Pùvodní znìní ad XIII./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen

an die Minister für Inneres und für Justiz

in Angelegenheit einer Beschlagnahme des Deutschen Landrufs vom 25. April 1922.

In einem Leitaufsatze betitelt: Zum Geheimabkommen Frankreichs mit der Tschechoslowakei befasst sich der in Eger erscheinende Deutsche Landruf mit einem Aufsatze, der in der Deutschösterreichischen Tageszeitung von unterrichteter Seite veröffentlicht worden war und dar die Bemühungen Frankreichs schildert, die ohnehin schon zu seinem Vasallenstaat herabgesunkene Èechoslovakei endgültig zu seinem Trabanten zu machen. Der Aufsatz ist sonst an und für sich sachlich, bringt Tatsachen, die schwer abzustreiten sein dürften und weist darauf hin, wie Frankreich bemüht ist, sich für den Fall der Anwendung von Sanktionen gegen Deutschland die Mitwirkung der Èechoslovakei zu sichern. Dabei verfielen die Worte, Zur Ausführung dieses schurkischen Planes ist es damals hauptsächlich wegen des Widerstandes Englands und Italiens nicht gekommen, dem Rotstifte des Staatsanwaltes.

Nun können die Unterzeichneten feststellen, dass das genannte Blatt mit einer derart scharfen Bezeichnung dem Wunsche der Gesamtheit des deutschen Volkes Rechnung trägt und die Regierung hat alle Ursache eine so zutreffende Kritik eher sich vor Augen zu halten, als sie der Oeffentlichkeit zu entziehen. Die Bemühungen Frankreichs, die militärische Hilfe der Èechoslovakei für die Sanktionen zu gewinnen, sind mit dem der Beschlagnahme verfallenen Ausspreche richtig gekennzeichnet und kein Staatsanwalt hat das Recht, sich gegen eine solche Kritik mit dem Rotstifte zu wehren.

Die Gefertigten fragen an:

Sind die Herren Minister bereit, dafür Sorge zu tragen, dass die freie Meinungsäusserung durch die Presse im vollen Umfange gewahrt bleibt?

Prag, am 23. Mai 1922.

J. Mayer, Schubert, Röttel, Kaiser, Windirsch, Pittinger, Dr. Spina, Dr. Schollich; Dr. Körmendy-Ékes, Dr. Baeran, heller, Køepek, Böllmann, Zierhut, Bobek, Dr. E. Feyerfeil, Dr. W. Feierfeil, Ing. Kallina, Schälzky, Simm, Budig, Wenzel, Patzel.

Pùvodní znìní ad XIV./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Kraus und Genossen

an den Finanzminister

wegen Vergebung von staatlichen Lieferungen und Arbeiten ohne öffentliche Ausschreibung.

Das Präsidium dar Landesfinanzdirektion in Brünn hat unter Zahl 105 vom 17. Jänner 1922 dem Verbande der gewerblichen und kaufmännischen Vereinigungen in Brünn mitgeteilt, dass zufolge Bestimmung des § 4 der Verordnung vom 17. Dezember 1920, Nr. 667 S. d. G. u. V., staatliche Lieferungen und Arbeiten, deren Gesamtwert den Betrag von 80.000 Kè nicht übersteigt nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Denselben Vorgang werden auch jedenfalls andere Finanzlandesdirektionen einhalten.

Durch diese Bestimmung werden die Handels- und Gewerbetreibenden in den allermeisten Fällen von der Bewerbung um staatliche Lieferungen ausgeschlossen, weil sie von der Ausschreibung keine Kenntnis erlangen. Ein solcher Vorgang liegt auch nicht im Interesse des Staates, weil dadurch jede Konkurrenz ausgeschlossen und einer beispielweisen Protektionswirtschaft Tür und Tor geöffnet ist. Es ist selbstverständlich, dass unter solchen Bestimmungen der deutsche Gewerbe- und Handelsstand am meisten zu leiden hat, der in den seltensten Fällen Kenntnis von der Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten erhält und trotz seiner ganz bedeutenden Steuerkraft bei der Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten keine Berücksichtigung findet.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Finanzminister die Anfrage, ob ihm dieser Vorgang bei Aasschreibung staatlicher Lieferungen und Arbeiten bekannt ist, und ob er bereit ist, diese Verordnung vom 17. Dezember 1920 aufzuheben und alle derartigen Lieferungen öffentlich auszuschreiben oder wenigstens zu verfügen, dass jede staatliche Lieferung welche den Betrag von 5000 Kè übersteigt zur öffentlichen Ausschreibung gelangen muss?

