Plätze überhaupt benennen müssen oder daß diese Benennung nur in Worten, nicht aber auch in Ziffernerfolgen dürfe. Das Vorgehen des Leiters der politischen Bezirksverwaltung Trautenau ist also ein rechtswidriger Eingriff in die Gemeindeautonomie, der umso schärfer zu verurteilen ist, als die Entfernung der Straßenbezeichnungen ohne vorangegangenes Verfahren erfolgt ist.

Die Gefertigten fragen, was der Herr Minister in dieser Angelegenheit zu verfügen gedenkt und ob er insbesondere gewillt ist, die Wiederherstellung der Straßen- und Gassenbezeichnungen in Trautenau in den den Beschlüssen der Stadtvertretung entsprechenden Zustand auf Kosten des Staates und die entsprechende Ahndung des vorgefallenen Rechtsbruches zu verfügen?

Prag, am 29. Mai 1922.

Dr. Lodgman, Dr. Keibl, Dr. Brunar, Knirsch, Windirsch, Dr. E. Feyerfeil, Matzner, Dr. Schollich, Mark, Dr. W. Feierfeil, Ing. Kallina, Dr. Baeran, Schälzky, Dr. Medinger, Schubert, Bobek, Zierhut, Dr. Radda, J. Mayer, Böhr, Röttel.

Pùvodní znìní ad Xl./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung

betreffend die Sorglosigkeit der militärischen Stellen in Bezug auf den Umgang mit Handgranaten.

In Jablunkau sind zwei Kompagnien èechisches Militär stationiert, das Übungen in der Umgebung abhält. Es kam wiederholt vor, daß d Soldaten bei Übungen mit Handgranaten die nichtkrepierten Handgranaten haben liegen lassen, was zur Folge hatte, daß im Monat Jänner einen Soldaten, der während seiner Freizeit den Übungsplatz besuchte; und eine nichtkrepierte Handgranate aufhob, eine Hand und ein Teil der linken Brusthälfte weggerissen wurde. Die Militärstellen behaupten, daß der Soldat genesen sei, nach Informationen von Zivilisten aber soll der Soldat seinen Verwundungen erlegen sein. Bestimmtes kann man nicht erfahren.

Am 19. v. M. gingen die 2 Vettern Gustav und Eduard Niedoba, 14 und 16 jährige Knaben, ins Freie Fußball spielen und fanden wiederum eine Handgranate. Der eine Junge hob sie auf, im selben Moment explodierte sie, verletzte dem einen schwer die rechte Hand, dem anderen drangen Gesteinsbruchstücke in den Bauch und die Seiten und verletzten ihn lebensgefährlich. Der Junge liegt hoffnungslos darnieder.

Die geradezu unverantwortliche Sorglosigkeit deren sich die militärischen Stellen in Bezug auf den Umgang mit Handgranaten schuldig machen, fordert immer wieder neue Todesopfer. Eine Erklärung des Bedauerns seitens der Behörden, und nachträgliche Sicherheitsvorkehrungen, die gewöhnlich nach Ablauf einigem Zeit nur mehr ganz oberflächlich gehandhabt werden, haben keinen Zweck, ersetzen den Verlust, der bereits eingetreten ist, nicht und verhindern auch nicht zukünftige Unglücksfälle.

Nur strengste Bestrafung der schuldtragenden Militärkommanden im Sinne des Militärstrafgesetzes und volle Schadensersatzleistung an die Verunglückten und deren Angehörige können in der Zivilbevölkerung das bittere Empfinden zum Erlöschen bringen, daß sie in diesem demokratischen Staate wehr- und schutzlos dem Militarismus ausgeliefert sei.

Die Unterfertigten fragen daher den Herrn Minister für Nationalverteidigung:

1. Hat er Kenntnis von den oben geschilderten und den übrigen sich immer wiederholenden Unglücksfällen, die auf die strafbare Nachlässigkeit militärischer Kommanden zurückzuführen sind?

