Úterý 22. èervence 1902

Es muß mindestens die Mehrzahl angewendet werden, es muß heißen: "Die Summe der schrägen Deckenteile u. s. w. "

Auch in dieser Richtung habe ich eine Berbesserung Vorgenommen.

Das Dritte, was ich zu bemerken habe, ist, daß in dem Gesetze, wie es vorgelegt wird, von einer "Hälfte" die Rede ist.

Was ist nun die "Hälfte", was ist das Ganze, zu dem diese "Halste" gehört?

Hier ist wieder dem Konstrukteur eine schwierige Rechnung auferlegt. Hier handelt es sich nicht mehr um eine Gleichung ersten Grades mit einer Unbekannten, hier handelt es sich um eine Gleichung zwar des ersten Grades aber mit 1, 2, 3, ja sogar mitunter mit 4 Unbekannten und ich glaube, daß insbesondere von den Juristen im Hause nicht ein einziger in der Lage wäre, die Rechnung aufzulöfen.

Es ist viel einfacher, wenn meinem Vorschlage gefolgt wird und nicht von der Hälfte der Deckenfläche gesprochen wird.

Diese Decke, die sich bei so kunstvoll geschnittenen Dächern aus 3 oder 4 verschiedenen Teilen zusammenaddiert, und die sich bekanntlich im Plane in der horizontalen Projektion darstellt und infolgedessen wieder erst mit Sinus und Kosinus des Winkels gerechnet werden muß, das ist eine viel zu umständliche Rechnung, und diese kann vollständig vermieden werden, wenn es einfach heißt, daß die Summe der schrägen Deckenteile nicht die Halste der Zimmerdecke überschreiten darf.

Die Zimmerfläche ist das Produkt der Länge und Breite des Zimmers. Es ist das eine Vereinsachung, die ich aufs Wärmste empfehle.

Als Viertes erwähne ich die vollständige Unklarheit, welche in dem vorgeschlagenem Texte liegt, bezüglich der Feuersicherheit, des feueficheren Abschlusses der Bachbodeuräume vom Dach und Dachboden An einer früheren Stelle ist die Bauordnung viel genauer, und erzählt uns ganz genau, welche Deckenkonstruktionen sie fenerficher erklärt.

Bezüglich der jetzt entstehenden Dachbobenwohnungen kommen aber neue Wände, neue Gattungen von Wänden in Betracht, welche im Gesetze bisher nicht vorgesehen sind, das sind nämlich vor allen Dingen die entstehenden Oberböden.

Es wird der bisherige Bodenraum durch eine eingeschobene Vertikale noch einmal geteilt, durch die Berschallung. die Verkleidung, die Dachsperre, die auf der einen Seite die Schräge bilden und durch das Zimmer gehen.

Darüber läßt uns das Gesetz ganz im Unklaren und ermöglicht es natürlich wieder der Spekulation, diese Sache von der gewissenslosesten Seite auszunützen, und das Alles in einfacher und billiger Weife, ohne genügende Verrohrung, ohne Feuerschutz, ohne Verputz usw. zu machen.

Deshalb habe ich den Vorschlag gemacht, und den Wortlaut aufgenommen, alle derartigen Wohnräume müssen im Inneren mit einem feuersicheren Mörtelputz versehen sein.

Aber auch vom technischen Standpunkte ist die Sache von großer Wichtigkeit.

Es sagt das die Bauordnung an anderer Stelle außerordentlich in's Detail gehend, und hier an dieser wichtigen Stelle, wo es Sich um das Leben, Eigentum dieser kleinen Leute handelt, die dort leben, wohnen, geht fie leicht darüber hinweg.

Das Fünfte ift, daß der Wortlaut des vorgeschlagenen Gesetzes uns durchaus im Unklaren läßt, was eigentlich mit den Zwischenwänden zu geschehen hat. Er Spricht nur von dem Schlitze der Dachbodenteile, also jener Teile, die zur Konstruktion des Daches gehören, nicht aber von den Zwischenwänden. Es ist nicht immer bei solchen Dachbodenwohnungen der Fall, daß die Zwischenwandabteile auf den Dachbodenräumen immer auf Mauern bafieren, welche im untern Stockwerke befindlich sind, solidern? der Dachboden wird häufig in eine eigene Einteilung gebracht, und häufig die Wände dorthin gestellt, wo sich eine tragende Mauer nicht darunter befindet. Dorten wird die Spekulation nichts anderes tun, als daß sie leichte Bretterwände aufstellt und wenn Sie noch spranzt und verrohrt, und Mörtel verputzt, so ift das Äußerste, was sie Sich leistet, Dadurch entsteht eine ganz außerordentliche Gefahr. Setzen wir voraus, in so einem Zimmer, in so einer Dachbodenkammer bricht Feuer ans. Wenn dieses Feuer irgend eine der sechs Wände, mit der schiesen Fläche Sagen wir, sieben Wände erfaßt, so kann das bor allem eine dieser Zwischenwände sein, eine Hauptwand, in welcher sich zumeist Kamine befinden.

An diesen Wänden stehen natürlich auch Bretter, auch meist der Küchenofen. Wenn nun eine solche Zwischenwand erfaßt wird und die ist nicht genügend geschützt und brennt durch, dann dringt das Feuer sofort in die Nebenräume, in welchen sich dieselben brennbaren Stoffe befinden und im Nu ist das Feuer im Hause derartig verbreitet, daß die Erstickung im Hause derartig mächtig auftritt, daß auch die Rettung der dort etwa Schlafenden Leute außerordentlich erschwert wird.

Meine Herren! Ich rede aus eigener Anschauung, ich habe es vor circa 14 Tagen in Marienbad mitgemacht; und gerade in einer Solchen Dachwohnung ist das Feuer mit einer solchen Plötzlichkeit aufgetreten, daß schließlich zwei Tote heruntergetragen werden mußten und ein Mädchen herunterspringen mußte, weil es durch den Oualm nicht mehr auf die Stiege kommen konnte.

Ich bin selber auf der Leiter gestanden und habe in das brennende Haus hineingeschaut, und kam mir das außerordentlich zu statten, was ich beobachtet habe. Das Eine habe ich als Lehre gezogen, daß ich hier in diesem Falle bei der Abänderung der Bauordnung für eine Berschärfung der Bestimmungen in Bezug auf die Feuerversicherung eintreten muß.

Die Zwischenwand ist gerade am gefährlichsten für das Feuer und deshalb geht mein Antrag dahin, daß diese Zwischenwände aus unbedingt nicht brennbarem Stoffe sein müssen, etwa aus Hohlziegeln.

Die moderne Technik verfügt über schmale Hohlziegeln, die mit ihrer schmalen Seite aufeinandergestellt werden, Rabiswänden oder Gipsdielen. So daß das Holz vollständig ausgeschlossen erscheint.

Eines will ich dabei noch erwähnen, daß nämlich, wenn das Feuer andere Wände erwischt, zum Beispiel die verschallten, schrägen Dachflächen, ist die Gefahr lange noch nicht so groß, denn brennt die Verschallung durch. Springt der Verputz ab, befindet sich dahinter gleich das in einem andern § des Gesetzes vorgeschriebene Dach, welches mit Ziegeln, Schiefern u. s. w. belegt ist und dort kann das Feuer nicht sofort weitergreifen.

Das Gleiche ist mit der Decke der Fall, wenn auf meinen Antrag eingegangen wird, und der obere Boden feuersichere Ziegelpflasterung bekommt.

Es thut mir leid, meine Herren wenn ich Sie vielleicht damit langweile, ich erachte die Sache jedoch als sehr wichtig.

Eine nicht minderwichtige Begrenzungsfläche dieses Luftkörpers, den das Zimmer bildet, ist der Fußboden desselben.

Es ist ganz naturgemäß, wenn von nun an den Dachbodenräumen, welche zu Wohnräumen bestimmt werden, immer Bretterboden zu geben, im Gesetze vorgeschrieben wird.

Das Gesetz schreibt aber im § 73 vor, daß diese Bodenfläche feuersicher belegt sein muß. Da entsteht eine große Unklarheit, denn dadurch, daß dieser Dachbodenraum als Wohnraum gestattet wird, entsteht eine Zweite Decke, und es frägt sich nun - wir in Marienbad bauen so, ohne daß dies bis jetzt in der Bauordnung festgestellt ist und auch in anderen Kurorten geschieht dies - sollen wir zu diesen Ziegelpflasterungen feuersichere Belege aus den unteren Fußboden geben oder als Deckung für den neu entstandenen Oberboden?

Ich weiß z. B. von der Stadt Boden bach, welche kein Kurort ist und die auch so baut, daß sie Ziegelpflasterung aus den Oberbau legt und der Fußboden dieser Dachbodenwohnungen als gewöhnlicher Sturzboden behandelt wird, was billiger ist.

