Ètvrtek 6. øíjna 1904

 

Betriebe mit

Kladno (polit. Bez. )

. 2510

K 25. 757-96

Kolín

. 2653

" 26. 127-12

Kuttenberg

. 2465

,, 22. 936-30

Landskron "

. 2040

,, 21. 239-18

Ledetsch

. 1365

,, 9. 764-88

Leitomischl "

. 1474

,, 14. 802-45

Melnik

. 2118

" 23. 240-94

Pardubitz,,

. 2862

" 29. 693-28

Podìbrad "

. 2354

,, 24-254-35

Polièka

. 1116

" 9. 513-16

Pøibram "

. 2335

" 20. 488. 32

Rakonitz "

. 1785

" 16. 708-23

Schlan "

. 4101

,, 43. 080-36

Smichow "

3039

,, 28. 663-68

Kgl. Weinberge "

. 1998

,, 16. 883-82

Žižkow ' "

. 1027

" 8. 446-62

   

Kontingent.

Was schließlich den Reichenberger Kammerbezirk anbelangt, so sind in der 4. Klasse der Erwerbsteuer 1904-1905 folgende Ziffern Veranlagt:

 

Betriebe

 

mit

Aussig (Stadt)...

. 1507

K

25. 435-04

Gablonz "...

. 2192

,,

25. 622-20

Reichenberg "...

. 2114

n

33 588-26

Warnsdorf "...

. 1567

II

21. 337-10

Teplitz-Schönau (Stadt)

. 2085

tl

34. 482-24

Aussig (polit. Bez. ).

. 2941

tt

36. 815-46

Böhm. Leipa "

. 4639

tt

47. 258-25

Braunau "

. 2545

"

27. 100-35

Dauba "

. 1588

"

15. 282-38

 

. 2775

"

40. 694-61

Friedland "

. 3053

"

28. 187-45

D. Gabel

. 2115

"

21. 976-81

Gablonz,,

. 4176

"

37. 469-78

Hohenelbe,,

. 1843

"

18. 578-90

Jitschin,,

. 3988

"

40. 97943

Jungbunzlau "

. 2680

"

28. 273 60

Königgrätz

. 4155

"

42. 358-05

Königinhof "

. 2788

"

27. 174-18

Leitmeritz "

. 4541

"

45. 596-48

Münchengrätz "

. 1335

"

14. 267-38

Nachod

. 2025

"

19. 824-82

Neubydschow "

. 2104

"

20. 852-51

Neustadtl

. 1952

"

15. 138-58

Raudnitz "

. 2389

"

20 377-08

Reichenau,,

. 2125

II

20. 397-14

Reichenberg,,

. 3796

II

46. 04693

Rumburg "

. 2119

"t

26 59901

Schluckenau "

. 2901

II

35. 641-58

Semil "

. 2217

"

20. 419-72

Senstenberg "

. 2261

"

18. 085-38

Starkenbach "

. 2041

"

18. 161-36

 

Betriebe

mit

Teplitz (polit Bez. ).

. 2022

K 23. 988-31

Tetschen "

. 5899

" 67. 086-44

Trautenau,,

. 3366

" 37. 61714

Turnau "

. 2005

" l9. 759'44

Kontingent.

   

Das Resultat aus vorstehenden Ziffern ergibt für den Handelskammerbezirk Prag für alle 4 Klassen der Ertverbsteuer den Betrag von K 2, 615. 000, für den Handelskammerbezirk Reichenberg K 3, 954. 000, für den Handelskammerbezirk Budweis K 609. 000, für den Handelskammerbezirk Eger K 1, 336. 000, für den Handelskammerbezirk Pilsen K 993. 000.

Schon diese rohen Ziffern geben ein Bild der Erwerbsteuerleistung der Deutschen in Böhmen, denn von den 5 Handelskammerbezirken ist Eger rein deutsch bis aus die Bezirkshauptmannschaft Laun. Der Reichenberger Handelskammerbezirk umfaßt außer den 20 deutschen noch die tschechischen Haupt-mannschaften Jitschin, Jungbunzlau, Königgrätz, Königinhof, Münchengrätz, Nachod, Neubybžow, Neustadt, Raudnitz, Reichenau, Semil, Senftenberg und Starkenbach.

