Úterý 17. èervna 1924

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 274. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 17. èervna 1924.

1. Øeè posl. dr. Kafky (viz str. 963 tìsnopisecké zprávy):

Meine sehr geehrten Herren! Der Gesetzentwurf über die sogenannte Inkompatibilität beschäftigt das Abgeordnetenhaus heute zum zweitenmal. Dieser Gesetzentwurf war der Gegenstand eingehender Verhandlungen in den verfassungsrechtlichen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses und des Senates, und auch in den Vollsitzungen beider Kammern war die Behandlung dieses Gesetzentwurfes - zumindest für die Stenographen - erschöpfend. Das Ergebnis hat meiner Ansicht nach nicht ganz dem Aufwande an Mühe und Zeit entsprochen, der an diesen Gesetzentwurf verwendet worden ist; denn wir haben eine Konstruktion des Inkompatibilitätsverfahrens bekommen, welche derart abwegig und derart zweckwidrig erscheint, daß damit der sehr begrüßenswerten, von uns in vollem Maße gebilligten Tendenz des Gesetzes starker Abbruch geschah.

Mit diesen Mängeln versehen, verließ der Gesetzentwurf als Beschluß des Abgeordnetenhauses dieses Haus. Der Senat hat an diesem Beschluß des Abgeordnetenhauses eine Reihe von Änderungen vorgenommen, von denen der Herr Referent hier berichtet hat, und unter diesen Änderungen befindet sich eine, die auch der Herr Referent als eine sehr wichtige bezeichnete. Und diese Wichtigkeit möchte ich unterstreichen. Es handelt sich darum, daß nunmehr auf Grund des Beschlusses des Senates zwei Inkompatibilitätsausschüsse existieren, einer für das Abgeordnetenhaus und einer für den Senat, während nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses ein gemeinsamer Inkompatibilitätsausschuß beider Kammern existiert hat.

Meine Herren, ist es wirklich so bedeutungsvoll, ob da ein einziges Instrument existiert, oder ob zwei Schwestereinrichtungen in den beiden Häusern bestehen? Wenn Sie mir gestatten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, so muß ich zunächst über die Kompetenz des Inkompatibilitätsausschusses Klarheit schaffen. Die Kompetenz des Inkompatibilitätsausschusses ist eine doppelte. Die eine ist, wenn ich so sagen darf, eine generelle und latente und die zweite ist eine aktuelle, eine für den konkreten Fall zugespitzte. Die generelle Kompetenz dieses Ausschusses besteht darin, daß er im Sinne des § 10, Absatz 1 des Gesetzentwurfes grundsätzlich zu entscheiden hat, ob gewisse Tatsachen unter die Inkompatibilitätsvorschriften fallen. Eine Entscheidung, die der Ausschuß in dieser Richtung trifft, ist ein grundsätzliches Gutachten des Abgeordnetenhauses, beziehungsweise des Senates über dasjenige, was it dem Mandat für vereinbar undwas mit dem Mandat für nicht vereinbar gehalten wird. Zu dieser generellen Kompetenz kommt eine aktuelle, eine auf den konkreten Fall zugespitzte hinzu, indem nämlich das Präsidium des Abgeordnetenhauses dann, wenn ein spezieller Inkompatibilitätsfall anhängig gemacht worden ist, den Ausschuß um sein Gutachten über diesen konkreten Fall zu befragen hat oder befragen kann. Und es ist selbstverständlich, daß, wenn eine solche Befragung stattfindet, das Präsidium des Abgeordnetenhauses konform vorgehen wird mit jener Anschauung, die der Inkompatibilitätsausschuß im konkreten Fall als seine Meinung geäußert hat, oder trivialer ausgedrückt, das Präsidium des Abgeordnetenhauses wird die Inkompatibilitätsverfolgung eines Abgeordneten beim Wahlgerichte nur dann beantragen, wenn der Ausschuß sich mit Mehrheit für die Bejahung der Inkompatibilität ausgesprochen hat, und wird die Anklage beim Wahlgerichtshof dann vermeiden, wenn die Anschauung des Ausschusses eine negative gewesen ist. Was gewinnen wir also durch die Zweiteilung des Ausschusses? Wir gewinnen vor allem das eine, daß die Möglichkeit besteht, daß das Abgeordnetenhaus durch seinen Ausschuß grundsätzlich eine Inkompatibilität, ganz im allgemeinen gesprochen, feststellt und der korrelate Ausschuß des Senates im Gegensatz dazu einen gegenteiligen, widersprechenden Grundsatz verkündet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube sagen zu können, daß es schon eines sehr versierten politischen Verstandes, um den ich niemanden beneide, bedarf, um zu verstehen, wie etwas für einen Abgeordneten inkompatibel und für einen Senator nicht inkompatibel sein könnte. Und ich glaube Sie aufmerksam machen zu sollen, daß einem armen naiven Hirn eines gewöhnlichen Staatsbürgers, soweit er nicht der Koalition, nämlich den Abgeordneten oder Senatoren der Koalition angehört - denn ein naiver Staatsbürger aus Ihren eigenen Reihen wird das natürlich auch nicht verstehen - niemand wird einleuchtend machen können, daß jemand zwar als Senator Mitglied dieses oder jenes Verwaltungsrates sein kann, nicht aber als Abgeordneter, oder umgekehrt. Das ist - verzeihen Sie das harte Wort - ein solches Unding, daß es wirklich schwer mit der Würde eines Parlamentarismus vereinbar ist, wenn sich das Parl ament selbst derart in den Augen der Bevölkerung herabsetzt. Das führt aber nicht nur zu verschiedenen Grundsätzen, denn da können Sie damit rechnen, daß nicht alles, was im Parlament als Gesetz, und nicht alles, was sonst als Grundsatz beschlossen wird, gerade mit großem Interesse in der Bevölkerung gelesen wird. Aber bleiben wir bei einem konkreten Fall. Ein Abgeordneter und ein Senator sitzen gemeinsam im Verwaltungsrat eines Unternehmens. Bei beiden wird die Inkompatibilität angemeldet. Das Präsidium des Abgeordnetenhauses wendet sich an seinen Ausschuß, das Präsidium des Senates an den seinen. Der Ausschuß des Abgeordnetenhauses sagt, hier sei Inkompatibilität gegeben, das Präsidium des Abgeordnetenhauses geht an den Wahlgerichtshof und dieser entscheidet im Sinne des Grundsatzes des Abgeordnetenhauses auf Inkompatibilität. Der Abgeordnete verläßt den Verwaltungsrat unter dem Gesichtspunkte, daß ihm das Haus die Zustimmung verweigert hat, diese beiden Funktionen zu vereinigen. (Posl. dr. Hanreich: Oder er verzichtet auf das Mandat!) Das hängt von verschiedenen Umständen ab, die ich nicht berühren will. Derselbe Fall ist im Senat. Es wird die Inkompatibilität angemeldet, der Ausschuß des Senates ist ausnahmsweise milder gestimmt und sagt, Inkompatibilität sei nicht gegeben; das Präsidium wird selbstverständlich die Klage beim Wahlgerichtshof nicht einbringen und der Herr Senator, der bislang ein Kollege des Abgeordneten in diesem Verwaltungsrat war, wird weiter in dieser Funktion verbleiben. Ich muß erklären, daß ich eine solche Inkompatibilität für eine Groteske halte und daß ich es niemandem in der Bevölkerung übel nehme, wenn er auf Grund einer solchen Beschlußfassung sagt: Diese ganze Inkompatibilität ist jedenfalls nicht geeignet, mir das Bewußtsein zu geben, das ich eigentlich von diesem Gesetze erwartet habe, daß hier klar ausgesprochen wird, was einem Volksvertreter gestattet ist und was ihm nicht gestattet ist.