2. Ist er geneigt, zu veranlassen, daß alle Personen, denen ein Verschulden oder auch nur eine Nachlässigkeit zur Last fällt, aufs Strengste bestraft worden?

3. Ist er ferner geneigt zu veranlassen, daß die, durch die Unglücksfälle betroffenen Personen und deren Angehörige, den durch das Unglück ihnen verursachten Schaden voll und ohne unangebrachte Knickerei entschädigt werden?

Prag, den 3. Mai 1922:

Dr. Brunar, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Baeran, Dr. Radda, Dr. Medinger, Dr. Keibl, Scharnagl Böhr, Röttel, Mark, Dr. Feyerfeil, Ing. Kallina, Windirsch, Dr. W. Feierfeil, Patzel, Schubert, Zierhut, Knirsch, Dr. Lehnert, Schälzky, Bobek.

Pùvodní znìní ad XII./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Leo Wenzel und Genossen

an den Minister für Handel, Industrie und Gewerbe

betreffend die Herausgabe einer Verordnung welche die Meisterprüfung bei Lehrlingshaltung zur Pflicht macht.

Durch § 114 a der Gewerbenovelle vom 5. Feber 1907, R.-G.-Bl. No. 26, i t für die handwerksmäßigen Gewerbe die fakultative Meisterprüfung eingeführt worden.

Bis zum heutigen Tage hat sich aus der Praxis ergeben, daß die fakultative Meisterprüfung keine Erfolge gezeitigt hat. Es fehlte bisher an einer gesetzlichen Festlegung, daß nur jener Meister Lehrlinge halten darf, der die Meisterprüfung mit gutem Erfolge abgelegt hat. In vielen Werkstätten ist leiden Lehrlingszüchterei eingetreten, dieses Halten von Lehrbugen entspricht oft nicht dem Zahlenverhältnis zur Gehilfenzahl. Man nützt diese Lehrlingshaltung zur Ersparnis von Lohnen der jugendlichen Hilfsarbeiter aus. So ist es geradezu dringend notwendig, die Auffassung der Lehrlingsfrage in bessere, sittlichere soziale Wege zu leiten, die der Ehre und dein Ansehen des Gewerbestandes entspricht.

Die Meisterprüfung hat die Aufgabe, die fachliche und kommerzielle Tüchtigkeit des Gewerbestandes zu heben, und dadurch den Handwerker im wirtschaftlichen Kampfe zu stärken. Sie soll den Gewerbetreibenden nicht nur zur Vervollkommnung seiner technischen Fähigkeiten; sondern auch zur Aneignung der unbedingt erforderlichen kaufmännischen und gesetzlichen Kenntnisse aneifern. Die Meisterprüfung verfolgt gleichzeitig den Zweck, durch Hebung der Tüchtigkeit der selbständigen Meister die Lehrlingsausbildung; die Heranbildung eines tüchtigen gewerbliche Nachwuchses günstig zu beeinflussen.

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung soll den Gewerbetreibenden kein anderes Vorrecht, als die ausschließliche Befugnis für den Titel eines geprüften Meisters des betreffenden Gewerbes geben, und nur jener Handwerker, welcher die Meisterprüfung abgelegt hat, soll das Recht haben Lehrlinge zu halten.

Fünf Jahre nach dem Inkraftreten der Gewerbenovelle vom 5. Feber 1907 das war also nach dem 16. August 1912, sollte im Verordnungswege im allgemeinen oder für bestimmte Gegenden das Recht zur Lehrlingshaltung von dem Bestehen der Meisterprüfung abhängig gemacht werden. Eine solche Verordnung wurde jedoch bis zum heutigen Tage noch nicht erlassen.

