Genossen haben mir noch einen zweiten Antrag überreicht.
Žádám, by tento návrh byl přečten.
Sněmovní aktuár dr. Hoetzel (čte: ) Návrh posl. Františka Blahovce a soudr. v příčině využitkování vodních sil v království Českém ku výrobě síly elektrické k účelům zemědělským a průmyslovým.
Slavný sněme! Uvažujíce, že následkem silného proudu pracovních sil do měst a míst průmyslových nastal na venkově nedostatek dělného lidu a tím zdražení práce a že výroba nesnese již žádného ani nejmenšího nákladů výrobních, a že rolník a řemeslník musí se ohlížeti po novém a praktickém zdroji síly pracovní, kterou bezpečně najde v síle elektrické dle příkladu v jiných zemích, navrhujeme:
Slavný sněme! Zemskému výboru král. Českého se ukládá vyšetřiti vodní síly v království Českém ku výrobě síly elektrické k účelům zemědělským a průmyslovým a podati zprávu sněmu království Českého.
V ohledu formálním navrhujeme, aby návrh ten byl odkázán komisi pro veřejné práce bez prvého čtení.
V Praze dne 26. února 1907.
F. Blahovec a soudr.
Nejvyšší maršálek zemský: Naložím s tímto návrhem dle jednacího řádu
Ich werde diesen Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Páni posl. Vojtěch Horák a soudr. mně podali návrh.
Sněmovní tajemník dr. Haasz (čte. ) Návrh posl. JUDra. Vojtěcha Horáka a soudr. v příčině zřízení státního gymnasia v Pardubicích.
Slavný sněme! Město Pardubice ležíc výhodně na Labi a Chrudimce jakož i na trati severozápadní dráhy jihosevero-německo-spojovací dráhy a společnosti státní dráhy, netušeným způsobem zkvétá a roste.
Město to čítá již nyní téměř 24 tisíce obyvatel a má rozsáhlý obchod a mohutný průmysl.
Okolí jest úrodné a bohaté. Vzdor tomu nemá město Pardubice dosud gymnasia ačkoliv veškeré podmínky pro jeho zřízení dány jsou, a ačkoliv pro další rozkvět města zřízení to nezbytnou nutností se jeví.
Navrhujeme proto:
Slavný sněme, račiž se usnésti: C. k. vláda se vyzývá, aby v Pardubicích s veškerým urychlením zřídila státní gymnasium.
Ve směru formálním navrhujeme přikázání komisi pro záležitosti školské bez prvého čtení.
V Praze dne 26. února 1907.
Dr. Vojtěch Horák a soudr.
Nejvyšší maršálek zemský: Naložím s tímto návrhem dle jednacího řádu.
Ich werde diesen Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Die Herren Abg. Besemüller und Gen. haben mir einen Antrag überreicht.
Pan poslanec Besemüller mně odevzdal návrh.
Ich ersuche denselben zu verlesen.
Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Hoher Landtag des Königreiches Böhmen! Antrag der Landtagsabgeordneten Franz Besemüller und Genossen.
Die Reichenberger Bezirksvertretung baut gegenwärtig in der Marktgemeinde Maffersdorf ein Bezirks-Siechenhaus mit einem Belagsraume für vorläufig 50 Betten.
Der Bau dieses Bezirks-Siechenhauses wurde um die Baukostensumme von 183. 150 K 19 n zur Ausführung vergeben.
Infolge von namhaften Mehrarbeiten und mit Hinzurechnung der Kosten für die innere Einrichtung des Siechenhauses wird jedoch das Bezirkssiechenhaus auf mindestens 250. 000 K zu stehen kommen.
Laut der gelegten Bezirksrechnung für das Jahr 1906 hat der Bezirk Reichenberg einen Brutto-Schuldenstand von 1, 007 336 K 24 h, der sich im Laufe dieses Jahres wieder erhöhen wird. Die direkte Steuerleistung betragt nur 438. 064 K 40 h, von welcher eine Bezirksumlage von bereits 30% eingehoben wird; ungeachtet dessen schließt der BezirkVoranschlag für das Jahr 1907 mit einem Fehlbeträge von 130. 790 K 07 h ab.