Der Herr Referent ist in einer sehr feinen dialektischen Weise um diese ihm persönlich gewiß sehr unangenehmen Klippen herumgekommen. Er hat nämlich gesagt, das Ganze ist kein Malheur, weil der Wahlgerichtshof nicht mehr an den Beschluß des Ausschusses gebunden ist. Meine verehrten Damen und Herren, das wäre dann richtig, wenn die Möglichkeit bestünde, eine Sache vor den Wahlgerichtshof zu bringen ohne Beschluß des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder Senates. Da aber der Wahlgerichtshof nur dann zu judizieren berufen ist, wenn eine Anzeige oder Anklage von Seiten einer der beiden Präsidien erhoben wird, so ist die Sache tatsächlich so, daß die Möglichkeit dieses Falles, welchen ich Ihnen als ein Musterbeispiel einer verfehlten Inkompatibilitäts-Gesetzgebung dargestellt habe, in praxi gegeben ist und sich jeden Tag ereignen kann. Ich glaube, daß wenn ich nun im verfassungsrechtlichen Ausschuß einen Antrag gestellt habe, daß dieser Doppelausschuß verschwinden möge und statt dessen ein einheitlicher Ausschuß bestellt werden soll, dieser Antrag sachlich wohl begründet ist, daß dieser Antrag auch kein staatsfeindlicher ist, denn ich darf mich darauf berufen, daß Prof. Hoetzel, der Vertreter der Regierung, sich in der ersten Beratung mit noch weit größerer Entschiedenheit als ich für den von mir vertretenen Standpunkt eingesetzt hat. Aber dieser Antrag hat doch das bekannte Schicksal sämtlicher sachlicher Abänderungsanträge der Opposition erlitten. Ich wiederhole diesen Antrag - das will ich gleich sagen - im Abgeordnetenhaus nicht mehr. Denn ich sehe das Schicksal dieses Antrages hier im Hause voraus und es ist mir allmählich um die Mühe der Fixierung solcher Anträge und um die damit verbundene Papierverschwendung leid geworden. Aber ich mußte diese sachlichen Bemerkungen machen, damit ich wenigstens meine eigene Seele gerettet habe und nicht durch Stillschweigen zu einer derartig unmöglichen und grotesken Inkompatibilitäts-Gesetzgebung mitwirke.

