Pøeklad ad XXXV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen betreffend die Verfolgungen der Hultschiner Bevölkerung wegen ihres Selbstbekenntnisses anläßlich der Volkszählung

(Druck 2139).

In meiner Antwort auf die Interpellation des Herrn Abgeordneten Jokl und Genossen, betreffend den bei der Volkszählung im Hultschiner Ländchen auf die Bevölkerung ausgeübten Zwang und die Verfälschung des Zählungsergebnisses (Druck 2707), habe ich eingehend die systematisch organisierte, gesetzwidrige und hochverräterische Agitation im Hultschiner Bezirke erwähnt, welche von Ratibor aus geleitet und nachdrücklichst von den deutschen politischen Parteien in Troppau zu dem Zwecke unterstützt wurde, die Volkszählung um jeden Preis zu vereiteln oder ihr den Charakter eines Plebiszites zu verschaffen. Desgleichen habe ich in der Antwort auf die weitere Interpellation desselben Herrn Abgeordneten betreffend das drakonische Vorgehen des bevollmächtigten Kommissärs für den Ratiborer Teil (Druck 2049) darauf verwiesen, daß durch diese ungeordnete Agitation leider zahlreiche Personen zu unüberlegten Handlungen verleitet wurden und daß sie über Anraten deutscher Zeitschriften aus, Troppau und insbesondere der Zeitschrift "Deutsche Post" es versuchten, die Volkszählung auf alle mögliche Art zu vereiteln, sodaß die politische Bezirksverwaltung in Hultschin genötigt war; alle gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung zu bringen, damit sie, den geltenden Vorschriften Achtung verschaffe und den durch diese Agitation hervorgerufenen Widerstand breche. Wenn also die Herren Interpellanten sich über die Verhältnisse beklagen, welche sich bei der Volkszählung im Hultschiner Bezirke entwickelt haben, fällt hiefür die Schuld nicht auf die politische Bezirksverwaltung in Hultschin, wie die Interpellation ganz allgemein ohne irgendeine Anführung konkreter Fälle behauptet, sondern bloß der oben angeführten maßlosen Agitation zur Last, der entgegenzutreten die politische Bezirksverwaltung in Hultschin verpflichtet war.

Wenn die Interpellation behauptet, daß die gesetzliche Bestimmung nicht beachtet wurde, nach welcher jeder erwachsenen Person das Recht zusteht, sich nach eigenem Ermessen zu seiner Nationalität zu bekennen, muß hiezu bemerkt werden, daß die geltenden Vorschriften die Übereinstimmung des freien Bekenntnisses mit der Wahrheit fordern und daß die Auslegung der deutschen Zeitschriften, die absichtlich das freie, Bekenntnis mit der beliebigen Angabe der Nationalität verwechselt, den Bestimmungen dir Regierungsverordnung betreffend die Volkszählung widerstreitet, denn § 20 dieser Verordnung schreibt ausdrücklich vor, daß die Angabe über die Nationalität genau nach der Wahrheit sichergestellt werden muß.

Infolgedessen waren die Zählungkommissäre verpflichtet, Fälle bewußter unrichtiger Angabe der Nationalität der vorgesetzten politischen Bezirksverwaltung in Hultschin anzuzeigen, welche dann eventuell das Strafverfahren einleitete.

Die Behauptung, daß die Zählungskommissäre Fremde gewesen seien und daß sie sich inkorrekt genommen hätten, entspricht nicht den Tatsäcken, und die Interpellation belegt auch ihre Behauptung nicht mit einem einzigen konkreten Falle. Zählungskommissäre waren durchwegs im Bezirke wirkende Lehrer, welche sowohl die èechische als auch die deutsche Sprache beherrschten, und in den Gemeinden mit überwiegender deutscher Bevölkerung in Thrön und in Zauditz wurden die deutschen Ortschullehrer bestimmt. Das Vorgehen der Zählungskommissäre ebenso wie das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung bei der Untersuchung der Straffälle war vollkommen korrekt, die Behauptung der Interpellation; daß die Betroffenen durch "unglaublich verfängliche Fragen" verfolgt worden seien, is wiederum vollkommen allgemein - und wurde in. der Interpellation nicht eine einzige dieser Fragen angeführt, und dies augenscheinlich aus dem Grunde, da sie in Wirklichkeit nicht existierten. Von einer Vergewaltigung der Bewohnerschaft kann daher keine Rede sein, aber zweifellos ist sichergestellt, daß die in der Hultschiner Gegend von deutscher Seite aus gegen eine richtige Volkszählung eingeleitete Agitation eben den Zweck hatte, daß die Bewohnerschaft des Hultschiner Bezirkes; die sich laut der preußischen Statistik in überwiegender Mehrzahl zur mährischen Muttersprache bekannt hat, nun unrichtig deutsche Nationalität angebe.