Angesichts der ungünstigen finanziellen Lage des Reichenberger Vertretungsbezirkes erscheint die Gewährung einer ausgiebigen Landessubvention zu dem Baue des BezirksSiechenhauses in Maffersdorf vollkommen gerechtfertigt, und es stellen deshalb die Gesertigten den Antrag:
1. Der hohe Landtag wolle beschließen: "Dem Bezirke Reichenberg wird zum Baue des Bezirks-Siechenhauses in Maffersdors eine Landessubvention von 40. 000 K bewilligt.
2. In formaler Beziehung beantragen die Gefertigten, diesen Antrag ohne erste Lesung der Budgetkommission zur Beratung und Berichterstattung anzuweisen.
Prag am 26. Feber 1907.
Franz Besernüller und Genossen.
Oberstlandmarschall: In werde diesen Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Naložím s tímto návrhem dle jednacího řádu.
Die Herren Abgeordneten Schreiter und Genossen haben mir einen Antrag überreicht.
Páni poslanci Schreiter a soudruzi mně podali návrh.
Ich ersuche denselben zu verlesen.
Landtagsaktuar Dr. Hoetzel (liest): Antrag des Abg. Schreiter und Genossen, betreffend die Zulassung des Beitrittes von Lehrern an evangelischen privatvolkschulen mit Öffentlichkeitsrecht zur Lehrerpensionskassa.
Es bestehen in Böhmen derzeit 50 evangelische Gemeindeschulen. Alle besitzen das Öffentlichkeitsrecht. Von den 50 Schulen haben 40 böhmische und 10 deutsche Unterrichtssprache. 14 Schulen sind 121 bis 125 Jahre alt, demnach bereits im 18. Jahrhundert begründet, 4 Schulen sind vor 75 Jahren, 30 vor und nur 2 nach dem Inslebentreten des Reichsvolksschulgesetzes errichtet worden. 31 der genannten Schulen sind einklassig, 13 zwei-, 2 fünf und je eine drei-, vier-, sechs- und siebenklassig. An denselben Wirken außer den provisorischen Religionslehrern und Industriallehrerinnen 86 Lehrkräfte, davon 66 mit Lehrbefähigungszeugnis.
Seit dem Jahre 1902 hatten der hohe Landtag, die Schulkommission und der Landesausschuß wiederholt darüber zu verhandeln, ob den Lehrern an den evangelischen Privatvolksschulen mit Offentlichkeitsrecht der Beitritt zur Lehrerpensionskassa zu gestatten sei. Zuletzt beschloß der hohe Landtag in seiner Sitzung vom 23. November 1905: "Der Landesausschuß wird beauftragt, im Einvernehmen mit der k. k. Regierung in dieser Angelegenheit Erhebungen zu pflegen und in der nächsten Jahressession dem Landtage geeignete Vorschläge vorzulegen.
In derselben Sitzung hat der hohe Landtag aus Grund des Berichtes der Schulkommission über 31 Petitionen von Lehrkörpern an Privatvolksschulen um Sicherung der Pension beschlossen:
1. "Die Teilnahme der an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht wirkenden Lehrer mit Lehrbefähigungsprüfung an dem Lehrpensionsfonde werde nur ausnahmsweise auf ganz besonders berücksichtigungswürdige Fälle, wo es sich um Sogenannte Ersatzschulen handelt (§ 72, Abs. 2 R. -V. -G. ) beschränkt.
2. Dieser ausnahmsweise Beitritt zum Lehrerpensionsfonde könne nur mit Bewilligung des k. k. Landesschulrates im Einvernehmen mit dem Landesausschusse erfolgen. "
Dieser Antrag wurde laut gleichzeitigen Berichtes u. a. auf Grund der Resolution des Landtages vom 6. Juli 1901 de dato 7. Juli 1902 gestellt: "Der Landesausschuß wolle entsprechende Anträge vorlegen, auf welche Weise es gestattet werden könnte, daß die an mit dem Öffentlicheitsrechte versehenen Privatschulen wirkenden Lehrer mit Lehrbefähigungsprüfung in jenen Fällen, wo diese Schulen in bedeutendem Maße die Aufgaben des öffentlichen Schulwesens erfüllen und hiedurch den Aufwand für dasselbe herabmindern, des Lehrerpensionsfondes teilhaftig werden, sowie unter welchen Bedingungen dies geschehen könnte.
Es ist nun unschwer den Beweis zu erbringen, daß
1. die evangelischen Gemeindeschulen in bedeutendem Maße die Aufgaben des öffentlichen Schulwesens erfüllen und
2. hiedurch den Aufwand für dasselbe herabmindern. "
ad 1. Nach § 2 des R. v. Sch. -G. ist jede Volksschule, zu deren Gründung oder Erhaltung der Staat, das Land oder die Ortsgemeinde die Kosten ganz oder teilweise beiträgt, eine öffentliche Anstalt und als solche der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. Die evangelischen Gemeindeschulen in Böhmen erhalten eine Landesdotation, manche außerdem kleine Subventionen der Ortsgemeinden.
Sie haben Vielfach nicht evangelische Kinder, die zum Schulbesuch angemeldet worden sind, aufgenommen, vorausgesetzt, daß die Raumverhältnisse es gestatteten und die Schüler und die Klassenzaht einen erfolgreichen Unterricht verbürgten. Diese Tatsachen, Sowie das für diese Schulen erwirkte Öffentlichkeitsrecht, verleihen denselben zweifellos einen gewissen öffentlichen Charakter.
Dazu kommt, daß sie seit altersher Gemeindeschulen waren und als solche unmöglich mit den von den Privaten oder Vereinen aus geschäftlichen oder anderen Gründen errichteten Privatvolksschulen gleichzuhalten sind. Die evangelischen Gemeindeschulen unterrichten Landeskinder und bezwecken nichts anderes als die Aufgaben des öffentlichen Schulwesens nicht nur in "bedeutenderem", sondern in vollem Maße zu erfüllen, was schon daraus hervorgeht, daß die Leistungen dieser Schulen im Rahmen des Staatlichen Lehrplanes stets als gute, meist als "sehr befriedigende" behördlicherseits anerkannt worden Sind. Wenn die besagten Schulen aber zugleich bezwecken, daß sie für die Kinder der Gemeinde die Gewähr einer in Schule und Haus einheitlichen, sittlich religiösen Erziehung auf Grund des Evangeliums bieten, so ist hierin kein Widerspruch mit der staatlichen Gesetzgebung zu erblicken. Die Schulgesetzgebung vor dem Jahre 1869 hat darum die in Rede stehenden Gemeindeschulen stets als mit den übrigen öffentlichen Schulen gleichberechtigt anerkannt.
ad 2. Weil die evangelischen Gemeindeschulen in bedeutendem Maße die Aufgaben des öffentlichen Schulwesens erfüllen, so vermindern sie auch den Aufwand für dasselbe. Sie entlasten die öffentlichen Schulen, zunächst die Ortsgemeinden, indem bei Auflassung der evangelichen Schulen fast ausnahmslos neue Klassen errichtet und für dieselben weitere Schulräume beigestellt werden mußten.
Aber in noch viel höherem Maße als die Ortsgemeinden zieht der Landesfond Nutzen aus dem Bestande der evangelischen Gemeindeschulen. Die Höhe dieses Nutzens, beziehungsweise Ersparnisses ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahresaufwande des Landes für ein Kind, multipliziert mit der Zahl der die evangelischen Schulen besuchenden Kinder.