Dieser ganze Antrag hat aber noch eine Nebengeschichte, eine formale Geschichte, und diese formale Geschichte erlaube ich mir dem hohen Hause zur Kenntnis zu bringen, damit sie wenigstens im stenographischen Protokoll für ewige Zeiten vermerkt werde, als ein Dokument für die Art, wie im Jahre 1924 sachliche Anträge der Opposition behandelt werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe diesen Antrag im verfassungsrechtlichen Ausschuß eingebracht und ich muß wahrscheinlich damals einen verhältnismäßig guten Tag gehabt haben. Denn meine Argumente scheinen soviel Wirkung gehabt zu haben, daß zwei Mitglieder einer der stärksten Koalitionsparteien - ich will Ihre Namen nicht vielleicht kompromittieren, sondern sie als die Namen derjenigen, welche wenigstens im ersten Anhieb ihrer Überzeugung gerne Raum gegeben hätten, hier ausdrücklich zu ihrem Ruhme hervorheben - die Abgeordneten Dr. Dérer und Ulrich, sich meinem Standpunkt nicht nur so en passant angeschlossen haben, sondern mit einer Verve diesen Standpunkt verfochten haben, hinter der ich heute weit zurückbleibe. Ich möchte übrigens keine Verletzung des Autorrechtes begehen und gleich sagen, daß das schöne Beispiel mit dem Verwaltungsrat, in dem ein Abgeordneter und ein Senator nebeneinander sitzen und dann eines schönen Tages nicht mehr nebeneinander sitzen können, daß dieses Beispiel nicht von mir stammt, sondern vom Kollegen Ulrich. Er war es, der dieses Beispiel in die Debatte getragen hat. Also die èechischen Sozialdemokraten waren für meinen Antrag. Kollege Dr. Hnídek erklärte, er müsse sich die Sache noch einmal überlegen und an den Klub zurückgeben. Als ich ihm sagte: "Aha, die Geschichte soll wieder zum Gegenstand einer politischen Koalitionsberatung gemacht werden," verwendete er den immer zur Verfügung stehenden Brustton der Überzeugung und sagte, es handle sich nur um eine sachliche Beratung und keineswegs um ein politisches Geschäft. Die Abstimmung wurde vertagt und in der nächsten Sitzung ergab sich, daß nicht nur Abgeordneter Dr. Hnídek, der ja seine Stellungnahme ein wenig dunkel gelassen hatte, sondern auch die Abgeordneten Dr. Dérer und Ulrich, selbstverständlich aus durchaus sachlichen Gründen, gegen meinen Antrag stimmten.

Nun ich würde Sie über diesen Unfall nicht weiter unterhalten, wenn er nicht wiederum eine Vorgeschichte hätte. Das Ganze ist auf eine Koalitionspackelei zurückzuführen, u. zw. nicht auf eine Koalitionspackelei zwischen den fünf Koalitionsparteien, wie gewöhnlich, sondern auf einen Koalitions-Kuhhandel zwischen der Koalition des Abgeordnetenhauses und der Koalition des Senates. Der Senat fühlt sich in seiner gegenwärtigen Position nicht ganz wohl, insbesondere die Koalitionsparteien des Senates fühlen sich durch ihre Kollegen im Abgeordnetenhause ein wenig in den Hintergrund gedrängt. Über das Prinzip des Zweikammersystems kann man sich langwierig unterhalten. Man kann auch darüber sprechen, ob, wenn man schon ein Zweikammersystem macht, man es derart ungeschickt machen soll, wie dies unsere Verfassung tut, indem beide Häuser eigentlich Photographien voneinander sind, mit dem einzigen Unterschied, daß beim Senat ein höheres Wählbarkeits- und ein höheres Wahlalter eingeführt ist. Man kann sich auch darüber unterhalten, ob die beiden Kammern paritätisch in ihrem Werte für die parlamentarische Behandlung sein sollen oder nicht. Man kann auch sagen, daß es ein Unrecht von den Koalitionsparteien des Abgeordnetenhauses ist, daß sie nicht ihre Schwesterparteien im Senat etwas besser, sachlicher behandeln und vielleicht auch mehr mit Portefeuilles dotieren. Über all das könnte man reden. Aber ich glaube, daß all diese Erwägungen unter keinen Umständen bei einem sachlichen Gesetzentwurf und bei der sachlichen Erledigung eines solchen eine Rolle spielen durften. Der Senat war kolossal stolz darauf, daß es ihm gelungen ist, aus den langwierigen Verhandlungen, die diesbezüglich im Senat stattgefunden haben, einen Prestigegewinn zu retten. Er bekommt weiterhin keine Minister, er wird auch weiterhin hie und da zur Seite geschoben werden, aber er hat einem eigenen Inkompatibilitätsausschuß bekommen und somit auch die Möglichkeit, sich einen eigenen Inkompatibilitätsbegriff zu schaffen. Zu diesem Erfolg gratuliere ich dem Senate nicht. Und ich sage, daß, wenn der Senat sein Prestige, das er als zurückgesetzt betrachtete, in irgendeiner Weise hätte heben wollen, ein anderer Weg besser und zutreffender gewesen wäre als dieser. Aber ich wollte nur ad oculos demonstrieren, wie wenig man scheinbar bei uns auf unsere sachliche Mitarbeit Wert legt, auch wenn wir mit ganz sachlichen Anträgen kommen, die in keiner Weise politisch heikel sind, sondern einzig und allein von dem Interesse an einem wichtigen Gesetze diktiert sind. Wenn wir mit solchen Anträgen vor das Haus treten, so kommt irgendein Verbot der Koalitionsdisziplin und wirft nicht nur unsere Anträge über den Haufen, sondern auch die Überzeugung von Koalitionsabgeordneten um.

