Úterý 20. prosince 1921

Wie beklagenswert ist z. B. das Los der Kriegsblinden. Wie erschütternd wirkt es, wenn man durch die Straßen geht und die armen Menschen sich tastend bewegen sieht und wenn man sich dabei sagen muß, daß jenen Leuten vom Staate wenige Hunderte Kronen als Rente gegeben werden, dann packt einen der Groll, dann muß man sich sagen: "Hier tut gründliche Hilfe not und diese Hilfe kann nur geschaffen und gegeben werden durch den Staat". Diejenigen Herren, die dieses Gesetz ausgearbeitet und beschlossen haben, sollen doch endlich einmal das Kunststück zeigen, wie man mit 1800, mit 2000, mit 4000 K jährlich sein Auskommen finden, wie man mit diesem Betrag leben kann. Wir verlangen, daß die Kriegsverletzten, die Witwen und Waisen gegen Krankheit versichert werden und daß der Staat die Versicherung bei den ortszuständigen Krankenkassen durchführt, daß er auch die Beiträge bezahlt. Es ist das eine vollständig berechtigte Forderung und es ist eine Aufgabe, die jedenfalls dem Staate obliegt. Ich glaube, es läßt sich nicht bestreiten, daß es im Interesse der Humanität liegt, daß man auch Leute, die so wenig Einkommen haben, die man mit so niedrigen Renten bedenkt, doch auch gegen Krankheit versichert und ihnen wenigstens diesen sozialen Vorteil zukommen läßt. Nach dem jetzigen Gesetz wird z. B. bei einer Verehelichung eines Kriegsbeschädigten mit einer Kriegerwitwe der letzteren der Anspruch auf die Rente entzogen. Es ist auch dies eine Ungerechtigkeit. Denn Kriegsbeschädigte sind an und für sich schlecht gestellt. Wenn Kriegsbeschädigte Kriegerwitwen heiraten, so sollte gerade der Staat hier helfend eingreifen. Er sollte nicht zu der unsozialen Maßnahme greifen, den Kriegerwitwen die Renten zu nehmen. Man wird nur die Leute dazu erziehen, das Gesetz zu umgehen, und das wird gerade der Moral des Bürgertums nicht entsprechen, - die Leute zur Schließung wilder Ehen bewegen. Das jetzige Gesetz enthält weiter eine Anzahl spitzfindiger Bestimmungen, auf Grund deren die Anspruchsberechtigten um ihre Ansprüche geprellt werden. Z. B. das aus einer wirtschaftlich unselbständigen Tätigkeit stammende Einkommen wird zur Hälfte eingerechnet. Man kann sich keine inhumanere, keine schäbigere Bestimmung vorstellen. Wenn so ein armer Teufel, der von der Rente nicht leben kann, sich auf irgend eine Weise einen Nebenberuf schafft, so wird ihm der Betrag und das Einkommen, das er aus dieser Nebenbeschäftigung zieht, in die Rente eingerechnet. Es ist unglaublich, daß ein menschliches Gehirn so etwas aushecken konnte. Wenn man bedenkt, daß die Rente nach dem bis jetzt geltenden Gesetz allen jenen, die Einkommen von 4000 Kè beziehen, entzogen wird, daß die höchste Rente für Vollinvaliden 1800 Kè, daß die Witwenrente 600 Kè jährlich betragen hat, daß die Waisenrente bei einem Kinde 300 Kè, beim zweiten und dritten Kinde je 250 Kè jährlich beträgt, so muß sich doch jeder Einsichtige, jeder human fühlende Mensch sagen, daß bei solchen Bezügen unsere Kriegsbeschädigten, unsere Witwen und Waisen eben hungern müssen, daß sie der Not und dem Elend preisgegeben sind, und es ist nicht zu verwundern, wenn die Kriegsbeschädigten immer und immer wieder von Verbitterung und Mißstimmung erfaßt werden und wenn sie dieser Verbitterung und Mißstimmung Ausdruck geben. Ich will gar nicht reden von all denen, die mit begründeten Ansprüchen abgewiesen werden. Das bisherige Gesetz vom 20. Feber 1920 mit seinen bescheidenen Renten entspricht nicht den Anforderungen und aus diesem Grunde haben ja auch schon die Mehrheitsparteien dem Verlangen der Kriegsbeschädigten zum Teile Rechnung getragen und für bestimmte Fälle einen 50 %igen Zuschlag zugestanden. Es sollen jetzt wieder einige bescheidene Verbesserungen des Gesetzes durchgeführt werden, mit denen wir uns aber doch nicht einverstanden erklären können, weil sie in keiner Weise entsprechen.

