Ètvrtek 10. února 1898

Stande war, diesen Process zu beschleunigen, so waren es gewiss vor allem jene tödtlichen Streiche, welche die ungarische Volkswirtschastspolitik während des Bestandet des gegenwärtigen Zoll- und Handelsbündnisses gegen die österreichische Mühlenindustrie geführt hat.

Der böhmische Landtag hatte auch bereits wahrend des Verlaufes seiner gegenwärtigen Legislaturperiode wiederholt Gelegenheit genommen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und verweise ich hiebei nur auf die eingehenden Erörterungen, welche der Herr Abgeordnete Dr. Foøt gelegentlich der Begründung seines Antrages aus Kündigung des österreichisch-ungarischen Handelsbündnisses diesem Gegenstand gewidmet hat, auf die Debatte, welche bei der zweiten Lesung dieses zweiten Antrages geführt wurde, ferner aus die Begründung, welche der Herr Abgeordnete Karlík im verflossenen Jahre bei seinem Antrage vorgebracht hat, der in seinem zweiten Theile vollständig mit diesem seinen heurigen Antrage übereinstimmt, und schließlich auf die Debatte, welche in der vorigen Woche hier im Hause abgeführt wurde.

Was nun den ersten Theil des Antrages auf Aufhebung des Mahlverkehres anbelangt, so muss wohl bei der gegenwärtigen Berichterstattung das Wesen der Frage der Hauptsache nach als bekannt vorausgesetzt werden.

In eine kurze und bündige Form gefasst, bestehen die Missbräuche des Mahlverkehrs darin, dass eben bei dem Veredlungsverfahren von fremdländischem Getreide das exportirte Mahlproduct nur der Gattung nach, alfo Weizenmehl für Weizen, welcher Provenienz immer mit dem importierten Getreide übereinstimmen muss dass jedoch von dem Nachweise der individuellen Identität zwischen dem importierten Stoffe und dem Exportfabrikate abgesehen wurde.

Hieraus resultierten für die ungarische Mühlen nachstehende Vortheile: Von dem importierten billigen Balkanweizen verblieb ein hoher Percentsatz, der sich zur Verarbeitung der seinen Exportsorten nicht eignete im Inlande. Dieses fremdländische Getreideguantum caleulierte sich für die ungarischen Müller ohne jeden Importzoll einzig und allein nach dem Bezugspreise, der billiger war als jener ver inländischen Getreides. Dieses Weizinguantum ausländischer Provenienz verblieb zum Theil zum ungarischen Consum und drückte damit die Preise des ungarischen Weizens.

Daraus erklärt sich, dass auch die ungarische Landwirthschaft in allererster Reihe gegen den Mahlenverkehr Stellung nimmt und dessen Aufhebung verlangt.

Ja, es ist meiner Ansicht nach anzunehmen, dass, wenn auch von Seite der österreichischen Regierung, beziehungsweise seitens der österreichischen Mühleninteressenten nicht eingeschritten worden wäre, der ungarische Ansturm allein es schon dazu gebracht hätte, dass die ungarische Regierung sich hätte entschließen müssen den Mahlverkehr aufzuheben.

Zum andern Theil wurde dieses Weizenguantum als Mahlproduct zur Ausfuhr nach Oesterreich verwendet. Es befinden sich demnach, nachdem der Importzoll aufgehoben war, die ungarischen Mühlen im Besitze einer Exportprämie, die in ihrer Höhe gleichkam der Preisdifferenz zwischen dem ungarischen und dem Balkanweizen.

Also diese Steuerrestitution, die ursprünglicherweise den Zweck verfolgte, den Export zu fördern, wurde verwandelt in eine Exportprämie nach der diesseitiger Reichshälfte.

Daraus geht hervor, dass die Wirkungen des Mahlverkehres schwankende sind, da sie abhängen von der Calculation, wie sich die Preise stellen, und je größer die Differenz zwischen dem ungarischen und dem Balkanweizen ist, desto drückender waren diese Wirkungen.