Prag, den 30. Mai 1922.

Kraus, Dr. Lehnert, Dr. Baeran, Windirsch, Pittinger, Kostka, Dr. Spina, Böhr, Schälzky, Dr. Hanreich, Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Dr. Radda, Knirsch, Zierhut, Dr. E. Feyerfeil, Schubert, Böllmann, J. Fischer, Bobek, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad XV./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Finanzminister

wegen angeblicher Sperre der Bankkonti von Bankbeamten.

Jüngst war in der Presse Folgendes zu lesen:

Ebenso wie die zitierte Valutenverordnung auf einer Eigenmächtigkeit des Finanzministeriums beruht, die kein Gesetz zur Grundlage hat und nur möglich ist, weil sich das Parlament seiner Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung nicht mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit unterzieht, ist eine neue Massnahme, die jetzt erst öffentlich bekannt wird, aber schon mehrere Wochen zurückliegt, von Standpunkte der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze unhaltbar. Das Finanzministerium hat - das Právo Lidu bringt die Sache jetzt erst an die Oeffentlichkeit - angeordnet, dass alle auf fremde Valuta lautenden Konti der Bankbeamten in Geldinstituten zu sperren sind, damit die Besitzer über sie eicht verfügen können. Dadurch soll festgestellt w erden, wer sich an der Devisenspekulation auf Rechnung der èechoslovakischen Kronenwährung beteiligt hat. Gegen solche Personen wird mit grösster Strenge eingeschritten werden. Das Právo Lidu begrüsst diese Einführung. Wie immer man über die Spekulation von Bankbeamten und Bankdirektoren denken und wie sehr die öffentliche Meinung á la baisse Spekulationen auf dem Rücken der Bankkundschaft verurteilen mag, so ist der Verordnungsweg für derartige Massnahmen unbrauchbar. Es gibt nur eine Kategorie von Staatsbürgern vor dem Gesetze. Sollein Konti einer bestimmten Kategorie von Staatsbürgern besonders behandelt werden, so ist lediglich die gesetzgebende Körperschaft dazu befugt, die notwendigen Bestimmungen zu treffen und hat der Verwaltung jene Grenzen anzugeben, in der sie sich zu bewegen hat.

Die Gefertigten fragen den Herrn Finanzminister:

Beruht diese Behauptung auf Wahrheit? Wenn ja, mit welchen gesetzlichen Bestimmungen vermag der Herr Finanzminister diese Verfügung des Finanzministeriums zu rechtfertigen?

Prag, den 23. Mai 1922.

Dr. Lodgman, Dr. Schollich, Ing. Kallina, Dr. Baeran, Windirsch, Schubert, Böhr, Dr. Hanreich, Bobek, J. Mayer, J. Fischer, Kaiser, Dr. Medinger, Dr. Radda, Dr. Brunar. Dr. E. Feyerfeil. Schälzky, Zierhut, Køepek, Knirsch, Dr. Spina.

Pùvodní znìní ad XVI./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Kraus und Genossen

an den Finanzminister

betreffend die Textierung des Eisenbahnbetriebsreglements und der Eisenbahntarife der èechoslovakischen Staatsbahnen.