Ich will ganz kurz einige Bestimmungen, zu denen wir Anträge eingebracht haben und die wir verbessert haben wollen, besprechen. Bis jetzt wird in das Einkommen von 4000 Kronen das Einkommen auch jener Personen gerechnet, zu deren Unterhalt beizutragen der Kriegsbeschädigte nach dem Gesetze verpflichtet ist und die mit ihm im gemeinsamen Haushalte wohnen. Man kann sich wirklich keine ungerechtere Bestimmung denken. Es genügt nach dem gegenwärtigen Gesetze, daß in einer Familie ein einziger erwerbsfähiger Sohn oder eine einzige erwerbsfähige Tochter vorhanden ist, die 4000 Kronen Einkommen hat, um den Invaliden um seine Rechte zu bringen. Der Invalide fällt seinen Angehörigen vollständig zur Last. Unter solchen Umständen wird der Staatsbürger durch das Gesetz zur Umgehung des Gesetzes direkt gezwungen. Die Leute müssen sich anders helfen, die Angehörigen müssen aus der Familie des Vaters weg, irgend wo anders Logis und Wohnung suchen, damit wenigstens der Vater, der Invalide, seine Rente nicht verliert. Das Einkommen aus einer wirtschaftlich unselbständigen Tätigkeit des Kriegsbeschädigten wird zur Hälfte in das Einkommen eingerechnet. Auch das ist eine Bestimmung, die ungerecht ist und aus dem Gesetz heraus sollte. Wir verlangen, daß die Kriegsbeschädigten nicht schle chter behandelt werden als andere Staatsbürger.

§ 4 statuiert aber ein derartiges Unrecht. Ich will nur auf einen Fall hinweisen. Einem pensionierten Staatsbeamnten, der die Konzession einer Tabaktrafik ausübt, wird vom Staat die Pension weiter ausbezahlt, den Kriegsinvaliden aber, der auch eine Pension bekommt, wird die Rente entzogen, gekürzt, oder ganz genommen. Hier statuiert der Staat zweierlei Recht, was aber unter allen Umständen geändert werden soll. Bis jetzt betrug die volle Invalidenrente 1800 Kronen, nach dem Vorschlage, der heute gemacht wird, soll die volle Rente auf 2400 Kronen erhöht werden. Unserer Ansicht nach genügt das nicht und wir beantragen die Erhöhung auf 4800 Kronen. Dieser Antrag ist durch die Teuerungsverhältnisse vollständig begründet. Die Invaliden verlangen schon lange eine Herabseb tzung der Erwerbsfähigkeit auf 15 %. Auch diesem Wunsche könnte man endlich Rechnung tragen.

Nach dem § 8 des jetzigen Gesetzes hat ein Invalide, dessen Erwerbsunfähigkeit wenigstens um 85 % gemindert wurde, eine Invalidenrente von etwas über 1800 Kronen. Wir beantragen, daß die Höhe der Rente auf 8400 Kronen festgesetzt wird. Ein Mensch, dessen Erwerbsunfähigkeit mit 85 % festgesetzt ist, ist doch sicher ein vollständig hilfloses Geschöpf und es ist die Aufgabe des Staates, daß für derartige Menschen ordentlich gesorgt wird. Wir beantragen die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 9 im § 11. Wir verlangen, daß jene, die eine Versorgung in den Heilanstalten oder in Asylen genießen, eben nicht vollsständig um ihre Bezüge kommen, sondern daß man jenen Leuten wenigstens ein Handgeld auszahlt. Denn die Anstaltsverpflegung kann doch unter keinen Umständen allen Wünschen und Bedürfnissen Rechnung tragen. Nach dem Vorschlage, der uns gemacht wird, sollen alle jene, die auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar vom Anspruch der Rente ausgeschlossen sind, denen aber nun auf Grund des geänderten Gesetzes eine Rente gebührt, eine Frist von 6 Monaten zur Anmeldung bekommen. Wir beantragen, daß diese Frist verlängert wird, daß sie mindestens mit 12 Monaten festgesetzt wird, denn die Publikationen der Gesetze sind bisher sehr mangelhaft. Es gibt heute Gegenden in der Èechoslovakei, wo die Publikation der Gesetze überhaupt nicht erfolgt und die Leute von den gesetzlichen Änderungen nichts erfahren. Wir wissen, und müssen die Befürchtung haben, daß die Anträge, die wir gestellt haben, von der Mehrheit so wie bei allen anderen Gesetzen auch bei diesem abgelehnt werden. Für sozial-politische Erfordernisse ist in diesem Hause wenig Interesse vorhanden. Die Mehrheitsparteien bekommen die Sache auf den Tisch, die "Pìtka" überreicht sie ihnen nach dem Grundsatz: "Vogel friß oder stirb" und die Parteien haben ganz einfach zu schlucken. (Souhlas a potlesk na levici.)

4. Øeè posl. Schuberta (viz str. 1853 protokolu):

Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzentwurf betreffs Änderung und Ergänzung der Bezüge der Kriegsbeschädigten bedeutet für uns keinen nennenswerten Fortschritt. Er kann den berechtigten Forderungen der Invaliden nicht genügen, da die Ansätze für die Versorgung im Allgemeinen zu gering sind. Die Ausgabe für viele entbehrliche Belange steigen fortwährend in die Höhe, ins Ungemessene, bei den Invaliden dagegen, wo es wohl am Platze wäre, beginnt man zu sparen und zu kargen. Wir sehen daher in diesen Ansätzen eine provisorische Regelung. Provisorien in der Gesetzgebung sind bei uns ja etwas ständiges. So ist nach dem Regierungsbericht, Druck 3297, der Gesetzentwurf für die sogenannten Junginvaliden, dem wir entgegensehen, für jene Invaliden, die erst nach dem 28. Februar 1921 als Invalid eingestellt wurden, auch bereits ein Provisorium. Alles wird von heute auf morgen, nur auf einen kurzen Augenblick festgelegt. Das Parlament wird nicht nur mit den ewigen Novellierungen, sondern auch mit den fortwährenden Ergänzungen und Verlängerungen in Arbeit gehalten. Ein Schaffen aus dem Vollen, wie man es von einem jungen Staatswesen und seinen Verfechtern erwarten würde, das gibt es hier nicht Und wenn die Invaliden in diesem Moment sehen würden, vor welch einem leeren Hause ihre Angelegenheit verhandelt wird, sie würden wohl sehr bitter davon berührt sein. Dieser Gesetzentwurf bietet uns wenigstens Gelegenheit, uns einmal über die Invalidenangelegenheit auszusprechen und ich werde namens meiner Partei zur Behandlung der Invaliden Stellung nehmen.

Gehen Sie nur einmal hinaus und hören Sie sich das Urteil der Invaliden an. Es ist ein sehr herbes und sehr verbittertes. Unsere Invaliden rufen vorerst nach einer korrekten und raschen Durchführung aller bereits gesetzlich verfügten Maßnahmen und auch unsere Gemeinden wünschen eine ausreichende Unterstützung der Invaliden, nicht nur aus humanitären Gründen, sondern auch aus dem Grunde, damit ihnen nicht auf Unwegen vielleicht wieder neue Belastungen erwachsen. Wir verlangen vor allem ein rasches und einwandfreies Arbeiten der sozialärztlichen Kommission. Diese Kommission arbeitet scheinbar, wann sie will, und stellt auch ihre Arbeit ein, wann sie will, und es bedarf oft des Anrufs des Ministeriums für soziale Fürsorge, damit diese Kommission wieder aus dem Schlummer geweckt werde. Draußen auf dem Lande, in den entfernten Gebirgsdörfern, harren oft sterbenskranke Invalide der sozialärztlichen Überprüfung und ihre Familien bangen und befürchten, daß der Tod den Schwerkranken früher erreicht, bevor die sozialärztliche Kommission kommt. Solche Fälle haben wir schon gehabt. Es ist traurig, daß man in der Regel erst an zwei oder drei Stellen vorstellig werden muß, um einen Erfolg zu erreichen und diesen bedauernswerten Leuten zu ihrem Rechte zu verhelfen. Die beste Invalidengesetzgebung würde hier gar nichts nützen, wenn es an einer regelrechten Durchführung mangelt. In den verschiedenen Erklärungen der Regierungsstellen fehlt es nicht an tröstenden Versicherungen und Versprechungen. Man sucht alles im rosigsten Lichte darzustellen. Notverfügungen, wie diese hier, sollen wieder die lästigen und unangenehmen Dränger auf einige Zeit beruhigen. Dazu ist dieses Gesetz beziehungsweise diese Ergänzung allerdings nicht geschaffen. Fragen Sie die Invaliden, welche Masse von Fragebogen sie schon ausfüllen mußten, wieviel Tinte sie schon verspritzt haben. Und der Erfolg dieser ihrer Bemühungen, auf den Sie sie oft monatelang warten lassen? Um Zeit zu gewinnen, greift man hiebei auch zu einem anderen Mittel, nämlich zu dem Mittel der rückzahlbaren Vorschüsse, oder indem man ihnen ein kleines Geschenk von einigen Kronen zuweist. Mit solchen provisorischen Verfügungen glaubt man oft Gott weiß was vollbracht zu haben. Bei der Invalidenfürsorge sollte der engherzige fiskalische Geist endlich einmal ausgeschaltet werden und eine wohlwollende Praxis hätte allgemein einzusetzen. Hier ist es unangebracht zu sparen. Dies zu tun gibt es genug Stellen im Budget und bei gutem und ehrlichem Willen muß es Ihnen auch gelingen, die berechtigten Wünsche der Invaliden zu befriedigen, ohne die Steuerschraube wieder anzuziehen. Kleine Trafiken und andere kleine Betriebe, die man dem Kriegsbeschädigten verleiht, werden - und darüber handelt der § 4 dieser Ergänzungsvorlage - oft den Anlaß geben, daß in fiskalischer Engherzigkeit die Rente des Invaliden gekürzt wird. Es wird sich schon ein Paragraphausleger finden, der da ins Kleinliche geht. Je weiter die Sache herunterkommt, desto kleinherziger und engherziger amtiert man auch. So muß es kommen, daß die Zuteilung und Ausübung solcher kleiner Betriebe nicht als wunschgemäßes Geschenk, sondern oft als Last empfunden wird. Nach Auffassung des § 4 darf der Ertrag aus einem solchen Betrieb die Bezüge, die die Kriegsbeschädigten vom Staate genießen, nicht 100 % übersteigen. Auch dieser Ansatz ist zu niedrig. Doch was hilft es, wenn wir einen höheren Ansatz verlangen? Unsere Anträge werden ja hier und auch im Ausschuß in Bausch und Bogen glatt niedergestimmt. Hier gilt nur ein Wille, das ist der starre Wille Ihrer Koalition. Wenn man die Erwerbstätigkeit des Invaliden gar so engherzig auf Grund des § 4 fesselt, wo bleibt dann der Anreiz, wo bleibt die Aneiferung zu einer größeren, vermehrten Arbeit und die Aussicht, daß mancher für seine Familie bessere Lebensverhältnisse erreicht? (Místopøedseda dr. Hruban pøevzal pøedsednictví.) In diesem § 4 liegt eine Prämie für mindere Betätigung anstatt für Mehrbetätigung. Das heißt gewiß nicht den freudigen Arbeitsgeist der Invaliden zu stärken und zu wecken, sondern es unterbindet ihn und tötet ihn.

Ich muß weiter feststellen, daß ein weiter mühevoller Weg zurückgelegt werden muß, um beispielsweise diverse Konzessionen, wie Kinokonzessionen für die Invaliden zu erhalten. Da gibt es oft eine Menge von Widerständen zu beseitigen und es bedarf langen Klinkenputzens, ehe es gelingt, den Invaliden da zu ihrem Rechte zu verhelfen. In der Invalidensache sollte man endlich das Parteienwesen gehen lassen und sich endlich höher aufschwingen und die Invalidensache doch endlich als Volkssache behandeln. Das geschieht in vielen Fällen nicht. Unsere Erfahrungen sind auch in dieser Hinsicht recht bitter. Auch die Rentengrundlage ist viel zu niedrig gegriffen. Die Invalidenorganisationen sollten, da es sich um die gesetzliche Regelung ihrer Ansprüche handelt, ausgiebiger gehört werden. Das tut man auch nicht. Man geht an ihnen in der Regel meist vorbei. Am schwersten aber werden jene Invaliden getroffen, deren Erwerbsfähigkeit um wenigstens 85 % gemindert ist, also die Vollinvaliden. Ihnen wird für die volle Invalidenrente eine Summe von 2400 Kronen ausgezahlt. Doch ist dies für einen Mann, der so gut wie nichts arbeiten kann, ja der im Gegenteil seiner eigenen Familie zur Last fällt, ein ganz unzureichender Bezug. Wie man diese Schwerinvaliden, diese Vollinvaliden so behandeln kann, das allerdings ist unserem einfachen, unserem schlichten Landempfinden ganz fremd. Es fehlt eben überall an einsichtsvollen Fachleuten und namentlich mangelt es an di esen Fachleuten bei den unteren Stellen, bei den Bezirks- und bei den Kreisstellen. Da kommmmt so ein Herr von einer Bezirks- zur Kreisstelle heraus, erhebt die Sache, verspricht alles mögliche, fährt dann fort und die Angelegenheit bleibt wieder beim alten und schlummert wie zuvor. Die hier im Ergänzungsgesetzentwurf festgelegte Bestimmung bedeutet daher für uns keine befriedigende Lösung. Sie werden den Kummer, Sie werden die Sorge nicht aus den Familien bannen. Für die Invalidenfürsorge sind im Staatsvoranschlag insgesamt 463 Millionen veranschlagt. Das klingt ja vielleicht scheinbar großartig. Aber auch hier soll der Apparat, der alles zu bemeistern hat, nicht nur, wie ich bereits erwähnte, sehr schwerfällig, sondern er soll auch sehr teuer arbeiten und von den 463 Millionen wird vielleicht nur ein verhältnismäßig kleiner Teil an die Invaliden gelangen. Das Wort "Regie" wird auch hier wie in allen solchen Angelegenheiten einen ziemlichen Raum einnehmen. Fragen Sie ferner die Invaliden, wie bei der Vergebung von Dienstposten an sie vorgegangen wird. Keine einfache Amtsdienerstelle, keine Postamtsdienerstelle können Sie behalten, Sie müssen zusehen, wie Sie aus der Heimat systematisch verdrängt werden, zusehen wie ihnen alleTore und Türen verrammelt werden, da ihnen die Sprachkenntnisse fehlen. Meine Herren, das ist eine rauhe Behandlung, die jeder Menschlichkeit widerspricht. Das Kriegsschicksal hat dem Invaliden die Gesundheit zerstört, hat ihm sein Leben verkürzt, und der Staat verkürzt und schmälert ihn auf diesem ungehörigen Wege zum zweiten Male, den eigenen Staatsbürger! Ein bitteres Geschick! Menschen mit gesunden Gliedern können ja auswandern, wenn die Heimat sie ausstößt. Aber Invalide müssen bleiben, sie können nicht fort und müssen darben. Wieviel dieser armen Invaliden durch unzureichende Berücksichtigung aber auch moralisch sinken müssen, das ist wohl leicht zu ersehen und auch die Kinder vieler dieser Armen wachsen in Verhältnissen auf, die für sie nicht nur nicht förderli ch sind, sondern auch für die Zukunft viel Böses erwarten lassen. Wir wollen nicht, daß die armen Invaliden entgleisen, und von der Not getrieben abseitige Wege gehen, daß ein solcher Invalide zum Gemeindeschreck wird, vor dem kein Krautkopf, keine Kartoffelsaat, kein Hase und keine Dachschindel sicher ist. Wir wollen Frieden in der Gemeinde, deshalb muß für die Invaliden ausreichend gesorgt werden. Was der § 17 dieser Ergänzungsvorlage den Witwen und Waisen nach Invaliden bietet, ist wirklich am bezeichnendsten. Einer Witwe unter 55 Jahren, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % herabgesetzt ist, gebührt die volle Invalidenrente von sage und schreibe 600 K. Bei zwei Kindern gebühren dieser Witwe 900 K Vollrente. Solche Beträge kann man doch nicht soziale Fürsorge nennen! Sollen vielleicht auch da die ohnehin schwer belasteten Gemeinden das Fehlende, was der Staat nicht gibt, aus ihren schlechten Gemeindefinanzen ersetzen? Das ist unmöglich! Wann wird endlich einmal, allerdings nicht auf drückendem Zwang aufgebaut - und darauf möchte ich den Hochton legen - das Einstellungsgesetz kommen, das wenigstens die Anstellung der Invaliden in Staatsbetrieben und in größeren Betrieben, die eine große Dividende ausschütten, regelt? Wir haben ja Betriebe, die immense Dividenden ausschütten und einen großen Prozentsatz von Invaliden aufnehmen könnten.

Aber auch aus dem Auslande, ich wohne nicht weitab der Grenze, kommen noch immer viele und begründete Anklagen, ein Zeichen, daß auch im Auslande die dort geschaffenenlnvalidenreferate noch immer ganz unzureichend geführt werden.

Die Invaliden verlangen ferner, und dies mit Recht, eine ausgiebige Heilfürsorge für jene Kriegsinvaliden, die erwerbsunfähig geworden sind. Es ist weiters notwendig, daß die Anmeldungsfristen und Berufungsfristen nicht peinlich gehandhabt werden, sondern gebührende Rücksicht auf die Schwerfälligkeit der Bevölkerung Rücksicht genommen wird, welche solche Fristen leicht übersicht. Die soziale Fürsorge der Invaliden wird nicht gefördert, wenn Sie uns jene Vermögen vorenthalten, welche unseren Roten Kreuzgruppen gehören und die Sie beschlagnahmt haben. Eine eheste günstige Lösung dieser Sache wäre am Platze. Wir empfinden das besonders tief und bitter. Unser Rechtsgrundsatz lautet "Jedem das Seine" und es ist unser Besitz, den Sie konfisziert haben. Sie dürfen nicht denken, daß unser Landbewohner nicht sozial tätig ist. Wenn Sie jetzt die Spalten der Tagesblätter durchgehen, werden Sie finden, daß unsere Landbevölkerung jetzt zur Weihnachtszeit große Summen für die Invalidenfürsorge sammelt. Aber das entbindet den Staat nicht von seiner Pflicht, für die Invaliden ausgiebig zu sorgen. Hoffentlich fällt es Ihnen auch nicht ein, den Teuerungszuschlag für die Invaliden einmal zu kürzen. Es ist ja auch das möglich, solche berühmte Muster erlebten wir oft in jüngster Zeit. Den Tuberkuloseninvaliden wäre eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Alle und nicht nur ein Teil von ihnen sollten in Heilstätten und Aufenthaltstätten kommen. Es geschieht dies teilweise, aber unzureichend. Sie bilden eine schwere Gefahr für die Familie und für die ganze Umgebung. Ich werde mir erlauben, solche Fälle dem Ministerium des Innern mitzuteilen, und werde bitten, die Angelegenheit zu bereinigen, da schon Monate verlaufen sind und das Unglück schon viel Unheil angerichtet hat.

Kurzum, alles in allem, dieses Gesetz, bezw. die Ergänzung zum Invalidengesetz betrachten wir nur als karge Abschlagszahlung. Wir werden auch fernerhin für die Invaliden das Recht verlangen, das ihnen gebührt, das Recht auf ein menschenwürdiges gutes Dasein. (Souhlas a potlesk na levici.)

5. Øeè posl. dr. Keibla (viz str. 1858 protokolu):

Sehr geehrte Herren! Die in Verhandlung stehende Gesetzesvorlage stellt sich als eine Novelle zu einem bereits bestehenden Gesetz dar. Sie enthält zweifellos ganz dankenswerte Verbesserungen und ich glaube, daß diese Verbesserungen nicht so sehr vielleicht der Fürsorge der Regierung für die Invaliden zu danken sind als dem Bestreben der Invaliden selbst, in ein menschenwürdiges Dasein, in eine menschenwürdige Existenz zu kommen.

Die moderne Gesellschaft und der moderne Staat hat zweifellos die Verpflichtung, einem jeden Staatsbürger zu ermöglichen, daß er den Verhältnissen seines Standes und den Verhältnissen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entsprechend leben kann. Die Folge davon ist, daß derjenige, welcher auf irgend eine Weise nicht imstande ist, diesen Lebensunterhalt, der ihm gebührt und den er braucht, selbst zu erwerben, daß ihm die Gesellschaft eben das fehlende zu ersetzen hat, umsomehr dann, wenn er die Einbuße an seiner Erwerbsfähigkeit dadurch erlitten hat, daß er in einem Krieg, wie es insbesondere der Weltkrieg ist, verwundet oder um einen größeren oder geringeren Teil seiner Erwerbsfähigkeit gebracht wurde. Aus diesem Grundsatz heraus, der gewiß nicht angefochten werden kann, ergibt sich glei chzeitig auch die Höhe des für den Betreffenden geltenden Aufwandes.

