Pøeklad ad III./3340.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen

in Angelegenheit verhängter Strafen wegen der Volkszählung (Druck 2855).

Wie ich bereits in der Antwort auf die ganz ähnliche Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Emmerich Radda (Druck 3159/XXV.) angeführt habe, müssen die Angaben über die Nationalität nach § 20 der Durchführungsverordnung über die Volkszählung vom 30. Oktober 1920, S. d. G. u. V. Nr. 592, mit besonderer Gewissenhaftigkeit und streng wahrheitsgemäß sichergestellt werden.

Aus dieser Durchführungsverordnung und aus der amtlichen Anleitung über die Ausfüllung der einzelnen Rubriken des Zählblattes geht hervor, daß die Angabe über die Nationalität nicht willkürlich sein darf, wie die Herren Interpellanten vermuten, sondern daß sie wie jede andere Angabe der tatsächlichen Wahrheit entsprechen maß.

Damit diesem Erfordernisse entsprochen werde ist der Zählkommissär nach den in der Bestimmung der § 17-20 der obzitierten Regierungsverordnung deutlich ausgesprochenen Grundsätzen verpflichtet, jede Angabe, also auch die Angabe über die Nationalität zu überprüfen und, wenn er über ihre Richtigkeit Zweifel hegt, die Angelegenheit eventuell der politischen Bezirksbehörde zur Entscheidung vorzulegen, welche entscheidet und nach § 12 derselben Verordnung das Strafverfahren einleitet, wenn sie erachtet, daß die Partei wissentlich eine der tatsächlichen Wahrheit widersprechende Angabe gemacht habe. Dies war auch in den in der Interpellation angeführten Fällen so, in welchen deshalb ein gesetzwidriger Vorgang der politischen Bezirksbehörde und irgendeiner Verletzung des Gesetzes nicht erblickt werden kann.

Im Hinblicke auf die Vermögensverhältnisse des Adolf und der Viktoria Pøibyl und der Albine Doležal hat aber die politische Landesverwaltung über deren Ansuchen die ihnen auferlegte Strafe im Gnadenwege auf 100 Kè, bezw. auf Arrest von 3 Tagen herabgesetzt.

Was ferner den Richard Werner anbelangt, welcher, wie er selbst im Strafverfahren bekannte, die deutsche Nationalität nur deshalb angab, weil er als Gewerbetreibender auf die Deutschen angewiesen ist und weil er in die deutsche Schule gegangen ist, wurde über sein Ansuchen um Nachsicht der Strafe bisher nicht entschieden.

Prag, am 30. November 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad V./3340.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen

betreffend die Besteuerung einer Gesellschaft m. b. H. (Druck 3089).

Durch die gepflogenen Erhebungen hinsichtlich der Gesellschaft m. b. H. "Erstes Znaimer Kino" wurde sichergestellt, daß die in der Interpellation angegebenen Daten sowohl hinsichtlich der Erhebung der Steuergrundlage als auch der vorgeschriebenen Erwerbsteuer für das. ahr 1920 und der Kriegssteuer für die Jahre 1917-18 und 1918-19 richtig sind.

Diese Gesellschaft weist zwar nach dem Gewinn- und Verlustkonto für das Geschäftsjahr 1918-19 einen Reingewinn von 71.381,44 Kè auf, aber die Gesellschafter haben bereits im kaufe dieses Geschäftsjahres aus dem Unternehmen für ihren Haushalt in Vorhinein einen Betrag von 26.507,03 Kè herausgenommen, welcher Betrag derer ausgewiesenen Reingewinne zugerechnet werden muß, so daß dieser richtig 97.888,47 Kè ausmachte und die Steuergrundlage nach Hinzurechnung der übrigen nichteinrechenbaren Posten 103.128,13 Kè betrug.

Wenn auf diesen Umstand Rücksicht genommen wird, dann ist die in der Interpellation enthaltene Behauptung nicht richtig, daß die vorgeschriebene Erwerbsteuer samt Zuschlägen den gesamten Reingewinn nicht nur zur Gänze verschlingt, sondern sogar übersteigt und daß die Gesellschaft durch diese Steuervorschreibung zur Liquidierung, beziehungsweise zur Konkursanmeldung gezwungen sei.