Mit 1. August 1921 haben die èechoslovakischen Staatsbahnen einen neuen Eisenbahn-Gütertarif Teil I, Abteilung A herausgegeben, der gegenüber sämtlichen, nicht èechischen Völkerschaften dieser Republik schreiende Ungerechtigkeiten enthält. Zunächst heisst es im § 56 des Betriebsreglements Ausführungsbestimmung III: Die Bestimmungsstation ist dem Tarif entsprechend zu benennen. Frachtbriefe mit einer dieser Vorschrift nicht entsprechenden Stationsbezeichnung können zurückgewiesen werden. Nun sind in den Gütertarifen der èechoslovakischen Staatsbahnen sämtliche Stationen und selbst jene, in deren Umgebung sich kein reche befindet, nur mit èechischen Namen angeführt, z. B. findet man im Tarif die Station Eger oder B. Leipa überhaupt nicht, sondern nur Cheb und Èeská Lípa. In der letzten Zeit ist noch dazu von den einzelnen Direktionen, insbesondere der Königgrätzer Staatsbahndirektion der strenge Auftrag erteilt worden, dass selbst Sendungen aus ganz deutschen Stationen nach ganz deutschen Stationen, wo also der Frachtbrief nur deutsch ausgefüllt ist, die Stationsbezeichnung nur in èechischer Sprache tragen dürfen, ein Vorgang, der geraden widersinnig ist, weil kein Mensch weiss, wie die Station in èechischer Sprache heisst. Noch viel schlechter aber ist es, wenn Sendungen aus dem Auslande eintreffen, wo die Leute doch nicht wissen können, wie die betreffende Station èechisch heisst. Es ist z. 13. vorgekommen, dass aus Rumänien eine Getreidesendung nach der Station Braunau gesendet wurde und an der èechisch-polnischen Grenze die Uebernahme des Waggons seitens der èechoslovakischen Beamten verweigert wurde, weil angeblich eine Station Braunau in der Èechoslovakei nicht existiert. Der Waggon wurde nun dem Absender zur Verfügung gestellt. Dieser, der seit Jahren nach der Station Getreide verfrachtete, musste sich erst beim Konsulate erkundigen, das ihn belehrte, dass die Station Broumov heisst. Infolge der dadurch hervorgerufenen Verzögerung erwachsen der Firma bedeutende Kosten und Wagenstandgeld, ja sogar der Liefertermin wurde überschritten und ganz abgesehen davon, ist die Versorgung der Bevölkerung mit dringenden Lebensmitteln behindert worden.

Aehnlich schädigend ist die Ausführungsbestimmung XVII zum selben §: Die Prachtbriefe sind in der Staatssprache auszufüllen. In Stationen, die nach Gemeinden mit mindestens 20% dieselbe Spräche (jedoch eine andere als die Staatssprache) sprechendem Staatsbürgern benannt sind, oder in solchen Gemeinden liegen, können die Frachtbriefe auch nur in der Sprache dieser staatlichen Minderheft ausgefüllt werden, soferne in der Bestimmungsstation eine solche qualifizierte Minderheit besteht. Ist dies nicht der Fall, ist allen Frachtbriefangaben eine Uebersetzung in der Staatssprache beizufügen.

Es ist geradezu unerfindlich, weshalb Firmen im deutschen Gebiet, wenn sie beispielweise Sendungen nach Prag an deutsche Firmen abzusenden haben, den Frachtbrief in èechischer Sprache ausfüllen müssen. Ausserdem gibt es noch so schovinistische Bahnbeamte, die gegen alles Recht nicht einmal die Beigabe einer deutschen Uebersetzung im Prachtbriefe gestatten.

Gegen solche Uebergriffe nehmen die Unterzeichneten entschieden Stellung und verlangen im Interesse des geschäftlichen Verkehrs die Streichung der ganzen Ausfuhrbestimmung XVII. und die Ersetzung durch die nachfolgende:

In Böhmen, Mähren und Schlesien kann die Ausfüllung des Frachtbriefes in einer der landesüblichen Sprache erfolgen.

Die Unterzeichneten stellen daher an den Herrn Eisenbahnminister die nachstehenden Anfragen:

1. Sind dem Herrn Eisenbahnminister diese Zustände bekannt?

2. Was gedenkt der Herr Eisenbahnminister zur Beseitigung dieser den Verkehr unterbindenden und ganz rückständigen Bestimmungen zu unternehmen?

Prag, den 10. Mai 1922.

Kraus, Dr. Brunar, Böhr, Knirsch, Dr. W. Feierfeil, Dr. Baeran, Kaiser, Schubert, Windirsch, Scharnagl, Dr. Hanreich, Böllmann, Dr. Medinger, Wenzel, Ing. Kallina, Schälzky, Dr. Radda, Mark, Röttel, Dr. E: Feyerfeil, Zierhut, Bobek, Dr. Lodgman.

Pùvodní znìní ad XVII./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern wegen ungesetzlichen Vorgehens der politischen Verwaltungsbehörden bei der Feststellung von Ortsnamen.