Die Gefertigten stellen daher die Anfrage, ob der Herr Minister gewillt ist, zur Durchführung des betreffenden Paragraphen der Gewerbeordnung nunmehr eine Durchführungsverordnung zu erlassen, welche folgenden Inhalt haben sollte:

§ 1. In handwerksmäßigen Betrieben steht das Recht Lehrlinge zu halten denjenigen, die das Gewerbe nach dem 31. Dezember 1922 anmelden, nur dann zu, wenn sie die Meisterprüfung im Sinne des 114 a, Absatz 2; Gewerbeordnung, mit Erfolg abgelegt haben.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für Gewerbetreibende, die schon vor dem 31. Dezember 1922 die Gewerbeberechtigung besaßen nach diesem Tage nach einem außerhalb der Gemeinde des bisherigen Standortes übersiedelten und dort gemäß § 43 der Gewerbeordnung das Gewerbe anmelden müssen.

Prag, den 30. Mai 1922.

Wenzel, Scharnagl, Ing. Jung, Schälzky, Knirsch, J. Fischer, Windirsch, Dr. Hanreich, Schubert, Matzner, Böllmann, Szentiványi, Patzel, Simm, Dr. Baeran, Kraus, Dr. Petersilka, Mark, Böhr, Kostka, Budig, Dr. Spina.

Pùvodní znìní ad XIII./3610.

Interpellatió

Földmivelesügyi, Belügyi es Slovenskó teljhatalmu miniszter urakhoz.

Beadják: Nagy Gyula képviselõ és társai a helybeli földmunkások elnyomatása tárgyában.

1919. febrár 20. án kelt 34 sz. miniszteri rendelet érteimében a munkaadóknak nincs joguk idõszaki gazdasági muncásokat. foglalkoztatni állami kollektív szerzõdés nélkül. A rendelet 11 §. ert elmében aki ez ellen vet büntethetõ 2000 Kè. pénzbüntetéssel vagy 3 hónapig terjedhetõ elzárással. A. helyi munkásság csak akkor követelhet aratást ha egész éven át a gazdaságban dolgozott.

A Bratislavában székelõ Gazdasagi hivatal "Úrad Práce" f. e.-január havában kiadott egy felhívást, amelyben felhívta a gazdaragi munkásokat arra, hogy minden község munkássága küldje be megbízottját (munkás gazdát) a megyei munka hivatalhoz bejelenteni, hogy hol melyik gazdaságban óhajtanak az 1922. évben gazdaragi munkát vállalni. A földmunkások a legtöbb helyen eleget tettek a felhívásnak és beadták a községekben lévõ munkások létszámának kimutatását, kötelezve magukat az összes gazdasági munkák elvégzésére. A józan gondolkodás úgy diktálná a fentiek után, kegy amely gazdaragban egyszer már elegendõ számmal gazdasági munkások jelentkeztek, oda a gazdaragi hivatal több munkást nem fog küldeni. Mindannak dacára, hogy Slovenskó területén sok gazdaságban elegendõ helybeli munkás jelentkezett a birtokokra a gazdasági hivatalok más vidéki munkásokat is tömegesen utaltak birtokosok és bérlõk hamis bemondása alapján, vagy maguk a birtokosok mint számos esetben most is felrúgták a fenni miniszteri rendeletet.

Hogy a vidéki hatóragok mennyire respektálják a törvénytvagy a miniszteri rendeleteket, azt, jellemzi Patkó levitel szolgabitó kijelentése; ez a birtokosoktól megvesztegetett szolgabitó Proháska zsupáni jegyzõ és Szabados földmunkás titkár elõtt kijelentette, hogy õ (Packo) garantálja, hogy a helybeli munkás munkát nem fog kapni.

Hogy mért nem alkalmazzák ezek után a nagybirtokokon a helybeli munkásokat az érthetõ.

A távolabbi vidékrõl hozatott munkásokat könnyebben ki lehet zsákmányolni hatósági segítséggel mint a helybelieket, mivel otthonuktól távol meg vannak félemlítve; így történhetik meg az, hogy felvidéki munkásoknak fizetnek napi 11-12 órai munkaidõre 2-8 K. és disznónak sem való kosztot.

