Ètvrtek 20. prosince 1923

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 246. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve ètvrtek dne 20. prosince 1923.

1. Øeè posl. Hackenberga (viz str. 1730 tìsnopisecké zprávy):

Meine Herren! Wenn ich mich zu dieser Vorlage auf der Kontraseite eintragen ließ, so nicht aus dem Grunde, weil wir vielleicht die ganze Vorlage ablehnen, sondern deshalb, weil wir uns nicht mit allen Bestimmungen dieser Vorlage einverstanden erklären können und alle Ursache haben, nicht nur einzelne Bestimmungen abzulehnen, sondern außerdem eine Reihe Ergänzungen zu dieser Vorlage zu verlangen. Wir haben wieder einmal Gelegenheit, weil es sich um eine befristete Vorlage handelt, zu einem Gesetz zu sprechen, dessen Novellierung nicht erst durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch sonst notwendig geworden ist. Wenn wir nun aber nicht bei dieser Gelegenheit diese Novellierung durch Stellung von Anträgen abzuändern beabsichtigen, so lediglich und einzig aus dem Grunde, weil wir doch hoffen, daß die Sozialversicherungsvorlage ernstlich beraten werden und Gesetzeskraft erlangen wird. Wir haben uns auch diesmal darauf beschränkt, nur solche Anträge zu stellen, welche durch die Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtshofes hervorgerufen wurden. Es handelt sich eigentlich bei dieser Vorlage, mit der wir uns gegenwärtig zu beschäftigen haben, um die Verlängerung des Krankenversicherungsgesetzes. Wir müssen schon bei dieser Gelegenheit der Meinung Ausdruck geben, daß es des Parlamentes nicht würdig ist, aber auch von dem Geiste, der hier herrscht, zeugt, daß gerade bei sozialpolitischen Vorlagen immer wieder Fristen eingesetzt werden und daß wir uns nahezu alle Halbjahre mit Vorlagen zu beschäftigen haben, bei denen es sich um nichts weiter handelt, als diese Frist zu erstrecken.

Nun haben wir diesmal nicht nur eine Fristerstreckung, sondern auch eine Änderung des Gesetzes vorzunehmen. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat durch eine Reihe von Erkenntnissen Anlaß dazu gegeben. Ich will gleich betonen, daß es traurig ist, daß diese Änderung des Gesetzes nicht sofort vollzogen wurde, als der Verwaltungsgerichtshof die bekannten unsozialen Erkenntnisse gefällt hat. Er hat nämlich im Juni des vergangenen Jahres entschieden, daß mit Rücksicht auf die seiner Ansicht nach unklaren Bestimmungen des § 4, in welchem nicht klar festgestellt wird, wer Unternehmer ist, Dienstboten in privaten Haushalten der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen. Wir haben uns mit diesem Gegenstande und den Erkenntnissendes Obersten Verwaltungsgerichtshofes sowohl im Plenum des Hauses als auch im Budgetausschuß des Abgeordnetenhauses bereits beschäftigt und unseren Standpunkt zu diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Es wurde uns aber erst gestern wieder im sozialpolitischen Ausschusse, in welchem diese Vorlage zur Beratung stand, ei ngewendet, daß die Juristen nicht anders urteilen können als nach dem Buchstaben des Gesetzes und sich nicht zu kümmern haben um die Absichten des Gesetzgebers. Ich bin nicht Jurist, aber ich kann Ihnen schon sagen, daß es in der Bevölkerung nicht begriffen wird, daß ein Oberster Verwaltungsgerichtshof, wenn im Gesetze Unklarheiten sind und Widersprüche entstehen, bei seinen Erkenntnissen sich nicht auch um die Absichten des Gesetzgebers zu kümmern habe. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr. inž. Botto.)

Aber es handelts sich ja gar nicht um Unklarheiten. Das muß bei Besprechung dieser Vorlage auseinandergesetzt werden. Nicht um Unklarheiten handelt es sich, nicht darum, daß der Begriff des Unternehm ers nicht unzweideutig umschrieben ist, daß ein Unternehmer, auf dessen Rechnung ein Betrieb geführt wird, auch der Vorstand des privaten Haushaltes ist. Es handelt sich hier vielmehr, wenn man dieser Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Umstande Rechnung trägt, daß der § 4 des Krankenversicherungsgesetzes unklar ist, um einen Widerspruch des Gesetzes. Im § 1 des Krankenversicherungsgesetzes wird klar und unzw eideutig auseinandergesetzt, wer er Versicherungspflicht unterliegt. Es ist die Umschreibung des Kreises der Versicherungspflichtigen Personen grundlegend für das Gesetz. Der § 4 enthält nicht die Hauptbestimmungen, die wesentlichen Bestimmungen, sondern hier wird nur umschrieben, wer als Unternehmer anzusehen ist. Die Hauptbestimmungen des Gesetzes sind im § 1 des Gesetzes enthalten, und nach dem Wortlaute dieses Paragraphen kann es keinen Zweifel darüber geben, daß in die Versicherungspflicht einbezogen worden sind auch die Dienstboten, welche sich in Privathaushalten befinden, weil es dort heißt, daß alle Personen, welche auf Grund eines Arbeits-, Lohnoder Dienstverhältnisses einer Beschäftigung nachgeben, der Krankenversicherung unterliegen; und wenn nun der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht gewesen ist, daß der § 4 unklar ist, daß er zu Mißdeutungen Anlaß gibt, daß er verschieden aufgefaßt werden kann, hatte er zu berücksichtigen, daß im § 1 des Gesetzes die Versicherungspflicht klar ausgesprochen ist, er hat nicht einseitig zu entscheiden, sondern sich eben in einem solchen Fall, wo Widersprüche auftauchen, um den Willen des Gesetzgebers zu bekümmern. Und wenn der Referent des Verwaltungsgerichtshofes die Verhandlungsprotokolle der Revolutionsnationalversammlun goder nur den Bericht des Berichterstatters über diese Vorlage zur Hand genommen hätte, wäre er darauf gekommen, daß es der Wille des Gesetzgebers war, alle diese Personen einzubeziehen. Das Ministerium für soziale Fürsorge hat sofort nach Publikation des Gesetzes einen sehr umfangreichen Erlaß herausgegeben, worin die politischen Landesbehörden auf alle Änderungen aufmerksam gemacht wurden, die durch diese Novellierung des Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1919 herbeigeführt wurden, worin natürlich auch die Aufforderung enthalten war, alle Personen, deren Versicherungspflicht nun durch dieses Gesetz ausgesprochen wurde, zur Versicherung auch heranzuziehen. In diesem Runderlaß hat nun das Ministerium für soziale Fürsorge klar und unzweideutig auseinandergesetzt, daß alle Personen, welche sich in einem Dienstverhältnis befinden, ob sie nun in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einem privaten Haushalt als Dienstboten beschäftigt sind und die bisher der Krankenversicherungspflicht nicht unterlagen, nunmehr der Krankenversicherungspflicht unterliegen und zu den Krankenkassen angemeldet werden müssen. Etwas Klareres kann es nicht mehr geben, und wenn der Verwaltungsgerichtshof, dessen Pflicht es gewesen wäre, sich mit der Materie in dieser Weise zu beschäftigen, sich wirklich mit ihr beschäftigt hätte, hätte er niemals dazu kommen können, ein solches Erkenntnis zu fällen. Wenn wir uns also mit der Vorlage beschäftigen, können wir nicht nur sagen: Es ist Aufgabe der gesetzgebenden Körperschaft, zu reparieren, wir müssen vielmehr bei dieser Gelegenheit schon unserer Meinung Ausdruck geben, daß das Rechtsempfinden der ganzen Bevölkerung und nicht nur des betroffenen Teiles derselben durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes arg verletzt wurde. Nun aber, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, der ja auch nicht ganz richtig ist, daß die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes richtunggebend sein müssen für die Administrativbehörden, richtunggebend für die anderen Fälle, dann ist es Aufgabe einer gesetzgebenden Körperschaft, die auf ihr Ansehen etwas hält, sofort die notwendige Reparatur des Gesetzes vorzunehmen, zu bewirken, daß der Wille des Gesetzgebers respektiert werde. Es wäre Pflicht der Nationalversammlung gewesen, sofort, als im Senat der Antrag gestellt wurde, die entsprechende Änderung des Krankenversicherungsgesetzes durchzuführen, die Vorkehrungen zu treffen, damit der Zustand wieder hergestellt werde, der auch durch die Revolutionsnationalversammlung im Jahre 1919 beabsichtigt war.

