Úterý 19. prosince 1922

Der Befristung in der vorgeschlagen Weise können wir unter keinen Umständen zustimmen. Wir empfehlen vielmehr unsere Anträge zur Annahme und lehnen die Regierungsvorlage ab. Wenn dieses Gesetz in der Form, wie es jetzt aussieht, beschlossen werden sollte, so müßten wir dies als einen Akt der Arbeiterfeindlichkeit betrachten und ich kann Ihnen heute schon von dieser Stelle aus die Versicherung geben, daß die organisierte Arbeiterschaft die Antwort darauf nicht schuldig bleiben wird. (Potlesk na levici.)

16. Øeè posl. Matznera (viz str. 1998 tìsnopisecké zprávy)

Hohes Haus! Gleich bei Einführung der Krankenversicherungspflicht für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wurde es nicht nur in den Kreisen der Landwirte, sondern auch der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer selbst, soweit diese nicht unter dem Einflusse einer Schlagwortpolitik standen, als große Härte empfunden, daß die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit den städtischen, also vorwiegend industriellen Arbeitern den gleichen Ans talten zur Versicherung zugewiesen wurden. Es war daher seit dieser Zeit das Streben aller wohlmeinenden Freunde der Landwirtschaft, diese Härte zu beseitigen. Denn jedem Kenner der ländlichen Verhältnisse muß te der große Unterschied in dem Maße der Ansprüche bekannt sein, die ein landwirtschaftlicher und ein industrieller Arbeiter an die Krankenkassen stellt. Es liegt in der Natur der Verhältnisse begründet, daß beim landwirtschaftlichen Arbeiter schon infolge der Art seiner Beschäftigung Erkrankungen viel seltener vorkommen als beim städtischen Arbeitnehmer, daß ferner der landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Gegensatze zum städtischen beiseinem Arbeitgeber infolge der familiären Art des Dienstverhältnisses im Falle der Erkrankung eine freundschaftliche häusliche Pflege findet (Výkøiky, hluk na levici.), welche die Stellung von Ansprüch en an die Krankenkassa überflüssig macht. Es war daher gänzlich ungerechtfertigt, daß landwirtschaftliche Arbeitnehmer bei denselben Anstalten gegen Krankheit versichert werden, wie die industriellen und für sie dieselben Versicherungsprämien eingezahlt werden müssen.

Die Bemühungen der landwirtschaftlichen Kreise führten insoferne zu einem Erfolge, als später durch das Gesetz vom 22. Dezember 1921 die Möglichkeit der Errichtung von besonderen Krankenkassen für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Es sollte sich jedoch bald zeigen, daß dieser Erfolg nur ein scheinbarer war. Denn kam war das neue Gesetz in Wirksamkeit getreten, als dagegen ein wahres Kesseltreiben derjenigen politischen Parteien begann, die seit jeher in den Krankenkassen weniger ein soziales Institut (Hört! Hört!), als vielmehr ein Parteiinstru ent und ein hervorragendes Mittel zur Erhaltung und Sicherung ihrer politischen Macht erblickt haben. (Výkøiky. Hluk na levici.)

Místopøedseda Buøíval (zvoní): Prosím o klid.

