Um eine Gewähr für die genaue und gründliche Prüfung der Anmeldungen zu haben, wurde schon im Jänner 1919 eine Revisionskommission eingesetzt, deren Aufgabe es ist, alle Fälle zu überprüfen, in denen die Personal- und Beschwerdekommission dem Ansuchen des Bewerbers nicht entsprochen hat.

Auf die Übernahme in das èsl. Heer im Rang von Gagisten hat keiner Anspruch; die wegen Nichtübernahme eingebrachten Beschwerden wurden auch in einigen Fällen durch den Obersten Verwaltungsgerichtshof als unbegründet verworfen. Allerdings bleibt solchen nichtübernommenen Gagisten ihr Anspruch auf die Versorgungsgenüsse (Abfertigung) gewahrt, außer sie wären desselben durch ausdrückliche Verfügung nach § 4 u. 6 des Gesetzes vom 19. März 1920 No. 194 S. d. G. u. V. verlustig erklärt worden.

Die Bemessung der Versorgungsgenüsse erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 1875, No. 158 R. Bl. beziehungsweise des Gesetzes vom 19. März, 1920, No. 194 S. d. G. u. V. und der Regierungsverordnung vom 3. September 1920, No. 515 S. d. G. u. V. für alle in gleicher Weise ohne Unterschied der Nationalität.

Autgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 26. November 1920 Präs. Min.-Rat, Gesch. Zahl 35785/20 vom 30. November 1920 wurde durch Erlaß des Ministeriums für nationale Verteidigung Gesch. Zahl, 907404/20792/S. O. poz. vom 14. Dezember 1920 den nicht dienstübenden Gagisten eine monatliche Existenzzulage ab 1. September 1920 zuerkannt. Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach dem Stande der Gagisten (verheiratet oder ledig) und nach der Anzahl seiner Familienmitglieder. Ein lediger erhält monatlich 300 Kè., ein verheirateter ohne Kinder 380 Kc., ein verheirateter mit 1 bis 2 Kindern oder ein Witwer mit 2 bis 3 Kindern 470 Kronen, ein verheirateter mit 3—4 Kindern oder ein Witwer mit 4—5 Kindern 560 Kronen, ein verheirateter mit mehr als 4 oder ein Witwer mit mehr als 5 Kindern 650 Kè.

Die Beschränkung in der Durchrechnung der Jahre bei jenen Offizieren, welche die vorgeschriebene Anmeldung innerhalb der festgesetzten Frist nicht überreicht haben, betrifft nicht nur die Gagisten deutscher Nationalität, sondern auch die anderer Nationalitäten der èsl. Republik, die èechischen nicht ausgenommen.

Ebenso wird der Dienst bei den sogenannten Liquidationsformationen der ehemaligen Monarchie niemanden angerechnet, der nicht durch einen besonderen Erlaß des Ministeriums für nationale Verteidigung oder durch eine Verfügung der èsl. Regie

rung nachweist, daß ihm das Verbleiben in dem genannten Liquidationsdienst bewilligt wurde.

Was den Vorwurf anlangt, daß mehrere Gesuchsteller nur als Militärpensionisten ohne vorherige Einvernahme übernommen wurden, muß bemerkt werden, daß die Einvernahme des Bewerbers nur in den Fällen der § 4 und 6 vom 19. März 1920, No. 194 S. d. G. u. V. vorgeschrieben ist, d. i. nur dort, wo gegen den Gesuchsteller solche Umstände vorliegen, die den Verlust der Ansprüche auf Versorgungsgenüsse (Abfertigung) für den Betreffenden zur Folge haben. Bisher jedoch wurde, wie bereits oben angeführt, kein solcher Fall in Verhandlung gezogen. In allen anderen Fällen ist die Einvernahme nicht obligatorisch vorgeschrieben, und das Ministerium für nationale Verteidigung entscheidet diesfalls autgrund des festgestellten Materials nach freiem Ermessen. Ob es in diesen Fällen die persönliche Einvernahme des Gesuchsstellers für erforderlich hält oder nicht, ist gleichfalls Sache seines freien Ermessens.

Aus dem Vorangeführten geht hervor, daß von einem besonderen andersgearteten Vorgehen gegen die deutschen Gagisten überhaupt nicht gesprochen werden kann.

Was die Forderungen betrifft, welche die Herren Interpellanten am Ende der Interpellation stellen, so muß vorerst betont werden, daß im èsl. Heere keinerlei Unterschied nach der Nationalität besteht. Die Gagisten wurden und werden nach Bedarf und Qualifikation und keineswegs nach der Nationalität aufgenommen. Irgendein Schlüssel für die Besetzung nach der Nationalität muß grundsätzlich abgelehnt werden. Daß auch die Praxis tatsächlich eine solche ist, ist daraus zu ersehen, daß in einzelnen Abteilungen die Hälfte und noch mehr der Militärgagisten einer anderen als der èechoslovakischen Nationalität angehören.

