Středa 22. prosince 1886

Stenographischer Bericht

über die

X. Sitzung der IV. Jahressession des böhm. Landtages v. Jahre 1883 am 22. Dez. 1886.

Vorsitzender: Se. Durchl. der Oberstlandmarschall Georg Fürst von Lobkowicz.

Anwesende: der OberstlandmarschallStellvertreter Dr. Waldert und die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungstische; Se. Excellenz der k. k. Statthalter Dr. Alfred Freiherr von Kraus, k. k. Statthalterei-Rath Kmoch.

Stenografická zpráva

O

X. sezení IV. zasedání českého sněmu z roku 1883. dne 22. prosince 1886.

Předseda: Jeho Jasnosť nejvyšší. maršálek zemský Jiří kníže z Lobkowicz.

Přítomni: Náměstek nejvyššího maršálka Dr. Waldert a poslanci v počtu k usnášení dostatečném.

Co zástupcové vlády: C. k. místodržitel Jeho Excel. Dr. Alfred svob. pan Kraus, c. k. místodrž. rada Kmoch.

Inhalt:

Präsidialmittheilungen.

Tagesordnung.

1.     Bericht über die Wahl eines Abgeordneten aus der Curie des nichtfideikommiss. Großgrundbesitzes.

2.     Erste Lesung des Landesauschußberichtes mit dem Jahresberichte des pomologischen Institutes in Troja für das Jahr 1885, L. -Z. 182, Dr. XLVI.

3.   Erste Lesung des Antrages des Abg. Plener und 66 Genossen um Aufhebung der Sprachenverordnung v. 19. April 1880 und des Justiz-Ministerialerlasses v. 23. September 1886 und auf nationale Abgränzung der Gerichts- und -Verwaltungsbezirke. L. -Z. 146, Dr. XXIX.

4.    Zweite Lesung des Berichtes der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch des Prager Stadtrathes, es möge der Gemeinde der königl. Hauptstadt Prag die Bewilligung zur Aufnahme eines Anlehens von 200. 000 Gulden und zur Verwendung dieser Summe als Beitrag zum Baue eines Gebäudes für die k. k. Staatsgewerbeschule in Prag ertheilt werben. L. -Z. 183, Dr. XLVII.

5.   Zweite Lesung des Berichtes d. Com. f. Bezirksund Gemeindeangelegenheiten über die Petit. d. Gemeinde Studenei um Ausscheidung aus dem Grulicher und Zutheilung zum Senftenberger Gerichtsbezirke, L. -Z. 192, Dr. XLIX.

Obsah:

Sdělení předsednictva.

Denní pořádek.

1.   Zpráva o volbě poslance z kurie velkostatků svazkem svěřenským nezavázaných.

2.     První čtení zprávy zemského výboru s výroční zprávou zemského pomologického ústavu v Troji za rok 1885, č. sn. 182, č. t. XLVI.

3; První čtení návrhu poslance Plenera a 66 soudruhů na zrušení jazykového nařízení ze dne 19. dubna 1880 a výnosu ministerstva spravedlnosti ze dne 23. září 1886, a na ohraničení soudních a správních okresů dle národnosti, č. sn. 146, č. t. XXIX.

4.   Druhé čtení zprávy komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti městské rady Pražské, aby povoleno bylo obci. král. hlavního města Prahy, aby si vypůjčila částku 200. 000 zl. r. m a věnovala je jako příspěvek na stavbu c. k. státní průmyslové školy v Praze, č. s. 183, č. t. XLVII.            

5.   Druhé čtení zprávy komise pro záležitosti okresní a obecní o žádosti obce Studené za vyloučení ze soudního okresu Králického a přidělení k okresu Žamberskému, č. sn. 192. tisk XLIX.

6. Zweite Lesung des Berichtes der Bubgetcommission über den Landesausschußbericht v. 21. April 1886 Zahl 14867 Ldtg. Zahl 52 betreffend die Finrei hung der Offizialstelle bei der Landeskorrektionsanstalt in den gemeinsamen Status der subalternen Rechnungsbeamten. L. = Z. 191, Dr. XLVIII.

6. Druhé čtení zprávy komise rozpočtové o zprávě zemského výboru ze dne 21. dubna 1886 č. 14867 č. sn. 52 v příčině vřadění místa oficiála při zemské káznici v společný status podřízených úředníků účtárny, č. sn. 191, č. t. XLVIII.

Beginn d. Sitzung um 10 Uhr 25 Min. Vorm.

Sezeni počalo o 10. hod. 26 min. dopoledne

Oberstlandmarschall (läutet): Ich eröffne die Sitzung.

Zahajuji sezení.

Das Geschäftsprotokoll der 6. Sitzung vom 16. Dezember 1886 ist durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht ausgelegt gewesen.

Jednací protokol 6. sezení ze dne 16. prosince byl po dobu jednacím řádem předepsanou k nahlédnutí vyložen, činím dotaz, zdali někdo proti znění tohoto protokolu činí námitky.

Ich stelle die Anfrage, ob Jemand gegen den Wortlaut dieses Protokolls eine Einwendung erhebt.

Nachdem dies nicht der Fall ist, erkläre ich dasselbe für agnoscirt.

Prohlašuji, že tento protokol jest i chválen.