Posl. Matzner (pokraèuje): Bedauerlicherweise stellten sich diesem Kesseltreiben auch jene Teile des èechischen Volkes nicht entgegen, welche nach ihrer politischen Parteizugehörigkeit zur Wahrung der landwirtschaftlichen Interessen berufen gewesen wären. Diese Kreise ließen sich vielmehr von nationalen, politischen Motiven, insbesondere von der Rücksicht auf die Erhaltung der Koalition leiten, und es begann zwischen den èechischen sozialistischen Parteien und den èechischen Agrariern andererseits ein unwürdiges Handeln und Feilschen um den kaum errungenen landwirtschaftlichen Erfolg. Diese Packeleien gipfelten dann in den Ergebnis, daß man nach Bewilligung einiger weniger landwirtschaftlicher Krankenkassen die weitere Bewilligung der Errichtung bereits angesuchter Krankenkassen der sozialdemokratischen Zusage auf Zustimmung zur Einführung mäßiger landwirtschaftlicher Schutzzölle zum Opfer brachte. Seit der Zeit, wo diese Vereinbarung zwischen èechischen Agrariern und èechischen Sozialdemokraten getroffen worden waren, gesellte sich zu den Schwierigkeiten, welche die sozialistischen Parteien und die größtenteils von ihnen geleiteten allgemeinen Bezirkskrankenkassen der Errichtung jeder landwirtschaftlichen Krankenkasse bereiteten, noch die Sabotage des Gesetzes vom 22. Dezember 1921 durch die Behör den, indem diese über höhere Weisung alle dann einlangenden Ansuchen um Errichtung landwirtschaftlicher Krankenkassen unerledigt liegen ließen oder aber die Erledigung der Ansuchen durch chikanöse Ausübung des Gesetzes in die Länge zogen. Ein solches Schicksal widerfuhr dem Ansuchen der Bezirke Jägerndorf, Freiwaldau und Freudenthal, deren Erledigung noch heute aussteht... (Posl. Hackenberg: In Freiwaldau haben Sie das Gesuch zurückgezogen! Sie haben selbst darauf verzichtet!). Das stimmt ja nicht, lieber Herr Kollege. Sie müssen sich besser informieren! ... obwohl in diesem Ansuchen die Erfüllung aller gesetzlichen Bedingungen ausgewiesen worden war und gewiß noch im Ansuchen vieler anderer Bezirke. Besonders kraß erscheint dieses Vorgehen der Behör, den in den namentlich angeführten Bez ken, wo anscheinend die Bewilligung der Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht erreichbar erscheint, trotzdem im Bezirke Jägerndorf 2726 Arbeitnehmer und 1290 Arbeitgeber, im Bezirke Freiwaldau 2700 und im Bezirke Freudenthal 2871 Arbeitnehmer diese Errichtung zugestimmt haben. (Posl. Heeger: Aber wie? Unter welchen Umständen?) Das werde ich Ihnen gleich erzählen, Herr Kollege Heeger. (Výkøiky na levici.) Wir haben in Jägerndorf, Freiwaldau und Freudenthal die Angelegenheit in folgender Form erledigt. Die Behörrde hat uns für jeden Arbeitnehmer Stimmzettel und Legitimationen abgegeben. Unter behördlicher Aufsicht wurden diese Stimmen abgegeben und heute werden sie trotzdem noch bezweifelt. (Posl. Heeger: Ihr habt aber die Leute gezwungen!) Beweisen Sie es!

Wenn sich die èechischen Agrarier von der Wahrung der Interessen ihrer Wähler und nicht von èechischen nationalistischen Erwägungen leiten ließen, könnten sie weder die Forderung nach Errichtung von landwirtschaftlichen Krankenkassen noch die Forderung auf Einführung mäßiger landwirtschaftlicher Schutzzölle aufgeben.

Bei den gekennzeichneten und nun schon einmal bestehenden Verhältnissen aber besteht die Gefahr, daß die noch nicht bewilligten landwirtschaftlichen Krankenkassen tatsächlich als politisches Schacherobjekt fallen werden und die Landwirtschaft daher aus der Verlängerung des Gesetzes vom 22. Dezember 1921 keinen Nutzen haben wird. Einen Versuch, dieser Gefahr zu begegnen, stellt der von meinem Klubkollegen Feyerfeil und mir eingebrachte Resolutionsantrag auf schleunigste Erledigung aller anhängigen Gesuche und Bewilligung der Errichtung von landwirtschaftlichen Krankenkassen dar. Die Abstimmung über diesen Antrag bietet den èechischen agrarischen Abgeordneten die beste Gelegenheit zu zeigen, daß ihnen die wirtschaftlichen Interessen ihrer Wählerschaft mehr am Herzen liegen, als das Phantom des reinen èechischen Nationalstaates.

Um diese Erledigung und die Schaffung eines Übergangszustandes zu ermöglichen, bis die ganze Materie der Sozialversicherung gesetzgeberisch zusammenfassend durchgeführt sein wird, werden wir für die in Verhandlung stehende Vorlage stimmen, in der Erwartung, daß die künftige Regelung des Sozialversicherungswesens nicht einseitig parteipolitisch aufgebaut sei und somit auch den berechtigten Ansprüchen der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie nicht minder des Gewerbestandes Rechnung tragen wird. (Souhlas na levici.)