Bei dieser Sachlage habe ich absolut keine Ursäcke, die Überprüfung und Wiederholung der Volkszählung anzuordnen, denn der Vorgang der politischen Behörde war vollkommen richtig. Desgleichen fehlt es an Gründen, die auferlegten Strafen von amtswegen zu überprüfen und muß es den Parteien überlassen bleiben, alle gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, insbesondere auch die Beschwerde an den Obersten Verwaltungsgerichtshof, sofern sie der Ansicht sind, daß ihre Bestrafung gesetzwidrig erfolgt sei.

Prag, den 22. Oktober 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXXVI.

A küzoktalás- és nemzetmûvelõdésügyi minisztér

Válasza

Dr. Lelley képviselõ és társai interpellációjára az államilag nem segélyesett iskolákon müködõ tanítók fizetésrendezése tárgyában (2769 nyomt. szám.).

A slovenskói államilag segélyezett iskolában rnûködõ tanitóknak az 1920. évi április hó 7.-i (t. és r. t. 225. sz.), illetõleg az 1920. évi december hó 30.-i (t. és r. t. 695. sz.) és az 1921. évi június hó 23.-i (t. és r. t. 219. sz.) csehszlovák kormányrendeletek alapján juttatott rendkívüli drágasági segélyben az államilag éddig nem segélyezett iskolákon mûködõ tanitóság csak esetrõl esetre és pedig az 1907. évi XXVII. törv. c: 12. és 15. §-ai értelmében beadott kérvény alapján részesíthetõ.

Az illetõ iskolafenntartókon áll tehát, hogy az államsegély elismeréseért szabályszerüen felszerelt kérvénnyel folyamodjanak, amely segélybõl a törvényszabta feltételek teljesitése esetén s az állami költségvetés által ily clû kiadásokra engedélyezett eszközök keretén belül kizarva nem lesznek.

Praha 1921. évi szeptember 30.-án.

A közoktatás-és nemzetmûvelõdésügyi miniszter:

Dr. Šrobár, s. k.

Pøeklad ad XXXVII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Jokl, H. Heeger und Genossen betreffend das drakonische Vorgehen des bevollmächtigten Kommissärs für das Ratiborer Gebiet (Druck 2049).

In meiner Antwort auf die Interpellation des Herrn Abg. Jokl und Genossen betreffend den bei der Volkszählung im Hultschiner Ländchen auf die Bevölkerung ausgeübten Zwang (Druck Nr. 2707), habe ich eingehend die systematisch organisierte gesetzwidrige und hochverräterische Agitation im Hultschiner Bezirke erwähnt, welche von Ratibor aus geleitet und nachdrücklichst von den deutschen politischen Parteien in Troppau zu dem Zwecke unterstützt wurde, die Volkszählung um jeden Preis zu vereiteln, oder ihr den Charakter eines Plebiszites zu geben. Durch diese maßlose Agitation ließen sich leider einige Personen zu unüberlegten Handlungen verleiten und auf Anraten der deutschen Zeitschriften in Troppau, insbesondere der Zeitschrift "Deutsche Post" versuchten sie die Volkszählung dadurch zu vereiteln, daß sie den Zählungskommissären die Angabe der geförderten Daten überhaupt verweigerte und auf andere Personen einwirkten, den Tatsachen nicht entsprechende Angaben zu machen, ja sogar sich gegenüber den Zählungskommissär en, die nach § 14 der Regierungsverordnung vom 30. Oktober 1920, Nr. 592 S. d. G. u. V., den Schutz des § 68 Str. G. geniessen, strafbare Handlungen u begehen.

