Středa 30. září 1908

Es wird beantragt:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

"Die Regierung wird ausgefordert, unverzüglich dem Reichsrate einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem der § 172 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. -G. -Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, dahin abgeändert wird, daß das Ausmaß der Personaleinkommensteuer von einem Einkommen von mehr als 20. 000 Kronen ein größeres, als das bis jetzt gesetzlich festgelegte werbe und die Progression eine solche Steigerung erfahre, daß die großen Einkommen wirksamer als bisher belastet werden.

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an die Steuerkommission beantragt und zwar ohne erste Lesung und mit Umgangnahme von der Drucklegung. "

Prag, 25. September 1908.

Abg. Dr. Maly und Genossen.

Oberstlandmarschall: Antrag der Abgeordneten Glöckner, Dr. Schücker und Genossen.

Landtagsaktuar Dr. Šafařovič (liest): Antrag der Abgeordneten Dr. Schücker und Genosien.

Bei der Notlage, in welcher der größte Teil der Gewerbetreibenden sich befindet, und bei der immensen Schwierigkeit für den einzelnen Gewerbsmann eine Hilfe zur Anschaffung von Arbeitsmitteln zc. zu erlangen, nachdem fast alle derartige Gewerbebeförderungsaktionen nur für Bereinigungen, Assoziationen und Genossenschaften zc. solche Hilfsmittel geben, ist es bringend notwendig, daß auch dem einzelnen Gewerbetreibenden, insbesondere dem kleinen Manne, Hilfe geboten werde. Die bisherigen Unterstützungen durch die Kleingewerbebeförderungsaktion des k. k. Handelsministeriums im Betrage mehrerer Hunderttausend Kronen jährlich, wurden nur an gewerbliche Korporationen gegeben und wird dadurch der Großteil gerade jener kleinen und hilfsbedürftiger Gewerbetreibenden von dieser Kleingewerbeförderungsaktion ganz aufgeschlossen.

Viele Kleingewerbetreibenbe, insbesondere auf dem flachen Lande, wo in den vielen kleinen Orten der geringen Mitgliederzahl wegen eine Fachgenossenschaft ganz unmöglich ist, und viele der verschiebensten Gewerbe in einzelne Genossenschaften zusammengeworfen sind, wo daher eine solche einheitliche genossenchaftliche Unternehmung eines einzelnen Gewerbezweiges ganz unmöglich ist, sind ebenso von dieser Kleingewerbeförderungsaktion ganz ausgeschlossen.

Und gerade für diese Kreise, gerade für diese oft in manchen Orten ganz alleinstehenden kleinen Gewerbebetriebe ist es oft notwendig, Maschinen einzustellen, um den Verhältnissen entsprechend ihre Erzeugnisse schneller, dabei gleichmäßiger und billiger herstellen zu können und um bei den immerwährenden Neuerungen und gegenüber den Großbetrieben fort konkurrenzfähig zu bleiben.

Diese großen Massen, insbesonbere die hilfsbedürftigsten Kleingewerbetreibenden, dürfen doch von der Kleingewerbeförderungsaktion des k. k. Handelsministeriums nicht ausgeschlossen werden, welche oft gut situierten Unternehmern in Genossenschaften ober privaten Assoziationen ihre Unterstützung zuwendet.

Denn dadurch würde dann die Konkurrenz gegen die ganz kleinen und einzeln stehenden Betriebe gefördert, diese aber in ihrer Existenz hiedurch sogar geschädigt, wenn nicht gar vernichtet.

Die Gefertigten stellen daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen:

Die k. k. Regierung wird aufgefordert, die Maßnahmen der Gewerbebeförderungsaktion des k. k. Handelsministeriums dahin zu erweitern, daß die Unterstützungen derselben auch einzeln stehenden hilfsbedürftigen Gewerbetreibenden zugewendet werden. "

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an die Gewerbekommission beantragt u. zw. ohne erste Lesung und mit Umgangnahme von der Drucklegung. Abg. Glöckner und Genossen.

Oberstlandmarschall: Antrag der Abgeordneten Dr. Schücker, Glöckner und Genossen.

Landtagsaktuar Dr. Šafařovič (liest): Antrag der Abg. Dr. Karl Schücker, Glöckner und Genossen.

In Bteistabt fod neuerlich ein Wanderkurs für Perlmutter-Knopfbreherei eingerichtet werden. So dankbar auch diese Einrichtung von den Interessenten geschätzt wird, so kann durch dieselbe die Lage der Perlmutterindustrie in Bleistadt nicht gebessert werden, da sich Wanderkurse in diesem Falle als unzulänglich erweisen.

Alle dortigen Knopfdreher bedürfen einer gründlichen Unterweisung, soll der Erwerbszweig wieder belebt und eine absatzfähige Ware erzeugt werden.

Daß die österreichischen Perlmutterknopferzeugnisse am Weltmarkte nicht mehr konkurrenzfähig sind, geht aus den jüngsten Konsularberichten hervor.

Was in Bleistadt zur Hebung der Perltnutterindustrie nötig ist, ist die Einrichtung einer Fachschule für Knopfbreherei.

Die Gefertigten stellen den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Die hohe Regierung wird aufgefordert, im Interesse der Hebung der heimischen Perlmutterknopfindustrie in Bleistadt, mit der die Existenz Von über 2000 Personen verbunden ist, an genanntem Orte eine ständige Fachschule für Perlmutterknopferzeugung im Anschlüsse an die Korbftechtschule und an Stelle der aufgelassenen Spitzennähschule zu errichten.

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an die Gewerbekommission beantragt, und zwar ohne erste Lesung und mit Umgaugnahme von der Drucklegung.

Abg. Dr. Schücker und Gen.

Oberstlandmarschall; Der Herr Abg. Dr. Pergelt hat mich gebeten, ihm das Wort zur Ankündigung eines Protestes zu erteilen.

(Posměch na českých lavicích. )

Abg. Dr. Pergelt: Hoher Landtag! Die deutschen Landtagsabgeordneten haben sich in der heutigen Sitzung, solange sich dieselbe in den Bahnen der beobachteten Geschäftsordnung bewegte, vollkommen ruhig und leidenschaftslos verhalten. Die letzte Entscheidung Seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls in Bezug auf die Auslegung der Geschäftsordnung erscheint uns aber geradezu als ein Bruch jeder klaren Auslegung der Geschäftsordnung.

Der § 49 der Geschäftsordnung - und ich werde mir im Gegensätze zu der Verlesung Seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls bezüglich des § 39 erlauben, mit seiner Zustimmung kurz den § 49 zu verlesen - im § 49 heißt es: "Der Landtag kann in Fällen dringender Eile oder minderer Wichtigkeit die Abkürzung der Formen der Geschäftsbehandlung dahin beschließen, daß.....von der Drucklegung des Antrages Umgang genommen werde. "

Hoher Landtag! Zur Anwendung der Geschäftsordnung genügt nicht bloß die Kenntnis des § 39 der Geschäftsordnung, sondern man muß auch den § 49 in Bezug auf die Behandlung der Anträge ins Auge fassen und beachten.

Der § 49 räumt jedem Mitgliede bei jedem gestellten Antrage das Recht ein, Anträge zu stellen, daß von der Drucklegung Unmgang zu nehmen ist. Die Entscheidung über solche Anträge steht aber nur dem hohen Landtage zu, nicht aber Seiner Durchlaucht dem Herrn Oberstlandmarschall.

Ich habe daher nachgewiesen, daß jedes Mlitglied des hohen Landtages das unbestrittene Recht hat, das unbestritten klare Recht hat, nach der Geschäftsordnung, Anträge in Bezug auf die formale Behandlung zu stellen, insbesondere nach lit. c) wegen Umgangnahme von der Drucklegung des Antrages und nicht des Berichtes - nur des Antrages.

Die Entscheidung über solche formale Anträge steht aber nur dem hohen Landtage zu. Daher hätte Seine Durchlaucht der Herr Oberstlandmarschall dem Herrn Abgeordneten, welcher sich zur Stellung eines Antrages im Sinne des § 49 lit. c) zum Worte meldete, das Wort zu erteilen und über den gestellten Antrag die Entscheidung des Landtages herbeizuführen.

In der Nichtbeobachtung dieser klaren Vorschrift der Geschäftsordnung beruht eine Verletzung und zwar eine grobe Verletzung derselben und ich bedauere dies umsomehr.

Als durch diese offenbare, grobe Verletzung der Geschäftsordnung eine solche Verstimmung auf dieser Seite des Hauses entstand, die, meine Herren, nicht auf Grund eines absichtlich vorher bedachten Planes, sondern nur durch diese grobe Verletzung der Geschäftsordnung eingetreten ist, da hiedurch diese Seite des hohen Hauses herausgefordert wurde, wie wir Sie jetzt wieder gehört haben. (Rufe: So ist es!)

