Úterý 22. února 1898

§ 6.

Zákon tento nabude platnosti 1. červencem 1898.

§ 7.

Ministrům vyučování a financí ukládá se, aby zákon tento provedli.

Landtagssecretär Höhm (liest): Die Commission stellt den Antrag: Gesetz

vom..............

für das Königreich Böhmen betreffend die Einführung eines Schulbeitrages vom gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen.

§ 1. Von dem im Königreiche Böhmen vorfindlichen, dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögen wird ein Schulbeitrag für den Landesfond zu dem im § 5. bezeichneten Zwecke eingehoben.

Befreit von diesem Schulbeitrage ist nur

a)  das Vermögen, welches das Königreich Böhmen, dessen Vertretungsbezirke und dessen Gemeinden resp. Ortschaften besitzen und zu Selbstverwaltungszwecken verwenden;

b)  das Vermögen, welches Unterrichts-,

Wohlthätigkeits- und Humanitäts-Zwecken dient;

c)  das Vermögen der geistlichen Gemeinden, der Kirchen, Synagogen und Bethäuser so wie der Beneficien.

§ 3.

Dieser Schulbeitrag ist mit zwei Procent jährlich, somit mit zwanzig Procent des zehnjährigen staatlich eingehobenen Gebührenäquivalentes sammt Zuschlag zu entrichten.

§ 4.

Dieser Schulbeitrag wird für Rechnung des Landesfondes in derselben Weise bemessen und eingehoben, in welcher die Staatsgebühren von dem gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen bemessen und eingehoben werden.

Die executive Eintreibung und eventuelle Sichestellung derselben hat durch dieselben Organe und Mittel wie bei den landesfürstlichen Steuern zu erfolgen.

§ 5. Der Ertrag dieses Schulbeitrages ist zu Gunsten des öffentlichen Volksschutwesens zu verwenden.

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1898 in Wirksamkeit.

Die Minister des Unterrichts und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beanfragt.

Nejvyšší maršálek zemský: Mám za to, že projednání návrhu komise může se státi v jediném rokování.

Ich bin der Ansicht, dass die Verhandlung über den Antrag der Commission in einer einzigen Debatte durchgeführt werden könne.

Ich erlaube mir zu bemerken, dass sich zu diesem Gegenstande Redner zum Worte gemeldet haben:

Dovoluji sobě ohlásiti, že jsou přihlášeni k tomuto předmětu řečníci a sice:

Contra Dr. Zdenko Schücker, pro dr. Pippich.

Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Dr. Zdenko Schücker das Wort.

Abgeordneter Dr. Zdenko Schücker:

Hoher Landtag! Ohne Unterschied der Nationalität ist hier im hohen Landtage immer die Bereitwilligkeit ausgesprochen worden von den Vertretern beider Volksstämme, die bedeutend hohen Kosten, welche alljährlich der Volksschulaufwand aus dem Landessäckel erfordert, aus Landesmitteln zu bewilligen

Wir stehen auf dem Standpunkte, dass wir unserem Volke kein kostbareres Gut geben können, als die allgemeine Volksbildung, und dass ohne Unterschied, ob es sich nun um die čechische oder die deutsche Nationalität handelt, alles dem Volke geboten werden soll, was nothwendig ist, um es reif zu machen zur Lösung der großen wirtschaftlichen Aufgaben, zu welchen es jetzt berufen ist.

Und, meine Herren, in der opferwilligsten Weise sind zur Deckung dieses bedeutenden Aufwandes hier große Betrüge bewilligt worden, und ich weife nur daraus hin, dass in unserem Landespräliminarc der Aufwand und das Erfordernis für die Deckung der Auslagen des Volksschulwesens von Jahr zu Jahr bedeutend steigt.

Im heurigen Jahre beträgt das Ersordernis für die Zwecke des Volksschulunterrichtes 9, 218. 000 fl., dazu kommt die Subvention zu den Schulhaus-Bauten mit 150. 000 fl. und der Beitrag zum LehrerPensionsfonde mit 720. 000 fl., so dass thatfächlich der Auswand, welcher für das Volksschulwesen erforderlich ist, über 10, 000. 000 fl. beträgt, daher mehr als die Hälfte unseres Landespräliminares.

