Pùvodní znìní ad I./3550.

Interpellation

der Abg. Böhr, Budig, Dr. Luschka, Dr. Petersilka, Schälzky, Scharnagl und Gen.

an den Finanzminister betreffend Lohnabbau in den staatlichen Tabaksfabriken.

Was in der Privatindustrie zwar beabsichtigt war, jedoch nicht durchgeführt werden konnte, ist in der staatlichen Tabakregie bereits geschehen. Der Abbau der Arbeitslöhne hat begonnen.

Es ist richtig, dass aus verschiedenen Gründen ein beträchtlicher Rückgang im Bedarf an Tabaksfabrikaten eingetreten ist. Trotzdem ist das Tabakmonopol noch immer ein aktives staatliches Unternehmen; der Reingewinn aus demselben betrug im Jahre 1921 fast 600 Millionen Kronen. Umso befremdender ist die Tatsache, dass der Unternehmer Staat in den Tabaksfabriken gerade bei den Tabakarbeitern mit dem Abbau der Arbeitslöhne den Anfang gemacht hat.

In der ersten Zeit der österreichischen Tabakregie waren die Löhne die denkbar schlechtesten; sie haben sich erst später, noch unter dieser Verwaltung, etwas gebessert. Soziale Einrichtungen, wie Altersversorgung, Suppenanstalten, Fabrikssäuglingsheime wurden geschaffen. Ein definitives Dienstverhältnis mit von 3 zu 3 Jahren steigenden Dienstalterszulagen sicherte dem Arbeiter bei guter Aufführung dauernde Existenzverhältnisse. Die Löhne waren nicht hoch und in Zeit- und Akkordlöhne eingeteilt. So blieb es bis zum Kriege, wo infolge der eingetretenen Teuerung Teuerungszulagen nach Familienstandsklassen gewährt wurden. Nach dem Umsturz erreichte die Teuerung und Geldentwertung ihren Höhepukt und zwang zur Aenderung des Lohnsystems. Neben den eigentlichen Löhnen, die nur eine bescheidene Erhöhung erfuhren, wurden Zulagen und Aushilfen nach Orts- und Familienstandsklassen geschaffen.

Heute bewegen sich die Löhne der Tabakarbeiterschaft entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder zwischen Kè 166 und Kè 322 wöchentlich, die nur anscheinend hoch, aber unter Berücksichtigung des geringen Geldwertes und der gerade in unserem Staate herrschenden Teuerung als unzureichend bezeichnet werden müssen.

Vom 1. März 1. J. haben nun die Tabakarbeiter 8% ihres Lohnes einschliesslich der Dienstalterszulage als Pensionsbeitrag zu bezahlen. Tabakarbeiterinnen, deren verstorben. Männer ebenfalls im Dienste der Tabakregie standen, ist eine bisher bezogene Teuerungszulage eingestellt und ausser dem die Rückzahlung der seit dem 1. Juli 1921 bezogenen Teuerungszulagen vorgeschrieben worden. Dieselben erleiden dadurch einen Abzug von beinahe Kè 40 wöchentlich. Jene Männer, deren Frauen ebenfalls als Tabakarbeiterinnen beschäftigt sind oder im Pensionsstand sich befinden, wurden um eine Familienstandsklasse zurückversetzt, so dass dieselben einen Lohnverlust von 28 Kronen erleiden. Wenn nun die meisten derselben ohnedies bereits Lohnabzüge aus der seinerzeitigen staatlichen Bekleidungsaktion und aus der kürzlich an Stelle einer ausserordentlichen Aushilfe gewährten Kreditaktion von je Kè 25, bezw. Kè 20, erleiden, so bedeutet dies für die davon betroffene Arbeiterschaft eine Verminderung des Einkommens von Kè 6 und 28, (bezw. 40) sowie 25 und 20, also von Kè 79 (bezw. Kè 91) per Woche, eine Einkommensverminderung, die unmöglich heute von der Arbeiterschaft ertragen werden kann und die übelsten Folgen, wie Verschuldung und Unterernährung, nach sich ziehen muss. Dabei hat die Tabakarbeiterschaft bis heute noch die rückständigste Krankenversicherung ohne freie Aerztewahl und ohne Familienversicherung. Noch immer fehlen in den meisten Fabriken die notwendigen Fabriksbäder, der Bau von Wohnungen für Beamte und Arbeiter wird durch die Tabakregie trotz der herrschenden drückenden Wohnungsnot noch immer beharrlich abgelehnt. Dazu bedroht täglich die bereits angekündigte Entziehung der ausserordentlichen Notaushilfe die Existenzmöglichkeit des Arbeiters.

Die von den Vertretern der Arbeiterschaft beantragte und von der Zentraldirektion der Tabakregie schon genehmigte Erhöhung der Dienstalterszulagen hat der Unternehmer Staat abgelehnt und eine Erhöhung der Arbeitsleistung verlangt.