17. Øeè posl. Hausmanna (viz str. 2013 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Praktische Erfahrungen, so sagt zumindest der Motivenbericht, sollen bei der Ausarbeitung der zur Verhandlung stehenden Regierungsvorlage der Leitgedanke gewesen sein. Nachdem die Vorlage, wie soviele der bisher erledigten, bedeutende Verschlechterungen gegenüber den bisherigen Gesetzen beinhaltet, ist nur die eine Deutung möglich, daß die von der Regierung gemachten praktischen Erfahrungen gezeigt haben, daß sie bisher zuviel des Guten auf dem Gebiete der Bauförderung getan hat und deshalb ein Einschränken des Tempos eine Staatsnotwendigkeit ist. Ob die Regierung mit dieser Argumentation bei der Bevölkerung besonders viel Glauben erwecken wird, das bezweifle ich sehr stark. Es sind meiner Auffassung nach auch nicht praktische Erfahrungen, die die Stellung der Regierung zu der neuen Vorlage des Bauförderungsgesetzes bedingen. Es ist der Abbaukoller (Sehr gut!), der aus dem Motivenbericht und aus der Vorlage spricht.

Das Bauförderungsgesetz ist ein Notgesetz. Da nun aber nach Ansicht der Regierung und der Mehrheitsparteien der èechoslovakische Staat ein konsolidierter Staat ist, braucht man kein Notgesetz mehr. Diese Notgesetze müssen deshalb außer Kraft gesetzt oder zumindest abgebaut werden. Es ist da die Frage aufzuwerfen: Bestehen heute noch die Gründe, die die Schaffung des Bauförderungsgesetzes bedangen? Die Regierung sagt "Nein". Die Wohnungsnot soll keine allgemeine Erscheinung mehr sein. In welchen Orten noch notorische Wohnungsnot herrscht, wird diie Regierung bestimmen. Es soll auch nicht mehr notwendig sein, durch das Bauförderungsgesetz in dem Maße wie bisher der produktiven Erwerbslosenunterstützung Rechnung zu tragen. Es gehört zweifellos Mut dazu, derartige Behauptungen aufzustellen. Es mag vielleicht zutreffen, daß die Zahl jener, die überhaupt kein Obdach haben, geringer geworden ist; kann aber selbst dann von einer Behebung der Wohnungsnot gesprochen werden, wenn allen heute noch Obdach osen eine Behausung zugewiesen werden könnte? Ist der Regierung und ist den Mehrheitsparteien die Tatsache unbekannt, daß tausende Bürger dieses Staates heute noch samt ihren Familien in Behausungen leben müssen, auf die das Wort "Wohnung" überhaupt niemals angewendet werden kann? Ist es der Regierung und ist es den Mehrheitsparteienn unbekannt, daß deshalb Tausende von Menschen an Leben und an der Gesundheit werden Schaden leiden? Die staatliche Wohnungsfürsorge kann insolange nicht als erschöpft angesehen werden, als nicht dem Naturrechte jedes Bürgers, ihm eine menschenwürdige Wohnung und Behausung zu schaffen, Genüge getan wurde. Es ist die erste und vornehmste Pflicht eines jeden Staates, dieses erstrebenswerte Ziel zu erreichen. Wenn der zur Verhandlung stehende Gegenstand nicht so furchtbar ernst wäre, müßte man hell auflachen bei der Behaptung, daß der Beschaffung von Arbeitsmöglichkeiten ebenfalls nicht mehr jenes Augenmerk zugewendet zu werden braucht, wie bisher. Es ist zur Beschaffung von Arbeitsmöglichkeiten von der Regierung trotz aller Versprechungen leider wenig unternommen worden. Jetzt kommt ein Mensch und erklärt bei der Begründung eines Gesetzes: Selbst dieses Tempo ist nicht mehr notwendig einzuhalten. Die erschreckend hohe Zahl jener, die Arbeit, Verdienst und Brot heischen, scheint diesem Menschen, der Regierung und den Mehrheitsparteien Luft zu sein.

Im Motivenbericht wird auch erklärt, daß eine übergroße Unterstützung der Bauförderung in der Richtung einer Verteuerung des Bauaufwandes wirkt. Diese Erklärung ist etwas rätselhaft. Es liegt die Vermutung sehr nahe, daß die Regierung keinerlei Hoffnungen hat, daß die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Gesetzes sowie des § 62 praktische Wirkungen auslösen können und werden. Nach den angeführten Bestimmungen sind ja Verabredungen, welche auf die gemeinsame Festsetzung unangemessener Preise für Baumaterialien und deren Zufuhr hinzielen, verboten. Die Preisgerichte haben ja die Preise festgesetzt. Wenn die Bestimmung wirklichen Wert hätte, ist eine Verteuerung des Bauaufwandes ausgeschlossen. Die Bestimmungen haben aber keinen wirklichen Wert. Im Motivenbericht wird vielleicht ungewollt zugestanden, daß diese Bestimmungen nichts anderes sind, als eine Täuschung. Wir haben zu § 62 einen Antrag eingebracht, nach welchem dieser praktische, wirkliche Wert dieses Gesetzabschnittes herbeigeführt würde. Regierung und Mehrheitsparteien haben sich schon im sozialpolitischen Ausschuß gegen diesen Antrag ausgesprochen. Er wird zweifellos programmgemäß auch hier im Hause abgelehnt werden. Man will den Kartellen, den Wucherern nicht nahetreten. Wenn unser Antrag angenommen würde und gesetzliche Kraft erhielte, könnte es doch einmal vorkommen, daß man einen oder mehrere solcher Wucherer im Sinne des § 879 des bürgerlichen Gesetzbuches belangen und schließlich auch bestrafen könnte. Dies scheint man verhindern zu wollen. So etwas darf scheinbar in der Èechoslovakischen Republik nicht geschehen. Es hat fast den Anschein, als ob der in dem Sprichwort festgesetzte Rechtsgrundsatz, daß die kleinen Spitzbuben aufzuhängen sind, während man die großen laufen lassen soll, auch hier eingebürgert werden solle. § 879 des bürgerlichen Gesetzbuches sagt, daß jeder Vertrag als nichtig erklärt wird, der gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Bei der Aufzählung dieser Art von Vereinbarungen und Verträgen wird auch eine Anzahl solcher aufgezählt, die insbesondere als nichtig zu erklären sind. Im Punkt 4 dieses Paragraphen wird gesagt, daß wenn jemand die Zwangslage eines Menschen ausnützt, um sich oder einem dritten für eine Leistung oder Gegenleistung etwas versprechen oder gewähren zu lassen, dessen Vermögenswert zu der Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht, dieser Vertrag insbesondere als nichtig zu erklären ist. Die Vereinbarungen der Kartelle sind nun solche Verträge im Sinne des genannten Gesetzes, die insbesondere als nichtig zu erklären sind. Wir haben, um die rechtliche Verfolgung derartiger nichtiger Verträge herbeizuführen zu § 62 folgenden Antrag eingebracht: "Die in Vereinbarungen über Lieferungen von Baumaterialien enthaltenen Festsetzungen von Preisen, welche sich auf Vereinbarungen der im ersten Absatz angeführten Art stützen oder die vom Preisgericht festgesetzten Preise übersteigen, sind ungiltig. Der Käufer kann sich durch Zahlung des angemessenen, bzw. des vom Preisgerichte festgesetzten Preises befreien und die Mehrzahlung über diesen Preis binnen einem Jahr vom Tage der Zahlung an zurückgerechnet zurückfordern." Die Mehrheitsparteien haben sich im sozialpolitischen Ausschuß auch für diesen Antrag nicht aussprechen können.