Ich schlage aber die etwas verschärftere Form vor. ES ist auch selbstverstänlich, daß es sich wieder darum handeln wird, ob dieser Oberboden, der entsteht, noch begehbar und zugänglich sein wird, denn wenn das Dach flach und nicht begehbar ist, dann ist es selbstverständlich nicht notwendig, daß borten ein Ziegelpflaster hingegeben werde.

Auch diesem Umstände habe ich Rechnung getragen. Eine weitere Neuerung, die ich in diesen Paragraph hineinbringen möchte, ist der Umstand, daß auf jenen Plätzen mehr Obacht gegeben wird, wo ein Kohlenherd ist, dort wo täglich glühende Kohle brennendes Holz ist, wo die Leute am meisten gehen, um das Holz trocken zu machen, dort ist die Feuergefahr am größten.

Ich kann Ihnen auch da erzählen, daß ich vor einigen Jahren ein allerdings glücklich ausgefallenes Feuer beobachten konnte, welches gerade durch eine so herausgefallene Kohle aus einem überheizten Ofen entstand, springt dann an der Stelle der Mörtelverputz ab - das dahinter befindliche Holzwerk, diese Bretterwände sind infolge dessen außerordentlich empfänglich für das Feuer so steht im Nu das Dachgeschoß in Flammen.

Ich habe mir also erlaubt, bezüglich dieser Öfen einen Passus einzuschieben, daß im Abstande vom 50 cm von der Ofenkante nur feuersichere Fußböden sich befinden sollen.

Das ist eine Sache, die den betreffenden Hausherrn oder Bauunternehmer einige Kreuzer kostet, und zur Feuersicherheit außerordentlich beiträgt. Wenn es aber nicht vorgeschrieben ist, so macht er es selbstverständlich nicht.

Daß in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung von den Oberböden gar nichts gesagt ist, habe ich schon erwähnt und daß dieselben ebenfalls ein Pflaster tragen sotten. Denn auch aus die Oberböden kommen die Leute mit der Zigarre im Munde, Leute, die mit Licht, Zündhölzchen ic. hantieren.

Die Feuergefahr soll auch hier hintangehalten werden. Die Pflasterung hat nur den Zweck, daß dort heruntergeworfenes Holz, Kerze, Lampe u. s. w. nicht aus brennbares Material stoße.

Ich will nur erwähnen, daß aus diesen Oberböden alles mögliche alte Gerumpel befindlich ist.

Als 9. Punkt komme ich aus einen ziemlich wichtigen Mangel des Kommissionsantrages zu sprechen, nämlich, ich finde die Stiegenverbindung in einer höchst mangelhasten Form gelöst.

Er spricht nämlich davon, daß die feuersichere Stiege unmittelbar zur betreffenden Wohnung fuhren soll. Wir entnehmen aber aus dem ganzen Berichte ganz deutlich, daß es Sich nicht um eine Wohnung, handelt. Es Sollen mehrere Wohnungen Sein. Zumeist werden die Dachböden als ein Zimmer, als eine Wohnung behandelt und infolge dessen ist es ganz Selbstverständlich, daß man mit vielen Wohnungen zu rechnen hat, und ist es unmöglich, wie eine Stiege unmittelbar zu vielen Wohnungen führen soll. Es muß mindestens ein Gang oder Vorraum Sein, und auch gefetzt den Fall, es wäre nur ein Dachbodenraum bewohnbar, so ist doch noch Dachbodenraum vorhanden, der als Wäscheboden u. s. w. dient Wie ist der Zugänglich? Der müßte durch das betreffende Bodenzimmer betreten werden und dadurch würde die betreffende Dachwohnung ganz wertlos. Kurz und gut, diese Stelle ist technisch einfach undurchführbar, außer man baut zu jeder einzelnen Tür eine eigene Treppe. Das würde bedingen, daß man in dem darunter befindlichen Stockwerke immer ein Zimmer wegläßt. Dann ist an eine Rentabilität solcher Dachwohnungen gar nicht zu denken.

Auch an den Umstand, der im Berichte von einem guten Einfluße spricht, welchen die Dachwohnungen auf die Architektur des Hauses haben sollen, hat man gedacht, aber an die Feuersicherheit hat man bei der ganzen Gesetzverfassung nicht gedacht; daß die Architektur zur Geltung kommen Solle, bedingt, daß mehrere Solcher Wohnungen entstehen sollen, wie bei Villen macht man Giebel mit Aufsätzen und wiederholt sie auf der freistehenden Seite und jeder Giebel ist wieder als Träger verbunden mit einem Wohnzimmer.