Bei diesen Verhandlungen hat sich aber noch ein anderes Malheur ereignet: Der zweite Absatz des § 12 ist mit 8 gegen 8 Stimmen abgelehnt worden. Meine Damen und Herren! Ich glaube nicht fehl zu gehen, wenn ich sage, daß dieses Vergehen an dem èechoslovakischen Parlamentarismus im Laufe der heutigen Sitzung zu unser aller Beruhigung wieder gut gemacht werden wird. Der Herr Sekretär des Abgeordnetenhauses ist, wenn ich nicht irre, bereits im Besitze des Antrages, der die Wiederherstellung des im Ausschuß gestrichenen § 12, Abs. 2, beinhaltet. Ich bin überzeugt, der Herr Referent wird im Bewußtsein seiner Pflicht sich gegen diesen Antrag aussprechen, da er ja hier nicht Privatperson ist, sondern Mandatar des verfassungsrechtlichen Ausschusses, der ihm eine strikte Weisung und Marschroute gegeben hat. Trotzdem zweifle ich nicht daran, daß die Majorität gegen den Antrag des Herrn Referenten und ohne daß dieser daraus die Konsequenzen wird ziehen wollen, für den Abänderungsantrag der Koalitionsparteien stimmen wird. Ich ziehe aus dieser Zufallsmajorität auch gar keine besonderen Konsequenzen. Ich betrachte sie nicht als eine Niederlage der Koalition, vor allem deshalb nicht, weil ich hoffe, daß wir in absehbarer Zeit viel erfreulichere Niederlagen dieser Koalition werden verzeichnen können. Ich betrachte sie auch nicht als einen Sieg der Opposition, umsomehr als ich hoffe, daß wir in viel wichtigeren Angelegenheiten größere und bedeutsamere Siege der Opposition werden verzeichnen können. Ich möchte Ihnen, meine Herren von der Majorität, nur zurufen, daß die Majorität auch gewisse Pflichten hat und nicht nur Rechte und daß vielleicht Ihre Pflicht zumindest darin besteht, eine entsprechende Präsenz aufzuweisen, denn es genügt, meine sehr verehrten Herren von der Koalition, nicht, daß man in der Mehrheit sitzt, man muß sie auch haben. Die haben Sie aber in der letzten Sitzung des verfassungsrechtlichen Ausschusses nicht gehabt. Wie immer das sein mag, ich will - und damit betrachte ich meine Aufgabe zu diesem Gesetzentwurf als erledigt - gerade deshalb, weil ich in zweiter Lesung für diesen Gesetzentwurf trotz seiner Mängel stimmen werde und muß, feststellen: Erstens einmal zur Wahrung einer Überzeugung: ich bin an diesem Machwerk des zweigegliederten Inkompatibilitätsausschusses unschuldig, und zweitens Sie, meine Herren von der Koalition, haben die von Ihnen so oft gewünschte oppositionelle Mitarbeit bei diesem Anlasse zweifellos nicht gebührend gewürdigt. (Potlesk na levici.)