Einige politischen Bezirksverwaltungen, z. B. jene in Dauba (Z. 4450 vom 26. April 1922), verweisen bei Anfragen, welcher amtliche Name für eine Gemeinde festgesetzt worden ist, auf das Ortsrepertorium. Das ist aus folgenden Gründen unrichtig und irreführend:

Nach dem Gesetze vom 14. April 1920 Slg. Nr. 286 hat der Minister des Innern für jede Stadt, Gemeinde und Ortschaft (Ortschaftsteil) einen amtlichen Namen festzusetzen. Die amtlichen Ortsnamen sind in einer besonderen Matrik beim Ministerium. Die amtlichen Ortsnamen sind in einer besonderen Matrik beim Ministerium des Innern in Evidenz zu führen, das auf Grund der Matrik ein amtliches Verzeichnis der Orte in der Èechoslovakischen Republik im Drucke herausgibt und zur allgemeinen Kenntnis bringt. Nach § 11 des bezogenen Gesetzas haben die Ortstafeln den amtlichen Namen der Gemeinde (Ortschaft) zu enthalten. Es darf also nur der vom Ministerium des Innern festgesetzte und in der Ortsnamenmatrik verzeichnete Ortsname auf den Ortstafeln verwendet werden. Die in den amtlichen Ortsrepertorien verzeichneten Namen sind nicht massgebend. Der Motivenbericht zum Regierungsentwurfe des bezogenen Gesetzes sagt darüber Folgendes

Von der Statthalterei in Böhmen wurden zwar in jedem Jahrzehnte (zuletzt 1913) Ortsrepertorien herausgegeben, aber auch diese waren nicht genügend authentisch, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1908, 7. 3039 ex 1908, beweist.

Diese Bemerkung des Motivenberichtes zum Regierungsentwurfe kehrt auch im Berichte des Verfassungsausschusses über den Regierungsantrag wieder (vergleiche die Drucke 2645 und 2792 der Session 1920 der Nationalversammlung). Die Gefertigten fragen:

Ist der Herr Minister des Innern bereitete politischen Verwaltungsbehörden anzuweisen sich streng an das Gesetz zu halten und von den Gemeinden nicht Dinge zu verlangen, die gegen das Gesetz über die Benennung der Städte, Gemeinden und Ortschaften verstossen?

Prag, den 23. Mai 1922.

Dr. R. Lodgman, Dr. Radda, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Spina, Ing. Kallina, Zierhut, Bobek, Böhr, Scharnagl, Mark, Schubert, Køepek, Windirsch, J. Mayer, Knirsch, Dr. Brunar, Dr. Schollich, Dr. Baeran, Dr. Hanreich, Kaiser, Schälzky, Patzel.

Pùvodní znìní ad XVIII./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Justizminister

wegen Beschlagnahme der Deutschen Volkszeitung.

Die Folge 47 der periodischen in Neutitschein erscheinenden Druckschrift Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen vom 24. April 1922 verfiel wegen eines Artikels Was ein Vereinsvorstand wissen muss der Beschlagnahme.

Der Artikel lautet:

Fulnek, 22. April. - Was ein Vereinsvorstand wissen muss? - Der Vereinsvorstand ist nach dem geltenden Vereins- und Versammlungsgesetze für alle Unternehmungen seines Vereines der vorgesetzten Behörde verantwortlich. Falls der Verein eine Fahne besitzt und mit derselben ausrückt, so ist genau zu beachten, dass die Fahnenbänder von der Behörde genehmigt wurden; die Fahnenjunker dürfen in Kanonen-Stiefel nicht ausrücken, falls sie kamen Waffenpass besitzen! Aus dem gleichen Grunde und bei Verantwortlichkeit des Vorstandes dürfen Vereinsmitglieder nie einen Kanonen-Rausch haben! Die körperschaftliche Teilnahme von Vereinen an Begräbnissen ist vorher rechtzeitig anzumelden. Unter rechtzeitig wird im Sinne des Vereins- und Versammlunsgesetzes eine zumindest 3 Tage vorhergehende Anmeldung verstanden. Da Leichen nach dein Gesetze 2 Tage nach Eintrift des Todes bestattet werden müssen, ergibt sich die Notwendigkeit, falls dieselben Vereinsmitglieder waren, den Todesfall mindestens 36 Stunden vorher anzumelden. Gegen Zuwiderhandelnde das sind solche, welche Verstorbene, ohne der Anmeldungspflicht rechtzeitig Genüge geleistet zu haben, begraben, kann eine Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglichem schweren Kerker verhängt werden. Diese Massnahmen werden auf ein königliches Reskript zurückgeführt, welches Doches V., der Leere, 7 Jahre nach seinem Tode erliess. Dieser altehrwürdige Erlass aus der Zeit der Hämorrhoiden ist bis heute in Geltung, so dass alle seither Verstorbenen zu enterdingen sind und sich bei der zuständigen Stelle zu verantworten haben werden. Von der Erwägung ausgehend, dass das Jenseits ausserhalb der Staatsgrenzen liegt, wird nunmehr jeder freie Republikaner vor seinem Tode sich einen Auslandspass verschaffen und das erforderliche Visum der infernalischen Mächte einzuholen haben. Um einem etwaigen Schmuggel und Schleichhandel vorzubeugen, werden alle Leichen einer gründlichen Leibesvisitation unterzogen werden, wobei Ueberbleibsel von Gehirn, Geduld demokratischer Freiheit, patriotischen Gefühlen usw., weil deren Ausfuhr strengstens verboten, zurückbehalten werden. Speisereste müssen verzollt werden, Gedanken, Kriegs- und Telephonanleihe sind zollfrei! Politisch unruhigen Leichen wird eine Sterbebewilligung grundsätzlich nicht erteilt, da die Gefahr besteht, dass dieselben im Jenseits - sei es im Himmel, in der Hölle oder im Fegefeuer - durch boshafte Berichte das Ansehen ihres Heimatstaates schädigen!

Der Wortlaut zeigt wohl zur Genüge, dass darin nichts enthalten ist, was eine Beschlagnahme und eine so schwere finanzielle Schädigung dies Herausgebers der Zeitung rechtfertigen würde. Nur der besondere Uebereifer der hiesigen Stauanwaltschaft sah darin etwas; was den Staat in seinen Grundfesten erschüttern könnte.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

Sind Sie bereit, der Staatsanwaltschaft im allgemeinen und dar Staatsanwaltschaft in Neutitschein noch im besonderen Weisungen zugeben, dass sie endlich ihre bisher geübte, undemokratische und geradezu lächerliche Beschlagnahmepraxis einstellt und sich von modernen Grundsätzen leiten lässt?

Prag, am 2. Mai 1922.

Dr. Schollich, Matzner, Dr. Baeran, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Dr. Keibl, Zierhut, Dr. E. Feyerfeil, Pittinger, Schubert, J. Mayer, Schälzky, Böhr, Dr. Spina, Dr. Lodgman, Knirsch, Mark, J. Fischer, Windirsch, Ing. Kallina.

Pùvodní znìní ad XIX./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern

wegen unzulässiger Verwendung von eingezahlten Geldstrafen durch die politischen Behörden.

Die politischen Bezirksverwaltungen haben viele Personen wegen angeblicher Uebertretung des § 12 der Verordnung vom 30. Oktober 1920, Slg. Nr. 592 zu Geldstrafen verurteilt.

Auffalend ist, dass in diesen Erkenntnissen der politischen Bezirksverwaltungen nicht, wie dies sonst Brauch ist, angegeben war, welcher Bestimmung die Geldstrafe zuzuführen ist. Tatsächlich haben die politischen Behörden und insbesondere die politische Bezirksverwaltung in Sternberg diese Geldstrafen, soweit, sie eingezahlt wurden, bisher nicht an die Ortsarmenfonde abgeführt. Es besteht daher eine vollständige Ungewissheit über die Verwendung dieser Strafbeträge. Unzweifelhaft besteht das Hofkanzleidekret vom 6. März 1840, Z. 4069, J. G. S. Nr. 413, Seite 474 noch aufrecht, nach welchem alle für Polizeivergehen verhängten Geldstrafen, für welche keine besondere gesetzliche Widmung ausgesprochen ist, jederzeit dem Armenfonde des Ortes, wo das Vergehen begangen worden ist, zuzuwenden sind. Die politische Bezirksverwaltung Sternberg und viele andere politische Behörden I. Instanz setzen sich eigenmächtig über diese Bestimmung hinweg und führen die von rechtswegen den Armenfonden zufliessenden Strafbeträge unbekannten Zwecken zu.