Volba 12členné komise pro chorobnictví, která byla včera vykonána následkem usnešení sněmu ze dne 20. t. m., měla následující výsledek:

V kurii velkostatků odevzdáno 40 lístků hlasovacích a zvoleni pánové: hrabě Wratislav z Koloděj, rytíř Wiedersperg a Václav Šulc, každý z nich 40 hlasy a pan Pabstmann 39 hlasy; v kurii měst a míst průmyslových odevzdáno 35 lístků hlasovacích a byli zvoleni pp. posl. Dr. Rudolf Knoll, Dr. Tittelbach, Dr. Roser a Dr. Graf, každý 35 hlasy; v kurii obci venkovských odevzdáno 29 lístků hlasovacích a byli zvoleni pánové: Dr. Engel, Dr. Bach, Dr. Krofta a Dr. Zeis, z nichž každý obdržel 29 hlasů.

Komise ještě se nekonstituovala, jak mně bylo však sděleno, má se to státi mezi dnešním sezením a ohlásím ještě výsledek, jest-li mně bude udán.

Die zufolge Landtagsbeschlusses vom 20. d. M. am gestrigen Tage vorgenommene Wahl der aus 12 Mitgledern bestehenden Kommission für das Siechenhauswesen hatte nachstehendes

Resultat:

In der Curie des Großgrundbesitzes wurden bei Abgabe von 40 Stimmzetteln gewählt die Herren Abg.: Graf Wratislav auf Kaladei

Ritter v. Wiedersperg und Wenzel Šulc mit je 40 und H. Pabstmaun mit 39 Stimmen; in der Curie der Städte und Industrialorte Wurden bei Abgabe von 35 Stimmen gewählt die Herren Abg: Dr. Rudolf Knoll Dr. Tittelbach, Dr. Roser und Dr. Graf; in der Curie der Landgemeinden wurden bei Abgabe von 29 Simmzetteln mit je 29 Stimmen gewählt die Herren Abg. Dr. Engel, Dr. Bach, Dr. Krofta und Dr. Zeis.

Die Constituirung der Kommission hat gestern noch nicht stattgefunden; es wurde mir jedoch mitgetheilt, daß dieselbe heute voraussichtlich im Laufe der Sitzung stattfinden dürste und falls mir das Resultat angezeigt werden wird, werde ich dasselbe dem h. Hause zur Kenntnis bringen.

Ich ersuche dem h. Landtage mitzutheilen, welche Druckschriften vertheilt worden sind.

Žádám, by sl. sněmu bylo sděleno, které spisy byly tiskem rozdány.

Landtagssecretär Höhm: Im Drucke wurden vertheilt: (liest).

L. Z. 153, Druck Nr. XXXV. Bericht des Landesausschußes über die zu Bezirksstrassenbauten bewilligten Subventionen und Vorschüße, und über die von der technischen Abtheilung für Hochbau im Jahre 1885-6 geleisteten Arbeiten.

L. Z. 198, Druck Nr. LI. Bericht der Schul-Kommission über die Petitionen um Einreihung in höhere Lehrergehaltsklassen, dann der stenographische Bericht der 9. Sitzung.

Čís. sn. 153, čís. t. XXXV. Zpráva zemského výboru o subvencích a zálohách udělených na stavby okresních silnic v Čechách a o pracích technickým oddělením pro stavby pozemní v roce 1885-6 vykonaných.

Čís. sn. 198, č. t. LI. Zpráva školské komise o žádostech za vřadění do vyšší třídy služného učitelů, pak stenografická zpráva o 9. sezení.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche dem h.

Hause mitzutheilen, welche Landesausschußberichte ex prasidio den Kommissionen zugewiesen worden sind.

Žádám, by bylo sl. sněmu sděleno, které zprávy zemského výboru byly z praesidia komisím přikázány.

Landtagssecretär Höhm: Ex praesidio wurde zugewiesen der Landesculturkommission: (liest)

Z. 200. Bericht des Landesausschußes mit dem in der letzten Landtagssession nicht erledigten Berichte der Landeskulturkommission (Z 409) in Angelegenheit der Aushebung der Wassermaut in Kaladen und in Prag.

Z praesidia byla přikázána komisi pro záležitosti zemědělské: (čte)

Č. 200. Zpráva zemského výboru, kterouž se předkládá v posledním zasedání sněmu nevyřízená zpráva komise zemědělské (č. 409) v příčině zrušení vodního mýta v Kolodějích a v Praze.

Oberstlandmarschall: Ich glaube von der Verlesung der Petitionen heute Umgang nehmen zu sollen.

Mám za to, že bude vhod, když bych dnešního dne nedal sděliti, jaké petice došly.

Konstatuji způsobilost slav. sněmu k uzavírání.

Ich constatire die Beschlussfähigkeit des h. Hauses.

Wir gehen zur Tagesordnung über.

Přejdeme k dennímu pořádku.

Erster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht über die Wahl eines Abgeordneten aus der Kurie des nichtfideicommissarischen Großgrundbesitzes.

První předmět denního pořádku jest zpráva o volbě poslance z kurie velkostatků svazkem svěřenským nezavázaných.

Berichterstatter ist der H. Abg. Freih. von Pfeill. Ich ertheile ihm das Wort.

Svob. pan Pfeill: Slavný sněme!

K volbě jednoho poslance pro sbor držitelů velkostatků svazkem svěřenským nezavázaných položené na den 20. t. m. súčastnilo se ze 413 voličů k volbě oprávněných 106, kteří z části osobně a z části plnomocenstvím své právo hlasovací vykonali a hlasy své vesměs panu Dr.

Rupertu Smolíkovi, zemskému prelátu a opatu řádu Benediktinského v Broumově a Břevnově odevzdali.

