Støeda 10. bøezna 1897

schlug gerichteten schriftlichen Vorstellung, in welcher die concrete Bitte ausgesprochen wurde, die für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten und Diener geltenden Normen nach Analogie der durch das Gesetz vom 14.

Mai 1896 Z. 74 R. G. Bl. für die Staatsbeamten erlassenen Bestimmungen zu regeln.

In Entsprechung dieses Ansuchens zögerte der Landesausschuß nicht, der Lösung dieser Ausgabe naher zu treten und legte dem hohen Landtage seine diesfälligen Resormvorschläge in seinem Berichte Z. 159 Ldtg., Druck Nr. LVIII. welcher den Entwurf eines neuen Pensionsnormales erörtert, zur Schlussfassung vor.

Was den meritorischen Inhalt dieser Vorlage anbelangt, so lässt dieselbe die bisherigen Vorschriften betreffend die Pensionen der Landesbeamten, beziehungsweise Provisionen der Landesdiener, im Allgemeinen unberührt, weil eben in den diesbezüglichen Vorschriften, wie bereits ermähnt, jene Grundsätze bereits Ausdruck gefunden haben, welche bezüglich der Staatsbeamten durch das mehr zitierte Gesetz erst neu in Geltung treten. Nur zwei wichtige Aenderungen werden in der Vorlage betreffs der Beamtenpensionen statuirt.

Die eine besteht darin, dass der § 9 erster Absatz der Vorlage die Anweisung der für eine Minimaldienstzeit von 10 Jahren entfallenden 4 %tigen Normalpension auch in jenen Ausnahmsfällen ermöglicht, in welchen ein Landesbediensteter vor Vollstreckung einer 10jährigen, jedoch nach Zurücklegung einer mindestens 5jährigen Dienstzeit ohne sein Verschulden dienstunfähig wird, während nach den bisher bestehenden Bestimmungen in solchen Fällen nur der Anspruch auf eine Jahresabfertigung Platz greift.

Die zweite Aenderung besteht darin, dass in den durch die bisher bestehenden Vorschriften gar nicht normierten Fällen nur unverschuldeten, nicht infolge eingetretener Dienstunfähigkeit erfolgten, Dienstentlassung vor der Erreichung des zum Pensionsbezuge berechtigenden Minimaldienstalters den entlassenen Landesbediensteten ein Abfertigungsanspruch zuerkannt wird (§ 9, zweiter Absatz).

Die Annahme dieser beiden Abänderungsvorschläge erscheint der Budgetkommission um so unbedenklicher, als es sich hiebei um Fälle handelt, welche sich erfahrungsgemäß nur selten ereignen und daher eine bedeutendere Inanspruchnahme der Landesmittel nicht besorgen lassen.

Von viel tiefer einschneidender Wichtigkeit ist jedoch die von dem Landesausschuße ganz im Anschluße au die Grundsätze des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1996 RGB. Nr. 74 vorgeschlagene Abänderung der bisher geltenden Bestimmungen betreffend die Pensionen und sonstigen Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen der Landesbeamten und Diener. Die Erhöhung der Witwenpensionen ist denjenigen analog, welche dermalen für die Staatsbeamteuwitwen eingetreten ist und findet im § 13 der Vorlage Ausdruck.

Während nämlich bisher die Witwe eines pensionsberechtigten Landesbeamten als Pension 40pZt. von dem 1200 fl. nicht übersteigenden Gehalte und 15pZt. von dem 1200 fl. übersteigenden Gehaltsbezuge ihres Gatten, nie aber eine höhere Pension als 800 fl. bezogen hat, gebührt ihr jetzt eine Pension von 50pZt. von dem 1200 fl. nicht übersteigenden und 25pZt. von dem diesen Betrag übersteigenden Gehaltsbezuge ihres Gatten ohne Einschränkung auf ein Maximum, so dass beispielsweise bei einem Gehalte von 800 fl., welcher Betrag das Gehaltsminimum der Landesbeamten darstellt, der Witwe früher eine Pension von 320 fl, jetzt eine solche von 400 fl. und bei einem anrechenbaren Gehalte von 4000 fl. der Witwe früher eine Pension von 800 fl., jetzt von 1300 fl. zusteht.

Hiedurch erscheint wenigstens annähernd die Gleichstellung zwischen den Pensionsansprüchen der Witwen nach Staatsbeamten und solcher nach Landesbeamten hergestellt.