Solange der Staat nicht für eine Verbilligung der Lebenshaltung Sorge trägt, darf er auch an keinen Lohnabbau bei seiner Arbeiterschaft denken. Gesetzliche Bestimmungen, die die Handhabe zu solchen Verfügungen bieten, müssen ausser Kraft gesetzt werden, solange die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen wurden, nicht erfüllt sind.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

Sind ihm die Verfügungen, durch die der Staat zum Lohnabbau bei der Tabakarbeiterschaft völlig unzeitgemäss geschritten ist, bekannt?

Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um der Tabakarbeiterschaft eine den Zeitverhältnissen entsprechende Existenzmöglichkeit zu sichern?

Prag, am 4. April 1922.

Böhr, Budig, Dr. Luschka, Dr. Petersilka, Schälzky, Scharnagl, Dr. Schollich, Mark, Patzel, Heller, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Röttel, Dr. Hanreich, Bobek, Dr. W. Feierfeil, Füssy, Simm, Kostka, Schubert, Knirsch, J. Mayer.

Pùvodní znìní ad II./3550.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

an den Minister des Innern und den Justizminister

wegen des Vorgehens von Behörden in Volkszählungsangelegenheiten.

Die Volkszählung vom Feber 1921, im Volksmund treffend als Volksverzählung bekannt, wurde, wie aus unzähligen Beispielen erörtet, allgemein zur Einschüchterung der nichtèechischen Bevölkerung benutzt

Ein neuerliches bezeichnendes Beispiel für diese Behauptung bieten folgende Fälle:

Mit dem Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Troppau-Land vom 10. Mai 1921, Z. R. 1200/133 wurde Frau Julie Plavky, Inhaberin eines Wäschegeschäftes in der vorderhand noch autonomen Stadt Troppau wegen Uebertretung des § 12 der Volkszählungsverordnung (Reg. Verord. v. 30. Okt. 1920, Slg. d. G. u. V. 192) zu 500 Kronen Geldstrafe und zwei Tagen Arrest verurteilt. Diese Uebertretung soll sie dadurch begangen haben, dass sie die Einvernahme ihrer Ziehtochter Leopoldine Kukol durch den Zählungskommissär nicht zulassen wollte. In Wirklichkeit trug sich der Fall derart zu, dass der Zählungskommissär in ganz unzulässiger Weise von dem minderjährigen Mädchen das Zugeständnis, dass es Èechin sei, zu erpressen versuchte, obzwar dessen Eltern sich ebenfalls als Deutsche bekannten und das Mädchen nur deutsche Schulen besuchte. Frau Plavky hat das Mädchen nur darauf aufmerksam gemacht, dass es sich durch den Zählkommissär nicht einschüchtern lassen solle. Als dieser ihr daraufhin auf offenem Gange in gänzlich unzulässlicher Weise entgegentrat, musste sie den Hausherrn, Uhrmacher Franz Blaschke, zu Hilfe rufen. Dafür, dass dieser auf die Frage der Frau Plavky, ob sie als Ziehmutter der Kukol nicht bei deren Einvernahme anwesend sein dürfe, mit den Worten antwortete, ich glaubt nicht, wurde er mit hundert Kronen Geldstrafe belegt.

Das Urteil gegen Frau Plavky war schon deshalb unzulässig, weil die Stadtgemeinde Troppau autonome Behörde ist und die Bezirkshauptmannschaft Troppau-Land daher gar nicht zuständig war. Die Schlesische Landesregierung hatte in gänzlich unrechtmässiger Weise der Stadtgemeinde Troppau das Recht entzogen, in Volkszählungsangelegenheiten zu entscheiden.

Frau Plavky erlegte die unerhört hohe Geldstrafe und musste überdies auf ständiges Drängen der Bezirkshauptmannschaft und sogar der Landesregierung endlich auch ihre Strafe absitzen, da ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis von der Schlesischen Landesregierung mit Z.: Pr. 45/752 vom 23. September 1921 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der Tatbestand der Uebertretung erwiesen sei.

Am 10. März trat sie die Arreststrafe an. Die Kunde davon verbreitete sich sofort unter der Troppauer Bevölkerung und am 11. März begab sich eine grössere Anzahl von Personen vor den Polizeiarrest, um ihr Ovationen zu bereiten. Die Menge zerstreute sich sodann in vollster Ruhe, um am nächsten Morgen wieder zu kommen. Da unterdessen Frau Plavky das Arrestlokal verlassen hatte, wurden ihr vor ihrer Wohnung Ovationen bereitet.

Dieser Umstand wurde zum Anlass genommen, um gegen einen rein zufällig beteiligten Herrn Oberlandesrat Dr. Wenzelides das Strafverfahren nach § 305 Strafgesetz einzuleiten. Ueberdies wurde er in Disziplinaruntersuchung gezogen.