Dle toho byl tento jednohlasně zvolen, a ježto nebyla proti tomu, jak se volba konala, a jejímu výsledku se žádné strany námitka podána, předkládá zemský výbor volební spisy a činí návrh:

Slavný sněme račiž volbu pana Dr. Ruperta Smolíka za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Ter h. Landtag Wolle die Wahl des H. Dr. Rupert Smolik zum Landtagsabgeordneten in der Wählergruppe des nichtsideicommissarischen Großgrundbesitzes für giltig anerkennen und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Nejvyšší maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Přejdeme k hlasování.

Wir gegen zur Abstimmung uber.

Der Landesausschuß stellt den Antrag:

Der hohe Landtag motte die Wahl des

H. Dr. Rupert Smolik zum Landtagsabgeord-

neten als giltig anerkennen und den Gewählten

zum Landtage zulassen.

Zemský výbor činí návrh:

Slavný sněm račiž volbu pana Dr. Ruperta Smolíka za platnou uznati a zvoleného k sněmu připustiti.

Žádám pány, kteří s tímto návrhem souhlasí, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest přijat.

Příští předmět denního pořádku jest první čtení zprávy výboru zemského s výroční zprávou zemského pomologického ústavu v Troji za r. 1885.

Der nächste Gegenstand des Tagesordnung ist die erste Lesung des Landesausschußberichtes mit dem Jahresberichte des pomologischen Landesinstitutes in Troja für das Jahr 1885.

Zpravodajem jest pan hrabě Chotek; dávám jemu slovo.

Zpravodaj přís. zem. výb. hr. Chotek: Slavný sněme! Zemský výbor pokladá si za česť předložiti slavnému sněmu výroční zprávu o pomologickém ústavu v Troji za rok 1885.

Z této zprávy vysvítá, že tento ústav pomologický byl roku 1885 navštěvován 18 stipendisty a 7 extermisty. Náklad na tento ústav stál r. 1885 14. 269 zl. 55 kr. Naproti tomu úhrada 14. 330 zl. 97 kr. Vzdor tomu byl rozpočet překročen a sice z té příčiny, poněvadž rok 1885 byl, jak známo, velice nepříznivý, a prodalo se na místo za preliminovaných 5000 zl. jenom za 3000 zl. stromků a roubů.

Jelikož však vše to jest odůvodněno ve zprávě, myslím, že slavný sněm nebude žádati, aby se to do podrobna líčilo a přecházím tedy zkrátka k návrhu zemského výboru, kterýž zní:

Slavný sněm račiž tuto zprávu vzíti na vědomí a odkázati ji zemědělské komisi, aby o ní podala zprávu.

Der Landesausschuß beehrt sich den Bericht des pomologischen Institutes in Troja dem hohen Landtage vorzulegen mit dem Antrage: Der hohe Landtag Wolle denselben zur Kenntnis nehmen und der Landesculturkommission zur Antragstellung zuweisen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo.

Der Landesausschuß beantragt, den Bericht der Kommission für Landesculturangelegenheiten zur Antragstellung zuzuweisen.

Zemský výbor navrhuje, aby zpráva byla přikázána komisi pro záležitosti zemědělské k prozkoumání a podání návrhu.

Žádám pány, kteří s tímto návrhem souhlasí, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung st die erste Lesung des Antrages des Antrages des Abgeordneten Plener und 66 Genossen ans Aufhebung der Sprachenverordnung vom 19. April 1880 und des Justiz-Ministerial-Erlasses vom 23. September 1886 und auf nationale Abgränzung der Gerichts und Verwaltungsbezirke.

Příštím předmětem denního pořádku jest první čtení návrhu poslance Plenera a 66 soudruhů na zrušení jazykového nařízení ze dne 19. dubna 1880 a výnosu ministerstva spravedlnosti ze dne 23. září 1886 a na ohra-

ničení soudních a správních okresů dle národnosti.

Ich ertheile dem Herren Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages.

Abg. Edler v. Plener: Wieder erheben die Deutschen dieses Landes ihre Stimme, um ihre Beschwerden vorzubringen und um solche Vorschläge zu machen, welche ihnen geeignet erscheinen, den Frieden und die Ordnung in diesem Lande herzustellen.

Die Deutschen in diesem Lande können sich unmöglich durch den vorjährigen Beschluß des Landtages für befriedigt halten, sie können unmöglich zugeben, daß die zahlreichen Beschwerdepunkte, welche das Deutsche Volk immer mehr bewegen, durch die vorjährigen Beschlüsse einfach aus der Welt geschaffen sind.

Sie können unmöglich zugeben, daß so ernste nationale Klagen, die sie seit Jahren erheben, einfach durch das vorjährige Votum des Landtages aus der Welt geschaffen sein sollten. (So ist es!)

Wieder ist es zunächst die Sprachenverordnung vom Jahre 1880, Welche den ersten Beschwerdepunkt der Deutschen in Böhmen bildet, und es ist schon eine ganze Reihe von parlamentarischen Emanationen unsererseits seit dem Erlasse jener Verordnung zu verzeichnen. Gleich im ersten Jahre nach dem Erlaße jener Verordnung im Jahre 1881 hat hier im böhmischen Landtage eine ausführliche Debatte über diesen Gegenstand stattgesunden und es wurde damals, allerdings unter einer anderen Zusammensetzung des Landtages der Beschluß gefasst, die Regierung aufzufordern, den bisherigen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen und den Beschwerden der Deutschen, die durch jene Verordnung betroffen waren Rechnung zu tragen. Ebenso hat unsere Partei es versucht, im Reichsrathe Aenderungen und Abhilfe zu schaffen und hat dort ihre Stimme erhoben, um die Sprachenverordnung zur Aufhebung zu bringen.