Die §§ 15, 16 und 17 enthalten Bestimmungen hinsichtlich der Versorgungsgenüße der hinterbliebenen Kinder. Sowohl was das Ausmaß derselben, als auch was die erforderliche Beschränkung anbelangt, fanden hier die einschlägigen Bestimmungen des neuen Pensionsnormals für Staatsbedienstete Anwendung. In letzterer Beziehung lassen sich die Beschränkungen in dem Grundsatze zusammenfassen, dass einerseits die Witwenpension nebst Erziehungsbeiträgen zusammen in keinem Falle mehr betragen darf, als der letzte Bezug des Gatten, andererseits, dass die Waisenpension die normalmäßige Witwenpension niemals übersteigen darf.

Gegenüber dem geltenden Normale günstiger ist, abgesehen von der allgemeinen Erhöhung der Versorgungsgenüsse, auch das Alter, bis zu welchem der Erziehungsbeitrag gebührt, angesetzt.

In dieser Beziehung unterscheidet das geltende Normale zwischen beiden Geschlechtern, in dem es Sohnen Erziehungsbertrage bis zum 20. und Töchtern bis zum 18 Lebensjahre zugestand.

Es lasst sich wohl nicht in Abrede stellen dass von einer Versorgung bis zu diesem Alter nur in den allerseltensten Fallen die Rede sein kann, und zwar sowohl bezüglich der Sohne, als auch der Tochter, insbesondere dann, wenn die letzteren, was in Beamtenfa milien die Regel ist, darauf angewiesen sind, sich für einen selbständigen Lebensberuf aus zu bilden. Auf diese Art wurden mit Rucksicht aus die geänderten Zeitverhaltnisse Verlangerungen der Erziehungsbeitrage aus weitere Jahre zur Regel.

Diesen Umstanden mußte das geltende Normale dadurch Rechnung tragen, dass es im Art. 18 dem Landesausschuße das Recht einräumte aus eigener Machtvollkommenheit die Verlängerung der Erziehungsbertrage in der Form vom Gnadengeben über das Normalalter hieraus zu bewilligen, von welcher Befugnis in häufigen Fallen Gebrauch gemacht werden mußte.

Dadurch, dass der vorliegende Entwurf in seinem Nr. 15 das Normalalter auf 24 Jahre fixirt, durfte in Hinkunst der Hauptgrund für derartige Verlängerungen, außer bei exceptionellen Verhaltnissen, entfallen und erscheint es daher gerechtfeitigt, wenn im Entwurf das Recht, die Verlängerung des Bezugs von Erziehungsbertragen über das Alter von 24 Jahren hinaus zu bewilligen, aus den Befugnissen des Landesausschußes eliminirt und dem hohen Landtage zuweist.

Die Ausdehnung des Anspruches auf ein Steibequartal auf alle Beamtencategorien Art. 20 des Entwurfes, entsprechend der analogen Bestimmung des für die Staatsbeamten geltenden Normales (W. 12 des Gesetzes vom

14. Mai 1896 Nr. 74 N. -G. -Bl. ) ist wohl durch die Eiwagnug gerechtfertigt, dass Beamtenfamilien, welche ja gewöhnlich über ein

Privatvermogen nicht verfugen, gerade in der Zeit nach dem Ableben des Familienvaters am meisten in die Gefahr finanzieller Bedrangnisse zu gerathen pflegen, weil in diesem Zeitpunkte die Nothwendigkeit der Aenderung der bisherigen Lebensführung und die Kosten der damit verbundenen Vorkehrungen sowie die Kosten der letzten Krankheit, der Beerdigung, größere Aufwande bedingen.

Was die Bedeckungsfrage anbelangt, so follen nach dem Beispiele des Gesetzes vom 14 Mai 1896 Z 74 R -G. -Bl. die durch diele Neuerungen erforderten Geldmittel von den Landesbeamten selbst, namlich gemaß Art. 24 des vorliegenden Entwurfes durch obligatorische Gehaltsabzüge von jahrlich 1 1/2 pZt. gegen 3 pZt. bei den Staatsbeamten ausgebracht werden, wenigstens zum größten Theile.