Laut des Präliminarsummariums der Bezirksschulfonde im Königreiche Böhmen (Vdgsbl. für das Königr. Böhmen, betreffend das Volksschulwesen, Stück IX., S. 163 ex 1905) beträgt für die Landesschulbezirke das Erfordernis pro 1905 K 46, 400. 609, das Erfordernis für den Lehrerpensionsfond pro 1904 (S. 62 des Jahresberichtes L. -Sch. -R. 1904-05 3, 543. 602, zusammen 49, 944. 211). Zieht man davon die ebendort für 1905 veranschlagte Schulgeldeinnahme von 3, 022. 245 ab, so bleibt ein Jahresaufwand von K 46, 921 966.
Die Schülerzahl an den öffentlichen Volksund Bürgerschulen in Böhmen belief sich (Bdgsbl. Stck III., S. 25 ex 1905) im Schuljahre 1905-06 abzüglich der 31. 756 Kinder in den Stadtschulbezirken Prag und Reichenberg aus 1, 115. 699.
Der Aufwand für das Volksschulwesen beziffert sich demnach im Jahre 1905 durchschnittlich für ein Kind mit K 46, 921. 966: 1, 115. 699 - 42 K 05 h.
Wird die Schülerzahl der 50 evangelischen Gemeindeschulen in Böhmen mit nur 5000 angenommen, so würde dies einen Mehraufwand von K 42, 05 mal 5000 - 210. 250 K ergeben. Das Ersparnis, welches aus dem Bestande der evangelischen Privatschulen erwächst, ist in Wirklichkeit noch größer, weil bei der Auflassung der fraglichen Privatvolksschulen die evangelischen Kinder in die meist überfüllten öffentlichen Volks- und Bürgerschulen aufgenommen werden müßten und vielerorts schon ein geringer Schülerzuwachs die Errichtung von neuen Klassen zur Folge hätte.
Der hohe Landtag hat dieses bedeutende Ersparnis durch die Bewilligung einer Landesdotation für evangelische Volksschulen längst anerkannt, wobei bemerkt sei, daß die fragliche Dotation von 46. 000 K seit Jahren in gleicher Höhe geblieben, trotzdem der Aufwand für das Volksschulwesen in den letzten Jahren enorm gestiegen ist.
Weil sonach die evangelischen Gemeinde-schulen in ganz erheblicher Weise das öffentliche Volksschulwesen entlasten, indem sie die Errichtung neuer öffentlicher Volksschulen bezw. Klassen entbehrlich machen, so sind sie auch aus diesem Grunde als Sogenannte Ersatzschulen (§ 72 Abs. 2. R. -V. -Sch. -G. ) zu betrachten,, mindestens aber den Fabriks- und nationalen Minoritätsschulen gleichzuhalten.
Es wäre eine Schreiende Unbill, wollte man lediglich die Lehrer an den evangelischen Gemeindeschulen von der Wohltat des Lehrerpensionsfondes ausschließen, und dies wäre umsomehr der Fall, als die in Betracht kommenden Lehrer ohnehin unter der unverschuldeten Notlage der evangelischen Schulgemeinden arg zu leiden haben. Letztere Sind trotz besten Willens außer Stande, auch für die Altersversorgung der Lehrer und deren Witwen und Waisen aufzukommen, denn bekanntlich haben die evangelischen Steuerträger neben den kaum erschwinglichen Opfern zur Erhaltung der evangelischen Gemeindeschulen die Lasten für das öffentliche Volksschulwesen mitzutragen, welche Doppelbelastung Seine Majestät unser erhabener Kaiser als eine,, Unbilligkeit" bezeichnet hat.
Die Beitrittsbewilligung für die Lehrpersonen an den evangelischen Privatvolksschulen ist also nur ein Akt der Billigkeit und Gerechtigkeit. Auch ist sie ein Mittel, die weitere Auflassung von evangelischen Schulen, aus deren Fortbestand der Landesfond größeren Nutzen zieht, zu hindern.