Meine Herren, wir bedauern das nicht, in der Richtung ist uns wirklich kein Opfer zu groß, und wir sind gern bereit die weitgehendsten Opfer diesbezüglich zu bringen, wenn wir eben unserem Volke die Bildung und die Aufklärung verschaffen, welche unbedingt nothwendig ist, um das Volk reif zu machen und es im schweren Kampfe der Cvncurrenz aufrechtzuhalten.

Aber, meine Herren, aus der andeien Seite ist begreiflich, dass eine gewissenhafte Volksoertretung davon ausgehen muss, auch aus Ziele und Wege zu sinnen, wie diese Last, die dem Lande da auferlegt wird, wenigstens theilweise erleichtert oder herabgemindert wird, und so ist denn seit einer Reihe von Jahren daran gedacht morden, eine Einnahme dem Lande zu schaffen und zwar in eister Reihe in der Riehtung, dasg man bei Verlassenschasten einen Schulbeitrag für das Land zur Deckung der Kosten des Volksschulaufwandes hereinbringt.

Meine Herren, diesbezüglich ist das Landesgesetz vom Jahre 1873 mit den nachträglich hiezu erfolgenden Ergänaungsgesetzen erflossen, genial welchen von den Verlassenichasten, also bei dem Uebergang des Vermögens im Todeswege auf natürlichem Erbschaftswege ein Schulbeitrag für das Land eingehoben wird und es ist in dem heurigen Piäliminare dieser Schulbeitrag von Verlassenschasten, welche im Erb schastswege sich ei ledigen, ein Beitrag von 273000 fl. eingestellt.

Ganz congruent mit dieser Belegung hat sich auch eine andere Bewegung im Landtage und in den diversen Commissionen, die diesbezüglich gehört werden sollten, gellend gemacht, die daraus hinausgegangen ist, dass man denn doch eigentlich keinen Unterschied machen sollte zwischen jenem Vermögen, welches im natür liehen Wege vererbt und jenem Vermögen, welches die sogenannte tobte Hand hat, welches eben diesem Erbübergang entzogen ist.

Und ich könnte darauf zurückweisen, dass bereits seit Decennien ein derartiges Bestreben gewesen und in verschiedener Form hier ausgetreten ist und auch jenes Vermögen, welches auf diese Weise sich nicht vererbt und welches nach staatlichen Gesetzen gebührenäguivalentpflichtitg ist, Dass auch dieses Vermögen herangezogen wird nach den Grundfötzen, wie der Staat das Gebührenäquivatent einhebt, auch zur Leistung des Schulbeitrages!

Meine Herren! Dieser Gedanke hat, als er das erstemal im Landtage ausgetaucht ist, allseitige sympathische Aufnahme gefunden; und im Jahre 1892 hat der Herr Abgeordnete Dr. Bareuther und Genossen den Antrag direct gestellt, dass von diesem gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen thatfächlich ein Schulbeitrag eingehoben werden soll.

Der Landesausschuss hat sich mit diesem Antrag beschäftigt, er hat ein reiches statistisches Material gewonnen und auf Grund dieses Materiales ist er dann auch mit einer Vorlage gekommen, welche thatsächlich einen Schulbeitrag von diesem gebührenäquivalentpslichtigen Vermögen in Vorschlag bringt.

Die Budgetcommission hat sich neuerlich mit diesem Gegenstande befasst, und es ist Ihnen ein Bericht zugekommen, in welchem das Resultat dieser Berathung der Budgetcommission vorgelegt worden ist.

Meine Herren! Nach der Berechnung, welche der Landesausschuss angestellt hat, auf Grundlage von Berechnungen, die da vorausgegangen sind, soll vom gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen der Schulbeitrag mit doppelt so viel Kreuzern eingehoben werden, als der Staat für das Decennium in Gulden an Gebühren vorschreibt, das würde also, kurz gesagt, betragen 2 pZt. jährlich, daher, nachdem der Staat das Gebührenäquivalent für ein Decennium vorschreibt, für dieses ganze Decennium 20 pZt.