Ich melde gegen den geschäftsordnungswidrigen Vorgang einen Protest an und möchte den Wunsch aussprechen, daß die Geschäftsordnung und die Landesordnung, wenn es zu Anständen in diesem hohen Hause kommen soll, welche sowohl des Landtages, wie auch seiner Mitglieder würdig sind, als die unverbrüchliche Grundlage des Verhaltens sowohl seitens des Herrn Vorsitzenden, wie auch aller Mitglieder angesehen werden möge.

Wenn Sie geschäftsordnungsmäßig vorgehen, wird auch bei uns nur die Handhabung der Geschäftsordnung verlangt und geübt werden.

Im gegenteiligen Falle aber haben Sie sich die Konsequenzen selbst zuzuschreiben.

Ich werde die schriftliche Ausführung des Protestes in der nächsten Sitzung Seiner Durchlaucht dem Herrn Oberstlandmarschall überreichen. (Lebhafte Heil- und Bravorufe seitens der deutschen Abgeordneten. )

Nejvyšší maršálek zemský: Slovo má pan posl. dr. Podlipný k ohlášení odvety.

Posl dr. Podlipný: Slavný sněme! Jest velmi těžko za takových poměrů, kde není dobré vůle než snad vůle ta, aby tento sněm staroslavného království Českého byl znemožněn, promluviti slovo klidné.

Obracím se pouze k těm slovutným pánům tohoto sl. sněmu, kteří snad byli také svědky, když tento dodatek k § 39. za působnosti předešlého období byl do jednacího řádu pojat. Tehdy bylo účelem zkrátiti jednání a proto bylo pojato do § 39. ustanovení, že může navrhovatel žádati, aby mohl návrh i bez prvního čtení býti přikázán komisi. Nejvyšší maršálek může této žádosti vyhověti, nečiní-li ani on sám, ani jiný člen sněmu proti tomu námitek. To jest tak zřejmé a jiný výklad jest zřejmé překrucování práva. (Tak jest!) Zejména divím se právníku panu dru Pergeltovi, že chce takovým způsobem bramarbasovat sl. sněm a překrucovat zřejmou pravdu a posavadní praxi dlouholetou z toho důvodu, že nebylo tím způsobem postupováno, jak on by si přál.

Najednou by se stavěl za strážce jednacího řádu. (Posl. Anýž: A při tom chce rozbíjeti sněm!) A § 39. má čistě formální stránku a týká se věcí, které jsou samozřejmé, při nichž není odporu se strany nejvyššího maršálka neb některého člena sněmu, ale nelze jej vykládati tak, jak to činí vysoce duchaplně, ale beze vší právnické podstaty pan dr. Pergelt. Když jediný jen člen sněmu řekne: »Nesouhlasím«, nemůže býti bez prvního čtení návrh odevzdán komisi, nýbrž musí svou pravidelnou cestou jíti. Tu nepřipouští se ale žádná debata, a není možno mezi rozumnými a rozšafnými lidmi, aby se žádali desítiminutové pausy. (Souhlas). To si nedáme líbit, aby z nás na sněmu království Českého dělal se posměch (Hlučný souhlas) od lidí, kteří chtějí na jedné straně hájiti jednací řád, a na druhé straně v posměch ho uvádějí. (Souhlas. )

Nejvyšší maršálek zemský má pouze položiti dotaz, když sám nemá námitek proti tomu, zdali není námitky, a když námitky nedí, naloží s návrhem dle jednacího řádu.

On tedy neporušil právo, nevyložil nesprávně jednací řád, ale dopouštíte se násilí opětně Vy na tomto sněmu. (Hlučný souhlas). Ohlašuji odvetu. (Výborně ! Potlesk !)

Nejvyšší maršálek zemský: Přikročím nyní k ukončení schůze.

Wir werden nunmehr zum Schlüsse der Sitzung schreiten.

Příští schůze se bude odbývati v pátek dne 2. října o 11. hod. dopolední s týmž denním pořádkem.

(Posl. dr. Sobotka: Co pak místodržitel nevyžádal si slovo?)

Die nächste Sitzung findet Freitag, den 2. Oktober, um 11 Uhr Vorm. statt, (mit der heutigen Tagesordnung.

Končím schůzi.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Konec schůze ve 3 hod. 50 min.

Schluß der Sitzung um 3 Uhr 50 Minuten. )

Werifikatoren:

- Verifikátoři:

Kreisl.

Schuster Dr.

Reickelt.


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