Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1921.

I. volební období.

2. zasedání.

Pùvodní znìní.

1512.

Antrag

der Abgeordneten Pohl, Schäfer, Dr. Czech, Dr. Haas und Genossen

über Schaffung eines Kohlenwirtschaftsgesetzes.

Die Nationalversammlung wolle im Sinne des § 2 des Sozialisierungsgesetzes vom ........................ nachstehendes Gesetz beschließen:

Gesetz

vom .................................... 1921

über die Kohlenwirtschaft in der èechoslovakischen Republik.

Artikel 1.

§ 1.

Alle in der èechoslovakischen Republik befindlichen staatlichen und privaten Kohlenbergbau Unternehmungen (Steinkohle und Braunkohle) sowie die Betriebe zur Herstellung von Briketts, für Verkoksung und Gewinnung von Nebenerzeugnisse, die aus der Verkoksung im Werke unmittelbar entfallen, werden zu einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt vereinigt, welche den Namen Èechoslovakische Kohlengemeinschaft (È. S. K. G.) führt.

Die È. S. K. G. ist der Träger der gesamten Kohlenwirtschaft einschließlich der genannten Nebenbetriebe.

§ 2.

Die È. S. K. G. ist eine gemeinwirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes (§ 1 der Gesetze vom ............ über die Sozialisierung von Wirtschaftsbetrieben). Sie verwaltet im gemeinwirtschaftlichen Dienst alle Angelegenheiten des Kohlenbergbaues und der im § 1 sonst genannten Betriebe. Sie regelt die Aus und Einfuhr unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden erlassenen allgemeinen Aus und Einfuhrbestimmungen.

§ 3.

Alle privaten und staatlichen Kohlenbergwerke und Betriebe nach § 1 werden gegen eine nach dem Gesetze über das Verfahren bei der Enteignung von Wirtschaftsbetrieben festzusetzende Entschädigung zu Gunsten der È. S. K. G. enteignet. Diese hat das ausschließliche Schurfrecht und das ausschließliche Recht, Kohlenbergbau und Betnebe im Sinne des § 1 zu betreiben. Die Rechte an unverritzten Grubenfeldern sind ihr nach obigen Grundsätzen zu übertragen.

Zu dem Enteignungsverfahren und bei der Festsetzung der Entschädigung sind die gemäß dem Gesetze vom 25. Feber 1920, Sg. N. 144 gebildeten Revier bezw. Betriebsräte heranzuziehen.

Die gemäß § 109 des a. B. G. verliehenen Grubenmaße, Überscharen, Hilfsbaue und Revierstollen werden durch ein besonderes Gesetz aufgehoben oder auf die È. S. K. G. übertragen werden.

§ 4.

Die È. S. K. G. regelt ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbständig und verwaltet sie nach kaufmännischen Grundsätzen. Von den jährlichen Betriebsüberschüssen ist ein Drittel für soziale undm kulturellen Zwecke zu Gunsten der bei der È. S. K. G. beschäftigten Arbeiter und Angestellten zu verwenden; von denen sonach übrig bleibenden Betrage ist mindstens die Hälfte der Förderung der Kohlenwirtschaft zu widmen, während der Rest der Staatskasse zufließt.

§ 5.

Die Festsetzung der Kohlenpreise bedarf der Genehmigung der Regierung.

§ 6.

Organe der È. S. K. G. sind:

1. Der Reichskohlenrat (R. K. R.),

2. Das Reichskohlendirektorium (R. K. D.)

§ 7.

Der R. K. R. besteht aus 85 Mitgliedern, von denen 25 Mitglieder von den Arbeitern der È. S. K. G., 10 von den Angestellten der È. S. K. G. 10 von den kohlenverbrauchenden Industrien, 6 von den Konsumvereinsverbanden, 4 von den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden; als Vertreter der Gesamtinteressen werden 10 sachverständige Mitglieder von dem Abgeordnetenhause und 5 vom Senate gewählt. 10 Mitglieder werden von der Gesamtregierung und 5 Mitglieder von den Bahnverwaltungen ernannt. Von den gewählten und ernannten Mitliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte Reichs-, Landes-, Gau- oder Kommunalbeamte sein.