Nach der Berechnung, die diesbezüglich angestellt worden ist, würde das jährliche Erträgnis des Schulbeitrages von dem gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen nach diesem Schlüssel gerechnet 136. 748 fl. 16 kr. betragen, also gewiss ein Betrag, der ganz respectabel ist, wenn er auch in keinem Verhältnis ist zu dem Riesenvermögen, welches gebührenäquivalentpflichtig ist, wenn er auch noch weit hinter der Ziffer zurückbleibt, welche an Schulbeiträgen von den Verlassenschaften des anderweitigen freien Vermögens gezahlt wird.

Nun, meine Herren, es ist hoch interessant, wenn man die Tabelle ins Auge fasst, welche der Landesausschuss diesbezüglich zusammengestellt hat und welche dem Berichte angeschlossen ist. Nach dieser Tabelle beträgt das ganze auf diese Weise gebundene Vermögen, welches gebührenäquivalentpflichtig ist, in Böhmen 278, 902. 692 fl. und es beträgt das Gebührenäquivalent davon durch einen Zeitraum von 10 Jahren 7, 703 297 fl. Durchgerechnet durch dieses Decennium würde jährlich gerechnet bei 136. 748 fl. 16 kr. sich also ergeben pro Jahr ein Erträgnis, welches durch 10 Jahre 10mal 136. 748 fl. 16 kr.,also immerhin eine ganz nette Summe.

Nun, meine Herren, so freudig wir diese Vorlage begrüßt haben, so waren wir doch enttäuscht, als der Entwurf des Gesetzes in der Weise vorgelegt wurde, gemäß Beschlusses der Budgetkommission, der eine Befreiung im § 2 Abs. c) eintreten lässt dahin, dass das Vermögen der geistlichen Gemeinden der Kirchen, Synagogen und Bethäuser, sowie der Benefizien von der Vorschreibung eines Schulbeitrages enthoben werden soll.

Nun, meine Herren, wir haben uns nach den Gründen gefragt, warum das gemacht werden soll. In dem Gebührengesetz ist diesbezüglich eine Befreiung nicht enthalten, und der Staat hebt ohne Anstand ein solches Gebührenäquivalent von diesem Vermögen ein, und was die zum Gottesdienst gewidmeten Sachen der Kirchen und Bethäuser anbetrifft, sowie die Benefizen und Stiftungen zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken - von dem beweglichen Vermögen ist es befreit, aber bezüglich des unbeweglichen Vermö gens hebt der Staat anstandslos die Aequivalentgebühr ein, und anstandslos ist auch die Aequivalentgebühr gezahlt worden. Es frägt sich nun, was kaun der Landesausschuss, beziehungsweise die Commission veranlagt haben, diesbezüglich eine Ausnahme zu machen, eine Ausnahme, welche bezüglich des Erträgnisses des Schulbeitrages von diesem so qualifizirten Vermögen einen Ausfall von über 50. 000 fl. jährlich, also bei einem 10jährigen Zeitraum von einer halben Million Gulden betragen wird.

Meine Herren, sie sehen aus den Berichten, die diesbezüglich dein Landtage vorgelegt worden sind, dass der Landesausschuss ursprünglich nicht aus diesem Standpunkte gestanden ist, sondern dass er einfach dasjenige Vermögen, welches der Staat für seine Gebühreneinhebung als äquivalentpflichtig ansieht, als pflichtig für die Entrichtung des Schulbeitrages erklären wollte.

Nun ist doch eine Wandlung eingetreten, und die Majorität der Budgetcommission ich weiß nicht, ob der Beschluß einhellig oder per majora angenommen wurde (Rufe: Einhellig!) hat sich dieser Anschauung des Landesausschusses angeschlossen, und muss man sich da fragen, was ist das Motiv, welches den Landesausschuss zur Abänderung seiner ursprünglich ganz richtigen Auffassung gebracht hat, und da finden wir den Fingerzweig hiefür in dem Berichte vom Feber 1897, der eben jetzt in Verhandlung steht, und der Herr Referent war ja so freundlich, auch bereits dieses Motiv aufzuklären. - Der Landesausschuss besorgt nämlich aus einer Aeußerung, welche die Regierung gegenüber diesem Gesetz abgegeben hat, dass die Regierung, wenn nicht bezüglich des Vermögens der Geistlichen, Gemeinden und bezüglich des unbeweglichen Vermögens der Kirche, Synagogen und Bethäuser, sowie der Beneficien eine Ausnähme gemacht wird und dieses Vermögen ausgeschieden wird, die Sanktion dieses Gesetzes verweigern konnte.