Auf diese Weise wird eine vollständig harmlose Sache zu einer Haupt- und Staatsaktion aufgebaucht. Die Behörden gedenken in ihrem Uebereifer nicht, dass ein derartiges Vorgehen das Gegenteil des beabsichtigten Zweckes herbeiführt und dass es dann selbstverständlich ist, dass nachgerade jeder, der auf den Titel eines Ehrenmannes Anspruch erheben will, mindestens einmal mit dem Gefängnis Bekanntschaft gemacht haben muss.

Die Gefertigten hoffen, dass die Regierung ein derartiges Vorgehen der ihr unterstellten Behörden nicht billigt und sie fragen daher an:

1. Hält der Herr Minister des Innern die im Bereich der Stadt Troppau auf Grund eines Erlasses der Schlesischen Landesregierung durch die Bezirkshauptmannschaft Troppau-Land verhängten Strafen in Volkszählungsangelegenheiten überhaupt für rechtskräftig?

2. Wenn das nicht der Fall ist, ist er bereit, der Schlesischen Landesregierung nahezulegen, dass eine Behörde ihres Ranges nicht willkürlich Recht und Gesetz beugen darf und dass daher alle verhängten Strafen aufzuheben und die Betroffenen zu entschädigen sind?

3. Welchen Standpunkt nimmt der Herr Justizminister zu dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Troppau im Falle des Dr. Wenzelides ein?

Prag, den 5. April 1922.

Ing. Jung,

Röttel, Patzet, Knirsch, Dr. Kafka, Simm, Mark, Böllmann, Dr. Lodgman, Böhr, Budig, Scharnagl, Bobek, J. Mayer, J. Fischer, Schälzky, Pittinger, Kostka, Schubert, Matzner, Dr. Brunar.

Pùvodní znìní ad III./3550.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

an den Eisenbahnminister

wegen des Vorgehens der Staatsbahndirektion Olmütz gegen deutsche Beamte.

Die Direktion Olmütz hat sämtliche deutsche Beamte des Status III. zur Ablegung einer Prüfung aus der èechischen Sprache einberufen und gleichzeitig aufmerksam gemacht, dass im Falle eines ungünstigen Ausfalles die Betreffenden, soweit sie dem Status III a) angehören, in den Status III b) überstellt werden sollen.

Die Folgen eines derartigen willkürlichen Vergehens bestünden darin, dass die betroffenen Beamten trotz einwandfreier Dienstleistung in ihrem Vorwärtskommen behindert und empfindlich geschädigt würden und überdies bedeutende Rück zahlungen an bereits empfangenen Gebühren leisten müssten. Es obliegt gar keinen Zweifel, dass diese Sprachprüfungen, welche, wie aus einem Erlass des Eisenbahnministeriums klar hervorgeht, gar nicht in den Absichten dieses Ministeriums liegen, wie viele andere vorhergegangene Chikanierungen deutscher Bediensteter bloss von dem als Chauvinisten sattsam bekannten Personalreferenten Øebik angeordnet wurden.

Die Bestimmungen betreffend die Teilung des Status III setzen für die Beamten des Status III a) die Kenntnis der Dienstsprache nur in jenem Masse fest, das zum Dienstgebrauche genügt. Nirgends wurden Sprachprüfungen angeordnet und keine der übrigen Direktionen hat auch bisher an solche gedacht.

Der von der Staatsbahndirektion Olmütz eingeführte Vorgang würde selbstverständlich rasch Nachahmung finden und zu einer unerhörten Bedrängung deutscher Bediensteter führen, die ihren Dienst in anstandsloser Weise leisteten. Angeregt durch das Olmützer Beispiel, plant auch schon die Direktion Brünn die Einführung derartiger Prüfungen.

Die Gefertigten fragen deshalb an:

1. Ist dem Herrn Minister das Vorgehen der Staatsbahndirektion Olmütz bekannt und billigt er es?

2. Was gedenkt er zu tun, um die ständigen Uebergriffe der Staatsbahndirektion Olmütz und deren willkürliche Auslegung ministerieller Verfügungen in Hinkunft zu verhindern?

3. Ist er insbesondere gewillt, die von der Direktion Olmütz angeordneten Sprachprüfungen sofort einzustellen?

Prag, den 5. April 1922.

Ing. Jung, Patzel, Dr. Kafka, Knirsch, Simm, Mark, Dr. Lodgman, Böllmann, Pittinger, J. Fischer, Kostka, J. Mayer, Matzner, Bobek, Scharnagl, Budig, Böhr, Schälzky, Röttel, Dr. Brunar, Schubert.

Pùvodní znìní ad IV./3550.

Interpellation

der Abgeordneten Josef Mayer, Dr. Hanreich, Pittinger, Röttel und Genossen

an die Minister des Innern und für Nationalverteidigung

in Betreff des Verhaltens des Regierungsvertreters auf einer Landjugendtagung in Brünn.