Damit dem Gesetze zum Durchbruche verholfen werde und die Volkszählung in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt werden könnte, waren die Behörden gezwungen, die gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung zu bringen und dies insbesondere in der Gemeinde D. Krawarn, deren Bewohner seit jeher zum großen Teile in Deutschland als herumziehende Arbeiter und Hausierer beschäftigt waren. D. Krawarn ist der Mittelpunkt aller unserem Staate feindlichen Elemente. Personen aus dieser Gemeinde, die bis jetzt zahlreich in Deutschland in Arbeit stehen, wurden während der Volkszählung die Vermittler der hetzerischen Agitation und riefen so einen außergewöhnlichen Widerstand gegen die Volkszählung hervor, de strenge Vorkehrungen seitens der Behörden erforderte, wenn den geltenden Gesetzen Achtung verschafft werden sollte und wenn der Staat nicht etwa vor staatsfeindlichen Elementen hätte kapitulieren sollen.

Infolgedessen wurden auch die in der Interpellation angeführten Personen von der politischen Bezirksbehörde in Hultschin wegen Übertretung des § 12 der Regierungsverordnung der Èechoslovakischen Republik vom 30. Oktober 1920, Nr. 592 S. d. G. u. V., bestraft, begangen dadurch, daß sie durch Verweigerung der Aussagen den Volkszählungskommissären gegenüber, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Volkszählung störten und gefährdeten. In ungefähr 20 % aller Fälle entschuldigen die bestraften Parteien selbst in den Rekursen ihre Handlungsweise damit, daß sie durch die Artikel der "Deutschen Post" verleitet worden seien.

Wenn sich ein Teil der Bewohner des Hultschiner Ländchens durch die erwähnte Agitation trotz wiederholter Belehrung seitens der Behörde zu gesetzwidrigen Handlungen verleiten ließ, denen die Behörde im Interesse einer richtigen Durchführung der Volkszählung durch Anwendung der Strafaktion entgegentreten mußte, fällt die Verantwortung hiefür auf jene Elemente, die so gewissenlos die Bewohnerschaft verleitet haben. Sofern die Bestraften um Milderung der Geldstrafen im Gnadenwege angesucht haben, wurden die Strafen in berücksichtigungswürdigen Fällen inzwischen schon ermäßigt.

Bei dieser Sachlage vermag ich nicht die auferlegten Strafen aufzuheben und es muß den Parteien überlassen bleiben, von den Rechts mitteln, die ihnen das Gesetz bietet; Gebrauch zu machen, insbesondere auch von der Beschwerde an den Obersten Verwaltungsgerichtshof, soferne sie behaupten, daß ihre Bestrafung gesetzwidrig erfolgt sei.

Die Behauptung der Interpellation, daß die Geld- und Arreststrafen ohne jede Verhandlung, ohne Einvernahme der Beschuldigten verhängt worden seien, ist unrichtig, da alle Strafen unter voller Wahrung aller Vorschriften des administrativen Strafverfahrens verhängt worden sind. Die politische Bezirksverwaltung kam den Beschuldigten auch soweit entgegen, daß sie in die Gemeinde ihren Beamten entsendete, daß er die beschuldigten Personen. an Ort und Stelle einvernehme und daselbst das Strafverfahren durchführe, damit die Beschuldigten nicht persönlich sich zur politischen Bezirksverwaltung begeben müssen.

Zu Zählungskommissären wurden im Hultschiner Bezirke Lehrer bestimmt, und zwar in den mährischen Gemeinden die èechischen Ortsschullehrer, die sowohl die èechische als auch die deutsche Sprache beherrschen, in den Gemeinden mit über wiegender deutscher Einwohnerschaft in Thrön und Zauditz die deutschen Ortsschullehrer, also Personen, die in jeder Hinsicht für dieses Amt geeignet waren. Diese Zählungskommissäre waren durchwegs nach § 15 der Regierungsverordnung, betreffend die Volkszählung, in Eid genommen und haben auch ihre Aufgabe mit dem entsprechenden Ernste und der entsprechenden Korrektheit erfüllt. Die gegen die Zählungskommissäre erhobene Beschuldigung weise ich deshalb entschiedenst zurück.

Für eine Änderung in der Person des Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin liegt kein Grund vor, weil sich dieser auf seinem Posten in jeder Hinsicht bewährt hat und sich durch sein korrektes und taktvolles Benehmen die Zuneigung aller Kreise der einheimischen Bevölkerung erworben hat.

Prag, am 8. Juli 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXXVIII.

des Ministerpräsidenten und des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen, betreffend die Enteignung des Bades

Stramberg (Druck Nr. 2860).