Nun, meine Herren, es ist das überhaupt misslich für eine Volksvertretung, wenn sie Gesetze machen soll, die den Wünschen wenigstens der Mehrheit der Bevölkerung entsprechen sollen, und welche nach einem gerechten Maßstabe gehalten sein sollen, sowie auch dem Rechte der Volksvertretung entsprechen sollen, welche ein ganz gleichberechtigter Faktor der Gesetzgebung ist geradeso wie die Regierung, wenn der Volksvertretung die Möglichkeit benommen wird, nach freiem Entschluß und nach eigenem Ermessen entsprechend den thatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, eine Gesetz zustande zu bringen.

Wenn die Regierung gleich mit der Erklärung kommt, wenn Ihr das so beschließet, wird das Gesetz nicht die Sanktion erhalten, so ist einmal damit ein Stillstand unserer gesetzgebenden Thätigkeit eingetreten und es ist hiemit unser Recht thatsächlich Gesetze zu erlassen beziehungsweise an dem Zustandekommen von Gesetzen mitzuarbeiten, unterbunden.

Und so oft ein solcher Fall vorkommt, stehe ich immer auf dem Standpunkt, dass die Volksvertretung sich dagegen wehren soll und einen solchen Eingriff in der Form von sich und von dem Rechte der Volksvertretung abweisen soll. Nun, meine Herren, ich habe die betreffende Erklärung der Regierung, insoweit sie überhaupt in dem Berichte enthalten ist, gelesen, und sie sagt eigentlich nicht, dass die Regierung die Sankzion verweigern würde oder beziehungsweise das Gesetz zur Sanktzion nicht vorlegen Würde, sondern der Landesausschuss interpretirt auch diese Note der Regierung und sagt, dass er die Erklärung der Regierung in der Weise auffasst, dass die Regierung sich auf den imperativen Standpunkt stellt, es muss dieses Vermögen ausgeschieden werden, als sonst das Zustandekommen dieses Gesetzes in Frage gestellt würde.

Meine Herren, es ist hier in dem Berichte auch die Motivirung dieser Regierungserklärung enthalten, und ich setze voraus, dass diese Motivirung im Wortlaute oder wenigstens ganz sinngetreu in den Bericht aufgenommen ist. Da muss ich aber sagen, dass ich nach meiner Auffassung absolut diese Erklärung der Regierung nicht verstehe und es mir unklar ist, wie so die Regierung daraus motiviren will, es muss dieses Vermögen von dem Schulbeitrage befreit werden.

Meine Herren, Wenn ich das vorlese, so glaube ich, werden Sie dasselbe, Bedenken wie ich es äutzere, auch haben; es heißt hier: "Die k. k. Regierung fordert im Hinblick aus die unausbleibliche Rückwirkung der Bestimmung §. 2 aus die Staatsfinanzen und wegen der wünschenswerten gleichen Behandlung mit dem Vermögen der Gemeinden und Selbstverwaltungskorper höherer Orgnung, dass diese Befreiung auch den Vermögenschaften der geistlichen Gemeinden, den Synagogen, Bethänfern u. s. W. zugestanden werde".

Ja, meine Herren, was soll das heißen: "im Hinblick auf die unausbleibliche Rückwirkung der Bestimmung des Gesetzes" dass dieses Vermögen nicht ausgeschieden werde "aus die Staatsfinanzen",

Ja, meine Herren, das ist eine Behauptung, die einfach gar nichts sagt. Denn, wenn der Staat dies mit Rücksicht aus die Staatsfinanzen für vereinbar hält, ja sogar im Gegentheil aus Rücksicht für die Staatsfinanzen das Gebührenäquivalent von diesem Vermögen für sich eingeht, dann sehe ich nicht ein, warum gegen die Staatsfinanzen ein Widerstreit darin gelegen sein soll, wenn der Staat dem Lande die Möglichkeit gibt, die Schulbeiträge von diesem Gebührenäquivalent einzuheben. Wenn man gesagt hätte, das geistige Vermögen muss anderweitig herangezogen werden, es müssen die Inhaber geistlicher Beneficien bei Vacanzen u. s. w. gewisse Gebühren nicht etwa an uns, sondern etwa an den päpstlichen Stuhl entrichten, so hätte ich gesagt: das hat etwas für sich zu betonen, dass das Vermögen anderweitig herangezogen worden ist, obwohl Wir eigentlich nichts davon haben.