An Stabsoffizieren deutscher Nationalität stehen mehr als 30% im aktiven Dienst. Bei den subalternen Offizieren ist der Perzentsatz geringer, da viele nicht èechoslovakische Offiziere werden wollten und auf eigenes Ansuchen in die Reserve versetzt worden sind; durch ihren Abgang sinkt allerdings die Zahl dieser Offiziere.

Interessant ist, daß Offiziere deutscher Nationalität um Versetzung aus den von einer deutschen Mehrheit bewohnten Gebieten einreichten, weil sie aus dem Kreise der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zur èechoslovakischen Armee Kränkungen zu ertragen haben. Die Schuld an der Abnahme der Zahl deutscher Offiziere muß somit auch in dem Haße der deutschen Bevölkerung gegen die èsl. Armee gesucht werden.

Ebenso nachdrücklich muß aus dengleichen Gründen die Schaffung einer deutschen Sektion im Ministerium für nationale Verteidigung abgelehnt werden.

Eine namhafte Zahl von Offizieren deutscher Nationalität nimmt führende Stellen im Ministerium für nationale Verteidigung ein, eine namhafte Zahl von ihnen hat den Rang von Brigadekommandante u. a.

Die Forderung, daß alle deutschen Berufsgagisten sogleich in den aktiven Dienst übernommen werden sollen, beziehungsweise daß ihnen eine ähnliche ihrer Charge entsprechende Stelle verschafft werden soll, ist nicht durchzurühren. Die Militärverwaltung kann in den Aktivdienst nur jene übernehmen, die sie dessen als würdig erachtet, und dies nur soweit, als der Friedensstand des Heeres es zuläßt. Den Übrigen gewährt sie nur Versorgungsgenüsse (Abfertigungen) nach § 2 des Gesetzes No. 194 S. d. G. u. V. Der Rang bleibt ihnen in diesem Falle gewahrt, wenn das Ministerium für nationale Verteidigung entscheidet, daß die Betreffenden als Militärgagisten in Ruhestand zu übernehmen sind.

Die Militärverwaltung hat keine Verpflichtung, auch noch außerdem um die Versorgung in anderer Weise sich zu bemühen; sie hat auch gar nicht die Möglichkeit, ihnen eine solche Versorgung zu bieten. War es doch wegen Mangels an freien Stellen nicht einmal möglich, Legionären, die sich um den Aufbau des èsl. Staates große Verdienste erworben und um Übernahme in den Staatsdienst angesucht haben, in allen Fällen ihre Bitte zu erfüllen.

Daß den Legionären gewisse Begünstigungen gewährt werden, ist vollständig gerechtfertigt und nicht als Prolektion anzusehen. Die Legionen haben durch ihre Kriegsstaaten und politischen Proklama

tionen die Welt auf die èsl. Nationalität, auf ihre Vergangenheit, auf. ihre historischen Rechte, ihre Kultur und Bedeutung, auf das Unrecht ihrer Stellung im österreichisch-ungarischen Reiche aufmerksam gemacht und haben durch ihre siegreichen Kämpfe in Sibirien den Weltkrieg beschliessen geholfen. Es wäre daher eine Undankbarkeit der Nation, wenn sie sie nicht dafür belohnen wollte, sondern auch eine Kurzsichtigkeit, wenn sie nicht ein solches Element richtig zu gebrauchen bestrebt wäre, das so viel staatsbildenden und organisatorischen Geist und soviel Opferwilligkeit gezeigt hat. Aber die den Legionären gewährten Begünstigungen sind auch durch den Umstand gerechtfertigt, daß eine große Zahl von Legionären fast 2 Jahre nach Beendigung des Krieges in die Heimat zurückgekehrt ist, also zu einer Zeit, wo das normale wirtschaftliche Leben bereits begonnen hatte und eine Reihe von Legionären ohne ihre Schuld der Möglichkeit beraubt waren, zu ihrem bürgerlichem Vorkriegsberuf zurückzukehren. Es Wäre daher nicht gerecht, die Verpflichtung des Staates zu bestreiten, den Legionären den Dank abzustatten, beziehungsweise für ihre Existenz Vorsorge zu treffen, besonders da an den erwähnten Begünstigungen nicht nur èechoslovakische Legionäre, sonder auch deutsche, magyarische, russische und ändere Legionäre teilnehmen.

Aus dem Dargelegten ist ersichtlich, daß das Vorgehen der Militärverwaltung völlig nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen erfolgt ist, und daß der Militärverwaltung nichts ferner lag, als in die Armee eine verschiedene Behandlung je nach der nationalen Zugehörigkeit einzuführen. Erleiden vielleicht alle Militärgagisten deutscher Zunge bei der Übernahme einen größeren Schaden als die Angehörigen èsl. Zunge, dann ist die Schuld nicht der Militärverwaltung, sondern ihnen selbst aus den schon angeführten Gründen beizumessen.

Prag, den 10. März 1921.

Minister für nationale Verteidigung:

Gen. Husák, m. p.

Der Chef der Verwaltung:

Èerný, m. p.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP