Středa 14. října 1908

Stenografická zpráva

o

XI. sezení sněmu království Českého z roku 1908 dne 14. října 1908.

Stenographischer Bericht

über die

XI. Sitzung des Landtages des Königreiches Böhmen vom Jahre 1908 am 14. Oktober 1908.

O b s a h:

Zprávy praesidiální:

Oznámení výsledku voleb do komisí (str. 495).

Sdělení protestu posl. dra Malyho a soudr., ohlášeného ve schůzi ze dne 9. října 1908 (str. 495).

Sdělení protestu posl. dra Pergelta, oznámeného ve schůzi ze dne 9. října 1908 (str. 496).

Řeč posl. dra Herolda s ohlášením protestu proti nezákonnosti dnešní schůze (str. 496).

Inhalt:

Präsidialberichte:

Mitteilung des Resultates der Kommissionswahlen (Seite 495).

Mitteilung des in der Sitzung vom 9. Oktober 1908 angemeldeten Protestes der Abg. Dr. Maly und Gen. (Seite 495).

Mitteilung des in der Sitzung vom 9. Oktober 1908 angemeldeten Protestes der Abg. Dr. Pergelt (Seite 496).

Rebe des Abg. Dr. Herold mit Anmeldung des Protestes gegen Gesetzwidrigkeit der heutigen Sitzung (Seite 496).

Odpovědi nejvyššího maršálka zemského na dotazy:

1. posl. Fritze a soudr. ze dne 22. září 1908 ohledně nepřístojnosti při vybírání zemské dávky pivní (str. 497);

2. posl. Strache a soudr. ohledně jednojazyčných nápisů na vozech pražské elektrické uliční dráhy, jednojazyčných výstražných tabulek na místní dráze Chotěboř.

Antworten des Oberstlandmarschalls auf die Anfragen:

1.   der Abg. Fritz und Genossen vom 22. September 1908, betreffend die Mißstände bei der Einhebung der Bierabgabe (Seite 497);

2.   der Abg. Strache und Genossen, betreffend die einsprachigen Aufschriften auf den Wägen der Präger elektrischen Straßenbahn, betreffend die einsprachigen Warnungstafeln auf der Lokalbahn Kuttenthal Mšeno-Melník und betreffend die einsprachige Ortstafel mit den Wappen der Länder der böhmischen Krone in der Gemeinde Horka (Seite 499);

Mšeno-Mělník a jednojazyčné místní tabulky se znaky zemí koruny České v obci Horka (str. 499);

3. posl. šl. Stransky-ho a soudr. ohledně železničního projektu Aš-Zelená Lhota (str. 499).

3. der Abg. Edler von Stransky und Genossen, betreffend das Bahnprojekt AschGrün (Seite 499).

Odpovědi c. k. místodržitele na dotazy:

1.   posl. Švehly a soudr. ze dne 16. září 1908 ohledně regulace řek v království Českém (str. 500);

2.   posl. dra Kindermanna a soudr. ze dne 16. září 1908 ohledně opatření proti zavlečení cholery z Ruska (str. 502);

3.   posl. Choce a soudr. ze dne 25. září 1908 ohledně vyplácení výstavního přídavku učitelským silám na státních ústavech středních a vysokých v Praze (str. 504).

Oznámení o ustavení se komisí (str. 504).

Omluva (str. 505).

Oznámení spisů tiskem rozdaných (str. 505).

Oznámení došlých petic (str. 507).

Oznámení o vyložení jednacích protokolů o IV. až IX. schůzi (str. 507).

Schválení jednacích protokolů IV. a V. schůze (str. 508).

Řeč posl. dra Frengla k jednacímu protokolu IV. schůze s návrhem na hlasování dle jmen a desetiminutovou přestávku (str. 508).

Antworten des k. k. Statthalters auf die Anfragen:

1.   der Abg. Švehla und Genossen vom 16. September 1908, betreffend die Flußregulierung im Königreiche Böhmen (Seite 500);

2.   der Abg. Dr. Kindermann und Gen. vom 16. September 1908, betreffend die Maßnahmen gegen die aus Rußland druhende Choleragefahr (Seite 502);

3.   der Abg. Choc und Genossen vom 25. September 1908, betreffend die Auszahlung eines Ausstellungsbeitrages an die Lehrkräfte der staatlichen Hoch- und Mittelschulen (Seite 504).

Mitteilung über die Konstituierung der Kommissionen (Seite 504).

Entschuldigung (Seite 505).

Bekanntgabe der verteilten Druckschriften (Seite 505).

Mitteilung von eingelaufenen Petitionen (Seite 507).

Mitteilung über die Auflegung der Geschäftsprotokolle über die IV. bis IX. Sitzung (Seite 507).

Agnoszierung der Geschäftsprotokolle über die IV. und V. Sitzung (Seite 508).

Rede des Abg. Dr. Frengl zum Geschäftsprotokolle über die VI. Sitzung mit dem Antrage auf namentliche Abstimmung und eine Zehnminutenpause (Seite 508).

Řeč posl. dra ryt. Kriegelsteina k jednacímu protokolu VI. schůze s návrhem na hlasování dle jmen a desetiminutovou přestávku (str. 509).

Přerušení schůze. Opětné zahájení schůze. Omluvy (str. 510).

Jmenovité hlasování o návrhu posl. dra Frengla (str. 510).

Přerušení schůze. Opětné zahájení schůze.

Jmenovité hlasování o návrhu posl. dr. ryt. Kriegelsteina (str. 512).

Schválení jednacího protokolu VII. a VIII. schůze (str. 512).

Řeč posl. Ira k jednacímu protokolu IX. schůze s návrhem na hlasování dle jmen a desetiminutovou přestávku (str. 512).

Řeč posl. dr. Bernardina k jednacímu protokolu IX. schůze s návrhem na hlasování dle jmen a na desetiminutovou přestávku (str. 513).

Řeč posl. dr. Frengla k jednacímu protokolu IX. schůze s návrhem na hlasování dle jmen a na desetiminutovou přestávku (str 514).

Řeč. posl. Walterse k jednacímu protokolu IX. schůze s návrhem na jmenovité hlasování a desetiminutovou přestávku (str. 514).

Řeč. posl. Wüsta k protokolu IX. schůze s návrhem na jmenovité hlasování a desetiminutovou přestávku (str. 515).

Přerušení schůze.

Rede des Abg. Dr. Ritter von Kriegelstein zum Geschäftsprotokolle über die sechste Sitzung mit dem Antrage auf namentliche Abstimmung und eine Zehnminutenpause (Seite 509).

Unterbrechung der Sitzung.

Wiederaufnahme der Sitzung. Entschuldigungen (Seite 510).

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Dr. Frengl (Seite 510).

Unterbrechung der Sitzung. Wiederaufnahme der Sitzung.

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Dr. Ritter von Kriegelstein. (Seite 512).

Agnoszierung der Geschäftsprotokolle über die VII. und VIII. Sitzung. (Seite 512).

Rede des Abg. Iro zum Geschäftsprotokolle über die IX. Sitzung mit dem Antrage auf namentliche Abstimmung und eine Zehnminutenpause. (Seite 512).

Rede des Abg. Dr. Bernardin zum Geschäftsprotokolle über die IX. Sitzung mit dem Antrage aus namentliche Abstimmung und auf eine Zehnminutenpause. (Seite 513).

Rede des Abg. Dr. Frengl zum Geschäftsprotokolle über die IX. Sitzung und mit dem Antrage auf namentliche Abstimmung und auf eine Zehnminutenpause. (Seite 514).

Rede des Abg. Walters zum Geschäftsprotokolle über die IX. Sitzung mit dem Antrage auf namentliche Abstimmung und auf eine Zehnminutenpause. (Seite 514).

Rede des Abg. Wüst zum Protokolle über die IX. Sitzung mit dem Antrage auf namentliche Abstimmung und auf eine Zehnminutenpause. (Seite 515).

Unterbrechung der Sitzung.

Opětné zahájení schůze.

Hlasování dle jmen a návrhu posl. Ira (str. 516).

Přerušení schůze.

Opětné zahájení schůze.

Hlasování dle jmen o návrhu posl. dr. Bernardina (str. 517).

Přerušení schůze.

Opětné zahájení schůze.

Hlasování dle jmen o návrhu posl. dra Frengla (str. 518).

Přerušení schůze.

Opětné zahájení schůze.

Hlasování dle jmen o návrhu poslance Walterse (str. 519).

Přerušení schůze.

Opětné zahájení schůze.

Hlasování dle jmen o návrhu poslance Wüsta (str. 520).

Oznámení schůzí komisí (str. 521).

Skládání slibu (str. 521).

Oznámení denního pořádku příští schůze (521).

Wiederaufnahme der Sitzung.

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Iro. (Seite 516).

Unterbrechung der Sitzung.

Wiederaufnahme der Sitzung.

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Dr. Bernardin (Seite 517).

Unterbrechung der Sitzung.

Wiederaufnahme der Sitzung.

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Dr. Frengl (Seite 518).

Unterbrechung der Sitzung.

Wiederaufnahme der Sitzung.

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Walters (Seite 519).

Unterbrechung der Sitzung.

Wiederaufnahme der Sitzung.

Namentliche Abstimmung über den Antrag des Abg. Wüst (Seite 520).

Mitteilung von Kommissionssitzungen (Seite 521).

Angelobungen (Seite 521).

Bekanntgabe der Tagesordnung der nächsten Sitzung (Seite 521).

Schůze začala v 11 hod. 25 min. dopol.

Předseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Ferdinand princ Lobkovic.

Přítomni: Náměstek nejvyššího maršálka zemského JUDr. Karel Urban a větší počet poslanců.

Jako zástupcové vlády: J. Excel, c. k. místodržitel Karel hrabě Coudenhove a c. k. místodržitelský rada Jan Kosina.

Z kanceláře sněmovní: Sněmovní tajemník Dr. J. Haasz; sněmovní aktuáři: Dr. Lašťovka a Dr. Kopečný.

Beginn der Sitzung um 11 Uhr 25 M. Vorm.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Ferdinand Prinz Lobkowitz.

Anwesend: Der OberstlandmarschallStellvertreter JUDr. Karl Urban und eine größere Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Excellenz der k. k. Statthalter Karl Graf Coudenhove und der k. k. Statthaltereirat Johann Kosina.

Von der Landtagskanzlei: Landtagssekretär Dr. J. Haasz, Landtagsaktuare: Dr. Lašťovka und Dr. Kopečný.

Nejvyšší maršálek zemský: Zahajuji schůzi.

Ich eröffne die Sitzung.

Volby do komisí, provedené po X. schůzi sněmovní dne 9. října 1908, měly tento výsledek:

Die nach der X. Landtagssitzung am 9. Oktober 1908 vorgenommenen Kommissionswahlen hatten folgendes Ergebnis:

In die Petitionskommission wurde gewählt von der Großgrundbesitzer-Kurie der Herr Abg. Dr. Medinger.

Do komise petiční byl zvolen kurií velkých statků p. posl. dr. Medinger.

Do komise pro stavební řád p. posl. Jan hrabě Schönborn.

In die Kommission für die Bauordnung der Herr Abg. Hans Graf Schönborn.

In die Kommission für die Landesbank von derselben Kurie Herr Abg. Dr. Herrmann.

Do komise pro Zemskou banku zvolen byl toutéž kurií pan posl. dr. Herrmann.

Den in der vorigen Sitzung angemeldeten Protest der Herren Abgeordneten Dr. Maly und Genossen bitte ich zu verlesen.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Protest der Abgeordneten Dr. Maly und Genossen gegen die Rechtmäßigkeit der Sitzung des böhmischen Landtages vom 9. Oktober 1908.

Der Abgeordnete Dr. Josef Maly hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1908 einen Protest angemeldet und in diesem Proteste die Rechtmäßigkeit der genannten Sitzung bestritten.

Die Gefertigten führen diesen Protest wie folgt aus:

Die Einberufung der Sitzung des böhmischen Landtages vom 9. Oktober 1908 und die Anberaumung der Tagesordnung für dieselbe durch Seine Durchlaucht den Oberstlandmarschall erfolgte in der Landtagssitzung vom 30. September 1908.