Mir steht zu wenig Zeit zur Verfügung, um alle anderen von uns gestellten Anträge zu begründen. Nur wenige Worte zu einzelnen derselben. Wir stellen den Antrag, das zweite Hauptstück des Gesetzes über die Lohnschiedsgerichte vollständig zu streichen. Wenn praktische Erfahrung bei der Regierung bei der Ausarbeitung der Vorlage maßgebend gewesen wäre, hätte diese die Streichung selbst beantragen müssen. Die Lohnschiedsgerichte haben den Zweck, den sie haben sollten, nicht erfüllt. Sie haben sich auch nicht nach einer Richtung bewährt. Einige Tatsachen aus den praktischen Erfahrungen: Nach § 14 hat das Ministerium für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem Justizministerium die Beisitzer beim Lohnschiedsgericht über Vorschlag der beteiligten Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen. Das Fürsorgeministerium hat sich um diese gesetzliche Bestimmung nicht gekümmert, hat sie nicht beachtet. Diese Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung hat zu folgender praktischen Erfahrung geführt, die scheinbar die Regierung entweder nicht weiß, oder schon vergessen hat: Es wurde ein ständiger Senat ernannt, bei dieser Ernennung wurden die dem deutschen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaften nicht berücksichtigt. Diese Tatsache hat nun folgendes Ergebnis: Rechtsuchende deutsche Arbeiter fanden einen Senat vor, der sie nicht verstand. Der Senat hatte rechtheischende Arbeiter vor sich, die er ebenfalls nicht verstand. Es bedurfte mehrfacher Interventionen, ehe der Senat aus Beisitzern der beteiligten Organisationen zusammengesetzt wurde.

Den Entscheidungen des Lohnschiedsgerichtes fehlt die Strafsanktion. Die Unternehmer kümmern sich deshalb auch um diese Entscheidungen nicht, sie pfeifen darauf. Auch dazu einige praktische Erfahrungen: In Mähren sind im Vorjahre für eine ganze Reihe Bezirke Entscheidungen des Brünner Lohnschiedsgerichtes getroffen worden. Die Unternehmer haben sie ni cht beachtet. Vor einigen Tagen sind für Südböhmen für eine ganze Reihe Bezirke vom Prager Lohnschiedsgericht Entscheidungen getroffen worden, ein Großteil der Unternehmer hat sich nicht darum gekümmert, insbesondere nicht jener Unternehmer, der vom Ministerium für nationale Verteidigung den Bau der Kaserne in Kaplitz übertragen erhielt, obwohl in dem Bauvertrag an und für si ch die Bestimmung enthalten ist, daß der Unternehmer verpflichtet ist, die ortsüblichen vertragsmäßigen Löhne zu zahlen. Dieselbe Erfahrung ist mit den Kalkwerken in Nordwestböhmen gemacht worden. Wir stellen auch nach dieser Richtung einen Antrag, welcher die Anerkennung der Lohnschiedsgerichte zum zwingenden Recht machen würde. Wenn die Mehrheitsparteien auch diesen Antrag ablehnen - im Ausschuß ist es schon geschehen - so dokumentieren sie nur damit, daß sie es mit der Würde und dem Ansehen des Staates für vereinbarlich halten, daß gesetzmäßig erflossene Gerichtsbeschlüsse unausgeführt bleiben, daß die Verurteilten dem Gesetze und dem Staate eine Nase drehen dürfen. In we niger konsolidierten Staaten wie der Èechoslovakischen Republik dürften für verurteilte Gesetzesverletzer kaum so angenehme Zustände herrschen.

Der wichtigste Paragraph der Vorlage ist der § 28. Er behandelt die zu gewährende Bürgschaft. Die Regierung baut die Bürgschaft variabel bis zu 20% ab. Auch die auf die Bürgschaft bezugnehmenden anderen Bestimmungen sind stark beschnitten und eingeschränkt worden. Wir beantragen die Wiederherstellung dieser Bestimmungen im Sinne des alten Gesetzes. Die Regierung begründete den Abbau der perzentuellen Bürgschaftssätze und Leistungen nebst den schon erwähnten Ansichten noch damit, daß der Bauaufwand gesunken ist. Diese Annahme ist ein Trugschluß und eine Irreführung. Wenn der Bauaufwand sinkt, dann sinkt auch die Belastung des Staates bei Beibehaltung der jetzigen Bürgschaftssätze. Die Regierung will aber nicht bloß die Vorteile des verringerten Bauaufwandes für sich in Anspruch nehmen, sondern auch noch durch Herabsetzung der Bürgschaftssätze eine Entlastung des Staates herbeiführen. Für den Baubewerber, Gemeinden, Genossenschaften usw. soll trotz des verringerten Bauaufwandes absolut dieselbe, wenn nicht größere Belastung bestehen bleiben wie bei dem früheren erhöhten Bauaufwand.