Noch ein zweites Moment ist hiebei zu rücksichtigen, nämlich das Verhältnis der ungarischen Weizenpreise zu den unsrigen. Ist der ungarische Weizenpreis wie im Vorjahre ein höherer als in Oesterreich, so arbeiten die ungarischen Müller, trotzdem sie sich im Besitze einer Exportprämie befinden, nicht mit jenem Vortheile, den sie sonst erhoffen könnten.

Dal alles ist in Folge der wiederholten parlamentarischen und publicistischen Erörterung in den weitesten Kreisen bekannt. Ebenso das seitens der ungarischen Regierung speciell in Bezug auf die Zollereditirung einseitig Fristen, beziehungsweise Verlängerungen das zur Wiederausfuhr bewilligten Termines zugestanden wurden, Begünstigungen, die mit dem Wortlaute der zwischen den beiden Regierungen getroffenen Stipulationen nicht mehr als vereinbar angesehen werden können. Run muss bei objectiver Betrachtung der Sachlage zugestanden werden, dass bei der Anklage, diese im Widerspruch mit der Zollgesetzgebung stehende Paris geschaffen zu haben, die österreichische Regierung ein groser Theil des Verschuldens trifft. (Rus: So ist es!)

Der Veredlungsverkehr beruht aus Art. X. der Zollnovelle vom 25. Mai 1882, und in dieser Zollnovelle wird an dem Eisordernisse des Identitätsnachweises sestgehalten.

Die österreichische Regierung hat nun in vielen Fällen im directen. Widerspruch mit dem Wortlaute und Geiste dieses Gesetzes jene Verordnung vom 26. Mai 1882 erlassen, in welcher an Stelle der Jdentität der Begriff der Aequivalenz, beziehungsweise an Stelle der stofflichen Uebereinstimmung die Vertretung durch die Gattung gesetzt wurde, und das war die Einführung des gegenwärtigen Mahlverkehrs.

Meine Herren! Die österreichische Regierung ist aus dieser Bahn noch weiter gegangen. Es hat nämlich früher einer gew ssen Einwilligung beider Regierungen bedurst für gewisse Mühlen, damit diese von der Begünstigung des Mahlverkehrs Gebrauch machen können.

Die österreichische Regierung hat aber mit der ungarischen Regierung die Vereinbarung getroffen, dass diese fallweise Bewilligung von Zollrestitutionen, die bis dahin an die Zustimmung der beiderseitigen Regierungen gebunden war, auch einseitig von jeder Regierung zugestanden werden fömie. Selbstverständlich hat die ungarische Regierung den reichlichsien Missbrauch davon gemacht: Es kann nicht zu den Ausgaben des Berichtes gehören, aufzuzählen, wie durch eine mit außerordentlich reichein statistischen Material belegte Beweisführung. der ganze Umfang der Mißbräuche dieses Mahlverkehis ausgedeckt wurde.

Der immer eindringlicheren Beschwerdeführung von Seite der legislativen Köiperschasten gegenüber sah sich die Österreichische Regierung genothigt, zur Frage der Reform des Mahlvekehres Stellung zu nehmen, und die Frucht neuerlicher Vereinbarungen mit der ungarischen Regierung war die Ministeriali'erOrdnung vom 8. Jänner 1896, der zu Folge mehreie Bestimmungen des Mahlveikchrs einer provisorischen Abänderung unterzogen wurden. Diese Modificationen beziehen sich auf 3 wesentliche Punkte und zwar: aus die Herabsetzung

der Creditirungsfrist von einem Jahr auf 6 Monate, auf die Erhöhung des Rendementsverhältnisses zwischen Weizen und Weizenmehl, und schließlich auf die Forderung dass die Zottfieljerstellung in Form einer Baarcaution geleistet werden darf. Dass diese neuen Bestimmungen eine wesentliche Eiuschränkung des Mahlverkehrs bedeuten mußten, steht wohl außer Bweisel.

Es muss billigermaßen anerkannt werden, dass damit die bedrohlichsten Auswüchse des Mahlverkehrs beseitigt und die Exportpraemie für die Mehlausfuhr nach dem Auslande oder in die diesseitige Reichshälste um einen bedeutenden Betrag herabgefetzt würde. Es lässt sich nicht leugnen, dass hiemit die Gefahren des Mahlverkehres in Hinsicht auf Concurrenzfähigkeit der öfterreichischen Industrie mit der ungarischen wesentlich abgeschwächt wurden.