Diese Sitzung aber war ebenso eine illegale, wie alle vorausgegangenen, bis zu der in einer beschlußunfähigen Sitzung einberufenen Abendsitzung vom 25. September 1908, da in einer illegalen Sitzung des Landtages weder verhandelt, noch vom Vorsitzenden Enunziationen vorgenommen werden können.

Jede Einberufung der Landtagssitzungen nach der vorzitierten Abendsitzung war eine ungiltige und machte die einberufene Sitzung selbst an einer illegalen, da die bei der Einberufung der Abendsitzung unterlaufene formelle Unzulässigkeit bisher nicht saniert wurde, so daß es sich aus alle nachsolgende Sitzungen des böhmischen Landtages forterbte und auch diese zur illegalen machte.

Dies gilt sohin auch von der Sitzung am 9. Oktober 1908. Diese Sitzung wurde in einer illegalen Sitzung einberufen und ist aus diesem Grunde selbst illegal.

Die Gefertigten wenden sohin die Illegalität der Sitzung vom 9. Oktober 1908 im Wege des Protestes ein, bezeichnen die Abhaltung dieser Sitzung als eine ungesetzliche und erklären, daß sie den Verhandlungen in dieser illegalen Sitzung irgendwelche Rechtsbeständigkeit nicht beizumessen vermögen.

Prag, am 14. Oktober 1908. Abg. Dr. Josef Maly und Genossen.

Oberstlandmarschall: Ein weiterer Protest des Herrn Abg. Dr. Pergelt, der in der Vorigen Sitzung angekündigt wurde, ist eingelaufen.

Landtags-Sekretär Dr. Haasz (liest): Protestausführung des Abgeordneten Dr. Pergelt.

Seine Durchlaucht der Herr Oberstlandmarschall hat in der letzten Sitzung des hohen Landtages am 9. Oktober 1908 nach Verlesung der schriftlichen Protestausführung des Herrn Abgeordneten Dr. Funke erklärt, daß die Kommissionen sich mangels einer ausdrücklichen Bestimmung der Geschäftsordnung nach § 30 G. -O. ganz selbständig konstituieren können, ohne daß es einer Einberufung der Mitglieder durch den Oberstlandmarschall bedürfe.

Diese Auffassung widerspricht dem wahren Sinne der Geschäftsordnung und der Ständigen Übung seit dem Bestande des Landtages.

Nach § 30 G. -O. hat jede Kommission nach ihrer Bildung einen Vorsitzenden etc. zu wählen, es ist daher eine ausdrücklich in der G. -O. vorgesehene Voraussetzung für die Konstituierung der Kommission, daß dieselbe gebildet, ordnungsmäßig und vollständig gewählt worden sei.

Diese konstitutive Voraussetzung muß vor der Konstituierung gegeben sein und es ist bisher auch stets seit dem Bestande des Landtages so gehalten worden, indem der Herr Oberstlandmarschall stets in der Landtagssitzung die vollzogene Wahl zur Kenntnis des Landtages brachte und sodann die so ordnungsmäßig gewählten Mitglieder zur Konstituirung unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Versammlung aufforderte.

Es ist dies auch ganz naturgemäß und vernünftig. Denn wenn z. B. eine Kommission aus den drei Kurien gewählt wird, so kann die Wahl in 2 Kurien ordnungsmäßig vollzogen worden sein, in der 3ten nicht; die aus den 2 Kurien gewählten Mitglieder können aber nicht selbständig sich konstituieren aus eigener Initiative, wie dies aus der Erklärung des Herrn Oberstlandmarschalls möglicher Weise hervorgehen würde. Es ist daher die vollzogene Wahl der Kommission in der Sitzung des hohen Landtages zu verkünden und hat die Einberufung der Kommissionsmitglieder zur konstituierenden Sitzung durch den Herrn Oberstlandmarschall notwendig zu erfolgen, da irgend ein einzelnes Mitglied hiezu nicht legitimiert ist, wohl aber der Herr Oberstlandmarschall selbst, welcher nach der Landesordnung zur Leitung der gesammten Landtagsverhandlungen berufen ist.