Die Auslassung von zwei evangelischen Schulen allein würde eine größere Belastung des Landesfonds zur Folge haben, als die sofortige Ubernahme der sämtlichen in Betracht kommenden 66 Lehrer an den evangelischen Privatvolksschulen mit Öffentlichkeitsrecht in den Lehrerpensionsfond; denn nur gering ist der Mehraufwand für letztere! Beträgt der gesamte Zuschuß zum Lehrerpensionsfonde für 18. 461 Lehrpersonen an Volks- und Bürgerschulen in Böhmen 3, 543. 602 Kronen, das ist durchschnittlich für einen Lehrer 191 Kronen 90 Heller, so beziffert sich der Mehraufwand auf nur 12. 665 Kronen.
Der Aufwand stellt sich tatsächlich niedriger, weil bei den evangelischen Schulen keine Bürgerschul- und Religionslehrer mit höheren Pensionen in Betracht kommen und weil die an anderen Privatschulen wirkenden Lehrer, welche bereits Mitglieder des Lehrerpensionsfondes sind, nicht mitgezählt wurden.
Und dieser geringe Mehraufwand für patriotische und pflichttreue Lehrer wird ja auch von den evangelischen Steuerträgern des Landes mitaufgebracht.
Schließlich feien die im Berichte der Schulkommission vom 18. Juli 1902 vorgebrachten und im Berichte vom 10. November 1905 aufrecht erhaltenen Gründe der Schulkommission ihrem Wortlaute nach vorgeführt.
"Die Gründe der Petenten sind gerechtfertigt, zumal die in Rede stehenden Lehrpersonen schulpflichtige Landeskinder in Gemeindeschulen, die bis zum Jahre 1869 gleichberechtigte öffentliche Volksschulen waren, unterrichten.
Berücksichtigen wir ferner, daß die evangelischen Steuerträger des Landes ebenfalls die Beiträge zur Pensionskassa für ihren Teil mitaufbringen müssen, so wäre die Bewilligung und Aufnahme der obgenannten Lehrpersonen an den evangelischen Gemeindeschulen nur ein Akt der Gerechtigkeit und Billigkeit, zumal diese gleichbelasteten Steuerträger auch die gleichen Rechte genießen Sollen.
Es muß sogar hervorgehoben werden, daß die Angehörigen evangelischer Gemeinden, welche selbständige Volksschulen erhalten, doppelte Lasten zu tragen haben, währenddem sie durch die Gründung eigener Schulen die allgemeinen Volksschulen und somit auch den Landtagsfond entlasten
Die Angehörigen dieser Gemeinden zahlen nämlich, trotzdem sie die öffentlichen Volksschulen mit ihren Kindern nicht beschicken, Sämtliche Schulumlagen und sind außerdem noch bemüssigt, die Kosten der Erhaltung der einzelnen Schulen zu decken.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß von allen Lehrern nur ein geringer Prozentsatz das 40 Dienstjahr erreicht, demgemäß nur zwei Drittel die Wohltat des Pensionsfondes in Anspruch nehmen dürften.
Aus allen diesen Gründen geht hervor, daß der auszuwendende Betrag nur sehr selten erreicht wird, so daß mit einem geringen Betrage das Auslangen gefunden werden dürste.
Die Gefertigten stellen deshalb den Antrag:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Die Lehrer an evangelischen Privatvolksschulen mit Deffentlichkeitsrecht sind behufs ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung zur Lehrerpensionskassa zuzulassen. "
In formaler Beziehung wird beantragt, diesen Antrag ohne erste Lesung der Schulkommission zuzuweisen.
Prag am 19. Feber 1907.
Abg. Schreiter und Genossen.
Oberstlandmarschall: Ich werde diesen Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Naložím s tímto návrhem dle jednacího řádu.
Páni posl. dr. Srb a soudruzi mně podali návrh.
Der Herr Abg. Dr. Srb hat mir einen Antrag überreicht.