Gerade dieser Gang, dieses Vorhaus, welches die feuersichere Stiege mit den einzelnen Wohnungen verbindet, muß ganz besonders feuersicher Sein. Denn es ist selbstverständlich, daß, wenn doch das Feuer ausbricht, zuerst alle Leute, die sich in dem Zimmer noch befinden, von der Stiege abgesperrt sind, und ich kann auch erzählen, daß gerade in Marienbad jener verbrannte Leichnam im Stiegenhause gefunden worden ist und jener Mensch auf dem Wege von der brennenden Kammer zur Stiege durch Feuer und Gase erstickte und verbrannte.

Würden wir wirklich die Fassung des Gesetzes der Kommission annehmen, ich garantiere Ihnen, meine Herren, daß wir dann von allen Technikern ausgelacht werden und wir müssen es künftig den Juristen überlassen, Häuser zu bauen.

Ich glaube es genügend erläutert zu haben, dass es sich die Kommission etwas bequem gemacht hat. Wenn nun das Haus zufällig wissen sollte, daß ich Mitglied der Kommission bin, so bitte ich, nicht mir es anzurechnen, daß ich diese Sachen hier Vorbringe. Es ist leider der Fall, daß unsere Kommissionen wenigsteng eine gewisse Zeit lang immer zur selben Stunde getagt haben, wo mir die Teilnahme unmöglich war, nachdem ich in einer anderen Kommission mit allem mir zur Verfügung stehenden Fleiße gearbeitet habe, so dass ich in dieser Kommission gar nicht erscheinen konnte.

Ich muß nun auch noch zur Geschichte dieses § Folgendes bemerken, was der Herr Berichterstatter nur ganz kurz erwähnt hat. Ich muß da Genaueres mitteilen. Dieser § findet sich nämlich ganz wortgetreu an Stelle des § 107 der alten Bauordnung und das ist dort, wo von Bauten mit Erleichterungen gesprochen wird.

Wenn wir zurückblättern und schauen, wo diese Erleichterung eigentlich gewährt wird, so ist das in jenen Gemeinden, welche wegen ihrer zerstreuten Lage von der Hauptverkehrsader entfernt Sind, daß also dort Erleichterungen gestattet werden.

Ferner finden wir, daß Bauwerbern von Fall zu Fall für einzelne in isolierter Lage herzustellende Baulichkeiten diese Erleichterungen gewährt werden, und diese isolierte Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder Punkt eines solchen Gebäudes mindestens 20 m von jedem Nachbargebäude sich befindet.

Also, meine Herren, für solche Fälle hat das bisher bestehende Gesetz Erleichterungen gestattet.

Das Gesetz selbst hat die Feuergefährlichkeit gekannt und infolgedessen nur solche isolierte Gebäude dafür geeignet gesunden.

Wir verpflanzen jetzt dort zulässige Bestimmungen in enge Städte und enge Häuserblocks und beschwören dadurch eine unendliche Feuersgefahr herbei.

Deshalb appelliere ich noch einmal an die Gewissenhaftigkeit der Gesetzgebung und bitte diese Beschränkungen anzunehmen. Tuen Sie das nicht, dann haben Sie das Leben aller jener auf Ihrem Gewissen, weiche dort verunglücken, ebenso wie die mir noch heute in den Ohren klingenden Hilferufe der in Marienbad Verunglückten.

Ich bitte Sie daher noch einmal, nehmen Sie meine Abänderungsanträge an, und damit werden Sie den künftigen Inwohnern solcher Dachbodenwohnungen, jenen armen Leuten, einen größeren Schutz gegen Zufall, Leichtsinn und Gewissenlosigkeit verschaffen, der Ihnen gewiß gebührt.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den Antrag Peters unterstützen, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt.

Es ist niemand mehr zum Worte gemeldet, ich erkläre die Debatte für geschlossen und gebe dem Herrn Berichterstatter das Schlußwort.

Prohlašuji debatu za skonèenou a dávám panu zpravodaji závereèné slovo.

Berichterstatter Dr. Hackel: Hoher Landtag! Ich nehme feinen Anstand zu erklären, dass für mich die Berichterstattung über einen solchen Gegenstand eine ungemein schwierige ist; sie gehört tatsächlich einem Fachmanne im Baugewerbe.