Zwei Sessionen des böhmischen Landtages bereits hat dieser Gegenstand beschäftigt und eine natürliche Folge der Forderung auf Aufhebung der Sprachenverordnung war die positive Forderung aus die Abgrenzung der Bezirke.

Im Jahre 1884 hat Seine Excellenz Herr Dr. Herbst hier im Namen der deutschen Abgeordneten nachdrücklich die Forderung nach der nationalen Abgrenzung der Gerichtsbezirke gestellt und dieselbe als den einzigen Weg zur Herstellung des Friedens bezeichnet.

Die Mehrheit des Hauses ist auf jene Vorschlage nicht eingegangen. Im Jahre 1885

haben wir dasselbe Petit wiederholt und haben in etwas ausführlicher und mehr im Detail begründeter Weise den Wunsch ausgesprochen, um endlich zu einer Ordnung in diesem Lande zu gelangen, es möge die Mehrheit dieses Landtages einsehen, daß nur eine nationale Abgrenzung der Gerichts- und Verwaltungsbezirke Frieden schaffen kann und daß die Verhältnisse in den einzelnen Theilen dieses Landes nur dadurch erträglich werden, wenn das deutsche geschlossene Sprachgebiet freigesetzt wird von čechischer Verwaltung.

Wir haben den ganzen Plan damals vorgelegt, wie wir uns die neue Eintheilung der Bezirke und Errichtung neuer Kreisgerichte dachten und haben versucht an der Hand so positiver und detailirter Vorschlage den Boden für eine Einigung zu finden und ihre Stimmung für eine Forderung zu gewinnen, die au Nachhaltigkeit und Kraft bei der deutschen Bevölkerung von Jahr zu Jahr zunimmt.

Immer weiter fasst die Uiberzeugung in der deutschen Bevölkerung Platz, daß erträgliche Zustände in diesem Lande nicht durch den zwangsweisen Utraquismus, nicht durch die obligatorische Aufdrängung der čechischen Amtssprache in deutschen Bezirken geschaffen Werden kann, sondern dadurch, daß die statistische Thatsache anerkannt wird, daß ein geschlossenes deusches Sprachgebiet in diesem Lande existirt und daß dieses deutsche geschlossene Sprachgebiet von der slavischen Verwaltung freigesetzt werde. Das war keine Forderung einer aggressiven nationalen Politik, das war eine Forderung im Interesse der Ruhe und Ordnung im Lande.

Jedermann, der die Verhältnisse und die Bewegung der deutschen Bevölkerung mit einiger Aufmerksamkeit verfolgen mag, wird zugeben müssen, daß von Jahr zu Jahr die nationale Erbitterung steigt und daß Jedermann, der die Verhältnisse ernst nimmt, auf Abhilfe sinnen muß (Bravo!)

Als erstes Mittel für diese Abhilfe erscheint uns die Aufhebung der Sprachenverordnung vom Jahre 1880.

Ich will nicht aus das Detail dieser Verordnung übergehen; wir haben diesen Gegenstand bereits eingehend der parlamentarischen Discussion unterzogen.

Allein ich will das nur in Kürze recapitulieren, einmal, daß wir die Gesetzlichkeit dieser Verordnung bestreiten, Weil wir der Meinung sind, daß der § 13. der Gerichtsordnung in dem Satze, wo er von der landesüblichen Sprache spricht, nichts anderes darunter verstanden hat, - in Uebereinstimmung mit der ganzen darauf folgenden Praxis sämmtlicher

Gerichte bis vor kurzer Zeit - als die Sprache, welche in den betreffenden Gerichtsbezirken üblich ist, eine Auslegung, die durch eine Reihe von Judicaten der verschiedensten Gerichtshöfe selbst bestätigt ist und welche thatsächlich auch immer geübt wurde, daß man darunter die Sprache des Gerichtsbezirkes, die bezirksübliche Sprache verstanden hat. Wir haben insbesondere in zweiter Linie darauf hingewiesen, daß die von derselben Regierung für andere Länder, insbesondere für Steiermark und Schlesien erlassenen Sprachenverordnungen sich gerade aus diesen unseren Standpunkt - wenigstens in Bezug auf das Princip - gestellt und ausdrücklich anerkannt haben, daß die Berechtigung des Gebrauches der einzelnen Sprachen ausschließlich nach den Bezirken zu erfolgen hat und es ist daher derselben Regierung bei Erlaß der Sprachenverordnungen für Steiermark und Schlesien nicht eingefallen, den gleichen Gebrauch der sogenannten beiden Landessprachen resp. der slovenischen in Steiermark und der böhmischen und polnischen in Schlesien für das ganze Land Steiermark beziehungsweise Schlesien zu erlassen, sondern die Regierung hat in gerechter Anerkennung der thatsächlichen Populationsverhältnisse dieser Länder sich darauf beschränkt, das Slovenische nur in den rein slovenischen Bezirken Steiermarks, das Böhmische in Schlesien nur in rein böhmischen, das Polnische nur in rein polnischen Bezirken Schlesiens zur Anerkennung zu bringen, und es ist der Regierung bei der Erlassung der Sprachenverordnung für Steiermark und Schlesien niemals eingefallen diese slovenischen oder andere slawische Gerichtsbez. für rein slovenische Bezirke Steiermarks oder für rein böhm oder polnische Bezirke Schlesiens anerkennen zu wollen.

Wir verlangen daher im Principe nichts anderes, als das gleiche Recht für die Deutschen in Böhmen, welches die Regierung für die Deutschen in Steiermark selbst anerkannt hat. Das Minimum dessen, welches in unseren Forderungen enthalten ist, übersteigt daher nicht nur nicht die Grenzen einer Neuerung, sondern hält sich ganz innerhalb der Schranken der von der Regierung selbst verfügten Sprachenverordnung für die beiden eben genannten Länder.