Am 2. April fand in Brünn ein sudetendeutscher Bauerntag statt, der einen Massenbesuch aufwies. In Verbindung damit war im Deutschen Haus am gleichen Tag um 1/2 3 Uhr nachmittags eine Landjugendtagung mit folgender Tagesordnung anberaumt:

1. Zweck und Ziele der Landjugendbewegung (Gauführer Josef Nedetzka, Zauchtel).

2. Die körperliche Ertüchtigung der Landjugend und die Turnvereine (Gauturnwart Professor J. Freising, Brünn).

3. Die geistigen Arbeitswochen der schlesischen Landjugendorganisation (Landwirt A. Gross, Hennersdorf).

4. Die Dorfbühne (Jugendwart Hugo Klose, Troppau).

5. Die fachliche Fortbildung der Landjugend (Landwirtschaftslehrer A. Klee, Römerstadt).

6. Die Heimatkunde im Dienste des Landvolkes (Professor Emil Lehmann, Landskron).

Die Behörde hatte auch zu dieser Tagung einen Regierungsvertreter entsendet und dieser Regierungsvertreter hatte die Stirne, vor Beginn der Versammlung zu verlangen, dass die im Saal anwesenden Soldaten sich aus demselben zu entfernen haben.

Die vorliegende Tagesordnung ist eine solche, dass sie ein derartiges Verhalten des Regierungsvertreters an und für sich nicht rechtfertigt. Es steht aber das Verhalten dieses Beamten ganz und gar im Gegensatz zu der Verfassung in der sl. Republik, die ihren Bürgern und unter diesen auch ihren Soldaten das Wahlrecht und damit auch jede politische Betätigung gewährleistet. Es ist doch nicht anzunehmen, dass diese politische Betätigung nur dem èechischen Teil der Bevölkerung zugebilligt werden kann, es muss aber noch mehr Erstaunen erregen; wenn in einer ganz unpolitischen Jugendtagung sich ein Vertreter der Behörde herausnimmt, deutschen Soldaten die Beteiligung an solchen Vorträgen zu verweigere.

Die Gefertigten fragen an:

1. Finden die Herrn Minister das Verhalten des Regierungsvertreters auf der Landjugendtagung in Brünn gerechfertigt oder nicht?

2. Ist unseren deutschen Soldaten auf Grund der Verfassungsgesetze in der Èsl. Republik das gleiche Recht gewährleistet wie den èechischen?

3. Sind die Herren Minister bereit, den betreffenden Beamten für seinen groben Verstoss gegen Sie Rechte der Bürger dieses Staates entsprechend zur Verantwortung zu ziehen?

Prag, am 5. April 1922.

J. Mayer, Dr. Hanreich, Pittinger, Röttel, Knirsch, Budig, Patzel, Zierhut, Simm, Bobek, Böhr, Dr. Kafka, Dr. W. Feierfeil, Mark, Heller, Schubert, J. Fischer, Kaiser, Schälzky, Ing. Jung, Dr. Petersilka, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad V./3550.

Interpellation

des Abgeordneten Matzner und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der Beschlagnahme eines Aufrufes In Nr. 25 der Freudenthaler Zeitung, in Nr. 25 der Jägerndorfer Zeitung und in Nr. 72 der Deutschen Post in Troppau.

Der Zensurpraxis hat es beliebt, den Aufruf Deutsche Brüder in Städten und Dörfern! unterdrücken zu wollen. Die Zensur entfernte ihn aus den deutschen Blättern und Gendarmen war aufgeboten, um die Zeitungen mit diesem Aufrufe einzuziehen.

Der Aufruf hatte folgenden Wortlaut:

Deutsche Brüder in Städten und Dörfern!

Deutscher Boden ist in Gefahr! Heiliger deutscher Heimatboden zu Brnasdorf, Jägerndorf, Lobenstein, Braunsdorf, Skrochowitz, Kreuzenort und andernorts soll aufgeteilt wurden an tschechische Emigranten, hauptsächlich tschechische Legionäre. Deutscher Boden muss deutsch bleiben. Verräter an der deutschen Volkssache sind diejenigen, die sich sträuben, dass Kleinhäusler und Kleinwirte deutschen Herrschaftsboden in eigenen Besitz übernehmen. Genossenschaftsbewirtschaftung heisst: Dem Geldsackjudentume zum Bodenadel zu verhelfen. Es brennen noch die Stockhiebe aus der alten Robotzeit auf dem Gesäss der Bauern, Taglöhner, Hörigen und Knechte, wir wollen keine neue Robot.

Nieder mit dem Anschlag auf Enteignung deutschen Bodens. Auf in Massen zur Abwehr nach Jägerndorf am Sonntag den 26. März.