Die Kreissektion der Masarykliga zur Bekämpfung der Tuberkulose hat bereits im Juni 1920 an das Ministerium des Innern das Ansuchen gestellt, ihr das Bad in Stramberg in Mähren (das einer eigenen Genossenschaft gehört, nach dessen Behauptung aber leerstand) für die Behandlung leicht tuberkulöser und skrofulöser Kinder aus dem Taschner und Ostrauer Gebiet zur Verfügung zu stellen. Das Ansuchen wurde mit der großen Anzahl tuberkulöser Kinder dieses Gebietes begründet, die in den wenigen Spezialheilanstalten, die in unserer Republik vorbanden sind, nicht untergebracht werden können und mit dem Umstande, daß das Bad Stramberg auf diese Weise entsprechend ausgenützt werden könnte.

Die erwähnte Sektion hat ihr Ansuchen im Dezember 1920 durch eine neuerliche Eingabe an das Bodenamt in Prag wiederholt. Auf Grund einer Anfrage des Bodenamtes nahm das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung die amtliche Erhebung vor und deren Ergebnis wurde der erwähnten Behörde mitgeteilt. Das Bodenamt erklärte sich zur Beschlagnahme des Bades Stramberg für unzuständig und trat das Gesuch der Ostrauer Sektion der Masarykliga dem Ministerium für öffentliche Arbeiten ab, das hierauf das Verfahren der Beschlagnahme der Badehäuser in Stramberg im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1919, S. d. G. u. V. Nr. 332, einleitete.

Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Kreissektion der Masarykliga zur Bekämpfung der Tuberkulose in Mährisch-Ostrau die ernste Absicht hat, in den Badehäusern zu Stramberg eine ganzjährige Heilanstalt für leichttuberkulöse und skrofulöse Kinder zu errichten; diese Absicht ist auch dadurch erwiesen, daß sich die Sektion um die Erwerbung des Bades zu diesem Zwecke unausgesetzt bemüht. Außerdem gibt es in diesem gesundheitlich sehr ungünstigen Kohlen- und Industriegebiet von Ostrau und Tschen so viel Skrofulose und Tuberkulose, daß ihre weitere Verbreitung um jeden Preis auf das energischeste bekämpft werden muß, insbesondere durch die Errichtung geeigneter Heilanstalten in den nahegelegenen klimatischen Orten. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß das Bad Stramberg, wenn es zur Heilanstalt für arme kranke Arbeiterkinder des Ostrauer Gebietes dienen würde, in sanitärer Hinsicht ungleich besser verwertet wäre, als es gegenwärtig sein kann, da es bloß während der kurzen Sommersaison einer geringen Zahl von gut situierten Familien dient, die sieh ihren Sommeraufenthalt anderswo leicht verschaffen können.

Daß das Bad Stramberg sowohl durch seine Lage als auch sein Klima für die Errichtung einer ganzjährigen Heilanstalt für leichte Fälle der Kindertuberkulose und Skrofulose geeignet ist, das bezeugen die Gutachten von Fachleuten. Das Bad Stramberg liegt am Fuße des Weißen und des Schloßberges in einem Waldkessel, der vor örtlichen Nord- und Westwinden geschützt ist; es ist vollständig isoliert. Der Boden der Umgebung ist entweder Sand- oder Kalksteit, so daß er nach dem Regen leicht trocknet. Die Luft ist hier vollkommen rein, trocken, ozonreich; in einem Umkreis von 10 km gibt es kein Industrieunternehmen. Im Bade selbst ist eine radioaktive welle vorhanden, die erfahrungsgemäß in günstiger Weise appetitanregend wirkt.

Die Statistik der Todesfälle infolge der Tuberkulose beweist, daß im Bezirke Neutitschein (nach der Statistik vom Jahre 1919) die Tuberkulose weniger verbreitet ist als in vielen anderen Bezirken Mährens. Es kommen dort auf 10.000 Bewohner 35.45 Todesfälle infolge Tuberkulose, dagegen z. B. in den Bezirken Proßnitz 36.16, Wsetin 36.48, Mähr.-Schönberg 39.1, Prerau 39.59, Místek 43.74, Mähr.-Ostrau sogar 55.19. Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, waren bei der Beschlagnahme des Bades Stramberg in Mähren für die ganzjährige Heilanstalt für leichte Fälle der Kindertuberkulose und Skrofulose der Kreissektion der Masarykliga zur Bekämpfung der Tuberkulose in Mährisch-Ostrah einzig und allein sachliche Gründe maßgebend ohne Rücksicht auf ihren derzeitigen Besitzer.

Prag, am 8. Oktober 1921.

Der Ministerpräsident:

Dr. Beneš, m. p.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

MUDr. B. Vrbenský, m. p.