Aber zu sagen, dass die Rücksicht aus die Staatsfinanzen dies nicht möglich macht, ist mir eine unverständliche Argumentation, und ich kann mir nicht erklären, wie so die Regierung aus diesem Grunde die Vorlage des Gesetzes zur Sanction an die Krone verweigern sollte.

Meine Herren! Es handelt sich hier um ein namhaftes Vermögen, und ich bitte, nicht den Ausnahmen für die Vertreter der geistlichen Gemeinden zuzustimmen, weil das bei der Bevölkerung einen sehr unangenehmen Eindruck machen würde.

Meine Herren! Es ist mir ferne gelegen, auf das große Vermögen, welches die sögenannte tobte Hand besitzt, hinzuweisen, aus die großen Bezüge, welche die einzelnen Besitzer von geistlichen Benefizien haben, die Ausmerksamkeit zu lenken. Weil es einerseits eine bekannte Thatsache ist, andererseits die Herren thatsächlich zu kirchlichen Zwecken ganz bedeu-tende Auslagen haben und es nicht meine Art und Weise ist, Jemandem nachzurechnen, was er an Vermögen besitzt.

Thatfache aber ist es, dass das Vermögen, um Welches es sich hier handelt, das Vermögen geistlicher Gemeinden 18, 797. 115 fl.

unbewegliches und 46, 068. 973 fl. bewegliches Vermögen, zusammen daher weit über 64 Millionen Gulden beträgt und dass das Gebührenäquivalent. Welches der Staat davon einhebt, im Jahre 704. 612 fl. bei unbeweglichem und 85, 261 fl. bei beweglichem Vermögen beträgt.

Meine Herren! Der kleine Mann wird sich sagen müssen: Bei uns kommen diese Verlassenschaften sehr oft vor. Es kommt vor, dass in einer Familie in einem Decennium leider Gottes oft 3 bis 4 Verlassenschaftsfälle eintreten.

Wir müssen diese Schulbeiträge nach dem Landesgesetze zahlen, das große Vermögen der geistlichen (gemeinden jedoch soll von diesen Beiträgen befreit sein ?

Meine Herren! Das wäre der Unterschied, der gemacht wird, der auch nicht zu Gunsten der Besitzer des geistlichen Vermögens wäre, und ich würde mir das Ansuchen an die Herren zu stellen erlauben, dass in ihrem eigenen Interesse kein Unterschied im Lande gemacht werden solle und vielleicht ist es ja ich Weiß dies nicht und will in dieser Hinsicht keine positive Behandlung ausstellen - darauf zurückzuführen, dass die Regierung die Sanction verweigert, weil die Herren vielleicht diesbezüglich ihre Wünsche vorgebracht haben und die Regierung diesen ihren Wünschen nachkommt.

Meine Herren! Sind Sie dessen eingedenk, dass gerade die Kirche es war, welche für die Schule eingetreten ist zu einer Zeit, wo Kunst und Wissenschaft im öffentlichen Leben vollständig zurückgedrängt waren.

Dieses Zeugnis müssen wir unseren Klöstern, müssen wir den geistlichen Gemeinden geben, dass gerade sie es waren, welche für die Cultur arbeiteten insbesondere im Mittelalter, wo es zum Verfall des ganzen wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens und der Kunst gekommen war, dass sie es waren, welche die kostbaren Schätze des Alterthums der Neuzeit übertragen haben und wir bedauern, dass die Kirche in der Neuzeit mehr diesen freisinnigen Standpunkt, den sie gerade im Mittelalter gegenüber der Kunst und Wissenschaft eingenommen hat, jetzt in manchen Beziehungen nicht so einhält und ich gebe mich der Hoffnung hin, dass es im Laufe der Zeit diesbezüglich anders und besser werde.