Dieselben haben gewiß eine andere Höhe zu haben als das wenige, was im Gesetze den Invaliden gegeben worden ist, und infolgedessen haben wir uns erlaubt, ebenso wie andere Parteien Anträge zu stellen, welche eine entsprechende Erhöhung dieses Betrages fordern. Die Höhe dieser Erhöhung ist nicht vielleicht aus demagogischen oder reinpolitischen Erwägungen heraus bestimmt word n. Ich mache da aufmerksam, daß im Einverständnis und Einvernehmen mit den Invaliden selbst das geschehen ist, und daß diese Forderung die Forderung der Invaliden, und nicht unsere politischen Forderungen sind. Wir müssen uns ganz entschieden gegen den Vorwurf der Demagogie verwahren, den uns der sehr geehrte Herr Vorredner gemacht hat. Was seine übrigen Ausführungen bezüglich des Sparens betrifft, ist darin insofern etwas Richtiges, als auch diese Regierungsmaßnahme unter dem allgemeinen Schlagworte des Sparens steht. Der Staat spart aber auf eine ganz merkwürdige Weise, indem er gerade denjenigen, die es am meisten brauchen, wegnimmt. Da wir nun schon einmal beim Sparen sind, man hat den Staatsangestellten und Lehrern die Gehalte gekürzt, warum soll man auch nicht die Invaliden unter das Existenzminimum herabdrücken. Es würde sich verlohnen, über den Begriff und die Art des Sparens etwas näher zu sprechen, wenn es auch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der vorliegenden Vorlage steht. Aber als Antwort auf die Rede des sehr geehrten Herrn Vorredners würde es sich verlohnen, darauf hinzuweisen, daß nicht gespart werden kann, indem man einfach nimmmmt und angesetzte Beträge, wie Gehälter und Unterhaltsrenten herunterstreicht, daß man vielmehr ganz anders zu sparen hat, dort wo gewisse überflüssige Aufwendungen geschehen und wo überhaupt die nze Wirtschaft und Gesellschaftsordnung krankt. Es würde diesmal zu weit führen, umsomehr als die Aufmerksamkeit des hohen Hauses durch andere Dinge abgelenkt wird, so daß ich verzichten kann, darauf hinzuweisen. Aber feststellen mö chte ich, daß dieSteuergelder, die für diesen Zweck verwendet werden, nicht allein èechisch sind, sondern auch deutsch, und daß es unrichtig ist, wenn gesagt wurde, daß wir diese Erhöhung nur deshalb beantragt haben, weil wir dabei mit fremdem Gelde manipulieren. Ich behaupte sogar; daß der größte Teil aus unserem Gelde genommen werden wird. (Souhlas na levici.)

Ich will mich nur kurz über das Gesetz äußern und nur im allgemeinen das streifen, was wir in den Abänderungsanträgen bemängeln und was wir zur Verbesserung empfohlen haben. In erster Linie ist uns die Grenze, bei welcher die Invalidenrente zu beginnen hat, zu niedrig. Wir glauben, daß einer, der bereits zu 15 % arbeitsunfähig ist, Anspruch auf die Invalidenrente hat und daß nicht notwendig ist, daß er 20 % Arbeitsunfähigkeit hat.