Pøeklad ad XXXIX.

A belügyminiszter

Válasza

Dr. Körmendy Ékes képviselõ és társai

interplláciöjára a moldava-i fószolgabirónak magyar nyelv

jogait sértõ rendeletei tárgyában

(2665. nyomtatványszám).

A moldavai fõszolgabíró a o fogansatosított vizsgálat eredménye szerint a saját kerületébe tartozó körjegyzõknek szánt rendeleit-amennyiben azok tisztán a körjegyzõket illetik-kizárólag államnyelvû fogalmazásban adja ki. Tekintettel arra, hogy az 1920. évi március 22.-i "Törv. és rend. t." 211. sz. törvény, nemkülönben az 1920. évi június hó 4.-i "Törv. és rend. t." 383. sz. kormányrendelet értelmében a községi és körjegyzõi hivatalok az 1920. évi augusztus hó 1.-tõl kezdõdõleg csupán állami tisztviselõk által láttatnak el, az ily esetekben csupán két állami hivatalnak egymással való kölcsönös érintkezése forog szóban s így nem is ellenkezik az 1920. évi februáa hó 29.-i "T. és r. t." 122. sz. nyelvtörvény elvivel azon körülmény, hogy ezen érintkezés kizárólag az állam nyelvén történik. Az interpellációban kifejezett azon, kívánalomnak tehát, hogy a nevezett fõszolgabírónak a magyarnyelv használatát ily esetekben elrendeljem, eleget nem tehetek.

Praha az 1921. évi október hó 19.-én.

A belügyminiszter:

Èerný s. k.

Pøeklad ad XL.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend die Festsetzung von Milchhöchstpreisen durch die Gendarmerie in Reichenau bei Gablonz a/N. (Druck 2718).

Durch die gepflogene Erhebung wurde sichergestellt, daß der Gendarmerie-Oberwachtmeister Steinbrenner in dem interpellierten Falle die Milchhöchstpreise nicht festgesetzt hat.

Er hielt sich nur darüber auf, daß die Landwirte von Dalleschitz den Preis eines Liters Milch von 3 auf 4 Kronen erhöht haben, trotzdem in den umliegenden Dörfern 1 Liter auch weiterhin um 3 Kronen verkauft wurde, und ersuchte den Gemeindevorsteher, die Landwirte auf dieses unberechtigte Vorgehen aufmerksam zu machen. Der Gemeindevorsteher gab hierauf das in der Interpellation erwähnte Rundschreiben heraus, auf dessen Stilisierung der genannte Gendarm keinen Einfluß ausübte.

Es liegt daher kein Grund zur weiteren Maßnahme der interpellierten Angelegenheit vor.

Prag, den 12. Oktober 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m.p.

Pøeklad ad XLI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Pohl, Schäfer, Dr. Czech, Èermak und Genossen

betreffend die Durchführung sofortiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbetslosigkeit (Druck 2211).

Die eben angeführte Interpellation ist dem Wesen nach gleichen Inhaltes wie die Interpellation. des Abgeordneten Jobanis, L. Pik und Genossen in Angelegenheit der notwendigen Maßnahmen zur Einschränkung der Arbeitslosigkeit (Druck 2163, Abg. Haus) und es wird daher auf die Antwort des Ministers für soziale Fürsorge verwiesen, die auf diese Interpellation erteilt wurde.

Zu Punkt 1 und 2 der Interpellation des Abgeordneten Pohl; und Genossen wird außerdem noch Folgendes bemerkt:

Zur Durchführung öffentlicher Arbeiten wurden einerseits in den ordentlichen Staatsvoranschlag bei den einzelnen Kapiteln nach den Erfordenissen der einzelnen Ressorts, Kredite, andererseits, soweit es sich um Bauten handelt, Errichtungserfordernisse in größerem Umfange in den Voranschlag der staatlichen Investitionen und zwar in diesen mit der Gesamtsumme von 3.052,606.000 K eingestellt. Im Laufe des Jahres 1921 wurde der letztere Betrag durch verschiedene Gesetze erhöht.