In Treue Euer Abgeordneter

Franz Matzner

Die Gefertigten erblicken in dieser Beschlagnahme einen gänzlich undemokratischen Eingriff untergeordneter Organe in das Versammlungs- u. Vereinsgesetz und die staatsbürgerliche Freiheit, verurteilen dieses System und fragen den Herrn Minister:

1. Kann er dieses Vorgehen der Zensurorgane billigen?

2. Ist er bereit, diese überflüssige Zensurpraxis gegen die deutsche Presse durch energisches Einschreiten endlich abzustellen?

Prag den 30. März 1922.

Matzner,

Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Knirsch, Röttel, J. Fischer, J. Mayer, Böllman, Schubert, Kostka, Scharnagl, Schälzky, Dr. Hanreich, Dr. W. Feierfeil, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Dr. Keibl, Windirsch; Bobek, Kaiser, Patzel, Wenzel, Pittinger.

Pùvodní znìní ad VII./3550.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Errichtung einer deutschen Privatvolksschule in Altenberg, Bez. Deutschbrod.

Die einklassige deutsche Schule in Altenberg, Bez. Deutsch-Brod, wurde mit dem Erlasse des Landesschulrates vom 13. August 1920, Z: IV-6658 ai 20 aufgelassen, obwohl sie im Schuljahre 1920/21 31 Schulkinder zählte. Der Rekurs gegen die Auflassung der Schule ist bis heute noch nicht erledigt. Hingegen wurde vom Landesschulrate eine tschechische Minderheitsschule errichtet, obwohl nicht 40 tschechischer Kinder vorhanden waren und zur Unterbringung der tschechischen Minderheitsschule das Gebäude der aufgelassenen deutschen Schule beschlagnahmt. Gegen die Beschlagnahme wurde die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eingebracht, die laut Erkenntnisses des obersten Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1921, Z: 13546 den Erfolg hatte, dass die Beschlagnahme der deutschen Schule als ungesetzlich erklärt wurde, weil der Vorsitzende des Landesschulrates zur Errichtung einer Schule für eine geringere Anzahl von Schulkindern als 40 nicht berechtigt war. Es ist jedoch bis heute von den Schulbehörden nichts geschehen, um die ungesetzliche Beschlagnahme ausser Kraft zu setzen.

Für die deutschen Kinder in Altenberg, welche ganz ohne Unterricht geblieben sind, wurde die Errichtung einer Privatschule angesucht. Das Ansuchen wurde zweimal wegen Beanständung der für die Unterbringung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten abgewiesen. Nunmehr ist aber ein vollständig entsprechendes Schullokal beigestellt worden; jetzt aber weigert sich der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses in Deutschbrod, die zur Begutachtung dieser Lokalitäten notwendige Kommission anzuordnen.

Man sucht somit auf alle erdenkliche Weise das Ansuchen um Errichtung einer deutschen Privatvolksschule hinauszuziehen. Das Traurige dabei ist, dass 30 deutsche Kinder in ihrer Schulbildung vollständig zurückgesetzt werden, da ihnen jede Gelegenheit zum Unterrichtsgenuss genommen wurde. Zur nächsten deutschen Schule in Ebersdorf, zu welcher Altenberg früher als Expositur bestand, sind die Wegverhältnisse speziell im Winter derart schlecht, dass die Wege oft wegen Schneeverwehungen nicht einmal von Erwachsenen begangen werden können.

Wir stellen an den Herrn Minister die Frage, ob er bereit sei, den Landesschulrat zu beauftragen, die Kommission zur Begutachtung des Schullokales in Altenberg sofort anordnen zu lassen und der berechtigten Errichtung der deutschen Privatschule dortselbst keine weiteren Hindernisse mehr in den Weg zu legen.

Prag, am 4. April 1922.

Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka,

Knirsch, Patzel, Wenzel, J. Mayer, J. Fischer, Schubert, Scharnagl, Kostka, Schälzky, Röttel, Ing. Jung, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Dr. Petersilka, Böhr, Böllmann, Matzner.

Pùvodní znìní ad VIII./3550.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

und den Minister des Innern

in Angelegenheit der Verweigerung der der deutschen Volks- und Bürgerschule in Böhm. Aicha gehörenden Lehrmittel durch den Ortsschulrat in Böhm. Aicha.

In Böhm. Aicha bestand vor dem Umsturze eine deutsche Bürgerschule und eine fünfklassige Volksschule, welche in einem durch deutsche Gönner erbauten Schulhause untergebracht waren. Nach dem Umsturze wurde die fünfklassige deutsche Volksschule mit dem Erlass des Präsidiums des Landesschulrates vom 17. Dezember 1919, Z:2409 auf eine zweiklassige reduziert und ihr sowie der deutschen Bürgerschule das Gebäude samt allen Lehrmitteln weggenommen. Für die deutschen Schulen wurde vollständig aus Privatmitteln ein Privathaus adaptiert, welches auch am 1. September 1921 bezogen wurde. Der Ortsschulrat in Böhm. Aicha stellte von der alten Einrichtung des deutschen Schulhauses nur für 3 Klassen der Volksschule die sachlichen Bedürfnisse bei, verweigerte aber die Beistellung der sachlichen Bedürfnisse für die Bürgerschule und die Ausfolgung der Lehrbehelfe für dieselbe sowie auch für die Volksschule und verhinderte gewaltsam die angeordnete Ueberführung der Lehrmittel ins neue deutsche Schulgebäude. Es wird ausdrücklich bemerkt, dass die Lehrmittel der deutschen Volks- und Bürgerschule nur zum Teil aus dem Präliminare des Reichenberger Bezirksschulrates, dem die deutschen Schulen in Böhm. Aicha vor dem Umsturze unterstanden, angeschafft wurden; sehr viele Sachen wurden von Gönnern der deutschen Schule geschenkt, ja gewisse Gegenstände dem deutschen Lehrkörper gewidmet.