2. Øeè posl. Hackenberga (viz str. 966 tìsnopisecké zprávy):

Meine Herren! Wenn wir uns mit dieser Vorlage beschäftigen, so müssen wir zunächst feststellen, in welcher Form diese Gesetzesvorlage das erstemal im Abgeordnetenhaus und im Verfassungsausschuß behandelt worden ist. Wir haben damals den Versuch unternommen, grundsätzliche Änderungen an dieser Vorlage herbeizuführen und eine Reihe von Abänderungsanträgen durchzusetzen. Sie haben aus den Ausführungen meines Vorredners hören können, daß auch jetzt zu Beginn der Beratungen, bei den Majoritätsparteien die Geneigtheit bestand, sich auf Änderungen einzulassen. Damals, als die Vorlage das erstemal im Verfassungsausschusse behandelt wurde, war man sich bewußt, daß die Regierungsvorlage ahlreiche Mängel aufwies, und war bereit, auf Änderungen einzugehen. Aber es hieß, daß diese Vorlage unter allen Umständen vor Ostern fertig und dem Präsidenten der Republik vor seiner Abreise nach Taormina unterbreitet werden müsse. Es hieß auch, daß diese Vorlage unter allen Umständen fertiggestellt werden müsse, bevor das Preßgesetz im Haus beschlossen werden kann. Man drängte zur Erledigung der Vorlage im verfassungsrechtlichen Ausschuß und wollte nicht zugestehen, daß auch nur eine kurze Frist für Verhandlungen eingeräumt werde, damit diese politischen Vorlagen in Ruhe, wie es notwendig gewesen wäre, nach Ostern behandelt worden wären. Nun sehen wir plötzlich, daß eine Vorlage, u. zwar die wichtigste dieser drei politischen Vorlagen, dem Hause zurückgestellt wurde. Wir sind selbstverständlich mit der Abänderung des Senates an dieser Vorlage auch nicht einverstanden, obwohl der Senat die Änderung der bezüglichen Paragraphen scheinbar so vornahm, wie sie von uns im Abgeordnetenhause beantragt wurde. Wir haben seinerzeit im Plenum und im Verfassungsauschuß den Antrag auf Einsetzung zweier Ausschüsse gestellt: Eines Ausschusses im Abgeordnetenhause und eines Ausschusses im Senat. Aber bei unserem Antrag hat es sich darum gehandelt, daß grundsätzlich der Einsetzung dieser beiden Ausschüsse eine weitergehende Änderung der Vorlage voranzugehen hätte, die aber vom Senat nicht mit übernommen wurde.

Was wollten wir bei der ersten Behandlung der Vorlage im verfassungsrechtlichen Ausschusse und im Plenum des Abgeordnetenhauses? Wir wollten, daß ein klares Gesetz geschaffen werde, welches alle Fälle der Unvereinbarkeit, soweit es möglich ist, festzustellen hat, sie erfaßt, damit die Ausschüsse nicht grundsätzliche Entscheidunen zu treffen, sondern nichts anderes zu tun hätten, als z. B. der Immunitätsausschuß. Wir wollten nicht, daß die Ausschüsse grundsätzliche Entscheidungen neben solchen von Fall zu Fall treffen, unsere Abänderungsanträge zur früheren Vorlage gingen vielmehr dahin, die Ausschüsse sollten in jedem einzelnem Falle vorbereitend beraten und an das Haus antragstellend wirken. Wir verlangten weiters eine Abänderung des Gesetzes dahingehend, daß über jeden einzelnen Fall der Inkompatibilität das Haus zu entscheiden habe, und zwar daß in öffentlicher Sitzung entschieden werden solle, allerdings lediglich über den Antrag, der an den Wahlgerichtshof zu stellen wäre. Wohl sollte der Wahlgerichtshof die letzte Instanz sein, aber das Abgeordnetenhaus sollte in öffentlicher Sitzung den Beschluß fassen, ob ein Fall dem Wahlgerichtshof vorzulegen ist oder nicht. Wenn wir nun die Sache so aufzäumen, daß das Gesetz klar zu sein hat, daß der Ausschuß nicht über Grundsätze zu entscheiden hat, sondern in jedem einzeknen Falle nur zu beraten hat, ob der Tatbes tand der Unvereinbarkeit gegeben ist, also der Ausschuß Anträge an das Haus zu stellen hat, dann hat der Ausschuß nicht mehr jene Bedeutung, von welcher mein Vorredner Herr Professor Dr. Kafka gesprochen hat. Wenn aber das Gesetz unklar ist und der Ausschuß über Grundsätze zu entscheiden hat, dann ist es nicht mehr ganz gleichgiltig, ob für jedes Haus ein eigener Ausschuß besteht oder ob ein gemeinsamer Ausschuß beider Kammern über diese Grundsätze, welche für das Präsidium des Hauses richtunggebend sein sollen, entscheidet und im Senat und im Abgeordnetenhaus verschiedene Grundsätze zustandekommen.