Prag, am 9. Oktober 1908.

Abg. Dr. Pergelt und Genossen.

Oberstlandmarschall: Zur Einbringung eines weiteren Protestes hat sich Herr Abg. Dr. Herold das Wort erbeten. Ich erteile ihm dasselbe.

Abg. Herold: Hoher Landtag! Ich sehe mich veranlaßt, im eigenen und im Namen aller deutschen Landtagsabgeordneten gegen die heutige Landtagssitzung Protest zu erheben und zwar deshalb, weil diese Landtagssitzung der Legalität entbehrt. Sie entbehrt der Legalität deshalb, weil sie illegal einberufen wurde; denn die letzte Sitzung, in welcher sie einberufen wurde, war ebenso, wie eine Reihe früherer Sitzungen illegal, wie das in unseren Protesten bereits des Näheren ausgeführt ist.

Nachdem die letzte Sitzung illegal war, so konnte in ihr eine legale Einberufung nicht stattfinden.

Es ist daher die Einberufung illegal und die heutige Sitzung demnach ebenfalls illegal.

Ich melde daher gegen die Einberufung dieser heutigen Landtagssitzung, gegen diese Sitzung selbst, und gegen die Tagesordnung dieser Landtagssitzung den Protest hiemit an, und behalte mir vor, ihn bei Beginn der nächsten Landtagssitzung schriftlich zu überreichen. (Beifall links. )

Nejvyšší maršálek zemský (zvoní): Konstatuji, že slavný sněm jest k usnášení schopen.

Ich konstatiere die Beschlußfähigkeit des hohen Hauses.

Die Herren Abgeordneten Otto Fritz und Genossen haben in der IV. Sitzung vom 22. September 1908 an den Oberstlandmarschall eine Interpellation, betreffend die Unzukňommlichkeiten bei der Einhebung der Landesbiersteuer gerichtet.

Auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses vom 7. Oktober 1908 beehre ich mich, diese Interpellation nachstehend zu beantworten:

Bei der Durchführung des Gesetzes vom 27. Jänner 1903, L. -G. -Bl. Nro. 17, betreffend die Einführung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier hat das kgl. böhm. Landesinspektorat für die Bierauflage den Standpunkt eingenommen, daß in Fällen, wo der Bierausschank durch einen Stellvertreter ausgeübt wird, nicht der Stellvertreter, sondern der Inhaber des Gewerbes (Konzessionär) als im Sinne des § 2, Z. 2, auflagepflichtig anzusehen ist. Gegen diese Praxis des Inspektorates haben zahlreiche Gewerbeinhaber bei dem Landesausschusse Beschwerden überreicht. Der Landesausschuß hat diese Beschwerden abgewiesen. Die Rechtsanschauung des Landesausschusses stützte sich auf folgende Erwägungen: "Gemäß § 19, Absatz 3, der Gewerbeordnung kann das Gastgewerbe verpachtet oder durch einen Stellvertreter ausgeübt werden. Hiernach ist der Stellvertreter bloß als Angestellter des Gewerbeinhabers anzusehen. Den Bierausschank betreibt nicht der Stellvertreter, sondern der Gewerbeinhaber. Infolge dessen ist der Gewerbeinhaber als diejenige Person zu betrachten, welche im Sinne des § 2, Z. 2, des Gesetzes auflagepflichtig erscheint, wobei der Umstand, daß der Brauereiunternehmer ursprünglich den Stellvertreter als die, den Bierausschank betreibende Person in das Bierabsatzregister (§ 3 der Vollzugsvorschrift vom 15. Feber 1903, L. -G. -Bl. Nro. 24), eingetragen hat, den Gewerbeinhaber von der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Landesbierauflage nicht befreien kann. Bei allen Beratungen, welche der Erlassung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift über die Landesbierauflage vorangingen, wurde davon ausgegangen, daß bei dem Betriebe des Schankgewerbes durch einen Stellvertreter, der Konzessionsinhaber als die im Sinne des § 2, Z. 2, des Gesetzes den Bierausschank betreibende und sohin auflagepflichtige Person anzusehen ist; die Aufnahme eines erläuternden Zusatzes wurde als entbehrlich bezeichnet und das umsomehr, als auch das Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. -Bl. Nro. 220, über die direkten Personalsteuern dem Gewerbeinhaber die Haftung nur für die seinem Pächter vorgeschriebene Er« werbsteuer auferlegt (§ 77), indem das Gesetz voraussetzt, daß im Falle der Stellvertretung die Erwerbsteuer nicht dem Stellvertreter, sondern dem Gewerbeinhaber vorzuschreiben ist. Als bei den im Oktober 1905 und November 1906 in Wien stattgefundenen gemeinsamen Konferenzen der Landesausschüsse eine Ergänzung der geltenden Gesetze über die Landesbierauflage in der Richtung angestrebt wurde, daß der Gewerbeinhaber für die feinem Stellvertreter und Pächter vorgeschriebene Landesbierauflage hafte, hielt die k. k. Regierung eine solche Ergänzung bezüglich der Stellvertreter mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 19, Abs. 3 und § 55 der Gewerbeordnung für überflüssig. Die Vorschrift des § 2, Z. 2, des Gesetzes über die Landesbierauflage setzt einen gewerbsmäßigen Ausschank von Bier voraus und es liegt somit auf der Hand, daß in zweifelhaften Fällen die Vorschriften der Gewerbeordnung in Anwendung zu kommen haben und dies umsomehr, als es dem Landesausschusse unzulässig schien, daß auf einem Gebiete des öffentlichen Rechtes, (auf dem Gebiete des Gewerberechtes) der Stellvertreter bloß als Angestellter des Gewerbeinhabers, auf einem anderen Gebiete des öffentlichen Rechtes (in Landesbierauflage-Angelegenheiten) wieder als selbständiger Unternehmer auftreten könnte. "

Wenn daher der Landesausschuß darauf bestand, daß die bei den zahlungsunfähigen Stellvertretern, gegen deren Eintragung in die Bierabsatzregister dem Lande kein Mittel zur Verfügung steht und welche somit dem Lande als Schuldner aufgezwungen wurden, aushaftenden Rückstände von den Gewerbeinhabern berichtigt werden, so geschah dies aus dem Grunde, daß nach seiner Rechtsüberzeugung die Gewerbeinhaber hiezu gesetzlich verpflichtet sind.

Daß die Rechtsanschauung des Landesausschusses in Juristenkreisen als richtig anerkannt wurde, geben die Herren Interpellanten selbst zu, indem sie darauf hinweisen, daß die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten gegen das Vorgehen des Inspektorates in den meisten Fällen für die Parteien deshalb keinen Erfolg hatte, weil "die bewußte oder unbewußte Irreführung des Landesausschusses, beziehungsweise des Landesinspektors von den Rechtsanwälten geteilt und den Parteien plausibel gemacht wurde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit Erlenntnis vom 7. März 1907, Z. 2176 mehrere Entscheidungen des Landesausschusses, mit welchen den Konzessionsinhabern die auf das von ihren Stellvertretern ausgeschänkte Bier entfallende Landesauflage vorgeschrieben wurde, als gesetzlich nicht begründet aufgehoben, weit nach seiner Ansicht es bei der Bestimmung der abgabepflichtigen Person lediglich auf die Tatsache des Betriebes des Ausschankes oder Verschleißes von Bier auf eigene Rechnung ankommt und die gewerberechtliche Qualifikation eines solchen Betriebes belanglos erscheint. Der Landesausschuß hält es nicht für angezeigt, dieses Erkenntnis einer Kritik zu unterziehen; nur soviel sei bemerkt, daß - nachdem der Umstand, auf wessen Rechnung der Bierausschank oder Verschleiß erfolgt, wesentlich nur durch Einvernahme der Parteien (des Konzessionsinhabers, des Stellvertreters und des Brauereiunternehmers) erhoben werden kann - nach diesem Erkenntnisse die Bestimmung des Steuerzahlers nahezu gänzlich den Parteien überlassen wird.