Der Ortsschulrat in B. Aicha beschloss in seiner Sitzung vom 22. Juli und 25. August 1931, die Lehrmittel nicht herauszugeben, bevor nicht das Ministerium die Entscheidung über die Auflassung der deutschen Bürgerschule getroffen hat. Mit diesem Beschluss begann eine Reihe von Widerspenstigkeiten des Ortsschulrates gegen alle schulbehördlichen Verfügungen. Der Bezirksschulausschuss in Turnau, dem die deutschen Schulen in B. Aicha unterstellt wurden, entschied mit Erlass vom 30. August 1921 Z:2114 und vom 4. Sept. 1921, Z:2213 und das Präsidium des Landesschulrates mit dem Erlass vom 31. August 1921, Z. 3835, dass die sachlichen Erfordernisse für die deutschen Schulen im Sinne des Gesetzes vorn 24. Feber 1873 L. G. Bl. Nr. 16 und die Lehrmittel laut § 25, Abs. 3 des Gesetzes vom 9. April 1920, Nr. 292 Slg. d. G. u. V. vom Ortsschulrate beizustellen, bezw. zu überführen sind. Diese Erlässe wurden nicht befolgt; alle Proteste der deutschen Mitglieder des Ortsschulrates in B. Aicha an den Bezirksschulausschuss in Turnau und den Landesschulrat nützten nichts. Die deutschen Mitglieder des Ortsschulrates strebten daraufhin eine gütliche Vereinbarung wegen der Lehrmittel an. Auch diese wurde von den èechischen Mitgliedern abgelehnt. Nunmehr ordnete der Bezirksschulausschuss in Turnau mit dem Erlass vom 19. Dezember 1921, Z. 3121 die Ausfolgung der Lehrmittel in deutscher Sprache; welche die èechische Bürgerschule in B. Aicha nicht benützen kann, an und hinsichtlich der übrigen eine Teilung, welche in gemeinsamer Beratung der Direktionen unter dem Vorsitze des Ortsschulratsvorsitzenden vereinbart werden sollte. Der Ortsschulrat lehnte jedoch in seiner Sitzung vom 20. Jänner 1922 die Vereinbarung unter Berufung auf seine Beschlüsse vom 22. Juli und 29. August 1921 ab und fasste eine Resolution, dahingehend, die Auflösung der deutschen Bürgerschule zu urgieren. Der Bezirksschulausschuss in Turnau ordnete mit dem Erlasse vom 30. Jänner 1922 Z. 222 neuerlich eine Beratung wegen Aufteilung und Ausfolgung der Lehrmittel an, welche durch ein protokollarisch niedergelegtes Verzeichnis hätte sichergestellt werden sollen. Nach einiger Zeit Zuwartens wurde beim Vorsitzenden des Ortsschulrates im Beisein eines èechischen Lehrers wegen der Erledigung dieses Erlasses urgiert. Der Ortsschulratsvorsitzende erklärte sich bereit, eine diesbezügliche Beratung einzuleiten, musste aber zufolge Widerstandes des Direktors der èechischen Bürgerschule und einiger Mitglieder des Lehrkörpers, welche auf ihren einstigen Beschlüssen beharrten, wieder davon Abstand nehmen.

Es wurde also den Erlässen des Landesund Bezirksschulrates abermals Widerstand entgegengesetzt und als die deutschen Vertreter protestierten, wurde nicht mit Zwangsmassregeln gegen den widerspenstigen Ortsschulrat vorgegangen, sondern der Protest dem Landesschulrate übersendet. (Bezirksschulratszahl 504 v. 3. März 1922).

Die Forderung der rechen auf Auflösung der deutschen Bürgerschule in B. Aicha ist ungerechtfertigt, da diese weit über 100 Schulkinder zählt und als einzige Bürgerschule für eine Reihe von deutschen Gemeinden aus den naheliegenden Schulbezirken B. Leipa und Dauba in Betracht kommt, für deren Kinder infolge der schlechten Verkehrverhältnisse der Besuch einer Bürgerschule in ihren Bezirken unmöglich ist und die im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V., ergänzt durch die Novelle vom 9. Sept. 1920, Nr. 295 Slg. d. u. V., nicht vom Besuche der Bürgerschule ausgeschlossen werden können, da dieses Gesetz bei der Schüleraufnahme keine Bezirksgrenzen kennt.

