Die Bildung dieser Rachtwache, welche ihre Wachstube in einem Nebenlocale des, an einen gewissen Herrn Franz Hofman verpachteten Josef Haberschen Gasthauses hatte, wurde vom Gemeindeamte der Bezirkshauptmanschaft Dux, ordnungsmäßig angezeigt, welches bis zu der vor einigen Tagen eifolgten freiwilligen Auflosung der Rächtwache, ja bis heute keinerlei Anstand gegen dieselbe erhob.
Überdies wurde der über die in Ladowitz in Verwendung stehenden Gensdarmen das Commando führende Gensdarmenbezirkswachtmeister von der allanchtlichen Unwesenheit der Wache in dem erwähnten Locale des Haber'schen Gasthauses verständigt.
Nachdem nun die am 7. Janner in Ladowitz patronillirrende Gendarmerie Wegen Offenhaltung des anderen Locales des aus zwei Häusern bestehenden Josef Haber'schen Gasthauses einige Minuten nach 9 Uhr einen Anstand erhoben hatte, kam am 9 d. Monats abermals eine Gensdarmeriepatronille in das Locale, welches der Nachtwache als Wachstube diente, entfernte steh jedoch wieder, nachdem sie sich überzeugt hatte, dass außer der Nachtwache Niemand anwesend sei, ohne eineu Anstand zu erheben mit dem Bemerken, dass unter diesen Umstanden gegen das weitere Verweilen der Anwesenden nichts einzuwenden sei.
Am 10. d. M. erschien in der Nacht abermals eine Gensdarneriepatronille, die sich auch nur überzeugte, dass außer der Wach mannschaft Niemand anwesend sei und entsfernte sich ebenfalls, ohne einen Anstand zu erheben.
Am 11. d. M. wurde nun sowohl der Gasthausbesitzer Josef Haber, als auch der Pachter Franz Hofmann zur Bezirkshauptmann sehnst Dur vorgeladen und einem jeden von Ihnen nach einer kurzen Einvernahme ein Straferkenntnis zugestellt, welches bezüglich des Enteren zugleich die erste schriftlische War nung nach § 138 Gew O. wegen der Überschreitung der Sperrstunde mit der Androhung der Concessionsentziehung enthielt.
Am 12. d. M. wurde sodann dem Herrn Josef Haber ein weiterer ebenfalls vom 11 d M. datirter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, welcher wegen der angeblichen Offen haltung des Gasthauses am 9. d. M. die "zweite" schriftliche Warnung enthielt und zugleich ihm, sowie dem Pächter Franz Hofmann eine Vorladung für den nächsten Tag zugestellt.
Am 13. d. M. wurde den beiden Herrn bei der Einvernahne von dem čechischen Commissar Dr Kladrubský, welchem diese Angelezenheit zngetheilt war, eröffnet, dass nachdem bereits zwei schriftliche Warnungen erlassen worden sind, wegen der am 10. d. M. angeblich erfolgten Offenhaltung des Gasthauses nunmehr die Entziehung der Concession und die Sperrung des Gasthauses folgen werde.
Am Nachmittage desselben Tages erschien der tschechische Concipist Dr Pollak mit zwei Gendarmen im Haber'schen Gasthause, stellte dem Eigenthumer ein der oben erwähnten Ankundigung des Commissars entsprechendes Erkenntnis bezuglich der unter Berufung auf § 138 Gew. O. verhängten Concessionsentziehung für 8 Tage zu und sperrte und versiegelte sofort die Gasthausraumlichkeiten.
Es ist geradezu ein Hohn auf die von dem tschechischen Commissar angerufene, die Concessionsentziehung betreffende Gesetzesstelle, welche diese Strase der konceissonirten Gewerben für den Fall vortreibt, dass der "Gewerbetrei-bende nach wiederholter schuftlicher Warnung sich Handlungen zu Schulden kommen lasst, durch welche das gesetzliche Erfordernis der Verlasslichkeit beeinträchtigt erscheint, wenn man, wie es im vorliegenden Falle geschah. Wegen mehrerei der ersten Warnung vorhetgehenden Handlungen nachträglich unmittelbar nacheinander zwei Verwarnungen erlasst und ohne dass nach diesen Warnungen ein wetteren Zuwiderhandeln vorgekommen wäre, wegen eines ebenfalls der ersten Warnung vorhergegangenen Falles sofort mit der Concessionsentziehung vorgeht.