Gemäß § 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R. -G. -Bl. 1876 Nr. 36, haben die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes keine andere Wirkung, als daß die Verwaltungsbehörde bei der neuerlichen Entscheidung des Falles, in welchem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erflossen ist, an die Rechtsanschauung gebunden ist, von welcher der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Erkenntnisse ausgegangen ist. Andere, insbesondere die bereits rechtskräftig entschiedenen Fälle werden durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise berührt.

Das Land ist sohin vollauf berechtigt, die auf Grund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Inspektorates, beziehungsweise der rechtskräftigen Entscheidungen des Landesausschusses von den Konzessionsinhabern für ihre zahlungsunfähigen Stellvertreter bezahlte Landesbierauflage zu behalten, beziehungsweise an die Parteien nicht zurückerstatten und dies umsomehr, als die im Gastgewerbe herrschenden Verhältnisse die Behaltung der eingezahlten Beträge als billig und zweckmäßig erscheinen lassen.

Bei Stellvertretern und Pächtern sind tatsächlich namhafte Rückstände angewachsen; dies geschah jedoch keineswegs, wie die Herren Interpellanten annehmen, durch die laxe Gebahrung beziehungsweise durch die geradezu unverantwortliche Saumsal des Inspektorates, sondern aus anderen Gründen. Gegen Stellvertreter und Pächter versagen nämlich alle Exekutionsmittel, so daß zahlreiche Stellvertreter und Pächter den Bierausschank betrieben und noch bisher betreiben, indem sie saktisch von der Zahlung der Landesbierauflage befreit sind. In Böhmen haben sich im Gastgewerbe die Verhältnisse ganz eigenartig gestaltet und der Landesausschuß erlaubt sich diesbezüglich aus seinen Bericht hinzuweisen, mit welchem dem hohen Landtage eine Ergänzung des geltenden Landesbierauflagegesetzes in Betreff der Haftung der Gewerbeinhaber für die den Stellvertretern und Pächtern vorgeschriebene Landesbierauflage vorgeschlagen wird. Allein trotz der geringen Zahlungsfähigkeit der Bierschänker und Bierverschleißer als der hauptsächlichsten Steuerzahler kann das Verhältnis der infolge Uneinbringlichkeit abgeschriebenen Forderungen und der AktivRückstände zur Vorschreibung keineswegs als ungünstig bezeichnet werden. Für die Jahre 1903-1906 wurde an Landesbierauflage ein Betrag von 49, 623. 228 K 23 h vorgeschrieben. Am 31. Dezember 1907 bezifferten sich die infolge Uneinbringlichkeit abgeschriebenen Forderungen mit 539. 378 K 80 h (1. 08 Proz. ), die Aktivrückstände mit 672. 168 K 51 h (1. 35 Proz. ). Schon aus diesen Ziffern ergibt sich, daß sich das Inspektorat bei der Eintreibung der Landesbierauflage keine Unterlassung hat zu Schulden kommen lassen. Auch bei den in der Interpellation erwähnten Stellvertretern wurden die auf Grund der Bierabsatzregister Vorgeschriebenen Beträge rechtzeitig, jedoch erfolglos eingetrieben.

Über die Praxis des Inspektorates wurde der Landesausschuß vom Inspektorate genau informiert und der Landesausschuß hat diese Praxis gutgeheißen, weil er dieselbe für rechtlich begründet hielt, davon abgesehen, daß in dem Vorgehen des Inspektorates ein Mittel erblickt werden mußte, um der den Landesfond und die ordentlichen Steuerzahler schwer schädigenden und die Steuermoral gefährdenden Umgehung des Gesetzes über "die Landesbierauflage durch Bestellung von zahlungsunfähigen Stellvertretern seitens der Gewerbeinhaber wirksam entgegenzutreten.