Ich glaube daher, dass es nicht gerechtfertigt ist diesbezüglich diese Ausnahme zumachen, ich glaube vielmehr, dass es viel gerechtfertigter ist, dass wir ohne Unterschied jenes Vermögen, welches in Böhmen gebührenäquivalent pflichtig ist, auch thatsächlich dem Schulbeitrage unterweisen.

Nun, meine Herren, man kann sich allerdings sagen, was ist unter Umständen das Bessere, wenn du weißt, es wird die Regierung das Gesetz überhaupt zur Sanction nicht vorlegen, so werden dem Lande möglicherweise die ganzen 136. 000 fl. entzogen, oder du beschränkst dich in deiner Gesetzgebung darauf, dass du sagst, du wirst einfach das Vermögen der weltlichen Gemeinden schulbeitragspflichtig erklären, aber das der kirchlichen geistlichen Gemeinden auslassen, so hast du wenigstens diesen Beitrag von dem weltlichen Vermögen nämlich 86. 000 fl. gerettet und es ist wenigstens etwas für das Land damit erzielt worden.

Das ist allerdings ein praktischer Standpunkt. Aber wir hier von dieser Seite des hohen Hauses stehen nicht auf diesem Standpunkt, wir sind der Anschauung, dass hier eine principielle Frage gelöst werden müßte und dass, wenn es die Regierung thatsächlich darauf ankommen läßt, diesem Gesetze, welches ja ganz entsprechend ist dem Staatsgesetze über Gebührenentrichtung, die Sanction zu verweigern, dass dann das Land diese 86000 fl. eben nicht hätte.

Das ist ein Standpunkt, der uns mit Rücksicht aus die Anschauung, wie sie in unserer Bevölkerung besteht, ganz gerechtfertigt scheint und der auch dem Gerechtigkeitssinne vollständig entspricht. Übrigens würfe ja dann niemals der Fall ausgeschlossen sein, dass man nach einem, zwei Jahren an die Regelung dieser Frage in der Weise geht, dass man dann nimmt, was anders absolut nicht zu erreichen wäre.

Aber solange thatsächlich nicht der Fall so liegt, dass die Sanction absolut verweigert wird, solange müssen wir uns aus den Standpunkt stellen, dass es diesbezüglich keinen Unterschied zu geben hat und dass sämmtliche gebühren - äquivalentpflichtigen Vermögen auch thatsächlich dem Schulbeitrage unterworfen werden sollen.

Ich glaube, meine Herren, dass durch das Zustandekommen dieses Gesetzes, ohne jeden Unterschied, wenn also thatsächlich 136. 000 fl. jährlich erzielt werden für die Landesfinanzen, namentlich was die Deckung des Aufwandes für das Volksschulwesen betrifft wirklich etwas Gutes erreicht werden kann.

Daher erkläre ich namens meiner Gesinnungsgenossen, dass wir für das Gesetz stimmen werden, dass wir namentlich dem § 1 vollinhaltlich zustimmen, dass von dem im Königreiche Böhmen vorsindlichen, dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögen ein Schulbeitrag für den Landesfond zu dem im § 5 bezeichneten Zwecke eingehoben wird.

Dieser § 5 sagt:

"Der Ertrag dieses Schulbeitrages ist zu Gunsten des öffentlichen Volksschulwesens zu verwenden. "

Wir werden aber nicht stimmen für den § 2 Absatz c.

Der § 2 enthält die Befreiungen vom Schulbeitrage. Die Absätze a und b, wonach das Vermögen, welches das Königreich Böhmen, dessen Vertretungsbezirke und dessen Gemeinden resp. Ortschaften besitzen und zu Selbstverwaltungszwecken verwenden, sowie das Vermögen, welches Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitäts-Zwecken dient, dass dieses Vermögen vom Schulbeitrage besreit wird, finden unsere Zustimmung. Wir werden aber dagegen stimmen, dass im Absatz c, das Vermögen der geistlichen Gemeinden, der Kirchen, Synagogen und Bethäuser sowie Beneficien, dass dieses Vermögen, insoweit es nidit durch Staatsgesetze überhaupt, also durch das Reichsgebührengesetz befreit ist von der Gebührenäquivalentpflicht, vom Schulbeitrage befr it werden folle.