Insbesondere muß auf § 29 des Gesetzes vom 11. März 1921, S. d. G. u. V. Nr. 100, betreffend die Unterstützung der Bautätigkeit, hingewiesen werden, womit das bereits erwähnte Investitionserfordernis um 150,000.000 K, und zwar für die Errichtung von Wohngebäuden für Staatsbedienstete erhöht wurde, ferner auf das Gesetz vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 325, womit ein weiterer Kredit im Betrage von 540,000.000 K behufs Bedeckung des Erfordernisses der Staatseisenbahnverwaltung zur Beschaffung von Fahrbetriebsmitteln im Jahre 1921 bewilligt wurde, das durch das Steigei der Preise gegenüber dem ursprünglichen Eisenbahninvestitionsprogramme entstanden ist.

Die Mittel für die Investitionserfordernisse müssen durch Kreditoperationen beschafft werden.

Es wird hier insbesondere auf die in dieser Richtung erlassenen Gesetze hingewiesen, und zwar einerseits auf das bereits erwähnte Gesetz Nr. 100, betreffend die Förderung der Baubewegung, womit die Ermächtigung zur Geldbeschaffung bis zur Höhe von einer Milliarde Kronen erteilt wurde, ferner auf das Gesetz vom 18. März 1921, S. d. G. u. V. Nr. 126, betreffend die staatliche Investitionsverkehrsanleihe zur Bedeckung der Investitionserfordernisse des Ministeriums für Post- und Telegraphenwesen und des Eisenbahnministeriums.

Sofern die Erträgnisse dieser Anleihe für die laufenden Erfordernisse nicht ausreichen, hilft sich die Staatsverwaltung damit aus, daß sie für die allerdringensten Erfordernisse, und das ist also gerade dort, wo es sich um die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit handelt, die Mittel vorläufig aus den Kassabarschaften gewährt.

Zu Punkt 2: Die mit der Bautätigkeit und also auch mit den Gewährung von Baudarlehen am die Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften zusammenhängenden Fragen wurden durch das Gesetz vom 11. März 1921, S. d. G, u. V. Nr. 100, und zwar insbesondere durch den Paragraphen 32, Z. 4, und den Paragraphen 36 geregelt.

Nach § 32, Z. 4 des Gesetzes vom 11. März 1921, S. d. G. u. V. Nr. 100, kann eine staatliche Unterstützung in Forma von direkten Darlehen zur Beendigung im Jahre 1919 und 1920 begonnener Bauten nur Gemeinden oder gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaften gewährt werden, keineswegs aber anderen öffentlichrechtlichen Korporationen im Sinne des Gesetzes vom 23. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 281. Nach dem ursprünglichen Regierungsanfrage des Gesetzes über Sie weitere Unterstützung der Bautätigkeit hätten den Gemeinden und Genossenschaften direkte Darlehen auch für im Jahre 1921 begonnene Bauten gewährt werden sollen. Der Regierungsantrag wurde aber von dem Abgeornetenhause nicht in Verhandlung gezogen.

Zu Punkt 4 der Interpellation: Im Laufe des Monates Juli hat die Militärverwaltung den Industriellen ungefähr 1,000.000 m Stoff im Werte von rund 100,000.000 Kè zur Lieferung vergeben. Bei der Aufteilung dieser Bestellung wurde im Einvernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge hauptsächlich auf die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Rücksicht genommen, ja es ging die Militärverwaltung soweit, daß sogar die Offerenten; deren Anträge rücksichtlich der Offertpreise den Konkursvorschriften in keiner Weise entsprachen, Verhandlungen zum Zwecke der Erteilung von Aufträgen angeknüpft wurden, wenn die Aufrechterhaltung des Fabriksbetriebes notwendig war.

In ähnlicher Weise werden auch in anderen Ressorts der Staatsverwaltung alle Aufträge im Rahmen des Staatsvoranschlages raschest vergeben und es werden oft große Aufträge bestimmter Bedarfsgegenstände heimischen Unternehmungen; obwohl die Offerten ausländischer Firmen bedeutend günstiger waren, nur aus dem Grunde übertragen, damit nach Möglichkeit der verderblichen Arbeitslosigkeit gesteuert werde.