Wir haben nun bei der ersten Beratung des Gesetzes nicht nur diesen unseren grundsätzlichen Standpunkt zur Vorlage zum Ausdruck gebracht, sondern natürlich das Bestreben gehabt, eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen. Wir haben Abänderungsanträge gestellt, die wir dann auch noch bei der zweiten Beratung im Verfassungsausschuß eingebracht haben, dahingehend, daß die Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses, bzw. auch des Senates genau so zu behandeln seien wie die Präsidenten der Häuser. Wir haben weiters Anträge dahingehend gestellt, daß das Vorrecht, welches den Advokaten eingeräumt wurde, zu streichen sei, daß die Advokaten nicht anders behandelt werden als die anderen Abgeordneten. Und da wir ja ein Interesse daran haben, daß Reinlichkeit geschaffen werde und daß die Mandatsträger keine Ämter versehen, die mit ihrem Mandat unvereinbar sind, wollen wir selbstverständlich, daß das ganze Verfahren über die Unvereinbarkeit sich in voller Öffentlichkeit abwickle. Deshalb haben wir in erster Linie verlangt, daß über alle Fälle im Plenum des Hauses entschieden werde. Wir haben aber auch weiterhin verlangt, daß die Bestimmung des § 12 gestrichen werde, nach welcher Abgeordnete, die Mitglieder des Ausschusses und jetzt der Ausschüsse sind, verpflichtet sind, Verschwiegenheit über die Beratung zu wahren. In § 12 ist nämlich die Bestimmung enthalten, daß die Mitglieder des Ausschusses dann, wenn der Ausschuß eine Angelegenheit für vertraulich erklärt, verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu wahren, daß sie nicht berechtigt sind, über die Verhandlungen des Ausschusses Mitteilungen zu machen. Es ist selbstverständlich, daß wir nun diesen Antrag auch jetzt bei der zweiten Beratung der Vorlage im Verfassungausschusse wieder einbringen mußten, und es ist dies gerade jener Antrag, welcher die Zufallsmajorität erlangt hat, so daß der zweite Absatz des § 12 tatsächlich gestrichen worden ist. Ebenso wie Prof. dr. Kafka, fürchte oder glaube auch ich, daß die Majoritätsparteien mit einem Antrag herausrücken werden, wornach die Vorlage in der Beschlußfassung des Senates wieder hergestellt werden soll, daß nämlich der zweite Absatz des § 12 wieder aufgenommen werden soll.

Wir haben uns diesmal darauf beschränkt, nur vier Abänderungsanträge einzubringen, von welchen drei unserem prinzipiellen Standpunkt zur Vorlage Ausdruck geben. In dem Abänderungsantrag zum § 10, Absatz 1 verwerde, nach welcher die Ausschüsse grundsätzliche Beschlüsse zu fassen, über Grundsätze zu entscheiden haben. Wir wollen damit zum Ausdrucke bringen, daß die Ausschüsse nicht berufen sind, Grundsätze zu beschließen, welche für das Präsidium der Häuser richtunggebend sind, sondern wir wollen, daß die Ausschüsse nur jeden einzelnen Fall zu beraten und zu entscheiden haben; im Zusammenhang damit steht natürlich auch die Bestimmung des § 14, deren Änderung wir verlangen, daß die Ausschüsse nicht Grundsätze zu beschließen, sondern Anträge zu stellen haben, welche von der Vollsitzung der Kammer beraten werden; erst deren Beschluß, nämlich der Beschluß der beiden Kammern auf Überreichung des Antrages an den Wahlgerichtshof, soll für das Präsidium bindend werden. Wir wollen durch diese Änderung des § 14 herbeiführen, daß, so wie wir es ursprünglich beantragt haben, die beiden Kammern in öffentlicher Sitzung über jeden einzelnen Fall beraten und entscheiden und daß auf Grund des Beschlusses der Kammer das Verfahren gegen den einzelnen Abgeordneten eingeleitet werde. Endlich die Bestimmung des § 12, letzter Absatz betreffend die Verschwiegenheit, ist bereits im Ausschusse angenommen; es ist selbstverständlich, falls von der Majorität ein Antrag auf Wiederherstellung des Senatsbeschlusses eingebracht werden sollte, daß wir dagegen Stellung nehmen müßten.

Im Prinzip sind wir, was wir wiederholt im Ausschusse und auch hier bereits im Hause bei der erstmaligen Beratung des Entwurfes festzustellen Gelegenheit hatten, für das Gesetz, aber selbstverständlich nur dann, wenn unsere Abänderungsanträge die Majorität finden. Doch, müssen wir dies leider bezweifeln, weil wir wissen, daß die Majoritätsparteien kein Gesetz haben wollen, welches jene Wirkungen erzielt, die wir beabsichtigen. (Souhlas a potlesk na levici.)