Wir haben immer, und glaube ich mit Recht behauptet, daß das Bedürfnis der Rechtspflege des Verkehrs, des bürgerlichen Lebens in den deutschen Gebieten nicht für die Erlassung dieser Verordnung gesprochen hat, weil der Verkehr in diesen Landestheilen ein absolut deutscher ist, das gesellschaftliche Leben sich ausschließlich deutsch abspielt und es daher nur ein politischer Anspruch weitgehender staats-

rechtlicher Natur war, welchen das Drängen der czechischen Abgeordneten, beziehungsweise die Nachgiebigkeit der Regierung in dieser Angelegenheit überhaupt erklären kann. (Bravo!)

Wir aber können derartige staatsrechtliche Auffassungen über das geschlossene Rechtsgebiet Böhmens, welches sich vermöge eines eigenen böhmischen Staats- oder Landesbürgerrechtes aus dem Rahmen des Reiches herausstellt, niemals anerkennen. (Bravo!)

Der Deutsche in Böhmen hat dasselbe Recht wie der Deutsche überall in Oesterreich und es gibt kein böhmisches Landesbürgerrecht, welches eine Verpflichtung für die Deutschen Böhmens auserlegt, sich die slawische Verwaltung der Deutschen in Böhmen gefallen zu lassen, so wie es auch eine solche Verpflichtung für die Deutschen in einem anderen Theile Oesterreichs nicht gibt. Wir haben auf das praktische Bedenken hingewiesen, welches eine Consequenz der Sprachenverordnung ist, daß die Beamten vermöge der Vorschrift der zweisprachigen Erledigungen nothwendigerweise auch die Kenntniß der czechischen Sprache in den deutschen Landestheilen besitzen müssen, daß daher auf die Dauer die Erlangung von staatlichen Anstellungen und Beförderungen den Eingeborenen Dieser Landestheile einfach unmöglich gemacht wird, ein Punkt, der von gewissen Seiten oft gering geschätzt wird und mit einer gewissen absichtlichen und geringschätzigen Tendenz auf das Niveau der Frage des einfachen Broderwerbes herabgedrückt werden will, der aber eine sehr ernste und tiefe Begründung hat.

Es ist, wie ich glaube und wie wir schon hier und an anderen Stellen des längeren ausgeführt haben, ein Bedürfnis eines Volksstammes, daß bei den Verhältnissen, die einmal in dem Lande hier und in Oesterreich bestehen, der Beamte ein Vertrauensmann der Bevölkerung ist und es ist in einem von Partei- und Nationalhader durchzogenen Lande wie Böhmen einfach, um gar nichts anderes zu sagen, unpolitisch, wenn man in ein derartig geschlossenes deutsches Sprachgebiet čechische Beamte schickt, die, wie einmal die Dinge liegen, wenn sie auch ganz gewissenhaft ihres Amtes pflegen wollten, sich den großen nationalen Parteiströmungen ihres eigenen Volksstammes auch nicht entziehen können und die das eingesprengte čechische Element in denjenigen deutschen Gebieten nothwendig zu einer uationalen Parteistellung gegen die Mehrzahl der deutschen Bevölkerung drängen muß, was für die Verwaltung, für die Gerichtspflege und für die sociale Existenz der ganzen Bezirke nothwendig von Uibel sein muß.

Ich will das deshalb nicht weiter ausführen. Weil das eine Klage ist, die so oft erhoben wurde und deren Berechtigung so klar zu Tage liegt, daß es fast überflüssig ist, noch weiter darüber zu sprechen.

Die Regierung selbst hat bei der Vertheidigung der Sprachenverordnung vom Jahre 1880 eigentlich nie sachliche Gründe anzuführen vermocht

Und Wenn man die Resultate der Umfrage veröffentlichen würde, die aus Anlaß der Sprachenverordnung bei den einzelnen deutschen Preisgerichten in Böhmen ergangen ist, über die Zahl der čechischen Eingaben und der čechischen Erledigungen, so würde man auf die erstaunlich geringe Ziffer dieser čechischen Erledigungen kommen und den Beweis und die Bestätigung unserer Behauptung finden, daß thatsächlich ein Bedürfnis der Rechtspflege für eine derartige Verordnung gar nicht bestand, daß es daher nur politische staatsrechtliche Gründe waren, welche jenen Erlaß hervorriefen.

Daß aber dieser Erlaß eine weitgehende Bewegung in der ganzen deutschen Bevölkerung hervorrief, ist eine Thatsache, die Sie heute selbst nicht leugnen können.

Zu Beginn jener Bewegung versuchte man es von jener Seite die Sache geringzuschätzen und mit einem gewissen spöttischen Achselzucken über eine künstliche Agitation sich zu äußern.

Allein Sie sehen, wie gerade von dem Datum jener Sprachenverordnung jene tiefgehende Bewegung sich des deutschen Voltes in Böhmen bemächtigt hat, jene Bewegung, die heute viel Weitere Dimensionen angenommen hat, als wir selbst im J. 1880 voraussehen konnten und Anlaß dazu hat, jene Verordnung vom Jahre 1880 gegebin, jener Versuch, dem geschlossenen deutschen Sprachgebiete die čechische Verwaltung auszudrücken.

Aber als ob noch nicht genug Anlaß zum Unfrieden in diesem Lande, nicht genug Zündstoff zu nationalen Kämpfen in diesem Lande wäre, hat die Regierung in den letzten Monaten es noch versucht einen neuen Zündstoff in die schon so aufgeregte Lage dieses Landes zu schleudern durch den Instizministerialerlaß an das Prager Oberlandesgericht vom 23. Sept. dieses Jahres.