Der Unterschied zwischen der Abzugsquote der Staatsbeamten und der der Landesbeamten erklärt sich dadurch, dass die Differenz zwischen den bisherigen Witwenpensionen und der auf Grund der neueren Bestimmungen auszumessenden, welche aber durch den Gehaltsabzug hereingebracht werden soll, bei den Staatsbeamten wesentlich großer ist als bei den Landesbeamten.

Was nun die voraussichtliche finanzielle Ruckwirkung der vorgeschlagenen Reformen auf das Landesbudget anbelangt, so ergibt sich diesfalls folgendes Calcul:

Bei dem derzeitigen Beamtenstande des Landes wird die Summe der projektierten Gehaltsabzuge einen Betrag von circa 6200 fl. jährlich ergeben

Hingegen wurde bei Veranschlagung aller dermalen zut Auszahlung kommenden Witwenpensionen nach dem neuen Normale zur Bedeckung der eintretenden Erhöhungen ein jährlicher Mehraufwand von circa 12. 000 fl. erforderlich sein.

Da jedoch die neuen Bestimmungen aus die bereits angefallenen Witwenpensionen keine Anwendung finden sollen, wird dieser Normalmehraufwend von jahrlich 12. 000 fl. erst nach vielen Jahren zur Ganze nothwendig sein, wahrend auf Jahre hinaus nicht einmal der Ertrag der jährlichen Gehaltsabzüge zur vollen Verwendung kommen wird.

Daraus ergibt sich, dass vorläufig und auch noch in den nächsten Jahren die Landesmittel durch die vorgeschlagenen Neuerungen nicht in Anspruch genommen werden, dass auch in der Folge der aus Landesmitteln zu leistende dermalen, selbstverständlich ziffermaßig nicht festzustellende Zuschuß nur allmählich steigen und, den gleichen Beamtenstand vorausaesetzt, den Betrag von jährlich 3000-4000 fl. auch nach

Erreichung des normalen Marimums nicht überschreiten wird.

Es ergibt sich aus dieser Sachlage, dass sich aus den für die nächste Zeit nicht zur Verwendung gelangenden Gehaltsabzügen im Laufe der Jahre ein beträchtlicher besondeier Fond bilden wird, für dessen naturgemäße besondere Verrechnung und Verwaltung eigene Normen erforderlich sein werden. Dies rechtfertigt den vom Landesausschusse beantragten, im Berichte sub 2 angeführten Resolutionsantrag, welchen die Commission vollinhaltlich acceptierte.

Weiter kann es sich die Commission bei der unleugbaren Harte, welche die Nichtanwendung der vorliegenden neuen Pensionsnormalien aus die bereits dermalen vorhandenen Witwen mit sich bringt, nicht versagen, den- Wunsch auszusprechen, dass der Landesausschuß in Erwägung ziehen möge, ob nicht den dermalen vorhandenen Witwen der Landesbeamten und Diener auf ähnliche Weise, wie diel bezüglich der Staatsbeamten geschieht, eine Aufbesserung ihrer Pensionen gewahrt werden könne, und wurde endlich von der Commission aus Grund von im Schöße derselben laut gewordenen Anregungen auch beschlossen, den Landesausschuß zu beaustragen, in Form des unter 3 gestellten Resolutionsantrages Erhebungen zu pflegen, aus welche Kategorien von dem Landesausschusse nicht unterstehende Beamte und das bevorstehende Normale noch Anwendung zu finden habe und hierüber im nächsten Sessionsabschnitte zu berichten.

Die sämmtlichen vorstehend angeführten und erörterten Neuerungen bezüglich der Versorgungsgenüsse der Landesbeamten und deren Witwen und Waisen bezwecken daher nur eine Gleichstellung dieser Personen mit den Staatsbeamten und deren Witwen und Waisen und erweisen sich daher als wünschenswerth und notwendig, umsomehr, als hie durch eine namhafte Mehrbelastung des Landesbudgets nicht bewirkt wird.