Insoweit allerdings die vorgeschriebene Erwerbsteuer samt Zuschlägen 80 % des Reingewinnes übersteigt, wird diese Vorschreibung im Sinne des 32 des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 329 auf diese Maximalgrenze verhältnismäßig vermindert, und dies auch dann, wenn der von der Gesellschaft gegen die Vorschreibung der Erwerbsteuer für das Steuerjahr 1920 eingebrachte und eine Ausscheidung einzelner Posten aus der Steuergrundlage anstrebende Rekurs abgewiesen würde.

Im Hinblicke darauf, daß diese Bestimmung des 32 des zitierten Gesetzes den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen für die Steuerjahre 1920 und 1921 unter allen Umständen 20% des Reingewinnes unverkürzt beläßt, ist es nach der Anschauung des Finanzministeriums in dieser Richtung nicht notwendig irgend einen neuen Gesetzesentwurf vorzulegen oder den untergeordneten Behörden weitere neue Weisungen zu erteilen.

Die Ursache, daß der Rekurs, den die Gesellschaft gegen die Vorschreibung der Erwerbsteuer für das Steuerjahr 1920 eingebracht hat, bisher nicht erledigt wurde, ist der Umstand, daß vor dessen Entscheidung noch die Durchführung einer Erhebung notwendig war, da die Gesellschaft nachträglich einen neuen Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr 1918-19 vorlegte, welcher den Bilanzgewinn nur im Betrage von 47.478,47 Kè aufweist.

Zur Bezahlung der bestehenden Steuerreste wurden der Gesellschaft vorläufig bis Ende des Jahres 1921 monatliche Raten zu 8.000 Kè bewilligt und es wurde der zuständigen Steueverwaltung der Auftrag erteilt, von der eventuellen exekutiven Eintreibung dieser Reste bis auf Weiteres Ahstand zu nehmen.

Prag, am 26. November 1921.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad VII./3340.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen Einbeziehung der Gewerbe- und Handelstreibenden in die staatliche Lebensmittelversorgung im neuen Wirtschaftsjahre (Druck 2998).

Zur Zeit, als die Interpellation eingebracht wurde (am 24. Juli d. J.) war die Verpflegungsaktion für das neue Wirtschaftsjahr 1921-22 im Stadium der Verhandlungen und es konnten eventuell scheinbar Befürchtungen erwachsen, daß bestimmte Konsumentenkategorien irgendwie verkürzt werden könnten. Dies konnte etwa aus dem Runderlaß des Ministeriums für Volksverpflegung vom 14. Juni 1921, Z. 43.484, geschlossen werden, in welchem die Einkommensgrenze für ein Jahr auf 10.000 Kè bestimmt war, so daß Personen, welche ein höheres Einkommen besitzen, der Anspruch auf die Armenverpflegung nicht zuerkannt weiden sollte. Der zitierte Runderlaß war aber nur ein Behelf für die Zusammenstellung des Versorgungsplanes, damit annähernd die Zahl der Personen sichergestellt würde, welche in die Liffentliche Verpflegung einbezogen werden könnten.

Definitiv wurde diese Frage durch die Regierungsverordnung vom 11. August 1921, S. d. G. u V. Nr. 270 geregelt, worin im § 1 bestimmt ist, wer nach seinen Einkomnens- und Familienverhältnissen grundsätzlich einen Anspruch auf die öffentliche Verpflegung besitzt.

Diese Regierungsverordnung löst also die Frage der öffentlichen Verpflegung einheitlich und allgemein, ohne einen Unterschied zwischen den einzelnen Konsumentenkategorien zu machen, so daß auch die kleinen Handels- und Gewerbetreihenden nicht ärger daran sind als die übrigen Konsumenten.

Prag, am 24. November 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Ed. Beneš, m. p.

Pøeklad ad VIII./3340.

Antort

des Vorsitzenden der Regierung und des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen des Vergehens eines èechoslovakischen Offiziers und zweier staatlichen Beamten gegen einen friedliebenden Bürger in Deutsch-Gabel (Druck 2862).

Am 26. Juni d. J. wurde am Hause des Zeitungsverschleisses Nr. 301 in Deutsch-Gabel des H. Franz Lorenz eine schwarzgelbe also amtlich verbotene bahne - ausgehängt, welche bei seinem Spaziergange der Oberleutnant Karl Beránek bemerkte, welcher dem Stationskommando zugeteilt ist. Er wollte auf diese Ungehörigkeit die dortige Gendarmerie zum Zwecke des Einschreitens aufmerksam machen, aber er traf niemanden am Gendarmerieposten an, da dessen Kommandant dienstlich beschäftigt war.