Der Inhalt dieses Erlasses ist Ihnen ja Allen bekannt. Er sagt kurz, daß schon in den Anträgen der Referenten die Gntwürfe der Urtheile und deren Begründung in čechischer Sprache abzufassen sind, sowie die etwa im Lause der Berathung entstehenden Gegenanträge gleichfalls in čechischer Sprache abzufassen sind

für alle jene Fälle, in welchen die Erledigung in čechischer Sprache abzugeben ist.

Scheinbar in der etwas unklaren Fassung dieses Erlasses würde Mancher, der nicht mit den Verhältnissen etwas vertrauter ist, nicht so viel erblicken.

Allein dieser Erlaß bei genauer Prüfung seiner Bedeutung hat eine außerordentlich große und wichtige Tragweite; SIyšte! ve středu) sowie die Sprachenverordnung vom J. 1880 bestrebt war, das Czechische zur äußeren Dienstsprache der Behörden des ganzen deutschen Landestheils zu machen, so wird hier der erste Schritt gemacht, um das Czechische zur inneren Dienstsprache des Prager Oberlandesgerichtes zu machen, (So ist's! links) eine Neuerung der allerschwerwiegendsten Art, eine Neuerung, die in vollem Widerspruche mit der bisherigen Praxis steht, wie sie auf zahlreichen Verordnungen des Oberlandesgerichtes beruht. Die bisherige Praxis ist eine solche, wie sie Ihnen ja bekannt ist. So sehr hat die deutsche Dienstsprache den ausschließlichen Charakter beim Prager Oberlandesgericht und bei den Gerichten überhaupt gehabt, daß ich Ihnen nur einige Verordnungen zu citiren brauche, um diese Behauptung zu begründen. Wir haben den Erlaß des Justizministeriums bom 23. Mai 1852 über die Strafgerichte, welcher nach einigen Bestimmungen über den Verkehr mit čechischen Parteien im Strasverfahren ausdrücklich am Schluße sagt, daß mit Ausnahme dieser Fälle sich im Strafverfahren der deutschen Sprache zu bedienen ist, welche überhaupt als Sprache des inneren Dienstes die Regel zu bilden hat.

Ebenso sagt der Erlaß des Justizministeriums vom 30. Juni 1852 an das Prager Oberlandesgericht, daß im civilgerichtlichen Versahren im inneren Dienste die Gerichtsbe hörden insbesondere bei Verfassung der Amtsauszüge, der Entwürfe des Referenten, bei der Beratschlagung, sowie im Schriftenwechsel mit anderen Behörden sich ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen ist.

Ein sehr bezeichnendes Schriftstück, welches, wie ich glaube, nicht genug öffentlich bekannt ist, ist der Erlaß des Prager Oberlandesgerichtes vom 18. November 1880, also nach Erlassung jener bekannten ersten Sprachenverordnung vom 19. April 1880, welche in der allernachdrücklichsten Weise das Princip der deutschen inneren Dienstsprache für die böhmischen Gerichte und das Prager Oberlandesgericht selbst ausspricht; und wenn der Herr Oberstlandmarschall erlaubt, werde ich einige Stellen daraus verlesen (liest):

"Obwohl durch die Verordnung vom 19. April 1880 - das ist jene bekannte erste Verordnung, durch welche der Gebrauch der Landessprachen geregelt wurde - "die Sprache des inneren Dienstes bei den Gerichten unberührt gelassen wurde, die Gerichte sich demgemäß im inneren Dienste ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen haben, kommen dennoch zahlreiche Fälle vor, in welchen dem Vorstehenden beharrlich zuwider gehandelt wird (Hort, hört! links); insbesondere werden Gerichte häufig von anderen Gerichten in TabularSachen mittels einfacher Rubriken, auf welchen die Bescheide blos in böhmischer Sprache abgefaßt sind, um den Vollzug angegangen.

Da durch diesen Vorgang, wie das böhmische Oberlandesgericht anläßlich eines speziellen Falles mittels Beschlußes vom 14. Juli 1880 ausdrücklich ausgesprochen hat, die bestehenden Vorschriften, wornach im Verkehre der Gerichte unter einander ausnahmslos die deutsche Sprache zu gebrauchen ist, verletzt Werden und da die vermeintliche in der letzten Zeit geschehene Benützung von Rubriken bei den Requisitionen an und für sich nicht geeignet ist den vorschriftswidrigen Vorgang zu entschuldigen, so werden die Gerichte abermals daraus aufmerksam gemacht, dies sofort abzustellen.

Hiebei werden die Gerichte aus die weiteren Ungehörigkeiten, welche vorkommen, aufmerksam gemacht, nämlich aus die Duldung, daß über Zustellungsanstände und über den Executionsvollzug seitens des Gerichtsbediensteten in böhmischer Sprache relationirt wird, und werden die Gerichte angegangen auch diesem Vorgang, welcher die Vorschriften über die innere Geschäftssprache der Gerichte verletzt und daher als Unfug (hört! hört! links) nicht geduldet werden soll, ungesäumt abzustellen"

Und dasjenige, was das Prager Obergericht vor nicht ganz 6 Jahren selbst als Unfug bezeichnet hat, wird nunmehr durch einen Justizministerialerlaß für dieses Prager Obergericht selbst eingeführt. (Bravo! Bravo! Händeklatschen links)