Wenn ich nichts destoweniger diese Berichterstattung übernommen habe, so geschah dies aus dem Grunde, weil damals in der Kommissionssitzung mit Ausnahme einiger Fachleute, welche den èechischen Parteien angehörten, kein einziger Fachmann, der einer deutschen Partei angehört hätte, zugegen war.

Ich mußte ferner die Berichterstattung aus dem Grunde übernehmen, und zwar ruhigen Gewissens übernehmen, weil ich mir sagen mußte, daß der Antrag von der Stadtgemeinde Reichenberg ausgehe.

Er wurde jedenfalls vom Bauamte der Stadt Reichenberg ausgearbeitet, es dürften dort schon wahrscheinlich auch Fachleute ander Bearbeitung des Antrages teilgenommen haben; der Antrag ging weiter in das Fachdepartement des Landesausschusses, wurde hier überarbeitet, von Fachleuten wieder begutachtet und so kam endlich der Bericht des Landesausschusses in die Kommission für die Abänderung der Bauordnung.

Ich möchte hier gleich einer falschen Meinung entgegentreten.

Es ist nämlich vielfach geäußert worden, daß diese Abänderung der Bauordnung eigentlich nur Bedeutung hat für die Stadt Reichenberg, dem ift aber nicht so.

Die Bauordnung bezieht Sich auch auf andere Städte als Reichenberg und infolge dessen wird auch dieser Gesetzentwurf, welcher die Bauordnung abzuändern bestimmt ift, noch für andere Orte als Reichenberg Geltung erhalten. Wenn ich nun, trotzdem ich kein Fachmann bin, doch daran gebe, einzelne Bedenken des Herrn Abgeordneten Ingenieur Peters zu zerstreuen, so möchte ich hauptsächlich bemerken, daß die Bedenken, welche der Herr Ingenieur Peters vorbringt, durch den Wortlaut des § 75, Absatz 4 wohl selbst schon zerstreut erscheinen.

Im Einzelnen beantragt der Herr Ingenieur Peterg, es möchte gesagt werden: "der niedrigste Teil der Dachwohnungen müsse 15 Meter betragen und der höchste Steil mindestens 3 Meter. "

Nun im Kommissionsberichte Steht: "Die mittlere lichte Höhe müsse mindestens 225 Meter betragen. "

Es ift dies, meine Herren, doch im Wesen dasselbe.

Ferner hat der Herr Ingenieur Peters beanständet, daß nicht ausdrücklich gesagt sei, daß die Decke dieser Dachwohnung Vollständig feuersicher hergestellt werden müsse.

Nun steht aber im Kommissionsberichte: "Sämtliche Räume müssen sowohl vom Dache als auch vom Dachboden feuersicher abgeschlossen werden. "

Damit ist doch implicite gesagt, daß Dachwohnungen vollständig feuersicher hergestellt werden müssen.

Ferner hegt der Herr Ingenieur Peters Bedenken, daß im Gesetze nicht ausgesprochen ist, was man unter "feuersicher" versteht.

Der Herr Ingenieur Peters gibt da selbst zu, daß in den übrigen Teilen der Bauordnung genaue Bestimmungen darüber enthalten ist, was unter "feuersicher" zu verstehen ist. Infolge dessen sind doch gewiß diese Bestimmungen in den abgeänderten neuen Bestimmungen mit in Rücksicht zu nehmen.

Schließlich möchte ich auch noch bemerken, daß ich doch den Bauunternehmern, insbesondere unseren Baumeistern soviel ich möchte sagen - Gewissenhaftigkeit, zutrauen kann, daß sie selbst wissen werden, in welcher Weise sie den Bestimmungen des Gesetzes hier zu entsprechen haben.

Auch weise ich darauf hin, daß doch vor der Benützung der Gebäude der Wohnungskonsens erteilt werden muß, daß zu diesem Zwecke eine Kommission abgehalten werden wird, welcher wieder Fachleute zuzuziehen sind, und daß infolge dessen wohl auch alle jene Übelstände werden beseitigt werden, die sich etwa herausstellen.

Ich gehe ferner zurück auf die Entstehungsgeschichte und bemerke nochmals, daß der Antrag auf Abänderung der Bauordnung seinerzeit vom Stadtrate der Stadt Reichenberg gestellt wurde.

Bereits in der vorigen Session erstattete über diesen Antrag der Stadt Reichenberg der Landesausschuß Bericht an den hohen Landtag, welcher empfiehlt, die beantragte Änderung der Bauordnung zum Gesetze zu erheben.