Nun habe ich gesagt, wir können nicht zufrieden sein mit dem Gesetze. Warum? Weil eigentlich die Parteien des Hauses erufen gewesen wären, für Ansehen und Würde des Hauses, für die Autorität der gesetzgebenden Körperschaft zu sorgen. Statt dessen aber, statt zu reparieren, was zu reparieren notwendig war, statt wiederherzustellen, was im Jahre 1919 beabsichtigt war, haben sich die Parteien bei dieser Vorlage wiederum auf ein Schachergeschäft eingelassen. Diese Vorlage, mit der wir uns gegenwärtig beschäftigen, ist, wie soviele anderen Vorlagen, mit denen wir uns beschäftigen mußten, eine Schwergeburt geworden. Wir haben gestern im sozialpolitischen Ausschuß bis 12 Uhr nachts beraten und erst im letzten Moment wurde diese Vorlage erledigt und zwar deshalb, weil ganz unbegreiflicherweise eine Anzahl von Herren, die eigentlich im Interesse ihres eigenen Ansehens verpflichtet gewesen wären, dafür einzutreten, daß repariert werde, den Anlaß benützten, für sich etwas herauszuschlagen. Worum es bei diesem Tauschhandel ging, wissen wir nicht, wir ersehen in der Vorlage nur ein Tauschobjekt, und das ist der Bestand der in Prag errichteten Dienstbotenkrankenkasse. Es wurde eine registrierte Hilfskasse geschaffen, die in ihren Leistungen den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes keineswegs entspricht. Und gestern wurde im sozialpolitischen Ausschuß erklärt, daß die Schaffung dieser Hilfskasse eine Wohltat gewesen sei, denn man habe jenen Dienstgebern, die aus der Krankenversicherung ausgeschieden wurden, Gelegenheit gegeben, eine anderweitige Versicherung einzugehen. Nun, jene, die es ernst und ehrlich mit der Lage der Dienstboten meinen, hatten schon die Möglichkeit, ihre Dienstboten bei den zuständigen Krankenkassen zu belassen, wo sie entsprechend den Bestimmungen des Versicherungsgesetzes voll versichert waren, und man brauchte nicht ein solches Ersatzinstitut zu schaffen, das tatsächlich mit Minderversicherung in Prag ins Leben gerufen wurde; und nun soll es durch diese Vorlage dieses wide rechtlich geschaffene Institut anerkannt werden; es soll allerdings auf das Aussterbeetat gesetzt werden. Die Dienstgeber aber, die nichts eiligeres zu tun hatten als ihre Dienstboten bei den Krankenkassen abzumelden und bei dieser Krankenkasse anzumelden, sollten nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf befreit sein, für die frühere Zeit die Beträge nachzuzahlen. Diese Versicherung sollte als rechtlich wirkend bei der Krankenkassa anerkannt werden. Dabei will ich gleich feststellen, daß im sozialpolitischen Ausschuß gestern auch eine Verschlechterung der Regierungsvorlage durchgeführt wurde, denn es wurde die rückwirkende Kraft, welche in der Regierungsvorlage enthalten war, daß nämlich die Versicherungspflicht zu gelten habe vom 1. Juli des heurigen Jahres, gestrichen. Die Vorlage soll inkraft treten am 1. Jänner, so daß jene, die ihre Diens tmädchen bei den Krankenkassen abgemeldet hatten, eine Belohnung dafür bekommen sollen. Ob das ein gesunder Geist ist, der in dieser Anregung und Änderung gelegen ist, Leuten, die das Gesetz nicht respektieren wollen, dafür noch eine Belohnung zu geben, überlasse ich Ihrem Urteile.