Gestatten Sie nun, daß ich noch einmal ganz kurz auf das Sparen zurückkomme. Sie wollen sparen und dabei finde ich im § 1 eine Stelle, in der ausgesprochen ist, daß die Invalidenrente auch auf diejenigen sich zu beziehen hat, wie es hier heißt "zahranièních vojsk èeskoslovenských" u. s. w., die sich eine Verwundung u. s. w. zugezogen haben. Es ist interessant, daß wir erst überhaupt auf diese Weise davon hören, daß die Èechoslovakische Republik auch im Auslande Militär unterhält, was wir bis jetzt noch nicht gewußt haben. Bezüglich der Aufklärung, die uns im sozialpolitischen Ausschusse gegeben wurde, ist folgendes zu erwidern. Nach der Auskunft, die der Regierungsvertreter gegeben hat, handelt es sich um der èechischen Nationalität angehörige fremde Staatsbürger, welche auf Seite der Alliierten den Weltkrieg mitgemacht haben und bei dieser Gelegenheit invalid geworden sind. Vor allem anderen handelt es sich offenbar um amerikanische Èechen. Gewiß, wir begreifen Ihren Standpunkt, daß Sie auch diesen Invaliden die Rente zubilligen wollen, aber ich glaube, derjenige, der in irgend einen amerikanischen Militärverband eingetreten und im Kriege invalid geworden ist, ist zunächst amerikanischer Invalide und wird nicht nur. . . . (Posl. dr. E. Feyerfeil: Dem wird Bruder Jonathan die Invalidenrente bezahlen!) jawohl, er kann und er wird auch von Amerika, ebenso von England und Frankreich die Invalidenrente ohne weiteres beziehen. Wenn Sie ihm außerdem die èechoslovakische Invalidenrente zubilligen, so ist das gewiß eine große Noblesse und er wird es dankbar annehmen. Aber dann dürfen Sie auch nicht vom Sparen sprechen. Ich glaube, daß mit Rücksicht auf den Umstand, daß im § 1, Abs. 2 ohnedies der Grundsatz aufgestellt ist, daß der Minister für soziale Fürsorge von der Voraussetzung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft Abstand nehmen kann, es überflüssig ist, daß man ausdrücklich noch sagt, daß insbesondere diese fremden Staatsangehörigen die Invalidenrente beziehen, denn ich bin überzeugt, in diesem Falle wird der Minister für soziale Fürsorge immer eine offene Hand haben. Aber auch etwas anderes haben Sie bei diesem Paragraphen vergessen. Sie haben darauf vergessen, daß es in dieser Republik eine große Anzahl von Staatsbürgern gibt, welche erst in den letzten drei Jahren Staatsbürger dieser Republik geworden sind, so daß also der Fall eintreten kann und gewiß in vielen Fällen eintreten wird, daß derjenige, welcher die Invalidenrente jetzt für sich fordert und zwar insbesondere sind das die sogenannten Aszendenten-Rentner - natürlich jetzt schon èechoslovakische Staatsbürger sind, daß aber der Gefallene, für den oder auf Grund dessen er jetzt für sich die Rente anfordert, seinerzeit nicht èechoslovakischer Staatsbürger war. Es handelt sich um das Hultschinerland und um Feldsberg. In einem solchen Falle wäre es möglich, daß der Minister für soziale Fürsorge behauptet, daß ein Anspruch auf einen Rentenbezugnicht besteht, und um diesen Zweifel vollständig aus der Welt zu schaffen, haben wir einen diesbezüglichen Antrag gestellt, daß auch unter solchen Verhältnissen die Rente ausbezahlt werden soll. Sie haben im § 4 der Novelle den Grundsatz festgestellt, daß derjenige, der eine Trafik, ein Kino oder etwas derartiges als Invalide bekommt, in seinem Rentenbezug unter gewissen Voraussetzungen geschmälert werden kann. Wir finden, daß dies unrichtig ist und zwar aus dem Grunde, weil derartige Dinge schon früher, wenn auch in anderer Form, erteilt wurden an ausgediente Beamte, an Finanzwachleute in Pension, Steuerbeamten und dergl. und dann wurde ihnen niemals eine Beschränkung in ihrem Verdienst auferlegt, sondern es war ganz selbstverständlich, daß der alte ausgediente Finanzwachoberaufseher seine Trafik bekam, er hatte seine Pension als Finanzbeamter, seinen Verdienst aus der Trafik und es wurde nicht gefragt, ob er krank oder gesund ist. Das war eben eine Zubuße auf sein Alter. Und das, was Gesunden ohne weiteres zugebilligt wird und wurde, das wird Kranken und Beschädigten nicht zugebilligt werden können? Ich glaube, das ist ein Grundsatz, der nicht vollständig aufrecht erhalten werden kann. Infolgedessen haben wir den Antrag gestellt, diesen Absatz zu streichen. Einen weiteren Zusatzantrag mußten wir überreichen, weil uns die Bestimmung im § 10 etwas unsozial vorkam, und zwar folgende Bestimmung: Die Gattin des Invaliden muß erwerbsuntätig sein, sonst bekommt sie überhaupt keine Rente. Das ist eine Forderung, welche nach unserer Ansicht nicht angängig ist, denn es ist dann selbstverständlich, daß die Betreffende eben nicht erwerbstätig sein wird und als Prämie ihrer, sagen wir gelinde Faulheit, dafür, daß sie nicht erwerbstätig wird, bekommt sie die Rente, während sie die Rente verlieren würde, wenn sie erwerbstätig wäre. Das ist der Zuschuß von 20 % zur Grundrente, welche die mit den Invaliden im gemeinsamen Haushalte lebende Gattin erhält. So halten wir den Zusatz oder noch besser die Ergänzung des dritten Absatzes im § 10 nicht für richtig.


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