Der § 28 der Regierungsvorlage ist Reinkultur der Grundsätze, welche die Regierung jetzt zur Milderung der Wohnungsnot proklamiert; dieselbe Reinkultur weist auch der § 30 auf. Aber auch die herabgesetzten Bürgschaftssätze bleiben den Baubewerbern nicht gesetzlich garantiert. Im Punkt 4 des § 28 wird gesagt, daß im Verordnungswege diese Bürgschaft für Häuser herabgesetzt werden kann, mit deren Bau zwei Monate nach der Kundmachung der Verordnung begonnen wurde, falls das verbürgete Darlehen nicht schon ausbezahlt wurde. Dieser Absatz soll wohl bewirken, daß ein größerer Anreiz zum Bauen hervorgerufen wird. Hat die Bestimmung diesen Zweck, dann muß schon gesagt werden, daß die notwendige Klarheit fehlt. Punkt 4 läßt in der jetzigen Fassung die Möglichkeit offen, daß die Regierung nach eigenem Ermessen die gesetzlichen Bürgschaftssätze herabsetzen kann. Es muß ein sehr unvorsichtiger Mensch sein, der mit dem Bau eines Hauses beginnt, ohne die Zusage der Bürgschaftsleistung fest in der Hand zu haben. Es sind bis heute nicht wenige Fälle zu verzeichnen, wo nach Fertigstellung solcher vorzeitig begonnener Bauten die Bauherren durch die Regierung in die größten finanziellen Schwierigkeiten gebracht wurden. Von der erwarteten Bürgerschaft werden Tausende von Kronen abgestrichen, ohne hiefür stichhältige dem Gesetz entsprechende Gründe anzuführen. Woher soll nach diesen Erfahrungen der Anreiz zum Bauen kommen? Die Bürgschaftsleistung soll nach der Vorlage nicht mehr jedermann, sondern nur gemeinnützigen Bauvereinen, Gemeinden, Gauen und Sozialversicherungsinstituten gewährt werden. Wenn im Schlußsatze des § 27 ausgesprochen wird, daß die Unterstützung in jenen Gemeinden, die von der Regierung bestimmt werden, jedermann, in anderen Gemeinden nur jenen Ba bewerbern gewährt werden kann, die im Sinne der Paragraphen 65 und 66 der Verordnung vom 21. Mai 1921, S. d. G. u. V. Nr. 191, um Erteilung der Unterstützung angesucht haben, so ist diese Bestimmung wohl kaum ernst zu nehmen. Man kann vielmehr die starke Befürchtung hegen, daß gerade diese Bestimmung Maßnahmen der Regierung Tür und Tor öffnet, die in einem Rechtsstaat nicht zu finden sein sollten.

Unser Klub hat sich bemüht, im Interesse der Milderung der Wohnungsnot durch Einbringung sachlicher Anträge die Vorlage zu verbessern. Im sozialpolitischen Ausschuß sind diese Anträge fast ausnahmslos von den Mehrheitsparteien niedergestimmt worden. Wenn wir unsere Anträge auch dem Plenum des Hauses unterbreiten, so gesch eht dies nicht in der Hoffnung, daß den Anträgen Rechnung getragen wird, wir wiederholen unsere Anträge hier, um der ganzen Öffentlichkeit wieder einmal zu zeigen, wie Worte und Taten der Mehrheitsparteien übereinstimmen. "Sachliche positive Mitarbeit der Oppositionsparteien wird berücksichtigt", hört man nicht selten von den Koalitionparteien sagen. Die Behandlung unserer Anträge zu dieser Vorlage zeigt neuerlich, daß Worte und Taten bei den Mehrheitsparteien zweierlei Begriffe sind. (Souhlas a potlesk na levici.)


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