Bei dem ganzen Kampf gegen die Krankenversicherung der Dienstboten hat es sich nicht um den Willen einzelner, nicht um den Willen der Dienstboten gehandelt, sondern um einen regelrechten Kampf, der inszeniert wurde von allen Gegnern der Krankenversicherung. Und wir haben gesehen, daß die kapitalistische Presse aller Nationalitäten sich sofort auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geworfen hat, losgegangen ist gegen teuere Versicherung bei den Krankenkassen, und anempfohlen hat, nun wieder die Dienstbotenkassen mit billiger Versicherung ins Leben zu rufen. Das "Prager Tagblatt" hat in einem langen Artikel auseinandergesetzt, wie billig die Versicherung bei den Dienstbotenkrankenkassen war und wie teuer sie bei den Bezirkskrankenkassen ist. Das "Prager Tagblatt" hat aber seine Leser für so blöde gehalten, daß sie nicht auch die Leistungen der Krankenkassen in Betracht ziehen und nicht berücksichtigen, daß die Dienstbotenkrankenkassen eigentlich keine Versicherung für die Dienstmädchen, sondern eine Versicherung für die Dienstgeber sind, wodurch herbeigeführt werden soll, daß die Lasten, die der Dienstgeber auf Grund der Dienstbotenordnung zu übernehmen hatte, durch eine Krankenkasse gegen billige Beiträge zu entrichten waren. Daß eine Krankenkasse bei vierwöchigen Leistungen natürlich mit geringeren Beiträgen das Auslangen finden kann, insbesondere dann, wenn diese Leistungen vorwiegend nur in Spitalspflege bestehen und sich viele der Kranken weigern, ins Spital zu geben, als wenn es sich um Unterstützungen für ein ganzes Jahr handelt, ist doch selbstverständlich und braucht nicht erst auseinandergesetzt zu werden.

Nun sind wir aber nicht nur mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes äußerst unzufrieden und haben alle Ursache dazu, sondern wir haben noch andere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus der letzten Zeit, durch welche schwere Schädigungen der Arbeitschaft herbeigeführt wurden. Wenn wir der Ansicht sind, daß der Verwaltungsgerichtshof ini seinen Erkenntnissen unsozial und reaktionär gehandelt hat, können wir das ja an vielen Erkenntnissen zeigen, die in der letzten Zeit gegen die Arbeiterschaft gefällt worden sind. Auch durch den Schlußabsatz des § 7 hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit bekommen, ein Erkenntnis zu fällen, in welchem gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen den Willen der Personen, die diesen Schlußabsatz beantragt und hineingenommen haben, ausgesprochen wird, daß für die Einreihung des Arbeiters in Lohnklassen nicht maßgebend sei sein wirklicher Tagesverdienst, sondern daß einzig und allein der Verdienst maßgebend sei, der auf Grund eines Rechenexempels, das der Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat, ermittelt wird. Der Taglohn des Arbeiters soll multipliziert werden mit der Zahl der Arbeitstage der betreffenden Woche, dann durch sieben dividiert werden; der so ermittelte Betrag sei der richtige Tagesverdienst, der zur Einreihung in die Lohnklassen zu dienen habe. Tausende und Abertausende von Arbeitern wurden durch die Krise schwer betroffen, nicht nur durch Arbeitslosigkeit, sondern eine große Zahl durch Kurzarbeit; und bei diesen Kurzarbeitern soll nicht der Tagesverdienst maßgebend sein, sondern der auf Grund dieser Berechnung ermittelte Betrag, und so kam es, daß bei Kurzarbeitern, welche zwei Tage beschäftigt sind, der Lohn für einen Tag mit zwei zu multiplizieren und durch sieben zu dividieren ist; der so ermittelte Endbetrag dient für die Einreihung in die Lohnklasse. Wenn dann der Arbeiter krank wird, bekommt er einen Pappenstiel und kann mit dem Betrag nicht leben. Wir haben im Juni des heurigen Jahres, als das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes publiziert wurde, den Versuch unternommen, eine Änderung des Schlußabsatzes des § 7 herbeizuführen, damit diese Auslegung des Gesetzes unmöglich werde. Das Haus hat es damals