Die Budgetcommission stellt daher in dieser Erwägung und in der weiteren Erwägung, dass die Bestimmungen des dem Landesauslchußberichte Z. 159 Ltg. Truck Nr. LVIII. angeschlossenen Entwurfes eines "Pensionsnormales für Landesbeamte und Diener, " so weit sie von den bisherigen Bestimmungen abweichen, nur fachgemäße Formulirungen der eben erõrterten Grundsätze darstellen, die Anträge, der h. Landtag wolle:

1.      den beigeschlossenen Eutwurs eines neuen Pensionsnormales für Landesbeamte und Diener genehmigen;

2.      den Landesausschuß beauftragen, bezüglich einer abgesonderten Anlage und Rechnungsführung der aus dem den Landesbeamten im § 24 des neuen Pensionsnormales auserlegten Gehaltsabzüge fließende Einnahmen des Pensionsetats ein entsprechendes Regulativ auszuarbeiten und in der nächsten Landtagssession zur Genehmigung vorzulegen;

3.     dem Landesausschüsse auszutragen, Erhebungen zu pflegen und auf Grund derselben Anträge zu stellen, auf welche Kategorien von dem Landesausschusse nicht unterstehenden Beamte und Diener das vorliegende Pensionsnor» male noch Anwendung zu finden habe, und hierüber im nächsten Sessionsabschnitte zu berichten.

Snìm. sekretáø Holím (ète: ) Slavný snìme, raèiž

1.   pøipojenou osnovu pensijního normálu pro úøedníky a sluhy zemské schváliti,

2.   výboru zemskému uložiti, aby v pøíèinì zvláštního vedení a úètování pøíjmù pensijního státu fondu zemského, pocházejícího z pøíplatku úøednictvu zemskému v § 24. nového normálu pensijního uloženého vypracoval a v pøíštím zasedání ku schválení pøedložil zvláštní pravidla;

3.   zemskému výboru uložiti, aby konal šetøení a na jeho základì vypracoval návrhy o tom, pro které kategorie úøedníkù a sluhù, kteréž zem. výboru nejsou podøízeni, mìl by míti platnost tento pensijní normál a aby o tom v pøíštím oddílu zasedání zprávu podal.

Nejvyšší maršálek zemský: Žádá nìkdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Dám hlasovati o návrzích komise.

Ich werde die Commissionsanträge zur Abstimmung bringen.

Žádám pány, kteøí tyto návrhy pøijímají, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche die Commissionsanträge annehmen, die Hand zu erheben.

Sie sind a n g e n o m m e n.

Jsou pøijaty.

Pøíštím pøedmìtem denního poøádka jest druhé ètení zprávy komise pro záležitosti hypoteèní banky o zprávì zemského výboru v pøíèinì zmìny stanov této banky.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Kommission für Angelegenheiten der Hypothekenbank über den Landesausschussbericht betreffend die Abänderung des Statutes dieser Bank.

Berichterstatter ist gleichfalls der Herr Abg. Dr. Reiniger. Ich ertheile ihm das Wort.

Abg. Dr. Reiniger Hoher Landtag! Es sind im Schöße d s h. Hauses der its mehrfache Anregungen und Wunsche laut geworden bezüglich der Umgestaltung und Aenderung des Statutes der Landes Hypothekenbank im Sinne einer Erweiterung der Geschaftskreise und einer Verbilligung des Hypothekarkredites

Im vorigen Jahre hat der hohe Landtag Gelegenheit genommen, diesen Wünschen in einer Reihe von Resolutionen Ausdruck zu geben, welche dahin gehen, dass ein lebhafterer Verkehr zwischen der Landesbank und der Hypothekenbank eingeleitet werde, nämlich bezuglich der Uebernahme der Baucredite, dann der Zinsenzahlung an die Landes- und Hypothekenbank, deren Bestätigung von der Stempelgebuhr besreit wäre, und schließlich, dass auch Darlehen unter 500 fl und zwar in mit der Zahl 50 theil baren Beträgen zu gewähren sind.

Diesbezüglich hat der Landesausschuss

mit dem Berichte Z 212 Ltg. und dem nachträglichen Berichte 242 Ltg. nachdem er eine Reihe von Sitzungen abgehalten hat, seine entsprechenden Anträge an den hohen Landtag gestellt und zwar nicht nur in bloßer Erledigung dieser Wünsche dieses hohen Landtages, sondern auch weitergehende Anträge betreffend die Statutenänderung u. s. w. vorgelegt.