Aus diesem Grunde ist der betreffende Offizier selbst eingeschritten. Er forderte den Eigentümer des erwähnten Hauses auf, die Fahne zu beseitigen, was zu tun sich aber dieser weigerte, indem er sich darauf ausredete, daß die politische Behörde durch austrommeln deren Aushängen erlaubt habe und daß er in "Deutschbahmen" lebe. Außerdem gebrauchte er noch andere provokative Ausdrücke. Er wurde also gezwungen, die Fahne einzuziehen, was er aber sehr unwillig und unter Anwendung von strafwürdigen gegen die Èechoslovakische Republik gerichteten Bemerkungen tat.

Die Fahne wurde vom Oberleutnant Beránek beschlagnahmt, damit sie nicht wieder ausgehängt werden könne; und dem Stationskommando und später bis zur Entscheidung der politischen Landesverwaltung der politischen Behörde zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben.

Der Bezirks-Straßenmeister und der der politischen Bezirksverwaltung in Deutsch-Gabel zugeteilte Evidenzrottenmeister begleiteten zwar den Oberleutnant Beránek zu Lorenz, griffen aber in die Verhandlung in keiner Weise an.

Oberleutnant Beránek nahm, mehr als Zeugen, zwei ukrainische Unteroffiziere der dortigen Militärpolizei mit, weil er - wie früher angeführt - niemanden von den Gendarmen antraf. Diese beiden Unteroffiziere waren mit Militärrevolvern bewaffnet, wie sie im Dienste getragen werden.

Das gerichtliche Strafverfahren, welches aufgrund der Anzeige der Gemeinde gegen Oberleutnant Beránek, den Evidenzrottenmeister und den Straßenmeister eingeleitet worden ist, ist bisher noch nicht beendet.

Das Militärlandeskommande hat dem Oberleutnant Beránek sein Vorgehen eindringlich verwiesen, weil er die geltenden Vorschriften überschritten hat, die Militärpersonen die Einmischung in Funktionen verbieten, welche ausschließlich der politischen Bezirksverwaltung zustehen.

Prag, am 16. Dezember 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m, p.

Der Minister für nationale Vorteidigung:

Udržal, m. p.

Pøeklad ad IX./3340.

Antwort

des Finanzministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

betreffend die sinnwidrige Handhabung der Verordnung vom 28. November 1919, Slg. der Ges. und Verord. Nr. 644, gegen die Hausierer des Hultschiner Bezirkes (Druck 2697).

Die Behauptung der Interpellation, daß durch das von der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin aufgrund der Bestimmungen der Verordnung vom 28. November 1919, Slg. der Ges. und Verord. Nr. 644, durchgeführte Strafverfahren in Hultschin in der Mehrzahl der Fälle Personen betroffen wurden, welche dem Hausiererstande angehören, beruht insofern auf Wahrheit, als von 6 verhandelten Fällen vier Hausierer betreffen.

Auch die übrigen Angaben, die in der Interpellation enthalten sind, entsprechen im Ganzen den Tatsachen. Hiebei muß aber darauf verwiesen werden, daß, wenn auch die Einhaltung der Bestimmungen der obzitierten Verordnung den Hausierern bestimmte Beschränkungen auferlegte, ihnen dadurch in keiner Weise ihre Erwerbsmöglichkeit benommen wurde, denn sie können ihre Zahlungsverpflichtungen auch auf eine andere Art als durch die Ausfuhr von Valuta erfüllen, so durch Überweisung der Geldbeträge entweder im Wege der Post, der Postsparkasse, beziehungsweise im Wege der Geldinstitute.

Übrigens betreiben diese Händler ihr Gewerbe in Deutschland, wo sie demzufolge auch ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, so daß es nicht notwendig ist, daß sie die in Deutschland gelösten Mark zu uns einführen und zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen wieder ausführen, sondern sie können einfach die gelösten Geldbeträge sofort wieder zur Zahlung in Deutschland benützen.

Gegen die Erkenntnisse der genannten politischen Bezirksverwaltung, mit. welchen die Beschuldigten zu einer Arreststrafe in der Dauer von 12 Stunden bis zu 5 Tagen und zu Geldstrafen im Betrage von 40 K bis 100 K verurteilt wurden, wobei gleichzeitig die beschlagnahmten Beträge für verfallen erklärt wurden, überreichten die betroffenen Parteien Berufungen, über welche bisher noch nicht entschieden wurde. Bei der Entscheidung über diese Berufungen, wozu in II. Instanz der bevollmächtigte Kommissär der Èsl. Republik für das Ratiborer Gebiet in Troppau kompetent ist, wird - wie es sich von selbst versteht - sowohl auf die in den Berufungen geltend gemachten Einwendungen, als auch auf die Verhältnisse des Gebietes, in welchem die Berufungswerber ihren Wohnsitz haben, gebührend Rücksicht genommen werden.

Sofern in ähnlichen Straffällen ausnahmsweise durch die Finanzbehörden entschieden worden ist, bildete die kategorische Bestimmung des § 21 der obangeführten Regierungsverordnung ein Hindernis, daß bei der Entscheidung nicht vollständig auf die besonderen Verhältnisse in Hultschin und auf die Familien und Erwerbsverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen werden konnte.

In zahlreichen Fällen wurde aber von einem Strafverfahren entweder bei freiwilligem Erlege einer Geldstrafe oder in besonders rücknichtswürdigen Fällen auch ohne Erlag irgendeiner Geldstrafe Abstand genommen.

Das Finanzministerium erteilt gleichzeitig dem bevollmächtigten Kommissäre für das Ratiborergebiet die Ermächtigung, gleichzeitig mit der Erledigung der Berufung in den oberwähten und ähnlichen anderen Fällen die beschlagnahmten und für verfallen erklärten Geldbeträge freizugeben, sofern Umstände vorliegen, welche einer besonderen Rücksicht würdig sind, oder soferne durch deren Verlust den Hausierern die Erwerbsmöglichkeit benommen werden könnte.

In der lebten Zeit wurden übrigens Übertretungen ähnlicher Art deshalb seltener, weil die Finanzbehörden 1. Instanz aufgrund der Ermächtigung, die ihnen mit Erlaß des Finanzministeriums vom 2 März 1921, Z. 12.247 / 3777 / 21 erteilt worden ist, die Höhe des Betrages, welcher monatlich in kleinem Grenzverkehre unbehindert über die Grenze gebracht werden darf, mit dem Betrage von 3000 Kè bestimmt haben.

Prag, am 2. Dezember 1921.

Der Finanzminister:

Ang. Novák, m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXII./3340.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Verweigerung der Approbation der Bände IV, VII, VIII des Lesebuches von Bernt, Lehmann und Weps für Gymnasien und des Bandes VII für Realschulen (Druck 2945).

Vor allem erlaube ich mir zu bemerken, daß die oberwähnte Interpellation nicht in allem den Tatsachen entspricht, da am 9. Juli 1921, an welchem Tage die Interpellation eingebracht wurde, nur über die Lesebücher für die VII. und VIII. Klasse für Gymnasien und Realgymnasien entschieden war. Das Lesebuch für die IV. Gymnasialklasse wurde dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur erst am 4. August und das Lesebuch für die VII. Realschulklasse erst am 16. August 1921 zur Begutachtung eingesandt.

Es kann sich also die Antwort nur auf die zwei oberwähnten Lehrbücher für die VII. und VIII. Klasse der Gymnasien und Realgymnasien beziehen. In diesen Lehrbüchern wurden tatsächlich aufgrund der amtlichen Gutachten, die durch die Erlässe des Ministeriums für Schulwesen vom 10. März 1921, Z. 22.965, und vom 12. März 1921, Z. 23.906, von den Rezensenten abverlangt wurden, nach reiflicher Erwägung einige anstößige Stücke gestrichen, die in drei Gruppen eingeteilt werden können;

1. In die erste Gruppe gehören die Stücke, in welchen dem Schüler die unkritische, aus der Vorkriegszeit stammende Überschätzung seiner Nationalität beigebracht wird (Hoffmann "Das Lied der Deutschen") und die Unterschätzung der anderen Nationen (Bernt "Warum sich der alte Simon"), und welche direkt zur nationalen Gehässigkeit anleiten (Hoffmann "Heimkehr aus Frankreich", Arndt "Vaterlandslied", Körner "Aufruf", Gilm "Die Freiheit ist kein Wetterschlag" u. a.)

2. In die zweite Gruppe gehören die Stücke, welche das Soldatentum preisen und überhaupt eine militaristische Tendenz haben. Es sind dies die Stücke: Freiligrath "Die Trompete von Vionville", Watzlik "Einem deutschen Bauernknecht" u. a. Ein Beweis, daß die Autoren absichtlich tendenziöse, kampflustige Stücke ausgesucht haben, ist das Bruchstück aus dem Romane Frenssen's "Die Brüder", welches die tragische englischdeutsche Seeschlacht vom Skagerrak während des Weltkrieges beschreibt. Über dieses Bruchstück schrieb der deutsche. Rezensent selbst: "Doch konnte die das Grauen des Kampfes in aufregender Weise wiedergebende Erzählung Frenssens trotz verschiedener Vorzüge durch ein Lesestück aus dem Kreise der Bürgerkunde ersetzt werden.

3. Unzulässig ist ferner die dritte Gruppe von Lesestücken, welche Proben erotisch-zweideutiger Natur enthält - wie zum Beispiel Heine's Verse: "Blamier mich nicht, mein schönes Kind". Diese Proben verletzen das Gefühl der Schüler, insbesondere dort, wo Koedukation eingeführt ist.

Endlich wurden einige wenig geschmackvolle Lesestücke ausgelassen, wie Hoffmann "Auf der Bierbank", von welchem letzteren Gedicht der deutsche Rezensent schrieb "Könnte weggelassen werden", indem er es mit anderen Proben als "weder recht besonders charakteristisch, noch außerordentlich wertvoll" bewertet.

Alle diese Arten von Lesestücken können einerseits aus pädagogischen Gründen, andererseits im Hinblicke auf die heutigen Staatsverhältnisse in Schulbüchern nicht zugelassen werden, da das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur als oberste Schulbehörde sorgfältig darauf achten muß, daß in die Hand der studierenden Jagend aller Nationen der Èechoslovakischen Republik ohne Unterschied nur der Form, als auch dem Inhalte nach absolut einwandfreie Lehrbücher kämen, so daß sie tatsächlich die ihnen gestellte Aufgabe erfüllen, d. i. nicht nur zur Erweiterung des Wissens der Schal er, sondern auch zur Veredelung ihres Geistes beitragen.

Das weiter in der Interpellation ausgesprochene Verlangen, daß nämlich mit der Approbation der für die deutschen Anstalten bestimmten Lehrbücher das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur deutsche Fachleute betraue, ist zum Teile dadurch erfüllt, daß jedes deutsche zur Approbation vorgelegte Buch auch - einem deutschen Professor zur Rezension geschickt wird. Die Approbation führt allerdings das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur selbst aufgrund des eigenen Ermessens durch, die Rezension bildet nur die Richtschnur. Daraus geht selbstverständlich hervor, daß die Wahl der Rezensenten vollständig dem freien Ermessen des Ministeriums überlassen bleiben muß und daß das Ministerium unerläßlich auf seinem Rechte beharren muß, nur denjenigen als Rezensenten auszuwählen, zu welchem es absolutes Vertrauen besitzt.

Die Zulassung des oberwähnten Lehrbuches zum Unterrichte an deutschen Gymnasien mit den ursprünglich beanständeten Gedichten und Erzählungen ist aus den obangeführten Gründen unmöglich.

Prag, am 29. November 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.

Pøeklad ad XXIII./3340.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Scharnagl und Genossen

betreffend die Herabsetzung der Decktaxe für Staatsbeschälhengste (Druck 2461),

Aufgrund des Staatsvoranschlages für das Jahr 1921 war das Ministerium für Landwirtschaft durch die Verpflichtung gebunden, aus dem Erträgnisse der Sprungtaxen einen Betrag von 23 Millionen Kè zu beschaffen.

Diese Einnahme hätte eine Erhöhung der Sprungtaxe auf 350 Kè, 300 und 250 Kè erfordert. Mit dieser Höhe des Sprunggoldes konnte noch in der ersten Hälfte des Vorjahres gerechnet werden, als die Pferdepreise sehr hoch waren.

Diese Voraussetzung änderte sich aber bereits mit Ende des vorigen Jahres, als die Pferdepreise zu sinken begannen, und es setzte deshalb das Ministerium für Landwirtschaft das Sprunggeld für das Jahr 1921 weit niedriger an und zwar mit Erlaß vom 19. Dezember 1920, Z. 49.725/III auf 300, 250 und 200 Kè, je nach der Qualität des Hengstes.