Die Gerechtigkeit hat hier gar nichts zu thun (Hort, links) und auch die Staatsgrundgesetze haben hier nichts zu thun. Die Staatsgrundgesetze enthalten in dem sehr häusig angeführten §. 19. kein Wort über die innere Dienstsprache, und es ist Jedermann klar, daß durch die Staatsgrundgesetze die Bestimmung der inneren Dienstsprache nicht gemeint wurde, und einfach auf das Recht der Parteien und auf den Gebrauch der Sprache im äusseren Verkehre sich bezogen hat. Die innere Dienst-

sprache ist eine Sache des Staates und ist im Interesse der Einheit der Rechtspflege zu erhalten und darf nicht nach dem entgegenkommenden Satze des Artikels 19., der für den änßeren Verkehr der Parteien bestimmt ist, beurtheilt werden. Der jetzige Zustand beim Prager Oberlandesgerichte ist nun, wie Sie wissen, der, daß von den Untergerichten und selbst von den Gerichtshöfen, von den Kreisgerichtshöfen des čechischen Landestheiles der Aktenauszug an das Prager Oberlandesgericht in deutscher Sprache hinaufgeht, wobei das čechisch abgefasste Urtheil der ersten Instanz beigelegt wird. Darauf wird auf Grund des deutschen Aktenauszuges beim Prager Oberlandesgerichte das Referat erstattet und die ganz interne Verathung bei dem Prager Oberlandesgerichte deutsch geführt und am Schluße - so ist heute die Praxis, - wird das deutsch verfasste Urtheil durch das beim Prager Oberlandesgerichte bestehende Bureau in das Čechische übersetzt und entweder česchisch oder čechisch und deutsch an die Parteien hinausgegeben. Durch die Neuerung, wodurch die Referentenanträge bereits čechisch gemacht werden, entsteht nun für das Prager Oberlandesgericht, ganz abgesehen von allen anderen Dingen, technisch eine außerordentlich schwierige Situation. Seien Sie überzeugt, meine Herren, daß unter der Mehrzahl der Mitglieder des Prager Oberlandesgerichtes, selbst wenn sie auch dem čechischen Stamme angehören, nicht die genügende Vertrautheit besteht, čechische Referate, und überhaupt čechische Concepte. so leicht zu machen. (Im Centrum: Oho!) Es giebt sehr Viele wahrscheinlich unter der gegenwärtigen Generation des čechischen Stammes, welche gut des čechischen mächtig sind für gewöhnliche Zwecke, die aber, wenn sie ihr ganzes Leben immer nur deutsch gearbeitet haben, immer nur deutsch concipirt haben, in einer sehr großen Verlegenheit sind, alsdann in der čechischen Sprache zu concipiren. Daneben gibt es eine große Anzahl von Richtern, welche überhaupt nicht in der Lage sind derartige ausreichende Sprachkenntnisse zu besitzen, um čechische Schriftstücke in guter Form abzusaßen. Dabei gibt es aber noch etwas, worauf man jetzt plötzlich gekommen zu sein scheint, die noch nicht genügende Entwickelung der čechischen Sprache selbst in Bezug auf die (im Centrum "Oho!") juristische Terminologie (Oho!) (Abg. Tilšer ruft: Němci neměli také žádné terminologie (Dr. Gregr: Pravda, Vy tomu rozumíte !) und Herr Dr. Grégr hat vollkommen Recht, daß ich das gar nicht beurtheilen kann, allein ich

erzähle, was ich gehört habe, (So ist es!) daß man die Hilfe eines Herrn, eines ausgezeichneten čechischen Juristen in Anspruch nimmt, um für die durch die neue Sprachenverordnung nothwendige čechische Verathung des Oberlandesgerichtes eine sichere und feststehende čechische juristische Terminologie zu schaffen. (Hort, hört!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche das Wort nicht haben, den Redner nicht zu unterbrechen.

Abg. Dr. v. Plener (fortfahrend): Die Folge der ungenügenden Kenntnis der čechischen Sprache wird nun bei strenger Auffassung ergeben, daß das Uebersetzungsbureau, welches jetzt beim Obergerichte zur Herstellung des Schlußurtheiles fungirt, nunmehr wird in den internen Vorstadien der Verathung sungiren müssen.

Es wird daher der Referent, der auf Grundlage des Aktenauszuges ein czechisches Urtheil sammt Gründen zu entwerfen hat und dieser Aufgabe in Folge geringer Kenntnis der Sprache nicht völlig gewachsen ist, dasselbe Auskultanten, welche jetzt die Schlußurtheile übersetzen, schon in einem früheren Stadium zu seinen Privatübersetzern machen, (Heiterkeit) und so wird gerade dasjenige Argument, welches von Seite der Regierung zu Gunsten der neuen Verordnung angeführt worden ist, nämlich die Ersparung von Uebersetzungen hinfällig, indem das Uebersetzungswesen nur noch multiplizirt und in die einzelnen Stadien der Vorberathung verlegt wird zum Zwecke der Hilfeleistung für jene Referenten, welche nicht in der Lage sind sofort czechische Urtheile zu concipiren, nachdem sie ihr ganzes Leben hindurch ausschließlich deutsch concipirt haben. (Sehr richtig! links).

Allein die Sache ist ja nur ein erster Schritt, und Jedermann gibt das ja zu; und Selbst die Regierung, wenn sie sich auch dagegen verwahrt, daß sie durch diesen Erlaß sofort die czechische innere Dienstsprache einführen wolle, hat ja erklärt: Das Ganze hat nur die Bedeutung eines ersten Schrittes.

Und der Beweis, daß namentlich von Ihrer Seite dieser Sprachenerlaß nur als ein erster Schritt bezeichnet wird, ist durch eine Verhandlung evident geworden, welche vor Kurzem in einem czechischen juristischen Verein hierselbst stattgefunden hat.

Bei dieser Verhandlung wurde Angesichts des, wie ich selbst zugebe, sehr unklaren Wort-

lautes der Verordnung sofort eine viel weiter gehende Interpretation des Erlasses aufgestellt, als jene ist, welche Viele nach der ersten Lesung des Antrages annehmen wollten oder konnten.

Wahrend es in dem Erlasse heißt: "schon in den Antragen der Referenten die Entwürfe čechisch abzufassen, " wurde in jener Versammlung und, wie es scheint, auch in weiteren Kreisen der öffentlichen Meinung Ihrer Nation die Behauptung aufgestellt, daß das einmal nicht genüge und andererseits auch nicht durchführbar sei. Es müsse daher schon über den strikten Wortlaut dieses neuen Erlasses hinausgegangen werden, und es müßten auch die Aktenauszüge, über welche der Erlaß ausdrücklich ja nichts erwähnt, čechisch abgefaßt Werden.

So soll es sein! sagt Einer der Herren, und es zeigt sich somit, daß diese Weitergehende Interpretation über die heute noch einschränkend gegebene Auslegung des Justizministers noch hinausgeht. Und der Herr Abgeordnete, der mir dies zuruft, hat auch vollkommen Recht, mit dieser Verordnung wird dies auch so sein, denn diese Verordnung ist nothwendig der erste Schritt zu dem, was die Herren Abgeordneten wollen, nämlich zur Czechisirung des inneren Dienstes des Prager Obergerichtes. (So ist es! links. )

Wenn die Referentenanträge čechisch abgefaßt werden müssen, so wird bei der nationalen Strömung, der sich namentlich jüngere Mitglieder des Obergerichtes auch nicht entziehen können, sehr bald der Fall eintreten, daß der eine oder der andere Richter und Mitglied des Kollegiums seine mündliche Meinung čechisch vorbringt.

Es wird vielleicht die Umfrage zuerst blos deutsch gehalten werden von Seite des Präsidenten; allein ein oder das andere Mitglied hat vollkommen das Recht, wenn der Antrag des Referenten čechisch vorgebracht wird, seine mündliche Meinung auch čechisch zu sagen.

Es wird dies um so leichter und natürlicher sich ergeben, als der Antrag des Referenten čechisch abgefaßt Werden muß, die mündliche Aeußerung eines Votanten čechisch gegeben werden kann, die Gegenvota, die schriftlich abzufassen sind, auch wieder čechisch abgefasst werden müssen.

So muß ja in Folge dieser Czechisirung des Substrates der Berathung von selbst der ganze innere Verkehr des Obergerichtes, die Umfrage, selbst die Berathung und damit der ganze innere Dienst in čechischer Sprache geführt werden. (So ist es! links. )

Diese natürliche Consequenz ist gar nicht

abzuweisen und alle die Versicherungen von Seiten der Regierung, daß es dahin nicht kom-men solle und daß es so nicht intendirt werde, sind ganz leere Ausflüchte (Bravo! Bravo! links) und sotten nur die öffentliche Meinung über die Tragweite dieses Schrittes täuschen (Sehr richtig! Ja wohl, täuschen! So ist es! links. )

Ich verstehe diesen Schritt besser und habe sofort den Finger dieser Verordnung ergriffen, um sehr bald die ganze Hand zu erhalten, nämlich den ganzen inneren Dienstverkehr des Prager Obergerichtes čechisch zu sehen. (Bravo! Bravo! links. )

Jetzt bitte ich aber die Herren zu erwägen, welche Stellung dienigen Richter haben werden, - und es ist eine große Anzahl von Richtern, - welche der čechischen Sprache nicht mächtig sind Nachdem eine nationale Zweitheilung der Senate infolge des neuen Erlasses nicht stattfindet, und die Eintheilung der Senate eine Sache ist, Welche ausschließlich in dem Ermessem des Obergerichtspräsidenten liegt, so wird der Fall sehr häufig vorkommen, daß nur deutsch sprechende Richter einem solchen Senate angehören werden, in welchem čechische Referate und Anträge vorgebracht werden.

Wie soll nun dieser Richter, der sein Amt gewissenhaft nimmt - und der Richter muß sein Amt gewissenhaft nehmen, - wie soll ein solcher Richter, der jahrelang immer nur an deutsche Vorträge gewohnt war, sein Votum gewissenhaft und pflichtgetren über ein Referat abgeben, dessen Sprache er entweder gar nicht, oder nur sehr ungenügend versteht?

Hier, meine Herren, ist der Punckt, wo mit Recht eine Verletzung des Geistes des kais. Patentes vom Jahre 1853 über die innere Einrichtung der Gerichte behauptet worden ist. (Bravo! Bravo ! links).

Dieses Patent führt in sehr ausführlicher und minutiöser Weise die verschiedenen Formen der Berathung bei den Collegien der verschiedenen Gerichtshöfe durch und gibt sehr bestimmte Vorschriften über die Art des Referats, über die Art des Aktenauszuges, über die Art der Umfrage und die ganze collegiale Berathung. Alle diese einzelnen Functionen des einzelnen Mitgliedes des Collegiums sind gar nicht zu erfüllen, wenn ihm als Substrat der Berathung ein čechisches Referat vorliegt; er wird daher entweder schweigen, oder es wird mit der Zeit einfach der Fall eintreten, daß man die deutschen Richter überhaupt für derartige Berathungen nicht mehr verwenden kann und es wird weiter der Fall eintreten, daß


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