Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1920.
I. volební období.
2. zasedání.
Pùvodní znìní.
995.
Dringliche Interpellation
der Abgeordneten Hausmann, Schuster und Genossen
an die Minister für öffentliche Arbeiten und für soziale Fürsorge
wegen ungesetzlichem Eingriff in das Lohnrecht der Bauarbeiter.
Zwischen dem Deutschen Bauarbeiterverband in der Èechoslovakischen Republik und dem Arbeitgeberbund für das nordböhmische Baugewerbe besteht ein Tarifvertrag, der die Arbeitsverhältnisse der Bauarbeiter des Handelskammersprengels Reichenberg und Ostböhmen regelt und an dem ungefähr 12.000 Bauarbeiter interessiert sind. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages sind die vereinbarten Lohnsätze von Zeit zu Zeit zu überprüfen und mit dun wirtschaftlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Nach dem Wortlaut dieses Vertrages ist zur Überprüfung der Lohnsätze eine paritätische Kommission berufen, die aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Außer diesen sechs Mitgliedern haben beide vertragschließenden Organisationen einverständlich einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen.
Diese im Vertrage vorgesehene Kommission trat am 23. Juli l. J. zu einer Überprüfung der Lohnsätze zusammen. Nach 1 1/2tägiger Verhandlung beschloß diese Kommission eine vorläufige 20%ige Erhöhung der Bauarbeiterlöhne. Einige Tage darauf wurde bekannt, daß das Ministerium für sociale Fürsorge diese Lohnerhöhung bei Staatsbauten und staatlich subventionierten Bauten nicht anerkennt. Erst nachher wurde den Beteiligten bekannt, daß sich die Haltung des Ministeriums auf einen Erlaß stützt, der am 26. April d. J. erflossen ist.
Mit einem Erlasse ZOZ. 8397/III ex 1020 hat das Ministerium für öffentliche Arbeitein Grundsätze fiir die Art der Preisfestsetzung und Berechnung, bei vom Staate subventionierten Genossenschafts- und Gemeindewohnbauten aufgestellt. Mit Rücksicht auf die sich ständig ändernden Preise für Material und Arbeit wird bei Vorhandensein gewisser Voraussetzungen "dem Unternehmer grundsätzlich durch die Änderung der Preise verursachte Erhöhung der Unkosten ersetzt werden. Für den Fall der Verbilligung des Materials und der Löhne ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechende Ermäßigung zu gewähren". So heißt es in den einleitenden Sätzen dieses Erlasses.
Damit wird für die Festsetzung der Baukosten derselbe Grundsatz aufgestellt, wie er ähnlich den gleitenden Lohnskalen zu Grunde liegt. Bei letzteren werden nach den Veränderungen der Indexzahlen die Löhne von Zeit zu Zeit in Einklang gebracht. Wenn bei der Festsetzung der Baukosten nach diesem Grundsatz verfahren wird, so wird dagegen ein Einwand nicht erhoben werden können.
Einwände und Bedenken müssen aber gegen die Art der Handhabung dieses Grundsatzes und gegen einige in dem zitierten Erlasse aufgestellten Voraussetzungen geltend gemacht werden. So heißt es im Punkt 4 der Grundsätze: "Das Gesuch um Erhöhung kann nur dann eingereicht werden, wenn mit Zustimmung des Ministeriums für soziale Fürsorge und für öffentliche Arbeiten sich die Kollektivarbeitsverträge ändern". Daß eine Veränderung der Löhne an die Zustimmung der beiden Ministerien gebunden wird, ist nicht die einzige einschränkende Bedingung, denn außer der in den Grundsätzen aufgestellten Bedingung bestellt noch die Praxis, daß die Zustimmung zu einer Lohnerhöhung versagt werden soll, wenn die Stundenlöhne der Bauarbeiter in der Provinz höher kommen würden als in Prag. Von dem Bestehen dieser Praxis wurde die Öffentlichkeit anläßlich der Revision des nordböhmischen Bauarbeitervertrages durch eine Notiz des Reichenberger Gewerbeinspektorates in der Abendausgabe der "Reichenberger Zeitung" vom 2. August l. J. unterrichtet. Auf eine telephonische Antrage beim Gewerbeinspektorat in Reichenberg wurde die Richtigkeit der erwähnten Zeitungsnotiz bestätigt.
Bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes kommen zwei Gesichtspunkte in Betracht:
1. Ob die Aufstellung des Grundsatzes, daß jede Lohnveränderung von der Zustimmung des Ministeriums für soziale Fürsorge und des Ministeriums für öffentliche Arbeiten abhängt, rechtlich begründet ist;
2 Ob die praktische Handhabung dieses Grundsatzes in der Weise, daß von den Vortretern der beiden Ministerien keinen höheren Löhnen zugestimmt werden soll, als wie sie in Prag bestehen, aus wirtschaftlichen Gründen sachlich gerechtfertigt erscheint.
Was die erste Frage anbetrifft, ob beiden Ministerien rechtlich ein Einfluß auf die Bestimmung der Löhne zusteht, so ist es wohl unbestritten, daß dies nicht der Fall ist. Die Vereinbarung der Löhne ist Sache der Arbeiter und Arbeitgeber oder deren Organisationen. Der Staat kann durch seine Organe in diese Verhältnisse eingreifen wenn seine Vermittlung angerufen wird. Um ein solches Eingreifen handelt es sich nach den Grundsätzen nicht, es handelt sich um einen Eingriff in die bisherige und durch keine gesetzlichen Maßnahmen beschränkte Vertragsfreiheit der Arbeiter. Deshalb empfindet die Arbeiterschaft dieses als einen schweren Ein- und Angriff auf ihre Rechte.
Dieses Eingreifen würde praktisch in dem Interessengegensatz zwischen Arbeiter und Arbeitgeber immer eine Parteinahme für die Arbeitgeber und gegen die Arbeitetsein und von den letzteren als Ungerechtigkeit empfunden werden müssen. Während bei Festsetzung der Baupreise dem Unternehmer die Erzielung des bürgerlichen Gewinnes ermöglicht wird, muß die Befürchtung entstehen, daß die Vertreter des Staates bei der Einflußnahme auf die Lohnhöhe ausschließlich das fiskalische Interesse des Staates wahren werden, denn in den Grundsätzen fehlt jede Anweisung, daß den Bauarbeitern auskömmliche Löhne gesichert werden sollen.
Was die zweite Frage betrifft, ob die Praxis des Ministeriums, daß die Löhne nicht über jene von Prag hinausgehen dürfen, und die Haltung des Ministeriums zu den Vereinbarungen im nordböhmischen Baugewerbe sachlich begründet erscheint., so ist vor allem eine eingehende Schilderung des jetzt bestehenden Tarifvertrages im nordböhmischen Baugewerbe notwendig. Ob die durch den Schiedsspruch vom 24. Juli eingetretene Lohnerhöhung wirtschaftlich begründet war, kann am besten nur im Zusammenhange mit dem geltenden Tarifvertrag beurteilt werden. Wenn das Ministerium für soziale Fürsorge gegen eine Überschreitung der Löhne des Präger Baugewerbes ist, so beruht dies offenbar auf der Annahme, daß die Löhne der Prager Bauarbeiter ausreichend sind und das wirtschaftliche Leben in Prag teuerer ist. Erreichen nun die Löhne der Provinz die Prager Parität und wird aus dieser Tatsache der Schluß gezogen, die Löhne in der Provinz wären dann ausreichend, so kann dies wohl im guten Glauben geschehen. Aber dies ist dies Schlußfolgerung, die sich nur auf eine Vermutung stützt. Erstens müßte einmal bewiesen werden, daß die Löhne der Prager Bauarbeiter wirklich ausreichend sind, zweitens daß eine Erhöhung der Provinzlöhne über die Prager Parität wirtschaftlich unbegründet ist.
Es wäre Sache des Ministeriums für soziale Fürsorge, nachzuweisen, ob die Bauarbeiterlöhne in Prag ausreichend sind. Hier soll der Beweis geführt werden, daß die 20%ige Lohnerhöhung und das Überschreiten der Prager Lohnparität sehr wohl begründet ist. Festgestellt muß werden, daß dieses Überschreiten nur für einen Teil des nordböhmischen Vertragsgebietes zutrifft, während für den anderen Teil die Löhne erheblich unter der Prager Parität stehen.
Nach dem jetzigen nordböhnnschen Tarifvertrag wird der Stundenlohn unter Annahme einer Beschäftigungsdauer von 250 Arbeitstagen = 2000 Arbeitsstunden ermittelt. Diese Beschäftigungsdauer wird im Baugewerbe nur in Ausnahmsfällen erreicht, im Durchschnitt ist sie wesentlich kürzer. Eine beträchtliche Anzahl von Arbeitsstunden fällt durch die Witterungsverhältnisse und Frost weg. Außerdem sind die Bauarbeiter durch die Eigenart des Baugewerbes während eines Jahres gezwungen, wiederholt die Arbeitsstätte zu wechseln und neue Arbeitsgelegenheit zu suchen. Die Zahlen der Reichenberger Bezirkskrankenkassa über die An- und Abmeldungen der Bauarbeiter ergeben, daß diese Zahl dreimal so groß als der durchschnittliche Stand der beschäftigten Bauarbeiter war, oder in anderen Worten, der Bauarbeiter hat dreimal den Unternehmer im Jahre gewechselt. Dieser Wechsel bringt in der Regel auch bei guter Bautätigkeit kurze Perioden von Arbeitslosigkeit. Werden alle diese Verhältnisse berücksichtigt, dann darf gesagt werden, daß die angenommene Beschäftigungdauer von 250 Tagen ein Maximum ist und da dieses nur in wenigen Fällen erreicht wird, so wird schon dadurch der Lohn des Bauarbeiters wesentlich herabgedrückt Diese Beschäftigungsdauer von 250 Tagen ist das eine Element der Lohnbestimmung, das andere Element ist ein zwischen beiden Teilen vereinbartes Haushaltschema. Der Zweck diese Haushaltschemas ist die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in einer richtigen Weise zu erfassen und hei der Bestimmung des Lohnes zu berücksichtigen. Die Preisschwankungen der einzelnen Artikel kommen nicht einfach prozentual im Lohne zum Ausdruck, da die Wirkung je nach dem Artikel und dem Umfang der Konsumtion im Haushalt verschieden sein muß. Das Tarifsystem des nordböhmischen Vertrages fußt damit auf Grundsätzen, die von allen Praktikern als richtig anerkannt werden, nur mit dem Unterschiede, daß die wirtschaftlichen Anderungen noch weit zuverlässiger eingeschätzt werden, als dies auf Grund von Indexzahlen möglich ist. Der nordböhmische Bauarbeiter vertrag ist in dieser Hinsicht ohne Beispiel und die im Vertrage vorgeschlagene Methode der Lohnbestimmung darf als eine der besten angesehen werden.
Das Haushaltschema sieht nur ein äußerst knapp bestimmtes Lebensminimum für eine vierköpfige Arbeiterfamilie vor. Es berücksichtigt im vollen Umfange die Tatsache, daß die vor dem Weltkriege unter dem Notwendigen gestandene Lebenserhaltung der Arbeiterfamilien angesichts der bedeutend gesunkenen Ergiebigkeit der Produktion noch mehr beschränkt werden muß. Vor dem Kriege ist eine tägliche. Nahrungsmittelmenge im Nährwert von 4000 Kalorien für eine erwachsene Person wissenschaftlich für notwendig gehalten worden. Die im Schema vorgesehene Ernährung ist in der Hauptsache auf die festgesetzten Quoten der staatlich bewirtschalteten Artikel aufgebaut und entfällt nach dem Schema auf den Kopf einer erwachsenen Person eine Nahrungsmittelmenge von 2300 Kalorien täglich, also weit unter den Anforderungen der Wissenschaft. Aber auch alle übrigen vorgesehenen Posten des Haushaltschemas sind so niedrig gehalten, daß gegen keine einzige der Einwand gemacht werden kann, sie überschreitet das Erfordernis des Allernotwendigsten.
So sind die Grundlagen des Vertrages für die Lohnbestimmungen. Die Änderung der Lohnsätze erfolgt durch die Entscheidung einer paritätischen Kommission auf Grund von Erhebungen über die Freisverhältnisse und nach Anhörung der von beiden Vertragsteilen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründe. So ist alle Gewähr vorhaaden, daß eine objektive, eine richtige und mit den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einklang stehende Entscheidung zustande kommt. Es handelt sich also bei einer solchen Entscheidung nicht um eine unter dem Drucke der Organisationsmacht der Vertragsteile zustande gekommene Abmachung, sondern um eine auf Grund von wirtschaftlichen Tatsachen, nach freier Beweiswürdigung getroffenen Vereinbarung.
So ist der eingangs erwähnte vorläufige Schiedspruch zustande gekommen. Bei der endgültigen Überprüfung am 20. September und 17. Oktober wurde dahin entschieden. daß auf die Löhne statt der 20%igen Erhöhung eine 24%ige Erhöhung ab 30. Oktober einzutreten hat. Diese Entscheidung ist unter Zugrundelegung der erhältnisse von Mitte August gelallt worden und kann diese Entscheidung am besten an der Hand des Haushaltschemas beurteilt werden. Wir lassen dieses Schema mit den Preissätzen hier folgen:
Haushaltschema.
Dieses Schema bildet einen Bestandteil zum Lohn- und Arbeitsvertrage und ist die Grundlage für die Lohnbestimmung. Angenommen wird eine Arbeiterfamilie, bestehend aus Mann, Frau und 2 Kindern. Das Schema berücksichtigt nur die notwendigsten Ausgaben eines einfachen Arbeiterhaushaltes.
Die im Schema festgehaltenen Warenpreise waren maßgebend für die Lohnbestimmung. Es wurde eine abgerundete Jahressumme von K 10.000.— als notwendig angenommen zur Bestreitung des im Schema vorgesehenen Mindesterfordernisses. Weiters ist eine Beschäftigung von 250 Arbeitstagením Jahr angenommen. (Diese Annahme ist bestritten.) Ein Arbeitstag ist zu 8 Stunden gerechnet = 2000 Arbeitsstunden im Jahr. Nach dieser Unterlage ergibt sich ein Stundenlohn von K 5.— für Maurer und Zimmerer in der 1. Ortsklasse und trat dieser Lohn ab 1. Mai 1920 in Kraft. Unter der Annahme von etwas gunstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen wurden für die Ortsklassen 2 und 3 entsprechend niedrigere Lohnsätze festgesetzt.
Die Jahressumme von rund K 10.000.— ergab sich auf Grund von Warenpreisen, wie sie zur Zeit der Vertragsverhandlungen zwischen beiden Parteien Mitte März gegeben waren. Die Abrundung der sich nach dem Schema ergebenden Grundsumme von K 11.237.— auf Grund K 10.000.— ist unter Berücksichtigung der Annahme erfolgt, daß die Bauarbeiter in der toten Saison teilweise durch andere Erwerbsmöglichkeiten etwas für den Haushalt verdienen können.
Bemerkungen zu einzelnen Posten des Schemas.
1. Die im Schema vorgesehenen Pauschalansätze unterliegen ebenso Veränderungen nach oben oder unten, wie die übrigen Ansätze. Bei Änderung solcher Ansätze soll nach folgender Richtschnur verfahren werden:
Es ist bei jeder Post ein sogenannter Einheitssatz festzustellen und zwar für eine Ware, die bei der betreffenden Ausgabspost in Betracht gezogen oder in Vergleich gestellt werden kann; z. B. die Ausgabspost "Beleuchtung". Hier kann der Preis einer Kilowattstunde (Elektrizitätswerk Reichenberg) als Einheit angenommen Werden. Ändert sich dieser Preis, so würde sich im gleichen perzentuellen Verhältnis die angesetzte Jahresausgabe verändern. In ähnlicher Weise soll bei den übrigen Pauschalsätzen nach der angenommenen Einheitsformel verfahren werden.
2. Zu Post 24: Hier ist nur die Nachschaffung eines großen Wäschestückes berücksichtigt.
3. Zu Post 27. Im Betrage für Anschaffung von Kleidung ist hauptsächlich nur Arbeitskleidung für den Mann und etwas für den Alltag für Frau und Kinder vorgesehen. (Siehe Tab. Seite 5—7.)
Setzt man die am 15. März 1920 ermittelte Jahresausgabe gleich 100, so ergab die für Mitte August 1920 ermittelte Jahresausgabe die Zahl von 132; die Teuerung beträgt 22 %. Die Entscheidung der paritätischen Kommission geht um 2% über die festgestellte Teuerung heraus und darin findet die um Mitte August bestandene Minderbelieferung von Brot und Mehl eine geringe Berücksichtigung. Nach einer großen Zahl amtlicher, der paritätischen Kommission vorgelegten Ausweise von Gemeindeverwaltungen wurde den ganzen Sommer über statt 1.75 kg Brot und 0.5 kg Mehl pro Kopf und Woche nur die halbe Brotquote und 2/3 der Mehlquote im Durchschnitt abgegeben. Hat die Bauarbeiterfamilie diese fehlende Quote an Brot und Mehl im Schleichhandel beschafft, dann wäre durch die Minderbelieferung in diesen zwei Artikeln allein eine Lohnerhöhung um 16% notwendig gewesen. Mit Rücksicht darauf, daß sich die Belieferung mit Brot und Mehl derzeit wesentlich gebessert hat, ist nur der geringe Satz von 2% als Lohnerhöhung von der Kommission zugebilligt worden. Die Kommission faßte ihre Entscheidung auf Grund der Preisverhältnisse von Mitte August. Seit (dieser Zeit ist bei einer Reihe von Artikeln eine wesentliche Preiserhöhung eingetreten. So bei Brot, Zucker, Eiern, Fleisch, Milch und anderen. Die Entscheidung der Kommission ist schon längst durch die Preissteigerung überholt und wäre auf Grund des Vertrages und der wirtschaftlichen Verhältnisse eine neuenliche Lohnerhöhung notwendig und gerechtfertigt.
Ausgabengrupe I: Die notwendigen Ausgaben für Ernährung.
Post |
Artikel |
Preis für die Einheit nach dem Stande am 15./3.1920 Kè |
Jahresausgabe (Vertragsabschluß) Kè |
Preis für die Einheit nach dem Stande. am 15./8.1920 Kè |
Jahresausgabe (Schiedsspruch) Kè |
1. |
Brot: 1 Laib à 1750 g pro Kopf u. Woche, Jahresverbrauch: 208 Laibe pro Familie. |
1.64 |
341.— |
2.— |
416.— |
2. |
Mehl: 500 g pro Kopf und Woche, Jahresverbrauch 104 kg pro Familie |
1.80 |
187.20 |
1.80 |
187.20 |
3. |
Kartoffeln: 2 kg pro Kopf und Woche, Jahresverbrauch 416 kg pro Familie. |
0.50 |
208.— |
1.35 |
561.60 |
4. |
Zucker: 1 1/4 kg pro Kopf und Monat, Jahresverbrauch 60 kg pro Familie: In Gebieten, wo diese Mindestversorgung der staatlich bewirtschafteten Artikel nicht erreicht wird, ist ein besonderer Zuschlag für die Ersatzstoffe zu berechnen. |
3.20 |
192.— |
3.20 |
192.— |
5. |
Fleisch: 200 g pro Kopf und Woche. Es wird der Konsum verschiedener Fleischsorten angenommen u. zw. je 1/3 Pferdefleisch, Rind- und Schweinefleisch. Jahresverbrauch 41.6 kg, davon 136 kg Pferde-, 14 kg Schweine-, 14 kg Rindfleisch |
22.40 pro 1 kg im Mittel für die 3 Sorten pro 1 kg |
903.— |
29.70 im Mittel für die 3 Sorten pro 1 kg |
1235.52 |
6. |
Wurst: 160 g pro Kopf u. Woche (mittl. Qualität; bei der Preissetzung wird der Preis des Schweinefleisches berechnet) Jahresverbrauch 31.20 kg pro Familie |
32.— |
998.— |
38.— |
1185.60 |
7. |
Eier: 3 Stück pro Familie und Woche, Jahresverbrauch 156 St pro Familie |
1.— |
156.— |
1.40 |
218.40 |
8. |
Milch: 1/4 l pro Kopf und Tag (nicht rationiert) Jahresverbrauch 364 l pro Familie |
2.— |
728.— |
2.40 |
873.60 |
9. |
Butter: 1/4 kg pro Woche u. Familie, Jahresverbrauch 13 kg pro Familie |
52.— |
676.— |
57.50 |
747.50 |
|
Fürtrag |
|
4389.20 |
|
5617.4 |
Post |
Artikel |
Preis für die Einheit nach dem Stande am 15./3.1920 Kè |
Jahresausgabe (Vertragsabschluß) Kè |
Preis für die Einheit nach dem Stande. am 15./8.1920 Kè |
Jahresausgabe (Schiedsspruch) Kè |
|
Übeltrag |
|
4389.20 |
|
5617.42 |
10. |
Sontiges Kochfett (Schmalz, Speck. Kunstfett): 100 g pro Kopf und Woche, Jahresverbrauch 20.80 kg pro Familie. |
30.— |
624.— |
38.— |
790.40 |
11 |
Hülsenfrüchte (im freien Einkauf): 150 g pro Kopf und Woche, Jahresverbrauch 31.2 kg pro Familie. |
10.— |
312.— |
10.— |
312.— |
12. |
Frisches Gemüse: 7 kg pro Woche und Familie, Jahresverbrauch 364 kg pro Familie (mittlere Preise der Haupt- und Spätzeit. Hauptzeit 100%, Frühzeit 200%, Spätzeit 150% |
1.50 |
546.— |
1.80 |
655.20 |
13. |
Marmelade: 250 g pro Kopf und Woche, Jahresverbrauch 52 kg pro Familie. |
6.— |
312.— |
8.— |
416.— |
14. |
Obst, Quark und andere Lebensmittel: Kè 15.— pro Familie und Woche. |
— |
780.— |
— |
800.— |
15. |
Für Zubereitung, Essig, Gewürze, Zwiebel, Zitronen, Mohn, Zündhölzer usw.: Kè 6.— pro Woche und Familie. |
6.— wöchentlich |
312.— |
7.— wöchentlich |
364.— |
16. |
Ersatzkaffee: 250 g pro Familie und Woche, Jahresverbrauch 13 kg pro Familie |
6.— |
78.— |
8.50 |
110.50 |
|
Gruppe I zusammen |
|
7353.20 |
|
9065.52 |
Ausgabengruppe II: Andere Erfordernisse.
Post |
Artikel |
Jahresausgabe nach dem Stande vom 15./3. 1920 (Vertragsabschluß) Kè |
Jahresausgabe nach dem Stande vom 15./8. 1920 (Schiedsspruch) Kè |
17. |
Wohnungsmiete |
360.— |
430.— |
18. |
Wohnungseinrichtung (pauschaliert mit Kè 60.— pro Jahr für Ersatz von Geschirr, Ausbesserung und andere Kleinigkeiten) |
60.— |
72.— |
19. |
Beheizung: 25 kg Kohle und 25 kg Holz pro Haushalt und Woche. (Je 1300 kg Holz und Kohle pro Jahr) |
600.— |
800.— |
|
Fürtrag |
1020.— |
1302.— |
Post |
Artikel |
Jahresausgabe nach dem Stande vom 15./3. 1920 (Vertragsabschluß) Kè |
Jahresausgabe nach dem Stande vom 15./8. 1920 (Schiedsspruch) Kè |
|
|
Übertrag: |
1020.— |
1302.— |
|
20. |
Beleuchtung: durchschnittlich Kè 2.50 pro Woche |
130.— |
195.— |
|
21. |
Für Reinigung von Wohnuug und Hausrat (Jahresverbrauch 2—3 Reibbürsten, Aufwaschtuch, Reibsand, Putzmittel K 50.— jährlich pauschaliert) |
50.— |
50.— |
|
22. |
Reinigen der Wäsche (2maliges Waschen im Monat, Ausgabe für Seife, Soda und sonstige Waschmittel. K 8.— für einmal Waschen) |
192.— |
206.10 |
|
23. |
Putzen von Krägen und sonstiges: pro Jahr pauschaliert |
20.— |
25.— |
|
24.
|
a) Anschaffung von Wäsche (2 Kinder sind als 1 erwachsene Person gerechnet) wird je 1 Stück für 1 Person gerechnet |
150.— |
180.— |
|
b) Je ein Paar Socken oder Strümpfe à Kè 15 — |
45.— |
45.— |
||
25. |
Instandhaltung (Umändern, Wenden, Färben, Ausbessern) |
150.— |
180.— |
|
26. |
Zubehör zu eigenen Arbeiten im Haushalt: Zwirn, Wolle und andere Kleinigkeiten pro Jahr |
30.— |
30.— |
|
27. |
a) Neuanschaffung: 1 Paar Schuhe pro Jahr und Familie |
200.— |
240.— |
|
|
b) Sonstige Anschaffungen von Arbeitskledung oder anderer Kleidungsstücke pro Jahr |
300.— |
320.— |
|
28.
|
Reparaturen des Schuhwerkes jährlich: a) 2 vollständige Besohlungen für den Mann, je 1 für die Frau und die Kinder (2 Kinder werden als 1 erwachsene Person gerechnet) zusammen 4 Besohlungen samt Absätzen à 45 Kè |
180.— |
180.— |
|
b) Kleinere Schuhreparaturen jährlich |
50.— |
70.— |
||
c) Schuhbänder, Kreme etc. |
20.— |
30.— |
||
29.
|
Gesundheitspflege: a) für Seife jährlich |
50.— |
160.—
|
|
b) für Haarschneiden und Rasieren |
50.— |
125.— |
||
c) für Bäder und sonstiges |
25.— |
|||
30. |
Besonderer Aufwand bei kleineren Erkrankungen |
50. — |
50.— |
|
31. |
Geistige Zwecke: Erziehung, Zeitung, Papier, Porto |
100.— |
150.— |
|
32.
|
Genußmittel: a) 3 Glas Bier pro Woche und Familie |
156.— |
187.— |
|
b) Tabak 3 — Kè wöchentlich |
156.— |
156.— |
||
33. |
Krankenversicherung und andere Versicherungen jährlich |
150.— |
150.— |
|
34. |
Steuern jährlich |
150.— |
150.— |
|
35. |
Verkehrsmittel jährlich |
60.— |
120.— |
|
36. |
Sonstige Ausgaben jährlich |
200.— |
244.— |
|
37. |
Persönliche Ausgaben des Mannes (Verpflegung auf der Arbeit und anderes) |
200.— |
244.— |
|
|
Gruppe II zusammen |
3884.— |
4664.40 |
|
|
hiezu die Ausgaben der Gruppe I |
7353.20 |
9065.52 |
|
|
Grundsumme |
11237.20 |
13729.92 |
Mit diesen Darlegungen ist wohl ausreichend dargelegt, daß der Schiedsspruch im nordböhmischen Baugewerbe auf Grund einer sehr gewissenhaften Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gefällt wurde und wenn durch diese Entscheidung im nordböhmischen Vertragsgebiete teilweise höhere Löhne als in Prag festgesetzt wurden, daß dies durch die wirtschaftlichen Tatsachen vollauf gerechtfertigt war.