3. Øeè posl. Budiga (viz str. 975 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Der Existenzkampf, den die Landwirtschaft zu führen hat, ist infolge der Aufhebung und Herabsetzung des landwirtschaftlichen Schutzzolles wieder ein sehr schwerer geworden. Denn die Landwirtschaft ist trotz harter Arbeit jetzt wieder so weit, daß sie wenig rentabel ist. Um den gewiß für die ganze Volkswirtschaft hochwichtigen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht und rentabel erhalten zu können, muß alles unternommen werden, was sowohl die Hebung unserer Viehzucht, wie auch die Ertragfähigkeit des Bodens zu fördern im Stande ist. Denn die großen Lasten, welche man der Landwirtschaft auferlegt hat, fordern auch größere Einnahmen. In der richtigen Erkenntnis, welche hohe Bedeutung die Viehzucht für die Landwirtschaft besitzt, wurde uns eine Gesetzesvorlage, welche die Förderung der Viehzucht anstrebt, zur Beratung vorgelegt und wir begrüßen die gute Absicht, welche dem Gesetzesantrag zugrunde liegt, wenn man auch damit nicht in allen Teilen einverstanden sein kann.

Wir haben bereits solche Gesetze zur Hebung der Viehzucht, die aber in den einzelnen Ländern verschieden sind, und man will der Einheitlichkeit halber durch ein einziges Rahmengesetz die bereits bestehendene Gesetze ersetzen. Es steht fest, daß unsere Viehzucht trotz der bestehenden Gesetze nicht auf der Höhe der Zeit steht und daß unsere Viehzucht bezüglich Zuchtrichtung, Milch- und Fleischproduktion in vielen Bezirken so manches zu wünschen übrig läßt.

Das in Verhandlung stehende Gesetz befaßt sich nicht mit allen Zweigen der Landwirtschaft, welche zur Förderung der Viehzucht notwendig sind, sondern nur speziell mit der Zucht des Nutzviehes, mit der Auswahl und Lizenzierung der Sprungtiere, Festsetzung der Zuchtgebiete u. s. w. § 2 des Gesetzes besagt: "Die Auswahl der Sprungtiere, und zwar der Stiere, Eber und Widder wird von der seitens der Gaub ehörde auf Grund dieses Gesetzes bestellten Kommission für Nutzviehzucht besorgt." Es ist zu begrüßen, daß es der Gemeinde überlassen bleibt, die Sprungtiere anzukaufen, denn die Viehbesitzer in jeder Gemeinde werden hoffentlich die für dieses Fach geeignetsten Leute in die Viehzuchtkommission einsetzen, die mit dem Ankauf der Tiere betraut werden. Wenn die Notwendigkeit eintritt, kann dann immer die Bezirkskommission zu Rate gezogen werden. Entspricht ein angekauftes Sprungtier nicht, so wird es ohnedies nicht lizenziert. Wegen Vermeidung von Inzucht wird es sich gewiß immer empfehlen, wenn Stiere auswärts oder in anderen Gemeinden angekauft werden. Es wäre aber nicht am Platze, wenn es untersagt würde, daß man auch ausnahmsweise entsprechende Stiere von den Besitzern aus den eigenen Gemeinden ankaufen darf. Es wäre auch nicht angebracht, wenn es untersagt werden sollte, daß die Sprungstiere nicht Eigentum der Besitzer bleiben dürfen, sondern die Gemeinden gezwungen werden, die Sprungtiere anzukaufen. Denn in diesem Vertrage, welchen die Gemeinde mit dem Sprungstierbesitzer abschließt, können alle Bedingungen enthalten sein, wie sie der Gemeindestierhaltung in eigener Regie zur Pflicht gemacht werden. Man wird gewiß kein Sprungtier im Besitze des Eigentümers lassen, wenn man überzeugt ist, daß der Sprungtierbesitzer den Vorschriften nicht entsprechen sollte. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Gemeinden nicht schlechter gefahren sind, wenn der angeworbene Sprungstier Eigentum des Besitzers geblieben ist. Die vorerwähnte Anregung fällt weg, wo eigene Stallungen zur Gemeindestierhaltung zur Verfügung stehen und dieselben gemeinsam gehalten werden können. Dann ist es gewiß am besten, weil besonders in großen Gemeinden, wenn die Stiere beisammenstehen, bei Zulass ung derselben eine größere Auswahl ist.

Gegen dieses Gesetz wäre an und für sich nicht all zuviel einzuwenden, nur das eine, daß es zu wenig ausführlich ist und alles der Durchführungsverordnung und späteren Verordnungen der Regierung überläßt, die so manche unangenehme Härten bringen können. Ich vermisse die Bestimmung, daß solche Verordnungen nur im Einverständnis mit dem Landeskulturrat herausgegeben werden dürfen. Bei der Viehzucht kommt es in erster Linie darauf an, den größtmöglichsten Ertrag und die größte Leistungsfähigkeit zu erzielen. Bei der Rindviehzucht kommt es nicht allein auf die schönen Formen der Stücke an, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit in puncto Fleisch- und Milchertrag. Wir brauchen auch solche Rassen, welche den klimatischen und Witterungsverhältnissen entsprechen und widerstandsfähig sind. In einer armen Gebirgsgegend mit saurem und schlechtem Futter wird man mit einem Landschlag zumeist bessere Resultate erzielen, als mit Simmentaler, Kuhländer und dergl. Es kann aber in diesen Zuchtgebieten Gemeinden geben, und auch Besitzer in einzelnen Gemeinden, die bessere Futterverhältnisse haben und dementsprechend andere Zuchtrichtungen mit größerem Erfolge halten können. Es heißt zwar in § 6, daß in die einzelnen Zuchtsprengel andere Gattungen der in § 2 dieses Gesetzes aufgezählten Nutztiere nach Anhörung der Landeskulturräte lediglich mit Bewilligung des Landwirtschaftsministeriums eingeführt werden dürfen. Es kann demzufolge vom Ministerium auch bewilligt werden, daß z. B. in einem Gebiete mit Landschlag und dergl. Schönhengster Rinder gezüchtet werden.