Es wird also vom Ortsschulrate in B. Aicha den behördlichen Aufträgen, welche auf die Beseitigung eines reinen Diebstahls gerichtet sind, einfach mit Berufung auf eine ungesetzliche Forderung Widerstand entgegengesetzt.

Wir richten daher an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur und an den Herrn Minister des Innern folgende Anfragen:

1. Sind der Zierren Ministern diese Tatsachen bekannt, da schon oftmals diesbezüglich Interventionen stattgefunden haben?

2. Ist der Herr Schulminister geneigt, den Ortsschulrat in B. Aicha wegen fortwährender Missachtung der schulbehördlichen Aufträge mit allen ihm kraft der Schulaufsichtsgesetze zustehenden Mittel zu strafen, allenfalls ihn behördlich aufzulösen?

3. Ist der Herr Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Herrn Schulminister bereit, die Ausfolgung der widerrechtlich zurückgehaltenen Lehrmittel im Exekutionswege anzuordnen?

Prag, am 5. April 1922.

Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfell, Simm, Dr. Kafka,

Kostka, Schälzky, Matzner, J. Fischer, Knirsch, Patzel, Wenzel, J. Mayer, Röttel, Böhr, Böllmann, Schubert, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Ing. Jung, Dr. Petersilka, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad IX./3550.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Sperrung der deutschen Privatvolksschule in Znaim-Pöltenberg.

Der mährische Landesschulrat hat mit Erlass vom 7. Juni 1920 Z. 1622 die Eröffnung der deutschen Privatschule in der Ortschaft Pöltenberg vom schulbehördlichen Standpunkte unter der Voraussetzung einiger baulicher Adaptierungen gestattet. Diese Bedingungen wurden seitens der Einschreiter im vollen Umfange durchgeführt und nach Vollendung dieser Zierstellungen, welche dem Bezirksschulausschusse angezeigt wurden, der Unterricht im Sinne der erteilten Eröffnungsbewilligung aufgenommen.

Trotzdem wurde mit Erlass des Vorsitzenden des Bezirksschulrates in Znaim Dr. Mareš vom 11. November 1921 plötzlich unter gleichzeitiger Forderung neuerlicher Adaptierungen das unrechtmässige (trotz Landesschulrätsbewilligung!) begonnene Unterrichten als gesetzwidrig bis auf weiteres untersagt und die Schullokalitäten tatsächlich am 18. November 1921 unter Polizeiassistenz gesperrt und versiegelt. Gegen diese Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates wurde der Rekurs an den Landesschulrat ergriffen.

Dem Rekurse wurde zwar mit dem Erlasse des Landesschulratspräsidium vom 20. Jänner 1922 Z. 14 stattgegeben, da der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses zur Sperrung der Schale nicht kompetent war, hingegen aber gleichzeitig die Abhaltung des Unterrichtes an der deutschen Privatvolksschule in Znaim-Pöltenberg untersagt, weil derselbe unberechtigt und gegen das Gesetz verstösst, bis zur Zeit, da die erforderliche Kollaudierung durchgeführt und sichergestellt wurde, dass die Bedingungen, unter welchen der Landesschulrat mit dem Erlasse vom 7. Juni 1920 Z. 1622 die Eröffnung dieser Schule gestattet hat, genau erfüllt wurden.

Dieser Erlass des Präsidiums des mährischen Landesschulrates ist sehr interessant, weil daraus klar hervorgeht, wie die unteren Schulbehörden Anweisungen über die Umbringung deutscher Unterrichtsanstalten erhalten. Er beantwortet nämlich den Antrag des Bürgermeisters in Znaim auf Aufhebung der deutschen Privatschule in Pöltenberg und lautet:

Was den Antrag des Herrn Bürgermeistes, Bericht vom 7. Mai 1921 Z. 117/21 präs. betrifft, dass die deutsche Privatvolksschule auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 3. April 1919 Nr. 189 aufgelassen werde, weil diese Schule Germanisationszwecke verfolgt und die öffentliche Meinung verlangt, dass sie aufgelassen werde, wird auf den h. ä. Erlass vom 23. März Z. 294/pras. verwiesen.

Mit diesem Erlasse wurde dem Herrn Bürgermeister die Stellungnahme des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur anvertraut, hierher mitgeteilt mit den Erlässen vom 30. Jänner 1921 Z. 76082 und vom 20. Jänner 1921 Z. 78865, dass, bevor zur Schliessung von Privatvolksschulen und Erziehungsanstalten im Sinne des § 11 des oben zit. Gesetzes geschritten werden kann, es unbedingt notwendig ist, dass durch Schriften dies nachgewiesen und sichergestellt werde, dass tatsächlich die öffentliche Meinung die Auflassung dieser Schule verlangt, und durch welche konkreten Fälle und inwieferne dies die öffentliche Meinung zum Ausdrucke bringt mit Bezug auf die konkrete Schule.