Dieses, das Gesetz in augenfälligster Weise verlebende au die Handlungoweise jenes Patienten der von dem ihm verordnet n H ilmittel anstatt eines Löffels eine jede Stunde, eine ganze Flasche für mehrere Tage in Vorrat!) austrinkt, gemahnende Vorgehen des tschechischen Commissars lasst sich bei der sonstigen Verschlagenheit und Geschaftsroutine dieses Mannes nur damit erklären, dass es ihm im vorliegenden Falle gar nicht um die Handhabung der geweibegesetzlichen Vorschriften, auf welche er sich berief, zu thun ist, sondern dass er, da es ihm nicht gelingt der sich auf den ge etzlichen Boden vollrehenden Anwehr der Ladowitzer Deutschen gegen die ihnen aufgezwungene tschechische Schule gegen die Uebergriffe und Herausforderungen der dortigen Tschechen, mit gesetzlichen Mitteln beizukommen, bestrebt ist, durch Sperrung des den angesehensten deutschen Bürgern von Ladowitz seit jeher zum Stelldichein dienenden Haber'schen Gasthauses diese Abwehrbewegung gründlich lahm zu legen.
Dies wird dadurch bestätigt, dass der genannte Commissär ganz unverfroren erklärte, "der Gasthausbesitzer Haber solle sich für das ihm zugefügte Übel bei den Urhebern der Ladawitzer Vorgänge bedanken" und drohte, "er werde seine ganze Amtstätigkeit nun auf Ladwitz und insbesondere aus das Haber'sche Gasthaus conzentrieren".
Bemerkt sei noch, dass Herr Haber sein Gastgewerbe seit 1875-1889 persönlich und seit dieser Zeit krankheitshalber durch Pächter ausübt und während dieser Zeit nie den geringsten Anlass zu einer Beanständung gegeben hat.
Ich stelle nun an den Herrn Statthalter die Anfrage:
1. Ist der Herr Statthalter geneigt unverzüglich, nöthigenfalls im telefonischen Wege die Aufhebung der zweifellos rechtswidrigen Concessionsentziehung jedenfalls noch vor Ablauf der am 21. d. M. endenden Frist, für welche sie verhängt wurde, anzuordnen und
2. wird der Herr Statthalter sofort, nötigenfalls durch Versetzung der schuldtragenden Beamten, das Geeignete veranlassen, um der Wiederholung derartiger offenkundiger Gesetzesverletzungen zu Ungunsten
der deutschen Bevölkerung, wie sie seitens der Duxer Bezirkshauptmannschaft und deren čechischer Beamten im vorliegenden und in zahlreichen anderen Fällen vorgekommen sind, für die Zukunft wirksam vorzubeugen?
K. H. Wolf und Genossen.
Nejvyšší maršálek zemský: Odevzdám veškeré dotazy, které byly právě přečteny, Jeho Excellenci panu místodržiteli.
Ich werde alle eben verlesenen Interpellationen an Se. Excellenz den Herrn Statthalter leiten.
Der Legitimazionsausschuss hält heute nach der Landtagssitzung Sitzung.
Výbor legitimační koná schůzi dnes po sezení sněmovním.
Komise pro záležitosti zemské banky koná schůzi zítra dne 18. ledna o 9. hod. dopolední.
Die Kommission für Angelegenheiten der Landesbank hält Sitzung morgen, den 18. Jänner, um 9 Uhr vormittags.
Příští sezení se bude odbývati zítra o 11. hod. dopol.
Die nächste Sitzung findet morgen, um 11 Uhr Vormittag statt.
Auf die Tagesordnung setze ich die Fortsetzung der heutigen Tagesordnung.
Na denní pořádek kladu pokračovaní v denním pořádku dnešním.
Prohlašuji schůzi za skončenu.
Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.
(Schluss der Sitzung um 4 Uhr 5 Min. Nachmittags. )
Schůze skončena ve 4 hod. 5 m. odp. )
Mensdorff, verifikator.
Herbst,
Verificator.
Kryf, verifikátor.
Praha. - Rohlíček & Sievers. - Prag.