Amíg a gazdaságokba (nagybirtok) más vidéki munkásokat hozatnak addig a helybeli földmunkások Bratislava, Nyitra, Komarno, Hont es Tekov (Bors) megyékben ezrével vannak munkanélkül.

Mivel a nevezett megyékben a földmunkások ezrei munka nélkül kereset nélkül vannak az elkeseredésuk oly nagy, hogy a nyomor olyan gondolatokat rögzít meg a nyomorgó munkások agyában, hogyha a már nyíltan hangoztatott boszijukat megvalósítják annak elkövetése óriási megrázkódtatást fög elõidézni az egest Republika területen.

Kérdjük a Miniszter urakat:

1. Szándékoznak-e sürgöseu intézkedni abban az irányban, hogy a nevezet megyék földmunkássága haladéktalanul keresethez jusson.

2. Szándékoznak-e a Miniszter urak sürgõsen intézkedni abban az irányban, hogy a már három év óta egy helyben levõ csendõr-õrsök legénységei, de különösen annak parancsnokai a legsürgõsebben fellegyenek cserélve, mivel a csendõrök különösen azok õrs-parancsnokai a legtöbbhelyen az uradalmaktól javadalmazásuhuznak és így érthetõ minden egyes esetben egy uradalmi intézõ parancsára brutálisan viselkednek a gazdasági cselédekkel és munkásokkal.

Prága 1922 május 30.

Nagy, Hnnst, Merta, Toužil, Burian, Haken, Kuèera Rouèek, Svetlik, Blažek, Skalák, Darula, Tausik, Malá, Teska, Mikulíèek, Dr. Šmeral, Warmbrunn, Krejèí, Koutný, Houser.

Pùvodní znìní ad XVII./3610.

Interpellation

der Abgeordneten Schweichhart, Èermak und Genossen

an den Minister des Innern

wegen der Einschränkung der Freizügigkeit durch die politische Expositur in Böhm.-Kamnitz.

Das selbstverständliche, gesetzlich verbürgte Recht, den Arbeitsplatz mach Wunsch wechseln zu können, sich eine bessere Verdienstmöglichkeit suchen zu dürfen; wird bei der politischen Expositur in Böhm.-Kamnitz gröblich mißachtet und dadurch die Arbeiterschaft geschädigt: Das Begehren der Glasarbeiter des Steinschönauer Hohlglasgebietes, ihnen für das Ausland Pässe auszustellen, wird von Seite. der Eipositur, resp. des mit der Ausfertigung der Pässe betrauten Beamten in der Regel abgewiesen und hiebei die Bemerkung gemacht, erst müsse man sich beim Industriellenverband in Teplitz oder Steinschönau erkundigen. Die Ausstellung eines Passes für einen Glasarbeiter hängt also nach der bei der genannten Eipositur geübten Praxis davon ab, ob die Industriellenverbande hiezu ihre Zustimmung geben: Ob dies auf eine Weisung von oben, oder auf eine Vereinbarung mit dem Industriellenverbande zurückzuführen oder gar nur eine Ausrede ist, um die Ansuchenden zu Leistungen von Geld- und Sachgeschenken zu bewegen - was tatsächlich geschieht - entzieht sich unserer Kenntnis. Auf jeden Fall ist diese Einschränkung der Freizügigkeit der erwähnten Glasarbeiter - gemildert durch Bestechung - eine krasse Ungesetzlichkeit. In einem Falle ist schon durch des Eingreifen bei der politischen Landesverwaltung die gerügte Ungehörigkeit abgestellt worden, doch hat sich an der Praxis der Eipositur im übrigen nichts geändert.

Die Unterzeichneten fragen näher den Herrn Minister des Innern:

Sind ihm die geschilderten Zustände bei der politischen Expositur in Böhm.-Kamnitz bekannt und ist er bereit, dieselben raschest abzustellen?

Prag, den 30. Mai 1922.