Sollte die Schule aus anderen Gründen aufgehoben werden, ist notwendig, durch schriftliche Beweise nachzuweisen, welche bedenklichen Gründe dafür sprechen und in was diese Bedenklichkeit besteht. Es handelt sich daher um die sachliche Nachweisung dieser Gründe für die Aufhebung und nicht bloss um Behauptungen von Seite des Amtes.

Behauptet daher der Herr Bürgermeister, dass diese Schule grösstenteils von Kindern èechischer Abstammung und èechischer Muttersprache besucht wird und Germanisationszwecke verfolgt, wäre diese Behauptung durch eine genaue und jeden Zweifel ausschliessende Erhebung dieser Umstände und durch protokollarische Einvernahme der Eltern der Schulkinder und anderer objektiver Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme glaubwürdiger Zeugen sicherzustellen.

Im Falle, dass der Herr Bürgermeister begründete Bedenken hätte, dass die Aussagen der Eltern über die Nationalität der Kinder oder im Falle, wo es sich um Kinder gemischter Ehen handelt, wäre es notwendig, die Aussagen der Eltern zu überprüfen und objektiv sicherzustellen, in welcher Weise in der Familie gesprochen wird und welcher Verkehr in der Familie und in der nächsten Umgebung herrscht.

Auch die Kenntnis der Sprache der Kinder, wenn zweifelhaft, wäre amtlich eventuell durch Prüfung sicherzustellen.

Es unterliegt keinem Anstande, wenn zu dieser Sicherstellung das Operat der Volkszählung verwendet wird.

Der Herr Bürgermeister wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Erhebungen mit der grössten Genauigkeit und Beweiskraft durchgeführt werden, weil der Antrag auf Aufhebung der Schule nach § 11 des oben erwähnten Gesetzes dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur nur dann vorgelegt werden kann, wenn durch diese Erhebungen unzweifelhaft dargestellt wurde, dass die öffentliche Meinung die Aufhebung dieser Schule verlangt. Zum Schlusse wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem erwähnten § 11 des Gesetzes vom 3. April 1919 Z. 189 der Gesetzessammlung, die §§ 70 und 73 des Reichsgesetzes über die Volksschalen nicht aufgehoben wurden, nach welchen dem Landesschulrate das Recht zusteht, in diesem Falle, wenn die Bedingungen für die Eröffnung der Schule seitens der Schulerhalter nicht erfüllt werden, die Sperrung der Schule anzuordnen.

Die öffentliche Meinung - natürlich nur von einer nationalen Seite zu nehmen - und nicht das tatsächliche Bedürfnis wird somit als entscheidend für den Bestand deutscher Schulen anerkannt! Ausserdem wird ohne weiteres gestattet, dass das geheime Material der Volkszählung zu Informationen herangezogen werden kann!

Die am 20. Feber 1922 tatsächlich stattgefundene Kollaudierung hatte das Ergebnis, dass die bei der Bewilligung der Schule gestellten Bedingungen tatsächlich mit Ausnahme zweier kleiner leicht zu beseitigender Abweichungen von den verlangten Zierstellungen erfüllt wurden. Es wurden nunmehr aber, um die deutsche Privatschule unmöglich zu machen, neue Bedingungen konstruiert, die sich zum Teil auf das ganze Haus und nicht auf das Schullokal bezogen. Da die Kinderzahl der deutschen Privatschule 21 beträgt, während früher beim Ansuchen bloss 12-15 angenommen worden, müssten ganz neue Erhebungen gepflogen werden, obwohl die Privatschule halbtagsweise Unterricht erteilt.

Es liegt somit offenkundig eine Verschleppungstaktik der Behörden vor, die die Schule einfach unmöglich, bezw. vernichten wollen.

Wir richten an den Herrn Schulminister folgende Anfragen:

1. Sind dem Herrn Minister die Tatsachen bekannt, da es sich a mehrfach um ministerielle Erlässe handelt.

2. Ist der Herr Minister bereit, die sofortige Wiedereröffnung der deutschen Privatvolksschule in Pöltenberg zu verfügen und die beabsichtigte Vernichtung derselben zu verhindern?

3. Ist der Herr Minister gewillt anzuerkennen, dass nicht die öffentliche èechische Meinung, sondern das tatsächliche Bedürfnis entscheidend sei für den Bestand oder Nichtbestand einer deutschen Schule?

Prag, am 5. April 1922.

Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simrn, Dr. Kafka,

Kostka, Schälzky, Matzner, J. Fischer, Knirsch, Patzel, Wenzel, J. Mayer, Röttel, Böhr, Böllmann, Schubert, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Radda, Ing. Jung, Dr. Petersilka, Scharnagl.


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