abgelehnt. Nun haben Sie wieder Gelegenheit, weil man sich nicht nur auf eine Verlängerung des Krankenversicherungsgesetzes beschränkt, sondern weil man in einer Frage den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend, eine Novellierung des Gesetzes vornimmt, das Unrecht wieder gutzumachen, das man an Tausenden und Abertausenden schwer geschädigter Dienstboten begangen hat. Wenn also schon die eine Novellierung durchgeführt wird, warum nicht auch die andere? Warum wird nicht die damalige Absicht des Gesetzgebers durch eine Änderung des § 7 hergestellt? Wir haben aber nicht nur diese Sache; auch bei der Auslegung des § 2 des Krankenversicherungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt einen reaktionären Standpunkt vertreten und in seinen Ergebnissen auseinandergesetzt, daß Familienangehörige des Arbeitsgebers nach Absatz 2 des § 2 nur freiwillig versichert werden können und keineswegs der Versicherungspflicht unterliegen. Es ist außer Frage, daß wenn ein Lehr- oder auch ein Gehilfenverhältnis zwischen Vater und seinem Sohne besteht und letzterer keinen Lohn erhält, doch eine Versicherungspflicht besteht. Seit dem Jahre 1888, seit wir ein Krankenversicherungsgesetz haben, war die Versicherungspflicht gegeben und hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Fällen erkannt, daß die Versicherungspflicht ohne Rücksicht auf den Lohn gegeben ist, wenn ein Lehr- oder Lohnverhältnis besteht. Und plötzlich soll es hier in der Republik anders sein, sollen jene, die vom Vater keinen Lohn erhalten, der Versicherungspflicht nicht unterliegen? Es ist selbstverständlich, daß wir daran interessiert sind, daß auch hier Klarheit geschaffen werde, daß auch hier wieder alle Personen in die Versicherungspflicht einbezogen werden, bezüglich deren Versicherungspflicht es im alten Österreich schon keine Zweifel gegeben hat. Auf Grund der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun wollen wir Ihnen Gelegenheit geben, diese so notwendigen Änderungen jetzt durchzuführen. Daß die Änderungen des Gesetzes notwendig und dringlich sind, erhellt daraus, daß gestern zugleich mit der Regierungsvorlage ein Initiativantrag, der von einer der Koalitionsparteien verfaßt ist, im Hause verteilt wurde, in dem auf die Notwendigkeit der Änderung der §§ 7 und 2 des Krankenversicherungsgesetzes hingewiesen wird und in dem diese Änderungen schon paragraphiert in Vorschlag gebracht worden sind. Wenn es nicht notwendig und dringlich wäre, hätten die Herren, die diesen Antrag verfaßt haben, zuwarten können, bis eine Klärung bei Inangriffnahme der Sozialversicherung vorgenommen wird. Weil sie aber ebenso wie wir - und wir begrüßen dies - der Ansicht sind, daß man nicht zuwarten kann bis die Sozialversicherungsvorlage beraten wird, sondern daß sofort wieder hergestellt werden muß, was war, haben Sie eben Ihren Antrag eingebracht. Und wir, die wir schon den Versuch unternommen haben, diese Klärung im vorigen Jahre, sofort, nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Erkenntnisse gefällt hatte, herbeizuführen, haben selbstverständliche alle Veranlassung, den Antrag auch diesmal einzubringen und wir haben in unserem Antrage den Wortlaut des gestrigen Initiativantrages gewählt, weil er auch dem Wortlaute entspricht, der in der Sozialversicherungsvorlage enthalten ist. (Sehr gut!) Wir verlangen die Streichung des Artikels II der Vorlage, in welchem ausgesprochen wird, daß die Hilfskrankenkasse, welche in Prag errichtet wurde und die anstelle dieses Art. II die Novellierung der abänderungsbedürftigen §§ 2 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes durchgeführt werde. Wir hoffen, daß das Haus und insbesondere jene Parteien, die sich in der Koalition befinden und deren Aufgabe es eigentlich ist, die Würde und das Ansehen der gesetzgebenden Körperschaft zu wahren, in diesem Sinne und dieser Hinsicht für unsere Abänderungsanträge stimmen werden. (Potlesk na levici.)