Die Mitglieder der R. K. R. aus der Reihe der Arbeiter und Angestellten werden durch die gemäß Gesetz vom 25. Feber 1920, Sg. Nr. 145 (§ 161 bestehenden Revierräte derart gewählt, daß die Mandate der Stärke der Reviere entsprechend aufgeteilt, und die Wahl der Mitglieder in Vollversammlungen der Revierräte bezw. Angestelltenräte vorgenommen wird. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Bestimmungen für die Wahl der übrigen Vertreter, werden im Verordnungswege geregelt.

§ 8.

Die Mitgliedschaft im R. K. R. währt 4 Jahre. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der. Mitglieder aus. Die Ausgeschie denen bleiben, bis zum Amtsantritte der Neugewählten im Amte und können wieder gewählt bezw. ernannt werden. Die Ausscheidung der Hälfte der Mitglieder nach Ablauf der ersten zwei Jahre erfolgt in den einzelnen im § 7 genannten Gruppen durch das Los.

§ 9.

Der R. K. R. gibt sich seine Geschäftsordnung.

§ 10.

Der R. K. R. bestellt das Reichskohlendirektorium. Dieses besteht aus 7 Mitgliedern, welche nicht notwendigerweise Mitglieder des R. K. R. sein müssen. Die Mitglieder werden vom Reichskohlenrat auf 5 Jahre ernannt, sie können jedoch jeder Zeit durch einen mit 2/3 Mehrheit nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu fassenden Beschluß der R. K. R. abberufen werden. Sie erhalten feste Bezüge.

§ 11.

Das R. K. D. gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung, des R. K. R. unterliegt.

§ 12.

Das R. K. D. hat einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter deren Befugnisse in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des R. K. D. werden aus dessen Mitgliedern vom R. K. R. bestimmt. Die Ernennung bedarf der Bestätigung der Gesamtregierung.

§ 14.

Das R. K. D. führt die Geschäfte der Èechoslovakischen Kohlengemeinschaft auf Grund eines alljährlich von dem R. K. R. zu genehmigenden Wirtschaftsplanes und nach Maßgabe der Geschäftsordnung des R. K. R. Diese muß dem Reichskohlendirektorium jene Handlungsfreiheit und selbständigen Befugnisse gewähren, die zu einer wirksamen und gedeihlichen Geschäftsführung erforderlich sind. Hiezu gehört insbesondere das Recht, selbständig unvorgesehene notwendige Ausgaben zu machen und in dringenden Fällen bis zu einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstgrenze Kredite in Anspruch zu nehmen. Das R. K. D. ernennt nach Anhörung der Vorschläge der Revierräte die Generaldirektoren und Inspektoren der Bergbaureviere und nach Anhörung derselben sowie der Betriebsräte der Werke die Direktoren der Bergwerke und sonstigen Betriebe.

§ 15.

Dem R. K. R. obliegt die Oberleitung der Kohlengemeinschaft und die Überwachung der Geschäftsführung des R. K. D. insbesondere ist seine Zustimmung erforderlich für die Errichtung neuer Werke, Stillegung und Zusammenlegung von Betrieben, Abgrenzung der Bergbaureviere und der Betriebseinheiten, sowie für den Abschluß der Tarifverträge (§ 21) und die Festsetzung der Preise der Bergwerkprodukte.

Die zwischen den Betriebsleitungen und den Arbeitern und Angestelltenvertretungen abgeschlossenen besonderen Vereinbarungen sind zur Kenntnis des R. K. R. zu bringen.

§ 16.

Das Gebiet des èechoslovakischen Kohlenbergbaues, einschließlich der anderen im § 1 genannten Betriebe wird in acht örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Reviere eingeteilt, welche die Amtsbezirke der folgenden Revierbergämter umfassen:

1. Prag und Schlan, 2. Pilsen, 3. Kutlenberg, 4. Brüx, Teplitz, Komotau, 5. Karlsbad, 6. Mähr.-Ostrau, 7. Brünn und 8. die Slovakei.