Die Commission für Angelegenheiten der Hypothekenbank hat in mehreren Sitzungen diesen Bericht einer eingehenden Untersuchung unterzogen und ist zu dem Schluße gelangt, dem hohen Landtage zu beantragen, dass der Bericht des Landesausschusses zur Kenntnis genommen werde und z. bezüglich des

Wunsches betreffend den regeren Verkehr zwischen beiden Landesinstituten aus dem Grunde, weil ein solcher Verkehr bereits besteht Bezüglich des 2 Punktes, nämlich der Ermöglichung der Zinsenzahlung ohne Steinpelgebuhr, in welcher Beziehung sich der Landesausschuss ablehnend geäußert hat, aus dem Grunde, weil bei Vorhandensein der Bestimmung über die Gebührenerleichterungen der Hypothekenbank und bei Vorhandensein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidungen es unmöglich wäre, dass von der Stempelung der Quittungen Umgang genommen werde, weil sonst die Bank in die Lage kommen wurde, aus ihren eigenen Mitteln die Stempelgebühren zu entrichten, wird in dieser Resolution beantragt, dass der Landesausschuss angewiesen werde, ohne Verzug um Ertheilung der Gebührenbefrerung von Stempelgebuhren bezüglich der Quittungen über Zinfenzahlungen an die Hypothekenbank anzusuchen.

Bezuglich des weiteren Wunsches, dass die hypothekar-Darlehen unter 500 fl. gewahrt werden, beantragt die Commission den ableh nenden Bericht des Landesausschußes genehmigend zur Kenntnis zu nehmen, weil es sich seit dem Bestände der Hypothekenbank, nämlich seit dem Jahre 1864, gezeigt hat, dass nur in sehr seltenen Fallen um Gewahrung solcher klemeren Darlehen angesucht wurde, so dass sich kaum erwarten lasst, dass in der Bevöl kerung das Bedürfnis bestehen wird, noch niedrigere Darlehen als 500 fl. aufzunehmen, wogegen von Seiten des Landesausschußes eine Ausnahme von dieser ablehnenden Beur theilung dahin gemacht wurde, dass allerdings für besondere Zwecke, und zw. zur Ermögli chung der Aufbringung der Convertierungskosten der Convertierung eigener Bankdarlehen, an welche Ausnahme von Seite der Commission allerdigs auch eingegangen wurde, solche Belehnungen von unter 500 fl. stattfinden sollen, und zu diesem Zwecke heschloss die Commission für Angelegenheiten der Hypothekenbank im Einverständnisse mit dem Landesausschuße, dass künftighin auch Pfandbriefe in Betragen von 50 fl. zur Ausgabe gelangen sollen.

Außer diesen Beschlüssen hat jedoch die Hypothekenbank im Einvernehmen mit dem Landesausschuße eine vollständige Revision des Statutes vorgenommen und eine ganze Rahe von Abanderungsantragen gestellt, insbesondere bezüglich der Gewährung von Darlehen in 4%igen Pfandbriefen mit 4 1/2 % igen Annuitäten, welche binnen 55% Jahren rückzahlbar sind, und zu diesem zwecke die Ausgabe 4% iger binnen 57 Jahren zur Verlosung gelangenden Pfandbriefe in Kronewährung beantragt.

Es hat sich nämlich herausgestellt die Erfahrungsthatsache, dass die verschuldeten Hypotheksbesitzer nicht daran zu denken pflegen, das schuldige Hypothekar-Capital im Convertierungswege an die Bank zu bringen, wenn ihnen nicht die Gewissheit geboten ist, dass ihre Gefammtjahresleistung sich künftighin geringer stellt, wie bisher. Sie fehen nicht die Vortheile, die ihnen im Zinsfüße ober in der Amortisationsdauer zu Gute kommen, sondern nur die Vortheile aus der Vergleichung der Jahresleistung vor und nach der Convertierung.

Hier ist die Ursache zu suchen, dass sich das Convertierungsgeschaft nicht so lebhaft gestaltet hat, als zu erwarten gewesen wäre, indem bei dermal 4% igen Pfandbriefen bei l% iger Annuitätenzahlung eine Gesammtjahresleistung von 5% resultiert, so dass sich z. B. auch die Schuldner von 5% igen Capitalien selten veranlasst finden eine Convertierung durch Ausnahme eines 4% igen Pfandbriefdarlehens auszustreben weil sie in diesem Falle gleichfalls 5% zahlen müffen und für sie die Convertierungskosten weit mehr in die Wagschale fallen, als die durch die Convertierung resultierenden Verzinsungsvortheile.