Mit Rücksicht auf alle diese Umstände ist der Landesausschuß nicht in der Sage, gegen das Inspektorat, beziehungsweise gegen dessen Vorstand in der in der Interpellation beantragten Weise vorzugehen. Die Interpellation des Abg. Strache und Genossen, betreffend die einsprachigen Aufschriften auf den Wagen der Präger elektrischen Straßenbahn, betreffend die einsprachigen Warnungstafeln auf der vom Lande subventionierten Lokalbahn Kuttenthal-MschenoMelnik und betreffend eine einsprachige, mit dem Wappen der Länder der böhmischen Krone geschmückten Ortstafel in Horka bei Kuttenthal beehre ich mich im Grunde des Beschlusses des Landesausschusses vom 13. Oktober 1908 zu beantworten, wie folgt:

Was die Lokalbahnstrecke KuttenthalMscheno-Melnik anbelangt, so handelt es sich offenbar um die vom Lande garantierten Lokalbahnen Mscheno-Melnik und MschenoUnter Cetno; es wurde konstatiert, daß sämtliche Warnungstafeln und Orientierungsaufschriften auf den genannten Lokalbahnen zweisprachig angebracht sind.

Hinsichtlich der Aufschriften auf den Wagen der Prager elektrischen Straßenbahn und hinsichtlich der Ortstafel in Horka steht dem Landesausschusse keinerlei Ingerenz zu. In Beantwortung der an mich in der VI. Landtagssitzung am 25. September 1908 gerichteten Anfrage des Abgeordneten Eduard von Stransky und Genossen, betreffend das Lokalbahnprojekt Asch-Grün beehre ich mich auf Grund Beschlusses des Landesausschusses vom 13. Oktober 1908 Folgendes mitzuteilen:

Die Angelegenheit des Lokalprojektes Asch-Grün wurde beim Landesausschusse des Königreiches Böhmen durch ein Einschreiten der Gemeinde Neuberg vom 22. Jänner 1906 um Entsendung eines Beamten behufs Erteilung von Ratschlägen über die Trassenführung der projektierten Lokalbahn, welchem Ansuchen der Landesausschuß im März desselben Jahres entsprach, anhängig.

Bei der am 19. Dezember 1906 stattgefundenen Trassenrevision beteiligte sich der Landesausschuß durch einen Delegierten.

Mit Gremialbeschluß vom 13. Feber 1907 L. -A. -Z. 11. 074 07 V. genehmigte der Landesausschuß die von seinem Delegierten bei der erwähnten Trassenrevision abgegebene Erklärung und brachte den Konzessionswerbern mit Erlaß vom 19. Feber 1907 dies, sowie außerdem noch in Kenntnis, "daß mit Rücksicht auf den derzeitigen unerfreulichen Stand der Landesfinanzen, und auf die ungünstigen Ergebnisse der bisherigen Landeseisenbahnaktion, sowie im Hinblicke auf den Landtagsbeschluß vom 6. Juni 1905, " wonach die Garantierung weiterer Lokalbahnprojekte aus Landesmitteln abgelehnt, und für dieselben die Staatsgarantie verlangt wurde, "auf eine materielle Unterstützung des projektierten Lokalbahnunternehmens durch Gewährung der Landesparantie nicht zu rechnen ist, und daß auch eine anderweitige Unterstützung aus Landesmitteln nicht in Aussicht gestellt werden könne. "

Nachdem das Generalprojekt vom k. k. Eisenbahnministerium auf Grund der Trassenrevision mit Erlaß vom 27. August 1907 E. M. -Z. 8706 3 im Allgemeinen genehmigt worden war, wandten sich das Gemeindeamt Neuberg und die Ortsvertretungen Krugsreuth und Grün am 18. September 1907 mit einem Gesuche an den Landesausschuß, in welchem einerseits darnach um Gewährung der Landesgarantie, andererseits um Überprüfung des Generalprojektes und Ausarbeitung einer Rentabilitätsberechnung gegen Ersatz der Selbstkosten gebeten wurde.

Dem ersteren Ansuchen um Gewährung der Landesgarantie wurde mit Beschluß des Landesausschusses vom 27. November 1907 L. -A. -Z. 108. 477/07 V. mit Berufung auf die oben angeführten, im Beschlusse des Landesausschusses vom 13. Feber 1907 L. -A. -Z. 11. 074/07 V. ausgesprochenen Gründen feine Folge gegeben, dagegen wurde im Sinne des oben erwähnten Beschlusses des hohen Landtages vom 6. Juni 1905 die Bereitwilligkeit ausgesprochen, das Ansuchen um Gewährung


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