Das Eisenbahnministerium hat in Berücksichtigung der derzeitigen schweren Situation der Industrie alle Kräfte darauf gerichtet, die fortschreitende Ergänzung des Wagenparkes zu ermöglichen und den Fabriken die weitere Bestellung von Eisenbahnwaggons zu übertragen, trotzdem zufolge der enormen Preissteigerungen die für diesen Zweck durch das Finanzgesetz für das Jahr 1921 bemessenen Mittel (1179.2 Mill.) nicht mehr ausreichten und es hat aus diesem Grunde einen nachträglichen Investitionsvoranschlag auf 540,000.000 Kè in Vorlage gebracht; der mit dem Gesetze vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 325, auch bewilligt wurde. Außerdem hat sich das Eisenbahnministerium bereits im vorigem Jahre dafür eingesetzt, daß die Lokomotiv- und, Waggonfabriken sich rechtzeitig um private und ausländische Lieferungen bewerben, und unter stützt in dieser Richtung die Bestrebungen der Fabriken auf das werktätigste. Es ist zu erwarten, daß einerseits durch die Erweiterung von Bestellungen an Fahrbetriebsmitteln für die Staatsbahnen, andererseits durch Aufträge aus dem Auslande, welche die Fabriken erzielen dürften, die Gefahr einer Krise in diesem Zweige der Metallindustrie und in den mit derselben zusammenhängenden Zweigen auf das möglichst kleinste Maß eingeschränkt werde.

Die Staatseisenbahnverwaltung steuert der Arbeitslosigkeit auch dadurch, daß sie die Lieferung von Materialien und Bestandteilen, die für die Erhaltung der Lokomotiven und Waggons erforderlich sind, in möglichst großem Umfänge im öffentlichen Konkurswege vergibt, und daß sie, soweit Mittel hiezu vorhanden sind, die für die Komplettierung und Erweiterung der Werkstätten, Heizhäuser und Elektrizitätswerke erforderlichen Maschineneinrichtungen bestellt.

Zu Punkt 5 der Interpellation: Schon die Wirtschaftsklauseln der Friedensverträge regeln die handelspolitischen Verhältnisse mit einer Reihe von Nachbarstaaten für die nächste Zeit. Außerdem hat sich die Regierung der èechoslovakischen Republik vom Anfang an systematisch darum bemüht, durch Handelsverträge ihre ökonomischen Beziehungen vor allem zu allen Nachbarstaaten sowie überhaupt allgemein zu den übrigen Staaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Struktur unserer Republik zu regeln. So hat sie bereits am 9. September 1919 den Zollvertrag mit dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen abgeschlossen, dem am 18. Oktober 1920 der provisorische Handelsvertrag mit dem Königreiche SHS folgte, demzufolge für èechoslovakische Erzeugnisse im Königreiche SHS der Minimaltarif angewendet wird. Hiebei werden die Kontingentsund Kompensationsverträge überhaupt nicht erwähnt, die als Ausweg aus der Not in der ersten Zeit nach dem Umsturze im Hinblicke auf die gegenseitigen Ein- und Ausfuhrverbote anzusehen sind.

Mit der Schweiz wurde durch den Notenwechsel vom 6. März 1920 ein Übereinkommen abgeschlossen, welches aber von der Schweiz, soweit es sich um die Applikation der Vorkriegs-Vertragstarife handelt, gekündigt wurde, sodaß der derzeitige Stand nur auf dem Prinzip der Höchstbegünstigungen beruht.

Mit Bulgarien wurde im August 1920 ein Wirtschaftsübereinkommen abgeschlossen, das die Erleichterung der gegenseitigen ökonomischen Beziehungen, die durch den Friedensvertrag nicht geregelt sind, betraf. Heuer im Herbste kommt es voraussichtlich zum Abschlusse eines ordentlichen Handelsvertrages.

Mit Frankreich wurde der Handelsvertrag mit der Regierungsverordnung vom 14. Jänner 1921 rechtsgültig, mit Italien der Komplex von Verträgen in Rom am 23. März 1921 abgeschlossen und als Regierungsantrag der Ratifikationsbeschluß in der Sitzung des Ministerrates am 28. Juli 1921 genehmigt, der Kontingentsvertrag ist bereits seit 15. April 1921 in Kraft getreten.

Der Handelsvetrag mit Deutschland wurde am 21. Juni 1920 abgeschlossen, im Februar 1921 ergänzt und nunmehr provisorisch auf Grund des Ermächtigungsgesetzes in Kraft gesetzt.

Der mit Rumänien abgeschlossene Handelsvertrag vom 23. April 1921 wurde dem Parlamente zur Genehmigung vorgelegt und wird provisorisch durch das Ermächtigungsgesetz in Kraft gesetzt.

Mit Österreich, mit welchem eine Reihe von Kompensations- und Kontingentsverträgen bestehen, wurde der Handelsvertrag am 5. Mai 1921 abgeschlossen.

Mit Ungarn wurden Wirtschaftsverhandlungen angeknüpft.