Dieser Erlaß blieb aber nicht lange in Giltigkeit, da das Ministeriran für Landwirtschaft infolge des weiteren Sinkens der Pferdepreise mit Erlaß vom 17. Februar neue Sprungtaxen und zwar im Betrage von 210 und 170 Kè festsetzte.

Da aber die Zulassungsperiode in einzelnen Boneichen bereits am 1. Februar beginnt, geschah es, daß das ursprüngliche Sprunggeld tatsächlich eingehoben wurde. In allen diesen Fällen aber wurde der Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem herabgesetzten Sprunggelde den Eigentümern der Stuten gegen einfache Bestätigung zurückgestellt.

Hiebei gewährte das Ministerium für Landwirtschaft den in den Zuchtbüchern eingetragenen Eigentümern von Stuten Nachlässe und zwar von 50 resp. 30 Kè, je nachdem zu welchem Hengste sie zugelassen w irden sind. In diesen Fällen zahlten also die Züchter 160 resp. 140 Kè.

Für Privatstationen war eine einheitliche Taxe von 210 Kè festgesetzt worden, hievon entfiel aber auf den Hengstenhalter 130 Kè und auf die Staatskasse nur 80 Kè und dies nur in jenen Fällen, wo es sich nicht um eine im Zuchtbache eingetragene Stute handelte, denn diesen wurde ein einheitlicher Nachlaß von 40 Kè bewilligst, so daß der Staatskasse nur 40 Kè zukamen.

Es beruhen also die Angaben der Interpellation auf einem offensichtlichen Irrtume.

Das Ministerium für Landwirtschaft kam, wie aus den angeführten Daten ersichtlich ist, den Züchtern wo nur möglich dadurch entgegen, daß es die Sprungtaxen angemessen zu den Pferdepreisen und zur Qualität des Zuchtmaterials regulierte, und es wird sich auch für die künftige Zulaasungsperiode bemühen, die Höhe des Sprunggeldes mit den heutigen gesunkenen Pferdepreisen und den Regieauslagen für die Erhaltung der Staatsgestüte in Einklang zu bringen.

Was die Einfuhr von Zuchtstuten und -Hengsten durch die Züchterorganisationen anbelangt, ist das Ministerium für Landwirtschaft bereit, die Einfuhr von vollblütigen Stuten insoweit zu ermöglichen, als das eingeführte Material dem Zuchtplane des betreffenden Bereiches entspricht.

Um die Einfuhr von vollblütigen Rassenhengsten sorgt sich das Ministerium für Landwirt schuft direkt und ist bestrebt, soweit es die finanziellen Mittel erlauben, die während des Krieges unter dem Hengstenmaterial verursachten Lücken bald wieder auszufüllen.

Prag, am 21. Dezember 1921.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Der Minister für Landwirtschaft:

F. Stanìk, m. p.

Pøeklad ad XXIV./3340.

Antwort

des Ministers des Innern und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. W. Lehnart und Genossen

betreffend unnötigen Schikanen der Reisenden beim Grenzübertritte (Druck 2884).

Nach dem Ergebnis der gepflogenen Erhebungen erfolgt die Durchsuchung der Reisenden an der Grenze zwar genau nach den Vorschriften, aber immer mit der nötigen Rücksicht, damit kein Anlaß zu Beschwerden gegeben werde; das trifft insbesondere auch beim Zollamt in Spindelmühle zu, das in der Interpellation namentlich angeführt wird.

Bei der Paßkontrolle der unser Genzgebiet besuchenden Touristen gehen die Paßorgane genau nach der geltenden Vorschrift vor, nach welcher den Touristen im kleinen Grenzgürtel der Übergang über die Grenze auf den blossenvachweis über die Zugehörigkeit zu einem Touristenverein und auf den Identitätsnachweis gestattet wird.

Das Ministerium des Innern hat keine besondere Verordnung erlassen, die strenge Bestimmungen für den Übergang über die Grenze festsetzen soll, und hat auch nicht die Absicht, es zu tun.

In der letzten Zeit hat das Finanzministerium an die Zollbehörden eine Verordnung erlassen, die Revision der Reisenden aus Deutschland und Österreich streng durchzuführen, und dies mit Rücksicht darauf, daß das Publikum den gegenwärtigen Tiefstand der Valuta in den Nachbarstaaten ausnützen will und Reisen ins Ausland zu dem Zwecke unternimmt, um dort billig Wüsche, Kleider und ähnliche Waren einzukaufen und sie in die Èechoslovakische Republik einzuschmuggeln,

wodurch nicht nur die Zollverwaltung um eine bedeutende Zolleinnahme verkürzt, sondern auch die Gewerbsleute, Handelsleute und Arbeitern, die sich natürlich auch dagegen verwahren, empfindlich geschädigt werden.

Im Hinblick darauf ist die gegenwärtige Zeit noch nicht dafür geeignet, eine mildere Praxis einzuführen.

Prag, den 16. Dezember 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad XXV./3340.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

in Angelegenheit der Übergriffe des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses, bezw. Bezirksschulrates in Mähr. Ostrau (Druck 2393).

Wie die Interpellation selbst zugibt, traf der Vorsitzende des Bezirksschulrates die Verfügung, mit welcher èechische Kinder auf den deutschen Schulen in Mistek ausgeschlossen wurden, zu einer Zeit, zu welcher über die Beschwerde in dieser Angelegenheit gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Vorsitzenden des Landesschulrates bereits entschieden worden war.

Im Hinblicke darauf, und auf die Vorschrift des § 40 des Gesetzes vom 27. Novemb. 1905, L. G. Bl. Nr. 4 vom Jahre 1906, woraus hervorgeht, daß die gegen die Entscheidung des Landesschulrates eingebrachten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, kann von diesem Standpunkte aus gegen das Vorgehen des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses nichts eingewendet werden.

Durch die Entscheidung des Vorsitzenden des Landesschulrates wurde die Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses bestätigt und zwar aufgrund des Ergebnissesdergepflogenen Erhebungen, wobei ausdrücklich angeführt worden muß, daß auch der Ortsschulrat für die deutschen Schulen in Mistek die zweifellose èechische Nationalität der 41 ausgeschiedenen Kinder anerkannte.

Daß der Vorsitzende des Bezirksschulrates den Eltern der ausgeschiedenen Kinder direkt aufgetragen hätte, ihre Kinder in die èechische Schule zu schicken, findet in den Akten keine Begründung, und kann diese Anschauung dadurch erklärt werden, daß, wenn die Kinder die deutschen öffentlichen Schulen nicht besuchen dürfen und wenn die Eltern nicht die nach dem Gesetze zulässigen Vorkehrungen treffen, durch welche die Kinder von der Verpflichtung, öffentliche Schulen au besuchen, befreit werden, dann allerdings nichts anderes übrig bleibt, als daß diese Finder eine öffentliche Schule in der Gemeinde besuchen, allerdings eine solche, aus der sie nicht ausgeschlossen wurden.

Im Hinblicke auf das Angeführte kann die Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates, wornach die Finder durch Vermittlung der politischen Bezirksverwaltung im Wege der politischen Exekution aus den deutschen Schulen entfernt wurden, nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden, da diese Verfügung sich auf eine Entscheidung des Vorsitzenden des Landesschulrates stützte, gegen welche zwar eine Beschwerde eingebracht worden ist, womit aber eine aufschiebende Wirkung nicht erzielt wurde.

Prag, am 21. Dezember 1921.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Šrobár, m. p.

Pøeklad ad XXVI./3340.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Haureich, Dr. Lehnart und Genossen

wegen Benützung von einsprachig èechischen Aufgabescheinen bei den Reichenberger Bahnämtern (Druck 2720).

Auf diese Interpellation erlaube ich mir nachstehende Antwort zu erteilen:

Das Verkehrsamt in Reichenberg hat einige Zeit einsprachige Aufgabescheine ausgegeben, weil die Druckereien nicht rechtzeitig èechisch-deutsche Drucksachen geliefert hatten und dem genannten Amte wegen absoluten Mangels an èechisch-deutschen Drucksachen nur èechische geschickt worden sind.

Diesem anfiel wurde Ende April abgeholfen, sodaß vom 1. Mai 1921 an in Reichenberg die bezüglichen Aufgabescheine zweisprachig ausgegeben wurden.

Prag, den 21. Dezember 1921.

Der Eisenbahnminister:

In Vertretung:

Dr. Dolanský, m. p.

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