Dies kann uns jedoch nicht hindern, die Forderung auf gänzliche Aufhebung der Zollreftitution beim Mahlverkehr als eine im Interesse der österreichischen Mühlenindustrie und speziell der böhmischen Mühlenindustrie gelegene Forderung erscheinen zu lassen, an welche sich die Commission an Sinne des von ihr discutierten Antrages anschließt

Es muss hiebei constarniert werden, und das ist nicht allseits bekannt, dass die galizischen Mühlen ein hohes Interesse haben an der Ausrech'erhaltung des Mahlverkehres. Denn im Jahre 1894 betrug das ganze Weizenguantum, welches unter dieser Begünstigung des Mahlverkehres nach ÖsterreichUngarn eingeführt wurde, 16 Millionen; (Hört! Hört!) 12 Millionen wurden in Ungarn vermählen und 4 Millionen allein in galizischen Mühlen.

Aber trotz alledem erscheint es der Commission nothwendig, den Antrag zu stellen die Forderung aufrecht zu erhalten, dass an die Regierung die Aufforderung gerichtet werde unverzüglich und in kürzester Zeit den Mahlverkehr zur Gänze aufzuheben.

Die Concurrenzfähigkeit der österreichischen Mühlen gegenüber dem ungarischen Export wird weiters wesentlich geschwächt durch jene Bemühungen, welche diesen durch tarifarische Maßregeln zutheil werden. Die zielbewusste Haltung und Energie, mit

welcher die ungarische Regierung gerade aus dem Gebiete der Tarifpolitik operirt, verdient vom transleithanischen Standpunkte aus wirklich nur die vollste Anerkennung. Man sieht, dass die Leiter der ungarischen

Handelspolitik sich bewusst sind des Einflußes, den die Tarisstellung aus die Preisbildung übt, und dass sie diesen Grundsätzen gemäß consequent und mit vollster Energie vorgehen.

Um nur ein Beispiel zu erwähnen: Gerade als die Verordnung im Jahre 1896 erschienen war, hat sich die ungarische Regierung sofort beeilt die Tarife nach Fiume für den Export von Mehl nach Frankreich und Brasilien in bedeutenden Maße herabzusetzen, um auf diese Weise wenigstens den schädlichen Einfluß dieser Verordnung zu paralysieren.

Es wurde wiederholt in diesem hohen Hause darauf hingewiesen, wie nachtheilig speciell vom Standpunkte der MühlenIndustrie die Tarifizierung aus den österreichischen Bahnen im Verhältnisse zu Ungarn sich stellt, und aus den Interessentenkreisen sind zahlreiche Anregungen in der Richtung gestellt worden, den Staffeltarif durch den Kilometertarif zu ersetzen und den Grundsatz der Declassification zwischen Rohproduct und Fabrikat gehörig zum Ausdrucke zu bringen.

Ich will hiezu bemerken, dass bereits in der Interpellation, welche der Abgeordnete Hallwich im Jahre 1890 eingebracht hat, ausdrücklicherweise hingewiesen wurde auf die Notwendigkeit eine entsprechende Declassisication in dieser Beziehung einzuführen.

Es ist auch vollständig richtig, dass von unseren Interessenten verlangt wird, dass einmal diese Frage der Einführung des Kilometettarifes an Stelle des Staffeltarifes einer eingehenden Erörterung unterzogen werde. Dabei ist aber nur eine Befürchtung vorhanden, dass nämlich, wenn wir auf den österreichischen Bahnen den Kilometertarif einführen, den ungarischen Bahnen der Staffeltarif bleibt, und dass derselbe in solcher Weise ermessen wird, dass dann auch "die Wirkungen der Kilometertarifes in Österreich vollständig paralysirt werden. Mit Hinsicht darauf erlaubt sich die Commission dem Antrage des Abgeordneten Karlík beizutreten.

Wenn man auf die Geschichte des gegenwärtigen österreich - ungarischen Zollund Handelsbündnisses zurückblickt und die zahlreichen Beschwerden prüst, die gegen die Handhabung der bestehenden Gesetze eingebracht wurden, so ist man wohl geneigt einzugestehen, dass die Interpretation der Ausgleichsgesetze nicht immer dem Geiste derselben entspricht. (So ist es!)

