Die Optionserklärungen sind in schriftlicher Form oder zu Protokoll der zuständigen Behörde abzugeben. Über die Abgabe ist von der sie entgegennehmenden Behörde eine Bescheinigung zu erteilen, in der auch die Familienmitglieder anzuführen sind, auf die sich die Wirkung der Option erstreckt.

Artikel 11.

Abgabe der Optionserklärung für Jugendliche und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen.

(1) Für elternlose Personen unter achtzehn Jahren, für Minderjährige von mehr als achtzehn Jahren, bei denen die Voraussetzungen der Entmündigung vorliegen, sowie für solche Personen, die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft (Obsorge) gestellt Worden sind, wird die Option durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(2) Denjenigen Personen, für welche Eltern, Vormünder oder sonstige gesetzliche Vertreter die Option ausgeübt haben, steht innerhalb der Optionsfrist ein Widerrufungsrecht zu, wenn sie vor Ablauf dieser Frist das achzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder wenn vor, Ablauf der Frist der Grund der gesetzlichen Vertretung fortgefallen ist. Auf die Abgabe der Widerrufserklärungen finden die Vorschriften des Art. 9 des gegenwärtigen Vertrags entsprechende Anwendung.

Artikel 12.

Wahrung der Rechte der Optanten.

(1) Die beiden vertragsschließenden Teile werden die Bestimmung, wonach die Optanten das unbewegliche Vermögen im Staate, von dem sie wegoptieren, behalten dürfen, durch keinerlei Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften beeinträchtigen, die nicht ganz allgemeiner Natur sind und nicht auch auf die eigenen Staatsangehörigen und auf alle im Staate wohnhaften Angehörigen anderer Staaten Anwendung finden.

(2) Personen, die gemäß Artikel 85, Abs. 3 des Friedensvertrages, ihren Wohnsitz in das Gebiet des Staates verlegen, für den sie optiert haben, dürfen in der ihnen in Art. 85 Abs. 4, Satz 2 des Vertrags gewährleisteten Befugnis zur Mitnähme ihrer beweglichen Habe durch keinerlei Ausfuhrverbote oder sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahmen des bisherigen Aufenthaltsstaats beschränkt werden. Sie werden insbesondere keinerlei Ausfuhrabgaben irgendwelcher Art, zu zahlen haben. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, über die steuerliche Behandlung solcher Optanten besondere Vereinbarungen zu treffen.

(3) Personen, die ihren Wohnsitz in das Gebiet des Staates, für den sie optiert haben, verlegt und im Gebiete des von ihnen verlassenen Staates gemäß Art. 85 Abs. 4, Satz 1 des Friedensvertrags unbewegliches Gut zurückgelassen haben, sind berechtigt, zur Verwaltung des zurückgelassenen Gutes im Gebiete dos verlassenen Staates zeitweilig Aufenthalt zu nehmen. Als unbewegliches Gut im Sinne dieses Artikels und des Art. 85 Abs. 4, Satz 1 sind auch Rechte jeder Art an gewerblichen Unternehmungen anzusehen.

Artikel 13.

Neuaufnahmen.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, künftige Neuaufnahmen von Staatsangehörigen des anderen Teiles in ihren Staatsverband, soweit diese Neuaufnahmen nicht auf den Vorschriften des Friedensvertrages von Versailles beruhen, erst durchzurühren, wenn der andere Staat die in den Staatsverband neu aufzunehmenden Personen aus seinem Staate entlassen hat. Die Entlassung kann demjenigen nicht versagt werden, der nachweist, daß er seinen Wohnsitz in das Gebiet des anderen Teiles verlegt hat, oder im Begriff ist, ihn dorthin zu verlegen. Sie gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf von sechs Monaten nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz noch oder wieder im Gebiete des bisherigen Aufenfchaltsstaats hat.

Artikel 14.

Schlichtung von Streitigkeiten.

Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung und Handhabung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen werden

1. eine gemischte Kommission und

2. ein ständiges Schiedsgericht eingesetzt.

Artikel 15.

Die gemischte Kommission besteht aus je 2 von den beiderseitigen Regierungen zu bestimmenden Vertretern.

Artikel 16.

(1) Die Kommission verhandelt nur die ihr von einer der beiden Regierungen durch die betreffende Delegation zugewiesenen Fälle.

(2) Sie verhandelt über die ihr zugewiesenen Fälle schriftlich.

(3) Gelingt es nicht, auf diesem Wege eine Übereinstimmung zu erzielen, so tritt die Kommission zwecks Erzielung dieser Übereinstimmung zu gemeinsamen Sitzungen unter abwechselndem Vorsitz zusammen. Der Ort des Zusammentretens wird zwischen den beiden Vorsitzenden vereinbart. Kommt keine Vereinbarung zustande, so findet die Zusammenkunft abwechselnd in Prag und in Berlin, das erste Mal in Prag statt.

Artikel 17.

Gelangt die gemischte Kommission nicht zur Schlichtung eines Streitfalles, so hat sie ihn dem Schiedsgericht abzugeben.

Artikel 18.

(1) Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jedem der beiden Teile bestellten Schiedsrichter und einem dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende wird von den Schiedsrichtern gewählt. Kommt keine Einigung zustande, so wird der jeweilige diplomatische Vertreter des Königreichs der Niederlande in Prag oder in Berlin von der Regierung des Staates, in welchem das Schiedsgericht zusammentritt, ersucht werden, den Vorsitz selbst zu übernehmen oder einen Vorsitzenden zu bestellen.

Artikel 19.

Das Schiedsgericht ist ständig und tritt abwechselnd in Berlin und in Prag, das erste Mal in Berlin zusammen.

Artikel 20.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem Schiedsgericht jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle nötigen Unterlagen zu liefern; sie verpflichten sich ferner, durch ihre Gerichte und Behörden dem Schiedsgericht jede mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.

Artikel 21.

(1) Das Verfahren und die Geschäftsordnung regelt das Schiedsgericht selbst.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet durch Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Artikel 22.

Jede Regierung trägt die Bezüge der von ihr bestellten Schiedsrichter ganz, die durch besondere Vereinbarung zwischen den Regierungen festzusetzenden Bezüge des Vorsitzenden zur Hälfte.

Artikel 23.

Ratifizierung.

(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Stücken, und zwar je in tschechoslowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind maßgebend. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihren amtlichen Gesetzsammlungen in beiden Texten veröffentlicht werden.

So geschehen zu Prag am 29. Juni eintausend neunhundert und zwanzig.

Für das deutsche Reich:

von Stockhammern m. p.

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