Støeda 18. èervna 1924

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 275. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve støedu dne 18. èervna 1924.

Øeè posl. dr. Haase (viz str. 1000 tìsnopisecké zprávy):

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine Folge nicht nur der Mängel, die sich aus dem Gesetz über die Bergbauschiedsgerichte ergeben, sondern er ist in erster Reihe dadurch hervorgerufen worden, daß die Regierung durch ihre Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Betriebs- und Revierräte in Bergbau einen großen Teil der Errungenschaften, die in diesem Gesetz gelegen sind, außer Kraft gesetzt hat. Die Regierung hat in der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Betriebs- und Revierräte im Bergbau eine wunderbere Rückbildung dieses Gesetzes vorgenommen, indem sie sich Interpretationen gestattet hat, die jeder unbefangene Jurist und insbesondere jeder Mensch, der weiß, welche Zwecke mit dem Gesetz über die Betriebs- und Revierräte im Bergbau verfolgt, werden, nicht nur als gewagt, sondern auch als vollständig falsch bezeichnen muß. Eine Erfindung, die die Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Betriebs- und Revierräte gemacht hat, ist die Schaffung besonderer Lohnausschüsse. Auf diese Weise hat die Regierung durch ihre Verordnung es bewirkt, daß in jenen zahlreichen Fällen, in welchen nach der Tendenz und dem Inhalt des Gesetzes der Betriebsrat vollständig autonom zu entschieden hätte, nicht der Betriebsrat, sondern eine paritätisch zusammengesetzte Kommission zu entscheiden hat. Das hat zu den fürchterlichsten Konsequenzen geführt. Wir haben uns wiederholt bemüht, beim Obersten Gerichtshof durchzusetzen, daß er wenigstens diesen Punkt über die Schaffung von Lohnkommissionen als den Gesetzen widersprechend erklärt und gleichzeitig dadurch auspricht, daß diese Bestimmung der Durchführungsverordnung für die Gerichte nicht bindend ist. Wir waren aber nicht in der Lage, dies durchzusetzen. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr sich in einer Entscheidung zu helfen versucht, welche von der Art ist, daß man schon ein sehr gefinkelter Jurist sein muß, um sich überhaupt in ihr nur einigermaßen auszukennen. Es hat sich nämlich der folgende Fall ergeben: Es kam in die Lohnkommission ein Anspruch eines Arbeiters, der dahin ging, daß man ihm jene Beträge zurückzuerstatten habe, welche man ihm wegen eines angeblichen Zerschlagens einer Grubenlampe vom Lohne abgezogen hatte. Die Lohnkommission hat dem Arbeiter Recht gegeben. Es hat daraufhin der Unternehmer die Berufung an das Schiedsgericht nicht erhoben. Nun hat man versucht, die Sache einbringlich zu machen. Die Angelegenheit ging hin und her: das Schiedsgericht hat sich bezüglich der Klage des Arbeiters für nicht kompetent erklärt, indem es sich auf den Standpunkt stellte, daß die Kommission ihm ja Recht gegeben habe; das Schiedsgericht könne aber in diesen Falle nur entscheiden, wenn der Unternehmer sich beschwert. Bei diesem war aber die Frist schon vorbei. Da ging der Mann dann an das Gericht, welches aber erklärte, es sei nicht kompetent zu entscheiden, hierfür sei nur das Bergbauschiedsgericht kompetent. Die Sache ging dann einen langen Leidensweg und der Schluß, der Sucus war eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in welcher es heißt: "Wenn man sich bei der Schiedskommission, die paritätisch zusammengesetzt ist, einigt, so liegt hierin ein Vergleich. Dieser Vergleich ist aber nicht exequierbar, sondern ist beim ordentlichen Gerichte klagbar. Wenn sich die Lohnkommission nicht einigt, dann liegt eine Streitigkeit aus dem bergrechtlichen Lohnverhältnis vor und dann ist das Bergbauschiedsgericht zuständig". Eine sehr gesuchte Entscheidung, bei der man sieht, daß der Oberste Gerichtshof sich in furchtbaren Schwierigkeiten befunden hat, hervorgerufen durch die paritätische Zusammensetzung der Lohnkommission, welche eben eine Einigung in jedem Falle voraussetzt, wenn es überhaupt zu einer Entscheidung kommen soll.