Es wird zugestanden werden müssen, dass ein Gesetzcomplex, der in verhältnismäßig wenigen und bündigen Bestimmungen die mannigfachen Lebensbeziehungen von Verkehr und Handel zwischen beiden Reichshalften regeln soll, dass ein solches nicht ausreichen kann für alle im Voraus kaum wißbare Fälle, um solche strikte Normen aufzustellen, dass Abweichungen oder extensive Deutungen unmöglich wären.

So ist gerade das Gebiet der Tarifpolitik eines "von jenen, wo vielleicht unwissentlich Überschreitungen von Vertragsstipulationen am leichtesten eintreten können.

Nun ist es wohl ritchtig, dass die parlamentarischen Körperschatten in erster Reihe dazu berufen sind, gegen Verstöße, die während der Ausgleichsperiode gegen den Geist und Inhalt des Gesetzes vorkommen, die entsprechende Remedur eintreten zu lassen.

Aber bei der Complizirtheit des formalen Weges, mit welcher jeder parlamentarische Apparat arbeitet, ist nicht ausgeschlossen, dass begründete Beschwerden gegen die Handhabung der Gesetze erst Jahre zur Prüfung und Erledigung bedürfen. Dem kann zwar abgeholfen werden, wenn nach Analogie der zahlreichen, zur Unterstützung der Ministerien gegründeten Beiräthe ein Organ geschassen würde, das aus Sachverständigem der Interessentenkreise zusammengesetzt dazu berufen wäre, die Handhabung der Bestimmungen des Zoll- und Handelsbündnisses insbesondere seitens der Regierung der anderen Reichshalste zu überwachen, die Rückwirkung aller aus Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver Ordnungen auf unsere volkšwirtichaftliche Verhältnisse von Fall zu Fall zu prüfen und Anträge einer entsprechenden Gegenmaßregel zu stellen. Den Einwurf, dass alles dies bereits jetzt in den Aufgabenkreis der Handelsund Gewerbekammer gehört, ist nur theilweise stichhältig, denn nicht zu läugnen ist es, dass der unmittelbare Verkehr der obersten Crecutivorgane mit den Interessentenkreisen eine lebendige Darstellung wirtschaftlicher Schädigungen, die Berufung einzelner Beschwerden durch die Männer der Praris selbst eine Gewähr dafür bieten wird, dass derartige wider den Geist der Gesetze, wider den Willen des Parlamentes, verstoßende Maßnahmen, wie die Praktiken des Mahlverkehres, nicht wieder vorkommen.

Die Kommission hält in der Voraussetzung, dass dem hohen Hause der Inhalt und die Tendenz der von Herrn Antragsteller eingehend begründeten Anträge bekannt sind, diese furze Darlegung für ausreichend, um im Sinne derselben einem hohen Hause nachstehende Anträge zur Annahme zu empfehlen:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Die k. k. Regierung wird aufgefordert:

1.   im Einvernehmen mit der ungarischen Regierung den Mahlverkehr unverzüglich und zur Gänze aufzuheben;

2.   den Staffeltarif für den Transport von Getreide und Mehl durch den Kilometertarif zu ersetzen und hiebet zum Schutze der Mühlenindustrie eine 30pZtige Declassification anzuführen;

3.   die Errichtung eines Beirathes in Erwägung zu ziehen, welchem aus Sachverständigen der Interessentenkreise gebildeten Organe die Aufgabe zufiele, allen die wirtschaftliche Gemeinschaft der beiden Reichshälften betreffenden Angelegenheiten seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Damit sind zugleich die Petitionen des landwirtschaftlichen Vereines für den Königgrätzer Bezirk Z. 2219 ai 1898, ferner jene des Bezirksausschusses in Pardubic Z. 2531 ai 1898 erledigt.