Schweichhart, Èermak, Jokl, Schäfer, Hirsch, Hackenberg, Dietl, Leibl, R. Fischer, Häusler, Uhl, Hoffmann, Dr. Czech, Heeger, Schuster, Kirpal, Dr. Haas, Grünzner, Kaufmann, Blatny, Roscher, Pohl.

Pùvodní znìní ad XVIII./3610.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

an den Minister des Innern

wegen der Benennung der Stadt Zuckmantl in Schlesien.

Welche Blüten die Sucht des èechischen Volkes und seiner Beamten, plötzlich eine eigene Geographie mit èechischen Bezeichnungen für alle Städte, Berge, Flüsse der Welt zu haben, bereits getrieben hat und wie lächerlich man sich in der Welt über dieses krampfhafte Bemühen macht, darüber braucht man kein Wort zu verlieren. In Fällen aber, in denen der Bewohner dieser Stadt durch diese "Arbeit" in seinen Interessen bedroht wird, ist es Pflicht einzuschreiten, bevor die babylonische Sprachenverwirrung in unserer amtlichen Geographie allzugroßen Schaden anrichtet.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn die verschiedenen Behörden und Ämter ein und dieselbe Stadt mit verschiedenen Namen belegen, wenn die Behörde und zwar nicht etwa untergeordnete Behörden, sondern die Zentralstellen in einen edlen Wettstreit bezüglich des Taufgeschäftes treten. So wird die uralte Stadt Zuckmantl in Schlesien, in welcher seit ihrer Gründung vor ungefähr 400 Jahren ein Èeche sich höchstens nur vorübergehend aufgehalten hat, gleich mit 3 èechischen Namen bedacht: das Ministerium des Innern, ebenso die vom Postministerium abhängigen Behörden nennen die Stadt "Suchomlaty". Diese irgendwo konstruierte Bezeichnung, welche wahrscheinlich bezwecken soll, nach einiger Zeit das deutsche Wort "Zuckmantl" als eine Verballhornung des èechischen Suchomlaty erklären zu können, finden wir z. B. auch auf den von der Gendarmerie ausgestellten Visumklauseln und ebenso in den von der Bezirkshauptmannschaft Freiwaldau ausgestellten Pässen.

Für das Justiz- und Eisenbahnministerium existiert aber nur die Bezeichnung "Cukmantel", die auf dem Amtssiegel des Gerichtes über die Entscheidung; des Oberlandesgerichtes Brünn auf dem Amtssiegel des Notars prunkt und auch auf den Eisenbahnkarten zu lesen ist.

In neuester Zeit mehren sich die Bezeichnungen; so hat die Zuckerkommission das Wort "Suchowat" erfunden und damit die Stadt Zuckmantl zu beschenken beliebt.

Daß eine derartige mehrfache Benennung große Verwirrung und auch Schaden anrichten kann, ist klar. Die Gefertigten richten daher. an den Herrn Minister des Innern nachstehende Anfragen:

1. Welche ist die amtliche èechische Bezeichnung für das unserer Meinung nach unübersetzbare Wort "Zuckmantl"?

2. Ist der Herr Minister geneigt, einen Ministerratsbeschluß zu provozieren; der diese amtliche Bezeichnung festlegt und die anderen Behörden auf sie verpflichtet, damit die Stadt Zuckmantl, wenn sie schon das Glück haben soll, auch einen Namen in der staatsoffiziellen Sprache zu führen, wenigstens weiß, welcher der richtige ist?

Prag, den 6. April 1922.

Dr. Brunar, Dr. Radda, Dr. W. Feierfeil, Ing. Kallina, Schubert, J. Mayer, Schälzky, Dr. E. Feyerfeil, Patzel, J. Fischer, Dr. Baeran Kostka, Dr. Lehnert, Matzner, Röttel, Dr. Hanreich, Simm, Böhr, Kraus, Mark, Dr. Schollich, Knirsch, Dr. Keibl, Bobek, Ing. Jung, Dr. Kafka.

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