Dieses Gesetz soll am 1. Juli 1898 in Kraft treten und es märe zu wünschen, dass die Regierung ihren Widerstand aufgibt und das Gesetz mit Weglassung des § 2, Absatz c genehmigt, weil sie dadurch thatsächlich dem Lande, welches zur Bestreitung des VolksIchulauswandes so bedeutende Opfer zu bringen bereit ist, ihr Entgegenkommen zeigt, und das Land in seinen humanitären Bestrebungen unterstützt.

Wir werden daher bitten, dess Seine Durchlaucht der Herr Oberstlandmarschall bei der Abstimmung über den § 2 in der Art abstimmen lässt, dass über den Absatz c separat abgestimmt werde, damit wir in der Lage sind gegen diesen Antrag zu stimmen. (Lebhafter Beifall links. )

Nejvyšší maršálek zemský. Přichází nyní k řeči řečník, který jest zapsán pro návrh komise.

Dávám slovo p. posl. dr. Pippichovi.

Posl. dr. Pippich: Slavný sněme! I z naší strany jest nutno, aby v této věci, pokud se týče osnovy zákona v příčině zavedení Školního příspěvku z jmění podléhajícího ekvivalentnímu poplatku, se vším důrazem bylo prohlášeno, že my ne-

uznáváme obmezení, které vláda vyžaduje a které nalézá výrazu svého v § 2. odst. c., za správné a spravedlivé, že nehodláme se zříci nějakého nároku v tomto směru, nýbrž že rozhodně budeme se domáhati toho, aby změna této osnovy co nejdříve nastala.

Mou povinností jest pak, abych za rozpočtovou komisi, pokud většinou usnesla se na této osnově zákona, naše stanovisko blíže odůvodnil. Co se týká historické genese celé té věci, tu kollega dr. Schücker správně vylíčil, jak k tomu došlo, že nastala nutnost zavésti takový příspěvek školní ze jmění podléhajícího ekvivalentnímu poplatku, a nebyl to teprve dr. Bareuter se svým návrhem, který učinil v roce 1892, jímž dán byl podnět k tomu, nýbrž podnět dal výbor rozpočtový již v r. 1891 a od té doby, od r. 1891., tato otázka stále a stále byla projednávána. My v této věci musíme žalovati a stěžovati si na liknavost vlády, že vláda, ač nám projevuje stále a stále pěknými slovy, že má nejlepší vůli pomoci financím zemským a měla zde příležitost k tomu, zejména v takové věci, jako jest podpora našeho školství, jež na nás ohromného břemene finančního vyžaduje - že tato vláda, ačkoliv předložil zemský výbor osnovu zákona k podání dobrozdání již dne 29. dubna 1896, takové dobrozdání nepodala a že následkem toho byla věc zdržována až do naší doby. My jsme tím nejméně 2 roky ztratili, a ty dva roky znamenají značnou finanční újmu, která zemi nastala liknavosti a netečností vlády v této otázce, která měla jednomyslnému přání celého sněmu ve směru tom vyhověti.

Zajímavé jest stanovisko vlády, které zaujala prvotně vůči tomu, aby jmění, které zvláštními předpisy tarifů a poplatků ekvivalentních se týkající, od ekvivalentního poplatku je osvobozeno, bylo zproštěno též od ekvivalentního školního příspěvku. Je zajímavé to, že vláda v roce 1892, když poprvé projevila v té věci svůj názor, výslovně stála jen na tom, by mimo zákonné osvobození další osvobození se poskytlo politickým obcím a vyšším samosprávným sborům vzhledem k jejich příspěvkům k účelům školním. Tenkráte vládě ani nenapadlo žádati, že by také duchovní obce a beneficie měly býti zproštěny tohoto školního příspěvku.