Snem. sekretáø Höhm (ète): Slavný snìme, raèiž se usnésti:

C. k. vláda se vyzývá:

1.   aby ve srozumìní s uherskou vládou mlecí øízeni bez prodlení a úplnì zrušila;

2.   aby sazbu stupòovou pro dopravu obilí a mouky nahradila sazbou kilo metrovou a aby pøi tom k ochranì mlynáøství zavedla 30% deklasifikaci;

3 aby vzala v úvahu zøízení poradního sboru, kterémuž orgánu sestávajícímu ze znalcù z kruhù interessentù náleželo by vìnovati pozornost všem záležitostem týkajícím se spoleèných hospodáøských zájmù obou polovicí øíše.

Tím jsou také vyøízen 7 petice pro okres královéhradecký è. 2219 ai 1898, pak okrasního výboru v Pardubicích

è. 2531 ai 1898.

Nejv. maršálek zemský: Žádá nìkdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Pøejdeme k hlasování.

Wir übergehen zur Abstimmung.

Není snad tøeba, abych opakoval návrh, který p. zpravodajem byl slav. snìmu sdìlen.

Es wird nicht nothwendig sein, dass ich den Antrag dem hohen Hause nochmals mittheile.

Ich ersuche die Herren, welche den Antrag der Kommission annehmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteøí návrh komise pøijímají, by vyzdvihli ruku.

Návrhy isou pøijaty.

Die Anträge sind angenommen. (Rufe: Einstimmig. )

Nächster Gegenstand der Tagesordnund ist die zweite Lesung des Berichtes der Kommission für Angelegenheiten der

Hypothekenbank über den Bericht des Landesausschusses, betreffend die Abänderung des Statutes der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen.

Pøíští pøedmìt denního poøádku jest druhé ètení zprávy komise pro záležitosti hypoteèní banky o zprávì zemského výboru v pøíèinì smìny stanov hypoteèní banky království Èeského.

Berichterstatter ist der Herr Abg. Dr. Reiniger. Ich ertheile ihm das Wort.

Abg. Dr. Reiniger: Hoher Landtag! Bereits im ersten Sessiansabschnitte hat der hohe Landtag sich mit einer vielseitigen Abänderung des bisherigen Statutes der böhmischen Hypothenbank zu beschäftigen gehabt. Er hat in diesem Falle auch eine Reihe von Abänderungen beschlossen, welche namentlich die §§ 5, 12, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 31, 33, 36, 41, 42, 45, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 66, 71 und 73 des alten Statutes berührt hat. Diese Landtagsbeschlüsse haben die allerhöchste Sanktion erlangt mit Ausnahme derjenigen, welche sich aus eine Abänderung des § 48, beziehungsweise 47 und 52 des Statutes bezogen hat.

In dieser Beziehung wurde dem Landesausschusse von Seite der Regierung die Mittheilung, dass diese vom hohen Landtag beschlossene Abänderung des Statutes der Hypothekenbank die kaiserliche Sanction nicht er halten habe, und zwar Wurde dieselbe von der Regierung selbst zur Sanktion nicht empfohlen, weil durch den beantragten Wortlaut eine Ausnahme von dem für die Hypothekardarlehen, aus Grund deren die Pfandbriefe der Hypothekenbank ausgestellt werden, geltenden Grudsatze der Pupillarsicherheit ermöglicht würde, dass jedoch mit Rücksicht auf die Eigenschaft der Pfandbriefe als der zur Deponirung von Waisengeldern ex lege bestimmten Papieren nicht zulässig erscheint.

Damit es verständlich sei, muss zunächst auf die Grundsätze hingewiesen werden, welche in den §§ 47 und 48 des alten Statutes der Hypothekenbank zum Ausdruck gelangten. Es bestimmte der § 47 des alten Statutes, dass auf Grund und Boden Darlehen in Pfandbriefen bis zu 2/3 des ermittelten Wertes bewilligt werden können.

§ 48 bestimmte weiter, dass als Grundund Boden-Kapitelswert von landwirtschaftlichen Realitäten mit Ausnahme jener Fälle, in welchen derselbe durch besondere Schätzung ermittelt wird, der 24fache catastralmäßige Reinertrag angenommen werde.

Nun ergaben sich im Laufe der Tätigkeit der böhmischen Hypothekenbank eine ganze Reihe von Fällen, in welcher Grundstücke zur Belehnung kamen, bei welchen der Catastralreinertrag offenbar weit hinter dem wirklichen Reinertrag zurückblieb, bei welchen daher auch der 24fache Catastralreinertrag sehr weit hinter dem wirklichen Werte der Realität zurückblieb.