Allein diese tschechischen Bezirke stehen, wie sich aus den angeführten Ziffern ergibt, in ihren Steuerleistungen in gar keinem Verhältnisse zu der Leistung der deutschen Bezirke, indem die Großbetriebe auch in diesen tschechischen Bezirken zum größten Teile in deutschen Händen sind und die Kleinbetriebe weit gegen die deutschen Bezirke zurückstehen.

Das Erwerbsteuererträgnis der 13 tschechischen Bezirfshauptmannschaften des Reichenberger Kammerbezirkes beträgt in der 3. Klasse K 255. 655 gegen K 555. 313 der deutschen Bezirke, in der 4. Klasse K 319. 900 gegen K 702. 560 der deutschen Bezirkshauptmannschaften.

Nachdem nun die Steuerleistungen in der 1. und 2. Klasse im Reichenberger Kammerbezirke ganz aus das deutsche Konto zu setzen sind und die Vorschreibung in der 1. Klasse K 1, 639. 400, in der 2. Klasse K 581. 300 beträgt, so ergibt sich für den deutschen Teil des Reichenberger Kammerbezirkes allein ein Betrag von K 3, 478. 600, also ein Betrag, der annähernd gleich ist der Summe, welche Von der Prager und Pilsener Kammer zusammen aufgebracht werden.

Die Vorschreibung in der 1. Klasse Er-

werbsteuer beziffert sich in der Prager Handelskammer auf K 692. 580, wovon 75% auf deutsche Unternehmer fallen, in der

2.   Klasse aus K 456. 430, wovon 50% aus deutsches Konto zu stellen sind.

Bei der Pilsner Handelskammer ist der deutsche Anteil in der 1. Klasse aus 50%, in der 2. Klasse aus 40% zu veranschlagen, so daß sich das Erträgnis dieser beiden tschechischen Kammern ohne Rücksichtnahme aus die deutschen Betriebe in der 3. und 4. Klasse aus K 2, 588. 000 gegen K 3, 478. 000 des deutschen Teiles der Reichenberger Handelskammer stellt. Der Kammerbezirk Prag zählt noch außerdem eine deutsche Bezirkshauptmannschaft und zwar Landskron zu seinem Gebiete, hat eine Menge Betriebe

3.    und 4. Klasse in Prag. Der Handelskammerbezirk Pilsen zählt ebenso eine Menge Betriebe 3. und 4. Klaffe in Pilsen selbst, umsaßt weiter die deutschen Bezirke Mies, Bischosteinitz und Prachatitz, ferner die qemischtsprachigen Bezirke Klattau, Kralowitz und Taus mit starken deutschen Minoritäten, welche noch in ihrer Steuerleistung in Abfall kommen.

Auch der Handelskammerbezirk Budweis hat eine bedeutende Anzahl deutscher Betriebe in Budweis selbst, sowie in den zugehörigen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, Krumau mit deutscher und Neuhaus mit vorwiegend deutscher Bevölkerung.

Was die Steuerleistungen der beiden Böhmen bewohnenden Nationen anbelangt, so ergeben sich aus den vorgeschriebenen Kontingenten, wenn selbe rechnungsmäßig nach den Ergebnissen der Volkszählung hinsichtlich der Nationalität aufgeteilt werden in der 3. und 4. Steuerklasse folgende Resultate:

In der 3. Erwerbsteuerklasse beträgt die Leistung der Deutschen rund K 997. 400, der Tschechen K 996. 300.

In der 4. Erwerbssteuerklasse beträgt die Leistung der Deutschen K 1, 276. 400, der

Tschechen k 1, 389. 600.

Bei Berechnung dieser Summen aus den Kontingentziffern wurden die Minoritäten unter 4% beiderseits unberücksichtigt gelassen, sonst genau nach den perzentuellen Verhältnissen in den gemischtsprachigen Bezirken die Steuer verteilt, wobei gegebenenfalls der Rechnungsvorteil auf tschechischer Seite liegt und trotz-

dem ergibt Sich nur in der 4. Klasse ein Plus von K 113. 200 zu Gunsten der Tschechen.

Wenn man nun die Vorschreibungen in der 1. und 2. Klasse im Reichenberger und Egerer Kammerbezirke zur Gänze auf das deutsche Konto stellt, im Prager Handelskammerbezirke in der 1. Klasse 75%, in der 2. Klasse 50% den Deutschen zuschreibt, im Pilsner Handelskammerbezirke in der 1. Klasse 50% und in der 2. Klasse 4(% als berechtigte deutsche Steuerleistung annimmt und zum Ausgleiche eventueller tschechischer Betriebe in der Reichenberger Kammer, den ganzen Budweiser Kammerbezirk in der 1. und 2. Klasse dem tschechischen Konto zuweist, so ergibt sich als Gesamterwerbfteuerleistung der Deutschen rund

6, 078 800 K, der Tschechen rund 3, 326 600 K.

Daß heißt die 37% Deutsche in Böhmen zahlen beinahe doppelt so viel an Erwerbsteuer wie die 62% Tschechen. Dabei ist die deutsche Erwerbsteuerleistung noch ständig in Zunahme begriffen.

Berücksichtigt man, daß der deutsche Anteil an den Landesausgaben nur 37 Perzent beträgt, daß die Einflußnahme der Deutschen auf die Landesverwaltung gleich Null ist, so muß jeder rechtlich denkende zu der Erkenntnis gelangen, daß dieser Zustand ein unhaltbarer ist und dringend eine Änderung verlangt

Die Gefertigten stellen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:

In welcher Weise will die hohe Regierung dem deutschen Volke in Böhmen eine seiner Steuerkraft entsprechende Einflußnahme auf die Landesverwaltung und Landesgesetzgebung baldigst verschaffen?

Prag, am 6. Oktober 1904.

Jos. Martert und Genossen.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abg. Markert und Gen. haben mir eine weitere Anfrage an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Abgeordneten Markert und Gen. an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter wegen Überwachung des verbotenen Detailreisens.

Nach dem Ge¨setze vom 25. Februar 1902, betreffend die Abänderung und Ergänzung

der Gewerbeordnung, ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Manufakturwaren bei Personen, bei denen die betreffenden Waren nicht in ihrem Geschäftsbetriebe Verwendung finden, nur in einzelnen Fällen, über ausdrückliche schriftliche, auf bestimmte Ware lautende Aufforderung, gestattet.

Mit Verordnung vom 24. Juli 1902 wurde in die Liste der Waren, hinsichtlich welcher das Aufsuchen von Bestellungen ge stattet ist, auch Luxuswäsche, das ist aus feineren Geweben hergestellte, im erheblichen Ausmaße mit Ziernäten, Ziersäumen, Stickereien, Spitzen ober Rüschen und dergleichen ausgestattete Weißwäsche aufgenommen.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen hat das Sogenannte Detailreisen, das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatkunden in der Manufakturwaren brauche nur wenig nachgelassen und ein großer Teil des Bedarfes an Manufakturwaren wird nach wie vor zum größten Schaden der seßhalten Kaufleute durch Privatreisende gedeckt. Die gesetzlichen Bestimmungen erfordern eine ausdrückliche auf bestimmte Waren gerichtete Aufforderung der Kunde, um daß der Reifende die Kunde aufsuchen darf. Diese Bestimmung wird zur Gänze umgangen oder ihr durch gedruckte, der Kunde zur Unterfertigung vorgelegte Aufforderungen zum Besuche in einer dem Gesetze nicht entsprechenden Weise, aus dem Wege gegangen.

Die gesetzlichen Bestimmungen fußen auf der ganz richtigen Voraussetzung, daß die natürliche Deckung des Bedarfes darin beruht, daß der Käufer ein Geschäft aufsucht und dort Seine Wahl trifft.