Um nun in dieser Richtung eine Anregung zu geben, wird folgender Antrag gestellt:

Ad i. Abs. a Seite 5 des Landesausschußberichtes Z. 212 Ltg. Der Beschluß, die Gewährung von Darlehen in 4% igen Pfandbriefen mit 4 1/2% Annuitäten, welche binnen 55 1/2 Jahren rückzahlbar sein sollen, und zu diesem Zwecke die Ausgabe 4% iger binnen 57 Jahren zur Verlosung gelangender Pfandbriefe in Kronenwährung zu beantragen.

b)  Die weitere Ausgabe von 4% binnen 42 1/2 Jahren zur Verlosung gelangenden und auf die gegenwärtige Währung lautenden Pfandbriefen einzustellen.

c)  Behufs Durchführung dieser Anträge die §§ 12, 14, 22, 23 Abs. 4, 31, 41, 42und 45 des Bankstatutes in der in der Beilage des Berichtes angedeuteten Richtung abzuändern.

Der Landesausschuß hoffte von der Ausgabe solcher langfristiger Pfandbriefe, bei denen es möglich ist die jährliche Gesammtleiftung aus Zinsen und Kapitalsrückzahlung auf 4 1/2% herabzusetzen, eine bedeutende Hebung des Konvertirungsgeschäftes der Bank.

Es ist nämlich eine in der ungünstigen finanziellen Lage des Grundbesitzes begrünbete Erfahrungsthatsache, daß der Hypothekarschuldner zur Änstrebung einer Konvertirung nur in dem Falle sich bestimmen zu lassen pflegt, wenn er sich hievon eine Herabminderung seiner jährlichen Gesammtleistung verspricht, keineswegs aber durch den Umstand, daß er bei etwa unveränderter oder gar höherer Jahresleistung Vortheile im Zinsfuße oder in der Amortisirungsdauer erreichen kann.

So fühlen sich z. B. die Schuldner von selbst 5% igen Hypothekarkapitalien dermalen nur selten veranlaßt, eine Konvertirung durch Aufnahme eines Darlehens in 4°/oigen Pfandbriefen der älteren Art anzustreben, weil sie auch in diesem Falle jährlich eine 5°/oige Pauschalzahlung leisten müßten, und für sie bei dem häufigen Geldmangel die Aufbringung der Konvertirungskosten weit mehr ins Gewicht fällt, als die durch die Konvertirung zu erreichenden Verzinsungsvortheile.

Anderseits verschloß sich freilich die Kommission auch nicht der Erwägung, daß die Ausgabe von Pfandbriefen von solch ungewohnlich langer Umlaufszeit dem wirthschaftlichen Grundsätze, daß die Grundschuldender gegenwärtigen Generationen nicht aus zu ferne künftige Generation überwälzt werden dürfen, sondern möglichst noch während der Wirthschaftsdauer des ersten Schuldners zu tilgen seien, widerstreite.

Dieses an sich richtige Prinzip konnte jedoch trotzdem hier nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil aus den bereits angeführten Gründen für Darlehen mit kürzerer Amortifationsdauer, alfo höheren Jahrespauschalzahlung ein Interedsse in weiteren Kreisen nicht zu erwarten wäre, und es daher praktischer erscheint, durch Pfandbriefdarlehen mit kleinerer Anunität, also längerer Umlaufsdauer, eine wenn auch langsam fortschreitende, so doch sichere Entschuldung zu ermöglichen.

Die Kommission befand daher gegen die Gewährung von Darlehen in solchen langfristigen 4% Pfandbriefen um so weniger einen Einwand zu erheben, als bei der herrschenden sinkenden Tendenz des Zinsfußes ein vorteilhafter Cours für diese neu zu emittirenden 4% Pfandbriefe mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, denn die Käufer von Anlagepapieren bevorzugen naturgemäß solche Papiere, welche in Folge längerer Umlaufsdauer den längeren Bezug einer sichereu und befriedigenden Zinsenrente in Aussicht stellen.

Im Uebrigen dass, um diesbezüglich jeden Zweifel zu beheben, wohl darauf hingewiesen werden, daß auch die Hypothekenbanken von Mähren, Nieder- und OberOesterreich bereits mit gutem Erfolge Pfandbriefe dieser Art in Umlauf gebracht haben.