Die Gefertigten richten an den Herrn Minister des Innern folgende Fragen:

1. Ist dem Herrn Minister diese missbräuchliche Verwendung von Geldstrafen bekannt und ist er, bereit, die Angelegenheit zu untersuchen und die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen?,

2. Wie wurden die missbräuchlich dem Staatsschatze zugeführten Geldstrafen von den Staatskassen verrechnet?

3. Ist er bereit, zu veranlassen, dass den verkürzten Armenfonden die ihnen gebührenden Beträge nachträglich u. z. samt den entfallenden Zinsen ausbezahlt wurden?

4. Ist er bereit, den politischen Behörden aus diesem Anlasse einzuschärfen, dass die Verwaltung in einem Rechtsstaate im Rahmen der geltenden Gesetze zu führen ist?

Prag, den 20. Mai 1922.

Dr. R. Lodgman, Ing. Kallina; Dr. Baeran, Windirsch, Böhr, Scharnagl, Böllmann, Dr. Medinger, Dr. Lehnert, Dr. Hanreich; Dr. Spina, Knirsch, Dr. Radda, Bobek, Dr. Brunar, Zierhut, Dr. E. Feyerfeil; Schubert, Schälzky, Mark, Dr. W. Feierfeil.

Pùvodní znìní ad XX./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

an den Postminister

wegen des Gebrauches èechisch-französischer Drucksorten.

Bei mehreren Postämtern des politischen Bezirkes Freiwaldau (Endersdorf, Freiwaldau) werden an die Parteien Drucksorten ausgegeben, welche den Aufdruck nur in der der Bevölkerung vollkommen unverständlichen èechischen und franzözischen Sprache tragen.

Im pol. Bezirke Freiwaldau ist die deutsche Bevölkerung bodenständig; bei der Volkszählung 1910 wurden neben 66.855 Deutschen nur 62 Èechen, 66 Polen, 5 Ruthenen und 2 Italiener, aber nicht ein einziger Franzose gezählt. Es ist daher erklärlich, dass die grösse Masse dieser Bevölkerung weder die èechische noch die französische Sprache beherrscht und infolgedessen für sie eine in diesen beiden Sprachen vorgedruckte Drucksorte vollkommen unverständlich ist.

Da die deutschen Postbehörden es ebenfalls ablehnen, den Verkehr mit den èachoslovakischen Behörden in französischer Sprache zu führen, wie es seitens der Prager Zentrale verlangt wird, so kann der Gebrauch der französischen Sprache nur den Zweck verfolgen, das enge Verhältnis zwischen der Èechoslovakei und der französischen Republik und die nach Frankreich eingestellte Politik dieses Staates insbesondere dem benachbarten deutschen Reiche recht sinnfällig vor Augen zu führen.

Da jedoch diese Tatsachen sowieso allgemein bekannt sind, sind derartige Massnahmen nicht notwendig, welche nur geeignet erscheinen, den dar Bevölkerung dienenden Postverkehr zu erschweren. Wenn der Postmeister von Endersdorf einer Partei auf ihre Vorstellung, dass sie die Drucksorte nicht verstehe, antwortete, sie werde sich daran gewöhnen müssen, so ist dies überdies eine Ungehörigkeit und Ungesetzlichkeit, weil die Bevölkerung unseres Bezirkes auch auf Grund der geltenden Sprachengesetze das Recht darauf hat, dass sie deutsche Drucksorten, bezw. solche, welche auch deutsch vorgedruckt sind, erhält.

Wir stellen daher an den Herrn Postminister die Anfrage:

1. Ist es ihm bekannt, dass im Freiwaldauer Bezirke Drucksorten, die nur èechisch und französisch vorgedruckt sind, an die Bevölkerung ausgegeben werden?

2. Wie rechtfertigt er dieses Vorgehen?

3. Wenn er es nicht rechtfertigt, ist er bereit, diesen Vorgang abzustellen?

Prag, den 10. Mai 1922.

Dr. Brunar, Dr. Schollich, Dr. Radda, Dr. Baeran, Ing. Kallina, Windirsch, Schubert, Mark, Kostka, Bobek, Böhr, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Medinger, Kaiser, Schälzky, Zierhut, Knirsch, J. Mayer, Matzner, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad XXI./3561.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Edwin Feyerfeil, Dr. Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

wegen Beleidigungen des preussischen Volksstammes und der deutschen Nation im Lesebuche für èechische Volksschulen.