Žádám, by tento návrh byl přečten.
Sněmovní tajemník dr. Haasz čte: Návrh pana poslance dra Vladimíra Srba a soudruhů na vydání zákona ve příčině poskytování řádných příspěvků zemských na národní školství v obcích, které v době od 1. ledna 1901 byly neb budou sloučeny s král. hlavním městem Prahou, a ve příčině zjednání úlevy městským samostatným okresům školním, pokud břemen školských se týče.
Hledíce k naléhavosti věci a k tomu, že zemský výbor nevyřídil dosud resoluce slavného sněmu obsažené ve zprávě komise školské, tisk CLXI, čís. 478 sněm. obnovujeme formálně své návrhy a to:
1. návrh ze dne 19. května 1905, čís. 384 sněm., tisk CXIII,
2. návrh ze dne 27. května 1905. čís. 446 sněm., tisk CXLVI a navrhujeme, aby slavný sněm usnesl se na zákonech, které v návrzích těchto jako osnova zákona byly navrženy.
V ohledu formálním navrhujeme, aby návrhy naše přikázány byly komisi školské a rozpočtové, a to bez prvního čtení dle § 39. jedn. řádu.
V Praze dne 26. února 1907.
Dr. Vladimír Srb a soudruzi.
Nejvyšší maršálek zemský: Naložím s tímto návrhem dle jednacího řádu.
Ich werde diesen Antrag der geachäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Der Herr Abg. Krützner hat mir einen Antrag überreicht.
Pan poslanec Krützner a soudruzi mně podali návrh.
Landtagssekretär Dr. Haasz (liest: ) Antrag der Abgeordneten Krätzner und Genossen:
Der Sonderausschuß wird ausgefordert, aus die k. k. Regierung dahin Einfluß zu nehmen, daß die vom Staate zu bewilligenden Subventionsbeiträge für Genossenschaften ohne weiteres diese letzteren in ihrer Tätigkeit vielfach behindernden und für sie mit Zinsenverlusten verbundenen Aufschub so rasch bereit gestellt und ausbezahlt werden, wie dies rücksichtlich der Landessubvention erfolgt.
Dieser Antrag ist ohne erste Lesung der Landeskulturkommission zuzuweisen.
Prag, am 25. Feber 1907.
Krützner und Genossen.
Oberstlandmarschall: Ich werde diesen Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Naložím s tímto návrhem dle jednacího řádu.
Der Herr Abg. Wüst hat mir einen Antrag überreicht.
Landtagssekretär Dr. Haazs (liest): Antrag der Abg. Wüst und Genossen um Erhöhung der Landessubvention zur Forderung des Obstbaues in Böhmen.
Nach dem Voranschlage des Landesausschusses Böhmens für das Jahr 1907 ist zur Förderung der Obstkultur der Gesamtbetrag von 24. 800 K eingestellt, welcher Betrag als zu niedrig bezeichnet wird.
Die Gefertigten stellen deshalb den Antrag:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Die Subvention zur Hebung der Obstkultur auf 50. 000 Kronen zu erhöhen und mit 1907 einzustellen. In formaler Beziehung wird beantragt, diesen Antrag der Budgetkommission zuzuweisen.
Prag, am 26. Feber 1907.
Abg. Wüst und Genossen.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Dr. Trost hat mir eine Anfrage an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht.
Pan poslanec dr. Trost a soudruzi mně podali dotaz k Jeho Excellenci panu místodržiteli.
Landtagsaktuar Dr. Hoetzel (liest): Anfrage des Abgeordneten Dr. Trost und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter, betreffend mißbräuchliche Praxis der Revisoren der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt.
Die Verhältnisse bei der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt in Prag haben schon wiederholt Anlaß zu begründeten Klagen gegeben. Ist es schon tief bedauerlich, daß nach Anficht des k. k. Verwaltungsgerichtshofes die Beitragspflicht in dem Sinne unverjährbar ist, daß nach Jahren und Jahrzehnten angebliche Revisionen und Vorschreitungen nachträglich vorgenommen werden können, so ist vor allem hervorzuheben, daß die Art und Weife des Vorganges bei solchen Nachtragsrevisionen geradezu zur Schärfsten Kritik herausfordert.