2. Øeè posl. Schuberta (viz str. 1734 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Das Kapitel Krankenkassen widert bereits jeden an, der es aufrichtig mit der Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Arbeiter und der eigenen Kinder des Landwirtes meint. Alljährlich müssen wir auf dieser Tribüne zu diesem Gegenstande unsere schwerwiegenden Bedenken vorbringen und alljährlich wird darüber zur Tagesordnung übergegangen. Sie haben sich eine beharrliche Methode festgelegt, um uns nach der Richtung Ihrer Wünsche mürbe zu machen. Was Sie mit diesem Gesetz aufführen, ist die reinste Tartüfferie. Die Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist uns im Gesetz unter gewissen Bedingungen ausdrücklich gewährleistet. Das Gesetz wäre klar und lauter, aber diese Ränke, die Sie anwenden, um uns um die garantierten Vorteile des Gesetzes zu bringen, grenzen ans Unglaubliche. Alle diesbezüglichen Gesuche schlummern den Schlaf des Gerechten in den Kanzleien. Nur im Strafen sind Sie rasch, pünktlich und energisch. Der Verwaltungsgerichtshof, auf dem sich zuerst ein ganz kleiner Rest unseres Vertrauens aufbaute, schweigt dazu und läßt alle anhängigen Krankenkassenrekurse schlankweg liegen. Solche Zustände sind auf die Dauer nicht zu ertragen und verletzen das Rechtsbewußtsein. Das Wohlbehagen der Koalition ist von dieser offensichtlichen Beugung des Rechtes abhängig. Hinter verschlossenen Türen muß man in vertraulichen Konventikeln beraten, wie man den Gesetzen ein Schnippchen schlägt, um die brüderliche oder vielmehr die minderbrüderliche Einigkeit in der Koalition aufrecht zu erhalten. Wieviele positive befruchtende Arbeit hätten wir im Interesse der bedrängten Landwirtschaft in diesen Jahren in einigen landwirtschaftlichen Krankenkassen bereits leisten können. Daran sind wir gehindert worden und müssen nach wie vor im engen Pferch einer uns nicht entsprechenden Einheitskrankenkasse verbleiben. Unser ehrliches Bestreben ist es, durch Errichtung unserer Kassen die Krankenkasseneinrichtungen zu entpolitisieren und dadurch die Freibahn für eine ruhige, gedeihliche und fruchtbringende Arbeit zu schaffen. Ebensolche Beschwerden führen wir wegen der Nichtausschreibung der Krankenkassenwahlen. Viele Vorstandsmitglieder und viele Aufsichtsratmitglieder der Krankenkassen sind bereits vor 13 Jahren gewählt worden. Wir befinden uns in einem Ex-lex-Zustand. Unsere Krankenkassenverwaltungen sind erstarrt in ehrwürdigem Alter. Ihnen fehlt der frische, lebende Zustrom junger Kräfte, die mit Eifer an die Lösung ihrer sozialen Aufgaben gehen. Auch die Zusammensetzung dieser Verwaltungen nimmt heute noch in vielen Fällen auf die durch die Gemeidewahlen vor sich gegangene Verschiebung innerhalb der politischen Parteien keine gebührende Rücksicht. Hier haben Sie die beste Gelegenheit, den Volkswillen zu respektieren und gerechte Zustände zu schaffen. Durch Annahme oder Nichtannahme unseres Resolutionsantrages, der auf diese Wahlen Bezug nimmt, wird es sich zeigen, ob sie von dem ehrlichen Willen beseelt sind, einmal Ordnung zu schaffen. Deutsche Anträge finden nicht Ihren Beifall. Gestern wurde im sozialpolitischen Ausschuß mein diesbezüglicher Antrag abgelehnt und gleich darauf ein gleichlautender èechischer angenommen. Auch das ist Tartüfferie. Die Nichtannahme dieses Antrages würde auch heute bedeuten, daß Sie aus politischen Gründen alle Ursache haben, das Verdikt dieser Wahlen zu scheuen. Mit einem Worte, das, was sich die Koalition in der Krankenkassensache geleistet hat, ist ein recht faules Kompromiß. Wenn Sie schon trotz des uns gesetzlich gewährleisteten Rechtes die Bildung landwirtschaftlicher Krankenkassen nicht