In dem dreiteiligen Lesebuch für èechlsche Volksschulen, II. Teil, für das 4. u. 5. Schuljahr, zusammengestellt von Jan Jursa, herausgegeben vom Staatsverlage (!) in Prag findet sich im 148. Lesestück Wie der Weltkrieg entstand auf Seite 162 folgende Stille: Die Preussen waren zeitlebens ein rohes Volk, welches beständig die friedliebenden Nachbarn beunruhigte.. und im 149. Lesestücke auf Seite 164, nach einer geschmacklosen Lobhudelei auf den ehemaligen Präsidenten den Vereinigten Staaten Wilson, nachstehende Stelle: Aber Wilson überzeugte die fr einen amerikanischen Staatsbürger, dass gegen die deutsche Roheit eingeschritten werden müsse....

Ist es schon unerfindlich, dass Herr Jursa als Bildner der èechischen Jugend derart unerhörte Beleidigungen des auf so hoher Kulturstufe stehenden preussischen Volkes und der deutschen Nation in sein Lesebuch aufnimmt, so ist es geradezu ungeheuerlich, dass die staatliche Schulverwaltung einem Lesebuche, welches solche Beleidigungen des preussischen Volksstammes und des deutschen Volkes, mit dessen Staat die Republik nach den Aeusserungen des Leiters der auswärtigen Politik in guten, korrekten Beziehungen lebt, die Approbation erteilt; umso ungeheuerlicher, als diese Beleidigungen gleichzeitig auch die nationalen Gefühle der 3 Millionen deutscher Staatsbürger dieser Republik gröblichst verletzen müssen.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

1. Wie vermag die Schulverwaltung die Approbation dieses Lesebuches zu verantworten?

2. Gedenkt der Herr Minister den für diese Approbation verantwortlichen Beamten dar Schulverwaltung strengstens zur Rechenschaft zu ziehen?

3. Ist er bereit, das beanständete Lesebuch sofort aus dem Gebrauche der èechischen Volksschulen zu ziehen?

4. In welcher Weise gedenkt der Herr Minister den deutschen Staatsbürgern dieser Republik namens der Schulverwaltung für die von dieser geduldeten Beleidigung der deutschen Nation und des preussischen Bruderstammes Genugtuung zu geben?

Prag, den 29. Mai 1922.

Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Baeran, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Dr. Keibl, Scharnagl, Böhr, Röttel, Patzet, Kaiser, Schälzky, Ing. Kallina, Windirsch, Zierhut, Schubert, Knirsch, Dr. Spina, Dr. Lodgman.

Pùvodní znìní ad XXII./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Franz Heller und Genossen

an den Minister des Innern wegen des parteiischen Benehmens des Bezirkskommissärs Dr. Siemens von der politischen Expositur in Böhmisch-Kamnitz.

In einer Versammlung am 3. März d. J. in Böhmisch-Kamnitz, wo eine Aussprache über die Preisbildung landwirtschaftlicher Produkte gepflogen wurde, war als Regierungsvertreter der Bezirkskommissär Dr. Siemens von der pol. Expositur in Böhmisch-Kamnitz erschienen. Als Herr Hille, Steinschönau, den Konsumvereinsdirektor Hackel dessen Ausführungen im Kinosaale vorhielt, wo dieser gesagt hatte, dass das letzte Hemd oft bei den Landwirten sei, machte der Regierungsvertreter den Zwischenruf: Jawohl, das stimmt; er meinte damit, dass wirklich viele Hemden bei den Landwirten liegen. Dieser Zwischenruf wurde von dem Vorsitzenden der Versammlung Rudolf Böhm in Niederbersdorf und Sekretär Plescher gehört. Es ist unbegreiflich, wie der Regierungsvertreter zu diesem Zwischenruf kam, und deshalb muss die Objektivität des Zwischenrufers als eines politischen Beamten mit Grund angezweifelt werden.

Aus diesem parteiischen Benehmen folgern die Landwirte des Bezirkes mit Recht, dass Dr. Siemens von einer feindseligen Gesinnung gegen dieselben befangen ist.