Daß unter Einem die weitere Ausgabe der bisherigen 4% tigen, binnen 421/2 Jahren zur Verlosung gelangenden, auf Guldenwährung lautenden Pfandbriefe eingestellt werden müßte, ist augenscheinlich, weil nach der zu erwartenden obligatorischen Einführung der Kronenwährung der Ersatz dieser Pfandbriefe durch auf Kronenwährung lautende doch veranlaßt werden müßte, und dann bis zum vollständigen Umtausche 4% Pfandbriefe dreierlei Art im Verkehre ständen, was nicht nur zu Manipulations, sondern auch zu Coursschwierigkeiten führen könnte.

Schließlich wird bemerkt, daß die bereits beschlossene Herausgabe von 3 1/2%Pfandbriefen, ei welchen allerdings ebenfalls die Festsetzung von Jahrespauschalzahlungen von 41/2% wöglich wäre, die Emission der neuen 4%tigen Pfandbriefe keineswegs entbehrlich macht; denn bis nun und wohl noch auf Jahre hinaus zeigt der Markt mir eine sehr beschränkte Ausnahmsfähigkeit für diese 31/2% Werthe, trotzdem dieselben bei ihrem Course von 93 fl. 50 kr. (der einer Verzinsung von 3 77% entspricht) noch immer größere Vortheile bieten, als die 4%tigen Pfandbriefe älterer Gattung.

Es scheint aber, daß einerseits der Umstand, daß diese Pfandbriefe unter pari notiren, und andererseits die bei diesem immerhin Coursschwankungen unterworfenen Papiere gegebene Notwendigkeit, eine die thatsächlich zur Auszahlung gelangende Valuta übersteigende Summe zur bücherlichen Sicherstellung zu bringen, die Interessenten abschreckt, wenigstens zeigt sich, daß kleinere Hypothekenbesitzer auf Darlehen in solchen Pfandbriefen fast gar nicht aspirieren, fondern vorzugsweise nur Großgrundbesitzer.

Die unten gestellten Anträge der Kornmission sind daher gerechtfertigt und erscheinen die beantragten textlichen Aenderungen der §§ 12, 14, 22, 23 Abs. 4, 31, 41, 42, 45 des Bankstatutes als Konsequenzen der ad I. a) und b) gefaßten Beschlüsse.

Bezüglich der beantragten Zusätze zu § 45 des Statutes wird bemerkt, daß dem Schuldner, welcher sich auf Grund des bisherigen Wortlautes des § 31 des Statutes bei Aufnahme eines 4%tigen Pfandbriefdarlehens zur Entrichtung einer 5%tigen Jahrespauschalzahlung verpflichtet hat, nur deshalb nicht das formelle Recht eingeräumt werden kann, für den Rest die Feststellung eines Tilgungsplanes mit 41/2% tiger Jahrespauschalzahlung zu verlangen, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß sich zwischen den neu zu emittirenden 4%tigen Pfandbriefen und jenen älterer Ordnung eine Coursdifferenz zu Ungunsten der Bank ergeben könnte, für welchen Fall es der Direktion frei stehen muß, die Umwandlung des Darlehens von der Zahlung oder Sicherstellung dieser Differenz abhängig zu machen.

Die von der Kommission zum § 14. des Statutes bezüglich der Pfandbriefformulare C und D gestellten Textabänderungsanträge rechtfertigen sich daduech, daß die Stelle eines Oberbuchhalters der Hypothekenbank nicht mehr besetzt werden dürfte und die Buchhaltung dermal zum Ressort des commerziellen Direktors gehört.

Ad n. des Berichtes Z. 212 Ltg. Besonders wichtige Aenderungen des Statutes sieht sich die Kommission konform mit den Anträgen des Landesausschußes in Ansehung der §§ 47, 48 und 52 des Statutes zu beantragen veranlaßt.

Während nämlich als Grund- und Bodenkapitalswerth nach dem gegenwärtigen Wortlaute des Abs. 1 des § 48 in der Regel der 24fache, bei ausschließlichem oder vorwiegendem Waldbestande der 20fache Betrag des Katastralreinertrages angenommen wurde und so bei vorwiegendem Waldbestande die ungleich größere Belehnungssähigkeit der nicht mit Wald bestandenen Grundstücke unveranschlagt blieb, sichert die unten konform den Landesausschußanträgen vorge-


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