Leider wurde in der vorigen Session dieser Antrag nicht  zum Beschlusse erhoben.

Er kam überhaupt im Landtage nicht zur Verhandlung.

Neuerdings der Kommission mittelst eines Berichtes des Landesausschusses zugewiesen, wurde nun diese Fassung des abändernden Gesetzes einstimmig angenommen.

Nur in einer Bestimmung muß ich aber dem Herrn Abg. Ingenieur Peters Recht geben, es ist nämlich tatsächlich hier eine Bestimmung im § 75, Absatz 4, welche zu Bedenken Anlast gibt und welche sich in der Praxis wird nicht immer durchführen lassen.

Insolgedessen akeptiere ich aus dem Antrage des Herrn Abg. Peters eine Abänderung, indem ich vorschlage, daß im § 75, Absatz 4 die Worte: "unmittelbar zur Dachbodenwohnung führende" weggelassen werden, daß hingegen am Ende dieses Absatzes hinzugefügt werde: "Zwischen der zu solchen wohnbaren Dachbodenräumen führenden feuersicheren Stiege und den Thüren derselben muß sich beim Vorhandensein mehrerer Wohnungen ein ebenfalls vollkommen feuersicherer Gang oder Vorplatz befinden. "

Im Übrigen gestatte ich mir noch zu beantragen, daß anstatt der Fremdwörter "Lokale" auch das vom Hrn. Abg. Ingenieur Peters beantragte deutsche Wort: "Räume" gesetzt werde.

Dementsprechend wurde in der 1. Zeile des Absatzes 4, ebenso daselbst in der 4. Zeile von unten und dann im § 107, Absatz 1 in der 2. Zeile statt "Lokale" das Wort "Räume" kommen.

Ich empfehle demnach in der nunmehr von mir korrigierten Fassung den vorliegenden Gesetzentwurf zur Annahme. (Lebhafter Beifall).

Nejvyšší maršálek zemský: Pan zpravodaj navrhuje jménem komise, aby v èl. 50. v odst. 4 byla na konci v poslední vìtì vynechána slova: "vedoucích pøímo do pøíbytku podkrovního' a aby byla pøipojena následující vìta: "Mezi ohnivzdornými schody, jež k takovýmto obytným pokrovním prostorám vedou a dveømi k nim musí, je li tu více bytù, býti taktéž úplnì ohnivzdorná chodba nebo prostora. "

Mimo to v nìmeckém textu navrhuje, aby místo slov "Lokále" a "Lokalitäten" stálo slovo "Räume. "

Pøejdeme k hlasování.

Wir übergehen zur Abstimmung.

Pøedmìtem hlasování jest návrh komise s opravami, které p. zpravodaj pøednesl.

Gegenstand der Abstimmung ist der Kommissionsantrag mit den vom Herrn Berichterstatter vorgeschlagenen Vervollständigungen.

Žádám pány, kteøí pøijímají tento návrh, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag annehmen, die Hand zu erheben.

Jest pøijato.

Es ist angenommen.

Tím je denní poøádek vyèerpán.

Die Tagesordnung ist erschöpft.

Komise školská koná schùzi zítra o 9. hodinì dopolední.

Die Schulkommission hält Sitzung Morgen um 9 Uhr Vormittag.

Die Landeskulturkommission hält Sitzung Morgen um 9 Uhr Vormittag

Komise pro záležitosti zemìdìlské koná schùzi zítra o 9. hod. dopol.

Komise pro záležitosti okresní a obecní koná schùzi zítra o pùl 10 hod. dopolední.

Die Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten hält Sitzung Morgen um 1/2 10 Uhr Vormittag.

Pøíští sezení bude se odbývati zítra, dne 23. èervence, o 11. hod. dopolední.

Die nächste Sitzung findet statt morgen Mittwoch, den 23. Juli, um 11 Uhr Vormittag.

Na denní poøádek kladu druhé ètení zprávy komise rozpoètové o rozpoètu zemském na rok 1902.

Auf die Tagesordnung setze ich die Zweite Lesung des Berichtes der Budgetkommission mit dem Landesvoranschläge für das Jahr 1902, Druck Nro. CCXXVI.

Prohlašuji schùzi za skonèenu.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schùze skonèena v 11 hod. 30 min. veèer.

Schluß der Sitzung um 11 Uhr 30 Min. Abends.

Verifikatoøi:

Verificatoren:

Pilz.

Müller.

Dr. Zimmer.

Praha. - Rohlíèek & Sievers. - Prag.


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