Das Reichskohlendirektorium kann über Beschluß des R. K. R. aus Zweckmäßigkeitsgründen einzelne dieser Betriebe von der Zuteilung an ein Revier ausnehmen und sich unmittelbar unterstellen.

§ 17.

Jedes Revier wird einem Generaldirektor unterstellt. Je nach betriebstechnischem Erfordernis werden die Bergbaureviere in Inspektoratsbezirke eingeteilt. Jeder Bezirk wird einem Inspektor und alle Inspektoren eines Revieres dem Generaldirektor unterstellt. Die Inspektoren und der Generaldirektor eines Revieres treten im Verhältnisse zu den Arbeitern und Angestellten und hinsichtlich der den Bergbauunternehmungen aus den Gesetzen vom 25. Feber 1920, Sg. Nr. 143 und vom 25. Feber 1920, Sg. Nr. 144 und vom 25. Feber 1920, Sg. Nr. 145 zustehenden Rechte und zukommenden Pflichten gemäß den Beschlüssen des Reichskohlenrates an die Stelle der Unternehmer.

Die Generaldirektoren Und die Inspektoren haben insbesonders mit den Vorständen. der Revierräte über die Durchführung des § 19 des Gesetzes vom 25. Feber 1920, Sg. Nr. 144 gemeinsame Beratungen abzuhalten.

§ 18.

Die Generaldirektoren, die Direktoren der Kohlenbergwerke und sonstige Betriebe und die Inspektoren der Inspektoratsbezirke werden durch Privatdienstvertrag auf Zeit angestellt. Sie erhalten feste Bezüge und Sondervergütungen nach Maßgabe der Betriebsergebnisse unter Berücksichtigung der in der Privatindustrie üblichen Sätze.

§ 19.

Der Reichskohlenrat hat das Recht, den Kohlengroßhändel in gemeinwirtschaftlicher Form zu regeln.

Zur Verteilung des Hausbrandes kann sich der R. K. R. der Gemeinden, genossenschaftlicher Organisationen oder des Kleinhandels als seiner Organe bedienen.

§ 20.

Ein und Ausfuhr der Kohle und der Erzeugnissen der übrigen im § 1 genannten Betriebe werden vom R. K. Direktorium geleitet, das sich hierzu kaufmännischer Vermittlung bedienen kann.

§ 21.

Die Lohn und Arbeitsbedingungen sind zwischen dem R. K. D. und den zuständigen Gewerkschaften der Arbeiter und Angestellten unter Mitwirkung der nach dem Gesetze vom 25. Feber 1920 Sg. Nr. 144 gebildeten Revier eventuell Betriebsräte zu vereinbaren. Das R. K. Direktorium kann die Generaldirektoren zum Abschluß derartiger Vereinbarungen ermächtigen.

Die Bezahlung der Arbeiter und Angestellten besteht aus festen Bezügen und aus den. der Leistung entsprechenden Beträgen.

§ 22.

Insoweit die Befugnisse der gemäß dem Gesetz vom 25. Feber 1920 Sg Nr. 144 gewählten Betriebs-, Revier bezw. Angestelltenräte über das Betriebsrätegesetz hinausgehen, sind sie durch Tarifvertrag festzulegen.

§ 23.

Zur Durchführung der mit diesem Gesetze verbundenen finanziellen Operationen kann der Reichskohlenrat ein eigenes Kreditinstitut ins Leben rufen. Das zur obersten Verwaltung dieses Kreditinstitutes eingesetzte Organ, (Vorstand, Verwaltungsrat etc.) muß zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern des Reichskohlenrates bestehen. Mindestens ein Vertreter des Finanzministeriums hat dieser Körperschaft anzugehören. Unter Einhaltung dieser Bestimmungen können für eine midestens fünfjährige Übergangszeit private oder öffentliche Kreditinstitute diesem Institut beitreten. Das Institut unterliegt der Aufsicht des Staates. Der Reichskohlenrat kann aber auch mit der Durchführung der im § 12 des Enteignungsgesetzes notwendigen Maßnahmen bestehende Kreditinstitute für die Dauer von längstens fünf Jahren betrauen.

Artikel II.

Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze ist vom Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einverständnis mit den übrigen beteiligten Ministerien herauszugeben. Vor der Erlassung deser Durchführungsverordnung sind die Revierräte gemäß § 22 des Gesetzes vom 25. Feber 1920 Sg. Nr. 144 zu hören.

Artikel III.

Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Einzelnen und insgesamt bestimmt das Gesamtministerium mittels Verordnung. Mit demselben Tage tritt das Gesetz vom 9. April 1920, Z. 60 Sg. außer Kraft.

Begründung.

Die Regierung Tusar hat die Sozialisierung des Kohlenbergbaues in ihr Programm aufgenommen. Die gegenwärtige Regierung hat wieder das Programm der Regierung Tusar übernommen. Bezeichnenderweise hat aber keine der beiden Regierungen bisher auch nur den Versuch gemacht, diesen Teil ihres Programmes der Verwirklichung näher zu bringen. Besonders die jetzige Regierung scheint in dieser Beziehung alles der Initiative der Perteien überlassen zu wollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf über die Schaffung eines Kohlenwirtschaftsgesetzes ist ein solcher Initiativantrag der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei in der tschechoslovakischen Republik.

Es ist eine heute wenig bestrittene Tatsache, daß die private Bewirtschaftung des Kohlenbergbaues schwere Nachteile für das gesamte Wirtschaftsleben des Staates enthaltet. Nachdem die Kohlenbergbaue nur im Profitinteresse ihrer Besitzer geleitet und verwaltet werden die öffentlichen Interessen aber auf den immer unzulänglichen Schutz der Gesetze und staatlichen Organe eingestellt sind, ergeben sich die allgemein wirtschaftlichen Nachteile dieser Art Kohlenbewirtschaftung von selbst.

Die im Verhältnis zur Privatmontanindustrie schlechte Bezahlung der staatlichen Montanbeamten und das daraus resultierende immer zunehmende Bestreben der staatlichen Montanbeamten, Anstellungen bei der privaten Montanindustrie zu erlangen, schwächt diesen Schutz der öffentlichen Interessen noch besonders.

Besonders bezeichnend für die Nachteile der privaten Bewirtschaftung der Kohle — unter Bewirtschaftung der Kohle ist nicht nur Gewinnung derselben, die Erzeugung der Nebenprodukte, sondern auch der gesamte Kohlenhandel zu verstehen — sind die Verhältnisse in der Èechoslovakischen Republik. Unter allen Successionsstaaten des ehemaligen Österreich ist der Èechoslovakische der kohlenreichste. Er umfaßt mehr als 80% der gesamten Braun und Steinkohlenerzeugung des ehemaligen. Österreich. Von der durchschnittlichen Braunkohlenerzeugung der Jahre 1913—1920, also einer Periode der Vorkriegs-, Kriegs und Nachkriegszeit des ehemaligen Österreich entfällt auf Jugoslavien. 1,66 Millionen Tonnen, auf Österreich 2.66 Mill. Tonnen, auf die esl. Republik 22 Millionen Tonnen. Von derselben durchschnittlichen Steinkohlenerzeugung der Jahre 1913—1920 entfällt auf Jugoslavien 0.13 Millionen Tonnen, auf Polen 1.97 Mill. Tonnen, auf die èechoslovakische Republik 14.27 Millionen Tonnen. Die gegenwärtige Erzeugung in der èechoslovakischen Republik ist, wie in allen Kohlenbergbautreibenden Ländern der Welt zwar bedeutend gesunken, trotzdem aber bei ordentlicher Bewirtschaftung für den Bedarf nahezu ausreichend.

Die allgemein von den Kohlenbergbauunternehmungen verbreiteten Ansichten daß an dem Rückgang der Kohlenerzeugung der Rückgang der individuellen Arbeitsleistung der Bergarbeiter schuld sei, vermag einer genaueren Prüfung nicht Stand zu halten. Der während des Krieges und zum Teile auch in der Zeit nach dem Kriege forzierte Raubbau in den Gruben, als verminderte Aufschluß und Abbaufelderherrichtungsarbeiten, verstärkter Abbau, die ungenügende-, Zahl von Neuabteufungen von Schächten und Errichtung neuer Betriebsanlagen, die völlig devastierten Betriebsmittel sind sowohl im Braunkohlen als auch im Steinkohlenbergbau die Hauptursachen des Förderrückganges. Die vom ehemaligen österreichischen Ministerium für öffentliche Arbeiten jahrelang festgehaltene Politik, trotz allgemeiner ununterbrochener Preissteigerung die Kohlenpreise künstlich niedrig zu erhalten, hat nicht nur die Lebenshaltung der im Bergbau Beschäftigten auf ein fast unmögliches Niveau herabgedrückt, sondern auch die Rentabilität der. Gruben, besonders im Verhältnis zu der Rentabilität anderer Unternehmungen, beeinträchtigt. Die den Kohlenbergbau finanzierenden Kreditinstitute liessen aus diesem. Gründen den Kohlenbergbau finanziell verkümmern und legten ihre Kapitalien in industriellen Unternehmungen an, die höheren Ertrag versprachen. Aus diesen Ursachen entstehen gewisse Schwierigkeiten für die Beschaffung der nicht unbedeutenden Kapitalien, die erforderlich sind, um die technischen Einrichtungen der Gruben zu verbessern. Aber auch außer diesen Gründen ist seit ca. 2 Jahren eine merkbare Unlust der Grubenunternehmer, Investierungskosten für die Gruben zu verwenden, wahrzunehmen, sodaß mit Berechtigung von einer Sabotage der Grubenunternehmungen und der sie finanzierenden Geldinstitute gesproche werden kann. Die Folgen dieser Zustände sind das Haupthindernis für die Verbesserung der Kohlenwirtschaft.

Es ist aber auch sonst eine wahrhaft sittliche Forderung der Zeit, daß die Naturschätze der Allgemeinheit zurückgegeben und den Privatbesitzern, welchen sie heute zur Ausbeutung der Produzenten und Konsumenten ausgeliefert sind, entzogen werden.

Die im Interesse der Allgemeinheit gelegene Bewirtschaftung der Kohle erscheint auch noch aus vielen anderen Gründen geboten. Das Kohlenvermögen der èechoslovakisohen Republik ist nicht unerschöpflich.

De heutigen von Profitrücksichten geleiteten Betriebsmethoden führen notwendigerweise dazu, daß ungeheuere Mengen von Kohlen verwüstet und der Nutzbarmachung. für immer entzogen werden. Die technische Vervollkommung der Betriebe, die nicht nur physische Arbeitskraft erspart, sondern auch die Unfalls und Krankheitsgefahr der im Bergbau Beschäftigten ganz wesentlich herabzusetzen geeignet ist, unterbleibt mit Rücksicht der finanziellen Kosten oder sie wird so mangelhaft ausgeführt daß der damit verbundene Hauptzweck, die Produktion günstiger zu gestallten, nicht erreicht wird.

Aber nicht nur die Gewinnung der Kohle, sondern ebenso ihre gesamte Verarbeitung in Nebenprodukte, muß der Privatwirtschaft entzogen werden. Gerade auf diesem Gebiete muß in den Kohlenbergbauen der èechoslovakischen Republik ein bedeutendes Zurückbleiben gegen andere bergbautreibende Länder festgestellt werden. Nur in der Verkoksung der Steinkohle ist ein Fortschritt zu verzeichnen. Die Erzeugung von Steinkohlenkoks betrug im Jahre 1896 0,82 Millionen Tonnen, sie betrug im Jahre 1913 2,56 Millionen Tonnen. In der Gewinnung aller anderen Nebenprodukte aus der Kohle, die für die allgemeine Wirtschaft bedeutungsvoll sind, sind nur ganz mäßige, oder gar keine Fortschritte zu verzeichnen. Auch dieser im Interesse der gesamten Volkswirtschaft gelegene Entwicklungsproceß wird durch die Privatwirtschaft behindert und autgehalten.

Allein nicht nur die Gewinnung der Kohle und der Nebenprodukte, sondern auch der gesamte Kohlenhandel muß Gegenstand der öffentlichen Bewirtschaftung werden.

Es entsteht nun zunächst die Frage, was versteht man unter gemeinwirtschaftlicher Verwaltung und Betrieb? Es gibt auch in der èechoslovakischen Republik Richtungen, die unter allgemeiner Bewirtschaftung bloß eine Verstaatlichung sehen. Der vorliegende Entwurf lehnt die Verstaatlichung grundsätzlich und prinzipiell ab. Die Antragsteller haben sich bei Ausarbeitung desselben grundsatzlich an den Vorschlag der 3 koalierten Bergarbeiterorganisationen, der am 4. Juni 1919, dem Ministerium für öffentliche Arbeiten in Prag über die Sozialisierung der Gruben erstattet wurde, gehalten. Es ist nun grundsätzlich auseinanderzuhalten, daß Verstaatlichung nicht Sozialisierung ist, und schließlich auch nicht Verwaltung im allgemeinen Interesse, sondern Ersetzung so und sovieler Privatbesitzer durch den einzigen Staatsbesitzer.

Es gibt wohl kaum einen ernsten Wirtschaftspolitiker, der der staatlichen Verwaltung die Eignung zuerkennen würde, den gesamten Kohlenbergbau nach kaufmännischen, technischen, sozialen und hygienischen Grundsätze zu leiten. Auch in anderen Ländern wurde die Verstaatlichung der Bergbaues aus gleichen Gründen abgelehnt. So hat die über die Frage der Sozialisierung des Kohlenbergbaues in Deutschland eingesetzte Sozialisierungskommission in ihren Berichte über die Frage der Verstaatlichung folgende Feststellungen gemacht, und bezeichnenderweise waren dies die einzigen Feststellungen, die einstimmig zustande gekommen sind:

Die Kommission ist jedoch einhellig der Überzeugung, daß die gegenwärtige Organisation des Staatsbergbaues den wirtschaftlichen Bedürfnissen nicht entspreche und einer Erweiterun des Einflusses der Gesamtheit eine völlige Umgestaltung dieser Verhältnisse. vorauszugehen habe Wenn auch die Frage der größeren Arbeitsleistung des Arbeiters im gegenwärtigen Staats- und Privatbergbau von der Kommission mit einem non liquet beantwortet wird, ist sie, doch einstimmig der Auffassung, daß die ganze Behördenorganisation, die Anstellung-, Avancementsünd Gehaltsverhältnisse, das Etat und Rechnungswesen, kurz die gesamte Einordnung in den normalen Staatsbetrieb mit seiner bürokratischen Auffassung schwere Hindernisse für eine wirtschaftliche Ausnützung der Bergwerke bedeutet. Jegliche Ausdehnung des staatlichen Betriebes ist unökonomisch und daher abzulehnen, solange nicht die völlige Loslösung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates von seiner politschen und verwaltungsmäßigen, solange nicht der Bruch mit den bürokratischen Traditionen in den wirtschaftlichen Betrieben des Staates erfolgt. Die Verhandlungen der Kommission haben neben allen Vorzügen der staatlichen Bergyerwaltung derartig eklatante Beispiele für die Unzulänglichkeit dieses langsamen Staatsorganismus ergeben, daß ein Zweifel an der Notwendigkeit einer volligen Umgestaltung schon bei dem gegenwärtigen Umfang des Staatsbergbaues überhaupt nicht bestehen kann, Überhäufung der qualifizierten Beamten mit Kleinarbeit, unzweckmäßiger Wechsel der Stellen, absolut sehr geringe, im Verhältnis zur Privatindustrie direkt lächerliche Besoldung, Einengung der freien Betätigungsmölichkeit, weitgehender Mangel an Verantwortungsfreudigkeit in finanzellen Fragen, vervielfachtes Vorgesetztenverhältnis bis herauf zur Abhängigkeit vom Parlament, jahrelanges Verbandeln über Fragen, die in der Privatindustrie in wenigen Stunden entschieden werden, kurz in allem, Kontrolle über Kontrolle statt Vertrauen und Anreiz zum selbständigen Handeln, das sind die Kennzeichen dieser Organisation, in der selbst die Tüchtigsten und finanziell Uninteressiertesten, soweit sie. dort verbleiben, nur mit größter Einschränkung einen befriedigenden Wirkungskreis finden und in die selbst der Ehrgeiz und das Pflichtgefühl preußischen Beamtentums trotz der ständigen Vergleichsmöglichkeit und des Antriebes durch die konkurrierende. Privatindustrie eine wirklich wirtschaftliche Orientierung niemals bringen können.

Daß im erhöhtem Maße diese Feststellungen auf die Verwaltung des èechoslovakischen Staates zutreffen, wird kaum bestritten werden können. Neben vielen anderen Mängeln ist dieser staatliche Verwaltungsapparat viel zu jung und unerfahren, um solchen Aufgaben gewachsen zu sein.

Der Umstand, daß die staatlichen Kohlenbergbaue in der èechoslovakischen Republik im Staatsbudget mit verhältnismäßig gutem Ertrag bilanzieren, kann an dem allgemeinen Urteil umsoweniger ändern, als dieser verhältnismäßige Gewinn der Staatskohlengruben auf Ursachen zurückzuführen ist, die mit der Verwaltung nichts zu tun haben. Vor allem wurden diese Gruben stärker an dem ertragreicheren Auslandsexport beteiligt und nicht unbedeutende Investitionskosten wurden schon von, der alten österreichischen Regierung und so auch von der èechoslov. aus, den Betrieb nicht belastenden öffentlichen Mitteln bestritten. Bei der Frage der allgemeinen Bewirtschaftung sämtlicher Gruben durch den Staat, würden auch diese günstigeren Ergebnisse, weil sie nur auf Bevorzugung beruhen, in Wegfall kommen.

Der Entwurf, betraut mit der allgemeinen Bewirtschaftung. Verwaltung und Betriebsführung aller Kohlengruben einen zuschaffenden Wirtschaftskörper, die èechoslovakische Kohlengemeinschaft. Sie ist zusammengesetzt aus "den Vertretern der Produzenten, Konsumenten und der der allgemeinen Interessen. Letzlere Gruppe ist geteilt durch solche von den gewählten Volksvertretungen Bestellten und von der Regierung Ernannten.

Die Antragsteller lehnen nicht nur die Verstaatlichung ab, sondern aus denselben gründsätzlichen Anschauungen einen über das Maß des Erforderlichen hinausgehenden Einfluß der staatlichen Verwaltung.

Der Entwurf fußt auf dem allgemeinen Sozialisierungsgesetz und auf dem Gesetz über das Verfahren bei der Enteignung von Wirtschaftsbetrieben, und lehnt sich, wie schon oben hervorgerufen wurde, strenge an den Vorschlag der 3 Bergarbeiterorganisationen vom 4. Juni 1919. Er berücksichtigt die auf diesem Gebiete erfolgten Untersuchungen und Beratungen in anderen Ländern.

Ob der gemäß § 6 zu schaffende Reichskohlenrat und das Reichskohlendirektorium nicht besser Staatskohlenrat und Staatskohlendirektorium zu nennen wären, überlassen die Antragsteller der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfes.

Der Gesetzentwurf nimmt in allen seinen einschlägigen Bestimmungen Rücksicht auf das im Bergbau bestehende Betriebsrätegesetz.

Im § 23 behandelt der Gesetzentwurf zwei Möglichkeiten, deren sich der Reichskohlenrat zur Durchführung seiner finanziellen Operationen bedienen kann. Da es sich nur um die Sozialisierung eines Wirtschaftsbetriebes handelt, müssen dem Reichskohlenrat beide Möglichkeit offen stehen.

Die Befugnisse des Reichskohlenrates und des Reichskohlendirektoriums die durch dieses Gesetz gegeben werden, sind sehr weitgehend. Dies erscheint jedoch im Interesse einer ökonomischen und sozialen hochstehenden Verwaltung der Betriebe geboten. Nur durch den § 4 wird durch das vorgeschlagene Gesetz der Wirkungskreis des Reichskohlenrates ziemlich eingeschränkt bei der Verteilung der erzielten Überschüsse. Hier erscheint aber diese Einschränkung geradezu unerläßlich. Die Antragsteller sind der Überzeugung, daß bei dem derzeit devastierten Stand der Bergbaubetriebe gesetzlich festgelegt werden muß, daß mindestens ein bedeutender der Überschüsse zur Förderung der Kohlenwirtschaft; ein Drittel zu Gunsten der sozialen und kulturellen Einrichtungen der im Bergbau Beschäftigten verwendet werden muß, und daß erst der. Rest des Überschusses der Staatskassa zufließt. Sie sind aber ebenso der Überzeugung, daß es im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist, wenn für eine ganze Reihe von Jahren mehr als ein Drittel der Überschüsse zur Förderung der Kohlenwirtschaft verwendet wird. Zu dieser gesetzlichen Einschränkung sahen sich die Antragsteller veranlaßt, durch die bekannten Betrebungen der Finanzverwaltung dieses Staates, den Ertrag der Kohlenbewirtschaftung zur Sanierung der Staatsfinanzen heranzuziehen.

Da die Durchführung dieses Gesetzes in der ersten Zeit besondere Auslagen der Staatskassa nicht erfordert, unterbleibt der Bedeckungsvorschlag.

Es wird beantragt, dieses Gesetz wegen formaler Behandlung dem Sozialisierungsausschuß zuzuweisen.

Pohl, Schäfer, Dr. Czech, Dr. Haas,

Deutsch, Blatny, Roscher, Èermak, Kaufmann, Kirpal, Beutel, Palme, R. Fischer, Hirsch, Hausmann, Leibl, Grünzner, Jokl, Schweichhart, Uhl, Dietl, Taub, Hillebrand.

Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1921.

I. volební období.

2. zasedání.

Pøeklad.

1512.

Návrh

poslancù Pohla, Schäfera, dra Czecha, dra Haase a druhù

na vydání zákona o hospodaøení uhlím.

Národní shromáždìní raèiž se usnésti po rozumu §u 2 zákona o socialisaci ze dne ................ na tomto zákonì:

Zákon

ze dne ..................................................... 1921

o hospodaøení uhlím v Èeskoslovenské republice.

Èlánek 1.

§ 1.

Všechny státní i soukromé báòské podniky (na èerné i na hnìdé uhlí), jakož i podniky na výrobu briket, koksu a výrobu vedlejších výrobkù, které pøi výrobì koksu v závodì bezprostøednì odpadají, spojují se v jeden obecnì-hospodáøský ústav, jehož název jest Èeskoslovenská uhelná obec (È. S. U. O.).

È. S. U. O. jest nositelem veškerého uhelného hospodáøství i s uvedenými vedlejšími podniky.

§ 2.

È. S. U. O. jest obecnì-hospodáøský ústav veøejného práva (§ 1 zákona ze dne ............. o socialisaci hospodáøských podnikù). Spravuje v obecnì-hospodáøské službì všechny záležitosti uhelných dolù a podnikù jinak uvedených v §u 1. Øídí vývoz a dovoz, majíc zøetel ke všeobecným vývozním a dovozním ustanovením, vydaným pøíslušnými úøady.

§ 3.

Všechny soukromé a státní uhelné závody a podniky podle §u 1 vyvlastòují se za odškodnìní, stanovené podle zákona o vyvlastòovacím øízení hospodáøských podnikù ve prospìch È. S. U. O. Má výhradní kutací právo a výhradné právo provozovati dolování a podniky ve smyslu §u 1. Práva na nedotknutá dolovací pole pøenesou se na ni podle shora uvedených zásad.

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