ermöglichen, so verwehren Sie uns wenigstens nicht das Recht, daß sich benachbarte Bezirke an Bestehende landwirtschaftliche Krankenkassen angliedern können. Auch solche Anschlüsse werden mit Strafen belegt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof uns in kargen Dingen einmal einen Brosamen von Recht zuerkennt, dann herrscht gleich im gegnerischen Blätterwald ein unheimliches Rauschen und Raunen. Was war das, beispielsweise nicht für ein kleinlicher Sturm, als man sich darüber entsetzte, als die Entscheidung gefallen war, daß, um bei vereinbarter Wochenlöhnung den Taglohn zu eruieren, der Teiler 7 zu nehmen ist! Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Falle gerecht entschieden. Wenn er gegenteilig entschieden hätte, wie es mein Kollege, der Herr Vorredner, gewünscht hat, hätte er gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen, denn der Wochenlohn muß, da die Woche bekanntlich - Sie scheinen anderer Anschauung zu sein - sieben Tage hat, nicht für sechs Tage, sondern für alle sieben Tage dem Arbeiter seines Lebens Notdurft bezahlen helfen. Ich glaube, daß Sie hoffentlich auch nicht wollen, daß der gesunde Menschenverstand des Verwaltungsgerichtshofes durch eine gegenteilige Entscheidung Schaden leidet und Ihnen zuliebe die Woche als ein sechstägiges Zeitmaß festgelegt wird. Uns sind diese demagogischen Manöver schon im Innersten zuwider und wir sind nur begierig, wann Ihren eigenen ländlichen Kreisen die Sache endlich einmal auch zu bunt werden wird. Keine einzige der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Sie als Musterkrankenkassen zu bewilligen die Gnade hatten, ist bis zum heutigen Tage an die Regierung herangetreten, ihr Sanierungsbeiträge oder unverzinsliche Darlehen zu gewähren. Diese Kassen sind deshalb lebensfähig und kerngesund, die Gebarung ist einwandfrei. Fünf Kassen, fünf Brosamen haben wir dem erlauchten Wohlwollen Ihrer Verwaltungsbehörden bisher nur zu verdanken. Es sind dies die Kassen von Eger, Mies, Plan, Bilin und M.-Ostrau. Die junge landwirtschaftliche Krankenkasse in Plan arbeitet seit dem Jahre 1922. Sie hat trotz ihres kurzen Bestandes und ihrer liberalen Auszahlungen und trotzdem 1922 eine schwere Krankheitswelle über dem Bezirk brandete, ihre Position gesichert. Dabei war sie auch in der Lage, die hohen Gründungskosten abzustoßen. In gleich guter Position stehen Mies und Eger. Mies und Eger sind nicht nur gesichert, sondern es ist die Hilfeleistung, die den Erkrankten geboten wird, eine geradezu ideale und es erfreuen sich alle landwirtschaftlichen Krankenkassen des vollen und uneingeschränkten Zutrauens der Bevölkerung. Eger errang in zwei Jahren einen Reservefond on 300.000 Kè, sodaß es im nächsten Jahre die Leistungen um 10% herabsetzen wird. Auf ein Mitglied in Eger entfallen 100 Kè vom Reservefond. Die Leistungen sind mindestens dieselben wie bei der alten Bezirkskrankenkasse, ja eigentlich viel höhere, da hier die freie Ärztewahl besteht und der Arzt fallweise bezahlt wird. Mies, gleichfalls eine junge Kasse, hat im ersten Jahre, 1921, 141.000, im Jahre 1922 24.500 Kè in den Reservefond ausgeschüttet, also in den ersten zwei Gründungsjahren bereits 166.000 Kè. Dabei betrug 1922 das Krankengeld 29% von den Beiträgen, die Ärzte- und Medikamentenkosten 35%, die Regie unserer landwirtschaftlichen Krankenkassen ist eine geringe und spricht auch dieser Umstand sehr zu ihren Gunsten. So entrollt sich uns, wenn wir die Arbeit dieser landwirtschaftlichen Kassen betrachten, ein Bild großzügiger und gedeihlicher sozialer Arbeit am flachen Lande. Die landwirtschaftlichen Kreise haben damit den vollgiltigen Beweis erbracht, daß sie es auch verstehen