Mit Polen wird soeben über einen Handelsvertrag verhandelt, dasselbe ist bei Griechenland, Spanien und Norwegen der Fall, wo dies auf diplomatischem Wege geschieht.

Mit England sind die Verhandlungen über den Handelsvertrag noch nicht abgeschlossen.

Belgien hat auf die Anfrage des èechoslovakischen Gesandten in Brüssel zur Anzeige gebracht, daß es die Ankunft der èechoslovakischen Delegierten erwarte.

Dänemark, Schweden und Holland wurden durch die èechoslovakischen Vertreter Entwürfe von Handelsverträgen vorgelegt, welche den Gegenstand des Studiums der kompetenten Behörden der betreffenden Staaten bilden.

Der Amerikanischen Regierung wurde der Abschluß eines Handelsvertrages auf Grund von Meistbegünstigungen im April d. J. in Vorschlag gebracht. Im Hinblicke aber auf die Durchführung der gesamttarifarischen Reform und der provisorischen Gültigkeit des Emergency-Tarifes wird erst nach Abschluß der Tarifreform möglich sein, an die Verhandlungen des Handelsvertrages heranzutreten.

In Japan und China wurde der èechoslovakische Vertreter zur Eröffnung der Vorbereitungsarbeiten bevollmächtigt.

Was Rußland anbelangt, so wurden Verhandlungen über die Anknüpfung von Handelsbeziehungen vom Zeitpunkte des Austausches der ersten Repatriationsmissionen des russischen und Ösl. Roten Kreuzes geführt. Ihr Ergebnis bildete das Übereinkommen über den Austausch von Handelsdelegationen.

Die èechoslovakische Delegation reiste unter der Führung des Herrn J. Girsa im Juli nach Moskau und Charkow und knüpfte Beziehungen mit dem russischen Kommissariate für Außenhandel an. Zum Zwecke des Abschlusses des Repatriations-Handelsübereinkommens werden die bezüglichen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt.

Zu Punkt 6 der Interpellation: Das Amt für Außenhandel hat sich bei Erledigung der Ansuchen um Einfuhrbewilligungen von dem Bestreben leiten lassen, die Arbeitslosigkeit auf dem hiesigen Staatsgebiete einzuschränken. Die Vertreter der Arbeitsnehmergruppen sitzen in allen Gruppensektionen des Amtes für Außenhandel und jeder von ihnen hat das Recht, die Möglichkeit, die Interessen des Arbeiterstandes zu wahren und darüber zu wachen, daß keine Verfügung getroffen werde, die Arbeitslosigkeit im Gefolge haben könnte. Dieser Grundsatz ist oft mit solcher Konsequenz durchgeführt worden, daß ihre Folgen ungünstig in die Interessen anderer Gruppen, insbesondere in die der Verbraucher hienüber greifen. Es muß hier aber ausdrücklich betont werden, daß es wesentlich die verhältnismäßig kontinuierliche Beschäftigung der Arbeiterschaft ist, welcher die politische Ruhe zu danken ist, und es hat hier abermals das Amt für Außenhandel durch seine Wirtschaftspolitik voll seine Aufgabe erfüllt.

Zu dem Ersuchen um Erstattung eines übersichtlichen Berichtes über die Tätigkeit des Amtes für Außenhandel wird bemerkt, daß der Staatsdruckerei bereits ein umfangreiches Material über die Tätigkeit des Amtes überreicht wurde, beinhaltend Informationen über die Ergebnisse der bisherigen handelspolitischen Schritte, über die Tätigkeit der Abteilung für Bewilligungen und über die Grundsätze, nach welchen sich diese bei der Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen für Rohmaterialien und für alle Industrieerzeugnisse richtet, und daß bereits ein Teil dieses Materiales im Drucke erschienen ist.

Endlich muß man sich vor Augen halten, daß die Ursachen der Beschäftigungslosigkeit, wie sie sich heute zeigen, nicht lokalen Charakters sind, sondern nur den natürlichen Ausdruck der gesamten Wirtschaftskrise bilden, welche auch wirschaftlich weitaus mächtigere Staaten durchmachen und empfinden. Die Lösung der Frage der Arbeitslosigkeit bedeutet gleichzeitig die erfolgreiche Lösung des Problemes dieser Krise. Sicher ist aber, daß die administrativen Verfügungen des Staates höchstens zur Linderung der Arbeitslosigkeit beitragen können; beseitigen können sie dieselbe aber nicht.

Prag, am 17. Oktober 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.


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