Auf diese Weise kann er das Preisverhältnis der Ware besser beurteilen, als wenn er nach einem kleinen Muster kauft, und er hat die Gewißheit, das zu erhalten, was er gewählt hat. Der seßhafte Kaufmann kann auch die Kundschaft billiger bedienen wie der Geschäftsmann, welcher durch Reifende feine Waren bei Privatkunden absetzt, weil ja die große Reiseregie die Warenpreise belasten muß.

Hauptsächlich sollte aber wohl durch das Gesetz ein Schuß der seßhaften Kaufleute gegen die von außen Stetig zunehmende Konkurrenz gewährt werden.

Die Existenzbedingungen der Detailkaufleute sind besonders in den Landstädten heute

ohnedies schwere. Die hohen Steuern, die Schlechte Geschäftslage, die Stetig wachsenden Moden beeinflußen die Manufakturwarengeschäfte in ungünstiger Weife. Hat der Kaufmann aber noch die Konkurrenz der Detailreisenden, welche in zudringlichster Weise oft wochenlang alles abhausieren, zu ertragen, dann ist ein Vorwärtskommen im Geschäfte unmöglich.

Die Gewerbebehörben, denen eigentlich die Ueberwachung der Detaillreisenden durch ihre Organe obliegen sollte, kümmern sich in den meisten Fällen nicht um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und greisen im besten Falle erst ein, wenn Anzeigen erstattet werden. Auf diese Weise kann das Gesetz seinen löblichen sozialpolitischen Zweck nie und nimmer erreichen und gestatten sich daher die Gefertigten an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen die Anfrage zu richten:

Ist Seine Exzellenz geneigt, die ihm unterstehenden Gewerbebehörden zu beauftragen, das Detailreisen strenger wie bisher zu überwachen und alle Uebertretungen des Gesetzes vom 25. Februar 1902 strengstens zu bestrafen.

Prag, am 6. Oktober 1904.

Jos. Markert und Gen.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abg. Dr. Zdenko Schücker und Gen. haben mir eine Interpellation überreicht.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Zdenko Schücker, Dr. Maly und Genossen an Se. Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter.

Das k. k. Unterrichtsministerium hat mit dem Schuljahre l904/5 die Errichtung tschechischer, beziehungsweise polnischer Parallelklassen an den k. k. deutschen Lehrerbilbungsanstalten Troppau und Teschen verfügt.

In der Erwägung, daß die k. k. Lehrerbildungsanstalten in Troppau und Teschen einem deutschen Kulturbedürfnisse zu dienen haben;

in der Erwägung, daß in der Errichtung tschechischer, bezw. polnischer Parallelklassen an den k. k. deutschen Lehrerbildungsanstalten Troppau und Teschen eine Utraqui sierung dieser beiden Lehranstalten erblickt werden muß;

in der weiteren Erwägung, daß erfahrungsgemäß die Utraguisierung einer Anstalt jederzeit den Verlust derselben für die Deutschen zur Folge hat, da den Deutschen durch Mittel jeder Art die Mitbenützung der utraquisierten Anstalt zunächst verekelt und schließlich ganz unmöglich gemacht wird;

in der Erwägung, daß Troppau sowohl wie Teschen deutsche Städte sind, die sich mit aller Entschiedenheit dagegen verwahren, daß innerhalb ihres Weichbildes slavische Anstalten errichtet werden, welche in erster und in letzter Reihe slavische Agitationsherde sind, die den nationalen Frieden in der Gemeinde gefährden;

in der Erwägung, daß die an den k. k. deutschen Lehrerbildungsanstalten in Troppau und Bielitz errichteten slavischen Parallelkurse keinem wirtlichen kulturellen Bedürfnisse der tschechischen, bezw. polnischen Bevölkerung Schlesiens dienen, sondern nichts anderes als tschechische, bezw. polnische Kampforganisationen sind, da ein etwaiger Mangel an tschechischen Lehrkräften mit Leichtigkeit durch Heranziehung überschüssiger an den tschechischen Lehrerbildungsanstalten Böhmens u. Mährens vorgebildeter Lehrer abgeholfen werden kann, während die Polen in ihrem engeren Heimatslande Galizien bisher es an einer entsprechenden Fürsorge für die Entwicklung ihres eigenen Volksschulwesens durchaus fehlen ließen;

in der Erwägung, daß die Deutschen in der Errichtung slavischer Bildungsanstaltenin deutschen Orten unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Herausforderung des deutschen Volksstammes und einen Versuch erblicken müssen, deutsches Gebiet mit slavischen Elementen zu durchsetzen und hiedurch die Grundlage für weitergehende nationale Ansprüche zu Schaffen;

in der endlichen Erwägung, daß die k. k. Regierung, falls sie in vollständiger Verkennung der Sachlage die Errichtung tschechischer, bezw. polnischer Lehrerbildungskurse als eine unabweisbare kulturelle Forderung des tschechischen, bezw. polnischen Volksstammes in Schlesien ansehen Sollte, eine genügende Auswahl unter tschechischen, bezw. polnischen Orten hatte, in welcher die Errichtung slavischer Lehrerbildungskurse hätte ohne Herausforderung des deutschen Volkes erfolgen können, Stellen die Gefertigten unter Hinweis darauf, daß durch diese Maßnahme

der k. k. Regierung in Schlesien auch die Stellung des deutschen Volksstammes in den übrigen Provinzen und insbesondere in Böhmen berührt wird, an Se. Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter die Anfrage:

1.   Ist der k. k. Regierung bekannt, daß die Errichtung tschechischer, bezw. polnischer Parallelkurse an den k. k. deutschen Lehrerbildungsanstalten in Troppau und Teschen seitens der Deutschen Oesterreichs unter den gegebenen Verhältnissen mit vollem Rechte als ein feindseliger, gegen die nationale Stellung des deutschen Volkes in Oesterreich gerichteter Schritt der k. k. Regierung angesehen und als solcher Verurteilt wurde;

2.   wie Vermag die k. k. Regierung diesen Schritt mit dem Von dem Herrn Ministerpräsidenten so oft und feierlichst verkündeten Grundsatz vollständiger Neutralität in nationalen Dingen in Einklang zu bringen und

3.   ist die k. k. Regierung bereit, die verfügten tschechischen, bezw. polnischen Parallelklassen an den k. k. deutschen Lehrerbildungsanstalten wieder aufzuheben?

Prag, am 6. Oktober 1904.

Dr. Schücker und Genossen.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abg. Dr. Kiemann und Genossen haben mir eine Anfrage überreicht.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Aba. Dr. Kiemann, Dr. Nitsche und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter:

Sowohl im Vorjahre als auch heuer, und zwar heuer in der erhöhten Zahl von achtundzwanzig, wurden auswärtige Schüler und Schülerinnen, zumeist Waisenkinder der Stadt Prag, an die zweiklassige tschechische Volksschule in Prachatitz entsendet und daselbst eingeschrieben, an welcher Schule überdies noch sechs nicht ganze sechs Jahre alte Schulkinder eingeschrieben worden sind. Das Kostgeld für die auswärtigen Schulkinder wird den Quartiergebern durch Vermittlung des Obmannes des Prachatitzer Sokol-Vereines Johann Šramek und es wird von dein Genannten auch das Schulgeld für diese fremden Schulkinder bezahlt. Die Tendenz dieser künstlichen Emporschraubung der Frequenz der tschechischen bisher zweiklassigen Volks-

schule in Prachatitz hat die tiesste Entrüstung der deutschen Bevölkerung der Stadt Prachatitz erregt, da diese Tendenz auf die Errichtung einer dritten Klasse abzielt, wodurch der Stadtgemeinde Prachatitz neue Lasten auferlegt werden sollen, was unter den geschilderten Verhältnissen gesetzlich nicht zulässig ist.