Das neueste System, um den bedauerlich Schlechten Finanzen der Anstalt aufzuhelfen, besteht darin, daß der Revisor einen gemütlichen Spaziergang zu dem Arbeitgeber unternimmt, sich dort ein bischen umsieht, dann zur Bezirkskrankenkasse geht, die Arbeitslöhne nach den Aufzeichnungen der Krankenkasse abschreibt, sodann ein sogenanntes Protokoll unterschreibt und daß dann auf Grund der Daten der Bezirkskrankenkasse eine nachträgliche Vorschreibung natürlich mit bedeutenden Ziffern erfolgt.
So etwas nennt sich dann eine Revision im Sinne des § 23 des Gesetzes vom 28.
Dezember 1887, R. -G. -Bl. Nr. 1 aus dem Jahre 1888. Da wäre es wohl das Einfachste, wenn die Arbeiterunfallversicherungsanstalt sich die Akten der Krankenkasse kommen ließe, um die dortselbst verzeichneten Lohnbeträge abzuschreiben. Dieses Vorgehen widerspricht nicht nur den Grundsätzen einer vernünftigen und gesetzlichen Revision, sondern ist auch sachlich vollständig unrichtig.
Das schönste dabei ist, daß die von dem Arbeitgeber geführten, einzig und allein maßgebenden Lohnbücher gänzlich links liegen bleiben und daß einfach die höchsten Lohnsätze der Bezirkskrankenkassa zugrunde gelegt werden.
Bei vielen Gewerden, besonders im Baugewerde findet nur teilweise im Jahre eine Beschäftigung der Arbeiter statt und die außerhalb der Saison beschäftigten Arbeiter werden nur zu geringeren Dienstleistungen verwendet, daher auch niedriger entlohnt als in der Saison.
Trotzdem bleiben die höchsten Lohnsätze das ganze Jahr bei der Bezirkskrankenkasse stehen, so daß sich schon hieraus ergibt, daß die Jahreslöhne der Bezirkskrankenkasse den tatsächlichen Lohnzahlungen nicht entsprechen können.
Besonders bleiben auch bei der Bezirkskrankenkasse solche Personen mit ihrem vollen Lohne stehen, die außerhalb des betreffenden Gewerbebetriebes eigene Landwirtschaft oder dergleichen betreiben und während dieser Zeit selbstverständlich von dem Unternehmer nicht oder nur teilweise bezahlt werden können.
Daß der Arbeiter bei der Bezirkskrankenkasse seinen Anspruch möglichst hoch zu stellen bestrebt ist, wird ihm gewiß niemand übel nehmen. Aber ein Unding ist es, dadurch die Unfallversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ins maßlose hinaufschrauben zu wollen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Nachtragsrevisionen nicht nur schleuderhaft sondern auch einseitig und ungerecht sind.
Die Unterfertigten stellen daher die Anfrage.
1. Ist Seine Exzellenz, der Herr Statthalter, geneigt, auf die Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt in dem Sinne einzuwirken, daß die Revisionen nach dem Gesetze und nach den Grundsätzen einer gerechten, behördlichen Untersuchung eingerichtet werden ?
2. Ist Seine Exzellenz geneigt, auf die Regierung dahin zu wirken, daß für die Beitragspflicht an die Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt eine 3jährige Verjährungsfrist oder überhaupt eine entsprechende Verjährungsfrist gesetzlich festgelegt werde?
Dr. Trost und Genossen.
Oberstlandmarschall: Ich werde diese Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter leiten.
Odevzdám tento dotaz Jeho Excellenci panu místodržiteli.
Páni poslanci Šamánek a soudruzi mně podali dotaz k Jeho Excellenci panu místodržiteli.