werden, das landwirtschaftliche Sozialversicherungsinstitut selbstverwaltend zur Blüte und zum Gedeihen zu bringen. Und weil diese 5 Musterkassen ihre Aufgaben so ernst auffassen und ihre Arbeit eine so geordnete, zielbewußte ist und sie deswegen nicht in die Lage kommen, staatliche Hilfe anzurufen, so glaube ich, daß unbedingt auch der Staat ein fiskalisches Interesse daran hat, diese Kassen nicht nur zu respektieren, sondern im weiteren auch neue kräftige lebensfähige landwirtschaftliche Krankenkassen, deutsche und èechische, gründen zu lassen. Und trotzdem erleben wir leider das Gegenteil. Ihre unheilvolle Koalitionspolitik erschlägt diese großen Werte, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen im Wirtschaftsleben unseres Volkes bilden könnten. Die Koalitionspolitik ist daher auch in wirtschaftlicher Beziehung auf einem toten Punkt angelangt. Es bedarf nicht anderer "Mene - Tekel", die ja ziemlich häufig bei Ihnen auftauchen, um der Öffentlichkeit zu zeigen, daß Sie zu leicht, viel zu leicht befunden wurden, um in dieser und in vielen anderen wirtschaftlichen Fragen als ernste Behandler und Löser gewertet zu werden.

Der Urgrund, warum wir - es wäre ja eigentlich nur eine der vielen automatischen Verlängerungen - die Sache besonders ernst auffassen, besteht darin, daß wir wünschen, daß die Frage der landwirtschaftlichen Krankenkassen und damit die Frage des auf diesen Kassen aufgebauten landwirtschaftlichen Sozialversicherungsinstitutes in unserem Sinne bereinigt werde. Wir sagen es offen und ehrlich ohne alle Umschweife und Verklausulierungen heraus: Aus prinzipiellen Gründen lehnen wir den Pferch einer Einheitskasse ab, u. zw. nicht nur die Einheitskasse betreffend die Krankenkassenversicherung, sondern in noch viel weiterem Umfange auch ein Einheitsinstitut der Sozialversicherung. Das sind für uns grundlegende Forderungen, von denen wir nicht abgehen und von denen wir nicht das geringste uns abdiskutieren lassen. - Das sind unverrückbare wirtschaftliche Dogmen unseres Parteiprogrammes. Das sind Lebensfragen der deutschen Landwirtschaft.

Bestärkt werden wir in dieser Anschauung dadurch, daß das reichsdeutsche bewährte Musterbeispiel in puncto Sozialversicherung kein einheitliches Sozialversicherungsinstitut kennt, sondern auch nach dieser Richtung hin jeden nach seiner Facon selig werden läßt. Bestärkt werden wir aber auch darin, daß Gewerbe, Handel und alle anderen bürgerlichen Interessen in dieser Forderung mit uns vollkommen übereinstimmen.

Sie haben es im weiteren in der Hand, zu einer zweiten Resolution, die wir stellen, gleichfalls der Landwirtschaft ihr Wohlwollen zu bekunden. Weisen Sie unsere zweite Resolution gleichfalls ab, dann fragen Sie ganz angelegentlich den èechischen Bauer, was er zu dieser ihrer verfehlten Wirtschaftspolitik sagt. Fällt seine Antwort ehrlich aus und ist er nicht ein halbes oder ein ganzes Anhängsel dieser ihrer sonderbaren Koalitionspolitik, dann wird seine Antwort nicht im Knigge stehen und dann werden Sie sich diese Antwort wohl nicht hinter den Spiegel stecken. Wollen wir nur hoffen, daß solche jugendfrische Elemente sich noch in ihren agrarischen Reihen finden werden, denen der Weitblick für die Zukunft trotz aller Koalitionsbrillen nicht verloren gegangen ist. Nur diese Elemente sind imstande, den Niedergang ihres agrarischen Programmes aufzuhalten. Trachten Sie deshalb, sich aus dieser Verflachung Ihres Programmes zu befreien und mit sachlicher Begründung und mit Elan zugleich die Kardinalforderungen des Landvolkes zu verteidigen und dieselben in puncto der Krankenversicherung der Verwirklichung zuzuführen.


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