Wir fragen daher den Herrn Minister des Innern, ob er diese Haltung eines politischen Beamten als Regierungsvertreter zu tadeln findet und diesen Beamten wegen seines parteiischen Benehmens von der pol. Expositur in Böhmisch-Kamnitz entfernen wird?

Prag, am 23. Mai 1922.

Heller, Dr. Kafka, Schälzky, Rüttel, Patzet, Böllmann, Böhr, Ing. Kallina, Dr. Petersilka, Wenzel, Bobek, Dr. Radda, Simm, Matzner, Knirsch, Dr. Hanreich, Zierhut, Schubert, Dr. Spina, J. Fischer, Windirsch.

Pùvodní znìní ad XXIII./3561.

Interpellation

des Abgeordneten Wolfgang Zierhut und Genossen

an den Minister für Landesverteidigung und Justiz

betreffend die rohe Behandlung des Hausbesitzers Brey in Schwarzau, Gerichtsbezirk Neugedein, durch Gendarmerie und Gerichtsvollzieher.

Am 10. April d. J. erschien der Gendarmeriewachtmeister Rosùlek aus Neumark in Begleitung eines Gerichtsvollziehers vom Bezirksgerichte Neugedein zu einer gegen den Hausbesitzer Wolfgang Brey in Schwarzau Nr. 36 vorzunehmenden Versteigerung einiger Möbel wegen Nichtbezahlung von Gerichtskosten für eine an Brey vorgenommene ärztliche Untersuchung über seinen Geisteszustand, nachdem Genannter schon vor Jahresfrist aus der Irrenanstalt als gebessert entlassen worden war.

Brey erklärte ruhig, dass er seines Wissens nicht schuldig sei, er habe die ärztliche Untersuchung nicht veranlasst und ist daher eine Veräusserung von seinem Eigentum nicht zulässig; als ihn der Wachtmeister zu Zahlung aufforderte äusserte Brey, dass er gegen den Zahlungsauftrag eine Berufung eingebracht habe und die Erledigung abwarten wolle.

Der Gerichtsvollzieher durchsuchte eine Kiste und 2 Bitten ohne etwas für ihn Wertvolles zu finden. Dann wollte der Gerichtsvollzieher eine Leibesdurchsuchung an Brey vornehmen, wogegen sich Brey wie ein Verzweifelter wehrte; die Organe überwältigten ihn jedoch und warfen ihn in das danebenstehende Bett. Der Wachtmeister pflanzte das Bajonett auf das Gewehr auf und stiess es mehrermale auf den wehrlosen Brey, der aufschrie und mit Blut überströmt war. Es erschien dann noch der Oberwachtmeister von Neumark, der den inzwischen unter Benutzung eines unbewachten Augenblickes entflohenen Brey einfangen liess; Brey wurde mit Handschellen gefesselt und zwangsweise in das Krankenhaus nach Klattau überführt.

Das Gemeindeamt und überhaupt die ganze Bevölkerung in der Gegend erblickt in diesem Vorfall einen Akt ungewöhnlicher Rohen seitens der ausübenden Organe, besonders des Wachtmeisters Rosùlek, nachdem doch Brey, der geistig nicht normal ist, kein Verbrechen oder Vergehen sich zu Schulden gemacht hat.

Wir richten daher die Anfrage:

1. An den Minister für Landesverteidigung, ob er den unbefugten Gebrauch und die unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit seitens der Gendarmerie aus Neumark gründlich untersuchen und den Wachtmeister Rosùlek und den Oberwachtmeister sofort versetzen wird, damit die Untersuchung ungestört vor sich gehen kann, und dieselben zur Verantwortung ziehen wird?

2. an den Herrn Minister für Justiz, ob er vom Bezirksgericht Neugedein einen Bericht über diesen Vorfall abverlangen und darnach das Geeignete verfügen wird, damit Sühne und Genugtuung erfolge?

Prag, am 23. Mai 1922.

Zierhut, Ing. Kallina, Patzel, Böllmann, Röttel, Schubert, Dr. Luschka, Dr. Hanreich, Dr. Spina, J. Fischer, Windirsch, Matzner, Dr. Radda, Schälzky, Bobek, Dr. Kafka, Dr. Petersilka, Böhr, Simm, Heller, Wenzel, Knirsch.


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