Ich will aber trotzdem das eine bemerken, daß die Förderung der Landwirtschaft nicht gut durch Zwang in Form von Gesetzen sich allein erzielen läßt und oft bei zu rigoroser Anwendung das Gegenteil erreicht wird. Die beste Form zur Förderung der Viehzucht ist die der Genossenschaften und Züchtervereinigungen. Die können auch ein Geld riskieren, weil infolge der Stallbuchführung und der regelmäßigen Milchkontrolle nur die besten Stücke gehalten werden und das taugliche Zuchtvieh für Zuchtzwecke entsprechend gezählt wird. Wir haben in Mähren bereits ein Gesetz zur Förderung der Rindvieh- und Schweinezucht. Wir haben aber nicht immer die besten Erfahrungen damit gemacht. Die Trächtigkeit der Rinder läßt vielfach zu wünchen übrig und bei den Viehbesitzern, besonders bei den kleinen, die nur eine Kuh haben, kommt es hauptsächlich darauf an, daß ihre Kuh womöglich jährlich ein Kalb bringt und regelmäßig durch sieben bis acht Monate Milch hat.

Der beste Ansporn zur Förderung der Viehzucht ist der, sie rentabel zu machen. Im innigsten Zusammenhange mit der Viehzucht steht Futterbau, Ent- und Bewässerung der Wiesen und Hebung der Weidenwirtschaft. Ohne genügend gutes Heu und entsprechendes Kraftfutter wird niemals das geringste Ansehen zu erzielen sein. Mähren allein hat 154.982 ha Wiesen, 126.473 ha Weiden und 17.574 ha Ackerfläche, die zur Futterproduktion dient. Auf je 100 ha dieser Futterproduktionsfläche entfallen 30 Stück Rinder. Wenn der Futterbau rationell betrieben würde, so könnte oft um die Hälfte mehr Futter und auch eine bedeutend bessere Qualität erzeugt werden, als es dermalen der Fall ist. Dementsprechend könnte auch der Viehstand bedeutend vermehrt werden. Ich hoffe, daß sich die Regierung ihrer Pflicht bewußt ist, auch das ihrige dazu beizutragen, damit die Viehzucht qualitativ und quantitativ sich steigert, was nicht nur im Interesse der Produzenten gelegen ist, sondern auch sicherlich den Konsumenten zugute kommen möchte.

Was die Pferdezucht anbelangt, will ich nur erwähnen wenn schon das Landwirtschaftministerium anschaffen will, welche Zuchtrichtung in den einzelnen Gebieten gezüchtet werden muß, wobei man in erster Linie darauf Bedacht nimmt, daß das Militärärar auf seine Rechnung kommt, so wäre es auch Pflicht, daß der Staat seinen Bedarf an Pferden bei den inländischen Pferdezüchtern deckt, damit diese Pferde Absatz finden.

Was die Schweinezucht betrifft, stand dieselbe in Deutschland vor dem Kriege auf einer sehr hohen Stufe und wurde speziell von den Kleinlandwirten mit gutem Erfolge betrieben. Man hat es auch verstanden, die rentabelsten Rassen zu züchten, wodurch die Fütterung durch die günstig erzielten Resultate entsprechend belohnt wurde. Es ist im Interesse derer gelegen, welche sich mit Schweinefütterung befassen, wenn solche Rassen gezüchtet werden, daß die Resultate bei der Fütterung zufriedenstellend sind.

Ich schließe mit folgendem: Man kann das ganze Erwerbsleben des Staates mit ein em Baume vergleichen, dessen Wurzel die Landwirtschaft ist und dessen Zweige und Blätter Industrie, Handel und Gewerbe sind, denn die ewigen Rohstoffe liefert der Boden ohne Erschöpfung. Es muß deshalb Aufgabe der Regierung und die des Staates sein, der Landwirtschaft jene Fürsorge angedeihen zu lassen, welche sie für ihre Existenz und Erfüllung ihrer Aufgabe so notwendig braucht und ihr zu helfen, bevor es zu spät ist. (Potlesk na levici.)


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