Die Durchführungsverordnung zum Gesetze über die Betriebsräte im Bergbau hat sich auch noch etwas anderes geleistet. Während es nämlich in dem Gesetze ausdrücklich heißt - ich zitiere nach dem èechischen Text - daß der Betriebsrat das Recht at spolupùsobiti, also das Recht der Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses ganz im allgemeinen, hat die Durchführungsverordnung Einteilungen vorgenommen und hat unterschieden: 1. Entlassung aus disziplinären Gründen, und zwar a) aus den Gründen des § 202 des allgemeinen Berggesetzes, b) aus anderen Gründen; 2. Entlassung, beziehungsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Herabsetzung der Zahl der Arbeiter oder wegen Einstellung oder Einschränkung des Betriebes; 3. Kündigung aus anderen Gründen. Es wurde nun in der Durchführungsverordnung nach dieser Einteilung dem Betriebsrate eine unbedingte Mitwirkung zuerkannt lediglich in Fällen der disziplinären Entlassung, mit Ausnahme jener Fälle, in welchen sich der Unternehmer auf die Bestimmung des § 202 des allgem einen Berggesetzes beruft. In diesen Fällen ist es überhaupt nicht möglich, die Beurteilung einem Gericht oder überhaupt einem Forum vorzulegen. Für den Fall, daß es sich um die Herabsetzung der Zahl der Arbeiterschaft handelt, ist aus dem spolupùsobení, aus der Mitwirkung des Betriebsrates in der Durchführungsverordnung lediglich eine beratende Funktion geworden. In den Fällen der Kündigung, also nicht der Entlassung, hat der Betriebsrat direkt überhaupt nichts mitzureden, sondern nur wenn der Arbeiter an den Betriebsrat Berufung einlegt.

Hohes Haus! Man sieht hieraus, daß es sich der Regierung in der Durchführungsverordnung wirklich darum gehandelt hat - man kann das ganz klipp und klar aussprechen - das Gesetz über die Betriebs- und Revierräte im Bergbau, welches an und für sich ein ganz bedeutender sozialpolitischer Fortschritt war, glatt zu sa botieren und den Übergang zu machen zu dem wesentlich verwässerten und verschlechterten Gesetz über die Betriebsausschüsse in anderen Betrieben außerhalb des Bergbaues.

In der letzten Zeit sind die Unternehmungen noch auf eine neue Methode verfallen, wie sie imstande wären, die Rechte der Betriebs- und Revierräte zu sabotieren. Sie machen die Sache nämlich in folgender Weise: Sie schicken den betreffenden Arbeiter zu einem willigen Arzt, dieser erklärt den Arbeiter für pensionsreif und daraufhin wird dort, wo die Unternehmer heute noch einen bestimmenden Einfluß auf die Bruderladen haben, die Pensionierung ausgesprochen.

Es sind uns bereits im Ostrau-Karviner Revier Fälle vorgekommen, wo ausschließlich aus politischen Gründen ein Arbeiter direkt nach Beendigung der Schicht - der Arbeiter war in voller Tätigkeit und also zweifellos arbeitsfähig - zum Arzt geschickt wurde. Der Arzt erklärte, daß der Mann, der noch vor 10 Minuten in der Grube gearbeitet hatte, nicht mehr arbeitsfähig sei und pensioniert werden soll. Es werden also die Bruderladen in eine schwierige Situation gebracht. Mit dem sozialen Mäntelchen der Pensionierung, scheinbar im Wege einer sozialen Maßnahme - denn die Pensionsberechtigung ist ja zweifellos für die Bergarbeiter ein kolossaler Fortschritt - maskiert man die Umgehung und Ausschaltung des Betriebsrates. Es wäre daher notwendig, daß man in der Lage wäre, auch derartige Pensionierungen der Beurteilung des Bergba uschiedsgerichtes vorzulegen. Denn die Pensionierung ist vom Standpunkte des aktiven Arbeiters eine Auflösung seines Dienstverhältnisses.

Es läßt sich nicht leugnen, daß der vorliegende Gesetzentwurf sich in seinen wesentlichen Bestimmungen der beiden Initiativanträgen Abg. Brožík und Abg. Dr. Haas und Pohl nähert aber immerhin - und das muß unterstrichen werden - beseitigt der Beschluß des Ausschusses noch nicht restlos alle jene Mängel, welche aufgetreten sind und welche beseitigt werden sollten. Besonders möchte ich darauf hinweisen, daß in jenen Fällen, in welchen es sich um eine Kündigung aus irgendwelchen Gründen nicht disziplinärer Art handelt, noch immer die Situation so ist, daß der Betriebsrat nicht direkt eingreifen kann. Wir haben in unseren Initiativanträgen den Antrag gestellt, es möge der Betriebsrat in jedem Falle, in welchem er überhaupt nicht befragt wurde, das Recht haben, an das Schiedsgericht zu appellieren. Ferner wird noch immer der § 202 des allgemeinen Berggesetzes als eine besondere Ausnahmsbestimm ung behandelt, während wir in unserem Initiativantrag beantragt hatten, daß auch diese Entlassungsgründe, welche im § 202 des allgemeinen Berggesetzes enthalten sind, nicht eine spezielle, eine Ausnahmsstellung einnehmen sollen. Denn es ist ja oft sehr fraglich, ob wirklich ein Entlassungsgr und des § 202 des allgemeinen Berggesetzes gegeben ist, und darüber soll eben das Gericht entscheiden.