Nachdem durch die vollzogene Einschreibung überdies die Zahl von 80 Schulkindern in einer Klasse überschritten und tatsächlich eine Ueberfüllung der Lehrzimmer herbeigeführt wird, stellen die Gefertigten die Anfrage:

Sind Euer Exzellenz die vorstehend gekennzeichneten Vorgänge bekannt und was gedenken Euere Exzellenz zur Abstellung dieser Mißstände vorzukehren ?

Prag, am 6. Oktober 1904

Dr. Kiemann und Genossen.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abg. Dr. Zdenko Schücker und Genossen haben mir eine Anfrage an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht.

Landtagssekretär Dr. Haasz (tiest): Anfrage der Abg. Dr. Zdenko Schücker, Dr. Maly und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter.

Mit dem Erlasse vom 24. April 1904 hat Seine Exzellenz der Herr k. k. Unterrichtsminister den absolvierten Juristen der ungarisch-kroatischen Universität Agram den Zutritt zum öffentlichen Konzeptsdienste in dieser Reichshälfte ermöglicht.

In der Erwägung, daß Agram staatsrechtlich als Ausland anzusehen ist, die Agramer Universität sohin eine ausländische Hochschule ist;

in der Erwägung, daß bisher keine ausländische Universität den inländischen Universitäten bezüglich der Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse und der Berechtigung der Absolventen in den österreichischen Staatsdienst einzutreten, gleichgestellt wurde;

in der Erwägung, daß das Recht der Unterrichtsverwaltung, eine ausländische Universität im Verordnungswege den österreichischen Hochschulen, wenn auch nur im einzel-

nen Belangen, gleich zu stellen, vom Standpunkte der Verfassung begründeten Zweifeln begegnet;

in der Erwägung, daß die ungarischkroatische Universität in Agram - ohne der Bedeutung einzelner Lehrkräfte an derselben nahetreten zu wollen - was Lehrgang und Lehrziel anbelangt, mit unseren inländischen, auf einem reichen Kulturleben ausgebauten Universitäten in keinen ernstlichen Vergleich zu ziehen ist;

in Erwägung, daß dem kroatischen Volksstamme in Österreich an den Universitäten Graz und Wien, insbesondere aber an der tschechischen Universität in Prag ungehindert Gelegenheit geboten wird, den Hochschulstudien obzuliegen;

in der Erwägung, daß der Besuch der ungarisch-kroatischen Universität in Agram seitens der kroatischen Jugend in Österreich nicht aus ein kulturelles Bedürfnis, sondern aus staatsrechtliche und nationale Aspirationen zurückzuführen ist;

in der Erwägung, das die an der ungarisch-kroatischen Universität Agram ausgebildeten Juristen, abgesehen von einer vom österreichischen Standpunkte aus mangelhasten fachlichen Ausbilbung, eine vollständige Unkenntnis der deutschen Sprache dartun werden;

in der Erwägung, das durch die in dem obenbezogenen Erlasse getroffenen Berfügung in keiner Weise Vorsorge getroffen ist, daß nur den der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtigen Absolventen der ungarisch-kroatischen Universität in Agram der Zutritt in den österreichischen Staatsdienst ermöglicht wird;

in der endlichen Erwägung, daß die Vermehrung des der deutschen Sprache nicht, ober nur unzulänglich mächtigen Elementes in den einzelnen österreichischen Verwaltungszweigen eine Schwächung und Zersetzung, der Verwaltung bedeutet, Stellen die Gefertigten an Seine Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter die Anfrage:

1. Wie kann die k. k. Regierung den Erlaß des k. k. Unterrichts-Ministeriums vom 24. April 1904, durch welchen absolvirten Iuristen der Ungar, kroatischen Universität in Agram der Eintritt in den österreichischen

Konzepts-Staatsdienst ermöglicht wird, verfassungsmäßig rechtfertigen ?

2.   Hat die k. k. Regierung die Rückwirkung dieses Erlasses aus das Verhältnis unserer inländischen Universitäten zu den ausländischen Hochschulern berücksichtigt ?