Da jedoch § 47 und 48 des bisherigen Statutes in dieser Beziehung eine Norm aus sprachen. Welche jede Ausnahme ausschliesst, so war auch in solchen Fällen die Hypothekenbank nicht in der Lage, über den 16fachen Reinertrag hinaus, das ist 2/3 des mit 24fachen Reinertrag ermittelten Bodencapitalswertes ein Darlehen zu gewähren, so dass also einerseits von den betreffenden Grundbesitzern der Credit der Hypothekenbank nicht in hinreichender und wünschenswerter Weise ausgenützt werden konnte und andererseits die Hypothekenbank selbst sich Creditgeschäfte entgehen lassen musste zu Gunsten anderer Institute, zu deren Durchführung sie in allererster Stelle vermöge ihres Zweckes berufen gewesen Wäre.

Aus diesem Grunde hat nun im ersten Sessionsabschnitt dieses Jahres der Landesausschuss im Einvernehmen mit der Hypothekenbank eine Abänderung des § 48 des Statuts dahin beantragt, dass als 3. Absatz anzuschließen wäre die Ausnahmsbestimmung, dass die Direction berechtigt fei, bei Belehnung von landwirtschaftlichen Realitäten, mit Ausnahme von Wäldern, Darlehen bis zum 20fachen Catastralreinertrage zu bewilligen.

Da jedoch die in dem § 47 enthaltene Norm, dass Grund und Boden in der Regel nur bis 2/3 belehnt werden könne, aufrecht blieb, und ebenso aufrecht blieb die Bestimmung, dass als Grund- und Boden-Capitalswert der 24fache Reinertrag anzunehmen bei, so ist es allgemein richtig, dass mit dieser Abänderung wenigstens formell das Princip der Pupillarsicherheit verletzt worden wäre, welches eben darin besteht, dass Grund und Boden nicht höher zu belehnen ist, als mit der Pupillarsicherheit der Hypothek, also höchstens bis 2/3 des ermittelten Bodenwertes.

Das Bedenken der Regierung gegen diese Statutenänderung ist daher in dieser Beziehung begründet. Da jedoch auch die hohe Regierung es vollständig anerkannte, dass eine Abänderung der betreffenden Statutenbestimmungen der Hypothekenbank nothwendig ist, dass der Wunsch der Hypothekenbank bei Belehnungen von Darlehen auf Grundstücke nicht unter allen Umständen und ohne jede Ausnahme an den Catastralreinertrag, beziehungsweise an die Ermittlung des Bodenwertes im 24fachen Betrag des Catastralreinertrages unter allen Umständen gebunden zu sein, das Wird in das Zuschrift, mit welcher von Seite der hohen Regierung die Nichtgenehmigung der erwähnten Statutenänberung bekanntgegeben wurde, ausdrücklich anerkannt und gleichzeitig auch angeregt, diese Frage vielleicht in einer anderen Form zu lösen, in der Form, dass das Verhältnis zwischen Belehnungsmarimum und dem Bodencapitalswerte als solchem unverändert beibehalten dass hingegen der Ermittlung des Bodencapitalswertes als solchem nicht mehr der 24fache Reinertrag unter allen Umstanden, sondern unter dem auch hohem Vielfachen dieses Katastralreinertrages bis zum äußersten 30fachen Katastralreinertrag zugrunde gelegt werden könne, in solchen Fällen, in welchen die Direction sich auf eine entsprechende Weise davon überzeugt hat, dass der wirkliche Reinertrag oder wirkliche Bodenwerth weit über den Katastralreinertrag zu stellen sei.

Die Anregungen des k. k. Ministeriums des Innern wurden auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses vom 9. September 1897 der Direction der Hypothekenbank mit der Aufforderung mitgetheilt, die beabsichtigten Aenderungen der §§ 47, 48 und 52 des Bankstatutes unter Berücksichtigung der Darlegungen des k. k. Ministeriums des Innern neuerdings in Erwägung zu ziehen.

Die Direktion der Hypothekenbank beschloss in der am 9. Oct. 1897 abgehaltenen Sitzung den Anträgen des k. k. Ministeriums des Innern nach Durchführung unbedeutender stylistischer Aenderungen beizutreten.

Dieser Beschluss wurde in der am 12. Jänner 1897 abgehaltenenen gemeinschaftlichen Sitzung des Landesausschusses und der Hypothekenbankdirection aus Grund des § 73, Abs. 3 lit. c des Bankstatutes genehmigt.

In Erwägung, dass im Falle einer Abänderung, durch eine Abänderung des Bankstatutes, beziehungsweise des § 58 und dann folgerichtig auch des § 52 Bankstatutes im Sinne der von der Staatsregierung gegebener Anregung offenbar deren beabsichtigte Zweck, welcher von Seiten der Hypothekenbank mit der, in der ersten Session des hohen Hauses beantragten Aenderung dieser Statuten-Bestimmung beabsichtigt war, ebenfalls erreicht werden kann und in der Erwägung, dass es jedenfalls nothmendig sein wird auf die einmal zusage getretenen formale, zum mindesten nicht unbegründeten Bedenken der Regierung Rücksicht zu nehmen, hat auch die Commission für die Angelegenheiten der Hypothekenbank es für angemessen errichtet dem diesbezüglichen Antrage des Landesausschsses im vollen Inhalte beizupflichten und stellt demnach conform mit dem Landesausschuss dem hoh. Landtage den Antrag:

Die §§ 48 und 52 des Statutes der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen werden

in dem bisherigen Wortlaute außer Kraft gesetzt und haben künftighin folgendermaßen zu lauten:

§ 48.

Als der Grund- und Bodencapitalswerth von landwirthschaftlichen Grundstücken wird in der Regel der 24fache, von Wäldern der 20fache Betrag des catastralmäßigen Reinertrages angenommen.

Auf Gebäude, Nebengewerbe, fundus instructus und sonstige Rechte und Accessorien ist keine Rücksicht zu nehmen.

Die Direction ist jedoch berechtigt, von landwirthschaftlichen Grundstücken, mit Ausnahme von Wäldern, als Grund- und Bodencapitalswerth auch den Betrag zwischen dem 24sachen und dem 30fachen Catastralreinertrage anzunehmen, falls sie sich auf angemessene Weise überzeugt hat, dass der angenommene Betrag den thatsächlichen Bodencapitalswerth dieser Grundstücke nicht übersteigt. Findet die Direction hiezu eine besondere Erhebung der Umstände erforderlich, so hat der Darlehenswerber die Kosten zu tragen.

In allen Fallen, wo ein Schätzungsresultat oder ein Verkaufspreis aus den letzten fünf Jahren vorliegen sollte, welcher niedriger ist, als das Resultat der oben bezeichneten Werthsermittelung, ist der niedrigere Werth als Maßstab anzunehmen.

Der Darlehenswerber kann jedoch verlangen, dass die Anstalt auf seine kosten den Werth der Hypothek durch eine SchätzungsCommission mit Zuziehung eines delegirten Vertrauensmannes des Landesausschusses erheben lasse.

Wenn die Direction aus Grund dieser Schätzung ein Darlehen bewilligen sollte, ist die Zustimmung des Landesausschusses einzuholen.

§ 52.

Die Belehnung von im zweiten Absatz des § 47 erwähnten Gütern, ferner von Gütern mit ausschließlichem oder vorwiegendem Waldbestande, ferner von landwirthschaftlichen Grundstucken, bei denen der Grund- und Bodencapitalswerth nach § 48 über den Betrag des 24fachen Catastralreinertrages bemessen wurde, sowie jene von Haushypotheken darf nur über einstimmigen Beschluss der Direction erfolgen. Wird eine derartige Einstimmigkeit nicht erzielt, so entscheidet der Landesausschuss. eventuell nach vorangegangener commissioneller Besichtigung oder Abschäßung der Hypothek, ob oder wie weit die Belehnung stattfinden soll.