Die Herren Abgeordneten Šamánek und Genossen haben mir eine Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht.
Sněmovní tajemník Dr. Haasz (čte): Dotaz poslance MUDra Václava Šamánka k Jeho Excellenci c. k. místodržiteli království Českého hraběti Coudenhovemu.
Václav Kolář v Liberci, Františkovská ulice č. 10 byl nálezem magistrátu libereckého ze dne 26. března 1906, čís. Ga 438716/1 odsouzen k pokutě 5 K, po případě vězení na 12 hod, jelikož prý v neděli dne 4. března 1906 v 11 hod. 22 min. ve svém krámku prodával, čímž měl se dopustiti přestupku místodržitelského nařízení ze dne 19. října 1905 čís. 252. 550.
Z tohoto nálezu podal v předepsané lhůté prostřednictvím libereckého magistrátu české odvolání c. k. místodržitelství, avšak magistrát tuto stížnost, když byl na ni prve 23. dubna 1906 připsal, že jest nesrozumitelná a má do němčiny přeložena býti, podateli vrátil.
Na toto hrubé porušování rovnoprávnosti jazykové zaručené ve článku 19. státního základního zákona ze dne 21. prosince 1867 stěžoval si Václav Kolář u c. k. místodržitelství. To však místo aby magistrátu nařídilo, že je povinen česká podání přijímati, dopustilo se samo té nesprávnosti, že Václava Koláře dopisem ze dne 24. května 1906 čís. 110. 798 přímo jemu zaslaným vyzvalo, aby stížnost magistrátem vrácenou c. k. místodržitelství do Prahy zaslal. Toho Václav Kolář ovšem neučinil, jelikož ve svrchu uvedeném nálezu magistrátu se mu přímo nařizovalo, že odvolání, učiní-li je, má být podáno prostřednictvím magistrátu, a tedy vyzvání místodržitelské bylo obcházení úřadu první stolice a mimo to ukládalo straně vydání na poštovném, které ona hraditi povinna není.
Po té c. k. místodržitelství rozhodnutím ze dne 3. července 1906 č. 145. 618, které Václavu Kolářovi zase přímo zaslalo, potvrdilo trestný nález magistrátu ze dne 26. března 1906, č. Ga 438716-II, aniž by rekurs do rukou bylo dostalo.
Veškeré toto jednání magistrátu libereckého i c k. místodržitelství jest zřejmým porušováním platných zákonů a předpisů, jest dále poškozováním ba týraním českého člověka, jemuž se bere všecka víra ve spravedlnost a poctivost úřadů, jest z toho dále viděti snahu i nejšpatnějšími prostředky Čechy v Liberci donutiti, aby zřeknouce se zákonem jim zaručeného práva v jednání s magistrátem užívali jazyka německého. Z nesprávného rozhodnutí místodržitelského podal Václav Kolář stížnost c. k. ministerstvu ve Vídni, která dosud vyřízena nebyla. Když přisouzenou pokutu neplatil, dal magistrát Václavu Kolářovi zabavit některé cenné předměty. Ač týž c k. místodržitelství dvěma rekommandovými dopisy podal námitky a protest proti zabavení oněch předmětů i exekucí, dal magistrát provésti dražbu, ve které ony věci velmi nízko pod cenou byly prodány, čímž Václ. Kolář utrpěl škody nejméně 50 K. Uváží-li se, že je to člověk úplně chudý, otec četné, stálými nemocemi pronásledované rodiny, pak jest to pro něj ztráta velmi citelná.
Vzhledem k tomuto všemu táží se podepsaní:
Jest Vaše Excellence ochotna postarati se,
1. aby místodržitelská rozhodnutí ze dne 24. května 1906 čís. 110. 798 a ze dne 3. července 1906 čís. 145. 618 jako nezákonná byla zrušena?
2. aby Václ. Kolářovi úřady škoda způsobená byla nahrazena?