Eine teilweise, aber wirklich nur eine teilweise Besserung bringt der vorliegende Gesetzentwurf, indem er es dem Arbeiter ermöglicht, in einem solchen Falle an das Bergbauschiedsgericht zu appellieren. Der Unterschied gegenüber unserem Initiativantrag liegt aber darin, daß wir den Antrag gestellt hatten, es möge auch in diesem Falle der Betriebsrat selbst an das Schiedsgericht gehen können. Ein wichtiger Unterschied gegenüber dem Initiativanträgen liegt auch darin, daß die Besetzung des Oberschiedsgerichtes eine derartige ist, daß das Laienelement sozusagen zur Einflußlosigkeit herabgewürdigt wurde, während in unseren Initiativanträgen das Laienelement auch beim Oberschiedsgericht überwiegen sollte.

Wir haben ferner einen wichtigen Mangel, der auch in dem neuen Gesetzentwurf nicht beseitigt werden wird, darin zu erblicken, daß man gerade beim Bergbauschiedsgericht, wo man es mit den finanziell stärksten Unternehmern zu tun hat, in eine Schwierigkeit kommt, welche dadurch hervorgerufen wird, daß wir selbstverständlich den Ausschluß der Advokaten von der Vertretung vor dem Schiedsgericht verlangen. Auf der anderen Seite werden wir aber immer damit zu rechnen haben, daß der Unternehmer einen Advokaten, der aber nicht die freie Advokatie ausübt, sondern in seinen Diensten als Beamter steht, dem Arbeiter gegenüberstellt, sodaß der Unternehmer von vorneherein durch die bessere Beherrschung des ganzen Prozeßganges im Vorteil ist.

Einen weiteren Nachteil, den wir auch noch nicht durch den heutigen Entwurf beseitigt haben, müssen wir darin erblicken, daß in den Schiedsgerichten selbst als Beisitzer der Unternehmer juristisch gebildete Beamte sitzen und außerdem auch Beamte, welche oft nicht nur juristisch, sondern auch noch fachtechnisch bergmännisch besonders ausgebildet sind, gewesene Beamte der Bergbehörde, welche zu den Unternehmern als ihre Beemte übergegangen sind. Wir haben infolgedessen ausdrücklich verlangt, daß diese Mängel auszuschließen sind und haben gefordert, daß Staatsbeamte, Advokaten vom Beruf, gewesene Staatsbeamte und gewesene Advokaten vom Beruf als Vertreter der Parteien nicht erscheinen dürfen, dadurch hätten wir es natürlich auch unmöglich gemacht, daß sich die Unternehmer durch besonders qualifizierte Vertreter vertreten lassen können.

Wir haben uns auch wiederholt die Frage vorrgelegt, ob es möglich sein wird, sofort alle jene Mängel, die in der Praxis des Gesetzes über die Bergbauschiedsgerichte aufgetreten sind und noch auftreten werden, zu erfassen, und sind zu der Überzeugung gekommen, daß dies wohl kaum möglich ist, weshalb wir in Anlehnung an den § 30 des alten Gesetzes über die Bergbaugenossenschaften, welches durch das Gesetz über die Betriebsräte aufgehoben worden ist, den Antrag gestellt haben, es möge die alternative Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch durch das Gesetz gegeben sein. Es kann immer noch vorkommen, daß es in gewissen Fällen notwendig ist, das ordentliche Gericht anzurufen und die Geschwindigkeit des Verfahrens zu opfern, um unter Umständen mit allen den Kautelen des ordentlichen Gerichtsverfahrens eine prinzipielle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu provozieren. Diese Bestimmung, welche in dem Initiativantrag anthalten war, wurde auch ausgemerzt.

Wir sind voll und ganz davon überzeugt, daß der heute vorliegende Ausschußbericht und der Ausschußbeschluß einen großen Fortschritt bedeuten: wir unterstreichen aber immerhin, daß wir noch immer sehr viele Mängel in dem Gesetz erblicken und daß es wohl nicht sehr lange dauern wird, daß wieder die Notwendigkeit eintritt, eine Reform des Gesetzes herbeizuführen oder wenn schon nicht eine Reform dieses Gesetzes, so doch eine Reform des Gesetzes über die Betriebs- und Revierräte im Bergbau, durch welche der Gesetzgeber das tun würde, was sich der Oberste Gerichtshof zu tun geweigert hat, nämlich die zweifellos dem Gesetz widersprechende Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Betriebsund Revierräte im Bergbau aufzuheben. Nur aus dem Grunde, damit im vorliegenden Falle das Bessere nicht der Feind des Guten werde, werden wir für das Gute stimmen, wenngleich wir gewünscht hätten, es möge das Bessere beschlossen werden. (Potlesk na levici.)


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