Die Direction der Bank ist berechtigt, die Hohe des Darlehens innerhalb der statutarischen Grenze nach eigenem Ermessen zu bestimmen; sie ist ferner berechtigt, das Darlehensgesuch, selbst wenn alle geforderten statutenmäßigen Nachweise vollstandig und genügend geliefert worden sind, ohne Motivirung abzuweisen ober die Auszahlung eines bewilligten Darlehens ganz oder theilweise zu verweigern. Doch steht es den Einschreitern frei, ihr Darlehensgesuch dem Landesausschusse im Berufungswege durch die Direction vorzulegen.

Ich beantrage daher namens der Commission für Angelegenheiten der Hypothekenbank die vollinhaltliche Annahme dieser Statutenänderungen.

Snìmovní sekretáø Höhm (ète):

Komise èiní návrh:

Slavný snìme, raèiž se usnésti:

§§ 48. a 52. stanov hypoteèní banky království èeského se v dosavadním znìní svém zrušují a mají zníti na pøíštì takto:

§ 48.

Za jistinnou hodnotu pùdy hospodáøských pozemkù pokládá se z pravidla 24 násobná, pøi lesích 20násobná suma èistého výtìžku katastrálního

Na stavení, na vedlejší živnosti, na fundus instructus a na jiná práva a pøíslušenství se nehledí.

Øiditelství jest však oprávnìno, pøi hospodáøských pozemcích, vyjmouc lesy také obnos mezi 24 násobným a 30 násobném èistým výnosem katastrálním za jistinnou hodnotu pùdy pokládati, pøesvìdèilo-li se pøimìøeným zpùsobem, že pøed pokládaný obnos skuteènou jistinnou hodnotu tìchto pozemkù nepøesahuje. Uznalo-li by øiditelství, aby se v tomto pøípadì blíže vyšetøily stávající pomìry, ponese naklad s tím spojený dlužník sám.

Byla-li by z posledních peti let známa odhadni nebo trhová cena, která by byla menši nežli cena vyšetøená zpùsobem výše uvedeným, budiž vždy nižší cena pøijata za mìøítko pùjèky.

Ten, kdo si vypùjèuje, mùže však žádati, aby banka cenu zástavy na vlastní jeho útraty dala vyšetøiti odhadní komisí, ku které povolati se má delegovaný dùvìrník zemského výboru.

Chce-li pak øiditelství na základì tohoto odhadu pùjèku povoliti, musí k tomu žádati za svolení zemského výboru.

§ 52.

Povolení pùjèky na statky v druhém odstavci § 47 uvedené, dále na statky, sestávající výhradnì neb vìtšinou z lesù, pak na hospodáøské pozemky, pokud jejich jistinná hodnota pùly dle § 48. vymìøena byla pøes 24 násobný èistý výnos katastrální, jakož i na domy, stati se smí jedinì po jednomyslném usnesení øiditelstva. Nebylo-li takové jednomyslnosti docíleno, rozhodne tu zemský výbor, po pøípadì po pøedchozím komisionelním prohlédnutí neb odhadnutí zástavy, zda-ii neb až pokud pùjèka poskytnuta býtí má.

Øiditelství banky má právo výšku pùjèky v mezích stanovami vytknutých urèiti dle vlastního uznání; také má právo žádost za pùjèku bez udání dùvodù zamítnouti i tehdy, kdyby se podaly všechny a úplné výkazy stanovami žádané, nebo vyplacení povolené pùjèky zcela nebo z èásti odepøíti. Oslyšený mùže však žádost za pùjèku v cestì odvolání vznésti na zemský výbor, podav ji prostøednictvím øeditelství banky.

Oberstlandmarschall: Verlangt jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo ?

Wir schreiten zur Abstimmung.

Pøejdeme k hlasování.

Im deutschen Text hat der Herr Berichterstatter in al. 2 des § 48 statt des Wortes "Rücksichtnahme" das Wort "Rücksicht" gelesen und damit eine Correctur ausgesprochen.

Gegenstand der Abstimmung sind die Anträge der Commission, welche identisch sind mit den gedruckten Antragen des Landesausschusses.

Pøedmìtem hlasování jsou návrhy komise, které jsou totožny s tištìnými návrhy zemského výboru.

Žádám pany, kteøí tyto návrhy pøijímají, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche die Antrage annehmen, die Hand zu erheben. Sie sird angenommen.

Jsou pøijaty.


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