3.    Ist die k. k. Regierung Sich darüber klar geworben, welche Gefahren für eine geordnete Verwaltung darin liegen, daß an einer ausländischen im Lehrgange und Lehrziele von unseren Hochschulen Sich unterscheidenden Universität der Staatliche Beamtennachwuchs in einem bestimmten Reichsgebiete ausgebildet wird ?

4.   Erachtet die k. k. Regierung die Kenntnis der deutschen Sprache nicht mehr als eine notwendige und im praktischen Bedürfnisse gelegene Voraussetzung für die Aufnahme in den österreichischen Staats - Konzeptsdienst ? Und wenn

5.   die k. k. Regierung erkennt, daß die mehrgenannte Verfügung Seiner Exzellenz des Herrn k. k. Unterrichtsministers mit der geltenden Verfassung nicht im Einklange steht und wenn sie die Aufnahme Von unzulänglich vorgebildeten und zudem der deutschen Sprache nicht mächtigen Aspiranten in den österreichischen Staatskonzeptsdienst als für die Verwaltung abträglich erkennt, ist dann die k. k. Regierung bereit, die beanstandete Verordnung des Herrn k. k. Unterrichtsministers vom 24. April 1904 wieder zurückzuziehen?

Prag, am 6. Oktober 1904.

Dr. Zdenko Schücker und Genossen.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abg. Dr. Zdenko Schücker und Genossen haben mir eine Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Zdenko Schücker, Dr. Maly und Genossen an Seine Exzellenz Den Herrn k. k. Statthalter!

Unter dem 27. August 1904 hat das k. u. k. Reichskriegsministerium einen Erlaß herausgegeben, welcher das Geltungsgebiet der magyarischen Sprache innerhalb der gemeinsamen Armee in einer Weise bestimmt, daß nicht nur im Verkehre der gemeinsamen

Armee mit den Behörden und Staatsbürgern Ungarns die magyarische Sprache ausschließlich zur Anwendung zu kommen habe, sondern daß auch den ungarischen Amtern und den ungarischen Staatsbürgern gestattet wird, mit Truppenkürpern, die sich aus Oesterreich ergänzen, in magyarischer Sprache zu verkehren.

Durch diesen Sprachenerlaß ist neuerlich dem Streben der Magyaren nach einer eigenen Armee Vorschub geleistet und hierdurch die von allen österreichischen Patrioten so hochgehaltene Einheit der Armee in Frage gestellt worden.

Jeder Staatsbürger, dem die Großmachtstellung unseres Staates und die Leistungsfähigkeit und Schlagfertigkeit der Armee am Herzen liegt, muß tiefste Besorgnisse angesichts derartiger, die wichtigsten Institutionen des Staates gefährdenden Verfügungen hegen.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß gerade mit solchen anscheinend kleine Verhältnisse regelnden, in Wahrheit aber in das innerste Wesen der Staatlichen Einrichtungen eingreifenden Verfügungen, zumal wenn sie sich wiederholen, Bresche auch in die ältesten und für Jahrhunderte bestimmten Institutionen gelegt wird.

Darum muß dieser, die Einheit unserer Armee schwer gefährdende Erlaß unserer Kriegsverwaltung in jedem Patrioten den lebhaftesten Widerspruch erwecken und ihn mit schwerer Sorge für den Bestand der österreichisch-ungarischen Monarchie erfüllen.

Es ist zweifellos Pflicht der verantwortlichen Regierung unserer Reichshälfte gegen eine derartige, die Großmachtstellung unserer Monarchie in Frage stellende Tätigkeit der Kriegsverwaltung Stellung zu nehmen.

Angesichts der großen Opfer an Gut und Blut, welche die Bürger dieses Landes der Großmachtstellung des Reiches schon gebracht haben, ständig bringen und auch in Zukunft noch werden bringen müssen, erwächst aber auch den berufenen Volksvertretern die Pflicht, von der Regierung das rascheste und schärfste handeln in allen jenen Fällen zu verlangen, in welchen durch nationale Zugeständnisse die feste Struktur unseres Heeres gelockert wird.

Die Gefertigten stellen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:


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