Ona tenkráte jen poukázala k obcím a odůvodňovala to tím, že bez toho již k účelům školním značné příspěvky jiného způsobu nesou. To bylo stanovisko správné, a proto také naše osnova prvotní, jak vysvítá ze správy zemského výboru loňského roku podané, směřovala k tomu, aby od tohoto školního příspěvku z poplatku ekvivalentního mimo osvobozeni již zákonem předepsané, které zahrnuto jest v § 1., poněvadž § 1. určuje, že jen jmění ekvivalentnímu poplatku podrobené se zároveň podrobuje příspěvku školskému, aby mimo to toto zákonné osvobození rozšířilo se na jmění, které království českému, jeho okresním zastupitelstvům, obcím neb osadám náleží a jehož k účelům samosprávy užívají, pak na jmění, které slouží k účelům dobročinným, vyučovacím a humanitním a sice na veškeré jmění ať movité neb nemovité, což podle zákona poplatkového nebylo.

Jak pravím, musilo nás překvapiti, že nyní vláda přistoupila s novými požadavky a že správně vystoupila ve formě přímo předpisující.

Pan kollega dr. Schucker již pravil a citoval dotyčné znění ze zprávy rozpočtové komise. - Toto znění jest doslovné. V tomto znění postavila vláda přímo kategoricky imperativ slovy: "muss", kde nařizuje, že se takové osvobození od toho příspěvku musí ještě také poskytnouti duchovním obcím, beneficiím a kostelům přes meze zákona. Totiž ohledně kostelů, modliteben a pod. jest v zákoně ustanoveno, že jest osvobozeno jen movité jmění k bohoslužbě sloužící, kdežto nyní i veškeré nemovité jmění jest do osvobozujícího předpisu zabráno, a vůbec ohledně duchovních obcí, beneficií a kostelů veškeré movité i nemovité jmění má býti sproštěno od tohoto školského příspěvku.

My musíme důrazně se ohraditi proti tomu, a učinil to již kollega dr. Schucker a my v tom se strany České rozhodně tomu přisvědčujeme, že takovým způsobem zákonodárství zemské stává se na prosto illusorní. Jestliže vláda již předem řekne, vy musíte to a tak učiniti, jestliže proti osnovám našim staví kategorický imperativ své vlastní vůle, pak jsme zde zbytečni, pak by osnovy mohla vláda pracovati sama a říci: Na to vkládám svou pečeť neomylnosti a nezměnitelnosti a Vy s tím musíte souhlasiti. Tak si zákonodárství zemské nesmíme představovati. Neboť nesrovnává se to s důstojností tohoto sněmu, abychom se řídili předpisy donucovacími, které přímo vedou k tomu, aby se podle vůle vlády podobné osnovy přijímati musily.

Když známe celou techniku zákonodárnou a víme, jak takové osnovy zákonů se u vlády pracují nebo jak se tam osnovy naše posuzují v případech takových dobrozdání o osnovách našich, tu tím méně můžeme přiznati vládě vliv tak rozhodující, poněvadž víme, že jest to často pouhá marotta toho kterého ministra, nebo marotta toho kterého referenta v ministerstvu, který si vezme něco do hlavy, který reální život ani nezná a přichází se svým diktátem.

Takové zákonodárství rozhodně neodpovídá skutečným poměrům a potřebám země a neodpovídá též významu a váze tohoto království a jeho sněmu. (Výborně!)

Tak se to má i v tomto případě. Já poukazuji, že my bohužel zde pro nedostatek času málo kdy dostaneme se k tomu, vypracovati a usnésti se na osnově zákona vážného dosahu a tu ještě máme tu nehodu, - poukazuji hned na příklad na předcházejíci osnovu ohledně přímých voleb v obcích venkovských, kde se rovněž stalo, že zákonu nebyla udělena sankce, že narazíme na úskalí odporu vlády a pak proti nám se pronáší výčitky, že nejsme plodnými ve svém zákonodárství.

Je zřejmo, na koho padá vina té neplodnosti, té sterilnosti zákonodárství zemského.

Pan kollega dr. Schücker tady správně vytkl tuto nepříslušnosť a pravil zároveň, že motivaci toho, proč vlastně vláda takovým způsobem imperativním proti nám vystupuje, naprosto nerozumí.

Já tomu take nerozumím a musím říci, že, jak jest nás zde právníků ve sněmu hezký počet, žádný ani z nás nepochopí, co vlastně vláda chtěla říci, když pravila, že musí nezbytně působiti ustanovení § 2. na statní finance.

Já tomu při nejlepší benevolenci výklad rozumné logiky dáti nedovedu.


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